03.037 Bericht über die im Jahr 2002 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 21. Mai 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2002 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Mai 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-0238

4063

Übersicht Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2002 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat oder dem sie beigetreten ist, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes nicht betroffen und sind daher in diesem Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung.

Die Gliederung dieses Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente sowie der zugehörigen Ämter und Dienste.

Der Umfang des Berichts sowie der Anteil der einzelnen Departemente an den abgeschlossenen Verträgen entsprechen ungefähr dem letztjährigen Bericht.

4064

Bericht 1

Einleitung

Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG) verpflichtet den Bundesrat, jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten.

Nach Artikel 44bis GVG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Berichte zur Kenntnisnahme; jeder Rat kann von ihnen in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Kenntnis nehmen. Die Bundesversammlung hat sodann die Möglichkeit, den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, ihr einen bestimmten Vertrag nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten, falls sich das Parlament für dessen Genehmigung selbst für zuständig erachtet. Der Bundesrat hat somit entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, oder aber ihn auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

Der Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2002 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist.

4065

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Benin, vertreten durch das Ministerium für Kultur, Handwerk und Tourismus, abgeschlossen per Briefwechsel am 6. August 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft das Programm zur Unterstützung der Alphabetisierung und Ausbildung von Erwachsenen.

B.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen der DEZA und der Regierung Benins bezüglich Umsetzung der neuen nationalen Alphabetisierungs- und Ausbildungspolitik für Erwachsene. Diese Verpflichtungen umfassen auch die Unterstützung von ländlichen Organisationen und Vereinigungen sowie anderen Organen, die sich mit der Alphabetisierung befassen.

C.

900 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. August 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2002. Das Inkrafttreten erfolgte per Briefwechsel zwischen dem Koordinationsbüro der Schweizer Botschaft in Cotonou (Brief vom 4. Juli 2002) und dem Ministerium für Kultur, Handwerk und Tourismus (Brief vom 6. August 2002). Es kann von beiden Parteien aufgrund des Rahmenabkommens vom 23. Januar 1981 und der Vereinbarungen, die im Brief vom 4. Juli 2002 des Koordinationsbüros der Schweizer Botschaft in Cotonou enthalten sind, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4066

2.1.1.2

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Burkina Faso bezüglich «Programme d'appui à la promotion de l'artisanat au Burkina Faso», abgeschlossen am 23. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Verbesserung der Entwicklungsbedingungen des handwerklichen Sektors durch die DEZA.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Dieses sieht vor, die Unternehmen und ihre Berufsorganisationen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln zur eigenen Entwicklung und zur Entwicklung ihres Sektors beizutragen.

C.

3,44 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4067

2.1.1.3

Nachtrag zum Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Burkina Faso bezüglich Unterstützung des Dezentralisierungsprogramms, abgeschlossen am 3. September 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Fortsetzung der finanziellen Unterstützung des Dezentralisierungsprogramms, das eine Stärkung der öffentlichen und privaten Initiativen auf lokaler Ebene und die Förderung der lokalen Entwicklung vorsieht.

B.

Burkina Faso hat die Stärkung des Dezentralisierungsprozesses hin zu einer grösseren Beteiligung der Bevölkerung an der Basisentwicklung zu einem Schwerpunkt seiner Entwicklungspolitik erklärt. Die DEZA begleitet seit 1992 diesen Prozess der Reflexion über die Dezentralisierung.

C.

945 626 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Nachtrag ist am 3. September 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2003. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4068

2.1.1.4

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Burkina Faso bezüglich «Programme d'appui au développement local à l'Est (A.D.E.L.E.)», abgeschlossen am 4. Juni 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Fortsetzung der Unterstützung der lokalen Kräfte im Osten von Burkina Faso durch die DEZA. Ziel ist es, durch die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung einen Beitrag zur Armutsbekämpfung zu leisten.

B.

Burkina Faso hat 1993 einen Dezentralisierungsprozess eingeleitet, der eine Stärkung der Kapazitäten der Basisgemeinden im Bereich des Auftragswesens vorsieht, damit sie sich vollumfänglich an der lokalen Wirtschaft beteiligen können.

C.

4,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juni 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4069

2.1.1.5

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Burkina Faso bezüglich Unterstützung eines Programms zur Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der ländlichen Strassen im Osten von Burkina Faso, abgeschlossen am 23. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung eines Programms zur Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der ländlichen Strassen im Osten des Landes (Provinzen Gnagna, Gourma und Tapoa).

B.

Burkina Faso hat eine vorwiegend ländliche Bevölkerung und folglich eine Wirtschaft, die hauptsächlich auf der ländlichen Produktion beruht. Die schlechten Verbindungen zwischen den verschiedenen Zonen erschweren eine gute Nutzung dieser Produktion. Ziel des Programms ist ein befahrbares ländliches Strassennetz, das von der lokalen Bevölkerung nachhaltig bewirtschaftet wird.

C.

1,75 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2004 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4070

2.1.1.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Mali, vertreten durch die Direktion für internationale Zusammenarbeit des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und die im Ausland lebenden Malier (MAEME), abgeschlossen am 22. Juli 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung der dritten Phase des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in den Bezirken Bougouni, Yanfolila und Kolondiéba durch die DEZA.

B.

Ziel dieses Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zum Aufbau einer Demokratie und einer Gouvernanz, die den malischen Gegebenheiten Rechnung tragen, und mitzuhelfen bei der Ausarbeitung von Rahmenbedingungen zur Ankurbelung einer partizipativen und kohärenten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Einsatzgebiet. Die Projektdurchführung wird mittels eines Mandatsvertrags mit treuhänderischer Mittelverwaltung an Helvetas übergeben.

C.

2,98 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 ab. Die Kündigung des Abkommens durch die Vertragsparteien muss schriftlich erfolgen; es gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Eine sofortige Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhergesehner Ereignisse bleibt vorbehalten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4071

2.1.1.7

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), vertreten durch ihr Koordinationsbüro in Bamako/Mali, und dem Gesundheitsministerium von Mali, abgeschlossen am 11. Januar 2002

A.

Dieses Abkommen trägt dazu bei, mobile Pflegecontainer zur Verstärkung der sanitären Notfalleinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

B.

Diese mobilen Container sind als sanitäre Notfallstationen eingerichtet. Sie ergänzen und verstärken die Kapazitäten der Regionalspitäler von Mopti und Sikasso. Die Container werden mittels Traktoren transportiert und können auch für HIV/AIDS-Sensibilisierungskampagnen in den ländlichen Regionen Malis eingesetzt werden.

C.

700 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Januar 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 ab. Änderungen dieses Abkommens oder seiner Anhänge müssen schriftlich erfolgen. Die sofortige Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhergesehener Ereignisse gilt von dem Augenblick an, an dem die Nichteinhaltung festgestellt wurde.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4072

2.1.1.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Mali, vertreten durch die Direktion für Internationale Zusammenarbeit des Aussenministeriums, abgeschlossen am 24. April 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Phase der institutionellen Unterstützung des Wassersektors (Programme d'appui institutionnel au secteur de l'eau, PAI-Eau).

B.

Das Programm unterstützt bis 2005 den Aufbau eines dauerhaften regionalen Mechanismus für die koordinierte Verwaltung der Wasserressourcen in der 3. Region Malis (Sikasso) durch die Verstärkung der regionalen Administration und die Definition einer Strategie zur Verstärkung der anderen im Wassersektor tätigen Akteure (Gemeinden, private Leistungserbringer, Verbände). Die DEZA hat das Projekt zur Ausführung an Helvetas (Mandat mit Fondsverwaltung) vergeben.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2002 für die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es kann durch beide Parteien mittels schriftlicher Mitteilung gekündigt werden. Diese wird 6 Monate später wirksam. Die unmittelbare Auflösung des Abkommens im Fall von höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4073

2.1.1.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Niger betreffend des «Programm zur Unterstützung der nachhaltigen Ressourcennutzung im Aïr-Ténéré», Zwischenphase, vom 9. Mai 2002

A.

Der Vertrag betrifft die Umsetzungsmodalitäten im erwähnten DEZAProjekt. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit in Eigenregie der DEZA in einer Schwerpunktregion des Zusammenarbeitsprogramms mit Niger im Nationalpark vom Aïr-Ténéré.

B.

Oberstes Ziel für das Programm zur Unterstützung der nachhaltigen Ressourcennutzung im Aïr-Ténéré ist die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung im Aïr-Ténéré durch eine verbesserte Nutzung der natürlichen Ressourcen.

C.

782 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. September 2001 am 9. Mai 2002 in Kraft getreten und bis zum 31. August 2002 gültig. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4074

2.1.1.10

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Senegal, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, abgeschlossen am 18. November 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung der 2. Phase des Programms zur Stärkung der Kapazitäten der Produzenten und anderer Akteure der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung durch die DEZA.

B.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen der DEZA und der Regierung der Republik Senegal betreffend die Fortsetzung der Zusammenarbeit und die Begleitung des Umsetzungsprozesses der landwirtschaftlichen und ländlichen Ausbildungsstrategien in Senegal. Die Programmdurchführung wird mittels Mandatsvertrag mit treuhänderischer Mittelverwaltung von ORT wahrgenommen.

C.

1,95 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 ab. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die sofortige Auflösung des Vertrages wegen unvorhergesehener Ereignisse bleibt vorbehalten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4075

2.1.1.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Senegal, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, abgeschlossen am 18. November 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung eines Pilotprojekts zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände durch die DEZA.

B.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen der DEZA und der Regierung der Republik Senegal für die Umsetzung eines Pilotprojekts, das Teil eines grösseren Vorhabens der senegalesischen Regierung ist. Dabei sollen ein Immatrikulationssystem für den gesamten Park an Flusspirogen getestet und die Erfassung des Fischfangs verbessert werden. Die Programmdurchführung liegt bei der Abteilung für Fischerei der «Fédération nationale des groupements d'intérêts économiques».

C.

490 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Die Kündigung des Abkommens durch die eine oder die andere Vertragspartei muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die sofortige Kündigung des Abkommens aufgrund unvorhergesehener Ereignisse bleibt vorbehalten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4076

2.1.1.12

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 2. Phase des «Programme de développement régional pour les départements de Biltine, d'Assoungha et du Ouaddaï», vom 25. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Biltine. Die wichtigsten Einsatzbereiche sind ländliche Wirtschaft und Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

3,04 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4077

2.1.1.13

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 2. Phase des «Programme de développement régional pour le département du Batha ouest et Batha est», vom 25. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Baha. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,08 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4078

2.1.1.14

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 2. Phase des «Programme de développement régional pour le département du Bahr al Ghazal», vom 25. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Kanem. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,75 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4079

2.1.1.15

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 2. Phase des «Programme de développement régional pour le département de l'Ennedi», vom 25. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Ennedi. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,13 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4080

2.1.1.16

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 2. Phase des «Programme de développement régional pour les départements Bahr Kôh, Mandoul et Lac Iro», vom 25. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region des Mittleren Chari. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

1,73 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4081

2.1.1.17

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 2. Phase des «Programme de développement régional pour les départements Tandjilé ouest, Logones occidental et oriental, Mayo Dala, Kabbia», vom 25. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Logones. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

1,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4082

2.1.1.18

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich einer humanitären Aktion zur Minensäuberung in der Region Ounianga Kebir (Departement Ennedi), vom 18. März 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung der obigen Aktion. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit, die von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungshilfe im Tschad, in der Region Ennedi.

B.

Diese Aktion ist eine konkrete Umsetzung der Erklärung, welche die Schweiz anlässlich der Konferenz über die Fortsetzung der «Table ronde» in Genf im Jahr 2001 abgegeben hat. Sie ergänzt die Entwicklungsaktivitäten, welche die DEZA in jenen Gebieten finanziert, die zu Schwerpunktzonen für die Minensäuberung (Oasen von Ounianga, Fada, Ouadi Doum usw.) erklärt wurden. Die Operationen von Ounianga Kebir werden von der deutschen Nichtregierungsorganisation HELP durchgeführt und stehen unter der Verantwortung des «Haut Commissariat National pour le Déminage» (HCND).

C.

650 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 31. Januar 2002. Es endet am 30. Juni 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4083

2.1.1.19

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Tschads bezüglich der 1. Phase des «Projet de réhabilitation de pistes et lutte contre l'érosion dans les départements de Biltine et de l'Ennedi», vom 1. August 2002

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung des oben genannten Projektes. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird, in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in den Departementen Biltine und Ennedi.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Verbesserung des ländlichen Strassennetzes der beiden Departemente; b) Verbesserung des Unterhalts; c) Unterstützung der lokalen Equipen bei der Durchführung von Umweltanalysen, bei technischen Fragen rund um den Strassenbau sowie bei Massnahmen gegen die Erosion.

C.

4,82 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2002 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Februar 2002. Es endet am 31. Januar 2005.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4084

2.1.1.20

Abkommen zwischen der Regierung Boliviens und den Regierungen der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Dänemarks und der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, über den «Fondo común de apoyo al sistema boliviano de tecnología agropecuaria (FOCAS)», Phase 1, abgeschlossen am 30. Juli 2002

A.

Mit diesem Abkommen wird ein gemeinsamer Fonds finanziert, der durch die Erneuerung und Verbreitung von landwirtschaftlichen Technologien zur Verminderung der Armut in Bolivien beitragen soll. Das Projekt ist Teil der bolivianischen Strategie zur Armutsreduzierung.

B.

Das Länderprogramm der DEZA für Bolivien enthält neben der Unterstützung ländlicher Entwicklung auch die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion. Zusätzlich wollte sich die Schweiz mit anderen Gebern auf diesem Gebiet engagieren und so einen Beitrag leisten für die Umsetzung eines Teilbereichs der bolivianischen Strategie zur Armutsreduzierung.

C.

Der Beitrag der Schweiz beläuft sich auf höchstens 4,2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2007 ab. Das Abkommen kann jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4085

2.1.1.21

Bilaterales Abkommen zwischen der Regierung Boliviens und der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, bezüglich des «Programa de pueblos indígenas y empoderamiento» Phase 1, abgeschlossen am 5. August 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung eines Projektes zum Schutz der Menschenrechte, das sich insbesondere an die indigene Bevölkerung in drei spezifischen Regionen des Landes richtet. Ziele des Projektes sind die Förderung der Bürgerrechte und -pflichten und das Empowerment.

B.

Das Landesprogramm der DEZA für Bolivien unterstützt die Verbreitung von rechtlichen Dienstleistungen in ländlichen Zonen. Dies ist auch ein Thema der bolivianischen Strategie zur Armutsreduzierung und daher mit ein Grund für die DEZA, dieses Projekt zu unterstützen.

C.

Der Beitrag der Schweiz beläuft sich auf höchstens 875 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 28. Februar 2005 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4086

2.1.1.22

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Ecuadors bezüglich des Projekts Fortipapa, abgeschlossen am 24. Oktober 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung der 4. Phase des Projektes Fortipapa, das sich auf eine verstärkte Forschung und Verbesserung der Produktion von Kartoffelsetzlingen sowie die Vermarktung dieser Knolle konzentriert.

B.

Es handelt sich um ein Projekt, das sich in die strategische Ausrichtung des neuen Landesprogramms für Ecuador 2003­2007 reiht.

C.

Das Abkommen sieht einen schweizerischen Beitrag von maximal 1,785 Millionen Franken vor.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. August 2006. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4087

2.1.1.23

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Ecuadors, abgeschlossen am 19. Dezember 2001

A.

Das Abkommen betrifft die Entwicklung eines transparenten und zuverlässigen Systems für öffentliche Ausschreibungen.

B.

Dieses Programm, das unter anderem die Korruption eindämmen will, zählt zu den Prioritäten der DEZA im Bereich der Good Governance in Ecuador.

C.

Der in diesem Abkommen vorgesehene maximale Beitrag beläuft sich auf 408 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Februar 2001 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Januar 2003. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4088

2.1.1.24

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung Ecuadors und der Universität Simon Bolivar, abgeschlossen am 21. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung eines Ausbildungsprogramms im Bereich der Personenrechte, das von der Universität Simon Bolivar angeboten wird.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Projekts, das von der Universität Simon Bolivar durchgeführt wird.

C.

Der in diesem Abkommen vorgesehene Betrag beläuft sich auf 283 600 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. September 2001 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. August 2003. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4089

2.1.1.25

Abkommen zwischen der Regierung von El Salvador und der schweizerischen Regierung betreffend das Projekt zur Kontrolle und Prüfung der Wasserqualität, genannt «Projekt CESCA», abgeschlossen am 14. August 2002

A.

Dieses Abkommen unterstützt die Verbesserung der Wasserqualität in El Salvador und die Ausbildung der daran beteiligten Laboratorien.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte sowie die institutionellen Verantwortungen bei der Umsetzung des Projekts.

C.

120 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Das Abkommen kann auf schriftlichem Weg unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. In Fällen schwerwiegender Missachtung seiner Bestimmungen ist die sofortige Auflösung des Abkommens möglich.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4090

2.1.1.26

Abkommen zwischen dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Gemeindeverband der Republik El Salvador, abgeschlossen am 25. Juni 2002

A.

Dieses Abkommen bezieht sich auf die Unterstützung der Trinkwasserversorgung auf Gemeindeebene, im Rahmen des administrativen Dezentralisierungsprozesses in El Salvador.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband, der UNICEF und der DEZA.

C.

49 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2002. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4091

2.1.1.27

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von El Salvador betreffend die Erfassung von unterirdischen Trinkwasservorkommen im Rahmen des Projektes FIAS, abgeschlossen am 14. August 2002

A.

Dieses Abkommen fördert die Erfassung von unterirdischen Trinkwasservorkommen in El Salvador.

B.

Mit dem Abkommen werden die operationellen und administrativen Aspekte der Umsetzung des Projektes sowie die Verantwortlichkeiten der beteiligten Instanzen geregelt.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 14. August 2002 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2003. Das Abkommen kann auf schriftlichem Weg unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Bei schwerwiegender Verletzung seiner Bestimmungen ist auch eine sofortige Vertragsauflösung möglich.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4092

2.1.1.28

Abkommen zwischen der DEZA und dem Aussenministerium der Republik El Salvador, abgeschlossen am 17. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung der Landverteilung im Rahmen des staatlichen Landübergabeprogramms für Demobilisierte und Flüchtlinge.

Das Programm wird vom Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SAH) im Regieverhältnis ausgeführt.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Aussenministerium der Republik El Salvador.

C.

317 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2003 ab. Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4093

2.1.1.29

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik El Salvador betreffend die zweite Phase des Programms für integrierten Pflanzenschutz zugunsten kleiner Subsistenzproduzenten in El Salvador, abgeschlossen am 15. März 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Realisierung einer Unterstützung zum Kapazitätsaufbau in der Verbreitung von landwirtschaftlichen Techniken, die keine Benutzung von Pestiziden vorsehen.

B.

Dieses Abkommen ist Teil der Zusammenarbeit mit El Salvador und entspricht den Leitlinien für die mittelfristige Zusammenarbeit mit Zentralamerika.

C.

Die Schweiz beteiligt sich am Vorhaben mit einer Schenkung von 1,02 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2002 in Kraft getreten, deckt die Periode vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2004 ab und kann mittels schriftlicher Kündigung mit dreimonatiger Frist aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4094

2.1.1.30

Abkommen zwischen dem Landwirtschaftsministerium von Honduras und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit betreffend das Projekt zur Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte «Agropyme», abgeschlossen am 9. August 2002

A.

Dieses Abkommen unterstützt die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte aus dem Kleinbauernbereich in Honduras.

B.

Durch das Abkommen werden die operationellen und administrativen Aspekte der Projektumsetzung geregelt.

C.

1,355 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 9. August 2002 in Kraft und deckt die Periode vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Bei schwerwiegender Vertragsverletzung ist eine Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung möglich.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4095

2.1.1.31

Abkommen zwischen dem Landwirtschaftsministerium, dem Aussenministerium, dem Ministerium für ausländische Investitionen, dem Nationalen Kleinbauernverband Kubas und der DEZA betreffend die Einführung der POSTCOSECHA-Technologie, abgeschlossen am 18. April 2001

A.

Dieses Abkommen unterstützt die Einführung einer Technologie zur Verminderung von Nachernteverlusten in Kuba.

B.

Durch das Abkommen werden operationelle und administrative Aspekte der Programmumsetzung geregelt.

C.

480 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und gilt bis 31. August 2003.

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist auf schriftlichem Wege gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4096

2.1.1.32

Abkommen zwischen dem UNDP und der DEZA betreffend die Finanzierung eines Programmbeitrags in Kuba

A.

Mit dem Beitrag wird ein Programm zur Unterstützung der lokalen Entwicklung des UNDP in Kuba finanziert. Mit dem Schweizer Beitrag werden einzelne Projekte in der Provinz Holguin unterstützt.

B.

Mit dem Abkommen werden operationelle und administrative Aspekte der Programmumsetzung geregelt.

C.

75 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 1. April 2002 in Kraft und gilt bis 31. März 2003.

Es kann unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist auf schriftlichem Weg gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4097

2.1.1.33

Abkommen zwischen der Regierung Nicaraguas und der schweizerischen Regierung betreffend das Projekt Wasserversorgung und Siedlungshygiene «ENACAL», abgeschlossen am 7. Februar 2002

A.

Unterstützung der staatlich zuständigen Stelle «ENACAL» im Bereich Wasserversorgung und Siedlungshygiene.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen ENACAL, dem Aussenministerium Nicaraguas und der DEZA.

C.

2,065 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4098

2.1.1.34

Abkommen zwischen der Regierung Nicaraguas, der schweizerischen Regierung und CARE Internacional betreffend das Projekt Wasserversorgung, Siedlungshygiene und Gesundheitserziehung, abgeschlossen am 7. Februar 2002

A.

Dieses Abkommen unterstützt die Ausführung des Projektes im Bereich Wasserversorgung, Siedlungshygiene und Gesundheitserziehung.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen CARE Internacional, dem Aussenministerium Nicaraguas und der DEZA.

C.

1,25 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4099

2.1.1.35

Abkommen zwischen der Regierung Nicaraguas, der schweizerischen Regierung und Save the Children Canada betreffend das Projekt Wasserversorgung und Siedlungshygiene in der Nordatlantik-Region von Nicaragua, abgeschlossen am 7. Februar 2002

A.

Dieses Abkommen unterstützt die Ausführung des Projektes im Bereich Wasserversorgung und Siedlungshygiene in der Nordatlantik-Region von Nicaragua.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Save the Children Canada, dem Aussenministerium Nicaraguas und der DEZA.

C.

320 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4100

2.1.1.36

Abkommen zwischen der Regierung Nicaraguas und der schweizerischen Regierung betreffend das Projekt hydrogeologische und hydrochemische Karten der Zentralregion Nicaraguas, abgeschlossen am 7. Februar 2002

A.

Dieses Abkommen unterstützt die Ausführung des Projektes im Bereich hydrogeologischer und hydrochemischer Karten der Zentralregion Nicaraguas.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem Aussenministerium Nicaraguas und der DEZA.

C.

160 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4101

2.1.1.37

Programm zur Unterstützung und Förderung der Gouvernanz in Nicaragua, abgeschlossen am 6. Juni 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Förderung von Demokratie und Governanz in Nicaragua durch die Unterstützung der Projekte lokaler Organisationen in den Bereichen Dezentralisierung und Zugang zu Recht.

B.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Aussenministerium von Nicaragua.

C.

