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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. II.

Nr. 16.

15. April 1896.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Stadt für Korrektionsarbeiten an der Wiese auf Gebiet der Gemeinde Riehen und die Erstellung eines Hochwasserdammes längs des Rheines an der Wiesenmündung.

(Vom 14. April 1896.)

Tit.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1896 hat die Regierung des Kantons Baselstadt dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend die Korrektion der Wiese von der Grenze des Großherzogtums Baden bis zur Gemeindegrenze Basel, sowie für den definitiven Ausbau einer Sohlversicherung bei der Ausmündung dieses Flusses in den Rhein eingereicht.

Diesem Gesuch ist ein vollständiges Projekt, bestehend in Übersichtsplan, Situationsplan, Längenprofil und Typen, sowie einem Kostenvoranschlage im Betrage von Fr. 243,000, beigelegt worden.

Indem im vorgenannten Schreiben eine ausführliche Darstellung aller Verhältnisse gegeben wird, so lassen wir dasselbe hier wörtlich folgen : ,,Durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 wurde dem Kanton Baselstadt für den Ausbau der Korrektion der Wiese, einschließlich ihrer Verlängerung bis zur Mündung in den Rhein, ein Bundesbeitrag zugesichert. Dieser Beitrag wurde festgesetzt zu 33 Va °/o der wirklichen Kosten bis zu dem Maximum von Fr. 98,700, als 33 1/3 % der Voranschlagssumme von Fr. 296,000.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. II.

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Am 26. Oktober 1885 beschloß der Große Rat unseres Kantons die Annahme dieses Bundesbeschlusses und der damit verbundeneu Verpflichtungen; am 31. Dezember 1885 erklärte demzufolge der Bundesrat die Zusicherung eines Bundesbeitrages als in Kraft getreten und erteilte der gesamten hierüber vom Regierungsrat eingereichten Vorlage seine Genehmigung.

Die auf Grund hiervon vorgenommenen Korrektionsarbeiten an der Wiese fanden im Jahre 1887 ihren Abschluß ; mit Sehreiben vom 27. September gì. J. anerkannte der Bundesrat die ausgeführten Bauten als plangemäße und solide und ordnete die Zahlung der ersten Subventionsrate an.

Die Korrektionsstrecke des Wiesenflusses, welche bei dieser Subventionierung der Arbeiten durch den Bund io Betracht kam, reichte von der Grenze der Gemeindebänne Basel und Riehen bis zum Rhein. Eine Ausdehnung der Korrektion flußaufwärts bis zur Landesgrenze wurde damals nicht in Aussicht genommen, weil der Unterhalt dieser Flußstrecke der Gemeinde Riehen überbunden war und'größere Beschädigungen daselbst nicht stattgefunden hatten.

Seither hat sich jedoch ergeben, daß eine rationelle Gestaltung und eine Konsolidierung des Flußbettes auch auf dieser obern Strecke von nöten sei, und wir sehen uns um so eher veranlaßt, jetzt Schritte hierfür zu thun, nachdem im Jahre 1891 anläßlich der Ordnung der Verhältnisse der Gemeinde Riehen der Unterhalt der Wiesenufer im dortigen Bann dem Staat überbunden worden ist.

Es handelt sich also zur Zeit um die gänzliche Vollendung der im Jahre 1887 vorläufig abgeschlossenen, vom Bunde subventionierten Korrektion. Und zwar gehören zu dieser gänzlichen Vollendung einerseits und hauptsächlich die soeben erwähnten Korrektionsarbeiten im Gemeindebann Riehen bis zur Limdesgrènze, andrerseits, ein definitiver Ausbau der Sohlenversicherung an der Wiesenausmündung in den Rhein.

Wir unterbreiten Ihnen anbei die hierauf bezüglichen Vorlagen und stellen das ergebene Gesuch, es möge dem Kanton für diese Arbeiten ein Bundesbeitrag von 33Va °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 81,000, als 33Va % der Voranschlagssumme von Fr. 243,000, bewilligt werden.

Für die Begründung dieses Gesuches im allgemeinen, mit Rücksicht darauf, ob bei demselben die Voraussetzungen des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 vorhanden
seien, verweisen wir auf unser Subventionsgesuch vom 15. Dezember 1883 und auf den hierüber erfolgten Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885.

