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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Aufnahme der Schweineseuche unter die als gemeingefährlich erkannten ansteckenden Thierkrankheiten.

(Zusatz zu Art. 24 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 *) zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873 und ]. Juli 1886.)

(Vom 15. Dezember 1892.)

Der schweizerische Bundesrath, in Anbetracht, daß die unter dem Namen ,,Schweineseuche" bekannte Krankheit ansteckender Natur ist, daß dieselbe in verschiedenen schweizerischen Landestheilen aufgetreten und geeignet ist, einen gemeingefährlichen Charakter anzunehmen ; in Anwendung von Artikel l, Alinea 3, des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872 (A. S. Band X, 1029); auf den Antrag seines Industrie- und Landwirthschafts departements, beschließt: Art. 1. Die Schweineseuche ist als Krankheit kontagiöser und infektiöser Natur und gemeingefährlichen Charakters für die Thiere des Schweine-, Schaf- und Ziegen*} Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F. Bd. X, Seite 305.

897 geschlechts als Ziffer 11 in das im Artikel 24 der Vollziehungsverordnung betreffend Maßregeln gegen Viehseuchen vom 14. Oktober 1887, enthaltene Verzeichniß der gemeingefährlichen Thierkrankheiten aufgenommen.

Art. 2. Zur Bekämpfung der Schweineseuche sind diejenigen sanitätspolizeilichen Maßregeln anzuwenden, welchezur Bekämpfung des Rothlaufs vorgeschrieben sind.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt mit dem 1. Januar 1893; in Kraft.

B e r n , den 15. Dezember 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes., Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Instruktionen für

die Kontroiämter für Gold- und Silberwaaren.

(Vom 21. November 1892.)

Das schweizerische Departement des Auswärtigen, Abteilung eidgenössisches Amt (ür Gold- und Silöerwaaren, in Vollziehung der Artikel 3, 30, 33, 35, 40, 43, 53, 60, 67 und 68 der Vollziehungsverordnung betreffend Kontrolirung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren, vom 15. November 1892, verordnet:

I. Feingehalt.

Art. 1. Der Feingehalt, d. h. die in den zur Kontrolirung übergebeneo Waaren enthaltene Quantität edlen Metalls, wird auf den von deu Probirern unterzeichneten Probebordereaux in Tausendtheilen ausgedrückt.

Art. 2. Diese Bordereaux werden den mit der Stempelung beauftragten Angestellten übergeben.

Art. 3. Wenn ein Gegenstand von Gold oder Silber ganz oder theilweise einen geringern Feingehalt aufweist, als die vom Eigenthümei- oder Produzenten unterzeichnete Deklaration angibt, so muß der gefundene Gehalt immer durch eine zweite Prüfung bestätigt werden, ehe ein endgültiger Entscheid gefällt und der Art. 42 der Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892 angewendet wird.

Bei den Silberwaaren muß die als zweite Prüfung dienende Probe auf dem nassen Wege gemacht werden.

899 Art. 4. Wenn irgend eine Warenpartie (Uhrgehäuse, Bijouterie oder Goldschmidarbeiten) ein oder mehrere Stücke von geringerem Feingehalte, als die Deklaration angibt, enthält, so hat der Eigenthümer die Klassiiizirung unter seiner Verantwortung auszuführen.

Diese Abweichungen werden in dem Register des Kontrolamtes erwähnt.

Art. 5. Die Gegenstände, welche nicht einen Sechstel ihres Gewichtes an Edelmetall enthalten, werden als Kunstgegenstände, Quineailleriewaaren oder Phantasie-Messerschmidarbeit betrachtet und nicht kontrolirt, wie z. B.

Uhrschlüssel, Bleistifthalter. Zahnstocher, Ohrlöffel etc., die mit Stahl oder Messing garnirt sind, sowie auch Messerhefte, Tischbestecke, Tranchir- und Salatbestecke, die nur aus dünnen, mit Kitt ausgefüllten Silberhülsen hergestellt sind.

Art. 6. B ü g e l (pendants) von Uhrgehäusen, bei denen die erste Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden so nahe am Rande (carrure) als möglich abgeschnitten und als ganze Stücke der Probe unterworfen. Die in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880 vorgesehene Fehlergrenze von 3 Tausendsteln für das Gold und 5 Tausendsteln für das Silber gilt auch für die aus einem einzigen Stück, d. h. ohne Löthung hergestellten Bügel.

Für die g o l d e n e n Bügel -- ausgenommen die nach Deutschland oder England bestimmten --, zu deren Herstellung Loth erforderlich ist, wird eine Fehlergrenze von höchstens 10 Tausendsteln, auf den vollen Feingehalt berechnet, gestattet.

Diejenigen Bügel, welche einen geringern Feingehalt aufweisen, werden zerdrückt; der Fehl bare hat die doppelte Taxe als Buße zu bezahlen und die Bügel durch andere zu ersetzen. Die Gehäuse werden dann nach dem gesetzlichen Tarife kontrolirt: alles unbeschadet der Maßnahmen gegen Rückfällige und in Anwendung von Art. 6 des Gesetzes.

Bundesblatt.

44. Jahrg. Bd. V.

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Art. 7. Bei der Ausfällung von Bußen für solche Bügel, deren Feingehalt als geringer befunden worden ist als derjenige der Gehäuse, an die sie angelöthet sind, ist ein verschiedenes Verfahren zu beobachten, und zwar: Wenn bei einer Partie zur Stempelung vorgewiesener Gehäuse Bügel mit geringerm Feingehalt als dem auf den dazu gehörigen Gehäusen aufgedrückten gefunden werden, und wenn dieser Feingehalt nicht einem der offiziellen Feingehalte entspricht, so liegt eine G e s e t z e s ü b e r t r e t u n g vor, und in diesem Falle muß die auszufällende Buße auf alle die Waarenpartie bildenden Gehäuse ausgedehnt werden.

Dagegen handelt es sich nur um einen I r r t h u in, wenn bei einer Waarenpartie ein oder mehrere Biigel einen geringern Feingehalt aufweisen, der aber immerhin einem der offiziellen Feingehalte entspricht, die mit genügender Leichtigkeit von einander zu unterscheiden sind, so daß die Ausscheidung der Bügel von verschiedenem Feingehalt rasch vermittelst der Strichprobe geschehen kann. In diesem letztern Falle müssen nur die Bügel mit geringerm Feingehalt zerdrückt und mit einer Buße belegt werden.

Ugll

Art. 8. Die B ü g e l r i n g e (an Uhrgehäusen), bei denen die Kupellirungsprobe oder die Prüfung auf dem nassen Wege für nöthig erachtet wird, werden dem gleichen Verfahren unterworfen wie die Bügel; sie werden also probirt und, wenn sie nicht dem angegebenen Feingehalte entsprechen, zerdrückt; in diesem Falle ist die doppelte Taxe als Buße zu bezahlen.

Art. 9. Wenn alle Ansatzbestandtheile (pièces rapportées), nämlich: O l i v e t t e s , S c h a r n i e r e , S c h a m i e r s t ü c k e (porte-charnières) und O h r d e c k e l c h e n (couvre-oreilles) nicht den gehörigen Feingehalt haben, so wird das Uhrgehäuse zerschnitten. Mit bronzenen Olivettes versehene goldene oder silberne Uhrgehäuse werden nicht zur Kontrolirung zugelassen. Dagegen können bei den silbernen Gehäusen die Olivettes und die Stößerröhrchen (canons de

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poussettes) aus Gold von geringerm Feingehalte bestehen; aber der Werth des verwendeten Goldes darf nicht niedriger sein als der des Silbers, aus dem das Gehäuse besteht.

Wenn allein das innere Scharnierstüek nicht den richtigen Feingehalt hat, so wird der Schalenrand (carrure) zerschnitten.

Hinsichtlich der übrigen Bestandtheile ordnet die Aufsichtskommission eines jeden Kontroiamtes unter eigener Verantwortung die zu treffenden Maßnahmen an, je nachdem bei der Handluug des Fehlbaren ein I r r t h u m oder ein B e t r u g vorliegt. Bei Rückfälligen wird im Falle des Irrthums Betrug angenommen.