3,3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das in Form eines Notenaustauschs abgeschlossene Abkommen, ist am 1. April 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. März 2005. Es enthält keine ausdrückliche Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4102

2.1.1.38

Nachtrag zum Abkommen zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung bezüglich des Schutzes der Bürgerrechte durch «equipos itinerantes», abgeschlossen am 19. Februar 2002

A.

Änderung des Abkommens zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung betreffend «equipos itinerantes» zum Schutz der Bürgerrechte.

B.

Phasenverlängerung.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Änderung ist am 19. Februar 2002 in Kraft getreten und gilt bis 30. April 2002 gültig.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4103

2.1.1.39

A.

Nachtrag zum Abkommen zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung bezüglich Schutz der Bürgerrechte durch «equipos itinerantes», abgeschlossen am 25. November 2002

Anpassung des Abkommens zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung betreffend Schutz der Bürgerrechte durch «equipos itinerantes».

B.

Phasenverlängerung.

C.

Der schweizerische Beitrag beläuft sich auf 681 852.50 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Nachtrag ist am 1. November 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Oktober 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4104

2.1.1.40

Abkommen zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung bezüglich Schutz der Bürgerrechte durch «equipos itinerantes», abgeschlossen am 13. Juni 2002

A.

Abkommen zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung bezüglich «equipos itinerantes» zum Schutz der Bürgerrechte

B.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz und die Modalitäten für die Projektdurchführung. Mit diesem Projekt werden die «equipos itinerantes de la defensoría del pueblo» finanziert.

C.

Der schweizerische Beitrag beläuft sich auf 455 175 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2002 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2002 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4105

2.1.1.41

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Peru, abgeschlossen am 5. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft ein Projekt der Prävention gegen den Drogenkonsum im Rahmen der beruflichen Ausbildung.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

Das Abkommen sieht einen schweizerischen Beitrag in der Höhe von maximal 292 000 Franken vor.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. März 2005. Das Abkommen kann schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4106

2.1.1.42

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Peru, abgeschlossen am 5. Dezember 2001

A.

Dieses Abkommen betrifft ein Projekt für die Ausbildung von Beratern für drogenabhängige Personen.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

Das Abkommen sieht einen schweizerischen Beitrag in der Höhe von maximal 728 000 Franken vor.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. März 2005. Das Abkommen kann schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4107

2.1.1.43

Abkommen zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung betreffend Verstärkungder «Secretaría Especializada de Gracias Presidenciales» (Begnadigungen durch den Präsidenten) des Justizministeriums, abgeschlossen am 21. November 2002

A.

Abkommen zwischen der Regierung Perus und der schweizerischen Regierung betreffend Unterstützung der «Secretaría Especializada de Gracias Presidenciales» des Justizministeriums.

B.

Das Abkommen betrifft den schweizerischen Beitrag und die Modalitäten für die Projektdurchführung. Mit diesem Projekt werden die Aktivitäten der «Secretaría Especializada de Gracias Presidenciales» finanziert, um die Behandlung von Begnadigungsgesuchen wegen Strafen im Zusammenhang mit terroristischen Verbrechen oder Landesverrat zu beschleunigen.

C.

Der Beitrag der Schweiz beläuft sich auf 200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. November 2002 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003 ab.

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4108

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Regierung von Indien und der schweizerischen Regierung, vertreten durch die DEZA, zum indo-schweizerischen Projekt Sikkim, abgeschlossen am 2. Juli 2002

A.

Das indo-schweizerische Projekt Sikkim leistet einen Beitrag an die Verbesserung des Auskommens von kleinen und marginalisierten Bauern in Sikkim. Dabei wird mit dem Ansatz zur effizienten und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der basisdemokratischen Kräfte gearbeitet.

B.

Fortsetzung des Abkommens in einer dritten Phase.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2002 rückwirkend für die Periode vom 1. April 2002 bis 31. März 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4109

2.1.1.45

Abkommen zwischen der International Labour Organization (ILO) und der schweizerischen Regierung, vertreten durch die DEZA, über die Finanzierung des Projekts «Combating Child Labour» in Pakistan, abgeschlossen am 3. Oktober 2002

A.

Es werden folgende Ziele verfolgt: 1. Reduktion der Verbreitung von Kinderarbeit durch Sensibilisierung und non-formale Ausbildung; 2. Durch eine spezielle Ausbildung von Primarschullehrkräften zum Thema Kinderarbeit soll die Anzahl von Einschulungen erhöht und diejenige der Austritte reduziert werden.

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der ILO in diesem Projekt seit 1998 in einer zweiten Phase.

C.

3,14 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Oktober 2002 rückwirkend für die Periode vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4110

2.1.1.46

Abkommen zwischen der DEZA und dem United Nations Children Fund (UNICEF) für die Unterstützung der Komponente «Advocacy and Communications», abgeschlossen am 18. April 2002

A.

Das Projekt hat eine breite Sensibilisierung für die Rechte der Kinder und die Stellung der Frau zum Ziel. Heranwachsende Mädchen und junge Frauen werden als Vorbilder für Veränderungen in ihren Gemeinden ausgebildet und begleitet.

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit in diesem Projekt seit 1996.

C.

2,94 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2002 rückwirkend für die Periode vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4111

2.1.1.47

Abkommen zwischen der International Bank for Reconstruction and Development (IBRD), der International Development Association (IDA) und der schweizerischen Regierung, vertreten durch die DEZA, über die Finanzierung des «Afghanistan Reconstruction Trust Fund», abgeschlossen am 18. September 2002

A.

Beitrag an die Kosten der afghanischen Interimsregierung (u.a. für Administration, Löhne Lehrpersonal, Infrastruktur).

B.

Schweizer Beitrag an den internationalen Fonds zum Wiederaufbau Afghanistans.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2002 für die Periode vom 18. September 2002 bis zum 30. Juni 2006 in Kraft getreten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4112

2.1.1.48

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem United Nations Development Programme (UNDP) über die Finanzierung der unabhängigen Menschenrechtskommission in Afghanistan, abgeschlossen am 12. Dezember 2002

A.

Die unabhängige Menschenrechtskommission in Afghanistan hat u.a. den Auftrag, ein nationales Programm zu folgenden Punkten aufzubauen: 1. Aufbau von Kompetenzen für Untersuchungen und Monitoring im Bereich Menschenrechte; 2. Frauenrechte; 3. Erziehung im Bereich Menschenrechte.

B.

Schweizer Beitrag an den UNDP-Fonds zur Unterstützung der unabhängigen Menschenrechtskommission in Afghanistan.

C.

500 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2002 für die Periode vom 12. Dezember 2002 bis zum 31. Oktober 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4113

2.1.1.49

Agreement between the Government of Switzerland and his Majesty's Government of Nepal, Kathmandu, abgeschlossen am 4. Juli 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Phase IV des Projektes «Arniko Highway».

B.

Das Projekt unterstützt den Strassensektor, in den Bereichen Rehabilitation und Unterhalt, in Nepal. Transfer von Fachwissen und Stärkung des Privatsektors sind dabei Hauptelemente.

C.

1,822 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4114

2.1.1.50

Agreement between the Government of Switzerland represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation and the Royal Government of Bhutan, Thimphu, abgeschlossen am 13. August 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Participatory Forestry Management».

B.

Das Projekt unterstützt die Anstrengungen für eine nachhaltige gemeinschaftliche Forstbewirtschaftung sowie die Einkommensverbesserung durch forst- und landwirtschaftliche Produkte.

C.

3,054 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. August 2002 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mit schriftlicher Mitteilung und bei einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4115

2.1.1.51

Agreement between the Government of Switzerland and the Government of the Socialist Republic of Vietnam represented by the Ministry of Labour, Invalids and Social Affairs, Hanoi, abgeschlossen am 17. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Strengthening of Vocational Training Centers in Vietnam (SVTC)».

B.

Das Projekt unterstützt die vietnamesische Regierung bei ihren Anstrengungen betreffend die Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit und im Bereich der verbesserten Ausbildung von angelernten Arbeits- bzw. nicht voll ausgebildeten Fachkräften.

C.

1,35 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und bei einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4116

2.1.1.52

Agreement between the Government of Switzerland represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation and the Royal Government of Bhutan, Thimphu, abgeschlossen am 19. April 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Expansion of National Institute of Education, Paro/Samtse».

B.

Das Projekt zielt auf eine der Nachfrage entsprechende Steigerung der Ausbildungsplätze sowie die Verbesserung der Qualifikation und Kompetenz der Lehrkräfte.

C.

7,187 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2002 für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Juli 2008 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 180 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4117

2.1.1.53

Agreement between the Government of Switzerland and the Government of the Socialist Republic of Vietnam on the project SAV «Swiss-Asian Institute of Technology (AIT)-Vietnam» Management Development Programme, Hanoi, abgeschlossen am 24. Juli 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Bildungsförderungsprogramm in Vietnam.

B.

Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag, um qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Geschäftsführung mit entsprechenden Universitätsabschlüssen auszubilden.

C.

1,6 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2002 für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4118

2.1.1.54

Agreement between the Government of Switzerland and the International Rice Research Institute (IRRI), Los Banos, vom 12. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die zweite Phase des Projektes «Lao PDR Rice Biodiversity».

B.

Die zweite Phase soll sicherstellen, dass die Sortenvielfalt von Wild- und kultiviertem Reis in Laos erhalten bleibt und das Wissen über alte und neue Sorten und deren Anbau gesammelt, dokumentiert und interessierten Kreisen zugänglich gemacht wird.

C.

665 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4119

2.1.1.55

Agreement between the Government of Switzerland and the Royal Government of Nepal, Kathmandu, vom 18. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Trail Bridge Sub Sector Project» in Nepal.

B.

Das Projekt unterstützt den Bau und Unterhalt von Fussgängerbrücken und leistet einen Beitrag an die Ausbildung und das Monitoring für Planungs-, Umsetzungs- und Kontrollarbeiten der lokalen Behörden.

C.

12,291 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4120

2.1.1.56

Agreement between the Government of the Swiss Confederation represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC) and the United Nations Development Programme (UNDP), Kathmandu, abgeschlossen am 11. Januar 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an den «Trust Fund for Peace and Development Initiative in Nepal».

B.

Mit dem Fundvermögen sollen Projekte unterstützt werden, welche zur Konfliktprävention bzw. Friedensförderung in der heutigen schwierigen politischen Lage in Nepal beitragen.

C.

400 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Januar 2002 für den Zeitraum vom Januar 2002 bis Juli 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4121

2.1.1.57

Cost-sharing Agreement between the Government of Switzerland represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC) and the United Nations Development Programme (UNDP), Hanoi, abgeschlossen am 17. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Strengthening the Capacity of People's elected Bodies in Vietnam».

B.

Das Projekt soll die weitere Öffnung und Transparenz des vietnamesischen Regierungsapparates bis auf Provinzebene unterstützen. Es leistet einen Beitrag an die Verbesserung der gesetzgebenden und parlamentarischen Funktionen sowohl auf Stufe der Nationalversammlung als auch der örtlichen Gesetzgebungsorgane.

C.

2,15 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4122

2.1.1.58

Cost-Sharing Agreement between the Government of the Swiss Confederation represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC) and the United Nations Development Programme (UNDP), Hanoi, abgeschlossen am 22. November 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Support to the Strategic Management of the Public Administration Reform Master Programme PAR MP» in Vietnam.

B.

Das Projekt hilft beim Reformprozess in der Verwaltung auf Staats- und auf Provinzebene. Insbesondere unterstützt und fördert es die Planungs- und Umsetzungsfähigkeiten, aber auch die spätere Fortsetzung des nationalen Verwaltungsreformprogramms.

C.

875 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2002 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4123

2.1.1.59

Cost-Sharing Agreement between the Government of the Swiss Confederation represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC) and the United Nations Population Fund (UNFPA), Hanoi, abgeschlossen am 26. November 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das UNFPA-Projekt «Mainstreaming Gender Equality in Family in UNFPA Population and Reproductive Health Programme in Vietnam».

B.

Das Projekt unterstützt die vietnamesische Regierung bei ihren Bemühungen, tätliche Übergriffe in Familien, insbesondere gegen Frauen und Kinder, zu vermindern bzw. den Opfern Hilfe und Unterstützung anzubieten. Ebenso leistet es einen Beitrag, um das Problem den Politikern und Entscheidungsträgern, aber auch der Öffentlichkeit ins Bewusstsein zu rufen.

C.

199 337 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2002 für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4124

2.1.1.60

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Socialist Republic of Vietnam concerning Development Cooperation, abgeschlossen am 7. Juni 2002

A.

Das Abkommen regelt die generellen Auflagen und Bedingungen für die verschiedenen Formen von Zusammenarbeit und Entwicklung der schweizerischen und der vietnamesischen Regierung, insbesondere die Steuer-, Zollund Gebührenfreiheit von Gütern, die Ein- und Ausfuhrbewilligungen, die Visa sowie die Arbeitsbewilligungen für schweizerische Experten. Es beinhaltet sowohl eine Anti-Korruptionsklausel als auch eine Menschenrechtsklausel und bezeichnet die beiden zuständigen Bundesämter, nämlich die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) für die technische Zusammenarbeit und die humanitäre Hilfe und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) für die finanzielle Zusammenarbeit.

B.

Die Schweiz schliesst mit Ländern, mit denen die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit einen gewissen Umfang erreicht hat, so genannte Rahmenabkommen ab. Neben der politischen Bekräftigung des Willens, längerfristig zusammenzuarbeiten, liegt der Zweck solcher Abkommen darin, den Status der in den Projekten tätigen Personen sowie die zollfreie Einfuhr von Material für die Projekte und den Hausrat für die Experten zu regeln.

C.

Das Rahmenabkommen impliziert keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist per Notenwechsel vom 12. September 2002 in Kraft getreten. Es kann durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4125

2.1.1.61

Agreement between the Government of Switzerland represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation and the Center for International Crime Prevention of the United Nations Drug Control and Crime Prevention, Wien, abgeschlossen am 4. Oktober 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft das Projekt «Support to the Juvenile Justice System in Lebanon».

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag, um minderjährige Straftäter, insbesondere auch Mädchen, einer funktionierenden Justiz zuzuführen.

C.

110 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2002 für den Zeitraum von Juni 2002 bis Mai 2004 in Kraft getreten und unterliegt den «Uncitral Rules of Arbitration».

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4126

2.1.1.62

Agreement between the Government of Switzerland represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation and the International Bank for Reconstruction and Development for the Mediterranean Environmental Technical Assistance Program (METAP), Washington, abgeschlossen am 8. August 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft das Projekt «Strengthening Capacity for Environmental Management in the Mediterranean Region».

B.

Der Beitrag wird auf den Trust Fund der METAP bei der Weltbank einbezahlt und für administrative Belange in den Bereichen «Regionale Aktivitäten», «vorbereitende Aktivitäten für Projekte», «Seminare» und «Meetings» genutzt.

C.

2,45 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2002 für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Dezember 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4127

2.1.1.63

Agreement between the Government of Switzerland represented by the Swiss Agency for Development and Cooperation and the International Bank for Reconstruction and Development (IBRD), Washington, abgeschlossen am 10. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft das Projekt «Middle East and North Africa Region Water Initiative».

B.

Der Beitrag wird in den Trust Fund einbezahlt und für Recherchen und Analysen im Rahmen des Projektes genutzt.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis 30. September 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4128

2.1.1.64

Agreement between the Government of Switzerland and the Observatoire du Sahara et du Sahel, Tunis, abgeschlossen am 29. November 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Phase des Projektes «Système aquifère du Sahara septentrional (SASS)».

B.

Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag, um die unterirdischen Wasservorkommen dieser Region zu erhalten.

C.

400 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2002 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 30. März 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4129

2.1.1.65

Abkommen zwischen der DEZA und dem CICP (Centre for International Crime Prevention der UNO in Wien), abgeschlossen am 31. Dezember 2002

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den Fund of UNOV/CICP.

B.

Der Fund of UNOV/CICP soll Delegierten aus weniger entwickelten Ländern die Teilnahme am Ad Hoc Committee zur Aushandlung eines UNOÜbereinkommens gegen Korruption finanzieren.

C.

20 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2002 mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten. Es dauert bis zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch beide Parteien.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4130

2.1.1.66

Abkommen zwischen der DEZA und der OECD in Paris, abgeschlossen am 5. November 2002

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den Fonds spécial «Govnet».

B.

Der Fonds spécial «Govnet» finanziert Aktivitäten im Rahmen des DAC Network on Good Governance and Capacity Development, in welchem die DEZA mitarbeitet.

C.

20 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2002 in Kraft getreten und deckt rückwirkend die Periode vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Es dauert bis zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch beide Parteien.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4131

2.1.1.67

Abkommen zwischen der DEZA und dem OHCHR (UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte), abgeschlossen am 16. August 2002

A.

Das Abkommen betrifft die Erhöhung des Beitrages der Schweiz an den Fonds Volontaire des Nations Unies pour la Coopération Technique dans le Domaine des Droits de l'Homme (FVCT).

B.

Das Abkommen ist als Addendum zum bestehenden Abkommen vom 10. Oktober 2000 formuliert zwecks Erhöhung der festgelegten Beiträge für die Jahre 2002 und 2003.

C.

480 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 16. August 2002 in Kraft getreten. Es dauert bis Ende 2003. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4132

2.1.1.68

Abkommen zwischen der DEZA und dem OHCHR (UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte), abgeschlossen am 6. September 2002

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den Fonds de Contributions Volontaires des Nations Unies pour les Populations Autochtones sowie einen Beitrag an Reisekosten.

B.

Das Abkommen regelt den ausserordentlichen Beitrag der DEZA an den Fonds des Populations Autochtones von 100 000 Franken und die Übernahme von Reisekosten bis höchstens von 50 000 Franken.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2002 in Kraft getreten und deckt rückwirkend die Periode vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4133

2.1.1.69

Abkommen zwischen der Schweiz und dem österreichischen Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die gewässerschutzgerechte Entsorgung von Mineralölkontaminationen in den flutbetroffenen österreichischen Gemeinden, abgeschlossen am 10. Oktober 2002

A.

Die DEZA, Sparte Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe, beteiligt sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Entsorgung von Mineralölkontaminationen in 700 flutbetroffenen österreichischen Gemeinden mit einem einmaligen Beitrag von maximal 1 Million Franken.

B.

Die DEZA beteiligt sich im Rahmen des Kredites von 50 Millionen Franken, den der Bundesrat im August 2002 für die vom Hochwasser betroffenen Länder Europas und Asiens gesprochen hat, an der Finanzierung der oben erwähnten Massnahmen. Für Österreich wurde ein Beitrag von insgesamt 3,5 Millionen Franken vorgesehen.

C.

­

D.

Der Betrag geht zu Lasten des Nachtragskredites 2002 zu Gunsten der Hochwassergeschädigten in Europa und Asien. Die Verpflichtung erfolgt zu Lasten des Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft gemäss Bundesbeschluss vom 12. Juni 2002.

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2002 in Kraft getreten. Es kann gekündigt werden, wenn eine der Parteien eine Vertragspflicht verletzt, so dass die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens gefährdet wird, und wenn die andere Partei ihr schriftlich eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Einleitung geeigneter Schritte zur Behebung der Vertragsstörung setzt und diese Frist ergebnislos verstrichen ist.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4134

2.1.1.70

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ministerium für Bodenwirtschaft der Slowakischen Republik betreffend die Finanzierung von Präventivmassnahmen in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten, abgeschlossen am 16. Dezember 2002

A.

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit wird sich an der Umsetzung und Finanzierung von Präventivmassnahmen in den flutbetroffenen Gegenden der Slowakischen Republik beteiligen. Ziel der Zusammenarbeit mit den zuständigen slowakischen Behörden ist es, durch die Realisierung von drei Projekten den Hochwasserschutz in der Slowakischen Republik nachhaltig zu verstärken und das Schadensrisiko bei erneuten Hochwassersituationen zu vermindern.

B.

Die DEZA beteiligt sich im Rahmen des Kredites von 50 Millionen Franken, den der Bundesrat im August 2002 für die vom Hochwasser betroffenen Länder Europas und Asiens gesprochen hat, an der Finanzierung der oben erwähnten Projekte. Für die Slowakei wurde ein Beitrag von insgesamt 3 Millionen Franken vorgesehen.

C.

­

D.

Der Betrag geht zu Lasten des Nachtragskredites 2002 zu Gunsten der Hochwassergeschädigten in Europa und Asien. Die Verpflichtung erfolgt zu Lasten des Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft gemäss Bundesbeschluss vom 12. Juni 2002.

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterzeichnung (16. Dezember 2002) in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom Tag der Unterzeichnung bis zum 30. Juni 2004 ab und endet mit dem Tag, an dem die nach diesem Abkommen durchzuführenden Massnahmen abgeschlossen sind. Eine Verlängerung der Laufzeit des Abkommens kann zwischen den Parteien vereinbart werden. Das Abkommen kann durch beide Parteien jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4135

2.1.1.71

Beitrag 2002 der Schweiz für die Unterstützung des Südzentrums in Genf, 3. Dezember 2002

A.

Jährlicher Beitrag der Schweiz für das Südzentrum in Genf.

B.

Mit der Gründung des Hauses des Südens und dem Abschluss eines Sitzstaatabkommens mit der Schweiz im März 1997 ist das Südzentrum zu einer intergouvernementalen Organisation avanciert, die zur Stärkung der Rolle Genfs als entwicklungspolitisches Zentrum beiträgt. Das Südzentrum spielt eine wesentliche Rolle bei der Stärkung der Position der Entwicklungsländer in den multilateralen Institutionen, was für die von der Schweiz angestrebten entwicklungspolitischen Ziele von grosser Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund unterstützt die DEZA das Zentrum mit einem jährlichen Beitrag.

C.

250 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft getreten am 3. Dezember 2002, für das akademische Jahr Juli 2002 bis Juni 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4136

2.1.1.72

Beitrag der DEZA für 2003 an das «Consortium PARIS 21», 10. Dezember 2002

A.

Jährlicher Beitrag der Schweiz an das «Consortium PARIS 21».

B.

Beitrag zur Deckung der Aktivitäten des «Consortium PARIS 21», das in Paris bei der Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit der OECD über ein kleines Sekretariat verfügt. Die Arbeiten des Konsortiums unterstehen einem Leitungsausschuss, dem Vertreter der Entwicklungs- und Transitionsländer aus allen Regionen der Welt sowie Vertreter bilateraler Entwicklungsagenturen, wie der DEZA, der UNO, der OECD, der Weltbank, des IWF und der EU angehören.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten: 10. Dezember 2002. Geltungsdauer: 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4137

2.1.1.73

Jährlicher Beitrag der DEZA an das «International IDEA» für 2002; Vertrag vom 17. Dezember 2002

A.

Jährlicher Beitrag der DEZA an das «International IDEA», für 2002.

B.

Das «International Institute for Democracy and Electoral Assistance» (International IDEA) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Stockholm, die 1995 durch 14 Staaten aus dem Süden und dem Norden gegründet wurde. Zwischenstaatliche Organisationen sind assoziierte Mitglieder. Das Institut setzt sich für die Demokratie sowie für transparente und effektive Wahlprozesse ein. Es bildet eine Schnittstelle zwischen der Forschung und der Regelungsarbeit einerseits und einer aktiven Umsetzung vor Ort andererseits. Gegenwärtig zählt das Institut 19 Mitgliedländer. Die Schweiz, die gegenwärtig einen Beobachterstatus inne hat, hat das Institut seit seiner Gründung wesentlich unterstützt. 2002 lag sie auf Rang 5 der Beitragszahler.