Wir sind der Meinung, daß das jetzt vorliegende Korrektionsprojekt lediglich eine Ergänzung

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desjenigen vom Jahre 1885 sei, und daß für die Subventionierung desselben durch den Bund dieselben Erwägungen in Betracht kommen, welche schon damals maßgebend gewesen sind.

Irn einzelnen beehren wir uns, zur Begründung unseres Gesuches folgendes anzuführen.

1. Wiesenkorrektion im Banne Riehen.

Die Ufer des Flusses entbehren einer künstlichen Versicherung vollständig, sie sind dagegen sehr stark mit Holz bewachsen, dessen Wurzelwerk den Boden durchzieht und demselben ziemliche Widerstandsfähigkeit gegen die Angriffe des Wassers verleiht. Das Flußprofil sodann ist höchst unregelmäßig, wie dies am deutlichsten aus den Querprofilen hervorgeht; stellenweise ist eine Art Vorland vorhanden, das den Übergang von dem Niederwasserprofil auf das Hochwasserprofil vermittelt; an ändern Stellen fehlt dasselbe und ist dieser Übergang ein sehr schroffer. Das Profil ist fast durchgehend für die größeren Hochwassermengen zu klein; die dichte Bepflanzung der Ufer hindert den Ablauf des Wassers sehr, so daß, wie dies nun seit einigen Jahren konstatiert wird, eine sehr starke Auskolkung der Flußsohle stattfindet, die je länger je mehr Gefahr für die Ufer mit .sich bringt. Bereits sind viele der am Niederwasserprofil stehenden Stöcke von Gesträuchern und Bäumen unterfressen, zum Teil auch schon verfault, und es bedarf nur eines etwas länger anhaltenden höhern Wasserstandes, um den Zusammenhang dieses an und für sich sehr primitiven Uferschutzes zu lösen und Uferbrüche herbeizuführen.

Dieser Zustand kann daher nicht mehr länger belassen, vielmehr muß dafür gesorgt werden, daß Schaden an den Ufern und am hinterliegenden Land, sowie an den unterhalb gelegenen, schon korrigierten Strecken abgewendet werde. Dies ist nur möglich durch eine vollständige Korrektion, beziehungsweise Umgestaltung des jetzigen Bettes; ein Ausbessern oder eine teilweise Korrektion ist nicht möglich, weil die Übelstände durchweg vorhanden sind und ein solider Anschluß an eine bestehende widerstandsfähige Ufervorrichtung daher nicht bewerkstelligt werden kann; auch weicht das jetzige Profil des Flusses in Höhe und Situation zu sehr von dem für den guten Abfluß des Wassers erforderlichen Normalprofil ab.

Zunächst handelt es sich darum, dieses Normalprofil zu fixieren ; es richtet sich dies einerseits nach den größten bekannten Wassermengen
(400--450 m 8 per Sekunde) und dem Flußgefälle (3 Va--4°/oo), anderseits sollte dasselbe sich möglichst gut an die bestehenden Uferverhältnisse anpassen, da auf diese Weise auch Kosten erspart

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werden. Der außerordentlich variable Wasserstand des Flusses bedingt die Anwendung eines Doppelprofiles, eines engeren fUr das Nieder- und Mittelwasser und eines weiteren für das Hochwasser; der Umstand, daß die Anschlußstrecken auf badischem Gebiet und im Stadtbann dasselbe Profil haben, spricht ebenfalls dafür, daß dieses Doppelprofil auch im Riehenbann zur Durchführung kommen muß.

