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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zum Hardturm.

(Vom 6. November 1896.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 25. März 1896 wurde Herrn Th. Bertschinger, Baumeister in Lenzburg, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich durch die Limmatstraße bis zur Hardstraße und von da durch die Hardturmstraße bis zum Hardturm erteilt, und in Art. 5 der Konzession die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die erste Sektion der Bahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zur Hardstraße (Wipkinger Brücke) nebst den Statuten der Gesellschaft auf drei Monate, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt.

Innert dieser Frist, die am 25. Juni 1896 ablief, wurden von dem Konzessionär weder die verlangten Vorlagen, noch ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht, so daß die Konzession auf den genannten Zeitpunkt, wenigstens für die Sektion vom Hauptbahnhof Zürich bis zur Wipkinger Brücke, erloschen ist.

Mit Eingabe vom 16. Juli 1896 stellte dann der Konzessionär das Gesuch, es möchte der Bundesrat die in Art. 5 der Konzession für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für die erste Sektion angesetzte Frist um vier Monate, also bis 25. Oktober 1896, verlängern, ,,beziehungsweise erneuern". Das Gesuch wurde damit begründet, daß es dem Initiativkomitee nicht möglich gewesen

531 sei, in der kurzen Frist von drei Monaten die Zeichnung des Aktienkapitals durchzuführen. Von einer öffentlichen Subskription sei wegen der starken Inanspruchnahme des Kapitalmarktes in Zürich durch gleichzeitige anderweitige Emissionen Umgang genommen worden.

Das auf Grundlage des Prospektes erforderliche Aktienkapital von Fr. 500,000 sei fast ausschließlich von Bewohnern des Industriequartiers und Wipkingens gezeichnet worden, und es werde die Konstituierung der Gesellschaft am 30. Juli erfolgen.

Der Stadtrat Zürichs und ebenso der Regierungsrat des Kantons Zürich erheben keinerlei Einwendungen gegen die Erneuerung der Konzession, um so weniger, da inzwischen die Konstituierung der ,,Aktiengesellschaft Industriequartier-Straßenbahn in Zürich Illtt thatsächlich erfolgt und alle Aussicht dafür vorhanden ist, daß sofort nach der Konzessionserneuerung mit dem Bau der Bahn, d. h. der ersten Sektion derselben, begonnen werde.

Aus diesem Grunde und da für die Erstellung dieser Linie keine Konkurrenzgesuche vorliegen, deren Berücksichtigung für den Fall einer Versäumnis des bisherigen Konzessionärs in der Einhaltung der Fristen in Erwägung zu ziehen wäre, beantragen wir Ihnen die Erneuerung der Konzession im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. November

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zum Hardturm.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Th. Bertschinger, Baumeister in Lenzburg, vom 16. Juli 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1896, b e s c h l i eß t: 1. Die Herrn Th. Bertschinger, Baumeister in Lenzburg, durch Bundesbeschluß vom 25. März 1896 verliehene Konzession zum Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zum Hardturm wird unter den in dem genannten Beschlüsse enthaltenen Bedingungen erneuert, in der Meinung, daß die in Art. 5 angesetzte Frist von drei Monaten zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die erste Sektion der Bahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zur Hardstraße (Wipkinger Brücke), sowie der Gesellschaftsstatuten, vom Datum des gegenwärtigen Bundesbeschlusses an berechnet werden soll.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beau f tragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zum Hardturm.

(Vom 6. November 1896.)

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1896

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11.11.1896

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