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Schweizerische Bundesversammlung,

Die vereinigte Bundesversammlung wählte am 26. März 1896 zum Suppleanten des schweizerischen Bundesgerichtes, an Stelle des Herrn Hermann Lienhard: Herrn Nationalrat Ernest D e c o l l o g n y , von Apples, in Lausanne.

Die zweite Abteilung der Wintersession wurde am 28. März geschlossen. Die Übersicht, der Verhandlungen beider Räte wird als Beilage zum Bundesblatte nächstens erscheinen.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 23. März 1896.)

Die Kommission der Gottfried Keller-Stiftung hat folgende Kunstwerke erworben : 1. Zwei Portraits in Öl gemalt, Mann und Frau, Brustbilder, ungefähr natürliche Größe, in Ovalrahmen, gemalt vom Solothurner Maler Wyrsch. Bisheriger Besitzer der Bilder: Herr Lehrer B. Weltner, Urenkel des von Wyrsch gemalten Ehepaares.

2. Zwei Radierungen und zwei Bleistiftzeichnungen von Alois Fellmann von Sursee, erstere zwei Köpfe zu dessen Bilde ,,Die letzte Ehre" darstellend; letztere ein Portrait ,,Joggi Waser" und eine Studie zu seinem Begräbnis enthaltend.

755 3. Schnitzaltar aus der Wendelinskapelle von Katzis (aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts), dazu vier Schnitzfiguren aus dem 14. und 15. Jahrhundert, polychrom und vergoldet, vom gleichen Orte herrührend. Höhe des Altars 1,73 m., Breite 1,24 m.

4. Zwei Damenportraits von Job. Heinr. Tischbein, dem älteru ; die Bildnisse seiner Gattinnen, 0,80 auf 0,65 m., gut erhalten.

Die bezeichneten Werke werden zur Aufbewahrung übergeben : Die zwei unter Ziff. l genannten Portraits von Wyrsch dem neuen Museum in Solothurn. Die vier Kunstblätter von Fellmann, Ziff. 2, der Kupferstichsammlung des eidgenössischen Polytechnikums. Der geschnitzte Altar aus der Wendelinskapelle, Ziff. 3, dem schweizerischen Landesmuseum in Zürich. In betreff der zwei Dameuportraits von Tischbein wird später entschieden werden.

Mit Schreiben vom 14. dies bringt der Regierungsrat des Kantons Luzern zur Kenntnis, daß er infolge neuer Fälle von Hundswut den Hundebann über das ganze Gebiet des Kantons Luzern ausgedehnt und die benachbarten Kantone gleichzeitig ersucht habe, über die mit dem dortigen Kanton in Berührung stehenden Gebietsteile ebenfalls Hundebann zu verhängen. Die Regierung wünscht, daß hierseits Schritte gethan werden, um jene Kantone zur Anordnung dieser Maßregel zu veranlassen, indem sie außerdem die Frage aufwirft,- ob es unter den obwaltenden Umständen nicht angezeigt wäre, für kürzere Zeit die ganze Schweiz dem Hundebann zu unterstellen.

Vom Bundesrat wird das Gesuch um Ausdehnung von Maßregeln auf die ganze Schweiz abgelehnt, da Wutfälle nur in einigen wenigen Kantonen neuerdings konstatiert worden sind, und weil durch vielfache Reklamationen seitens der nicht betroffenen Kantone, von denen eine Anzahl sogar seit Jahren von der Krankheit verschont geblieben sind, einei baldigen Aufhebung der Maßregel gerufen würde.

Dagegen werden die Regierungen der Kantone Bern, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Zug und Aargau eingeladen, dem Begehren der Regierung von Luzern dadurch Folge zu geben, daß sie über diejenigen Gemeinden ihres Kantons Hundebann verhängen, deren Gebiet, wenn auch nur zum Teil, weniger als 5 Kilometer von der luzernischen Grenze entfernt liegt. Dabei werden die genannten Kantone ersucht, im Interesse aller beteiligten Gegenden die Art. 57,

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58 und 59 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 rücksichtslos zur Anwendung zu bringen. Es wird ihnen im besondern empfohlen, auf herrenlose und umherrirrende Hunde fahnden zu lassen, indem sie gleichzeitig ermächtigt werden, das Tragen des Maulkorbes ohne irgend welche Ausnahme für alle Hunde und auf eine längere Zeitdauer hinaus vorzuschreiben, als solche in der Vol IziehungsVerordnung vorgesehen ist. Die Bestimmung dieser Zeitdauer wird dem Ermessen der Kantone überlassen, wobei der Bundesrat immerhin dafür hält, daß sechs bis neun Monate dem Zwecke entsprechen dürften.

(Vom 26. März 1896.)

Die französische Regierung hat für die Kolonie Neu-Kaledonien den Beitritt zum internationalen Telegraphen vertrag von St. Petersburg erklärt.

Auf die Note der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft vom 16. März, betreffend die Verbesserung der Schnellzugsverbindung von Wien via Arlberg nach Bern und nach Genf, wird erwidert, daß gemäß der in der Konferenz der beteiligten Bahngesellschaften mit dem Eisenbahndepartement am 20. März getroffenen Vereinbarung der Schnellzug Wien-Zürich ab 1. Juni wie folgt verkehren und Fortsetzung nach Bern und Genf erhalten soll : Wien Abgang 9 Uhr 10 Minuten abends, Buchs Ankunft 2 Uhr 40 Minuten nachmittags, Buchs Abgang 3 Uhr 5 Minuten bis 3 Uhr 10 Minuten nachmittags, Zürich Ankunft 5 Uhr 40 Minuten nachmittags, Zürich Abgang 5 Uhr 45 Minuten nachmittags, Bern Ankunft 9 Uhr 20 Minuten abends, Biel Ankunft 8 Uhr 55 Minuten abends, zum Anschluß an den Nachtzug Bern-Paris; Genf Ankunft 12 Uhr 45 Minuten früh. In der gleichen Konferenz ist vereinbart worden, daß im erwähnten Schnellzug ein direkter Personenwagen WienGenf verkehren soll.

(Vom 28. März 1896.)

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Japans, Herr T a k a h i r a , hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

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(Vom 31. März 1896.)

Dem schweizerischen Generalkonsul in Lissabon, Herrn Ferreira Finto B a s t o , wird die nachgesuchte Entlassung erteilt.

^Wahlen.

(Vom 26. März 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Gehülfen auf dem Materialbureau der Telegraphendirektion : Herr Jules Henri Perrin, von Noiraigue.

,, Heinrich Wiudler, von Schlattingen (Thurgau).

Telegraphist in Mayens s/Sion : ,, Adrien Pitteloud, von und in Vex.

Telegraphist und Telephonist in Avenches : ,, UlysseChuard, vonundinAvenches.

Telegraphist in Orges(Waadt) : ,, Justin Poyet, von und in Orges.

Telephongehülfe in Lausanne : ,, Henri Mauris, von Buchillon (Waadt).

(Vom 31. März 1896.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Provisorischer Gehülfe für juristische Arbeiten: Herr Dr. jur. Walther Burckhardt, von Basel.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1896

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2

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01.04.1896

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754-757

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