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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam

vom 30. Oktober 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 6. Mai 1996 unterzeichnete Abkommen mit Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Oktober 1996

1996-618

Im Namen des.Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

5 Bunclesblatt 148. Jahrgang. Bd. V

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Übersicht Nach zwei Verhandlungsrunden konnte am 6. Mai 1996 mit Vietnam ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom. Vermögen abgeschlossen werden.

Seit Mitte der achtziger Jahre unternimmt Vietnam grosse Anstrengungen, sich aus seiner langjährigen wirtschaftlichen und politischen Isolation zu lösen und bietet den ausländischen Investoren sehr vorteilhafte Bedingungen. Dies ist auch von der schweizerischen Wirtschaß erkannt worden. Neben schweizerischen Grosshandelsßrmen, die zudem die Interessen von verschiedenen Produktionsbetrieben wahrnehmen, sind auch Ingenieurunternehmungen aus unserem Land seit längerer Zeit in Vietnam vertreten. Das Interesse an schweizerischen Direktinvestitionen nimmt stark zu.

Das nun abgeschlossene Abkommen bietet den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz.

Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsweise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst und drängen auf eine rasche Inkraftsetzung.

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Botschaft l

Vorgeschichte

Seit seiner politischen Öffnung Mitte der achtziger Jahre unternimmt Vietnam enorme Anstrengungen, um sich aus seiner wirtschaftlichen Isolation zu lösen.

Diese Politik erweist sich als zunehmend erfolgreich; als eines der bedeutendsten Kennzeichen in dieser Hinsicht darf die im vergangenen Jahr erfolgte Aufhebung des amerikanischen Handelsembargos bezeichnet werden. Die neue liberale Investitionsgesetzgebung, das enorme Potential des vietnamesischen Binnenmarktes, der attraktive Arbeitsmarkt sowie die zentrale geographische Lage innerhalb der dynamischsten Wirtschaftsregion der Welt haben ein gewaltiges Interesse der ausländischen Investoren an Vietnam geweckt. Schweizerische Grosshandelsfirmen, die in Vietnam auch schweizerische Produktionsbetriebe vertreten, sowie Ingenieurunternehmungen unseres Landes sind in Vietnam bereits seit einiger Zeit aktiv. Im November 1995 lag die Schweiz unter den Direktinvestoren in Vietnam mit einem Investitionsvolumen von rund 580 Millionen US$ an elfter Stelle. Es ist jedoch abzusehen, dass in Zukunft schweizerische Unternehmungen hier noch vermehrt Direktinvestitionen tätigen werden. Es entspricht deshalb einem Bedürfnis, diese Lücke im schweizerischen Abkommensnetz im südostasiatischen Raum zu schliessen.

Erste Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Vietnam fanden im März 1993 statt. Es zeigten sich grössere Divergenzen, insbesondere auf den Gebieten der Unternehmensbesteuerung, der Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie bei der steuerlichen Behandlung der Kapitalgewinne. In der zweiten Verhandlungsrunde konnten die offenen Punkte bereinigt werden, was die Paraphierung eines Abkommensentwurfes am S.Juni 1994 möglich machte. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 6. Mai 1996 in Hanoi.

Neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung vermittelt ein Doppelbesteuerungsabkommen den in Vietnam tätigen schweizerischen Firmen einen gewissen steuerlichen Schutz, es begünstigt ihre neuen Investitionen und es trägt dazu bei, dass den Unternehmen unseres Landes gegenüber ihrer Konkurrenz aus anderen Industriestaaten auf dem vietnamesischen Markt keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen. "

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Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam folgt weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis mit Entwicklungsländern auf diesem Gebiet. Es werden deshalb im folgenden nur die wesentlichen Abweichungen vom Musterabkommen und von der schweizerischen Abkommenspraxis erläutert.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen findet für die Steuern vom' Einkommen und vom Vermögen Anwendung.

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Artikels Betriebstätte Für Baustellen und Montagen sowie damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten wird in Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspraxis gegenüber Entwicklungsländern eine Frist von sechs Monaten für das Entstehen einer Betriebstätte vorgesehen.