Diejenigen Gesetzesübertretungen, welche als aus Irrthum hervorgegangen betrachtet werden, unterliegen ausnahmslos der doppelten Taxe als Buße (Art. 47 der Vollziehungsverordnung, Absatz 6); wenn sie infolge der häufigen Wiederholung der nämlichen Irrthümer oder aus irgend einem andern Grunde als Betrugshandlungen angesehen werden, so sind sie nach Maßgabe von Art. 6, a, 2 als solche zu verfolgen.

Die Theile des Gehäuses, welche Löthmaterial im Uebermaß enthalten, oder wo unnöthiger Weise Löthmaterial verwendet worden ist, werden zerschnitten, sofern der ilurch die Probe nachgewiesene Feingehalt geringer ist, als es die gesetzlich zulässige Fehlergrenze erlaubt (siehe Art. 42 der Vollziehungsverordnung).

Die gleichen Bestimmungen gelten für Bijouteriewaaren, und wenn auch der zur Untersuchung als Ganzes eingeschmolzene Gegenstand den angegebenen Feingehalt aufwiese, so könnte dieser Umstand doch niemals den geringern Feingehalt einzelner Theile rechtfertigen (Art. 2, 3. Absatz, und Art. 6, a, 2 des Gesetzes).

Art. 10. Bei den Uhrgehäusen muß die Feingehaltsangabe auf leicht sichtbare Weise aufgedrückt werden : a. in die Deckel (fonds) (bei den Gehäusen mit Doppelschalen in beide Deckel [fonds et couvercles]) ; b. in die Staubdeckel (cuvettes).

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Art. 11. Die auf Uhrgehäuse aufgedrückten Feingehaltsbezeichnungen müssen, [um zur Kontrolirung zugelassen zu werden, den Bestimmungen der nachstehenden allgemeinen Tabelle entsprechen (Art. 40 dev Vollziehungsverordnung):

Allgemeine Tabelle der

bei den Kontroiämtern für Gold- und Silberwaaren zur Stempelung zugelassenen Feingehaltsbezeichnungen.

1. Goldene Uhrgehäuse.

A. Erster Feingehalt.

(18 Karat oder 750 Tausendtheile und darüber.)

(NB. Für die nach Deutschland bestimmten Uhrgehäuse ist die Feingehaltsangahe In Tausendthellen allein zulässig; die Bezeichnungen in Karat sind folglich durchaus untersagt.)

Garanti

18 K

Warranted

First Gold

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904 2. 0,900.

B. Zweiter Feingehalt.

(800 Tausendtheile.)

Art. 12. Die den Feingehalt bezeichnenden Ziffern müssen eingerahmt sein, sofern sich die Einrahmung nicht aus der Anordnung der Worte, welche die Ziffern umgeben, ergibt (Art. 37 der Vollziehungsverordnung).

905 Die Ziffern müssen für die Uhren über 12 Linien mindestens eine Höhe von einem Millimeter haben; für diejenigen unter 12 Linien darf diese bis auf einen halben Millimeter hinuntergehen (Art. 38 der Vollziehungsverordnung).

Hinsichtlich der Form der Markenumrahmung schreibt das Departement nichts Besonderes vor und stellt es den Fabrikanten anheim, die ihnen am passendsten scheinende Form zu wählen (Rechteck, Raute, Oval, Schildform, abgestutzter Kegel u. s. w.). Marken, welche außerhalb der Umrahmung des Feingehaltes die Initialen oder den vollen Namen des Fabrikanten tragen, sind ebenfalls zulässig.

Art. 13. Die Marken müssen auf sehr deutliche und lesbare Weise aufgedrückt werden, damit sie beim Poliren der Gehäuse nicht weggetilgt werden können.

Art. 14. Marken für die Feingehaltsbezeichnung, bei denen der ganze Text in der Weise in einem Oval angeordnet ist, daß in der Mitte ein freier Raum bleibt, dürfen nicht zur Kontrolirung zugelassen werden.

Die Angaben ,,garantivi", ,,garanti" und ,,warranted tt können allen amtlichen Feingehaltsbezeichnungen beigesetzt werden.

Die Marken 56 und | 72 | können getrennt und unabhängig von den Marken | 14 K. | und 18 K. | oder | 0,583 | und | 0,750 | aufgedrückt werden ; dagegen kann die russische Feingehaltsangabe | 56 nicht auf die Gehäuse mit der Bezeichnung | 0,585 |, welcher sie nicht entspricht, aufgedrückt werden.

Die Marke 84 j kann getrennt und unabhängig von der Marke | 0,875 | aufgedrückt werden; aber es ist nicht gestattet, sie der Bezeichnung | 0,900 |, der sie nicht entspricht, beizufügen.

Die Marke j STERLING SILVER kann getrennt und unabhängig von der Marke ] 0,935 | aufgedrückt werden.

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Es steht dem Fakrikanten frei, in den die Bezeichnungen ,,18 K." und ,,14 K." umschließenden Einrahmungen die gleichbedeutenden Werthe in Tausendtheilen, nämlich ,,0,750e* und ,,0,583tt, beizusetzen. Er kann auch auf seine Gehäuse die Feingehaltsbezeichnung in Karat und die entsprechende in Tausendtheilen getrennt von einander aufdrücken.

Art. 15. Der Feingehalt muß in arabischen Ziffern angegeben sein. Römische Ziffern sind in keinem Falle zulässig, auch da nicht, wo es sich um Feingehaltsbezeichnungen handelt, die auf die nicht amtlich kontrolirten Gold- und Silberwaaren (von geringem Feingehalt), von denen in Art. 2 des Gesetzes die Bede ist, aufgedrückt werden. Eine durch [ K. IX | statt | K. 9 | ausgedrückte Feingehaltsbezeichnung ist somit nicht gestattet.

Art. 16. Jedesmal, wenn ein Kontroiamt ersucht wird, eine den vorhin erwähnten Bestimmungen nicht entsprechende Feingehaltsbezeichnung zur Stempelung zuzulassen, muß dieses Amt das betreffende Gesuch dem eidgenössischen Departement unterbreiten, und dieses prüft, ob dasselbe berücksichtigt werden kann. Bejahendenfalls bringt das Departement allen Kontrolämtera die neu zugelassene Feingehaltsbezeichnung zur Kenntniß.

II. Strichproben.

Art. 17. Gegenstände, bei denen Zerbrechlichkeit der Ornamente, Juwelierarbeit, Email oder Dekoration es nicht gestatten, eine genügende Probe behufs Kupellirung zu entnehmen, können, ehe sie zur Stempelung zugelassen werden, durch den Strich (auf dem Probirstein) probirt werden.

Uhrgehäuse, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der Kupellirungsprobe unterworfen, gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

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III. Kupellirungsproben oder Prüfungen auf dem nassen Wege.

Art. 18. Bei Gegenständen aus Gold, Uhrgehäusen oder Bijouteriewaaren muß mindestens 12B /iooo oder l/s Gramm zur Probe entnommen werden.

Bei den silbernen Uhrgehäusen oder kleineren Goldschmidarbeiten (petite orfèvrerie) wird zur Probe 500/iooo oder */a Gramm entnommen, bei kleineren silbernen Bijouteriewaaren 250 /iooo oder V* Gramm.

Art. 19. Von Uhrgehäusen wird eine Probe entnommen, indem man kleine Mengen Metall von den verschiedenen, das Gehäuse bildenden Theilen abschabt, nöthigenfalls von den verschiedenen Gehäusen, die eine zum Probiren und Kontroliren vorgelegte Waarenpartie ausmachen. Es ist gestattet, einen beliebigen Theil abzuschneiden, um je nach den Umständen die Probe zu erleichtern. Bevor von mit Scheidewasser oder andern Chemikalieu behandelten Gegenständen (dérochés ou mis en couleur) eine Probe entnommen wird, werden sie zuerst geschabt, um die durch eine dieser beiden Operationen auf einen hohem Gehalt gebrachten Theile zu entfernen, und die Probe wird erst entnommen, sobald die Legirung vollständig zürn Vorschein kommt, um zu verhindern, daß der Gehalt beim Probiren zu hoch gefunden wird.

Diese Arbeit hat also jeder Probenentnahme vorauszugehen und ist mit großer Sorgfalt auszuführen, hauptsächlich bei den Legirungen unter 18 Karat, da diese durch die Behandlung mit Scheidewasser oder andern Chemikalien leichter einen höhern Feingehalt erhalten.

