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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. III.

Nr. 26.

24. Juni 1896.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen mit Bezug auf den dem Bunde vorbehaltenen Rückkauf und Genehmigung der hierauf bezüglichen Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Bahngesellschaft.

(Tom 19. Juni 1896.)

Tit.

Mit Botschaft vom 28. November 1893 hat der Bundesrat den «eidgenössischen Räten die Vereinbarungen mit verschiedenen Eisenbahngesellschaften betreffend Zusammenfassung der Rückkaufs bestimmungen der Konzessionen zum Zwecke einheitlicher Ertragsberechnungen zur Genehmigung vorgelegt. Am 22. Dezember 1893 ist diese Genehmigung von beiden Räten erteilt worden.

Nach langen Unterhandlungen ist am 7. Mai d. J. ein analoges Übereinkommen mit der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen zum Abschlüsse gelangt. Dieses Übereinkommen, welches am 27. Mai vom Verwaltungsrat der Bahngesellschaft, am 29. Mai vom Bundesrat und am 19. Juni d. J. von der Generalversammlung der Aktionäre genehmigt worden ist, bedarf noch der Genehmigung der eidgenössischen Räte.

Über die Veranlassung zum Abschluß dieses Übereinkommens und über den Inhalt desselben führen wir hier kurz folgendes an: Die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen ist im Besitze von zehn verschiedenen Konzessionen. Für den konzessionsBundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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mäßigen Rückkauf zerfällt das Netz der Vereinigten Schweizerbahnen jedoch nur in 3 Sektionen, von denen jede ein unabhängigesRückkaufsobjekt bildet, nämlich : 1. Winterthur-Rorschach ; 2. Rorschach-Chur, Sargans-Rapperswyl und Weesen-Glarus; 3. Rapperswyl-Wallisellen-(Zürich).

Nach den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen wäre die Bahngesellschaft berechtigt, zu verlangen, daß die Entschädigungssumme für jede der genannten drei Sektionen separat berechnet werde. Da nach diesem Verfahren für die guten, d. h. mehr als 4 °/o rentierenden Linien der 25fache Reinertrag, für die weniger abtragenden Linien aber die Anlagekosteu als Rückkaufsentschädigung bezahlt werden müßten, so ist klar, daß eine separate Berechnung der Entschädigungssummen zum Vorteil der Bahngesellschaft und zum Nachteil des Bundes ausfallen müßte. Dagegen hätte der Käufer das Recht, nur die guten Linien zu erwerben und die schlechten der Bahngesellschaft zu überlassen. Damit wäre aber der Bahngesellschaft und den betreffenden Landesgegenden nicht gedient. Es liegt daher ebensosehr im Interesse des Bundesais der Bahngesellschaft, daß ein allfälliger Rückkauf alle im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Linien umfasse. In diesem Falle muß aber auch die Berechnung der Entschädigungssumme einheitlich für das ganze Netz, statt nach einzelnen Bestandteilen desselben, gemacht werden. In diesem Sinne ist das vorliegende Übereinkommen abgeschlossen.

Dieses Übereinkommen geht aber noch einen Schritt weiter,, indem auch die Eventualität einer Erwerbung der Toggenburgerbahu und die Ausführung der Rickenbahn in der Weise berücksichtigt ist, daß diese beiden Linien, welche ebenfalls einen unabtrennbare» Bestandteil der Vereinigten Schweizerbahnen bilden würden, in dea Rückkauf eingeschlossen werden müßten. Da jedoch die Rickenbahrt bis zum 30. April 1898 noch nicht im Betriebe sein wird und somit nicht nach dem Ertragswert geschätzt werden kann, so sieht.

das Übereinkommen vor, daß die Erwerbung derselben gegen Vergütung der Anlagekosten stattzufinden hätte. Im übrigen enthält das Übereinkommen keine Bestimmungen, welche einer besondern Erläuterung bedürften. Immerhin wollen wir noch anführen, daßauf Vorschlag der Bahnverwaltung in dem Übereinkommen die Entscheidung allfälliger Streitigkeiten über den Rückkauf durch dn& Bundesgericht anstatt
durch die konzessionsmäßigen Schiedsgerichte vorgesehen und auch in ändern Punkten bereits auf das von den eidgenössischen Räten unterm 27. März 1896 angenommene neue Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen Rücksicht ge-

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nommen ist und ferner, daß das Übereinkommen dahinfällt, wenn das Rechnungsgesetz bei der Abstimmung vom Volke verworfen wird. Ob in diesem Falle ein neues Übereinkommen getroffen werden kann, läßt sich zur Zeit noch nicht ermessen.

Der Bundesrat gestattet sich nun, Ihnen das als Beilage folgende Übereinkommen zur Genehmigung vorzulegen und Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu empfehlen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Juni 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

608 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen mit Bezug auf den dem Bunde vorbehaltenen Rückkauf und Genehmigung der hierauf bezüglichen Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Bahngesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1896, beschließt: 1. Das zwischen dem Post- und Eisenbahndepartement (Eisenbahnabteilung) und dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerbahnen am 7. Mai 1896 abgeschlossene, vom Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerbahnen unterm 27. Mai, vom Bundesrat am 29. Mai und von der Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerbahnen am 19. Juni gleichen Jahres gutgeheißene Übereinkommen betreffend die Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen mit Bezug auf den dem Bunde vorbehaltenen Rückkauf wird genehmigt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Beilage.