Wie in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird vorgesehen, dass das Erbringen von Dienstleistungen inklusive Beratungsdiensten zum Entstehen einer Betriebstätte führt, sofern die entsprechenden Tätigkeiten während mehr als sechs Monaten im anderen Staat ausgeübt werden.

In einer Protokollbestimmung ist zudem festgehalten, dass das blosse Bestehen eines Warenlagers oder eines Lagerhauses nicht zum Entstehen einer Betriebstätte führt. Dagegen begründet der Vertreter, der im anderen Staat ein Warenlager unterhält und regeimässig Auslieferungen vornimmt, für das Unternehmen eine Betriebstätte.

Eine Betriebstätte begründen ferner Versicherungsaktivitäten (Einzug von Prämien, Versicherung lokaler Risiken), mit Ausnahme der Rückversicherung.

Dem unabhängigen Vertreter, der ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein einziges Unternehmen tätig ist, wird die Qualifikation als unabhängiger Vertreter abgesprochen.

Artikel 7 Unternehmensgewinne Entsprechend dem UNO-Musterabkommen forderte Vietnam ursprünglich die Aufnahme einer Bestimmung über die Attraktivkraft der Betriebstätte, die es einem Staat ermöglicht, gewisse Tätigkeiten des Hauptsitzes einer Unternehmung der im anderen Staat bestehenden Betriebstätte zuzurechnen, sofern es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die in gleicher oder ähnlicher Art auch von der Betriebstätte ausgeübt werden. Schweizerischerseits wurde eine solche Bestimmung abgelehnt. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen konnte schliesslich der Grundsatz ins Abkommen aufgenommen werden, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr tatsächlich zugerechnet werden können.

Eine Zurechnung von Einkünften des Hauptsitzes bei der im anderen Staat gelegenen Betriebstätte kann allerdings in Fällen von missbräuchlichen Gestaltungen erfolgen, sofern nachgewiesen wird, dass die Betriebstätte in massgeblicher Weise an der Erzielung der betreffenden Einkünfte beteiligt war. Eine solche Regelung entspricht der schweizerischen Abkommenspolitik gegenüber
Entwicklungsländern.

Artikel 10 Dividenden Bei den Dividenden sieht der Entwurf die folgenden Quellensteuersätze vor: - 7 Prozent des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividende eine Gesellschaft (jedoch nicht eine Personengesellschaft) ist, die über eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft verfügt; - 10 Prozent, wenn diese Beteiligung mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent beträgt; - 15 Prozent in allen übrigen Fällen.

Artikel 11 Zinsen Vietnam verfügt gegenwärtig noch nicht über eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen; es ist jedoch beabsichtigt, in naher

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Zukunft eine solche einzuführen. Der Entwurf sieht einen Quellensteuersatz von 10 Prozent vor. Zinsen auf Forderungen, die einer der Vertragsstaaten garantiert, versichert oder finanziert hat, unterliegen im anderen Staat jedoch keiner QuellenSteuer.

Artikel 12 Lizenzgebühren Die Steuer zugunsten des Quellenstaates ist auf 10 Prozent begrenzt. Im Protokoll (Ziff. 3) wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass Vergütungen für technische, wissenschaftliche oder geologische Dienstleistungen sowie für Beratungsleistungen nicht unter Artikel 12, sondern unter die Artikel 5 bzw. Artikel 7 (Unternehmungsgewinne} oder unter Artikel 14 (Selbständige Arbeit) fallen.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen In Übereinstimmung mit anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus im anderen Staat gelegenen Grundstücken besteht, diesem anderen Staat zugewiesen.

Vietnam beanspruchte ursprünglich für Gewinne, die eine in der Schweiz ansässige Person aus der Veräusserung einer Beteiligung an einer vietnamesischen Gesellschaft (die keine Immobiliengesellschaft ist) erzielt, das ausschliessliche Besteuerungsrecht. Nach schwierigen Verhandlungen konnte erreicht werden, dass im Falle einer solchen Beteiligungsveräusserung durch eine in der Schweiz ansässige Person, die eine wesentliche Beteiligung (mindestens 20 Prozent) an der betreffenden vietnamesischen Gesellschaft hält, das Besteuerungsrecht geteilt wird.