Die Scharnierstücke, Scharniere, Einfilgungszapfea (plots d'emboîtage, chiquets) etc. müssen probirt werden, damit man sieh versichert, daß ihr Gehalt demjenigen des ganzen Stückes entspricht.

Bei den Bijouteriewaaren entnimmt man die Probe, je nachdem es die Gegenstände erlauben, durch Schaben oder

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durch Abschneiden kleiner Stücke, z. B. der Ecken der Federn oder Schloßslücke (cliquets), der Enden der Haken an Brisüren an Broschen und Nadelstielen etc. oder endlich, indem man ein Stück, das leicht wieder ersetzt werden kann, abschneidet, z. B. ein oder mehrere Glieder an einer Kette.

Art. 20. Bei der Probenentnahme soll man so viel als möglich vermeiden, auf gelötheten Stellen zu schneiden oderzu schaben; man berücksichtigt in billiger Weise die Menge des in der Probe enthaltenen Lothes, insbesondere wenn die Gegenstände aus hohlen Stücken zusammengesetzt oder aus vielen gelötheten Theilen gebildet sind, die es unmöglich machen, eine Probe zu entnehmen, ohne die Löthstellen anzugreifen; aber diese Ausgleichung (Kompensation) darf in keinem Falle 20/1ooo des Ganzen oder eines Theiles des probirten und eingeschmolzenen Gegenstandes übersteigen.

Diese Verfügung bezieht sich nur auf Bijouteriewaaren, deren Verbindungsstücke so zahlreich sind, daß es unmöglich ist, eine Probe ohne Loth zu entnehmen, wie Ketten, Kettenglieder (jaserons) u. s. w. Bevor man bei Bijouteriewaaren eine Probe entnimmt, werden die Stücke ausgeglüht, die Verbindungsglieder oder hohlen Ringe geöffnet und sorgfältig geschabt, um die unreinen Substanzen (Oel, Tripel Polirroth), welche beim Poliren ia die hohlen Theile hätten gelangen können, zu entfernen.

Art. 21. Die zur Kontrolirung übermittelten Gegenstände werden ihren Eigentümern mit den Probirröllchen (cornets), den im Tiegel zurückgebliebenen Körnern (boutons de retour) und ohne andere Abfälle, als diejenigen, welche sich beim Probiren ergeben, zurückerstattet.

Für den bei den Silberproben auf nassem Wege entstandenen Verlust wird kein Ersatz geleistet.

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IV. Stempelung der Taschenuhren (horlogerie).

Art. 22. Um so viel als möglich eine Gleichheit in der Stempelung zu erzielen und Nachforschungen zu erleichtern, werden die Kontroiämter zur Beobachtung nachfolgender Vorschriften angehalten : Die Uhrgehäuse werden an folgenden Stellen kontrolirt : l. In den Deckeln (fonds) (bei den Gehäusen mit Doppelsehale in beiden Deckeln [fonds et couvercles]) wird der Stempel so nahe als möglich bei der Feingehaltsbezeichnung oder unter Beobachtung der Symmetrie aufgedrückt.

Bei zentrischen und exzentrischen Stücken bezeichnet der Verfertiger die Stelle, wo der Kontrolstempel angebracht werden soll, damit der Aufdruck nicht durch die ZifferblattÖffnung (guichet de cadran) zerschnitten werde.

Der kleine Stempel (Stempel für die Ränder [carrures], Bügel und Bijouteriewaaren) darf weder auf den Deckeln noch auf den Staubdeckeln angebracht werden. Eiue Ausnahme von dieser Regel kann. jedoch für die Gehäuse von 10 Linien und darunter gestattet werden. Die Ausnahmefälle müssen zunächst der Bundesbehörde unterbreitet werden.

In gewissen besondern Fällen werden die Platten (plaques) oder n i c h t m o n t i r t e n s i l b e r n e n D e c k e l z u r Kontrolirung zugelassen; aber der Fabrikant oder der Schalenmacher muß dem Kontroiamt eine Erklärung abgeben, durch die er sich verpflichtet, die Gehäuse, wenn sie vollständig montirt sind, nochmals dem Kontroiamt vorzulegen. Die Nummern der Stücke sind auf dieser Erklärung zu verzeichnen. Das Kontroiamt stempelt dann die übrigen Theile des Gehäuses nach Maßgabe der reglementarischen Bestimmungen. Für goldene Gehäusedeckel gilt diese Erlaubniß nicht.

Die goldenen oder silbernen Gehäuse mit g e s t a n z t e n (billes), d. h. zum Auslegen mit farbigem oder schwarzem

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Schmelz mit Vertiefungen versehenen D e c k e l n sind ohne Feingehaltsangabe auf deu Deckeln, aber mit einem doppelten Feiügehaltsaufdruck auf dem Staubdeckel zur Stempelung vorzuweisen; diese beiden Aufdrücke sind symmetrisch anzuordnen.

Der dem angegebenen Feingehalt entsprechende Kontrolstempel wird neben jeden den Peingehalt bezeichnenden Aufdruck in symmetrischer Weise hingesetzt; die doppelte Stümpelung auf den Staubdeckeln bestätigt den Feingehalt der Deckel, sowohl bei Glas- als bei Doppelschalen.

Ebenso wird der Feingehalt der Bügel (pendants) in der Weise bestätigt, daß man den Stempel auf dem Rande (carrure) vor dem Bügel nochmals anbringt, und zwar so nahe als möglich an der Stelle, wo dieser angelöthet worden ist.

2. Die Staubdeckel (cuvettes) werden an einer solchen Stelle gestempelt, daß die Aufzuglöcher für Schlüsseluhren das Stempelzeichen nicht durchschneiden.

Die S t a u b d e c k e l aus g e r i n g h a l t i g e m M e t a l l (métal) müssen immer mit den zum Kontroiiren eingereichten Stucken vorgewiesen werden und außer dem in Art. 35 der Vollziehungsverordnung verlangten Worte ,, M e t a l l " (métal) oder ,,Kupfer* die nämliche Rangnummer wie die auf den Deckel aufgedrückte tragen, wenn eine solche vorhanden ist.

Wenn die Gehäuse keine Nummer tragen, so müssen die Staubdeckel mit einer auf dem Kontroiamt deponirten Marke versehen sein.

Werden goldene oder silberne Staubdeckel, die zur Ersetzung von aus geringhaltigern Metall bestehenden Staubdeckeln in kontrolirten goldenen oder silbernen Gehäusen gedient haben, zur Kontrolirung vorgelegt, so behält das Kontroiamt diese letztern Staubdeekel zurück, damit sie nicht wieder in die nämlichen Gehäuse eingesetzt werden können.

Es bewahrt sie eine Zeit lang auf, um sie dann allenfalls ihren Eigenthümern zurückgeben zu können. Wenn jedoch der Fabrikant sich schriftlich verpflichtet, diese Staubdeckel

911 an andere Uhren anzubringen, so erstattet sje das Kontrolamt sofort unversehrt zurück.

Es ist gestattet, s i l b e r n e S t a u b d e c k e l an g o l d e n e G e h ä u s e von 14 K. oder 18 K. anzubringen, sofern sie ganz die gleichen Nummern tragen wie die Gehäusedeckel, an die sie angepaßt sind, und das Wort S i l b e r ganz ausgeschrieben und in gut sichtbarer Weise dsraufgedrückt ist.

Sie dürfen keinerlei Feingehaltsbezeichnung tragen und folglich . auch keinen Kontrolstempel erhalten.

Da durchaus keine Theile von Gold- und Silberwaaren einen niedrigem Feingehalt haben dürfen, als den durch das aufgedrückte Stempelzeichen oder eine andere Bezeichnung angegebenen (Art. 2, Abs. 3 des Gesetzes), so werden Staubdeckel, die einen geringern Feingehalt als den durch das StempelZeichen angegebenen besitzen, auch dann nicht zugelassen, wenn sie die Bezeichnung ihres Feingehaltes tragen, z. B.

Staubdeckel ,,9 K. Gold" in goldenen Gehäusen von 14 K.

oder 18 K.

