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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Eides.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1895 und 1896.

1896.

1895.

Monate.

Januar Februar März .

April .

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Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

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1896.

Fr.

Fr.

2,630,257. 56 2,858,713. 88 3,700,520. 39 3,762,400. 43 3,860,385. 57 3,609,614. 05 3,440,855. -- 3,482,201. 67 3,567,271. 75 4,116,422. 97 3,656,014. 09 4,595,068. 58

2,993,352. 93 3,434,390. 89 3,854,376. 99 3,827,146. 90 3,754,991. 32 3,678,051. 61 3,450,321. 17 3,612,520. 39 3,939,658.07

--

--

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

363,095. 37 575,677. 01 153,856. 60 64,746. 47 -- 68,437. 56 9,466. 17 130,318. 72 372,386. 32

-- .

Total 43,279,725. 94 -- Auf Ende Sept. 30,912,220. 30 32,544,810. 27 1,632,589. 97

. --

-- -- --

105,394. 25 -- -- --

-- --

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mittelst Eingabe vom 10. August 1896 sucht der Verwaltungsrat der Zentralen Zürichbergbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang der Kraftstation, bestehend aus einem Gebäude samt darin enthaltenen Betriebseinrichtungen im Erstellungswerte von Fr. 350,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Abbezahlung von Schulden und y,ur Vermehrung des Betrisbsmaterials .zu verwendenden 4 % Anleihens im Betrage von Fr. 250,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 17. Oktober 1896 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. September 1896.

3

[ /2]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-Unteragenten während des III, Quartals 1896.

Als Unteragenten sind ausgetreten : Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Schallenberg, Christian, in Zürich.

,, Am buh], Joh., in La Chaux-de-Fonds.

,, Gmehlin, Fr., in Genf.

Agentur Rommel & de. in Basel: ·Herr Stucki, Friedr., in Bern.

Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Kempter, Arthur, in Ölten.

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Agentur J. Leuenberger & de. in Biel.

Herr Borie, Emil, in Bern.

Agentur H. Mei/S in Zürich: Herr Frey-Blankart, Joli. Ulr., in Luzern.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Herr Molo, Evaristo, in Bellinzona.

Als Unteragenten sind angestellt worden: Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Solioz, Ant., in Sitten.

Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Keller, 0. L. L., in Zürich.

,, Baumann, Joh., in Zürich.

Bläsi, Joh. Jos., in La Chaux-de-Fonds.

fl ,, Schär, E. 0., in Genf.

Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Krebs, W. A., in Bern.

Agentur H. Mei/S in Zürich: Herr Muggli, Gottfr., in Zürich.

,, Frey-Suidter, Ulr., in Luzern.

Agentur J. Leuenberger & de. in Biel : Herr Luginbühl, Christ., in Bern.

Sein Domizil hat verlegt: Herr Keller, 0. L. L. (Zwilchenbart), von Zürich nach Locamo.

B e r n , Ende September 1896.

Schweizerisches Departement des Innern, Abteilung Auswanderungswesen.

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Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 3. Oktober 1896.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlicben Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bnndesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstunesgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Ofüzierc.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1896 treten in die Landwehr : a. die Hauptleute, welche im Jahre 1858 geboren sind ; 6. die im Jahre 1862 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1896 treten in die Landwehr: a, die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstrnppen vom Jahrgange 1864; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstiahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1864 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1864 geboren sind.

90 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbuchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 15. Dezember einsusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahn Verwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniehalbbataillonen zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1896 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1848; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1896 gestellt worden ist.

B. Uuterofflziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1896 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1852.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1896 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1841, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1846.

IV. Abgabe der Bewaffnvmgs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Gniden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstnng dem Staate abzuliefern haben ; &. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften, Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

9Î § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Au&rüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der MilitärOrganisation.

in Ausuahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abteilung der .Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Koutrollierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlcin ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

0 § 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zn bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zti bezeichnen, in welche die "Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 3. Oktober 1896.

Schweizerisches Militär département : E. 'JFrey.

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Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf deu Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1896 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e u für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das G e n tral ko mi t e e des obgenannten Vereins (.zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1896 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfàlliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1, Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversioherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

93 Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 7. Oktober 1896.

Schweiz. Departement des Innern.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate und litterarische Anzeigen, Ausschreibung.

Die unterzeichnete Verwaltung .eröffnet hiermit Konkurrenz über die Lieferung von Tornistern, Brotsäcken und Patronenschlaufen zur lufanteriepackung Mod. 96.

Lieferanten, welche Angebote zu machen wünschen, sind ersucht, die erforderlichen Formulare von der technischen Abteilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung zu verlangen, falls ihnen solche nicht zugestellt werden.

Die Angebote sind uns verschlossen mit der Aufschrift ,,Angebot für Kriegsmaterial" franko bis zum 26 Oktober 1896 einzusenden.

Mitteilungen oder Anfragen, welche der Beantwortung bedürfen, sind der Verwaltung getrennt vom Angebot zu übermachen.

Alle Preise sind franko Packung und frei von allen Spesen auf die dem Lieferanten nächstgelegene schweizerische Eisenbahnstation zu stellen.

Rücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschußwaren fallen zu Lasten der Lieferanten.

Muster können auf unserer Verwaltung, sowie in den kantonalen Zeughäusern oder Kriegskommissariaten eingesehen werden.

Zeichnungen und Beschreibungen der ausgeschriebenen Artikel werden von unserer Verwaltung abgegeben.

Das Nähere besagt der Angebotbogen B e r n , den 7. Oktober 1896.

Technische Abteilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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41

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07.10.1896

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86-93

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10 017 575

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