Übrige Einkünfte Das Abkommen enthält keine dem Artikel 21 des OECD-Musterabkommens entsprechende Generalklausel für die im Abkommen nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte, da Vietnam auf dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates beharrte. Die praktischen Auswirkungen des Fehlens einer solchen Bestimmung dürften jedoch gering sein.

Artikel 22 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Vietnam wendet die Anrechnungsmethode an; die Schweiz wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Bezüglich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung. Für aus vietnamesischen Quellen stammende Zinsen und Lizenzgebühren, die in Vietnam zur wirtschaftlichen Förderung des Landes steuerlich begünstigt
werden, gewährt die Schweiz die Anrechnung zu dem in Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz von 10 Prozent (fiktive Steueranrechnung). Für Dividenden, für die in der Schweiz kein Beteiligungsabzug vorgenommen werden kann, gewährt die Schweiz ebenfalls die fiktive Steueranrechnung.

Informationsaustausch Das vietnamesische Begehren, im Abkommen einen umfassenden Informationsaustausch vorzusehen, wurde unter Hinweis auf die restriktive schweizerische Politik in diesem Gebiet abgelehnt. Das Abkommen enthält daher keine Bestimmung über den Informationsaustausch. In einem Briefwechsel wird jedoch festgehalten, dass die Schweiz eine besondere Bestimmung über den Informationsaustausch als überflüssig erachtet, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des

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Abkommens nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens notwendig sind. Solche Auskünfte können aber schon aufgrund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, über die Entlastung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in Vietnam auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhobenen Quellensteuern. Da die vietnamesischen Investitionen in der Schweiz nicht von sehr grosser Bedeutung sind, dürften sich die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Vietnam ansässige Personen ergeben, kaum stark auswirken. Dagegen wird die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung und die im Abkommen (Art. 22 Ziff. 1.3) vorgesehene fiktive Steueranrechnung («matchïng crédit») die schweizerischen Fisken belasten. Diesen Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, stehen auch finanzielle Vorteile für die schweizerischen Fisken gegenüber. Während bisher die vietnamesische Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zum Abzug zugelassen werden musste, können inskünftig die aus Vietnam stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

Das paraphierte Abkommen hält sich weitgehend an das OECD-Musterabkommen und die schweizerische Abkommenspraxis. Dabei konnten im Bereich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen für die Schweiz günstige Lösungen getroffen werden. Auch in anderen Gebieten (insbesondere bei den Veräusserungsgewinnen auf wesentlichen Beteiligungen), wo vorteilhaftere Regelungen wünschbar gewesen wären, konnten im vorliegenden Abkommen bessere Lösungen getroffen werden, als sie Vietnam bisher anderen Staaten zugestanden hat. Für die Schweiz und die schweizerische Wirtschaft ist das Abkommen daher insgesamt als sehr vorteilhaft zu bezeichnen.

Den steuerlichen Auswirkungen sind die beträchtlichen Vorteile gegenüberzustellen, die sich für die schweizerische Wirtschaft aus der Förderung des Handels und der Erleichterung der Investitionen in Vietnam ergeben. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen werden, und dass sie zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen AussenWirtschaftspolitik darstellt.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmona-

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tigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den vietnamesischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Vietnam auswirken.

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Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam

Entwurf

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1996 '*, beschüesst:

Art, l 'Das am 6. Mai 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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» BEI 1996 V 105 112

Abkommen

Originaltext

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ' haben folgendes vereinbart: Artikel l

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats pder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (Ü) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);

b)

in Vietnam: (i)

die persönliche Einkommenssteuer;

(Ü) die Gewinnsteuer; und (iii) die Steuer auf Gewinnausschüttungen (im folgenden als «vietnamesische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver-