3. Die Schalenränder (carrures) werden auf dem Rand der Deckelseite (bord de fond) gestempelt, links vom Bügel, auf der der Olivette entgegengesetzten Seite und in gleicher Entfernung wie diese.

Die S t ö ß e r r o h r o b e n (canons de poussettes) werden wie die andern Theile des Gehäuses probirt, wenn sie bei der Vorlegung der Gehäuse zur Kontrolirung angelöthet sind.

4. Die Bügel (pendants) werden mitten auf der Kugel oder Röhre gestempelt auf der Seite des vordem Deckelrandes (des Uhrglases) oder unter Umständen auch auf der Seite des hintern Deckels (fond).

Wenn die Bügel zu schwach sind, um den Kontrolstempel zu ertragen, so werden sie von der Stempelung befreit; dafür muß dann der Schalenrand ein zweites Mal dem Bügel gegenüber gestempelt werden.

5. Die Stempelung der Bügelringe (anneaux) ist fakultativ; nur für die nach England bestimmten Gehäuse ist sie obligatorisch (siehe Art. 47 der vorliegenden Instruktionen).

912 *' Die Bügelringe werden in der Mitte gestempelt, gemäß Art. 35 der Vollziehungsverordnung; sie müssen massiv sein und die Marke des Fabrikanten tragen.

Die Bügelringe können entweder allein oder mit den Gehäusen, zu denen sie gehören, vorgelegt werden ; sie unterliegen einer besondern Stempelgebühr (siehe Art. 47 der Vollziehungs Verordnung).

Ersetzte Theile von Gegenständen (rhabillages).

Art. 23. Wenn ein oder mehrere Theile von Gold- oder Sii berwaaren, auf denen der Kontrolstempel angebracht worden ist, wegen Beschädigung oder aus irgend einem andern Grunde ersetzt worden sind, so muß der montirte Gegenstand in einem Kontroiamt wieder vorgewiesen werden, damit die neu eingesetzten Theile probirt und gestempelt werden.

Die Aemter besorgen diese Arbeit auf die Vorweisung der alten Stücke hin, gleichviel ob sie die andern Theile des nämlichen Gegenstandes früher probirt und gestempelt haben oder nicht. Sie sind ermächtigt, für diese Ersatzstüeke (rhabillages) eine besondere Sternpelgebühr, die Hälfte der im Generaltarif vorgeschriebenen Taxe, zu fordern.

Der auf den alten Stücken angebrachte Stempel muß vom Kontrolamt vernichtet werden (oblitéré). Die Bügel jedoch können, ohne daß ihr Stempel vernichtet wird, zurückgegeben werden, sofern die Interessenten eine schriftliche Verpflichtung dafür ausstellen, daß sie diese Bügel, wenn sie an andere Gehäuse angelöthet sind, wieder dem gleichen Amte vorlegen werden.

Gold- und Silberwaaren, welche nicht an allen im Gesetze und den darauf bezüglichen Verordnungen und Instruktionen bezeichneten Theilen die Kontrolmarke tragen, werden nach Maßgabe der Bestimmungen, die das Verfahren bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über die Kontrolirung regeln, mit Beschlag belegt.

913 Art. 24. Wenn es sich darum handelt, Kontroimarken, die bei der Fertigstellung ^finissage) und dem Poliren weggetilgt worden sind, nochmals aufzudrücken, so kann die Neustempelung nur durch das gleiche Amt geschehen, welches die Waaren schon vorher probirt und gestempelt hat, da die Kontroiämter für ihre Proben und Stempelungen verantwortlich sind.

Mit Galonné versehene silberne Uhrgehäuse.

Art. 25. Silberne Uhrgehäuse mit Galonné werden unter folgenden Bedingungen zur Stempelung zugelassen : 1. Die Proben müssen, das Gold Inbegriffen, den vom Gesetze vorgesehenen Feingehalt an Silber ergeben.

2. Der Unterschied zwischen dem Feingehalt des Galonné (Gold und Silber zusammen) und dem Feingehalt des Silbers darf 10 Tausendtheile nicht übersteigen.

3. Für die Proben ist die Fehlergrenze vorbehalten.

4. Es ist verboten, zwischen das Gold und das Silber irgend eine Lage von Kupfer oder einem andern ähnlichen Metall einzufügen.

Besondere Arten von Uhrgehäusen.

A. Doppelglasgehäuse (boîtes contours), Sphärometer, Gehäuse für Kugeluhren mit Gläsern auf beiden Seiten, Gehäuse für Kalenderuhren (quantièmes) u. dergl.

Art. 26. Doppelglasgehäuse (boîtes contours), Sphärometer, Gehäuse für Kugeluhren mit Gläsern auf beiden Seiten werden unter folgenden Bedingungen zur Stempelung zugelassen : 1. Die eingerahmte Feingehaltsangabe wird dem Bügel aufgedrückt; sie muß deutlich sichtbar sein.

2. Der Schalenrand hat die Marke oder das Kennzeichen des Fabrikanten zu tragen.

3. Der Stempel wird auf dem Bügel und auf dem flachen Theile des Schalenrandes angebracht.

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4. Die Aemter lassen sich, wenn sie dies für nöthig finden, Muster der fertiggestellten gestempelten Stücke zustellen und legen diese dem eidgenössischen Amt vor, wenn bei der Fertigstellung solche Partien aus geringhaltigem Metall verdeckt wurden, die zu einer Täuschung dos Käufers führen könnten.

Art. 27. Wenn bei Gehäusen für Kalenderuhren (quantièmes) u. dergl. sich Zifferblätter finden, die in auf dem.

Schalenrand aufschließende Deckelringe aus geringhaltigem Metall eingefaßt sind, so müssen diese Deckel ringe das Wort ,, M e t a l l 1 * (métal) in leicht sichtbarer Weise aufgedrückt oder eingravirt tragen. Die Bestimmungen in Ziffer 4 des Art. 26 hievor gelten auch für die Gehäuse dieser Art.

o^ B. Ringdeckelgehäuse (boîtes genre guichet und grand guichet).

Art. 28. Die sogenannten R i n g d e c k e l g e h ä u s e (boites guichet), bei denen der volle Durchmesser des Deckels in seiner größten Breite 9 Millimeter oder 48 Zwölftel mißt, werden als Gehäuse mit Doppelschalen betrachtet und als solche behandelt, gleichviel, ob sie einen innern Deckelring haben oder nicht.

Art. 29. Die R i n g d e c k e l g e h i i u s e mit g r o ß e r O e f f n u n g (boîtes grand guichet), d. h. diejenigen, bei denen der volle Durchmesser des Deckels nicht innerhalb die Grenzen der im vorigen Artikel angegebenen Kategorie fällt, werden wie Glasgehäuse (boîtes lépines) gestempelt, abgesehen von den Deckelringschalen (lunettes-couvercles), die folgenden Bestimmungen unterliegen : 1. Die Deckelringschalen (lunettes-couvercles) sind als Platten, nicht montirt, vorzulegen, also vor der Herstellung der Randerhöhung (rehaut), dem Schleifen und Ausglühen der Deckel.

2. Sie haben die Nummern und den Aufdruck ihres Feingehalts zu tragen, in der Weise angeordnet, daß beides

915 auch nach der Herstellung der Randerhöhung gut sichtbar bleibt.

3. Nachdem ihr Feingehalt als richtig erkannt worden ist, werden diese unverarbeiteten Deckelringe gestempelt und dann dem Verfertiger zurückgegeben; dieser hat sie bei der Stempelung der fertiggestellten Gehäuse nochmals dem Kontrolamt vorzulegen.

C. Uhrgehäuse für Spazierstockknöpfe.

Art. 30. Gehäuse für Spazierstockknöpfe werden unter folgenden Bedingungen zur Stempelung zugelassen: 1. Die Deckel (fonds et couvercles) werden der gleichen Behandlung unterworfen, wie die Doppelschalen (boîtes savonnettes).

2. Der Schalenrand (porte-mouvement) wird auf dem flachen Theile der Zifferblattseite gestempelt.

3. Die inwendig kannelirte und an die Kapsel (calotte) oder den Deckel angelöthete Röhre (douille) wird auswendig, wie ein Bügel, gestempelt.