Es besteht zudem eine operationelle Zusammenarbeit in Bereichen, die für die DEZA wichtig sind, beispielsweise den «Democracy Assessments».

C.

850 000 Franken im Jahr 2002.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag über den Beitrag für 2002 ist am 17. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der letzte Kreditantrag definiert die jährlichen Beiträge für 2002, 2003 und 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4138

2.1.1.74

Beitrag der DEZA an die Arbeitsgruppe des DAC (Entwicklungshilfeausschuss der OECD) betreffend Praktiken der Geber für die Finanzierung einer Studie, 18. Dezember 2002

A.

Beitrag an die Arbeitsgruppe des DAC betreffend Praktiken der Geber für die Finanzierung einer Studie über gute Praktiken im Bereich der analytischen Arbeit, der Berichterstattung und des Monitoring.

B.

Das Engagement in dieser Arbeitsgruppe ermöglicht es der DEZA, sich für ein Entwicklungskonzept einzusetzen, das tatsächlich die Stimme der Partner im Süden berücksichtigt und insbesondere diejenige ihrer Zivilgesellschaften und deren Lösungsvorschläge zur Bekämpfung der Armut. Gleichzeitig kann die DEZA ihre Präsenz und ihren Einfluss im DAC verstärken.

C.

96 000 Franken im Jahr 2002.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten: 18. Dezember 2002. Geltungsdauer: 2002­2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4139

2.1.1.75

Beitrag der Schweiz an die «Peer Review Field Missions» des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD, 12. September 2002

A.

Beitrag an das Sekretariat des Entwicklungshilfeausschusses der OECD für die «Peer Review Field Missions».

B.

Die Schweiz hat die gegenseitige Bewertung (Peer Review) der Entwicklungshilfe der OECD immer als eine zentrale Aufgabe des Entwicklungshilfeausschusses der OECD betrachtet. Um die Prüfungsintervalle (Bewertung jedes Geberlandes alle vier Jahre) einhalten zu können und den Evaluatoren die Möglichkeit zu geben, eine «Peer Review» der Entwicklungshilfe der Geberländer vor Ort d.h. in den begünstigten Ländern, vorzunehmen, unterstützt die DEZA ­ wie andere Entwicklungsagenturen auch ­ die Missionen der Evaluatoren (Transport, Unterkunft, Aufenthalt).

C.

2002: 35 000, 2003: 35 000 Franken, 2004: 35 000 Franken; insgesamt 105 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten: 12. September 2002, Geltungsdauer: 2002­2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4140

2.1.1.76

Beitrag der DEZA an das Arbeitsprogramm des Entwicklungszentrums der OECD für 2003, 13. Dezember 2002

A.

Beitrag an das Arbeitsprogramm des Entwicklungszentrums der OECD für 2003.

B.

Das Entwicklungszentrum ist eine forschungsorientierte Einrichtung, die sich mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen befasst. Es geniesst einen halbautonomen Status innerhalb der OECD. Es stellt eine informelle Diskussionsplattform dar für Entscheidungsträger, Universitäten, Vertreter des privaten Sektors und der Zivilgesellschaft. Das Zentrum bildet eine Schnittstelle zwischen den Mitgliedländern der OECD einerseits und den Transitionsländern sowie den Entwicklungsländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas andererseits. Die Schweiz ist als Mitgliedland des Entwicklungszentrums in einer beratenden Kommission vertreten, welche die Aktivitäten im Rahmen des zweijährigen Arbeitsprogramms leitet. Der Beitrag der Schweiz stützt sich auf das Arbeitsprogramm des Entwicklungszentrums der OECD «Anpassungsfährigkeiten und Entwicklung mit Integrationswirkung».

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Datum des Inkrafttretens: 13. Dezember 2002. Geltungsdauer: 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4141

2.1.1.77

Freiwilliger Beitrag der Schweiz an das Partnerschaftsforum der OECD über ergebnisorientiertes Vorgehen und Wirksamkeit der Hilfe in Paris, 11.­12. Dezember 2002, 12. September 2002

A.

Beitrag an das Entwicklungszentrum der OECD für das Forum vom Dezember 2002.

B.

Finanzierung der Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern aus Entwicklungsländern (Reise-, Unterkunft- und Aufenthaltskosten).

C.

10 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten: 12. September 2002. Einmalige Zahlung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4142

2.1.1.78

Beitrag der Schweiz an das OECD-Projekt für Rio+10: nachhaltige Entwicklungsindikatoren, 8. Januar 2002

A.

Beitrag an die OECD für die Fortsetzung der Arbeiten bezüglich nachhaltiger Entwicklung.

B.

Finanzierung der Arbeiten der OECD in Bezug auf die Ausarbeitung von methodischen Indikatoren im dreidimensionalen Umfeld der nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf den Weltgipfel der nachhaltigen Entwicklung in Johannesburg (September 2002).

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten: 8. Januar 2002, Ende des Vertrags: 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4143

2.1.1.79

Abkommen zwischen der DEZA und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) betreffend das Damm- und Entwicklungsprojekt (DDP-UNEP)

A.

Es gibt weltweit über 45 000 Gross-Staudämme, welche für die Landwirtschaft, die Energieproduktion, die Trinkwasserversorgung und den Hochwasserschutz eine wichtige Rolle spielen. Die Planungsprozesse, Bau und Betrieb dieser Anlagen geben jedoch immer wieder Anlass zu schwierigen Auseinandersetzungen über die Respektierung der Interessen der betroffenen Bevölkerung und der Umwelt oder die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Die Weltdammkommission hat Ende 2000 ihren Bericht mit dem Titel «Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidfindung» veröffentlicht. Gerechtigkeit, Effizienz, partizipative Entscheidfindung, Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht sind die Grundwerte, welche sieben strategischen Prioritäten für eine bessere Entscheidfindung zu Grunde liegen. Das «Damm- und Entwicklungsprojekt» wird durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen betreut und schafft die notwendige Plattform, um die Empfehlungen des Berichtes in den kommenden Jahren weltweit zugänglich zu halten. Der Beitrag der Schweiz ist eine Kofinanzierung an die Kosten des dazu notwendigen Sekretariates mit Sitz in Nairobi.

B.

Das «Damm- und Entwicklungsprojekt» ermöglicht es, die Anstrengungen für bessere Dämme publik zu machen, den notwendigen Dialog weiterzuführen und einen Beitrag zur Schaffung der notwendigen Akzeptanz bei einer Mehrzahl der Beteiligten zu leisten. Die Diskussion über Staudämme ist letztlich eine Diskussion über Sinn, Zweck und Wege der Entwicklung, von der auch die Schweiz betroffen ist. Insbesondere verlangt die Gewährung der Exportrisikogarantie an Schweizer Exporteure, dass die Einhaltung aussagekräftiger Kriterien dem Entscheid zu Grunde liegt. Letztlich handelt es sich auch um einen Beitrag an das Internationale Jahr des Wassers.

C.

400 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieser Vertrag ist am 18. Dezember 2002 in Kraft getreten und gilt vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2004. Er kann jederzeit schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis der Parteien DEZA und UNEP/DDP aufgelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4144

2.1.1.80

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence intergouvernementale de la Francophonie» für die Entwicklung von neuen Informations- und Kommunikationstechnologien

A.

Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) für die Entwicklung von neuen Informations- und Kommunikationstechnologien.

B.

Mit dem Beitrag der DEZA an die AIF wird die Entwicklung und Stärkung der Nutzung und Anpassung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien im frankophonen Sprachraum, insbesondere in den frankophonen Ländern Afrikas, unterstützt.

C.

600 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4145

2.1.1.81

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence intergouvernementale de la Francophonie» für das Projekt «Portail archivistique francophone»

A.

Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) für das Projekt «Portail archivistique francophone»

B.

Der Beitrag der DEZA an dieses Projekt wird der frankophonen Archivierungsgesellschaft (einschliesslich Schweizerisches Bundesarchiv) die Möglichkeit eines gemeinsamen Ortes des Austauschs und der Ausbildung bieten, unter Achtung der Identität, der Kulturen und der Verwaltungstraditionen der Staaten und Regierungen der Länder, in denen Französisch gesprochen wird.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4146

2.1.1.82

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence intergouvernementale de la Francophonie» für das Projekt «NOREA»

A.

Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) für das Projekt «NOREA» (Numérisation de l'Oralité Enregistrée en Afrique).

B.

Der Beitrag der DEZA an dieses Projekt ermöglicht eine Nummerierung wichtiger Dokumente der mündlichen Überlieferung, die sich in sehr schlechtem Zustand befinden. Es handelt sich um Tonbänder und Kassetten, die sich in verschiedenen Tonarchiven im frankophonen Teil Afrikas befinden. Es ist insbesondere vorgesehen, diese Dokumente in Radiosendungen zu verwenden, mit dem Ziel, die mündliche Tradition aufzuwerten und zu verbreiten.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4147

2.1.1.83

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence intergouvernementale de la Francophonie» im Bereich der juristischen und gerichtlichen Zusammenarbeit

A.

Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) für das Programm «Coopération juridique et judiciaire».

B.

Dieser Beitrag dient zur Finanzierung von Aktivitäten der AIF im Bereich der juristischen und gerichtlichen Zusammenarbeit. Insbesondere ist im Rahmen von Ausbildungsmassnahmen eine Stärkung der juristischen Institutionen der frankophonen Entwicklungsländer vorgesehen.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. September 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4148

2.1.1.84

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence intergouvernementale de la Francophonie» bezüglich «Frauen und Entwicklung»

A.

Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) betreffend «Frauen und Entwicklung»

B.

Dieser Beitrag dient zur Finanzierung von drei Projekten der AIF: wirtschaftliche Förderung von Frauen in Afrika, Evaluation der nationalen Politiken der Gleichstellung von Mann und Frau, Achtung der Rechte der Frauen.

C.

232 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4149

2.1.1.85

Vertrag zwischen der DEZA und der «Agence intergouvernementale de la Francophonie» «Programme radios rurales locales de la Direction du cinéma et des médias»

A.

Beitrag der DEZA an die «Agence intergouvernementale de la Francophonie» (AIF) betreffend das Programm «Radios rurales locales de la Direction du cinéma et des médias».

B.

Dieser Beitrag ermöglicht die Einrichtung von lokalen Gemeinschaftsradios in Afrika, insbesondere im Niger, im Tschad und in der Region des Indischen Ozeans. Dieses Programm sieht vor, der ländlichen Bevölkerung Zugang zu technischen und sozioökonomischen Informationen zu verschaffen und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben, eine pluralistische Demokratie und die Dezentralisierung zu fördern.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4150

2.1.1.86

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den «Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis and Malaria (GFATM)» für 2002

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den «Weltfonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria (GFATM)» für 2002.

B.

Der GFATM ist eine neue multilaterale Organisation mit Sitz in Genf und einem gegenwärtigen Stiftungsstatus nach schweizerischem Recht. Die im Januar 2002 gegründete Organisation finanziert Massnahmen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria.

C.

10 Millionen US-Dollar, davon wurden bis zum 31. Dezember 2002 bereits 8,5 Millionen Franken ausbezahlt.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die zukünftigen Beiträge an den GFATM werden neu festgelegt auf Grund von Gesuchen um finanzielle Unterstützung und der Disponibilitäten der DEZA gemäss ihrer Finanzplanung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4151

2.1.1.87

Beitrag der Schweiz an den «Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis and Malaria (GFATM)» für die Niederlassung und Einrichtung des Sekretariats in Genf

A.

Beitrag der Schweiz an den «Weltfonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria (GFATM)».

B.

Um die Niederlassung des Sekretariats in Genf zu ermöglichen, hat die Schweiz während der vorbereitenden Verhandlungen ihre Bereitschaft erklärt, den GFATM zu unterstützen. Die Schweiz unterstützt den GFATM zudem mit 10 Millionen US-Dollar (Ankündigung des ersten Beitrags Ende 2001, Auszahlungen 2001, 2002 und 2003).

C.

1,05 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieser Beitrag an den GFATM wird 2002 und 2003 ausbezahlt, bzw. verwendet. Falls sich der Weltfonds nicht in Genf niederlässt oder diese Stadt frühzeitig verlässt, können die Parteien den Vertrag kündigen; der Fonds muss gegebenenfalls nicht verwendete Mittel der DEZA zurückerstatten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4152

2.1.1.88

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für 2002

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP).

B.

Das UNDP ist nach wie vor das wichtigste Programmierungs- und Koordinationsorgan des UNO-Systems im Entwicklungsbereich. Die Schweiz misst dem UNDP grosse entwicklungspolitische Bedeutung bei und unterstützt es seit Jahren mit namhaften jährlichen Beiträgen; sie befindet sich auf dem 8. Platz der wichtigsten Geber des UNDP. Die für die kommenden Jahre (2000­2003) angestrebten Ziele in den Bereichen Regierungsführung, Armutsbekämpfung, Umweltmanagement, Gleichstellung der Frau sowie Krisenbewältigung und -prävention entsprechen den Zielen der schweizerischen Entwicklungspolitik. Zudem decken sich die vom Administrator eingeleiteten neuen Reformschritte zum grössten Teil mit den von der Schweiz vertretenen Anliegen. Mit seiner praktisch universellen Präsenz (mit Büros in 132 Ländern) bildet das UNDP zudem die eigentliche Basisinfrastruktur für das ganze UNO-System.

C.

52 Millionen Franken im Jahr 2002.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesratsbeschluss vom 13. März 2002.

E.

Der Beitrag an das UNDP wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4153

2.1.1.89

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der europäischen Wirtschaftskommission der UNO (UNECE)

A.

Beitrag an die europäische Wirtschaftskommission der UNO (UNECE).

B.

Beitrag an Aktivitäten im Bereich Bevölkerung und Entwicklung.

C.

131 250 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2002 in Kraft getreten und endet am 30. Juni 2003. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4154

2.1.1.90

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den «United Nations Fund for Population» (UNFPA) für 2002

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA).

B.

Der UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) spielt bei der Unterstützung der Entwicklungsländer im Bereich reproduktive Gesundheit und Bevölkerung eine zentrale Rolle.

C.

12,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an den UNFPA wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4155

2.1.1.91

A.

Beitrag an den «United Nations Fund for Population» (UNFPA) für eine Konsulentin für den Bereich «Gender & Culture»

Beitrag der Schweiz an den UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) für eine Konsulentin für den Bereich «Gender & Culture».

B.

Stärkung der kulturellen Aspekte der Aktivitäten des UNFPA.

C.

315 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Februar 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Februar 2002 bis 28. Februar 2003. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4156

2.1.1.92

Beitrag an den «United Nations Fund for Population» (UNFPA) für die Überprüfung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung

A.

Beitrag der Schweiz an den UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) für die Überprüfung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, zehn Jahre nach dessen Lancierung.

B.

Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsprogramms.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2002 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2005. Es kann durch die Parteien innert 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4157

2.1.1.93

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) für 2002

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF).

B.

UNICEF ist die einzige multilaterale Organisation, die sich ausschliesslich für den Schutz der Kinder, für ihre Rechte und ihre Entfaltung einsetzt.

C.

18 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an UNICEF wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4158

2.1.1.94

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM) für 2002

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an den Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM).

B.

Bedeutung des Fonds für die Folgearbeiten zur 4. Weltfrauenkonferenz und deren Folgekonferenz (Peking + 5).

C.

800 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Beitrag an UNIFEM wird jährlich neu festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4159

2.1.1.95

A.

Stärkung des UNSSC (United Nations System Staff College) in Bezug auf öffentliche und private Partnerschaften sowie soziale Verantwortung der Unternehmen, einschliesslich Global Compact

Das UNSSC will die Büros des UNO-Systems verstärken in Bezug auf ihre Kapazitäten im Bereich der Schaffung von Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, insbesondere was die soziale und ökologische Verantwortung von Unternehmen betrifft, ebenso im Rahmen des Global Compact.

Die DEZA unterstützt 2003 ein Pilotvorhaben mit folgendem Inhalt: Ausbildung des Personals von UNO-Institutionen in Bulgarien (Transitionswirtschaft), in Senegal (eines der am wenigsten entwickelten Länder, LDCs) und in Vietnam (Land mit mittlerem Einkommen) sowie Förderung von Netzwerken mit Privatunternehmen.

B.

Das UNSSC wird seine Ansätze und Modelle im Bereich der Ausbildung und der Bildung von Personalnetzwerken der Vereinten Nationen und des Privatsektors verfeinern, um sie in verschiedenen Typen von Ländern anwenden zu können.

C.

230 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten: 11. Dezember 2002.

Dauer: 1. Dezember 2002­31. Dezember 2003.

Kündigungsmodalitäten: Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4160

2.1.1.96

Third-party cost-sharing Agreement between the Swiss Agency for Development and Cooperation and the United Nations Development Programme for the implementation of «E-Governance System for Territorial Administration in Armenia», abgeschlossen am 13. Dezember 2002

A.

Das Projekt E-Governance verfolgt folgende Ziele: Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Regierungsführung, indem der Öffentlichkeit ein direkter Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und die Interaktion zwischen Öffentlichkeit und Verwaltung erleichtert wird. Zu den spezifischen Ergebnissen zählen: a) amtliche Informationen der Verwaltung der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich machen (E-Governance); b) Schaffung von rechtlichen Bedingungen und Einrichtung der nötigen Infrastruktur für eine bessere Interaktion zwischen Öffentlichkeit und Verwaltung; c) Stärkung der Kapazitäten der regionalen Verwaltungen, einschliesslich der städtischen und ländlichen Gemeinden, damit sie ihre Informationen und Dienstleistungen online anbieten können, sowie d) Sensibilisierung der Medien und der Öffentlichkeit für neue Möglichkeiten der Interaktion mit der Verwaltung.

B.

Da Armenien über wenige natürliche Ressourcen verfügt und geografisch isoliert ist, setzen die Regierung und der private Sektor klar auf die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, um die Entwicklung des Landes voranzutreiben. Das vom UNDP mitunterstützte «E-GovernanceProjekt» will die Transparenz und Wirksamkeit der Verwaltung erhöhen und den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Informationen und Dienstleistungen erleichtern.

C.

Der Bundesrat stellt der Vertretung des UNDP in Armenien einen nichtrückzahlbaren Beitrag von 525 000 US-Dollar zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 13. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 20. September 2004 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch beide Parteien gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4161

2.1.1.97

Agreement between the Swiss Agency for Development and the International Organization for Migration (IOM), Baku, concerning the Swiss contribution to the project «Rehabilitation of Chaheriz Water Supply System in Nakhichevan, Azerbaijan», abgeschlossen am 25. Juni 2002

A.

Das Projekt zielt auf die Instandsetzung der traditionellen Systeme der Wasserversorgung durch unterirdische Tunnel (Chaheriz) und will dadurch die Lebensbedingungen der ländlichen Gemeinden in den ariden Zonen von Nakhichevan verbessern. Das Projekt verfolgt folgende Ziele: a) Erhaltung der traditionellen Techniken und Prüfung derselben in einem grösseren Umfeld zur Sicherstellung einer erschwinglichen Wasserversorgung; b) Beitrag zur Entwicklung einer Landwirtschaft, die auf Bewässerungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Anbauflächen beruht; c) Förderung von Vereinigungen der Wasserbenutzer, damit der Unterhalt der wiederhergestellten Installationen auch in Zukunft gewährleistet ist; d) Schaffung von Alternativen für jene Personen, die bis anhin gezwungen waren, während eines grossen Teils des Jahres im Ausland Arbeit zu suchen; e) Schaffung einer Grundlage für den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen dieser Region Aserbaidschans und den Nachbarregionen.

B.

Die autonome Republik Nakhichevan ist durch Armenien vom Hauptgebiet Aserbaidschans abgetrennt. Auf Grund der ungelösten Konflikte zwischen den beiden Ländern ­ wegen Nagorno-Karabach ­ wird Nakhichevan noch stärker in die Isolation getrieben. Die systematische Blockade des Personenund Güterverkehrs wirkt sich negativ auf die Lebensbedingungen aus. Das von der IOM lancierte Projekt sieht eine Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Gemeinden vor, die bis anhin nicht mit Wasser versorgt wurden, sowie die Anerkennung der traditionellen Techniken für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung in ariden und gebirgigen Zonen.

C.

Der Bundesrat stellt dem Büro der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Aserbaidschan einen nichtrückzahlbaren Beitrag von maximal 120 319 US-Dollar zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. April 2003 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch beide Parteien gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4162

2.1.1.98

Administration Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the International Bank for Reconstruction and the International Development Association for the Swiss Grant to the Trans-Caucasus Tourism Initiative, abgeschlossen am 20. Dezember 2002

A.

Ziel der Initiative für einen transkaukasischen Tourismus ist die Ausarbeitung eines regionalen Plans (Georgien, Armenien und Aserbaidschan) für die Entwicklung des Tourismus durch die betroffenen Gemeinden. Die Hauptziele der Initiative sind: a) Unterstützung der Arbeit der Gemeinden, ihrer Projektideen sowie einer ausgewogenen Beteiligung von Mann und Frau bei der Förderung der lokalen Entwicklung; b) Senkung der Arbeitslosigkeit und Erhöhung der Einkommensquellen der ärmsten Gemeinden sowie c) Verbesserung des Managements des Kultur- und Naturerbes. Die wichtigsten Ergebnisse, die erwartet werden, sind: (1.) Empfehlungen für eine Sektorpolitik; (2.) Pilotprojekte zu Gunsten der Gemeinden; (3.) ein Workshop zur Wissenskapitalisierung und zum Erfahrungsaustausch.

B.

Nach der Auflösung der ehemaligen Sowjetunion haben sich in den Ländern des Südkaukasus, insbesondere in den ländlichen Gebieten, die Lebensbedingungen bedeutend verschlechtert. Die von den drei Ländern mit Hilfe der Weltbank lancierte Initiative für einen transkaukasischen Tourismus zielt gleichzeitig auf eine Erhöhung der Einkommensquellen der ländlichen Gemeinden, die unter einer hohen Arbeitslosigkeit leiden, und auf eine bessere Nutzung bzw. Erhaltung des bedeutenden Kultur- und Naturerbes der Region.

C.

Die schweizerische Regierung stellt der Weltbank in Form eines nichtrückzahlbaren Beitrages 460 000 US-Dollar zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 20. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 ab.

Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch beide Parteien gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4163

2.1.1.99

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik bezüglich des Projektes «Support of the First National Agricultural Census», abgeschlossen am 5. Juni 2002

A.

Das Projekt sieht eine finanzielle Unterstützung und eine technische Zusammenarbeit für die Vorbereitung und Durchführung der ersten nationalen Erhebung landwirtschaftlicher Daten vor. Zu den Hauptaktivitäten des Projektes gehören: Unterstützung bei der Ausbildung der Erheber, Überwacher und Instruktoren auf verschiedenen Ebenen; Veröffentlichung von Handbüchern und Fragebögen, Öffentlichkeitsarbeit und Vorbereitung der Karten für die Erheber; Unterstützung des Personals des Nationalen Komitees für Statistiken bei der Anwendung der statistischen Software für die Eingabe und Analyse der statistischen Daten und bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der ersten landwirtschaftlichen Erhebung.

B.