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Doppelbesteuerungsabkommen

tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen I. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet 'der Ausdruck «Vietnam» die Sozialistische Republik Vietnam und umfasst, im geographischen Sinne verwendet, alle nationalen Gebiete, einschliesslich der Hoheitsgewässer und der ausserhalb dieser Hoheitsgewässer liegenden angrenzenden Gebiete, in denen Vietnam, gestützt auf das vietnamesische Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von natürlichen Reichtümern des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und des Meenvassers ausüben kann; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Vietnam; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; 0 bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» (Ï) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und (ü) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere-Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschiiesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (Ü) in Vietnam den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens Interessen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte, e) f)

eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst ferner: a) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeiten länger als sechs Monate dauern; b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch ein Unternehmen durch Angestellte oder sonstiges, vom Unternehmen zu diesem Zwecke eingestelltes Personal, sofern die entsprechenden Tätigkeiten im andern Staat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern.

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4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden; c) Bestände von Gutem oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, 'für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, wenn: a) diese Person die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer BetriebStätte machten; oder b) diese Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.

6. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmung dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaates, mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts, im andern
Vertragsstaat dann eine Betriebstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses andern Staates Prämien einkassiert oder dort befindliche Risiken durch eine Person versichern lässt, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist.

7. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wird indessen die Tätigkeit des Vertreters ganz oder überwiegend für dieses Unternehmen erbracht, gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

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8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen, Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden, 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle im tatsächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Betriebstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die billigerweise der Betriebstätte zurechenbar sind und die zum Abzug zugelassen wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unterneh117

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men wäre, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

5. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen.Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz I gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 7 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar Über mindestens 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert und weniger als 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze I und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dieser Absatz hindert einen Vertragsstaat nicht daran, die aus diesem Staat überwiesenen oder zur Verfügung gestellten Gewinne einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte nach dem Recht dieses Staates zu besteuern.

Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 sind a) Zinsen, die aus der Schweiz stammen und von einer in Vietnam ansässigen Finanzgesellschaft für ein von der Regierung Vietnams garantiertes, versichertes oder finanziertes Darlehen bezogen werden, von der schweizerischen Steuer befreit; und b) Zinsen, die aus Vietnam stammen und Von einer in der Schweiz ansässigen Finanzgesellschaft für ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft garantiertes, versichertes oder finanziertes Darlehen bezogen werden, von der vietnamesischen Steuer befreit.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5. Die Absätze l, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsta'tte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperslo chaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Doppelbesteuerungsabkommcn

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk oder Femsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze I und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden, 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von zum Betrieb solcher Schiffe oder Luftfahrzeuge gehörendem beweglichem Vermögen können nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft oder ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen gänzlich oder hauptsächlich aus im andern Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

5. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, die zu einer Beteiligung von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals einer nicht unter Absatz 4 fallenden Gesellschaft gehören, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden, doch ist die in diesem Staat erhobene Steuer um die Hälfte herabzusetzen.

6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist, können diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert
werden: a) der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung dieser Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall können im andern Vertragsstaat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; b) die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf; in diesem Fall können im anderen Staat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die auf die in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit entfallen.

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Doppelbesteuerungsabkommen

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die. Arbeit dort ausgeübt, so. können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betreibt, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im andern Staat besteuert werden.

2. Fliessen
Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

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Doppelbesteueningsabkommen

Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (Ü) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20 Studenten und Lehrlinge Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21 Vermögen I, Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat Hegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

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Doppelbesteuenmgsabkommen

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1.1 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Vietnam besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 1.2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Bezieht jedoch ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen Einkünfte oder Gewinne aus Vietnam, die nach Artikel 13 Absatz 5 der Steuer in Vietnam unterliegen, so wird die in der Schweiz erhobene Steuer auf solchen Einkünften oder Gewinnen um die Hälfte ermässigt.

1.2 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln IO, I I oder 12 in Vietnam besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung.