Für die Stempelung des Feingehalts Gold 0,755 und Silber 0,935 wird der dreifache Stempel (triple poinçon) mitten p.uf der Kapsel oder dem Deckel aufgedrückt, rings um die für die Schraube in der Mitte dieser Kapsel angebrachte Oeffnung. Die Feingehaltsangabe ist über der für die Kontrolstempel offen gelassenen Mitte, also im obern Theil der Kapsel aufzudrücken, die Nummern oder die Marke des Fabrikanten im untern Theil.

D. Armband-Uhren.

Art. 31. Uhrgehäuse, die zur Einsetzung in Armbänder bestimmt sind, werden unter folgenden Bedingungen zur Kontrolirung zugelassen : l. Die Feingehaltsbezeichnung und die Nummer des Stückes (oder die Fabrikmarke) müssen in den Deckel des Gehäuses aufgedrückt sein.

ßnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

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2. Der Kontrolstempel wird angebracht: a. in dem Deckel des Gehäuses, entsprechend den geltenden Bestimmungen ; b. auf dem Schalenrand (carrure), und zwar auf dem flachen oder äußern Rand.

3. Das eigentliche Armband muß den geltenden Vor-.

Schriften über die Bijouteriewaaren entsprechen. Ea kann erst dann gestempelt werden, wenn es an das Uhrgehäuse angelöthet ist.

Nur solche Armbänder werden zur Kontrolirung zugelassen, welche aus Gold von erstem Feingehalt, also von 18 k oder 0,750 und darüber, oder aus Silber von erstem Feingehalt, also von 0,875 und darüber bestehen. Die silbernen Armbänder von 0,800 dürfen nur dann gestempelt werden, wenn sie außer der reglementarischen Fabrikmarke die Bezeichnung ihres Feingehaltes tragen.

4. Die Armband-Uhren sind überdies den Bestimmungen von Art. 45 der Vollziehungsverordnung unterworfen.

E. Silberne Uhrgehäuse, deren Deckel mit einem andern Metall ausgelegt oder auswendig mit Gold plattirt sind (plaqués).

Art. 32. Silberne Uhrgehäuse, deren Deckel zur Verzierung mit einem Metall ausgelegt sind, das sich durch seine Farbe vom Silber unterscheidet und nicht eineu geringern Werth als.dieses hat, werden zu den gleichen Bedingungen wie die andern silbernen Gehäuse zur Stempelung zugelassen.

Art. 33. Silberne Uhrgehäuse, deren Deckel auswendig mit Gold plattirt sind, werden unter folgenden Bedingungen gestempelt: a. Das eingeschmolzene Metall muß, wenn man das Gold und das Silber, woraus es besteht, zusammenrechnet, eine Summe von Tausendtheilen ergeben, die dem auf

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das Gehäuse aufgedrückten Sil ber-Feingehalt gleichkommt; b. der Aufdruck des Wortes ,, S i l b e r " (argent) oder seiner Uebersetzung in einer andern Sprache ist obligatorisch ; er ist oberhalb der Feingehaltsbezeichnung auf sehr deutliche Weise anzubringen ; c. das Innere der Deckel darf nach der Kontrolirung keinerlei Aenderung, die den Käufer täuschen könnte, erfahren.

F. Kontrolirung der silbernen Uhrgehäuse von 0,935 Feingehalt, die nicht nach Deutschland oder nach England bestimmt sind.

Art. 34. Auf das Verlangen der Interessenten erhalten die silbernen Uhrgehäuse von 0-,935 Feingehalt, die nach andern Ländern als nach Deutschland oder England bestimmt sind, einen e i n z i g e n Aufdruck des Stempels ,, g r o ß e r B ä r " auf die Deckel und die Staubdecke].

Die andern Theile des Gehäuses werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften gestempelt. (Für die Stempelung der nach Deutschland bestimmten silbernen Gehäuse von 0,935 Feingehalt siehe Art. 53 der VollziehungsVerordnung und für die der nach England bestimmten Art. 60 derselben.)

G. Uhrgehäuse besonderer Art, deren Stempelung nicht in allgemeiner Weise geregelt ist.

Art. 35. Jedes Mal, wenn den Kontroiämtern Uhrgehäuse von besonderer Art, wie z. B. Gehäuse ohne Bügel und Staubdeekel, Gehäuse mit zweiflügligen Deckeln (fonds à deux battants), Gehäuse, bei denen Deckel und Ränder aus einem einzigen Stück bestehen, kreuzförmige Gehäuse, platinirte Gehäuse, Gehäuse, deren Deckel zürn Voraus gravirt oder geprägt (frappés) sind u. s. w., vorgelegt werden, für welche die Bedingungen für die Zulassung zur Stempelung nicht festgestellt sind, müssen die Kontroiämter ein Muster davon dem Departement übermitteln, und dieses stellt für jeden besondern Fall die nöthigen Anleitungen fest.

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Besondere Vorschriften Über die Kontrolirung der nach Deutschland bestimmten Uhrgehäuse.

A. Obligatorische Stempelung.

Art. 36. Die nach Deutschland bestimmten goldenen und silbernen Gehäuse müssen ihre Feingehaltsangabe in Tausendtheilen tragen, gemäß Art. 51 der Vollziehungsverordnung und gemäß Ziffer 3 der deutschen Bekanntmachung vom 7. Januar 1886.

Art. 37. Die in Art. 53 der "Vollzieliungsverordnung vorgeschriebene besondere Stempelung ist für die nach Deutschland bestimmten Gehäuse auch dann obligatorisch, wenn sie schon mit dem deutschen Stempel versehen sind (siehe Art. 36 hievor). Deutschland läßt den schweizerischen Kontrolstempel entweder für sich allein oder neben dem deutsehen Stempel zu. Jedes Gehäuse, welches eine der in Art. 51 der Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen gesetzlichen Feingehaltsbezeichnungen trägt, muß also, ob es den deutschen Stempel habe oder nicht, auf einem der schweizerischen Kontroiämter vorgewiesen werden.

Art. 38. Die Ziffern l und 2 der vorhin erwähnten deutschen Bekanntmachung schreiben vor, daß der deutsche Stempel (den der Fabrikant auf den Gegenständen anbringt) einer der folgenden sein müsse: Für G o l d die Kaiserkrone im Zeichen der Sonne: Für S i l b e r die Kaiserkrone rechts vom Halbmond : Die Ziffern 3 und 4 der erwähnten deutschen Bekanntmachung verlangen, daß die so gestempelten Gegenstände noch die Feingehaltsbezeichnung in Tausendtheilen tragen müssen, wie dies Art. 36 dieser Instruktionen und Art. 51

919 der Vollziehungsverordnung vorschreiben. Nach Maßgabe von Art. 52, Absatz 2, dieser Verordnung ist das Anbringen der Firma oder der Marke des Fabrikanten obligatorisch.

(Deutschland verlangt überdies, daß die Marke des Fabri-.

kanten in Bern deponirt und beim Handelsgericht io Leipzig eingetragen sei.)

Art. 39. Das Vorhandensein des deutschen Stempels auf Gehäusen entbindet den Produzenten nicht von der Verpflichtung, dem Amte die s c h r i f t l i c h e E r k l ä r u n g einzureichen, daß diese Gehäuse nach Deutschland bestimmt sind (Art. 52 der Vollziehungsverordnung).

Art. 40. Gemäß den Bestimmungen der vorhin erwähnten deutschen Bekanntmachung ist es nicht erlaubt, die Krone oder den deutschen Stempel aufzudrücken o h n e die F e i n g e h a l t s b e z e i c h n u n g . Jedes Gehäuse, das bloß den deutschen Stempel ohne Feingehaltsbezeichnung trägt, wird deßhalb behandelt, wie wenn dabei eine Uebertretung des schweizerischen Gesetzes über die KontrolirungO vorläge.

O Art. 41. Die für die nach Deutschland bestimmten Gehäuse durch Artikel 53 der Vollziehungsverordnung vorgeschriebene Art der Stempelung muß genau beobachtet werden.

Wenn es sich jedoch handelt a. um wie Muschelschalen (en forme de coquilles), Rebenblätter u. dergl. geformte Gehäuse, deren runde Erhöhungen sieh nicht zur Anbringung des Stempels in der festgesetzten Weise eignen, b. um für Schlüsseluhren bestimmte Staubdeckel, die da» Stempelzeichen in der Nähe der Stellen erhalten sollten, wo sie durchlöchert werden, so können die Stempel je nach dem verfügbaren Räume oder an den vom Fabrikanten bezeichneten Stellen angebracht werden.

