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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 25. März 1893 über Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis.

(Vom 7. Dezember 1896.)

Tit.

Durch Art. l des Bundesbeschlusses vom 25. März, 1893 haben Sie das Verzeichnis der im Friedensverhältnis zum Bezug von Fouragerationen nebst Pferdewartungskosten berechtigten hohem Offiziere, Militärbeamten und Instruktoren neu festgestellt. Bei diesem Anlasse wurde die Rationsberechtigung während des ganzen Jahres für ein effektiv gehaltenes Reitpferd u. a. zuerkannt: den Waffenchefs der Infanterie. Kavallerie, Artillerie, des Genies, dem Chef des Generalstabsbureaus, den Oberinstruktoren der Infanterie, des Genies und der Sanität. Dagegen sieht der Beschluß keine Vergütung vor für den Oberfeldarzt, den Oberpferdearzt und den Oberkriegskommissär. In der Sanität wurde dadurch die Anomalie geschaffen, daß der Untergebene (Oberinstruktor) in dieser Hinsicht besser gestellt worden ist als sein vorgesetzter Abteilungschef (Oberfeldarzt). Der Dienst des letztern bringt es mit sich, daß er jährlich wenigstens drei berittene Offizierbildungsschulen zu inspizieren und sich auch für die Besichtigung von Wiederholungs- und andern Kursen beritten zu machen hat. Die Notwendigkeit für den Oberfeldarzt, beritten zu sein, erhellt ani besten daraus, daß er sich seit mehreren Jahren aus eigenen Mitteln ein Reitpferd hält. Ea ist nun gewiß nicht billig, daß bezüglich des Anrechtes auf Pferdeentschädigung der Oberfeldarzt ungünstiger behandelt werde als die Waffenchefs im engern Sinne und als der Oberinstruktor seiner eigenen Truppengattung.

Auch für den Oberpferdearzt empfiehlt sich die Gleichstellung mit den übrigen Waffen- und Abteilungschefs bezüglich der Pferderationsberechtigung irn Friedensverhältnis. Der Oberpferdearzt ist

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nicht nur Abteilungschef, sondern gleichzeitig auch der Oberinstruktor und Kommandant der Veterinärofßzierbildungsschulen, der Wiederholungskurse der Stabs- und Truppenpferdeärzte und der Hufschmiedekurse. Für die Oi'fizierbildungsschulen und Wiederholungskurse der Veterinärabteilung hat er sich beritten zu machen.

Ferner erscheint es uns als angezeigt, den Bundesbeschluß vom 23. März 1893 betreffend Vergütung von Pferderationen irn Friedensverhältnis auch auf den Oberkriegskommissär auszudehnen.

Der Oberkriegskommissär kommt als Abteilungschef der Verwaltungstruppe in den Fall, außer der Verwaltungsrekrutenschule, der Cadresschule und den Unteroffiziersschulen jährlich in der Regel drei berittene Schulen inspizieren zu müssen, zwei Offiziersschulen und die Offizierbildungsschule. Mit einer der beiden Offiziersschulen wird jeweilen eine zehntägige Rekognoszierungsreise verbunden, und es liegt sehr im Interesse der Dienstabteilung, daß der Oberkriegskommissär als Inspektor jeweilen diese Schule auf ihrer Rekognoszierungsreise begleite.

Bei allen drei Abteilungschefs, Oberfeldarzt, Oberpferdearzt und Oberkriegskommissär, fallen sodann in gleicher Weise noch folgende Gründe in Betracht, welche für ihre Berittenmachung im Friedensverhältnis, beziehungsweise für die Verabfolgung der Rationsvergütung für ein effektiv gehaltenes Reitpferd an dieselben sprechen. Es ist naheliegend, daß diese im Mobilisierungsfalle im Armeestabe Verwendung finden, der Oberfeldarzt als Armeearzt, der Oberpferdearzt als Armeepferdearzt und der Oberkriegskommissär als Armeekriegskommissär. Nach der Anleitung für die Stäbe haben im Feldverhältnis der Armeearzt und der Armeepferdearzt mit zwei und der Armeeknegskommissär mit drei Reitpferden sich beritten zu machen. Es liegt nun auf der Hand, dali es bei den großen Schwierigkeiten, die im Mobilmachungsfalle für die Berittenmachung der Offiziere überhaupt entstehen werden, ein Vorteil ist, wenn die für die genannten hohen Funktionen im Armeestabe in Aussieht genommenen Militärbeamten bereits im Fiiedensverhältnisse mit wenigstens einem Reitpferde versehen sind, und ebenso wünschenswert ist es, denselben die Gelegenheit fortwährender Übung im Reiten zu erleichtern.

Hierzu kommt, daß Oberfeldarzt, Oberpferdearzt und Oberkriegskommissär, wie die Waffenchefs, vom Militärdepartement
periodisch zur Teilnahme an den Herbstmanövern einberufen werden und sich jeweilen auch zu diesem Zwecke beritten zu machen haben.