Die Entlastung besteht: a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Vietnam erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Vietnam besteuert werden können; oder b) in einer pauschalen
Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Vietnam erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen, l .3 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach vietnamesischem Recht einer Steuer zu einem Satz unterliegen würden, welcher gleich hoch oder höher ist als die in den Absätzen 2 der Arti-

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Doppelbesteueningsabkommen

kel 10, 11 oder 12 vorgesehenen Sätze, die aber zum Zweck der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Vietnams von dieser vietnamesischen Steuer befreit werden oder ihr zu einem Satz unterliegen, der tiefer ist als die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 oder 12 vorgesehenen Sätze, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person, soweit diese hierzu berechtigt ist, auf Antrag eine Entlastung in der Höhe der Steuer, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Vietnam hätte erhoben werden können. Auf Dividenden wird diese Entlastung nur gewährt, wenn diese nicht aufgrund von Absatz 1.4 dieses Artikels von der schweizerischen Steuer befreit sind.

l .4 Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Vietnam ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

2. In Vietnam wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Vietnam ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Vietnam a) auf die vom Einkommen dieser Personen zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten vietnamesischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.

Artikel 23 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Artikel9, Artikel 11 Absatz? oder Artikel 12 Absatz6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

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Dûppelbesteuerungsabkommen

4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die vietnamesische Steuer auf Gewinnausschüttungen, welche in jedem Fall 10 vom Hundert des Bruttobetrages der überwiesenen Gewinne nicht übersteigen darf, und auf die vietnamesische Besteuerung von Tätigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion.

6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den nicht in diesem Staat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Personen gewährt werden.

7. Dieser Artikel gilt nur für diejenigen Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 24 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz l erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Sie ordnen gemeinsam die anwendbaren Regeln für die Durchführung dieses Verständigungsverfahrens.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 25 Diplomaten und Konsularbeamte Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 26 Inkrafttreten Jeder Vertragsstaat notifiziert dem andern Vertragsstaat, dass die gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten dieser beiden Notifikationen in Kraft und findet Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem l. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem I.Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

Artikel 27 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch dem andern Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem l. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Hanoi am 6. Mai 1996 im Doppel in deutscher, englischer und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und vietnamesischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam:

J. Leuten

Ho Té

8609

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Protokoll

Originaltext

Der Schweizerische Bundesrat und ' die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, haben in Hanoi am 6. Mai 1996 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1. Zu Artikel 5 In bezug auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern oder Waren zum Zwecke der Auslieferung oder Einrichtungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren verwendet werden, nicht als Betriebstätte gelten, solange die Voraussetzungen von Absatz 5 Buchstabe b dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

2. Zu Artikel 7 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz l auch in Fällen von missbräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebstätte, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Betriebstätte in massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten beteiligt war.

3. Zu Artikel 12 In bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen für technische, wissenschaftliche oder geologische Dienstleistungen, wie Zahlungen für Analysen oder besondere Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Natur, für besondere technische Dienstleistungen oder für Beratungsleistungen nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gelten. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Zu Artikel 22 Der in Absatz 1.4 verwendete Ausdruck «Vergünstigungen» besteht aus einer Ermässigung der schweizerischen Steuern auf dem Gewinn eines Unternehmens im Verhältnis des Nettoertrages aus wesentlichen Beteiligungen im Sinne des schweizerischen Steuerrechts zum gesamten Reingewinn. Für die Belange der direkten

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Doppelbesteuenmgsabkommen

Bundessteuer wird die Ermässigung im Falle von Beteiligungen von mindestens 20 vom Hundert oder 2 Millionen Schweizerfranken gewährt.

5. Zu Artikel 23 Artikel 23 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er Vietnam, einer in Vietnam gelegenen Betriebstätte eines schweizerischen Unternehmens oder einem vietnamesischen Unternehmen, dessen Kapital ganz oder teilweise direkt oder indirekt von einer oder mehreren in der Schweiz ansässigen Personen gehalten oder kontrolliert wird, die in Berücksichtigung der im Gesetz von 1987 über ausländische Investitionen in Vietnam (in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Bedingungen andern vietnamesischen Unternehmen gewährten Investitionsanreize zu gewähren.

Geschehen in Hanoi am 6. Mai 1996 im Doppel in deutscher, englischer und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und vietnamesischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat: J. Leuten

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Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam: Hô Te

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam vom 30. Oktober 1996

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Jahr

1996

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

96.084

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1996

Date Data Seite

105-130

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10 054 073

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