920

Art. 42. Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 36--41) gelten auch für die nach Deutschland bestimmten silbernen Uhrgehäuse von 0,935 Feingehalt.

B. Feingehalt der verschiedeneu Theile des Gehäuses.

Art. 43. Nach Maßgabe von Art. 51 der Vollziehungsverordnung können die nach Deutschland bestimmten goldenen oder silbernen Uhrgehäuse, die eine der gesetzlichen Feingehaltsbezeichnungen tragen, den amtlichen Kontrolstempel erst erhalten, nachdem die vorgenommene Probe bewiesen hat, daß sie sowohl in ihrem Ganzen als in ihren einzelnen Theilen dem angegebenen Vollgehalte wirklich entsprechen.

Für das Gold ist eine Fehlergrenze von 5 Tausendtheilen und für das Silber eine solche von 8 Tausendtheilen auf dem als Ganzes und mit der Löthung eingeschmolzenen Gegenstand gestattet.

Die verschiedenen Theile des Gehäuses, wie Bügel, Bügelringe, Scharniere, Olivettes, müssen den vollen angegebenen Feingehalt haben, damit der Feingehalt des Gehäuses, wenn dieses als Ganzes mit der Löthung eingeschmolzen wird, nicht unter die von Deutschland gestattete Fehlergrenze hinabsinkt.

G. Verantwortung des Fabrikanten.

Art. 44. Gemäß dem Art. 46 der Vollziehungsverordnung ist es Sache des Fabrikanten, die größtmögliche Vorsicht anzuwenden, um die Vorschriften des deutschen Gesetzes gehörig zu erfüllen. Indem die Buudesbehörde den vollen Feingehalt und die obligatorische Stempelung verlangte, hat sie innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse Alles gethan, was sie konnte, um für den Handel mit den in Frage kommenden Waaren ernstliche Garantien zu schaffen. Die Kontrolämter übernehmen daher keinerlei Verantwortung für den Fall, daß etwa bei Waaren, die in allen ihren Theilen den

921 angegebenen vollen Feingehalt aufweisen, der Feingehalt beim Einschmelzen unter die im deutschen Gesetz vorgesehene Fehlergrenze sinkt.

Besondere Vorschriften Über die Kontrolirung der nach England bestimmten Uhrgehäuse.

A. Feingehaltsbezeichnung.

Art. 45. Der Feingehalt ist entsprechend den nachstehenden Vorbildern zu bezeichnen:



r Gol d:

18 K.

oder

0,755

oder auch:

18 K.

STERLING SILVER oder für 0,935 oder 0,935 auch: 0,935 Silber:

0,755 STERLING SILVER

0,935

B. Stempelung.

Art. 46. Die durch Art. 53 der Vollziehungsverordnung vorgeschriebene besondere Stempelung kennzeichnet sich : für Gold: durch zwei Abdrücke ,, g r o ß e H e l v e t i a t t und durch einen Abdruck ,, k l e i n e H e l v e t i a " , für Silber: durch zwei Abdrücke ,, g r o ß e r B ä r " und durch einen Abdruck ,, k l e i n e r Bär".

Die betreffenden Stempelzeichen sollen unter einander ein Dreieck bilden, an dessen Spitze der kleine Stempel angebracht wird, während die beiden großen Stempel an die Ecken der Grundlinie zu liegen kommen (siehe Art. 48 hienach); die Entfernung der Stempel von einander soll 3 Millimeter betragen.

Art. 47. Es wird freigestellt, die Bügelringe mit den Uhrgehäusen oder für sich allein zur Slempelung vorzuweisen ; da jedoch für diese Art von Uhrgehäusen die Stempelung obligatorisch ist, so würden diejenigen von ihnen, deren Bügelringe nicht gestempelt sind, den Gegenstand «iner Gesetzesübertretung bilden.

922 Die zwei Stempelzeichen, welche die Bügelringe tragen sollen, sind zu beiden Seiten der Marke des Fabrikanten aufzudrücken.

C. Anordnung der besondern Stempelung.

Art. 48. Die durch Art. 60 der Vollziehungsverordnung vorgeschriebene Stempelung hat in folgender Weise zu erfolgen : Gold.

Art. 49. Bei den wie Muschelschalen, Rebenblätter u. dgl. geformten Gehäusen, deren runde Erhöhungen sich nicht zur genauen Anbringung des Stempels in der festgesetzten Weise eignen, und bei den für Schlüsseluhren bestimmten Staubdeckeln, die das Stempelzeichen in der Nähe der Stellen erhalten sollten, wo sie durchlöchert werden,

923 können die Stempel je nach dem verfügbaren Räume oder an den vom Fabrikanten bezeichneten Stellen angebracht werden.

D. Verschiedene Stempelzeichen.

Art. 50. Die verschiedenen Zeichen, welche auf die nach England bestimmten silbernen Uhrgehäuse von 0,935 oder goldenen von 0,755 Feingehalt aufgedrückt werden sollen, werden in folgender Weise angeordnet:

Deckel (bei Gehäusen mit Doppelschalen beide Deckel) und Staubdeckel (ausser denjenigen für Schlüsseluhren).

Staubdeckel für Schlüsseluhren,

924 Die Feingehaltsangabe und die entsprechenden Zeichen müssen also sehr wenig unterhalb der Mittellinie in die Deckel und die Staubdeckel aufgedrückt werden, auf die Achse des Scharniers, wobei der Raum oberhalb der Mittellinie für die Nummern und Fabrikmarken eingeräumt bleibt.

Bei großen Gehäusen ist es jedoch erlaubt, die Nummern unten, gegen das Scharnier hin, aufzudrücken, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den Kontrolstempeln Anlaß gibt.

n

Die Deckel der Ringdeckelgehäuse (boîtes guichet) erhalten oben, auf der Bügellinie, den Aufdruck der Feingehaltsbezeichnung 5 gegenüber, auf der andern Seite des Mittelpunktes, den Aufdruck der drei Stempel, also:

Obere Deckel der Ringdeckelgehäuse mit Doppelschale (savonnettes à guichet).

Wenn zwei Zeichen angewendet werden, wie z. B.

so müssen sie auf jeder Seite und l STERLING SILVER der durch das Scharnier gelegten Achse symmetrisch aufgedrückt werden, also:

925

Wenn infolge anderer Kombinationen die Anordnung der Zeichen von der durch obige Figuren vorgeschriebenen abweichen müßte, so sind die Muster dem Departement vorzulegen, welches über diese Ausnahmen von der allgemeinen Regel entscheidet.

Art. 51. Die Exporteure von schweizerischen Uhren nach England werden darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Land die Bezeichnungen ,,Manufactured in Switzerland" öder ,,Swiss made" oder bloß ,,Swiss" auf allen schweizerischen Artikeln verlangt, die englische Aufschriften, wie ,,sterling silver", "first silver" ,,warranted silver", ,,fine gold", ,,first gold" u. s. w. tragen.

E. Nach England bestimmte Bijouteriewaaren und Goldschmidarbeiten.

Art. 52. Da in England die Bijouteriewaaren und Goldschmidarbeiten im allgemeinen nicht der Kontrole unterstellt sind, so ist keine besondere Art der Stempelung für derartige Schweizer Artikel, die zur Ausfuhr nach diesem Lande bestimmt sind, festgesetzt. Werden solche zur Kontrolirung vorgelegt, so werden sie also nach den jetzt geltenden Bestimmungen behandelt; sie erhalten also ein einziges, ihrem Feingehalt entsprechendes Stempelzeichen; selbstverständlich müssen die mit f i n e s i l v e r bezeichneten wirklich 0,900 und die mit s t e r l i n g s i l v e r bezeichneten

926 0,935 Feingehalt haben, die gesetzliche Fehlergrenze vorbehalten, und falls sich darunter solche Waaren befinden, die irgend eine Bezeichnung in englischer Sprache tragen, ohne zugleich mit der Angabe ihres Ursprungslandes versehen zu sein, so haben die Kontroiämter die Interessenten darauf aufmerksam zu machen, daß derartige Gegenstände den Vorschriften des englischen Gesetzes über die Fabrikund Handelsmarken nicht entsprechen, und daß sie, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, noch mit den Worten ,, M a n u f a c t u r e d in S w i t z er l and " oder bloß mit dem Worte "Swiss" versehen sein müssen.

