03.059 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel vom 19. September 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 2. Juli 2003 unterzeichnete Abkommen mit Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. September 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Am 2. Juli 2003 wurde mit Israel ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Dieses Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Das Abkommen enthält Lösungen, die gegenüber anderen Staaten zu einer vorteilhafteren Ausgangslage und damit zu einem Standortvorteil der Schweiz führen.

Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Bezüglich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren konnten die von der Schweiz angestrebten Lösungen grösstenteils verwirklicht werden. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Die israelische Wirtschaft befindet sich seit 2001 in einer Rezession und ist daher dringend auch auf Auslandinvestitionen angewiesen. Von der Krise betroffen sind vor allem der Fremdenverkehr, Hightech-Unternehmen, Diamantenverarbeitung und -handel sowie das Bauwesen. Obwohl die letzten Zahlen zeigen, dass die Exporte und die industrielle Produktion Israels sowie die Importe von Investitionsgütern und Rohstoffen in den letzten Monaten zugenommen haben und sich der Umsatz von manchen Biotech-Firmen verbessert hat, gibt es noch keine sicheren Zeichen eines Wiederaufschwungs. Während sich die israelische Regierung seit Mitte der Neunzigerjahre öffentlich zur Einhaltung der Maastricht-Kriterien bekennt, ist das Staatsdefizit im Jahre 2002 auf bedenkliche 4 Prozent des BIP angewachsen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die israelische Regierung Massnahmen zur Förderung von Investitionen ergreift und den Abschluss der Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz forcierte.

Israel verfolgt eine liberale Wirtschaftspolitik und hat daher mit der EU, der EFTA, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und verschiedenen osteuropäischen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen. Im Bereich der Privatisierung und des freien Kapitalverkehrs hat die israelische Regierung in den letzten Jahren einiges unternommen und verschiedene staatliche Unternehmen sowie Banken privatisiert.

Der neue Finanzminister strebt eine Erweiterung des Privatisierungsprogramms an.

Vorgesehen sind der Verkauf der Fluggesellschaft El Al und der Telekommunikationsgesellschaft Bezeq.

Israel ist unter anderem Mitglied der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der WTO, der UNO, der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die bilateralen Handelsbeziehungen konzentrieren sich neben dem Edelsteinhandel auf die Maschinenindustrie sowie auf pharmazeutische und chemische Produkte. Es besteht ein ausgeprägter Handelsbilanzüberschuss zugunsten der Schweiz; dieser Überschuss wurde bis vor kurzem durch die zur Veredelung nach Israel exportierten Edelsteinlieferungen verursacht. Gemäss israelischen Statistiken haben sowohl die Exporte in die Schweiz als auch die Importe aus der Schweiz ­ ohne Diamanten ­ 2002 zugenommen.

Nach mehreren Verhandlungsrunden
zwischen August 1997 und Januar 2002 konnte am 22. Januar 2002 ein Abkommensentwurf zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern paraphiert werden.

Nachdem die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise sich gegenüber dem Abkommen zustimmend geäussert hatten, wurde das Abkommen samt Protokoll am 2. Juli 2003 in Jerusalem durch den schweizer Botschafter Ernst Iten und durch den israelischen Aussenminister Silvan Shalom, unterzeichnet.

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Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden darauf, zentrale Merkmale des Abkommens hervorzuheben und die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen bzw. von der schweizerischen Vertragspraxis zu erläutern.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz ii ist die Anwendung des Abkommens auf dem Staatsgebiet von Israel vorgesehen; damit ist eine Anwendung auf die von Israel besetzten Gebiete ausgeschlossen.

Da das israelische Rechtssystem neben Gesetzen auch auf weiteren Rechtsquellen beruht, wurde in Ziffer 1 des Protokolls zu Absatz 2 dieses Artikels festgehalten, dass der Begriff «Recht» in Israel auch Regelungen, administrative Anordnungen und sogar Gerichtsentscheide umfassen kann.

Art. 5

Betriebstätte

In Absatz 3 wird vorgesehen, dass eine Bauausführung oder Montage eine Betriebstätte begründet, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Art. 7

Unternehmensgewinne

Der Artikel folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können.

In Ziffer 2 des Protokolls wird hinsichtlich der Einkommenszuordnung näher umschrieben, dass einer Betriebstätte nicht das ganze Entgelt, sondern nur jener Teil des Entgelts zugerechnet werden kann, der den tatsächlichen Beiträgen und Funktionen einer solchen Betriebstätte entspricht.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

Wie bei den meisten in letzter Zeit vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen gelang es auch hier, die der schweizerischen Praxis entsprechende Formulierung von Absatz 2 einzubringen. Der Artikel sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten über die Vornahme von Gewinnaufrechnungen konsultieren können.