Die Zweckmäßigkeit der Bewilligung von Pferderationsvergütungen an höhere Truppenführer und Militärbeamte ist unbe-

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stritten. la der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedens Verhältnis, vom 25. Februar 1876, wurde bemerkt, daß, wenn die Finanzen des Bundes nicht allzusehr belastet wurden, es dem militärischen Interesse am besten entsprechen würde, sämtliche berittenen Offiziere des Auszuges zum Halten eines diensttauglichen Reitpferdes zu verpflichten und ihnen eine Tagesration nebst Wartungskosten für das ganze Jahr zu vergüten. Die dadurch gebotene Gewähr für die Leistungen der Offiziere als Reiter im Felde und die große Beruhigung hinsichtlich der Beschaffung von Reitpferden bei der Mobilisierung des Heeres werden als nicht zu unterschätzende Vorteile bezeichnet. Angesichts der dannzumal herrschenden Finanzlage mußte man sieh begnügen, denjenigen Militärbeamten, welche oft oder regelmäßig im Falle sind, beritten zu funktionieren, sowie andern Offizieren, welche häufig Inspektionen zu machen haben, das Halten eines geeigneten Reitpferdes zu erleichtern.

Wenn es also schon vor 20 Jahren als wünschenswert bezeichnet wurde, sämtlichen berittenen Offizieren des Auszuges die Rationsvergütung zu verabfolgen, so darf unseres Erachtens heute wohl ohne weiteres zum wenigsten der Schritt gemacht werden, daß die Bewilligung der Pferderationsvergütung auf sämtliche Abteilungschefs des Militärdepartements, welche Truppeninspektionen beritten vorzunehmen, berittene Schulen und Kurse zu leiten und außerdem noch sonstige Funktionen beritten auszuüben haben, ausgedehnt wird.

Durch Budgetbeschlüsse der eidgenössischen Räte ist dem Artilleriechef und dem Geniechef der Gotthardbefestigung und dem Artilleriechef von St. Maurice je eine Pferderatiou im Friedensverhältnis bewilligt worden. Diese Stellen sollten daher der Vollständigkeit wegen ebenfalls in dem allgemeinen Bundesbeschluß betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis aufgeführt werden.

Schon seit Jahren ist in Schul- und Specialberichten die dringende Notwendigkeit der Berittenmachung der Instruktoren I. Klasse des Genies betont worden. Bis jetzt wurden dieselben durch Einmietung von Dienstpferden auf Schul- und Kurskosten für jede einzelne Schule oder jeden einzelnen Kurs beritten gemacht. Es erscheint jedoch weit richtiger, daß dieselben sich selbst beritten machen und dafür
die Rationsvergütung beziehen und in dieser Hinsicht den Instruktoren I. Klasse der Infanterie gleichgestellt werden.

Da sie den Dienst beritten zu machen haben, ist es ihrer Stellung angemessen und notwendig, daß sie auch in ihrer dienstfreien Zeit O im Reiten nicht aus der Übung kommen. Der Verwaltung entsteht ..o?

965 hieraus eher eine Ersparnis, indem die Einmietung von Dienstpferden für die Schulen und Kurse alsdann wegfallen kann. Dadurch entstellt der weitere Vorteil, daß wieder einige Reitpferde für anderweitige Verwendung disponibel werden, was sowohl für das Friedensverhältnis als für den Mobilmachungsfall nur zu begrüßen ist.

Nach Art, 1 des Bundesbesehlusses vom 22./2S. März 1893 sind zu einer Rationsvergütung für 2 Pferde berechtigt: a. Die Oberinstruktoren der Kavallerie und der Artillerie; b. die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie.

Der Waflenchef der Kavallerie dagegen ist laut dem nämlichen Beschlüsse nur zu einer Rationsvergütung berechtigt. Zur Zeit, als der Beschluß gefaßt wurde, waren jedoch die beiden Stellen des Waifenchefs und des Oberinstruktors der Kavallerie vereinigt, so daß der Waffenchef thatsächlich zu 2 Pferden berechtigt war und auch in Wirklichkeit 2 Pferde hielt und 2 Pferderationen bezog.

Mit der Trennung und Neubesetzung der beiden Stellen ist nun das Mißverhältnis geschaffen, daß der Waflenchef der Kavallerie mit Bezug auf die Pferderationen schlechter gestellt ist als sein Untergebener, der Oberinstruktor, und sogar schlechter als die Instruktoren I. und II. Klasse seiner Waffe.