V. Stempelung der Bijouteriewaaren.

Art. 53. Der Stempel wird nur auf den Hauptbestandtheil des Gegenstandes oder auf hervorragende daran angelöthete Theile aufgedrückt; auf Stäben (bâtons), Röhrenträgern (porte-mousquetons), Ringen, Schlaufen (coulants), Ketten- oder Bijouxgarnituren jeder Art, die nicht montirt und nicht angelöthet sind, wird er nicht angebracht.

Art. 54. Als nicht gelöthet werden betrachtet: die aufgesetzten Stücke (pièces appliques), Fassungen (chatons"), Glasringe (bâtes) für Medaillons, Broschen etc., Ornamente und Dekorationen jeder Art, welche genietet, mit Stiften befestigt, angeschraubt, mit Haken odern Klammern gehalten, mit Schellack oder Kitt angeklebt oder selbst solche, die mit Zinn angelöthet sind.

Art. 55. Der Kontrolstempel wird nur dann auf Bijouteriearbeiten, Ketten u. s. w. aufgedrückt, wenn diese keinen Ueberschuß von Loth und keine fremdartigen Metalle oder Substanzen enthalten, und wenn das bei der Herstellung verwendete Kupfer vollständig aufgelöst ist.

Man verfährt bei der Probe so, indem man den als ausgefüllt verdächtigen Theil des Gegenstandes durchbohrt oder durchsägt und in das Innere Salpetersäure oder eine

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feine Stahlsonde einführt; in zweifelhaften Fällen schneidet man ohne Weiteres einen Theil der Arbeit oder eines beliebig gewählten Stückes durch, um sowohl die Art seiner Herstellung zu untersuchen, als auch um damit die Probe zu machen.

Art. 56. Als ausgefüllt (fourrés) werden diejenigen goldenen und silbernen Bijouteriewaaren betrachtet, die einen Ueberschuß von Loth, fremde Metalle oder Substanzen irgend welcher Art, wie Email auf der innern Seite (contreémail), Kitt, Schellack, Siegellack u. s. w. enthalten.

Art. 57. Alle Bijouteriewaaren ohne aufgedrückte Nummern sollen die Fabrikmarke tragen, bevor sie probirt und kontrolirt werden.

Art. 58. Für jede mit einer Feingehaltsdeklaration begleitete und dem Kontroiamte zur Stempelung vorgelegte Bijouteriewaare oder Theile einer solchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; diejenigen Stücke daher, welche nicht den deklarirten Feingehalt aufweisen, werden nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zerschnitten.

Art. 59. Der Kontroistempel soll immer auf dem Theil des Gegenstandes angebracht werden, der die Fabrikmarke trägt, und zwar neben dieser Marke.

B e i A r m b ä n d e r n u n d H a l s b ä n d e r n wird d e r Kontroistempel auf dem Hauptbestandtheil des Stückes und auf dem Schlußstück (cliquet) angebracht; bei B r o s c h e n auf dem Hauptstück und auf den Haken ; b e i M e d a i l l o n s u n d K r e u z e n a u f d e m Hauptstück und auf dem massiven Ringe, der das Oehr (bélière) hält; bei L o r g n o n s (face à main) auf dem Hauptstück und dem Ringe;

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bei F i n g e r r i n g e n (bagues), Trauringen (alliances), Fingerringen ohne Steinkasten (joncs) auf dem Hauptstück oder inwendig 5 bei K e t t e n auf den an jedem Ende angelötheten massiven Ringen ; b e i j e d e r G a t t u n g K n ö p f e (Hemden- oder Manschettenknöpfe u. s. w.) auf dem Fuß (patin) oder dem Spiraldraht; bei B o u q u e t h a l t e r n auf dem Fußrand (bäte du pied) oder auf dem Haken ; bei B i j o u x - m o n t r e s auf dem massiven Bugelnng und dem Deckel ; b e i 6 r i s U re n , K n ö p f e n , O h r g e h ä n g e n , u n d bei solchen Medaillons, Broschen, Kreuzen u. s. w., d e r e n H a u p t s t ü c k zu s c h w a c h ist, um den S t e m p e l zu e r t r a g e n , auf dem Untertheil (talon), dem Haken oder der Schraubenmutter (vis d'écrou); bei S t e c k n a d e l n auf dem Stiel ; bei Uh r h a k e n auf dem HauptstUck und dem eigentlichen Haken.

Art. 60. Wenn die Spateln von Gürtelketten (châtelaines) und Haken von Uhrständern (porte-montres) aus einem andern Metall bestehen ttls das HauptstUck des Gegenstandes, so müssen sie dessen Bezeichnung vollständig ausgeschrieben tragen.

Tl. Phantasiegegenstände aus Gold oder Silber.

Art. 61. Die Probenentnahme und die Stempelung geschehen bei Arbeite- und Toilette-Nécessaires, Koffer eben. T a b a k d o s e n , B o n b o n n i è r e s , V o g e l k ä s t c h e n , Musikdosen, Zündholzschächtelchen, Zigarrenetuis, Geld-

929 beuteln, Brieftaschen, Gebetbüchern u. a. w. auf dem Haupttheil des Gegenstandes und dem Schlußstück (bâte de fermeture); bei Scheren, Fingerhüten, Etuis, Zigarrens p i t z e n , B i l d e r r a h m e n , Dosen, Riechf l ä s c h c h e n nebst den dazu gehörigen Stöpseln u. dergl. wird die Probe im Innern des Stücks entnommen und der Stempel auf der Einfassung (bäte) oder auf einer deutlich sichtbaren und nicht verzierten Stelle angebracht.

VII. Goldschmidarbeiten (Orfèvrerie).

Art. 62. Bei g r o ß e r Goldschmidarbeite entnimmt man ein Gramm für zwei Proben.

Bei T a f e l g e s c h i r r , S c h ü s s e l n , T h e e b r e t t e r n , T e l l e r n wird die Probe auf der untern Seite nach Entfernung des Weißgesottenen entnommen; der Kontroistempel wird am Rand der Gegenstände und unten am Boden neben dem Stempel des Fabrikanten angebracht.

Bei Bestecken, Tafel s e r v i c e , Ser v i r l ö f f e l n (pochons), Ragout-, Suppen-, R a h m - , Kaffee-, 8irup-, C o m p o t e - , Salz- und Senflöffeln, Z u c k e r s t a m p f e r n , Schn e e k e n g a b e l n , ß u t t e r und Früchtemessern, Zuckerzangen, Zuckerund T h e e s i e b e n wird die Probe durch Schaben auf dem Stiel entnommen und der Kontrolstempel in der Mitte des Stieles neben der Marke des Fabrikanten unter Beobachtung der Symmetrie angebracht.

Bei S e r v i e t t e n r i n g e n wird die Probe durch Schaben im Innern entnommen und der Kontrolstempel auf dem Rande an einer nicht verzierten Stelle angebracht.

Bei v e r t i e f t e m o d e r z u s a m m e n g e s e t z t e m Tafelgeschirr, Tafelaufsätzen, Suppenschüsseln, Blumen- und Früchteschalen, Biskübeln,

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Kaffee- und Theekannen, Saucières, Töpfen, Zuckerschalen E i e r b e c h e r n , C o m p o t e s c h a l e n , B e c h e r n , K a n n e n , K e l c h e n , Butterschalen M o n s t r a n z e n oder Reliquienkästchen, Theek e s s e l n , L e u c h t e r n , Handleuchtern E s s i g - und Oelgestellen (huiliers), Salzgefäßen, Glocken, Hammerglocke ( t i m b r e s ) , S a m o w a r s , W a n d a n s ä t z e n ( a p p l i q u e s m u r a l e s ) etc., wird die Probe auf der untern und innern Seite entnommen; der Kontroistempel wird, wenn es irgendwie möglieh ist, ein Ambößchen (bigorne) hineinzubringen, auf dem Boden und außerdem noch auf der Außenseite des Fußes angebracht.