Ziel dieser ersten landwirtschaftlichen Erhebung ist die Erfassung von tatsächlichen, vollständigen und zuverlässigen Daten über die Grösse der privaten und kollektiven Landwirtschaftsbetriebe, ihre wirtschaftliche Aktivität, über die Bodennutzung und die Ernteerträge sowie über den Nutztierbestand und den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die tatsächliche Situation des Landwirtschaftssektors zu verstehen. Sie bilden die Grundlage für neue Entscheide in der Landwirtschaftspolitik ­ und ganz allgemein in der Wirtschaftspolitik der ländlichen und gebirgigen Regionen des Landes im Hinblick auf die ziemlich wichtige Subsistenzproduktion.

C.

Die Gesamtsumme des Abkommens beträgt 115 000 US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2002 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Es kann von beiden Parteien gekündigt werden, wenn den Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen wird oder wenn wichtige Bestandteile oder Ziele des Abkommens nicht eingehalten werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4164

2.1.1.100

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik bezüglich des Projektes «Kyrgyz-Swiss Forestry Sector Support Program», abgeschlossen am 25. März 2002

A.

Die schweizerische Regierung wird während der dritten Phase (2001­2003) des Programms (nachfolgend KIRFOR genannt) die kirgisische Regierung in ihren Bestrebungen für mehr «Empowerment» der verschiedenen Akteure des Forstsektors Kirgisistans unterstützen. Dabei stehen die Erhaltung der Wälder, die Zunahme des Waldbestandes und die nachhaltige Nutzung der Waldressourcen im Vordergrund. Zu den fünf Hauptzielen von KIRFOR gehören: 1) nachhaltige Nutzung der Wälder (Erhaltung und Unterhalt der bestehenden Wälder und neuer Anpflanzungen); 2) Stärkung der Kapazitäten der staatlichen Forstbetriebe, genannt «Leshozen» (Waldreform und Stärkung der Selbstfinanzierungskapazitäten der Produktionseinheiten); 3) Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Nutzung und Bewirtschaftung der Wälder (gemeinsame Bewirtschaftung der Wälder und der privaten Anpflanzungen usw.); 4) Zusammenarbeit zwischen den «Leshozen» und den privaten Initiativen im Forstsektor; 5) Unterstützung des Staates in seiner neuen Rolle ­ nach dem Grundsatz «weniger Staat, aber dafür ein besserer Staat».

B.

Das Hauptziel des Programms ist die Armutslinderung in ländlichen, von Wäldern umgebenen Gemeinden, durch eine bessere Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung der Wälder. KIRFOR besteht seit 1995 und stützt sich auf ein Abkommen zwischen der Schweiz und Kirgisistan. Während der ersten Phasen wurden die nötigen Infrastrukturen geschaffen. Seit 2001 konzentrieren sich die Partner hauptsächlich auf ihre speziellen Aufgabenbereiche.

C.

Für die Programmdurchführung gewährt die Schweiz maximal 6 Millionen Franken (nichtrückzahlbare Hilfe).

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2003. Das Abkommen kann von beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4165

2.1.1.101

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik bezüglich des Projektes «Legal Assistance to Rural Citizens (LARC)», abgeschlossen am 6. November 2002

A.

Die Kirgisischen Republik ist daran, ihr Rechtssystem einer Reform zu unterziehen, welche die Landprivatisierung, die Marktöffnung sowie die Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung auf der Ebene des Oblast umfasst. Die ländlichen Bewohner wissen sehr wenig über ihre Rechte und haben keinen Zugang zu guten Rechtsberatungsstellen. Zudem ist das Rechtssystem sehr stark korrumpiert und begünstigt die reichsten Schichten der Gesellschaft. Mit dem Projekt LARC sollen die ländlichen Bewohner die Möglichkeit erhalten, ihre Rechte im Zusammenhang mit der Produktion landwirtschaftlicher Güter zu verstehen. Gleichzeitig wird die Förderung einer Rechtskultur angestrebt. Zu den Zielgruppen gehören Rechtsfachleute, Regierungsvertreter, Bauern und Unternehmer. Die Begünstigten des Projektes sind die ländlichen Bewohner.

B.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die ländliche Bevölkerung nicht objektiv über ihre Bodenrechte informiert wird und daher nicht in der Lage ist, für ihre Rechte zu kämpfen. Zudem wissen die Bauern im Allgemeinen sehr wenig über rechtliche Angelegenheiten, und es gibt kaum Rechtsberatungsstellen im ländlichen Sektor.

C.

Das Projekt wird von der DEZA und der USAID finanziert. Das Gesamtbudget für drei Jahre beläuft sich auf 2,67 Millionen Franken. Davon finanziert die Schweiz 1,86 Millionen Franken (70 %), die USAID die restlichen 30 %.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2002 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2004. Das Abkommen kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder Verletzung wichtiger Vertragsteile oder -ziele gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4166

2.1.1.102

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe, unterzeichnet am 23. Oktober 2002

A.

Abkommen über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe.

B.

Dieses Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien. Die technische und finanzielle Zusammenarbeit unterstützt die Kirgisische Republik bei der Durchführung von Reformen zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung.

C.

Kein Betrag, Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 23. Oktober 2002 unterschrieben. Es bleibt für fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer 6 Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4167

2.1.1.103

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik bezüglich des Projektes «Kyrgyz-Swiss Health Reform Support Project», abgeschlossen am 19. Juli 2002

A.

Die schweizerische Regierung unterstützt während der zweiten Projektphase (1. April 2001­30. März 2004) die kirgisische Regierung, die sich für eine Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung des Oblasts Naryn einsetzt. Das Projekt umfasst den Aufbau von Kreisspitälern, den Kauf von Material und Einrichtungen, die Personalausbildung und die Gesundheitsförderung. Zu den Hauptzielen gehören: 1) Unterstützung bei der Sanierung von Kreisspitälern, einschliesslich Gebäuderestaurierung und Kauf von medizinischen Einrichtungen; 2) Unterstützung bei der Ausbildung von medizinischem und technischem Personal im Hinblick auf die Umstrukturierung des öffentlichen Gesundheitssystems und den Unterhalt der Infrastrukturen der Spitäler; 3) Stärkung des Gesundheitsministeriums in Bezug auf die Koordination des Programms «Manas» und die Ausarbeitung einer Gesundheitspolitik. Das Projekt wird vom Schweizerischen Roten Kreuz durchgeführt.

B.

Kirgisistan steht nach seiner Unabhängigkeit im Jahr 1991 vor grossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese Probleme haben sich direkt auf die Lebensbedingungen der kirgisischen Bevölkerung und besonders auf den Gesundheitssektor ausgewirkt. Als Antwort darauf hat das Gesundheitsministerium gemeinsam mit der WHO von 1994 bis 1996 das Reformprogramm der öffentlichen Gesundheit «Manas» entwickelt. Die grössten Probleme des öffentlichen Gesundheitssystems sind begrenzte Diagnosemöglichkeiten, ungenügende Verwaltung der allgemeinen medizinischen Dienstleistungen sowie zerstörte Infrastrukturen. Die Hilfe konzentriert sich auf eine der ärmsten Regionen des Landes, den Oblast Naryn.

C.

Die schweizerische Regierung stellt der Regierung Kirgisistans maximal 1,830 Millionen US-Dollar zur Verfügung in Form einer nichtrückzahlbaren Hilfeleistung.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juli 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. März 2004 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichteinhaltung der Vertragsverpflichtungen oder Verletzung wichtiger Vertragsteile oder -ziele gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4168

2.1.1.104

Agreement between the Commission under the Government of the Republic of Tajikistan for Securing the Compliance by the Republic of Tajikistan of its International Human Rights Obligations, representing the Government of the Republic of Tajikistan, and the Swiss Agency for Development and Co-operation, representing the Government of the Swiss Confederation, on Technical Assistance in the Field of Human Rights Treaty Reporting, unterzeichnet am 30. September 2002

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung von Tadschikistan in seiner Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte.

B.

Tadschikistan ist ein Schwerpunktland der DEZA. Gouvernanz ist einer von zwei Bereichen der Zusammenarbeit. Der Prozess der Berichterstattung soll als Katalysator dienen, um eine Debatte über die Menschenrechtssituation im Land anzuregen und die bessere Achtung der Menschenrechte zu fördern.

C.

400 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2002 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 ab. Es kann durch die Parteien mittels einer schriftlichen Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4169

2.1.1.105

Cooperation agreement (Grant) between the Swiss Federal Nuclear Safety Inspectorate (HSK) and State Nuclear Regulatory Committee of Ukraine (SNRCU), abgeschlossen am 17. Oktober 2002

A.

Zu den Zielen dieses Projektes gehören die Erhöhung der Kapazitäten, die Verbesserung der technischen Prüfung und der Effizienz der ukrainischen Mitarbeiter sowie die Unabhängigkeit der nuklearen Überwachungsbehörde der Ukraine.

B.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten dieser ersten Phase und der Fortsetzung der Unterstützung durch ein osteuropäisches Netzwerk im Bereich der nuklearen Sicherheit (CENS).

C.

56 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 17. Oktober 2002 unterzeichnet und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4170

2.1.1.106

Agreement between the Ministry of Public Health of Ukraine and the Swiss Agency for Development and Cooperation regarding the financial and technical cooperation for the programme «Improving Perinatal Health Services in Ukraine», abgeschlossen am 4. September 2002

A.

Ziel dieses Programms ist die Verbesserung der sanitären Situation der Bevölkerung durch einen besseren Zugang, ein grösseres Angebot und eine bessere Qualität der Dienstleistungen im Bereich der perinatalen Gesundheit.

B.

Dieses Programm stellt eine direkte finanzielle und technische Unterstützung an das ukrainische Gesundheitsministerium dar.

C.

3,0025 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 4. September 2002 unterzeichnet und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4171

2.1.1.107

Third-party cost-sharing agreement between the Government of Switzerland and the United Nation Development Programme (UNDP) for the implementation of «community-based governance, infrastructure and social development in Crimea project» [contribution to UNDP Crimean integration and development programme (CIDP)], abgeschlossen am 9. August 2002

A.

Dieses Projekt unterstützt ein wichtiges Programm des UNDP, das vor sechs Jahren zur Unterstützung der Wiedereingliederung der Krimtataren, die 1944 deportiert wurden, lanciert wurde. Dieses Programm arbeitet eng mit der Regierung der autonomen Republik Krim zusammen und setzt sich für die soziale, wirtschaftliche und politische Wiedereingliederung von 260 000 Personen ein, um ethnischen Konflikten vorzubeugen. Mit dem Beitrag der DEZA an das UNDP-Programm werden zwei Hauptziele verfolgt: a) Unterstützung einer wirksamen Beteiligung der lokalen Gemeinden an den Entscheiden bezüglich ihrer Entwicklung; b) Bereitstellung der nötigen Ressourcen, damit die Gemeinden die Grunddienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und der medizinischen Grundversorgung aufbauen und verwalten können.

B.

Dieses in der Ukraine einzigartige Projekt, das den Schwerpunkt auf die soziale Mobilisierung und die Delegation von Entscheidbefugnissen an die Gemeinden legt, verdient die Unterstützung der schweizerischen Zusammenarbeit.

C.

Die schweizerische Regierung stellt dem UNDP 500 000 US-Dollar in Form eines nichtrückzahlbaren Beitrages zur Verfügung.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens kann es unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch beide Parteien schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4172

2.1.1.108

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe, unterzeichnet am 20. September 2002

A.

Abkommen betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe.

B.

Dieses Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan. Die technische und finanzielle Zusammenarbeit trägt dazu bei, den laufenden Reformprozess in Usbekistan zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung zu unterstützen, die Kosten der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anpassung zu mindern sowie Demokratie und Menschenrechte zu fördern.

C.

Kein Betrag, Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 20. September 2002 unterzeichnet. Es bleibt für fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer 6 Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4173

2.1.1.109

Agreement between the Government of Switzerland and the Inter-State Commission for Water Co-Ordination, Tashkent, Uzbekistan, concerning the Project «Integrated Water Resources Management Project Ferghana Valley (Phase 2, May 2001­April 2005)», unterzeichnet am 23. Mai 2002

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Zwischenstaatlichen Kommission für Koordination im Wasserbereich, welche von Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan gegründet wurde, bei der Umsetzung des regionalen Projekts «Integrated Water Resources Management».

B.

Das Projekt «Integrated Water Resources Management» dient der Verbesserung des Wassermanagements im Ferganatal. Es erstreckt sich in der gegenwärtigen Phase auf die Periode von Mai 2001 bis April 2005.

C.

Das Projekt «Integrated Water Resources Management» verfügt über ein Budget von maximal 2,8 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Unterzeichnet am 23. Mai 2002, gültig vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005.

Das Abkommen kann mit einer Frist von 60 Tagen von beiden Parteien gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4174

2.1.1.110

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Bosnien und Herzegowina betreffend das Projekt «Family medicine in Bosnia and Herzegovina, Phase II», unterzeichnet am 18. Juli 2002

A.

Ziel dieses Programms ist die Unterstützung des Reformprozesses im Bereich der medizinischen Grundversorgung und der Förderung der Familienmedizin in Bosnien und Herzegowina. Im Rahmen der strategischen Ausrichtung des Konzeptes der Familienmedizin konzentriert sich dieses Projekt auf kontinuierliche medizinische Erziehung und auf Gesundheitsmanagement. Zu den Projektaktivitäten gehören die Ausarbeitung von lokalen Umsetzungsvorhaben, die Entwicklung von Studienplänen, Ausbildung und Coaching, Massnahmen zu einer erhöhten Programmnachhaltigkeit sowie Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von Einrichtungen und Material in den ausgewählten Gesundheitszentren.

B.

Die in Bosnien und Herzegowina laufende Gesundheitsreform will der Familienmedizin eine grundlegende Rolle innerhalb der Gesundheitsversorgung einräumen. Das bisherige System, das auf spezialisierten Ärzten beruhte, gab den Allgemeinmedizinern nur eine bescheidene Rolle bei der Lösung von Gesundheitsproblemen, denn die meisten Patienten wurden zur Behandlung ihrer Leiden an Spezialisten verwiesen.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2002 rückwirkend auf den 1. Dezember 2001 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4175

2.1.1.111

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina betreffend das Projekt «Cooperation between Switzerland and Bosnia and Herzegovina in the field of Police Matters, Phase 2», unterzeichnet am 1. Mai 2002

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten des im Titel genannten Projektes. Der schweizerische Beitrag an die Polizeireform in Bosnien und Herzegowina konzentriert sich auf die Unterstützung der Polizeiakademien, d.h. Ausbildung und Umschulung des Lehrpersonals. Zusätzlich wird die staatliche Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina unterstützt. Ziel des Programms ist die Unterstützung von Bosnien und Herzegowina bei der Bildung einer modernen, effizienten und bürgerorientierten Polizei, die sich für Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und demokratische Grundsätze einsetzt.

Vorgesehen ist eine technische Unterstützung der Polizeiakademien und der staatlichen Grenzpolizei.

B.

Mit massiver Unterstützung der internationalen Geberschaft und der im Land anwesenden internationalen Organisationen wird in Bosnien und Herzegowina der gesamte Polizeibereich ausgebaut und modernisiert. Das Programm umfasst alle Bereiche des Polizeiapparates, insbesondere auch die Ausbildung. Da der bosnische Staat nicht über die notwendigen Einkünfte verfügt, um die Finanzierung dieses umfassenden Ausbau- und Reformprogramms sicherstellen zu können, ja sogar den Normalbetrieb des Apparates nicht sicher garantieren kann, obliegt es der internationalen Gemeinschaft, die nötigen Finanzmittel zu beschaffen.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Mai 2001 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2002. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4176

2.1.1.112

Verlängerung des Abkommens zwischen der schweizerischen Regierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina betreffend das Projekt «Förderung des Privatsektors in Bosnien und Herzegowina durch Förderung von Klein- und Mittelunternehmen in der Region Banja Luka bis Tuzla sowie durch die Unterstützung des wirtschaftlichen Reformprozesses von Bosnien und Herzegowina durch einen Beitrag beim OHR Economic Department», unterzeichnet am 31. Dezember 2002

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten des im Titel erwähnten Projektes. Dieses hat zum Ziel, KMUs in der Region Banja Luka-Tuzla durch markt- und bedarfsorientierte Dienstleistungen wie Ausbildung, Beratung und Information in Management und technischen Aspekten zu fördern und dadurch neue Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

B.

Da die Durchführung der Orientierungsphase mit erheblichen Schwierigkeiten geprägt war, hat eine fundierte Vorbereitung der zweiten Phase des Projektes länger gedauert. Aus diesem Grund wurde eine Verlängerung der ersten Phase nötig.

C.

Es entstanden keine zusätzlichen Kosten. Der Kredit beläuft sich auf 1,17 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2001 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 unterzeichnet worden. Die Verlängerung ist am 31. Dezember 2001 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4177

2.1.1.113

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina betreffend das Projekt «Staat und Zivilgesellschaft in Bosnien und Herzegowina, Gemeindeförderung in der Region Doboj (Republika Srpska) und der Föderation Bosnien und Herzegowina», unterzeichnet am 1. November 2002

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Zivilgesellschaft und hat zum Ziel, eine moderne, effiziente und bürgernahe Gemeindeverwaltung im Dienste des Rechtsstaates, der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze zu fördern. Dabei werden die administrativen Strukturen gestärkt und transparente, kundenorientierte und effiziente Instrumente der öffentlichen Verwaltung in ausgewählten Gemeinden in den beiden Entitäten Bosnien und Herzegowinas eingeführt.

B.

In der gegenwärtigen Transformationsphase von Bosnien und Herzegowina kommt der Reform staatlicher Institutionen und der Förderung der Zivilgesellschaft eine zentrale Rolle zu. Auf Grund des ausgewiesenen Unterstützungsbedarfs auf lokaler Ebene strebt die DEZA an, politische und administrative Reformen auf der Gemeindeebene zu unterstützen.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2002 rückwirkend auf den 1. November 2001 unterzeichnet worden und gilt bis 31. August 2004. Im Falle unvorhergesehener Umstände, welche die Realisierung des Projektes verunmöglichen, sind beide Parteien berechtigt, das Abkommen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4178

2.1.1.114

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina betreffend das Projekt «Una-Sana River Basin Development Program, Bosnia and Herzegovina», unterzeichnet am 21. März 2002

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten des im Titel genannten Projektes. Dieses unterstützt die Errichtung einer Organisation im Wassersektor, die auf EU-Richtlinien zur Bewirtschaftung von Uferzonen beruht.

Das Projekt soll die praktische Arbeit und die Organisation von Institutionen, die für die Uferzonen in den Einzugsgebieten der Flüsse Una und Sana zuständig sind, aufzeigen und kritische Wasserversorgungsprojekte in den betroffenen Gemeinden unterstützen. Gleichzeitig unterstützt das Projekt die OHR-Umweltsektion, um den Dialog zwischen den Gebern und den Behörden während einer entscheidenden Phase der laufenden Reorganisation des Wassersektors zu fördern.

B.

Die Schweiz unterstützt die Regierung von Bosnien und Herzegowina in ihren Bemühungen, im Wassersektor nachhaltige Strukturen aufzubauen, die dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen und im Bereich der Uferzonen auf einem Ansatz beruhen, der mit bestehenden internationalen Abkommen übereinstimmt.

C.

3,4 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt bis 21. Dezember 2003. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4179

2.1.1.115

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien betreffend die Einrichtung einer «Diplomatic Academy / Training Centre for Young Diplomats», vom 4. Dezember 2002

A.

Das Abkommen regelt Verwendungszweck und Modalitäten des DEZA Beitrages zuhanden des Aussenministeriums an den Aufbau eines Schulungscenters und Ausbildungskurse für angehende Diplomaten.

B.

Das Aussenministerium ist ein prominenter Partner der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit in der BRJ. 40 Jahre Kommunismus und 10 Jahre Isolation haben die heutigen Organisationsstrukturen und die personellen Kapazitäten stark geprägt. Mangelnde Effizienz und Effektivität, fehlende Aussenkontakte, veraltetes Wissen sind nur einige der Punkte, die das laufende Reformprogramm angeht. Das vorliegende Projekt gibt einen Beitrag an den Aufbau einer neuen Generation von Diplomaten.

C.

125 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4180

2.1.1.116

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien betreffend die Einrichtung eines «Local Area Network, LAN» beim Aussenministerium der Bundesrepublik Jugoslawien, vom 4. Dezember 2002

A.

Das Abkommen regelt Verwendungszweck und Modalitäten des DEZABeitrages an den Aufbau eines internen Computer-Netzwerkes im Aussenministerium der BRJ.

B.

Eines der zentralen Elemente einer modernen und effizienten Verwaltungsstruktur ist eine optimale Kommunikation zwischen den Verwaltungseinheiten. Das Projekt liefert hier einen Beitrag, indem es ein erstes (internes) Netzwerk (LAN) zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen des Ministeriums ermöglicht.

C.

325 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4181

2.1.1.117

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Jugoslawischen Teilrepublik Serbien betreffend das «Municipal Support Programme, MSP; Phase 1, November 2001 bis Februar 2004», vom 22. Oktober 2002

A.

Das Programm unterstützt die serbischen Bemühungen um verstärkte Dezentralisierung, den Aufbau lokaler Selbstverwaltungen sowie die Stärkung der Prinzipien einer guten Regierungsführung. Ein Schweizer Konsortium ist mit der Umsetzung betraut. Das Abkommen regelt Inhalt und Umfang der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Partnern, insbesondere auch Rechte und Pflichten der Partner. Es dient zudem der Rechtssicherheit des schweizerischen Engagements und des Konsulenten.

B.

Die Partner haben den grossen Unterstützungsbedarf beim Aufbau entsprechender Gemeindekapazitäten erkannt. Die Schweiz unterstützt deshalb zunächst einmal 7 Gemeinden in Serbien beim Aufbau einer autonomen, verantwortungsvollen, bevölkerungsnahen und kompetenten Gemeindeverwaltung.

C.

7 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2002 rückwirkend auf den 1. November 2001 in Kraft getreten und gilt bis 28. Februar 2004. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4182

2.1.1.118

Abkommen zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend die Errichtung von «Roma Education Centres in Municipalities of Southern Serbia», vom 18. April 2002

A.

Das Abkommen betrifft den DEZA-Beitrag an das genannte Projekt und regelt die Umsetzungsmodalitäten sowie die operationelle und finanzielle Berichterstattung seitens der UNICEF.

B.

Das Projekt unterstützt die Integration von Roma in die Gesellschaft, indem es die Primarschulausbildung von Roma-Kindern fördert. Konkret erlaubt der DEZA-Beitrag die Untersuchung des generellen Umfeldes, die Identifizierung von möglichen Hindernissen der Integration, die Definition erster Programmelemente zur Schulung der Roma-Kinder sowie die Bewusstseinsförderung für die Notwendigkeit einer guten und geregelten Schulbildung.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2002 in Kraft getreten und gilt vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4183

2.1.1.119

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Jugoslawischen Teilrepublik Serbien betreffend das von der Weltbank geförderte Projekt «School Grant Program Pilot», vom 15. November 2002

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierung einer Pilotphase eines von der Weltbank finanzierten Schulentwicklungsprojektes durch die DEZA.

B.

Weder Primar- noch Sekundarschule sind heute in Serbien in der Lage, eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Es fehlt an der notwendigen Infrastruktur, am geeigneten Schulungsmaterial und am Ausbildungsstand der Lehrerinnen und Lehrer. Eine umfassende Erneuerung ist hier notwendig. Das Weltbank-Projekt versucht hier, ganzheitlich Abhilfe zu schaffen.