Im Stadtbann, d. h. oberhalb des Wiesenwuhrs, besitzt der Fluß eine Sohlenbreite von 18,so m., eine Vorlandsbreite von je 12 m., eine Vorlandshöhe von 0,90--I,TO m. und eine Hochwasserdammhöhe von 3,50 m. : dieses Profil genügt bei 3,ao m. Wassertiefe zur Abführung der größten Hochwassermenge. Es hat sich nun gezeigt, daß die Anwendung dieses Profils im Riehenbann unverhältnismäßig große Kosten für Erdarbeiten und Landerwerb nach sich ziehen würde, und ist aus diesem Grunde eine Reduktion desselben in dem Sinne vorgenommen worden, daß unter Beibehaltung der Sohlenbreite das Vorland auf je 9 m. Breite reduziert und dafür der Hochwasserdamm auf 4 m. erhöht würde. Beim vorhandenen Gefall von 3,*--3,8 °/oo besitzt dieses Profil dasselbe Fassungsvermögen wie das Profil im Stadtbann. Trotz dieser Reduzierung der Breitedimensionen des Profiles können bedeutende Erdarbeiten nicht umgangen werden, weil eben das Flußprofil seit vielen Jahren durch Schuttablagerungen, Uferbrüche und sonstige Umstände ganz ungebührlich verengt worden ist.

Die Böschung des Vorlandes gegen das Niederwasserprofil muß versichert werden ; im Stadtbann ist diese Versicherung teils mit Stein, teils mit Holzbau durchgeführt worden; letztere Bauart ist in der ersten Anlage etwas billiger, kostet dagegen bedeutend mehr Unterhalt und giebt zu steten Gefahren Anlaß. Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall angenommen worden, daß die Vorlandsböschungen mit Steinpflaster verkleidet werden sollen.

Die Vorländer und Hochwasserdämme werden mit guter Erde.

angedeckt und angesäet; alle 25 m. zieht sich eine Steinlage quer durch das Vorland hin, um zu verhüten, daß Auskolkungen derselben allzugroße Dimensionen annehmen. Die Sohle, deren Niveau, wie bereits erwähnt, infolge des allzusehr verengten Flußprofiles sich ganz erheblich angetieft hat, soll mit dem sich ergebenden Aushubmaterial nivelliert und mit einigen besonders solide angelegten Doppelquerschwellen
versichert werden.

Die Korrektion erfordert, wie aus dem Situationsplan hervorgeht, einen nicht unbedeutenden Landerwerb, der auf dem linken Ufer vorhandene Feldweg muß verschoben werden ; auf dem rechten Ufer wird die Hochwasserdammkrone ebenfalls als Weg angelegt, welcher für den spätem Unterhalt sehr gute Dienste leisten wird.

809 Die in der geschilderten Weise zu korrigierende Flußstrecke mißt 1835m.

Die Kosten der gesamten Arbeit mit Einschluß des Landerwerbs sind zu Fr. 223,000 veranschlagt.

2. Sohlenversicherung an der Ausmtindung der Wiese.

Im Anschluß an die frühere Korrektion der Wiese zwischen Kleinhüningerbrücke und Rhein ist auf Anraten des eidgenössischen Oberbauinspektorats am Ausfluß der Wiese in den Rhein eine Sohlenversicherung angebracht, deren Zweck sein sollte, die namentlich bei hohem Wiesen- und niederem Rheinstand zu gewärtigenden Austiefurigen der Wiesenflußsohle zu verhindern und dadurch der Gefahr der Unterkolkung der Uferböschungen vorzubeugen. Diese Versicherung wurde anfänglich in primitiver Weise mit einer Spundwand hergestellt, später machte die vor dieser Wand entstehende Austiefung des Bettes eine Ergänzung des Werkes durch eine zweite Querwand, durch Pfähle und Steinwürfe nötig.

Es erscheint nun aber als durchaus geboten, daß diese zum Teil nur provisorischen Charakter tragenden Versicherungsbauten in definitiver Weise hergestellt und daß namentlich auch die Uferböschungen gehörig versichert werden, damit nicht Uferbrüche und damit Umgehungen des Baues vorkommen.

Wir beabsichtigen, eine solche Versicherung der Sohle und der Böschungen durch diejenige Art der Verbauung herbeizuführen, welche im beigelegten Plan ersichtlich ist. Es handelt sich dabei um Verwendung eines hölzernen Rostwerkes mit Eisenbahnschienen und Pfählen, sowie um Steinpflästerung. Es wird erwartet, daß dieses System den beabsichtigten Dienst thue und somit geeignet sei, den endlichen Abschluß des gesamten Werkes der mit Bundeshülfe durchgeführten Wiesenkorrektion zu bilden.

Die Kosten der Anlage sind berechnet auf Fr. 20,000.