Übereinkommen betreffend

die Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen mit Bezug auf den dem Bunde vorbehaltenen Rückkauf.

Mit dem Vorbehalte der Genehmigung durch die beidseitigen kompetenten Oberbehörden ist zwischen dem schweizerischen Eisenbahndepartement und dem Präsidium des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerbahnen folgende Vereinbarung zustande gekommen : Art. 1.

Für den Fall, daß der Bund von dem ihm in den Konzessionen vorbehaltenen RUckkaufsrecht auf den nächsten offenen Termin Gebrauch machen will, sollen die gegenwärtig im Eigentum der Vereinigten Schweizerbahnen sich befindenden Linien als ein Ganzes behandelt werden.

Ebenso werden in das Rückkaufsobjekt einbezogen: 1. die Toggenburgerbahn, insofern dieselbe beim nächsten Ruckkaufstermin sich im Eigentum der Vereinigten Schweizerbahnen befindet: 2. die Rickenbahn, sofern die Vereinigten Schweizerbahnen bis zu jenem Termin den Bau beziehungsweise Betrieb derselben übernommen haben.

Art. 2.

Für sämtliche in Art. l bezeichneten Linien wird als nächster Kündigungstermin der 30. April 1898 und als nächster Rückkaufstermin der 1. Mai 1903 bestimmt.

Art. 3.

Erklärt der Bund den Rückkauf auf den genannten Termin, so gilt für das bestehende Netz der Vereinigten Schweizerbahnen

610 und der Toggenburgerbahn als Rückkaufssumme der 25fache Betrag des durchschnittlichen Reinertrages dieser Linien während der zehn Kalenderjahre 1888/1897, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigung in keinem Falle weniger als das auf dieselben verwendete Anlagekapital betragen darf.

Für die Ricken bahn bezahlt der Bund der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen die Anlagekosten, vorausgesetzt, daß jene Bahn zur Zeit des Überganges an den Bund noch nicht in Betrieb gesetzt sei. Steht sie dagegen schon im Betrieb, so werden die Anlagekosten abzüglich eines verhältnismäßigen Betrages für allfälligen Minderwert in dem Falle, daß sie sich nicht in vollkommen befriedigendem Zustande befinden sollte, vergütet.

Art. 4.

Findet der konzessionsmäßige Rückkauf der Vereinigten Schweizerbahnen durch den Bund auf Grund des Anlagekapitals statt, so wird sowohl vom Bund als von der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen der in der Bilanz dieser letztem pro 31. Dezember 1895 aufgeführte Betrag des Baucontos von Fr. 80,289,777. 16 und ferner alle künftigen bis zum Übergang der Vereinigten Schweizerbahnen an den Bund am Bauconto vorzunehmenden , den Jahresbilanzen der Vereinigten Schweizerbahnen beizufügenden Zu- und Abschreibungen als maßgebend anerkannt.

Sollte die Bahn samt Zubehör in jenem Zeitpunkte sich nicht in vollkommen befriedigendem Zustande befinden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Art. 5.

Über die Grundsätze für die Aufstellung der für den konzessionsmäßigen Rückkauf der Vereinigten Schweizerbahnen auf Grundlage des Reinertrages der Jahre 1888--1897 sowohl für den Bund als für die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen maßgebenden Ertragsrechnungen bleibt besondere Verständigung, und wenn eine solche nicht zustande kommen sollte, der Entscheid des Bundesgerichtes über die streitigen Punkte vorbehalten.

Art. 6.

Das Bundesgericht entscheidet ferner alle, mit dem Rückkauf ·der in Art. l bezeichneten Bahnen durch den Bund in Beziehung stehenden Streitfragen (Art. 21 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896).

611 Art. 7.

Mit dem Übergang der in Art. l bezeichneten Bahnen an den Bund übernimmt derselbe zugleich alle dannzumal bestehenden Rechte und Pflichten seiner Vorgängerin im Besitz. Diese kann jedoch von dem Zeitpunkte an, an welchem ihr der Bund seine Absicht, den Rückkauf der Vereinigten Schweizerbahnen auf den 1. Mai 1903 zu bewerkstelligen, notifiziert haben wird, keine über diesen Termin hinausgehende Verpflichtungen ohne Zustimmung des Eisenbahndepartements übernehmen.

Art. 8.

Sollte der Bund den Rückkauf der in Art. l bezeichneten Bahnen auf deu 1. Mai 1903 nicht bewerkstelligen, so bleibt immerhin dieser Zeitpunkt für die Feststellung aller künftigen konzessionsmäßigen Rückkaufs termine gültig, wogegen der Rückkauf der einzelnen Linien gemäß den dafür bestehenden konzessionsmäßigen Vorschriften zu erfolgen hat, insofern keine andere Verständigung .zwischen dem Bunde und der Gesellschaft stattfindet.

Art. 9.

Mit Rücksicht auf die vorstehende Vereinbarung entfallen die in Art. 3 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 verlangten besondern Ermittlungen des Reinertrages der einzelnen Konzessionsstrecken.

Art. 10.

Für den Fall, daß das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März. 1896 nicht in Kraft treten sollte, fällt das gegenwärtige Übereinkommen dahin, und es erklären sich für diesen Fall die beiden Parteien bereit, durch eine neue Übereinkunft die Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen herbeizuführen.

B e r n , den 7. Mai 1896.

Post- und Eisenbahndépartement, " Eisenbahnabteilung:

(gez.) Zemp.

Der Präsident des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerbahnen:

(gez.) Wirth.

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