Der DEZA-Beitrag erlaubt die Initiierung des Projektes, das Sammeln erster Erfahrungen sowie die Entwicklung von Standards für das Hauptprojekt.

C.

275 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. August 2002 am 15. November 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2002. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4184

2.1.1.120

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Jugoslawischen Teilrepublik Serbien betreffend das Projekt «Teacher Training, National and Regional Centre Development», vom 19. Dezember 2002

A.

Das Abkommen regelt Umfang, Verwendung und Berichterstattung des DEZA-Beitrags an den Aufbau einer zeitgerechten Lehrerausbildung sowie entsprechender nationaler und regionaler Strukturen.

B.

Das Erziehungssystem in Serbien bedarf einer umfassenden Reform. Die Schweiz, vertreten durch die DEZA, ist hier aktiv involviert. Mit diesem Projekt wird vor allem die Lehrerfortbildung anvisiert. Das Projekt unterstützt sowohl den Aufbau entsprechender nationaler und regionaler (Infra-) Strukturen (Pilotprojekt) als auch die Erarbeitung einer Strategie und konkreter Programme der Lehrerfortbildung.

C.

600 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. September 2002 am 19. Dezember 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4185

2.1.1.121

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Business Advisory Services (Phase 2)», unterzeichnet am 2. April 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel genannten Projektes, das zum Ziel hat, den kommerziellen Markt und die industriellen Untersektoren zu unterstützen.

B.

Der sich rasch entwickelnde Bereich der KMUs soll durch dieses Projekt mit Beratung und Ausbildung die Leistungsfähigkeit der Kleinunternehmen verbessern und damit Arbeit und Einkommen schaffen helfen.

C.

2,2 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt bis 21. Dezember 2003. Das Abkommen sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor. Im Streitfall würde ein Schiedsgerichtverfahren eingeleitet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4186

2.1.1.122

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Vocational Training and Production Facilities at Dubrava Prison», unterzeichnet am 7. August 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Ausbildung, vor allem in handwerklichen Berufen, von Insassen des Gefängnisses in Dubrava im Westen Kosovos.

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Schaffung eines nach internationalen Richtlinien funktionierenden Strafvollzuges im Kosovo. Die Einführung von Ausbildung und Beschäftigung für die Gefängnisinsassen soll später die soziale Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern und dient gleichzeitig der Selbstversorgung des Gefängnisses.

C.

600 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. August 2002 rückwirkend auf den 1. August 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Juli 2004. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4187

2.1.1.123

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Housing and Property Directorate», abgeschlossen am 19. Dezember 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses leistet einen Beitrag zur Klärung und Durchsetzung von Grundbesitzrechten, die in der Zeit von März 1989 bis März 1999 durch Diskriminierung, Flucht oder Besetzung verloren gegangen waren.

B.

Die operationelle Verantwortung für das Projekt wurde von UN-Habitat an die UNMIK übergeben.

C.

550 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2002 rückwirkend auf den 4. November 2002 in Kraft getreten und gilt bis 30. Juni 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4188

2.1.1.124

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Job Oriented Modular Training (Phase 2)», unterzeichnet am 28. Februar 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Einrichtung von zusätzlichen Kursen und Lehrstätten zur Berufsausbildung von jungen Leuten.

B.

Jungen, vielfach arbeitslosen Menschen wird hier die Möglichkeit geboten, eine praxisorientierte Ausbildung für die aktuellen Bedürfnisse des heutigen Arbeitsmarktes zu absolvieren. Die Kurse dauern in der Regel drei Monate und sind Teil eines modularen Systems.

C.

2,41 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Das Abkommen sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor. Im Streitfall würde ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4189

2.1.1.125

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Improving the Livelihood of livestock farmers in Zhupa Valley», unterzeichnet am 18. Oktober 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Errichtung einer Käsefabrikation samt Verpackungsanlage, um den Ziegenhaltern ein Einkommen zu verschaffen.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, der Landflucht im Kosovo entgegenzuwirken und den ökonomisch wichtigsten Sektor, die Landwirtschaft, zu stützen. Das Projekt begünstigt in erster Linie die Minderheitengruppe der Torbesh.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2002 rückwirkend auf den 1. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4190

2.1.1.126

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Distribution of Livestock to Roma, Ashkali and Egyptian Communities in 5 Municipalities across South Western Kosovo», unterzeichnet am 7. November 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Verteilung von Kühen, Ziegen und Hühnern an ausgewählte Empfänger von nicht serbischsprechenden Minderheiten.

B.

Nicht serbischsprechende Minderheiten haben seit 1999 wenig Unterstützung von der internationalen Gemeinschaft erhalten und sollen so eine Verbesserung ihrer Lebensbedingungen erfahren. Mit der Verteilung von Tieren kann die Selbstversorgungslage verbessert und oft auch ein kleines regelmässiges Einkommen erzielt werden.

C.

425 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. November 2002 rückwirkend auf den 1. November 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Oktober 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4191

2.1.1.127

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Milk Collection Centres in Pilot Area of Dragash», unterzeichnet am 3. Mai 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Errichtung von zwei Milchsammelstellen, was den Bauern erlaubt, die überschüssige Milch ihrer Betriebe zu verkaufen.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, der Landflucht im Kosovo entgegenzuwirken und den ökonomisch wichtigsten Sektor, die Landwirtschaft, zu stützen. Der Bereich der Milchproduktion hat ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial und kann die Einkommenslage der Bauernfamilien verbessern; hier ist die Minderheit der Gorani am Projekt beteiligt.

C.

320 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2002 rückwirkend auf den 1. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Oktober 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4192

2.1.1.128

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «KosovoSwiss Dairy Processing and Marketing Promotion Project (KSDP)», unterzeichnet am 22. Oktober 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses hat zum Ziel, Milchverarbeitungsbetriebe in den Bereichen Qualitätskontrolle, Technologie und Management an die Bedürfnisse des aktuellen Marktes anzupassen. Die Milchindustrie soll zudem durch die Gründung von Verbänden gestärkt werden.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, die Landwirtschaft als den ökonomisch wichtigsten Sektor zu stützen. Leistungs- und konkurrenzfähige Molkereien werden ­ über ihre Nachfrage nach Milch ­ die Einkommenslage der Bauernfamilien entscheidend verbessern.

C.

975 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2002 rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. März 2004. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4193

2.1.1.129

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Support for the Field Operations of the Ombudspersons Institution in Kosovo», unterzeichnet am 12. März 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses ermöglicht die Eröffnung eines zusätzlichen Büros der «Ombudspersons Institution» in Prizren.

B.

Die «Ombudspersons Institution» soll allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Kosovo die Möglichkeit geben, sich an diese zu wenden im Falle von Missständen, die durch die lokale oder zentrale Verwaltung der Provinz hervorgerufen werden. Die Eröffnung eines Regionalbüros in Prizren erleichtern insbesondere den Angehörigen ethnischer Minderheiten den Zugang zur Institution.

C.

400 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2002, rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4194

2.1.1.130

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Development of a concept for the operation and maintenance of school buildings in Kosovo», unterzeichnet am 10. Juni 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Einführung und Integration eines Konzeptes für den Schulhausunterhalt in die neuen politischen Strukturen im Kosovo.

B.

Der Unterhalt von rund 1200 Schulgebäuden war seit über 10 Jahren vernachlässigt worden. Unter den neuen Bedingungen seit der Präsenz der internationalen Gemeinschaft braucht es gezielte organisatorische und ausbildnerische Ansätze, um einen angemessenen Unterhalt der Schulgebäude sicherzustellen.

C.

196 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2002 rückwirkend auf den 1. Mai 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4195

2.1.1.131

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Emergency Fund for UNMIK Community Affairs Officers», unterzeichnet am 8. Januar 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Vertrages. Dieser unterstützt die Einführung einer Soforthilfe bei kritischen Situationen für die Minderheiten in 24 Gemeinden.

B.

Die Minoritäten leben zum Teil in unsicheren Umständen, haben schweren Zugang zu öffentlichen Diensten und selten ein Einkommen. Die internationalen Community Affairs Officers, welche sich auf Gemeindeebene um die Belange der Minderheiten kümmern, können mit den zur Verfügung gestellten Mitteln in Härtefällen Unterstützung leisten.

C.

196 800 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Januar 2002 rückwirkend auf den 1. November 2001 in Kraft getreten und gilt bis 30. Oktober 2002. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4196

2.1.1.132

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Employment Promotion and Self-Employment Trainings including Promotion of Returnees/ Members of Ethnic Minorities in Kosovo», unterzeichnet am 17. November 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt eine Stellenvermittlung für arbeitslose Roma. Zusätzlich werden auch Kurse organisiert, in welchen Personen, die selbständig werden möchten, das benötigte Wissen vermittelt wird.

B.

Das Projekt zielt auf die Verbesserung der Situation der Roma, die nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Im Rahmen der Unterstützung von Minderheiten ist es nötig, diesen Teil der Bevölkerung gezielt bei der Arbeitssuche oder bei der Existenzgründung zu unterstützen.

C.

235 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2002 rückwirkend auf den 1. November 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Oktober 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4197

2.1.1.133

Verlängerung des Abkommens zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Rehabilitation of the 110/35/10 kV Electricity Distribution System in the Region of Gjilan», unterzeichnet am 8. November 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt die Verbesserung der Stromversorgung in der Region Gjilan im Kosovo.

B.

Der schlechte Zustand der bestehenden Einrichtungen soll verbessert werden. Eine zuverlässige Energieversorgung ist eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung; insbesondere Investitionen können damit erleichtert werden. Dieses Abkommen betrifft ein Projekt des seco.

C.

12,8 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2000 rückwirkend auf den 1. Juli 2000 in Kraft getreten. Die Verlängerung ist am 8. November 2002 unterzeichnet worden und gilt bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4198

2.1.1.134

Verlängerung des Abkommens zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Village Water and Sanitation Support», unterzeichnet am 22. April 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses unterstützt den Neubau der Wasserversorgung in 10 Dörfern.

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Verbesserung der teilweise prekären Wasserversorgung in ländlichen Gebieten des Kosovo. Die Verlängerung des Abkommens wurde nötig, weil in einem zusätzlichen Projekt noch weitere Dörfer ins Programm aufgenommen wurden und sich deshalb die gesamte Umsetzungsdauer verlängern wird.

C.

1,74 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2001 rückwirkend auf den 1. Juli 2001 unterzeichnet worden. Die Verlängerung ist am 22. April 2002 in Kraft getreten und gilt bis Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4199

2.1.1.135

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Village Water and Sanitation Support Project Janjevo and Gusterica, Municipality of Lipjan», unterzeichnet am 23. August 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses hat zum Ziel, die Wasserversorgung und Abwasserabführung in 2 Dörfern zu verbessern.

B.

Die durch den Krieg stark beschädigten Einrichtungen sollen wieder in Stand gesetzt werden. Das Projekt bietet gleichzeitig eine Plattform für die Zusammenarbeit von Dörfern, die eine unterschiedliche ethnische Zusammensetzung aufweisen.

C.

396 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. August 2002 rückwirkend auf den 1. August 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Juli 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4200

2.1.1.136

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «Village Water and Sanitation Support Project Gllobocice and Lubovishte, Municipality of Dragash», unterzeichnet am 9. April 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses hat zum Ziel, die Wasserversorgung und Abwasserabführung in 2 Dörfern zu verbessern.

B.

Die zum Teil beschädigten oder vernachlässigten Einrichtungen sollen wieder in Stand gesetzt werden. In diesem Falle werden zwei Dörfer der Minderheitengruppe Gorani unterstützt.

C.

472 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2002 rückwirkend auf den 1. April 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Juli 2003. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4201

2.1.1.137

Verlängerung des Abkommens zwischen der schweizerischen Regierung und der UNMIK betreffend das Projekt «South Eastern Kosovo Water Supply and Sanitation Programme», unterzeichnet am 8. November 2002

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses hat zum Ziel, die Wasserversorgung in 5 Städten und das Management der verantwortlichen Wasserämter zu verbessern.

B.

Der Unterhalt der Einrichtungen war mehr als zehn Jahre vernachlässigt worden und soll nun im Rahmen dieses Projektes wieder auf einen akzeptablen Stand gebracht werden. Gleichzeitig sollen die städtischen Wasserämter effizient organisiert werden. Dieses Abkommen deckt auch den Beitrag des seco ab.

C.

18,714 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 27. September 2000 rückwirkend auf den 1. Juli 2000 unterzeichnet. Die Verlängerung ist am 8. November 2002 in Kraft getreten und gilt bis 30. Juni 2003. Das Abkommen kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4202

2.1.1.138

Ergänzung der Absichtserklärung vom 28. Juli 2000 (verlängert am 31. Oktober 2001) zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten, Wiederaufbau und Bauwesen der Republik Kroatien betreffend das Projekt «Income Generation Project Knin», unterzeichnet am 1. August 2002

A.

Die Absichtserklärung regelt die Modalitäten der Umsetzung des im Titel erwähnten Projektes. Dieses ist auf die Unterstützung von Bauern im Golubic-Tal ausgerichtet. Es konzentriert sich auf die Schwerpunkte Gartenbau, Milchwirtschaft und Förderung der Genossenschaft Golubic.

B.

Auf Grund des ersten Abkommens vom Juli 2000 wurden insgesamt 250 zerstörte Häuser sowie die Infrastruktur in Knin und Golubic wiederaufgebaut. Dieses Projekt wurde erfolgreich abgeschlossen. In einer nächsten Phase soll nun die Landwirtschaft als wichtigste Lebensgrundlage der Bevölkerung besser den Bedürfnissen des Marktes angepasst werden.

C.

450 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Ergänzung der Absichtserklärung ist am 1. August 2002 unterzeichnet worden und deckt die Projektdauer vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4203

2.1.2

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, über die Beteiligung der Schweiz an der European Union Police Mission (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH)

A.

Durch dieses Abkommen nimmt die Schweiz an der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina teil. Die Schweiz beteiligt sich finanziell und stellt Polizeibeamte zur Verfügung, die in Bosnien und Herzegowina eingesetzt werden.

B.

Zweck des Abkommens ist es, der EUPM Schweizer Personal zur Verfügung zu stellen, das in Bosnien und Herzegowina polizeiliche Aufgaben wahrnehmen wird. Durch dieses Abkommen trägt die Schweiz massgeblich zu einer internationalen zivilen Polizeimission unter der Leitung der Europäischen Union bei und macht sich mit den Verfahren und Regeln vertraut, die für deren konkrete Einsätze gelten.

C.

Der jährliche finanzielle Beitrag, der sich aus diesem Abkommen ergibt, beläuft sich auf 795 000 Franken: 75 000 Franken (50 000 Euro) werden für das Projektmanagement und 720 000 Franken für die Entschädigung des Schweizer Personals aufgewendet.

D.

Rechtsgrundlage des Abkommens ist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 72.221.104.4).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2002 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, solange die Schweiz einen Beitrag zur EUPM leistet. Es kann gekündigt werden, wenn eine der Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4204

2.1.3

Memorandum of Agreement zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Sondergerichtshof für Sierra Leone über die Einstellung von zwei Ermittlern

A.

Das Abkommen sieht vor, dass dem Sondergerichtshof der UNO für Sierra Leone zwei Ermittler zur Verfügung gestellt werden.

B.

Indem die Schweiz zwei Stellen besetzt und finanziert, bekräftigt sie ihren Willen, die Straflosigkeit der Verbrechen zu bekämpfen, die im jüngsten Konflikt in Sierra Leone begangen wurden. Dieses Vorgehen ist Teil der Aussenpolitik der Schweiz zur Förderung der Menschenrechte und zur Bekämpfung der Straflosigkeit der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, des Völkermordes und der Kriegsverbrechen.

C.

Die finanzielle Belastung durch die Einstellung der zwei Ermittler beläuft sich auf 240 000 Franken.

D.

Rechtsgrundlage des Abkommens ist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4).

E.

Das Abkommen ist am 21. November 2002 unterzeichnet worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Es gilt bis 15. Juni 2003 und enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4205

2.1.4

Understanding of the Joint Monitoring Mission in the Nuba Mountain Area of Sudan zwischen der Schweiz, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden und den USA

A.

Mit dem Abkommen werden die Modalitäten betreffend den Aufbau einer internationalen Mission zur Überwachung des Waffenstillstandes in der Region der Nuba-Berge im Sudan festgelegt.

B.

Das Abkommen legt die Einzelheiten der internationalen Überwachungseinheit fest, welche die Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens beobachten soll.

C.

Das Abkommen beinhaltet keine finanzielle Klausel. Die Schweiz ist weder zur Zahlung bestimmter Beträge noch zur Entsendung von Personal verpflichtet. Sie hat sich hingegen zur Führung einer Bankverbindung verpflichtet.

D.

Rechtsgrundlage des Abkommens ist Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG; SR 171.11)

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2002 unterzeichnet worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4206

2.1.5

Briefwechsel zur Änderung des Sitzabkommens vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (SR 0.192.122.971.3), vom 18. Dezember 2002/13. Januar 2003

A.

Dieser Briefwechsel ändert das Sitzabkommen mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in zwei Punkten. Erstens geniesst jetzt die Bank in Zivilsachen, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung. Zweitens wird die Steuerbefreiung neu auch den Schweizer BIZ-Beamten gewährt, jedoch unter der Bedingung, dass die BIZ eine interne Besteuerung all ihrer Beamten vorsieht.

B.

Das Sitzabkommen, das der Bundesrat am 10. Februar 1987 mit der BIZ abgeschlossen hat (SR 0.192.122.971.3), unterschied sich in zwei Punkten von denjenigen, welche mit den übrigen internationalen Organisationen in der Schweiz abgeschlossen worden waren. Die Bank war nämlich in Zivilund Handelssachen der Jurisdiktion der schweizerischen Gerichte unterworfen, und ihr Eigentum konnte Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmassnahmen werden. Darüber hinaus genossen die Schweizer Beamten der BIZ, anders als ihre ausländischen Kollegen, keine Steuerbefreiung. Die Bank verlangte im Lichte der wichtigen Veränderungen, die sie in den letzten zehn Jahren erfahren hatte (Erweiterung des Kreises der Zentralbanken, die BIZ-Mitglieder sind; wachsende Entwicklung der von der Bank durchgeführten Operationen und Teilnahme an der weltweiten Währungszusammenarbeit), eine Anpassung dieser beiden Punkte.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, welche den Schweizer Beamten der Bank gewährt werden. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben dazu vorgängig ihre formelle Zustimmung gegeben.

D.

Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Der Briefwechsel ist am Tag der Antwort der BIZ, also am 13. Januar 2003, in Kraft getreten und ist ab dem 1. Januar 2003 anwendbar. Die Kündigungsklausel des Briefwechsels entspricht Artikel 29 des Sitzabkommens.

Diese Bestimmung sieht vor, dass das Sitzabkommen, welches den Briefwechsel miteinschliesst, von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden kann.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4207

2.1.6

Briefwechsel zur Änderung des Abkommens vom 5. März 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Anti-Doping-Weltagentur zur Regelung des steuerlichen Status der Agentur und ihres Personals in der Schweiz, vom 15./30. Juli 2002

A.

Der Briefwechsel sieht vor, das Steuerabkommen vom 5. März 2001 zu Gunsten des in Lausanne eingerichteten europäischen Büros der AntiDoping-Weltagentur zu erneuern.

B.

Die Anti-Doping-Weltagentur hatte ursprünglich (ab 1. Juli 2000) ihren provisorischen Sitz in Lausanne. Das ab jenem Datum anwendbare Steuerabkommen wurde abgeschlossen, um den Stiftungsrat der Agentur dazu zu bewegen, für die definitive Sitzvergabe die Kandidatur Lausannes zu berücksichtigen. Der Stiftungsrat hat jedoch am 21. August 2001 in Tallinn den definitiven Sitz der Agentur an die Stadt Montreal vergeben.

In Anbetracht dessen, dass das Steuerabkommen spätestens ein Jahr nach der definitiven Sitzzuteilung, d.h. am 21. August 2002, beendet worden ist, hat der Bundesrat beschlossen, das Steuerabkommen im Interesse des regionalen europäischen Büros der Agentur zu erneuern.

C.

Das Steuerabkommen sieht vor, dass die Institution von direkten und indirekten Steuern sowie das ausländische Personal von direkten Steuern befreit werden. Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, welche dem regionalen Büro und dem ausländischen Personal gewährt werden.

D.

Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Der Briefwechsel ist am Datum der Antwort der Anti-Doping-Weltagentur, d.h. am 30. Juli 2002, in Kraft getreten. Er hat am 22. August 2002 Anwendung gefunden. Er kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4208

2.1.7

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen

A.

Das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sieht die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen vor. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, die Todesstrafe abzuschaffen, einschliesslich für Taten, die in Kriegszeiten oder in unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden, und erlaubt keine Abweichungen und Vorbehalte.

B.

Die weltweite Bekämpfung der Todesstrafe ist insbesondere seit deren totaler Abschaffung in der Schweiz integrierender Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik auf multilateraler und bilateraler Ebene. Mit seinem Engagement für die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen will der Bundesrat an der Seite der übrigen Mitgliedstaaten des Europarats die Achtung des Rechts auf Leben und der Menschenwürde weltweit fördern.

C.

Keine.

D.

GVG (SR 171.11). Gemäss Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe a GVG kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge, die für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben, selbständig abschliessen. Das Protokoll Nr. 13 begründet keine neuen Pflichten für die Schweiz. Die Todesstrafe wurde mit dem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) für alle in Friedenszeiten begangenen Straftaten abgeschafft und 1992 auch aus dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) gestrichen. Die Todesstrafe ist somit in der Schweiz nicht mehr vorgesehen. Artikel 10 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung (SR 101) verbietet die Todesstrafe ausdrücklich («Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.»). Dieser Grundsatz gilt sowohl in Friedenszeiten als auch im Krieg und erlaubt keine Ausnahmen.

Die Wiedereinführung der Todesstrafe in Friedenszeiten wird durch das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur EMRK (SR 0.101.06) ausgeschlossen, das für die Schweiz 1987 in Kraft getreten ist, während das zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.22), das die Schweiz 1994 ratifiziert hat, ohne sich die Möglichkeit der Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten vorzubehalten, sie absolut verbietet.

4209

E.

Die Schweiz hat das Protokoll am 3. Mai 2002, am Tag seiner Auflegung, unterzeichnet und ratifiziert. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Es kann nach dem Verfahren der Konvention gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4210

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Erste Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

A.

In der Absicht, die Mobilität Studierender aus beiden Ländern zu fördern, regelt das Abkommen die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils andern Staat. Studierende an Universitäten bzw. an Fachhochschulen beider Länder werden in Bezug auf die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gleichgestellt.

B.

Nachdem in der Schweiz das Bundesgesetz über die Fachhochschulen auf den 1. Oktober 1996 in Kraft gesetzt worden war und der Bund sieben Fachhochschulen genehmigt hatte, wurde eine Anpassung des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland vom 20. Juni 1994 (SR 0.414.991.361) notwendig, um auch die neu errichteten Fachhochschulen in das Abkommen aufzunehmen.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 2 GVG (SR 171.11) sowie Artikel 22 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 414.20).

E.

Unterzeichnet am 16. April 2002. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Die Gültigkeit wird stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4211

2.2.2

Amendment No. 3 to the «European Fusion Development Agreement» (EFDA) [Verlängerung des Abkommens]

A.