Es ergeben sich also Kosten der Wiesenkorrektion im Riehenbann Fr. 223,000 der Versicherung am Wiesenauslauf ,, 20,000 Im ganzen

Fr. 243,000"

Das Gesuch der Regierung von Baselstadt war kaum unsorm Departement des Innern zur Behandlung übergeben worden, als in den ersten Tagen des Monats März in Süddeutschland und in der ganzen Schweiz nordwärts der Alpen sehr bedeutende Niederschlage stattfanden, welche mancherorts großen Schaden anrichteten.

810 Auch an der Wiese fanden außerordentliche Anschwellungen statt, so daß die Regierung von Baselstadt unterm 21. März abbin folgendes Schreiben an uns richtete : ,,Mit Schreiben vom 22. Februar 1896 legten wir Ihnen Pläne über Korrektion der Wiese im hiesigen Kanton vor und stellten das Ansuchen, daß dem Kanton an die Kosten dieser Korrektionsarbeiten ein Bundesbeitrag von SSVs °/o bewilligt werde. Inzwischen sind Ereignisse eingetreten, welche uns veranlassen die damalige Vorlage in jeder Hinsicht zu erweitern.

Die Hochwasser der Wiese vom 8.--12. März haben erhebliche Verheerungen angerichtet und aufs deutlichste dargethan, daß einerseits die schon projektierte Korrektion im Gemeindebann Riehen und die Sohlenversicherung beim Ausfluß in den Rhein durchaus gebotene Maßregeln seien, daß aber andererseits noch weiteres geschehen müsse, um die Zustände an diesem Flusse durchgängig zu geordneten zu machen und die Wiederkehr von Katastrophen nach Möglichkeit zu verhindern.

Wir haben demzufolge ohne jedes Säumnis eine nähere Prüfung der Angelegenheit vornehmen lassen und beehren uns nunmehr, folgendes Ihnen vorzutragen: 1. Korrektion im Riehenbann.

Die Zahl der vorhandenen zur Sohlenversicherung dienenden Querschwellen muß vermehrt werden. Im fernem ist es erforderlich, in dem lockern Terrain der Ufer kräftige Quersperren in Beton einzulegen. Die Kosten dieser Ergänzungsarbeiten sind auf Fr. 32,000 veranschlagt.

2. Korrektion unterhalb der Kleinhüningerbrücke und am Rhein.

Es ist schon bei frühern Anlässen hervorgehoben worden, daß die Strecke der Wiese zwischen Kleinhüningerbrücke und Rhein, noch des Ausbaues harre. Man hoffte indessen, diese Arbeit, welche namentlich auch des zugleich nötig werdenden Rheindammes wegen eine sehr bedeutende ist, verschieben zu können, und begnügte sich zunächst mit einer Versicherung der Sohle und der Uferböschungen beim Ausfluß der Wiese in den Rhein. Der hierauf bezügliche Plan ist Ihnen am 22. Februar mitgeteilt worden.

Seit dem letzten Hochwasser ist nun aber erwiesen, daß an den erwähnten Ausbau der Wiesenufer auf dieser Strecke geschritten werden müsse, und wir sehen uns hierzu um so eher veranlaßt, als die bezüglichen Pläne schon im Jahre 1886 die Genehmigung Ihrer h. Behörde erhalten haben.

811 Es handelt sich darum, die Wiesendämme zu beiden Seiten des Flusses auf die erforderliche Höhe zu bringen und dergestalt zu befestigen, daß Durchbrüche des Wassers unmöglich gemacht werden.

Die dabei erforderliche Höhe ist diejenige des höchsten Rheinwasserstandes. Es ist daher geboten, die Dämme auch gegen die Angriffe des Rheinhochwassers sicherzustellen, was nur geschehen kann durch Aufführung entsprechender Schutzbauten am Rheinufer selbst. Die in Betracht kommende Strecke zieht sich von der Klybeckinsel bis zur Grenze; auf dieser ganzen Strecke müssen Dämme errichtet und bis zur Hochwasserhöhe gepflastert werden.

Die Kosten sind berechnet lür den Aufbau der Wiese auf Fr. 93,000 ; für die Rheinuferversicherung auf Fr. 303,000.