Abgesehen hiervon ist ein zweites Reitpferd für den Waffenchef der Kavallerie ein absolutes Bedürfnis. Von 1875--1877 waren auch in der That für diese Amtsstelle zwei Pferderationen bewilligt. Die Herabsetzung auf eine Ration fand nur statt wegen der bekannten ungünstigen Finanzlage des Bundes gegen Ende der siebziger Jahre. Wenn nun schon damals die Notwendigkeit von zwei Pferderationen anerkannt wurde, so ist diese heute noch vielmehr vorhanden. Der Waffenchef der Kavallerie hat eine Menge von Schulen und Kursen zu inspizieren und es ist einleuchtend, daß er hierzu gut beritten sein soll. Bei dem heutigen Dienstbetrieb beschränken sich diese Inspektionen nicht auf den Exerzierplatz, sondern betreifen hauptsächlich felddienstliche Übungen. Die Inspektionen erstrecken sich auf mehrere Tage; es wird dabei anstrengend geritten, mehr wie früher, als den felddienstlichen Übungen noch nicht diejenige Aufmerksamkeit geschenkt wurde, wie dies jetzt der Fall ist. Wiederholungskursen und taktischen Übungen der Kavallerie mit nur einem Reitpferd zu folgen, ist geradezu unmöglich, und es ist
selbstverständlich, daß der Inspektor solcher Schulen und Kurse mindestens ebensogut beritten sein muß, wie die Truppen- und Instruktionsoffiziere.

Es braucht wohl nicht weiter erörtert zu werden, daß ein Reitpferd leicht momentan oder gänzlich dienstuntauglich werden

966 kann. Der Waffenchef der Kavallerie würde in einem solchen Falle häufig in die Lage kommen, mit einem Mietpferde, dessen Charakter und Leistungsfähigkeit er gar nicht kennt, seine Inspektionen vornehmen zu müssen. Mit einem solchen Pferde als Inspektor vor einer berittenen Truppe zu erscheinen, dürfte der Stellung des Waffeuchefs nicht wohl angemessen sein, und auf eigene Kosten ein zweites Reitpferd zu halten, kann ihm nicht zugemutet werden.

Endlich ist es für den Waffenchef der Kavallerie, wie für jeden Kavallerieoffmer, ein Gebot der Notwendigkeit, um die notige Beweglichkeit im Reiten zu behalten und sich ein richtiges Urteil über die Reitleistuugen der ihm Untergebenen zu bewahren, daß er nicht immer das nämliche Pferd reite, sondern mit einem altern und Jüngern abwechsle. Das Reiten eines und desselben Pferdes führt leicht zur Bequemlichkeit, was der Berufsoffizier der Kavallerie unbedingt verhüten muß; das Wechseln mit Pferden dagegen, die hinsichtlich Charaktereigenschaften, Temperament, Leistungsfähigkeit und Bauart verschieden sind, erhält den Offizier beweglicher und im Reiten auf derjenigen Höhe, die von ihm verlangt werden muß.

Durch den Budgetbeschluß der eidgenössischen Räte pro 1896 sind die beiden Kavallerieinstruktoren, welche bisher als Kommandant und Adjunkt des Remontendepots funktioniert hatten, aus dem Instruktionscorps der Kavallerie ausgeschieden und zu selbständigen Beamten des Remontendepots erhoben worden und werden nunmehr aus dem Kredit dieser Anstalt besoldet. Wir beantragen, jedem derselben eine Pferdekompetenz zuzuerkennen.

Gestützt auf obige Ausführungen, beehren wir uns, Ihnen, Tit., den beifolgenden Bundesbeschluß zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

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(Entwurf.")

Bundesbeschluß betreffend

Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 25. März 1893 über Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis.

Die B u n d es ve r S a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1896, beschließt: Art. 1. Der Art. l des ßundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis vom 22./2S. März 1893 erhält folgende abgeänderte Fassung: Im Friedensverhältnis sind zum Bezug von Fouragerationen nebst Pferdewartungskosten für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde berechtigt: A. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd : a. die Armeecorpskommandanten ; b. die Divisionskommandanten; c. die Waffenchefs der Infanterie, der Artillerie und des Genies, der Chef des Generalstabsbureau, der Oberfeldarzt, der Oberpferdearzt und der Oberkriegskommissär ; d. die Oberinstruktoren der Infanterie, des Genies und der Sanität;

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e. der Artilleriechef und der Geniechef der Gotthardbefestigung und der Artilleriechef der Befestigung von St. Maurice ; f. die Kreisinstruktoren, der Schießinstruktor und die Instruktoren I. Klasse der Infanterie; g. die Instruktoren I." und II. Klasse der Artillerie; 7». die Instruktoren I. Klasse des Genies]; i. der Kommandant und der Adjunkt des CentralRemontendepot.

B. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für 2 Pferde: a. der Waffenchef der Kavallerie; b. die Oberinstruktorea der Kavallerie und der Artillerie ; c. die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der weitern Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 25. März 1893 über Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis. (Vom 7. Dezember 1896.)

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09.12.1896

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