Das 1999 unterzeichnete und schon zweimal verlängerte EFDA-Abkommen definiert die Themen und Modalitäten der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernfusionsforschung während der Übergangsperiode zwischen den beiden grossen internationalen Projekten JET und ITER. Die vorgesehenen Aktivitäten schliessen intensive Forschungsaktivitäten in Plasmaphysik und in Materialwissenschaft ein. Die europäischen Beiträge zur Vorbereitung des Baus und der Nutzung von ITER sind ebenfalls Teil des EFDA wie auch die Höchstbeträge, welche die Europäische Kommission während der Geltungsdauer ausgeben darf.

B.

Das heute gültige EFDA-Abkommen läuft am 31. Dezember 2002 ab.

C.

Die finanziellen Verpflichtungen der Schweiz sind durch die in der vom Parlament am 6. Juni 2002 genehmigten Botschaft über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2003­2006 (6. Rahmenprogramm) vom 31. Oktober 2001 eröffneten Kredite gedeckt. Die im Finanzplan 2003­2006 vorgesehenen Summen reichen aus, um die aus der Verlängerung des Abkommens für die Jahre 2003 und 2004 entstehenden Beiträge zu bezahlen. Letztere sind ähnlich wie die heutigen.

D.

Abkommen vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11). Dieses zeitlich unbeschränkte, vom Parlament genehmigte Abkommen definiert die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und gewährt der Schweiz ­ gleich wie den EU-Mitgliedstaaten ­ volle Mitgliedschaft im Programm mit Teilnahme- und Stimmrecht in allen Gremien. Nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz; FG; SR 420.1) ist der Bundesrat ermächtigt, Abkommen und Abkommensverlängerungen, die aus dem oben erwähnten Rahmenabkommen stammen, zu unterzeichnen.

E.

Geltungsdauer: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. Die Schweiz kann sich aus dem EFDA-Abkommen zurückziehen, indem sie die in regelmässigen Abständen vorgeschlagenen Verlängerungen nicht unterzeichnet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4212

2.2.3

Amendment No. 2 to the «JET Implementing Agreement» (JIA) [Verlängerung des Abkommens]

A.

Die Nutzung des JET bleibt ein Schwerpunkt der europäischen Forschung auf dem Gebiet der Kernfusion, weil die Grossinstallation nicht nur Spitzenleistungen erbringt, sondern auch eine ideale Testanlage für die ITERTechnologien darstellt. Die Verlängerung des Nutzungsabkommens sichert die Weiterfinanzierung für die nächsten zwei Jahre im Rahmen vom EFDA.

B.

Das heute gültige JIA-Abkommen läuft am 31. Dezember 2002 ab.

C.

Die finanziellen Verpflichtungen der Schweiz sind durch die in der vom Parlament am 6. Juni 2002 genehmigten Botschaft über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2003­2006 (6. Rahmenprogramm) vom 31. Oktober 2001 eröffneten Kredite gedeckt. Die im Finanzplan 2003­2006 vorgesehenen Summen reichen aus, um die aus der Verlängerung des Abkommens für die Jahre 2003 und 2004 entstehenden Beiträge zu bezahlen. Letztere sind ähnlich wie die heutigen.

D.

Abkommen vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11). Dieses zeitlich unbeschränkte, vom Parlament genehmigte Abkommen definiert die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und gewährt der Schweiz ­ gleich wie den EU-Mitgliedstaaten ­ volle Mitgliedschaft im Programm mit Teilnahme- und Stimmrecht in allen Gremien. Nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG (SR 420.1) ist der Bundesrat ermächtigt, Abkommen und Abkommensverlängerungen, die aus dem oben erwähnten Rahmenabkommen stammen, zu unterzeichnen.

E.

Geltungsdauer: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. Die Schweiz kann sich aus dem JIA-Abkommen zurückziehen, indem sie die in regelmässigen Abständen vorgeschlagenen Verlängerungen nicht unterzeichnet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4213

2.2.4

Supplementary Agreement No. 12 to the «Agreement on the promotion of staff mobility in the field of controlled thermonuclear fusion» [Verlängerung des Abkommens]

A.

In logischer Weise fördert das Mobilitätsabkommen den Austausch von Forschern und Forscherinnen im Rahmen eines internationalen Zusammenarbeitsprogramms. Nach den Regeln der EU-Kommission bietet das Abkommen Lohnentschädigungen, Reisekostenrückzahlungen und andere Vergütungen. Das Mobilitätsabkommen begleitet das Fusionsforschungsprogramm von EURATOM seit 1983.

B.

Die 12. Verlängerung sichert die Weiterfinanzierung durch EURATOM für die Jahre 2003 und 2004.

C.

Die finanziellen Verpflichtungen der Schweiz sind durch die in der vom Parlament am 6. Juni 2002 genehmigten Botschaft über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2003­2006 (6. Rahmenprogramm) vom 31. Oktober 2001 eröffneten Kredite gedeckt. Die im Finanzplan 2003­2006 vorgesehenen Summen reichen aus, um die aus der Verlängerung des Abkommens für die Jahre 2003 und 2004 entstehenden Beiträge zu bezahlen. Letztere sind ähnlich wie die heutigen.

D.

Abkommen vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeischaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11). Dieses zeitlich unbeschränkte, vom Parlament genehmigte Abkommen definiert die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und gewährt der Schweiz ­ gleich wie den EU-Mitgliedstaaten ­ volle Mitgliedschaft im Programm mit Teilnahme- und Stimmrecht in allen Gremien. Nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG (SR 420.1) ist der Bundesrat ermächtigt, Abkommen und Abkommensverlängerungen, die aus dem oben erwähnten Rahmenabkommen stammen, zu unterzeichnen.

E.

Geltungsdauer: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. Die Schweiz kann sich aus dem Mobilitätsabkommen zurückziehen, indem sie die in regelmässigen Abständen vorgeschlagenen Verlängerungen nicht unterzeichnet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4214

2.2.5

Avenant n° 10 au «Contrat d'association No. EUR 341-88-1 FUA CH entre la Communauté européenne de l'énergie atomique et la Confédération suisse» [Verlängerung des Abkommens]

A.

Dieser seit 1989 bestehende Vertrag ist ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und EURATOM. Er hat zum Zweck, die Assoziation der Schweizer Laboratorien mit dem europäischen Fusionsprogramm zu regeln und die gemeinsamen Forschungsaktivitäten zu koordinieren. Ferner definiert das Abkommen, in welcher Höhe die EU-Kommission die beteiligten nationalen Laboratorien mitfinanzieren darf.

B.

Der heute gültige Assoziationsvertrag läuft am 31. Dezember 2002 ab.

C.

Die finanziellen Verpflichtungen der Schweiz sind durch die in der vom Parlament am 6. Juni 2002 genehmigten Botschaft über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2003­2006 (6. Rahmenprogramm) vom 31. Oktober 2001 eröffneten Kredite gedeckt. Die im Finanzplan 2003­2006 vorgesehenen Summen reichen aus, um die aus der Verlängerung des Abkommens für die Jahre 2003 und 2004 entstehenden Beiträge zu bezahlen. Letztere sind ähnlich wie die heutigen.

D.

Abkommen vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11). Dieses zeitlich unbeschränkte, vom Parlament genehmigte Abkommen definiert die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und gewährt der Schweiz ­ gleich wie den EU-Mitgliedstaaten ­ volle Mitgliedschaft im Programm mit Teilnahme- und Stimmrecht in allen Gremien. Nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG (SR 420.1) ist der Bundesrat ermächtigt, Abkommen und Abkommensverlängerungen, die aus dem oben erwähnten Rahmenabkommen stammen, zu unterzeichnen.

E.

Geltungsdauer: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003. Die Schweiz kann sich jederzeit mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aus dem Assoziationsvertrag zurückziehen (Artikel 2.3).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4215

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Operative Working Arrangement (OWA) zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika

A.

Das am 4. September 2002 in Washington DC unterzeichnete OPERATIVE WORKING ARRANGEMENT (nachstehend: OWA) bezweckt, die Identifikation der Urheber der Terroranschläge vom 11. September 2001 zu erleichtern und Herkunft sowie Finanzquellen des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit diesen Anschlägen, namentlich der Al-Qaïda, aufzudecken. Es sieht eine Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen der Schweiz und den USA vor.

B.

Die Attentate vom 11. September 2001 waren in ihrem Umfang und ihrer Tragweite aussergewöhnlich und ohne Beispiel. Sie trafen die Vereinigten Staaten unvorbereitet und lösten entsprechend heftige Reaktionen der amerikanischen Regierung und Öffentlichkeit aus. Die Ermittlungsarbeiten zur Klärung dieser Verbrechen verlangten deshalb nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder. Das OWA konkretisiert die übliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) und Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe b GVG (SR 171.11).

E.

Das OWA ist am 4. September 2002 in Kraft getreten; es kann jederzeit durch die Parteien gekündigt werden und dauert spätestens bis zum Ende der Strafverfahren im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4216

2.3.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 23. Oktober 2002

A.

Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie von Personen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gerichtsbarkeiten fallen. Weiter ist der Datenschutz geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der irregulären Migrationsbewegungen von und zu den zentralasiatischen Staaten abgeschlossen. Es soll die guten Beziehungen zwischen der Schweiz und Kirgisistan weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 23. Oktober 2002. Tritt am Tage des Empfangs der letzten schriftlichen Notifikation über die Erfüllung aller nach dem Landesrecht für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen gesetzlichen Erfordernisse in Kraft. (Dies ist noch nicht erfolgt.) Das Abkommen ist jederzeit kündbar auf dem diplomatischen Weg; es tritt 30 Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4217

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 9. Juli 2002

A.

Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien. Weiter ist der Datenschutz geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

B.

Das Abkommen wurde im Zusammenhang mit einem Stagiaire-Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen abgeschlossen. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und den Philippinen weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b ANAG (SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 9. Juli 2002. Tritt am Tag der letzten durch die Vertragsparteien erfolgenden Bekanntmachung des Abschlusses des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Kraft. (Dies ist noch nicht erfolgt.) Das Abkommen ist jederzeit kündbar auf dem diplomatischen Weg; es tritt 6 Monate nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4218

2.3.4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 10. Dezember 2002

A.

Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien. Es regelt auch die Übernahme von Drittstaatsangehörigen sowie von Staatenlosen und enthält Transitbestimmungen. Weiter ist der Datenschutz geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es ist ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit den EU-Staaten. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Schweden weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b ANAG (SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 10. Dezember 2002. Tritt dreissig Tage nach seiner Unterzeichnung, am 9. Januar 2003, in Kraft. Das Abkommen ist jederzeit kündbar auf dem diplomatischen Weg, tritt einen Monat nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4219

2.3.5

Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik der Philippinen über den Austausch von Stagiaires

A.

Im Rahmen des schweizerisch-philippinischen Stagiaire-Abkommens können jährlich je 50 schweizerische Stagiaires in den Philippinen und philippinische Stagiaires in der Schweiz eine auf 18 Monate befristete Arbeitsbewilligung zur beruflichen und sprachlichen Weiterbildung erhalten. Stagiaires sind Personen zwischen 18 und 35 Jahren, die eine berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und die im Partnerstaat ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse vertiefen wollen. Sie müssen deshalb in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden.

B.

Im Vordergrund der Stagiaire-Abkommen steht das Ziel, die berufliche und sprachliche Weiterbildung junger Schweizer Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung zu fördern; sie sind folglich in erster Linie ein Instrument, um die berufliche Mobilität von jungen Schweizer Berufsleuten zu erleichtern.

C.

Finanzielle Auswirkungen bestehen keine, für die zuständige Dienststelle im Bundesamt für Ausländerfragen ist dagegen mit einem, allerdings bescheidenen, Mehraufwand zu rechnen.

D.

Artikel 47bisb Absatz 2 GVG (SR 171.11) sowie Artikel 25b Absatz 1 ANAG (SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2002 in Manila durch Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold unterzeichnet worden. Es tritt mit dem Austausch von diplomatischen Noten in Kraft; dieser Notenaustausch hat Ende 2002 noch nicht stattgefunden. Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4220

2.3.6

A.

Zusatzprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit und den Austausch oder die Zurverfügungstellung von regionalen Verbindungsbeamten, abgeschlossen am 28. Januar 2002 Bestimmungen und detaillierte Regelungen über die Errichtung und den Betrieb des Kooperationszentrums in Genf sowie über die Entsendung von regionalen Verbindungsbeamten.

Das Protokoll legt den Standort des Kooperationszentrums Genf-Cointrin fest. Im Weiteren finden sich Bestimmungen über die Organisation, den Betrieb sowie über die Aufteilung der Kosten unter den Vertragsparteien.

Auch die Aufgaben, der Rechtsstatus der Beamten, welche im Kooperationszentrum arbeiten, und die Grenzen der Zusammenarbeit (vor allem unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes) werden im Protokoll festgehalten.

Zusätzlich wird der Austausch von Verbindungsbeamten in den Grenzregionen der beiden Staaten geregelt.

B.

Der Vertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen sieht die Möglichkeit der Errichtung eines Kooperationszentrums in der Grenzregion vor. Als rechtliche Grundlage für die Errichtung eines solchen Zentrums braucht es den Abschluss eines spezifischen Abkommens.

C.

Die Kosten (Errichtung und Betrieb des Kooperationszentrums) werden von beiden Vertragspartnern zu je 50 % getragen. Auf schweizerischer Seite beteiligt sich der Bund mit 2/3 der für die Schweiz anfallenden Kosten, 1/3 tragen die Kantone. Für die Schweiz wird bei Erreichung des Endausbaus (im Verlauf von 2003) mit einem jährlichen finanziellen Aufwand von gesamthaft 2,6 Millionen Franken gerechnet.

D.

Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1).

E.

Das Protokoll ist am 28. Januar 2002 in Kraft getreten. Das Protokoll ist unbefristet, eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ist vorgesehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4221

2.3.7

Protokoll zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innenministerium der Italienischen Republik betreffend die Entsendung von Polizeiverbindungsbeamten, abgeschlossen am 17. September 2002

A.

Das Protokoll regelt den Status, die Ansprechpartner sowie die Befugnisse der in den anderen Vertragsstaat entsandten Polizeiattachés. Hauptaufgaben der Polizeiattachés sind die Interessenwahrung des Entsendestaates und die Unterstützung der Sicherheitsbehörden des Empfangsstaates, insbesondere in den Bereichen organisierte Kriminalität, illegale Migration und Menschenhandel, Terrorismus, illegaler Betäubungsmittelhandel und Geldwäscherei. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung ist es den Polizeiverbindungsbeamten untersagt, auf dem Gebiet des Empfangsstaates hoheitliche Handlungen vorzunehmen.

B.

Das Protokoll dient der Konkretisierung von Artikel 14 des bilateralen Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden betreffend Verbindungsbeamte (SR 0.360.454.1).

C.

Mit der Unterzeichnung des Protokolls entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die Kosten für die vorgesehene Entsendung eines schweizerischen Polizeiverbindungsbeamten nach Rom in der ersten Hälfte 2003 sind durch das Konzept für die Umsetzung der Effizienzvorlage bis 2004 sichergestellt.

D.

Artikel 5 Absatz 4 ZentG (SR 360).

E.

In Kraft getreten am 17. September 2002. Das Protokoll kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach der Notifikation wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4222

2.3.8

A.

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit, abgeschlossen am 17. September 2002 Bestimmungen und detaillierte Regelungen über die Errichtung und den Betrieb des Kooperationszentrums in Chiasso.

In den ersten Artikeln des Protokolls werden einerseits die Ziele erwähnt, welche mit der Errichtung und Inbetriebnahme des Kooperationszentrums verfolgt werden, andererseits wird der Standort Chiasso festgelegt. Im Weiteren finden sich Bestimmungen über die Organisation, den Betrieb sowie über die Aufteilung der Kosten unter den Vertragsparteien. Auch die Aufgaben, der Rechtsstatus der Beamten, die im Kooperationszentrum arbeiten, und die Grenzen der Zusammenarbeit (vor allem unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes) werden im Protokoll festgehalten.

B.

Der Vertrag über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden sieht die Möglichkeit der Intensivierung derselben durch die Errichtung eines Kooperationszentrums vor. Als rechtliche Grundlage für die Errichtung eines solchen Zentrums braucht es den Abschluss eines spezifischen Abkommens.

C.

Die Kosten (Errichtung und Betrieb des Kooperationszentrums) werden von beiden Vertragspartnern zu je 50 % getragen. Auf schweizerischer Seite beteiligt sich der Bund mit 2/3 der für die Schweiz anfallenden Kosten, 1/3 tragen die Kantone. Für die Schweiz wird bei Erreichung des Endausbaus (im Verlauf von 2003) mit einem jährlichen finanziellen Aufwand von gesamthaft 2,6 Millionen Franken gerechnet.

D.

Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1).

E.

Das Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der zweiten Notifikation in Kraft (seitens Italiens hat das EDA noch keine Notifikation erhalten). Das Protokoll ist unbefristet, eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ist vorgesehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4223

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über die analoge Anwendung des PfP-Truppenstatuts auf die militärischen Übungen NIGHTWAY 2002

A.

Für die Übungen NIGHTWAY 2002, die vom 14. bis 25. Januar und vom 25. November bis 6. Dezember 2002 in Norwegen stattgefunden haben, wurde das von der Schweiz noch nicht ratifizierte PfP-Truppenstatut (Truppenstatut der Partnerschaft für den Frieden) analog anwendbar erklärt. Die Übungen beinhalten unter anderem Nachtflugausbildung und -training.

B.

Die Angehörigen der Schweizerarmee kommen in den Genuss der für sie im Vergleich zum bestehenden Memorandum of Understanding mit Norwegen günstigeren Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts und können so von einem besseren Rechtsschutz profitieren. Dieses Vorgehen wurde anlässlich der Übung NIGHTWAY 2001 erstmals praktiziert und bildet bis zur Ratifikation des PfP-Truppenstatuts durch den Bundesrat eine pragmatische Übergangslösung.

C.

Die Kosten für die Übung werden über das ordentliche Budget der Luftwaffe abgewickelt. Durch die Anwendung des PfP-Truppenstatuts entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Beim erwähnten Briefwechsel handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, welcher durch das norwegische Antwortschreiben zustande kommt und mit Bezug auf die beiden Übungen NIGHTWAY 2002 Geltung haben wird. Die Kompetenz des Bundesrates zu dessen Genehmigung stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10).

E.

In Kraft getreten mit erfolgtem Briefwechsel, Geltung für die Dauer der Übungen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4224

2.4.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über die militärische Ausbildungszusammenarbeit

A.

Die mit Schweden ausgearbeitete Rahmenvereinbarung legt den Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Für die schweizerische Seite ist neu, dass sich das Heer und die Luftwaffe an dieser Rahmenvereinbarung beteiligen.

B.

Auf Grund der positiven Erfahrungen der bisherigen Ausbildungszusammenarbeit zwischen den beiden Staaten regten die schwedischen Militärbehörden bereits vor einigen Jahren die Ausarbeitung einer die gegenseitige militärische Ausbildungszusammenarbeit des Heeres wie auch der Luftwaffe umfassend regelnden Rahmenvereinbarung an. Diese auf dem Prinzip der «Sicherheit durch Kooperation» basierende Vereinbarung ist für die Umsetzung des zukünftigen sicherheitspolitischen Auftrages der Armee von grossem Nutzen. Sie soll insbesondere auch eine zeitgerechte Ausbildung im Bereich der interoperablen internationalen Friedensunterstützung ermöglichen.

C.

Diese Vereinbarung stützt sich, unter Einhaltung des Bruttoprinzips, auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sollen weitgehend kostenneutral erbracht und vollumfänglich im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen werden. Es entsteht deshalb weder finanzieller noch personeller Mehraufwand. Durch den Verzicht auf gegenseitige Rechnungsstellung kann sogar etlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

D.

Das vorliegende MoU stellt eine Rahmenvereinbarung für die Regelung der Zusammenarbeit im Bereich der militärischen Ausbildung dar. Es handelt sich trotz seiner Bezeichnung als MoU inhaltlich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Die Kompetenz des Bundesrates für dessen Abschluss stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10). In Anwendung von Artikel 48a Absatz 2 MG wird dem Bundesrat zudem beantragt, das VBS generell zu ermächtigen, die im Rahmen der vorliegenden Rahmenvereinbarung mit Schweden stattfindenden Einzelvorhaben selbständig abzuschliessen.

E.

In Kraft getreten am 24. Juni 2002 (Unterzeichnung). Unbefristete Geltung, mit beidseitiger Kündigungsmöglichkeit.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4225

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

A.

Das Abkommen regelt, welche Leistungen als Erfüllung der militärischen Pflichten gelten, und unter welchen Bedingungen diese Leistungen vom andern Staat anerkannt werden.

B.

Mit der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) aus dem Jahr 1990 hat die Anzahl der schweizerisch-ausländischen Doppelbürger stark zugenommen. Dazu kommt, dass die Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern vor allem im Ausland nur ungenügend geregelt ist. Um die daraus entstehenden praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, versucht die Schweiz, in erster Priorität mit den umliegenden Ländern, möglichst einheitliche zwischenstaatliche Abmachungen zu vereinbaren. Der Abschluss solcher Abkommen ist auch dann angezeigt, wenn in bestimmten Ländern die allgemeine Wehrpflicht zugunsten einer Berufsarmee aufgehoben werden soll. Dies wird in Italien innerhalb der nächsten fünf Jahre der Fall sein.

C.

Aus dem Abkommen wird kein finanzieller Mehraufwand von Bedeutung erwachsen.

D.

Die formell-gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines solchen Abkommens sowie die Zuständigkeit des Bundesrates dazu sind in Artikel 5 Absatz 3 MG (SR 510.10) enthalten.

E.

Jede Vertragspartei teilt der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für den Abschluss dieses Abkommens mit; dieses tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft. Der Beschluss des Bundesrates erfolgte am 1. Mai 2002. In Italien ist dazu ein parlamentarisches Verfahren notwendig, das noch nicht eingeleitet worden ist. Das Abkommen wurde auch noch nicht unterzeichnet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4226

2.4.4

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Übung AMADEUS 2002

A.

In der Zeit vom 20. Mai bis 12. Juni 2002 fand in Österreich die Übung AMADEUS 2002 statt, an welcher die Luftwaffen von Österreich, Frankreich, Italien und der Schweiz teilnehmen. Das Abkommen regelt die Teilnahmemodalitäten.

B.

Ziel der Übung ist die Zusammenarbeit der beteiligten Luftwaffen im Bereich der Luftraumüberwachung, die Förderung der Interoperabilität sowie die Schulung des Luftpolizeieinsatzes im Rahmen von Markeureinsätzen.

C.

Die Teilnahme der Schweiz an der Übung AMADEUS 2002 hatte für den Bund weder finanzielle noch personelle Mehrauswirkungen. Die Miliztruppen absolvierten ihre übliche Dienstpflicht. Die zusätzlichen Auslagen des Berufsmilitär- und Zivilpersonals wurden den Spesenkonten ihrer Organisationseinheiten belastet.

D.

Das Abkommen basiert zum einen auf Artikel 48a Absatz 1 MG (SR 510.10), wonach der Bundesrat im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Ausbildungszusammenarbeit abschliessen kann. Zum andern kann der Bundesrat gemäss Artikel 150a MG internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von Angehörigen der Schweizerarmee ins Ausland ergeben.

E.

