Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr» # S T #

vom 4. Oktober 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 24. September 1992 eingereichten Volksinitiative «für ein Verbot der Kriegsmaterial ausfuhr» '>, nach Einsicht in die-Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19952>, beschliesst: Art. l 1 Die Volksinitiative «für ein Verbot der Kriegsmaterialausfulw» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 40"!s 1 Der Bund fordert und unterstützt internationale Bestrebungen zur Eindämmung des Kriegsmaterialhandels und zur Rüstungsbeschränkung zugunsten der sozialen Entwicklung.

2 Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegstechnischen Zwecken dienen, sowie dazu nötige Finanzieru'ngsgeschäfte sind untersagt. Die Herstellung von Kriegsmaterial bedarf einer Bewilligung.

3 Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern und Dienstleistungen, die sowohl für militärische wie zivile Zwecke verwendet werden können sowie dazu nötige'Finanzierungsgeschäfte sind untersagt, falls der Erwerber diese für kriegstechnische Zwecke verwenden will.

4 Dem Verbot unterliegen auch Umgehungsgeschäfte, insbesondere a. Geschäfte über Niederlassungen im Ausland oder in Kooperation mit ausländischen Firmen; b. die Lieferung oder Vermittlung von Produktionseinrichtungen, Lizenzen und technischen Daten, die zur Entwicklung oder Herstellung von Kriegsmaterial und Massenvernichtungsmitteln unerlässlich sind.

s Eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes ist mit dem Vollzug betraut. Sie ist insbesondere befugt: a. einzugreifen, wenn der Verdacht einer Verletzung von Absatz 3 oder 4 besteht; b. die Friedensverträglichkeit technologischer Entwicklungen zu bewerten; c. Inspektionen und Nachkontrollen durchzuführen.

» BB11993 I 107 > BB1 1995 II 1027

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Volksinitiative

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Die Bundesgesetzgebung regelt das Nähere. Sie kann Geschäfte nach den Absätzen 3 und 4 einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellen. Sie stellt Verstösse gegen die Absätze 2 bis 4 unter Strafe.

Art. 41 Abs. 2, 3 und 4 Aufgehoben

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 4. Oktober 1996

Ständerat, 4. Oktober 1996

Der Präsident: Leuba

Der Präsident: Schoch

Der Protokollführer: Duvillard

Der Sekretär: Lanz

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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr» vom 4. Oktober 1996

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Jahr

1996

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4

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41

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15.10.1996

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817-818

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