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Art. 10

Dividenden

Im Beteiligungsverhältnis (ohne Personengesellschaften) wird die Steuer zugunsten des Quellenstaats auf 5 % begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt. Die an der Quelle verbleibende Steuer beträgt jedoch bei Zahlung an schweizerische Muttergesellschaften, die mindestens 10 % des Aktienkapitals halten, 10 %, sofern die gezahlten Dividenden aus Gewinnen von israelischen Gesellschaften gezahlt werden, die in Israel von einer Steuerermässigung profitieren. In allen anderen Fällen beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer 15 %.

Auf Wunsch der israelischen Delegation wird in Ziffer 3 des Protokolls die Beschränkung des internen Quellensteuerrechts in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 konkretisiert. In Ziffer 3 Buchstabe a des Protokolls wird festgehalten, dass Israel die Entlastung von der Quellensteuer auf Vorlage einer durch die kantonalen Steuerbehörden unterzeichneten Wohnsitzbestätigung hin gewähren wird. Für die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer wird in Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls bestätigt, dass diese auf Antrag erfolgen wird und der Vorlage eines speziellen Formulars, das von den israelischen Steuerbehörden zu bestätigen ist, bedarf.

Gestützt auf das zurzeit noch geltende israelische Recht können in Israel nur solche Einkünfte besteuert werden, die effektiv nach Israel gezahlt werden. Vereinnahmt daher ein in Israel ansässiger Steuerpflichtiger Einkünfte aus schweizerischen Quellen und lässt er sie sich auf ein Bankkonto ausserhalb von Israel bezahlen, so werden diese Einkünfte von der israelischen Steuer nicht erfasst. Zur Sicherstellung, dass auf diesen Einkünften die schweizerische Verrechnungssteuer nicht zurückerstattet wird, sieht Ziffer 5 des Protokolls vor, dass die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gemäss den Bestimmungen des Abkommens nur erfolgt, wenn die entsprechenden Dividenden und Zinsen in Israel tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Art. 11

Zinsen

Absatz 2 Buchstabe a beschränkt die Quellensteuer auf Zinsen zugunsten des Quellenstaates auf 5 %, wenn diese für Bankdarlehen gezahlt werden. Zinsen, die für den Kauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder von Waren auf Kredit gezahlt werden, sind jedoch nach Absatz 3 lediglich im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten steuerbar. Eine weitere Ausnahme zugunsten des Ansässigkeitsstaates des Nutzungsberechtigten gilt gemäss Absatz 4 für Zinsen, die für ein von der Regierung eines Staates, einschliesslich deren politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, der Zentralbank dieses Staates oder einem anderen Finanzinstitut dieses Staates gewährtes Darlehen gezahlt werden. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer gemäss Absatz 2 Buchstabe b 10 %.

Betreffend die Ziffern 3 und 5 des Protokolls wird auf die oben unter Artikel 10 gegebenen Erläuterungen verwiesen.

Art. 12

Lizenzgebühren

Die an der Quelle verbleibende Steuer auf Lizenzgebühren wird in Absatz 2 generell auf 5 % begrenzt.

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Gemäss der in Absatz 3 enthaltenen Definition fallen Leasinggebühren nicht unter diesen Artikel.

Betreffend Ziffer 3 des Protokolls wird auf die oben unter Artikel 10 gegebenen Erläuterungen verwiesen.

Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen ­ ausser wenn dieses zum Vermögen einer Betriebstätte gehört ­ sind gemäss Absatz 5 nur im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten steuerbar. Als einzige Ausnahme wird in Absatz 4 das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zugewiesen, wenn es sich um Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften handelt. Damit konnte die Schweiz ihre Vertragspraxis in diesem Punkt durchsetzen.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz in Ziffer 4 des Protokolls, für den Fall, dass sie eine Steuer auf Kapitalgewinnen von im Ausland ansässigen Personen auf Anteilen an schweizerischen Kapitalgesellschaften einführen würde, das Abkommen in diesem Punkt zu revidieren.

Da Israel verhindern wollte, dass Anteilsinhaber von israelischen Gesellschaften zur steuerfreien Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft in die Schweiz ziehen, hält Ziffer 7 des Protokolls fest, dass Kapitalgewinne, die von natürlichen Personen realisiert werden, die in den zwei Jahren vor der Übertragung der Wertpapiere zu irgendeinem Zeitpunkt im gleichen Staat ansässig waren wie die Gesellschaft, welche die Wertpapiere herausgibt, in diesem Staat besteuert werden können.

