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Schweizerisches Bundesblatt.
48. Jahrgang. III.
Nr. 30.
22. Juli 1896.
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Bundesratsbeschluß betreffend
die Einfuhr von Schweinen.
(Vom 17. Juli 1896.)
Der schweizerische Bundesrat, auf Antrag seines Landwirtschaftsdepartements, beschließt: 1. Die Einfuhr von Schweinen aus dem Ausland ist vom 20. Juli an verboten.
Et. 1. Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement ist ermächtigt, für Schweine über 60 kg. Lebendgewicht Einfuhrbewilligungen zu erteilen, wenn der betreffende, das Gesuch vermittelnde Kanton sich verpflichtet: a. die eingeführten Schweine in geeignete, in der Nähe von Schlachtlokalen befindliche, leicht desinfizierbare Stallungen verbringen und b. dieselben bis zur Abschlachtung sanitätspolizeilich überwachen zu lassen.
2. Für Schweine bis und mit 60 kg. Lebendgewicht (Ferkel, Aufzuchtschweine) dürfen indessen nur ausnahmsweise Einfuhr, bewilligungen erteilt werden, wenn der betreffende, das Gesuch vermittelnde Kanton sich verpflichtet : Bundesblatt.
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a. die eingeführten Schweine in geeigneten, leicht desinfizierbaren Lokalen einem mindestens dreißigtägigen Stallbann zu unterwerfen und b, sie während dieser Zeit durch einen patentierten Tierarzt wirksam Überwachen zu lassen.
III. Gesuche um Einfuhrbewilligungen sind unter Angabe des Einfuhrzollamtes an die zuständigen kantonalen Behörden zu richten, welche dieselben mit ihrem Gutachten an das schweizerische Landwirtschaftsdepartement übermitteln.
B e r n , den 17. Juli 1896.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bundesratsbeschluß betreffend die Einfuhr von Schweinen. (Vom 17. Juli 1896.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1896
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.07.1896
Date Data Seite
721-722
Page Pagina Ref. No
10 017 515
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