Beide Arbeiten sind Teile eines einzigen Unternehmens, da eine wirksame Sicherung der Wiesenufer ohne gleichzeitige Erhöhung und Sicherstellung der Rheinufer nicht denkbar ist.

Unser Ansuchen geht dahin, daß auch diese Arbeiten durch Gewährung einer Bundessubvention unterstützt werden mögen. Wir erinnern an die im Jahre 1885 beschlossene Subventionierung der Wiesenkorrektion und weisen darauf hin, daß sowohl die in unserm Schreiben vom 22. Februar dieses Jahres, als auch die in vorliegender Zuschrift erwähnten Arbeiten nichts anderes sind, als eine Fortführung und Vollendung der 1885 begonnenen Anlage.

Wir resümieren, daß es sich um folgende Arbeiten handelt: \. Korrektion im Riehenbann Kosten Fr. 223,000 2. Ergänzung dieser Korrektion . . . .

,, ,, 32,000 3. Sohlenversicherung beim Ausfluß . .

,, ,, 20,000 4. Ausbau zwischen Kleinhüningerbrlicke und Rhein ,, ,, 93,000 5. Uferversicherung am Rhein . . . .

,, ,, 303,000 Gesamtkosten

Fr. 671,000"

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung und Prüfung der vorliegenden Projekte vorgenommen und erklärt sich mit denselben vollkommen einverstanden.

Insbesondere macht es darauf aufmerksam, daß es schon beim ersten Subventionsgesuch darauf gedrungen habe, daß die Einschränkung der Wiese bis zum Rheine forlgesetzt werde, um die Fortbewegung der Geschiebe bis dorthin zu sichern.

Ebenso war es von Anfang an der Ansicht, daß man die Hochwasserdämme der Wiese auch gegen die Rheinhochwasser schütze,

812 und begrüßt es daher sehr, daß man nun das rationellste Mittel, die Fortführung der Rheinhochwasserdämme bis zur Landesgrenze hinunter, beschlossen hat.

Indem durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 die Korrektionsarbeiten an der Wiese auf Gebiet von Baselstadt subventioniert worden sind und die vorliegenden Bauten nur den vollständigen Ausbau und die Sicherung dieser Korrektion auf schweizerischem Gebiete bezwecken, so erscheint es uns unzweifelhaft, daß auch hierfür eine Subvention bewilligt werden kann.

Die Regierung von Baselstadt ersucht urn Festsetzung des Beitragsverhältnisses mit 331la °/o, gerade wie bei der ersten Subtentionsbewilligung. Wir finden, daß auch hier nur zustimmend beschlossen werden könne, wobei wir noch hinzufügen, daß wir eine Bauzeit von 5 Jahren als angemessen erachten. Das Jahresmaxirnum würde auf Fr. 45,000 angesetzt und die erste Anzahlung mit dem Jahre 1897 beginnen.

Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den hohen eidgenössischen Räten zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. April

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Das präsidierende Mitglied: Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

llingier.

813

(Entwurf.)

Bimdesbeschluß ·betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Stadt für Korrektionsarbeiten an der Wiese auf Gebiet der Gemeinde Riehen und die Erstellung eines Hochwasserdammes längs des Rheines an der Wiesenmündung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung von Basel-Stadt, vom 22. Februar und 21. März 1896; einer Botschaft des Bundesrates, vom 14. April 1896; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Basel-Stadt wird für die Korrektion der Wiese auf Gebiet der Gemeinde Riehen, sowie für die Erstellung eines Hochwasserdammes längs des Rheines an der Wiesenmündung, ein Bundesbeitrag zugesichert. Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 33 Ve- °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 223,670, als 33 Vs °/o der Voranschlagssumme von Fr. 671,000.

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Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden fünf Jahre in Aussicht genommen, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom schweizerischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweise; jedoch wird das jährliche Maximum zu Fr. 45,000 und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1897 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausfuhrungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamlungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung £5 zukommen lassen.

J

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von selten des Kautons Basel-Stadt die Ausführung dieser Korrektionsarbeiten gesichert sein wird.

815 Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom": Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird, Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Basel-Stadt zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verfeindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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1896

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1896

Date Data Seite

805-815

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