Art. 18 und 19

Ruhegehälter und öffentlicher Dienst

Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wird in Ziffer 6 des Protokolls ausdrücklich festgehalten, dass die Artikel 18 und 19 des Abkommens auch auf Kapitalleistungen Anwendung finden.

Art. 21

Übrige Einkünfte

Das Abkommen enthält für die übrigen Einkünfte einer Person eine Zuteilungsregel zugunsten des Ansässigkeitsstaates.

Art. 22

Vermögen

Da beide Vertragsstaaten das Vermögen besteuern, wird auch ein dem Musterabkommen der OECD entsprechender Artikel unter Berücksichtigung der festen Einrichtung der selbständig Erwerbstätigen in das Abkommen aufgenommen.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Israel vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode.

Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung. Ferner ist festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus israelischen Quellen dieselbe steuerliche Entlastung erhalten wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.

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Art. 24

Gleichbehandlung

Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich ungeachtet des sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.

Art. 26

Informationsaustausch

Das Abkommen enthält eine Auskunftsklausel, wie sie bereits mit mehreren NichtOECD-Staaten vereinbart worden ist. Der Austausch ist auf Informationen beschränkt, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens notwendig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Bezug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis betreffen.

Art. 28

Inkrafttreten

Das Abkommen tritt am Tag des Empfangs der späteren Notifikation in Kraft. Zur Berücksichtigung der bereits seit mehreren Jahren andauernden Verhandlungen und im Hinblick auf den israelischen Investitionsbedarf sieht das Abkommen eine rückwirkende Anwendung vor. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a sind dessen Bestimmungen in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf sämtliche Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gezahlt oder gutgeschrieben werden, anwendbar.

Für alle übrigen Steuern ist in Absatz 2 Buchstabe b die Anwendung auf Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen, vorgesehen.

Die vorgesehene Rückwirkung wird Steuerpflichtige beider Vertragsstaaten, die Wirtschaftsbeziehungen zum anderen Vertragsstaat unterhalten, gegenüber dem abkommenslosen Zustand besserstellen. Das Ausmass der Regel ist eindeutig festgelegt, somit verletzt die Rückwirkung den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht und ist allen in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in gleicher Weise zugänglich.

Ziff. 8 des Protokolls

Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen

Buchstabe a von Ziffer 8 des Protokolls ermächtigt beide Vertragsstaaten, den Missbrauch des Abkommens auf der Grundlage ihres internen Rechts ungeachtet anders lautender Bestimmungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

In Buchstabe b von Ziffer 8 des Protokolls wird klargestellt, dass die Vorteile dieses Abkommens nur den effektiven Nutzungsberechtigten zustehen sollen.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in Israel auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhoben werden. Da israelische Investitionen in der Schweiz bisher mehrheitlich über Drittstaaten getätigt wurden, dürften die Einbussen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 6473

1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belastung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig israelische Einkünfte direkt in die Schweiz fliessen und in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

Im vorliegenden Abkommen konnten mit Israel Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten, welche mit Israel ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, beseitigen. Da es gelang, auch Lösungen zu vereinbaren, die gegenüber anderen Staaten eine vorteilhaftere Ausgangslage schaffen, kann das Abkommen zu einem Standortvorteil der Schweiz führen. Insgesamt bringt das Abkommen für die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen wesentliche Vorteile, und es ist geeignet, zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Israel beizutragen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben seinen Abschluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung unterstehen seit dem 1. August 2003 zusätzlich solche Abkommen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Das vorliegende Abkommen enthält somit klarerweise rechtsetzende Bestimmungen. Bleibt die Frage, ob das Abkommen auch wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Doppelbesteuerungsabkommen sind zwar bedeutsame Abkommen für den Unternehmensstandort Schweiz. Sie begrenzen indessen lediglich die schweizerischen Besteuerungsrechte und begründen keine zusätzlichen Steuerpflichten. Sie auferlegen auch den Kantonen keine wesentlichen neuen Pflichten. Das vorliegende Abkommen entspricht der bisherigen Abkommenspolitik. Es enthält keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung. Ebenso wenig 6474

erfordert seine Umsetzung den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung.

Im Sinne der Entwicklung einer gangbaren Praxis zur neuen Ziffer 3 von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und um die wiederholte Unterstellung gleichartiger Abkommen unter das Referendum zu vermeiden, wird der Bundesrat dem Parlament Staatsverträge, die im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten, diese dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen.

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Schlussfolgerungen

Dieses Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den israelischen Steuern.

Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Israel auswirken.

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