Das Abkommen trat zu Beginn der Übung in Kraft und galt bis zu deren Ende.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4227

2.4.5

Abkommen zwischen dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die schweizerischösterreichische Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR)

A.

Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten über die gemeinsame Beteiligung eines schweizerischen und eines österreichischen Kontingents im Rahmen der KFOR geregelt, insbesondere Zusammensetzung, Aufgaben und Kommandostruktur sowie logistische Fragen.

B.

Die Anpassung erfolgt nach der in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 angenommenen Änderung von Artikel 66 MG. Damit wurde insbesondere eine Bewaffnung zum Selbstschutz und zur Erfüllung des Auftrags rechtlich möglich.

C.

Das Abkommen erzeugt keine zusätzlichen Kosten. Der Einsatz der SWISSCOY wurde vom Parlament bis Dezember 2003 genehmigt. Die finanziellen Mittel für diesen Einsatz laufen über das ordentliche Budget.

D.

Die Rechtsgrundlage für das Abkommen liegt in Artikel 66b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 150a MG (SR 510.0).

E.

Das Abkommen trat am 5. Juni 2002 mit der Unterzeichnung in Kraft. Es kann mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4228

2.4.6

Memorandum of Understanding (MoU) auf dem Gebiet der Rüstungskooperation zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken. Zudem sollen Informationen über Rüstungsfragen ausgetauscht werden.

B.

Der Abschluss dieses Instruments erfolgt im Interesse einer Stärkung und Ergänzung der bestehenden bilateralen Zusammenarbeit sowie einer Förderung der Kooperation zwischen den Rüstungsindustrien beider Länder.

C.

Das MoU hat keinerlei Kostenfolgen, abgesehen davon, dass jede Partei für die Finanzierung der eigenen, mit dem MoU verbundenen Verwaltungskosten verantwortlich ist.

D.

Das MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Es handelt sich wegen seines spezifisch technischen Charakters um einen völkerrechtlichen Vertrag mit beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 47bisb GVG (SR 171.11), der vom Bundesrat selbständig abgeschlossen werden kann (Art. 47bisb Abs. 2 und 3 GVG).

E.

In Kraft getreten am 23. Juli 2002 (Unterzeichnung). Kündbar nach einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4229

2.4.7

Agreement on Cooperation between the Ministry of Defence of Ukraine and the Department of Defence, Civil Protection and Sports of the Swiss Confederation

A.

Als mögliche Zusammenarbeitsbereiche sind in der Vereinbarung erwähnt: Streitkräftereformen und demokratische Kontrolle der Streitkräfte, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Beiträge zu friedensunterstützenden Operationen, Schutz der Umwelt vor militärischen Immissionen, rechtliche Begleitung und Beratung der Aktivitäten der Streitkräfte, die Rechtsstellung von Angehörigen der Streitkräfte, Umsetzung des Kriegsvölkerrechts, militärische Ausbildung sowie Fragen von Gesundheit und Sport in Streitkräften.

B.

Diese Vereinbarung führt nur die bisherigen Kooperationsfelder auf und schafft keine Verpflichtungen, konkrete Projekte zu realisieren. Die Vereinbarung wurde auf ukrainischen Wunsch ausgearbeitet und anlässlich des ersten bilateralen Verteidigungsministertreffens unterzeichnet und weist deshalb einen nicht zu unterschätzenden psychologischen Wert auf, indem das zweitgrösste Land Europas näher mit dem Westen verbunden wird.

C.

Diese Vereinbarung stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sollen weitgehend kostenneutral geführt und über die ordentlichen Kredite abgewickelt werden. Es entstehen deshalb weder finanzielle noch personelle Mehraufwendungen.

D.

Das Agreement stellt eine Rahmenvereinbarung für die Regelung der militärischen Ausbildungszusammenarbeit dar. Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Die Kompetenz des Bundesrates für dessen Abschluss stützt sich auf Artikel 48a Absatz 1 MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 2. September 2002 (Unterzeichnung). Kündbar nach einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4230

2.4.8

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Spanien betreffend gemeinsames Training und Austausch von Aktivitäten der schweizerischen und der spanischen Luftwaffe

A.

Das vorliegende MoU stellt die völkerrechtliche Grundlage für die Ausbildungs- und Trainingszusammenarbeit der beiden Luftwaffen dar.

B.

Zwischen den Luftwaffen der Schweiz und Spaniens bestehen seit Jahren enge Kontakte. Wie die Schweiz verfügt die spanische Luftwaffe über eine Flotte von F/A-18-Kampfflugzeugen, welche für die Luftverteidigung, für Luft-Boden-Operationen und für die Luftaufklärung eingesetzt wird. Zudem verfügt die spanische Luftwaffe aus ihren Einsätzen im Balkan über ernstfallbezogene operationelle Erfahrungen mit F/A-18. Die schweizerische Luftwaffe, deren Trainingsräume im schweizerischen Luftraum auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens zunehmend von der Zivilluftfahrt beansprucht werden, hat daher ein erhebliches Interesse an der Ausbildungszusammenarbeit und an gemeinsamen Trainingsmöglichkeiten mit der spanischen Luftwaffe.

C.

Die geplanten Aktivitäten werden im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen. Soweit es um gemeinsame Trainings geht, werden diese über die vorhandenen Flugstundenkredite abgewickelt; allenfalls stattfindende Austausch- oder Besuchsprogramme werden über die ordentlichen Kredite finanziert. Das MoU bewirkt auch keinen zusätzlichen Bedarf hinsichtlich Personal oder Informatikmitteln.

D.

Das MoU basiert zum einen auf Artikel 48a Absatz 1 MG (SR 510.10), wonach der Bundesrat im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Ausbildungszusammenarbeit abschliessen kann. Zum andern kann der Bundesrat gemäss Artikel 150a MG internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von Angehörigen der Schweizerarmee ins Ausland ergeben.

E.

In Kraft getreten am 22. November 2002 (Unterzeichnung). Kündbar nach einer Frist von 90 Tagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4231

2.4.9

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit zwischen der gemischten Heeresfliegerabteilung der Multinationalen Brigade (Süd) und dem Schweizerischen Luftwaffendetachement im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo (KFOR)

A.

Die Schweiz stellt im Rahmen ihrer Teilnahme an der KFOR einen Transporthelikopter Super Puma zur Verfügung, um die Einsatzflexibilität der gemischten Heeresfliegerabteilung zu erhöhen. Mit der Vereinbarung werden die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung sowie die Unterstellung der Angehörigen des schweizerischen Luftwaffendetachements geregelt.

B.

Die Bereitstellung des Lufttransportmittels erfolgt im Zuge der Optimierungsmassnahmen des schweizerischen Einsatzes.

C.

Das Abkommen erzeugt keine zusätzlichen Kosten. Der Einsatz der SWISSCOY wurde vom Parlament bis Dezember 2003 genehmigt. Die finanziellen Mittel für diesen Einsatz laufen über das ordentliche Budget.

D.

Die Rechtsgrundlage für das Abkommen liegt in Artikel 66b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 150a MG (SR 510.10).

E.

Das Abkommen trat am 30. September 2002 mit der Unterzeichnung in Kraft. Es kann mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4232

2.4.10

Memorandum of Understanding (MoU) between The Ministry of Defence of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and The Swiss Federal Department of Defence, Civil Protection and Sports concerning the conduct of Exercise White Hart 2002 and the provision of Host Nation Support to the British Force

A.

Das MoU regelt die Durchführung der Helikopter-Gebirgsflugübung «White Hart» in der Zeit vom 11. November bis 7. Dezember 2002 auf und um den Militärflugplatz Sitten.

B.

Die Schweiz lud die Royal Air Force zu einem Helikopter-Gebirgsflugtraining ein. Die Schweizerische Luftwaffe bot dabei vor allem Supportleistungen an. Das eigentliche Flugtraining stand unter der Leitung und Aufsicht von britischen Fluglehrern.

C.

Die von der Luftwaffe zu erbringenden Leistungen werden von der Royal Air Force vollumfänglich abgegolten. Die Übung belastet weder das Budget der Luftwaffe noch dasjenige des Bundes.

D.

Gemäss Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe b MG (SR 510.10) kann der Bundesrat zu diesem Zweck entsprechende Abkommen abschliessen.

E.

Das Abkommen trat am 6. November 2002 mit der Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4233

2.4.11

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet der Rüstungskooperation

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken. Unter Wahrung der Gegenseitigkeit wird angestrebt, die gemeinsame Forschung, Entwicklung, Fertigung, Beschaffung, Nutzung und Entsorgung von Wehrmaterial zu fördern. Auch sollen Informationen über Rüstungsfragen ausgetauscht werden.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit ist vor dem Hintergrund der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen beider Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik und der Rüstungspolitik zu sehen. Insbesondere soll künftig der internationalen Kooperation im Rüstungsbereich und der damit verbundenen Kostenoptimierung grössere Beachtung geschenkt werden.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen, abgesehen davon, dass jede Vertragspartei für die Finanzierung der eigenen, mit dieser Vereinbarung verbundenen Verwaltungskosten verantwortlich ist.

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Es handelt sich um einen Vertrag mit beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 47bisb GVG (SR 171.11), welcher vom Bundesrat selbständig abgeschlossen werden kann (Art. 47bisb Abs. 3 GVG).

E.

Das Abkommen wurde vom Bundesrat am 20. November 2002 gutgeheissen. Es wurde noch nicht unterzeichnet. Es kann mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4234

2.4.12

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Flugtrainingszone (CBA)

A.

Mit dieser Vereinbarung wird ein grenzüberschreitender Trainingsraum («Crossborder Area», CBA) im Jura geschaffen, der von der Gegend um den Militärflugplatz Payerne bis in die Region Dijon reicht. Dieser Trainingsraum für Luftkampfübungen und Trainingsflüge kann sowohl von jeder der beteiligten Luftwaffen für sich allein als auch für gemeinsame Operationen benützt werden. Grenzüberschreitende Flüge finden jedoch in jedem Einzelfall ausschliesslich im gegenseitigen Einvernehmen beider Luftwaffen statt.

B.

Für die effiziente Befriedigung der Bedürfnisse der Militärluftfahrt, welche für Trainingsflüge möglichst grosse, zusammenhängende Lufträume benötigt, sieht das Konzept des Flexible Use of Airspace auch die Schaffung von grenzüberschreitenden Trainingsräumen vor, welche von den beteiligten Staaten gemeinsam benützt werden. Derartige Trainingsräume können kurzfristig aktiviert werden, wenn der zivile Verkehrsfluss dies zulässt.

C.

Die CBA erlaubt eine teilweise Verlegung von Trainingsflügen der Luftwaffe von der Schweiz ins Ausland, ohne dass dabei der Aufwand der Luftwaffe erhöht wird.

D.

Die Vereinbarung erlaubt die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland und gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen. Gemäss Artikel 48a MG (SR 510.10) kann der Bundesrat entsprechende Abkommen abschliessen.

E.

Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis auf weiteres.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4235

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Im 2002 sind keine Abkommen abgeschlossen worden, welche der Bundesversammlung nicht unterbreitet worden sind.

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, vom 24. September 1999

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 2. Mai 2002. Das Abkommen bleibt 10 Jahre in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit. Nach Ablauf von 10 Jahren ist das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4236

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, vom 19. November 1998

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 4. November 2002. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4237

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, vom 1. August 2000

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 19. November 2002; es ersetzt das Abkommen vom 1. September 1965. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4238

2.6.4

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the People's Republic of China on the Granting of a Mixed Financing for the Xiamen Municipal Solid Waste Incinerator Plant

A.

Projektabkommen über Finanzierung eines Mischkreditprojektes für eine Kehrichtverbrennungsanlage in Xiamen, China.

B.

Festlegung von Finanzierungs- und Projektbedingungen, basierend auf dem IV. Mischfinanzierungsabkommen vom 31. Oktober 1995. Parallel dazu haben UBS und Credit Suisse mit der Bank of China ein Kreditabkommen abgeschlossen, um ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen zu schaffen.

C.

Der Geschenkanteil der Schweiz beträgt 40 % des Mischkredits. Der Mischkredit umfasst 100 % des Liefervertrags. Die Kosten für den Bund belaufen sich auf 7,994 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK V) (BBl 1997 I 811).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 8. Januar 2002; Geltungsdauer: bis alle Verpflichtungen nach dem Abkommen erfüllt sind. Dieses enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4239

2.6.5

Memorandum of Understanding between the Swiss Confederation through the State Secretariat of Economic Affairs (seco) and the Arab Republic of Egypt through the Ministry of Health and Population (MoHP) concerning the Upgrading of the Radiology Services at the Hospitals of the MoHP

A.

Verständigungsprotokoll zum Projekt «Modernisierung der radiologischen Dienste in den Spitälern des ägyptischen Ministeriums für Gesundheit und Bevölkerung», welches im Umfang von 25 Millionen Franken unter der vierten Mischfinanzierungslinie mit Ägypten realisiert werden soll («Fourth Mixed Financing Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Arab Republic of Egypt», vom 22. Dez. 1997).

B.

Das Memorandum definiert die Basis der Zusammenarbeit, den Inhalt, die Aufgabenteilung und Finanzierungsverantwortung für das Radiologieprojekt.

C.

Das Projekt wird im Rahmen der vierten Mischfinanzierungslinie mit Ägypten realisiert, der Geschenkanteil des Bundes beträgt 50 %.

D.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK V) (BBl 1997 I 811).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 18. März 2002, mit der Unterzeichnung; gültig bis zum Abschluss des Projektes. Es ist gemäss den Kündigungsmodalitäten im vierten Mischfinanzierungsabkommen mit Ägypten kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4240

2.6.6

Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Tansania betreffend eine Budgethilfe, vom 21. März 2002

A.

Das Abkommen sieht eine Budgethilfe zugunsten von Tansania vor, zahlbar in zwei Tranchen über zwei Jahre. Die Budgethilfe erfolgt im Rahmen eines zwischen den Gebern koordinierten Budgethilfeprogramms.

B.

Das Abkommen steht im Kontext der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel der Hilfe ist die Unterstützung von Tansania bei der Umsetzung seiner Armutsbekämpfungsstrategie, wobei das Hauptgewicht auf die Wirtschaftsreform in den drei Schlüsselbereichen Erhöhung der Staatseinnahmen, Budgetverwaltung und Finanzsektor gelegt wird.

C.

Geschenk von 16 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 21. März 2002. Kündigung jederzeit möglich auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird drei Monate nach Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4241

2.6.7

Verlängerung des «Accord entre le Gouvernement de la République Tunisienne et le Gouvernement de la Confédération suisse concernant l'ouverture d'un crédit mixte», vom 27. Januar 1986

A.

Briefwechsel mit der Republik Tunesien, mit welchem die Frist zur Unterbreitung von Projekten, wie sie im Abkommen über die Mischfinanzierungen von 1986 definiert sind, bis 30. September 2003 verlängert wird.

B.

Die Frist zur Unterbreitung von Projekten wurde um ein Jahr verlängert, da die Mischfinanzierungslinie noch nicht vollständig aufgebraucht ist.

C.

Keine finanzielle Folgen für die Schweiz; der Schenkungsanteil des Bundes beträgt 35 % bei Mischkrediten. Der Mischkredit umfasst 100 % der Lieferverträge.

D.

Bundesbeschluss vom 29. September 1982 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK II) (BBl 1982 III 167).

Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1986 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK III) (BBl 1986 III 399).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 17. Mai 2002; gültig bis 30. September 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4242

2.6.8

Letter of Understanding between the Federal Republic of Yugoslavia and the Swiss Confederation

A.

Das Projektabkommen regelt gegenüber der jugoslawischen Regierung die Verwendung des Schweizer Beitrags von 10 Millionen Franken an den «Structural Adjustment Credit (SAC)» der Weltbank. Die Mittel werden für die Finanzierung von Reformen des Staatshaushalts, des Energiesektors, der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts sowie des Gesundheitswesens verwendet.

B.

Es handelt sich um eine Kofinanzierung mit der Weltbank, welche das Projekt für die Schweiz umsetzt.

C.

Schenkung von 10 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (RK III) (BBl 1999 2585).

E.

In Kraft seit 28. Mai 2002, gültig für die Projektdauer. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4243

2.6.9

Abkommen zwischen der Schweiz und der kirgisischen Republik über die Kofinanzierung des Weltbankkredits zugunsten von Strukturanpassungen in der kirgisischen Republik (CSAC ­ Consolidation Structural Adjustment Credit), vom 5. Juni 2002

A.

Das Abkommen sieht die Unterstützung des Weltbankkredits zugunsten struktureller Anpassungen in der kirgisischen Republik von 5 Millionen US-Dollar vor. Der Teilbetrag von 2 Millionen US-Dollar, zahlbar in einer Tranche, kommt dem Finanzministerium in Form einer generellen Budgethilfe zur Stärkung des Wachstums und der Linderung der Armut zu. Der Restbetrag von 3 Millionen US-Dollar, zahlbar in 2 Tranchen, wird dem Finanzministerium im Rahmen des nationalen Budgets zum Zweck der Stärkung des Systems der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt.

B.

Das Abkommen ist Teil der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

Es bezweckt die Unterstützung des Wirtschaftswachstums und der Armutsbekämpfung in der kirgisischen Republik, insbesondere die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Energie und soziale Sicherheit.

C.

Geschenk von 5 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 5. Juni 2002. Kündigung jederzeit möglich auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird drei Monate nach Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4244

2.6.10

Memorandum of Understanding between the Federal Department of Economic Affairs on behalf of the Government of the Swiss Confederation and the Ministry of Finance on behalf of the Government of the People's Republic of China on Mixed Financing for Environmental Projects

A.

Rahmenabkommen über die Bereitstellung bzw. Durchführung von Mischfinanzierungen für Projekte im Umweltbereich in China.

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich Infrastrukturfinanzierung nach Ablauf der Mischfinanzierungskreditlinie IV.

C.

Der Bundesanteil an den Finanzierungen variiert zwischen 40 und 50 %, abhängig vom relativen Wohlstand der jeweiligen Projektstandortprovinz.

D.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK V) (BBl 1997 I 811).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 10. Juni 2002. Kündigung jederzeit möglich auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird drei Monate nach Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4245

2.6.11

Agreement between the Government of the Republic of Colombia and the Government of the Swiss Confederation on the Granting of a Mixed Financing for the Project Fortalecimiento de la Red Ambiental Nacional, with the Instituto de Hidrología, Meteorología y Estudios Ambientales (IDEAM)

A.

Projektabkommen betreffend einen Mischkredit zur Finanzierung der Erneuerung des nationalen Umweltmessnetzes in Kolumbien.

B.

Entsprechend dem Rahmenabkommen für den MK II Kolumbien vom 3. Dezember 1990 sind für jedes Projekt Projektabkommen nötig. Parallel dazu hat die CSFB mit Kolumbien ein Bankenabkommen unterzeichnet.

C.

Der Geschenkanteil der Schweiz beträgt 35 % des Mischkredits. Der Mischkredit umfasst 85 % der Lieferverträge. Die Kosten für die Schweiz für die beiden Lieferverträge (Ott Hydrometrie und Leica Geosystems) belaufen sich auf 4,058 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1986 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK III) (BBl 1986 III 399).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 30. Juni 2002; Geltungsdauer: bis alle Verpflichtungen nach dem Abkommen erfüllt sind. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4246

2.6.12

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Hashemite Kingdom of Jordan on the Granting of a Mixed Financing

A.

Abkommen über eine zweite Mischfinanzierungslinie mit Jordanien für einen Totalbetrag von 30 Millionen Franken (Geschenkanteil des Bundes und Bankenkredit) für die Finanzierung von kommerziell nicht tragbaren Projekten in den Bereichen Umwelt und Gesundheit.

B.

Die Mittel einer ersten Mischfinanzierungslinie mit Jordanien (60 Mio. Fr.; seit 1986) sind aufgebraucht. Es wurde entschieden, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesem Land in diesem Bereich fortzusetzen.

C.

Der Geschenkanteil des Bundes beträgt 40 % des Lieferbetrages. Dieser Teil kann auf 50 % angehoben werden, falls es sich um Projekte im Gesundheitssektor handelt.

D.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK V) (BBl 1997 I 811).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 4. Oktober 2002 und gültig bis zum Abschluss der in diesem Rahmen finanzierten Projekte. Eingabefrist für Projekte: 30 Monate (verlängerbar). Kündbar unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4247

2.6.13

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Socialist Republic of Vietnam on the Granting of a Mixed Financing

A.

Abkommen mit Vietnam über eine zweite Mischfinanzierungslinie im Betrag von 25 Millionen Franken (Geschenkanteil des Bundes und Bankenkredit) für die Finanzierung von kommerziell nicht tragbaren Projekten in den Bereichen Umwelt und soziale Infrastruktur.

B.

Die Mittel einer ersten Mischfinanzierungslinie mit Vietnam (35 Mio. Fr.; seit 1993) werden in naher Zukunft vollständig verpflichtet sein. Vietnam ist ein Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit; die wirtschaftliche Zusammenarbeit soll daher mit diesem Land weitergeführt werden.

C.

Der Geschenkanteil des Bundes beträgt 50 %. Ist das Projekt im Umweltschutzbereich angesiedelt, so erhöht sich der Geschenkanteil auf 60 %.

D.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK V) (BBl 1997 I 811).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 7. Oktober 2002 und gültig bis zum Abschluss der in diesem Rahmen finanzierten Projekte. Eingabefrist für Projekte: 36 Monate (verlängerbar). Kündbar unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4248

2.6.14

Verlängerung des «Agreement on the Granting of a Financial Assistance between the Government of the Swiss Confederation and the Government of Ukraine for the Rehabilitation of the Sewage Pumping Station No. 5 in Mariupol», vom 23. Oktober 1998

A.

Verlängerung des Abkommens für die Realisierung eines Projekts zur Sanierung einer Abwasserpumpstation in Mariupol.

B.

Um die Lieferung von zusätzlichen Ersatzteilen und Instrumenten zur Sicherung der Anlage gegen Hochwasser zu ermöglichen, wurde die Projektdauer verlängert.

C.

Die zusätzlichen Kosten werden aus den ursprünglichen Projektmitteln gedeckt.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den RK (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den RK (IIbis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 1. November 2002; gültig bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4249

2.6.15

ADDENDUM to the Implementing Memorandum of Understanding (IMoU) between the United Nations Interim Mission in Kosovo (UNMIK) Representing the Municipalities of Gjilan/Gnjilane, Kacanik/Kancaniku, Viti/Vitina, Kamenica/Kos.

Kamenica, Ferizaj/Urosevac (Recipients) and the Government of Switzerland concerning the South Eastern Kosovo Water Supply and Sanitation Programme, vom 27. September 2000

A.

Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens über die Schweizer Beteiligung im Umfang von 18,714 Millionen Franken an der Realisierung eines Projektes zur Sanierung der Wasserverteilsysteme und einer Stärkung der Strukturen der zugehörigen Wassergesellschaften im Südosten des Kosovo.

B.

Aufgrund der Verzögerungen bei der Projektimplementierung musste das zugrundeliegende Abkommen (IMoU), das Ende Dezember 2002 ausgelaufen wäre, verlängert werden.

C.

Für die Schweiz erwachsen aus der Verlängerung dieses IMoU keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den RK (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 8. November 2002; gültig bis 30. Juni 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4250

2.6.16

ADDENDUM to the Implementing Memorandum of Understanding (IMoU) between the United Nations Interim Mission in Kosovo (UNMIK) Representing Korporata Energjetike E Kosovës and the Government of Switzerland concerning the Rehabilitation of the 110/35/10 kV Electricity Distribution System in the Region of Gnjilane/Gjilani, vom 27. September 2000

A.

Verlängerung der Geltungssdauer des Abkommens für die Realisierung eines Projektes zur Sanierung des Elektrizitätsverteilsystems in der Region von Gjilani und die Bereitstellung von entsprechenden Strukturen.

B.

Aufgrund der Verzögerungen bei der Projektimplementierung musste das zugrundeliegende Abkommen (IMoU), das Ende Dezember 2002 ausgelaufen wäre, verlängert werden.

C.

Für die Schweiz erwachsen aus der Verlängerung dieses IMoU keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den RK (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 8. November 2002; gültig bis 30. Juni 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4251

2.6.17

Subsidiary Agreement on the Setting up and Management of the «Cadastre Project Moscow Counterpart Fund» basierend auf dem «Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Russian Federation on the Granting of a Financial Assistance for the Cadastre Project Moscow/Permanent Satellite Navigation Reference System»

A.

Auf dem Projektabkommen vom 30. März 2001 basierendes Unterabkommen, welches die innerrussische Rückzahlung und Weiterverwendung der aus dem Projekt generierten Mittel regelt.

B.

Massnahme zur Förderung der Nachhaltigkeit der schweizerischen Unterstützung. Festlegung der Verwendung von Gegenwertmitteln aus dem Projekt für die Gewährleistung von Unterhalt und Ersatz der gelieferten Ausrüstung.

C.

Keine finanziellen Folgen für die Schweiz: aus den ursprünglichen Projektmitteln gedeckt.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (RK III) (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 11. Dezember 2002. Geltungsdauer bis 31. Dezember 2009.

Schweizerischerseits kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden; wobei in diesem Fall die innerrussischen Verpflichtungen, die aus dem Unterabkommen resultieren, bestehen bleiben.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4252

2.6.18

Acuerdo entre el gobierno de la Confederación Suiza y el Gobierno de la República de Guatemala sobre otorgamiento de un financiamiento mixto para el proyecto «Equipamiento de UTJ-Protierra y del Instituto Geográfico Nacional en Apoyo al establecimiento catastral en Guatemala»

A.

Projektabkommen betreffend einen Mischkredit zur Finanzierung der Modernisierung des nationalen Katasterwesens in Guatemala.

B.

Festlegung der Finanzierungs- und Projektbedingungen. Parallel dazu verhandelt die UBS gegenwärtig ein Kreditabkommen mit Guatemala.

C.

Der Geschenkanteil der Schweiz beträgt 50 % des Mischkredits. Der Mischkredit umfasst 100 % der Lieferverträge. Die Kosten der Schweiz für die noch zu genehmigenden Lieferverträge betragen maximal 5 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (RK V) (BBl 1997 I 811).

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Unterzeichnet am 9. September 2002; in Kraft seit 20. Januar 2003; gültig für die Dauer des Projektes; kündbar unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4253

2.6.19

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kamerun betreffend die Reduktion der Aussenschulden der Republik Kamerun, vom 3. Mai 2002

A.

Das Abkommen betrifft die Reduktion der Aussenschulden der Republik Kamerun gegenüber der Schweiz. Es handelt sich um die definitive Tilgung der Zahlungsrückstände per 30. September 2000 sowie der laufenden Fälligkeiten zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2003. Der Betrag beläuft sich auf 10,1 Millionen Franken.

B.

Die Reduktion der Schulden geschieht im Rahmen der internationalen Entschuldungsinitiative der Weltbank und des IWF, die darauf abzielt, die Aussenschulden der ärmsten hochverschuldeten Länder auf ein tragbares Niveau zu bringen und somit zur Armutslinderung beizutragen. Dieses Abkommen basiert auf dem am 24. Januar 2001 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Kameruns vereinbarten Protokoll.

C.

Geschenk von 10,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 3. Mai 2002. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4254

2.6.20

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Nigeria betreffend die Umschuldung von Schulden Nigerias, vom 24. Januar 2002

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung der bis 31. Juli 2000 nicht bezahlten Amortisationen und Zinsen, die aus den von der ERG garantierten Krediten resultieren. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 255 Millionen Franken, der zu einem fixen Zinsfuss von 4,7 % p.a. zu verzinsen ist. Die Kredite werden über 18 Jahre zurückbezahlt.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 13. Dezember 2000 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Nigerias vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Mit dieser Vereinbarung werden die Schulden (inklusive Verzugszinsen) von Nigeria anerkannt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung dieser Schulden.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 24. Januar 2002 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4255

2.6.21

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kamerun betreffend die Umschuldung von Schulden Kameruns, vom 3. Mai 2002

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung der Zahlungsrückstände per 30. September 2000 sowie der laufenden Fälligkeiten zwischen 1. Oktober 2000 und 31. Dezember 2003. Die Schulden werden zu 90 % erlassen, die restlichen 10 % werden über 23 Jahre zurückbezahlt. Es handelt sich dabei um ERG-garantierte Kredite. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 6,5 Millionen Franken (vor Schuldenreduktion).

Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 24. Januar 2001 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Kameruns vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung der verbleibenden Schuld.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens, die Schuldenreduktion sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 3. Mai 2002 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4256

2.6.22

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien betreffend die Umschuldung von Schulden der Bundesrepublik Jugoslawien, vom 3. Oktober 2002

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umschuldung der Zahlungsrückstände per 22. März 2002. Die Schulden werden zu 66 % erlassen, die restlichen 34 % müssen über 22 Jahre zurückbezahlt werden. Es handelt sich dabei um ERG-garantierte Kredite. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 382,5 Millionen Franken (vor Schuldenreduktion).

Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 28. Dezember 2001 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung der verbleibenden Schuld.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens, die Schuldenreduktion sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4257

2.6.23

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend die Umschuldung von Schulden Pakistans, vom 19. Dezember 2002

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umschuldung des gesamten Schuldenbetrags per 30. November 2001, einschliesslich zukünftiger Forderungen aus Altverträgen. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 93 Millionen Franken (kommerzielle Kredite) und 24 Millionen Franken (konzessionelle Kredite). Die kommerziellen Kredite sind zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR 6 Monate + 0,5 % p.a. zu verzinsen, und die konzessionellen Kredite zum ursprünglichen festen Zinssatz von 2,5 % p.a. Die Kredite werden über 23 Jahre (kommerzielle Kredite) und 38 Jahre (konzessionelle Kredite) zurückbezahlt.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 13. Dezember 2001 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Pakistans vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung dieser Schulden.

C.

Die Exporteure werden nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt.

Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Die Bundeskasse ist durch ihren Anteil am Abkommen von 1974 (konzessionelle Kredite) betroffen. Dieser Betrag beläuft sich auf 3,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 19. Dezember 2002 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4258

2.6.24

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien betreffend die Umschuldung von Schulden Indonesiens, vom 20. Dezember 2002

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umschuldung der Zahlungsrückstände per 31. Dezember 2003. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 143 Millionen Franken (wovon 137 Mio. kommerzielle Kredite und 5,6 Mio. konzessionelle Kredite). Die kommerziellen Kredite werden zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst. Für das Bundesdarlehen wird der ursprüngliche Zinssatz angewendet; deshalb wird darauf kein Zins berechnet. Die Kredite werden über 18 Jahre (kommerzielle Kredite) und 20 Jahre (konzessionelle Kredite) zurückbezahlt.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 12. April 2002 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Indonesiens vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung der Schulden.

C.

Die Exporteure werden nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt.

Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Die Bundeskasse wird im Umfang des konzessionellen Kredits, d.h. rund 5,6 Millionen Franken, von dieser Umschuldung betroffen sein.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 20. Dezember 2002 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4259

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über den Luftlinienverkehr, vom 21. Juni 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 25. Januar 1956.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Provisorische Anwendung ab Unterzeichnung. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4260

2.7.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über den Luftverkehr vom 20. Februar 1975, geändert durch das Protokoll vom 18. Oktober 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Die Änderung des Abkommens hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 1976 in Kraft getreten; die Änderung wird mit der gegenseitigen Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Kündigung des Abkommens wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4261

2.7.3

Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, entsprechend den Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

A.

Das Protokoll regelt den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu Eurocontrol und wurde am 8. Oktober 2002 von den 31 Mitgliedstaaten von Eurocontrol sowie der Europäischen Gemeinschaft in Form eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 in der Neufassung vom 27. Juni 1997 unterzeichnet.

B.

Mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu Eurocontrol wird im Bereich des Flugverkehrsmanagements eine engere Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen mit klarer Trennung der Zuständigkeiten angestrebt. Als langjähriger Mitgliedstaat von Eurocontrol und bilateraler Vertragspartner der EG im Bereich Luftverkehr entspricht dieser Beitritt den luftverkehrspolitischen Interessen der Schweiz. Zudem haben Parlament und Regierung 1999/2000 bereits im Rahmen der Ratifikation des Protokolls vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 zustimmend von der Möglichkeit eines Beitritts der EG zu Eurocontrol Kenntnis genommen (vgl. BBl 1999 2426).

C.

Die Unterzeichnung des Protokolls hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

BV (SR 101).

E.

Das Protokoll tritt nach seiner Ratifikation durch alle Unterzeichnerstaaten sowie durch die EG am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern das Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Eurocontrol-Übereinkommens bis dahin in Kraft getreten ist (wofür die Ratifikation der gleichen Unterzeichnerstaaten erforderlich ist). Andernfalls tritt es am selben Tag wie das Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung in Kraft. Kündigungsmodalitäten sind nicht vorgesehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4262

2.7.4

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus vom 13. März 1989, geändert durch das Protokoll vom 6. März 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Die Änderung des Abkommens hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Februar 1993 in Kraft getreten; die Änderungen werden mit der gegenseitigen Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Kündigung des Abkommens wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4263

2.7.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ghana über den Luftlinienverkehr, vom 9. Juli 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 17. Mai 1961.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Provisorische Anwendung ab Unterzeichnung. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4264

2.7.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kenia über den Luftverkehr, vom 23. Juli 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 21. November 1978.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Provisorische Anwendung ab Unterzeichnung. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4265

2.7.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kirgisistan über den Luftverkehr, vom 25. Oktober 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4266

2.7.8

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Libyschen Arabischen Volks-Jamahiriya über den Luftlinienverkehr, vom 22. März 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 11. Juni 1971.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Provisorische Anwendung ab Datum der Unterzeichnung. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4267

2.7.9

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko über den regelmässigen Lufttransport, vom 31. Oktober 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 5. Juli 1962.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Provisorische Anwendung ab Datum der Unterzeichnung. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4268

2.7.10

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sultanat Oman über den Luftlinienverkehr vom 27. September 1986, geändert durch das Protokoll vom 3. März 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens betrifft lediglich den Anhang zum Abkommen (Linienpläne) und entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Die Änderung des Abkommens hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 1993 in Kraft getreten; die Änderung tritt in Kraft, nachdem sie von den Parteien durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden ist. Provisorische Anwendung ab Datum der Unterzeichnung. Kündigung des Abkommens wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4269

2.7.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftlinienverkehr vom 2. September 1993, geändert durch das Protokoll vom 30. August 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Die Änderung des Abkommens entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde.

Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Die Änderung des Abkommens hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 1997 in Kraft getreten; die Änderung wird mit der gegenseitigen Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft treten. Provisorische Anwendung ab Datum der Unterzeichnung. Kündigung des Abkommens wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4270

2.7.12

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über den Luftverkehr, vom 27. März 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 19. Januar 1979.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten mit Unterzeichnung des Abkommens. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4271

2.7.13

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, vom 31. Mai 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 26. Oktober 1977.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LFG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4272

2.7.14

Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO)

A.

Bis Ende 2001 wurden die Themen in den Bereichen Funk und Fernmeldewesen innerhalb der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT) vom Europäischen Funkausschuss (ERC) und vom Europäischen Ausschuss für Regulierungsfragen Telekommunikation (ECTRA) behandelt.

In Bezug auf die technischen und administrativen Fragen wurden diese Ausschüsse durch Beratungs- und Fachstellen in Form des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) und des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO) unterstützt. Durch den Zusammenschluss von ECTRA und ERC entstand anschliessend der Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC), welcher die Aufgaben von ECTRA und ERC wahrnimmt.

B.

Mit der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO wird ein durch den Zusammenschluss von ERO und ETO entstehendes neues Büro, das Europäische Büro für Kommunikation (ECO), gegründet werden. Das ECO wird die Zuständigkeiten und Aufgaben von ERO und ETO übernehmen.

C.

Die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO führt nicht zu einer Erhöhung der bisherigen Finanzbeiträge der Schweiz für die Beteiligung an der Finanzierung der beiden Büros.

D.

Gemäss Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1), Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) kann das Bundesamt für Kommunikation internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen fallen. Die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO fällt in diesen Anwendungsbereich.

E.

Die schweizerische Verwaltung hat diese Urkunde am 17. Dezember 2002 unterzeichnet. Das geänderte Übereinkommen tritt für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikationsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat. Die Geltungsdauer des geänderten Übereinkommens ist unbeschränkt. Eine Kündigung des geänderten Übereinkommens wird erst wirksam mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet, nach dem Eingang der Kündigungsnotifikation bei der Regierung von Dänemark.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4273

2.7.15

Abkommen über die Kontrolle des für Satellitendienste zugewiesenen Frequenzspektrums für die Verwaltungen der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (Memorandum of Understanding on Satellite Monitoring within CEPT)

A.

Die deutsche Verwaltung betreibt in Leeheim (Bundesland Hessen) eine moderne Messstelle zur Kontrolle des für Satellitendienste zugewiesenen Frequenzspektrums. Dank diesem Abkommen werden die schweizerische Verwaltung und die übrigen Vertragsparteien über einen privilegierten Zugang zu dieser Station verfügen. Im Gegenzug sollen sie einen finanziellen Beitrag an die Kosten der deutschen Verwaltung für den Unterhalt dieser Anlagen leisten.

B.

Die Kontrolle des Frequenzspektrums ist eine der grundlegenden Aufgaben der für die Verwaltung des Frequenzspektrums zuständigen Behörde. Unter anderem dient sie dazu, die Ursachen von Funkstörungen zu orten und die effektive Nutzung des Frequenzspektrums zu Planungszwecken zu prüfen.

Zur Durchführung dieser Aufgabe in Bezug auf das für Satellitendienste zugewiesene Spektrum sind beträchtliche Mittel erforderlich. Für ein Land wie die Schweiz wäre es unverhältnismässig, allein solche Mittel einzusetzen. Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens verpflichten sich die Vertreter der Verwaltungen der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zur Zusammenlegung ihrer Ressourcen, um die Kontrolle des für Satellitendienste zugewiesenen Frequenzspektrums sicherzustellen. Für die schweizerische Verwaltung löst dieses multilaterale Abkommen ein früheres bilaterales Abkommen mit der deutschen Verwaltung ab.

C.

Durch die Unterzeichnung des Abkommens entsteht die Verpflichtung, jährlich einen Beitrag in Höhe von 61 545 Euro an die deutsche Verwaltung zu entrichten. Die Beitragshöhe wird sich verringern, falls neben den ursprünglichen Unterzeichnern weitere Verwaltungen das Abkommen nach seinem Inkrafttreten unterzeichnen werden. Ferner wird die schweizerische Verwaltung für spezifische Messungen die Auftragskosten an die deutsche Verwaltung zu entrichten haben.

D.

Gemäss Artikel 37 Absatz 2 FKV (SR 784.102.1) kann das Bundesamt für Kommunikation internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Das Abkommen über die Kontrolle des für Satellitendienste zugewiesenen Frequenzspektrums betrifft die Frequenzkoordination und fällt damit in diesen Anwendungsbereich.

4274

E.

Die schweizerische Verwaltung hat das Abkommen am 17. Dezember 2002 unterzeichnet. Es tritt nach Unterzeichnung durch eine Anzahl von Verwaltungen der CEPT in Kraft, die insgesamt einer bestimmten Mindestanzahl von Beitragseinheiten entspricht. Die Kündigung muss mindestens 12 Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Abkommens beim Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) eintreffen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4275

2.7.16

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Änderung

A.

Mit dieser Änderung des Basler Übereinkommens wird der Export gefährlicher Abfälle aus OECD-Staaten, einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein, in Nicht-OECD-Staaten verboten.

B.

Da bei Export von gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Staaten eine umweltverträgliche Entsorgung nicht gewährleistet werden kann, wurde schon seit langer Zeit keine Bewilligung für derartige Exporte mehr erteilt.

Die Änderung des Basler Übereinkommens entspricht somit der schweizerischen Abfallpolitik.

C.

Die Änderung des Basler Übereinkommens hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01).

E.

Inkrafttreten 90 Tage nach der Ratifizierung oder Annahme durch die 62. Vertragspartei. Kündigung ist jederzeit nach Ablauf von 3 Jahren möglich.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4276

2.7.17

A.

Abkommen mit Lettland in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer aus Lettland.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Lettland geschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4277

2.7.18

A.

Abkommen mit Litauen in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer aus Litauen.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Litauen geschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4278

2.7.19

A.

Abkommen mit Polen in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer aus Polen.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag von Polen geschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 12. April 2002 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4279

2.7.20

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, vom 3. April 2002

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch der usbekischen Seite abgeschlossen, damit die Personen- und die Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG; SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2002 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

4280

2.7.21

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, vom 30. Oktober 2000

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch der ukrainischen Seite abgeschlossen, damit die Personen- und die Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 PBG (SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2002 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 4281

Liste der Abkürzungen ADELE

Programme d'appui au développement local à l'Est

AIF

Agence intergouvernementale de la francophonie

AIT

Asian Institute of Technology

BiH

Bosnien und Herzegowina

BIZ

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

BRJ

Bundesrepublik Jugoslawien

CBA

Crossborder Area (grenzüberschreitende Flugtrainingszone)

CENS

Osteuropäisches Netzwerk im Bereich der nuklearen Sicherheit

CEPT

Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications (Europäische Konferenz für Post- und Fernmeldewesen)

CESCA

Kontrolle und Prüfung der Wasserqualität in El Salvador

CICP

Centre for International Crime Prevention

CIDP

Crimean Integration and Development Programme

CSAC

Consolidation Structural Adjustment Credit

CSFB

Credit Suisse First Boston

DAC

Development Assistance Committee (Entwicklungshilfeausschuss der OECD)

DDP

Dams and Development Project (Damm- und Entwicklungsprojekt)

DEZA

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

ECC

Electronic Communications Committee (Ausschuss für elektronische Kommunikation)

ECO

European Communications Office (Europäisches Büro für Kommunikation)

ECTRA

European Committee for Telecommunications Regulatory Affairs (Europäischer Ausschuss für Regulierungsfragen Telekommunikation)

EFDA

European Fusion Development Agreement

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

ENACAL

Empresa Nicaragüense de Acueductos y Alcantarillados Sanitarios

ERC

European Radiocommunications Committee (Europäischer Funkausschuss)

ERG

Exportrisikogarantie

ERO

European Radiocommunications Office (Europäisches Büro für Funkangelegenheiten)

4282

ETO

European Telecommunications Office (Europäisches Büro für Telekommunikation)

EU

Europäische Union

EUPM

European Union Police Mission (Polizeimission der Europäischen Union)

EURATOM

Europäische Atomgemeinschaft

EUROCONTROL

European Organisation for the Safety of Air Navigation

F/A

Fighter/Attack Aircrafts

FIAS

Förderung der Erfassung von unterirdischen Trinkwasservorkommen in El Salvador

FOCAS

Fondo común de apoyo al sistema boliviano de tecnología agropecuaria

FVCT

Fonds Volontaire des Nations Unies pour la Coopération Technique dans le Domaine des Droits de l'Homme

GFATM

Global Fund to Fight AIDS, Tuberculosis and Malaria (Weltfonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria)

GUS

Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

HCND

Haut Commissariat National pour le Déminage

HSK

Hauptabteilung für Sicherheit der Kernanlagen

IBRD

International Bank for Reconstruction and Development

IDA

International Development Association

IDEA

International Institute for Democracy and Electoral Assistance

IDEAM

Instituto de Hidrología, Meteorología y Estudios Ambientales

ILO

International Labour Organisation (Internationale Arbeitsorganisation)

IMoU

Implementing Memorandum of Understanding

IOM

International Organization for Migration (Internationale Migrationsorganisation)

IRRI

Irrigated Rice Research Institute

ITER

International Thermonuclear Experimental Reactor

IWF

Internationaler Währungsfonds

JET

Joint European Torus

JIA

JET Implementing Agreement

KFOR

Kosovo Force (Kosovo Friedenstruppe)

KIRFOR

Kyrgyz-Swiss Forestry Sector Support Program

4283

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

KSDP

Kosovo-Swiss Dairy Processing and Marketing Promotion Project

LAN

Local Area Network

LARC

Legal Assistance to Rural Citizens

LDC

Least developed countries (am wenigsten entwickelte Länder)

LIBOR

London Inter-Bank Offered Rate (Referenzzinssatz für Kreditausleihungen zwischen Banken)

MAEME

Ministère des affaires étrangères et des Maliens de l'extérieur (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die im Ausland lebenden Malier)

METAP

Mediterranean Environmental Technical Assistance Program

MK

Mischkredit

MoU

Memorandum of Understanding

MoHP

Ministry of Health and Population (Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung [Ägypten])

MSP

Municipal Support Programme

NOREA

Numérisation de l'Oralité Enregistrée en Afrique

OECD

Organisation for Economic Co-Operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

OHCHR

Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte)

OHR

Office of the High Representative (Chief civilian peace implementation agency in Bosnia and Herzegovina)

ORT

Organisation Internationale de Recherche et de Formation Technique [nichtstaatliche Hilfsorganisation]

OWA

Operative Working Arrangement

PAI-Eau

Programme d'appui institutionnel au secteur de l'eau (Institutionelle Unterstützung des Wassersektors)

PAR MP

Public Administration Reform Master Programme

PDR

[Lao] People's Democratic Republic

PfP

Partnership for Peace (Partnerschaft für den Frieden)

RK

Rahmenkredit

SAC

Structural Adjustment Credit

SAH

Schweizerisches Arbeiterhilfswerk

SASS

Système aquifère du Sahara septentrional

4284

SAV

Swiss-Asian Institute of Technology (AIT)-Vietnam Management Development Programme

SDC

Swiss Agency for Development and Cooperation (DEZA)

SNRCU

State Nuclear Regulatory Committee of Ukraine

SVTC

Strengthening of Vocational Training Centers in Vietnam

SWISSCOY

Swiss Company [Schweizer Beteiligung an Kosovo Friedenstruppe (KFOR)]

UNDP

United Nations Development Programme (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen)

UNECE

United Nations Economic Commission for Europe (Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen)

UNEP

United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen)

UNFPA

United Nations Fund for Population (Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen)

UN-Habitat

United Nations Human Settlements Programme

UNICEF

United Nations Children's Fund (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen)

UNIFEM

United Nations Development Fund for Women (Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen)

UNMIK

United Nations Interim Administration in Kosovo

UNOV

United Nations Office at Vienna

UNRWA

United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East

UNSSC

United Nations System Staff College

USAID

United States Agency for International Development

UTJ-Protierra

Unidad Técnico Jurídica ­ Propiedad de la Tierra

WHO

World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)

4285

Inhaltsverzeichnis Übersicht

4064

1 Einleitung

4065

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 4224 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4066 4066 4211 4216

Liste der Abkürzungen

4282

4286

4236 4236 4260