Art. 63. Bei allen Goldschmidarbeiten müssen die angesetzten Stücke (appliques) und Verzierungen, sowie die Schrauben und Muttern den gleichen Feingehalt haben, wie das Hauptstück.

Art. 64. Silberarbeiten, -welche weißgesotten worden sind, müssen geschabt werden, bevor die Probe entnommen wird.

In gewissen Fällen müssen die Probirer diese Gegenstände sogar sehr stark schaben oder feilen, ehe sie eine Probe entnehmen, um sicher zu sein, daß dieselben nicht aus Ruolz (einem gut versilberten Weißmetall oder andern Metall) bestehen.

Art. 65. Alle Arbeiten irgend welcher Art in v e r g o l d e t e m S i l b e r (vermeil), als: B e c h e r (coupes), K e l c h e (calices), f l a c h e o d e r v e r t i e f t e T i s c h g e s c h i r r e , Tafelservice, K u n s t - , T o i l e t t e - o d e r P h a n t a s i e g e g e n s t ä n d e , K e t t e n , Gesch m e i d e , K ä m m e , D i a d e m e etc., werden mit dem ihrem Silbergehalte entsprechenden Kontrolstempel versehen, und das Gold fällt dabei nur als Gewicht und nicht als Werth in Betracht.

Beispiel : Ein Becher (coupe) aus vergoldetem Silber, der 0,865 Silber und 0,005 Gold enthält, also 0,870, wird mit dem Kontrolstempel für Silber von erstem Feingehalt bezeichnet (0,875 mit Vorbehalt der gesetzlichen Fehlergrenze).

931 VIII. Handelsproben (Barren u. s. w.).

Art. 66. Nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 68 der Vollziehungsverordnung sind die Kontroiämter ermächtigt, Proben von Barren, sowohl von Arbeits- als von Handelsbarren, sowie überhaupt auf Ansuchen hin Proben von jeder Art Edelmetall vorzunehmen.

Art. 67. Für diese Proben gilt nachstehender Tarif: 1. Kupellirungsprobe auf Silber Fr. -- . 7 5 für jede Probenentnahme. Die Zahl derselben darf nicht mehr als vier betragen und ist den Probirern freigestellt.

2. Goldprobe bis auf 500 Gramm . . . . ,, 1. -- Goldprobe von 501 Gramm und darüber (zwei Probenentnahmen) ,, 1. 50 3. Analyse oder Mischungsprobe: Bis 150 Gramm ,, 1. 50 Von 151 bis 500 Gramm (zwei Probenentnahmen) fl

2.

Von 501 Gramm und darüber (drei Probenentnahmen) ,, 3. -- 4. Für eine Wägung ,, --.15 5. Für die Berechnung einer Gold- oder Silberbarre ,, --. 15 6. Für die Berechnung einer analysirten (gemischten) Barre ,, ---. 20 Die G e g e n p r o b e n , d. h. die Proben, welche an Platten oder Draht gemacht werden, die vom Umschmelzen der Barren als Masse, deren Feingehalt schon besfirnmt worden ist, herrühren, sind auch nach dem obenstehenden Tarif zu bebandeln.

Art. 68. Die Kontroiämter müssen das nöthige Material besitzen, um die Silberproben auf dem n a s s e n W e g e machen zu können. Sie haben dieses Verfahren jedesmal dann einzuschlagen, wenn sie darum ersucht werden. Die £

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

61

932

Kontroiämter setzen den Tarif für diese Proben selbst fest, wobei sie die sich bei diesen Arbeiten ergebenden Abfälle nicht zu berücksichtigen brauchen.

Art. 69. Da die P r o b e auf M u s t e r hin nur den Feingehalt der der Prüfung unterstellten Stücke angibt, so übernehmen die Kontroiämter keinerlei Verantwortlichkeit mit Bezug auf das Ergebniß des Einschmelzens und Mischens der auf ein Muster hin probirten Waaren, wenn diese etwa nach ihrer Herstellung wegen zu geringen Feingehalts zu einer Gesetzesübertretung Anlaß gehen.

Art. 70. Artikel 2, Absatz 2, des Gesetzes gestattet für Proben eine Fehlergrenze von 3 Tausendtheilen für Gold und von 5 Tausendtheilen für Silber, ohne Rücksicht auf den Feingehalt.

Diese Gesetzesbestimmung ist, wie dies aus ihrem Wortlaut deutlich hervorgeht, zu Gunsten der Probirer und um ihre Verantwortlichkeit zu decken, eingeführt worden. Wenn also bei einer Probe auf irgend einen Feingehalt ein Kontrolamt diese Grenzen von 3 Tausendtheilen für Gold und 5 Tausendtheilen für Silber nicht überschreitet, so kann keine Beschwerde gegen dieses Amt geltend gemacht werden.

Alle und jede Proben sind dieser nämlichen Bestimmung unterworfen ; wenn bei einer Barrenprobe das Ergebniß nicht mit demjenigen übereinstimmt, das der Interessent seinen Berechnungen zufolge erwartet hat, so nimmt das Kontroiamt, welches die Prüfung durchgeführt hat, auf Verlangen hin eine N a c h p r o b e vor. Wenn das Ergebniß dieser Probe zur Bekräftigung des frühern dient, so hat der Gesuchsteller die Kosten derselben zu bezahlen.

Art. 71. Die Kontroiämter können sich ebenfalls mit dem Einschmelzen von Edelmetallen und mit dem Probiren von gold- oder silberhaltiger Asche befassen \ aber es dürfen hiedurch ebensowenig als durch die eigentlichen Handelsproben irgend welche Verzögerungen für das Probiren und

933 Stempeln der Gold- und Silberwaaren entstehen (Art. 68 der Vollziehungsverordnuug). Die Aerater setzen selbst den Tarif für diese Arbeiten fest.

IX. Verschiedenes.

Art. 72. Der Unterzeichner der in Art. 32 der Vollziehungsverordnung für die zur Kontrolirung vorgelegten Waaren vorgeschriebenen Deklaration ist für die Waaren, welche er übergibt, auch dann Verantwortlich, wenn er weder Schalenmacher, noch Fabrikant, noch Uhrenhändler ist; denn wenn dieß nicht der Fall wäre, so wäre keine Gewähr für richtige Vollziehung des Gesetzes vorhanden, und die Uebertretungen und Betrügereien könnten nicht verfolgt werden.

Die Aufsichtsbehörden der Kontroiämter haben daher die nöthigen Maßnahmen zu treffen, um sieh zu versichern, daß die Unterzeichner die verlangten Garantien bieten.

Art. 73. Wenn für irrthümlicherweise zerschnittene Waaren eine Entschädigung gewährt wird, so darf diese nicht mehr betragen als die Arbeitskosten für den zerschnittenen Gegenstand, d. h. die Höhe des Faconpreises.

Art. 74. Im Hinblick auf Art. 3 der Vollziehungsverordnung, welcher die Haltung bestimmter Register vorsieht, haben die Aemter die Buchhaltung über die Proben und Stempelungen in der Weise einzurichten, daß das Ergebniß dieser Arbeiten rasch dem eidgenössischen Amte mitgetheilt und jederzeit mit Leichtigkeit nachgeschlagen werden kann.

Art. 75. Die vierteljährlichen Berichte über die Arbeiten der Kontroiämter (siehe Art. 6 der Vollziehungsverordnung) müssen jedesmal genau die Anzahl der während des Vierteljahres an den zur Stempelung vorgelegten Waaren mittelst Kupellirung oder auf dem nassen Wege vorgenommenen Proben enthalten.

934

Die Angabe: ,,Kupellirungsprobe" oder ,,Probe auf dem nassen Wege" nebst der Bezeichnung des gefundenen Feingehalts ist ebenfalls in das Register des Kontroiamts einzutragen, so daß die auf die Anzahl dieser Proben bezüglichen Ziffern bei der Inspektion der Kontroiämter leicht auf ihre Richtigkeit geprüft werden können.

Art. 76. Jede auf die Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren bezügliche Korrespondenz muß an das eid.genössische Amt für Gold- und Silberwaaren, in B e r n , gerichtet werden (siehe Art. 2 der Vollziehungsverordnung).

X. Schlussbestimmung.

Art. 77. Vorliegende Instruktionen werden in's Bundesblatt aufgenommen und treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.

Art. 78. Alle gegenwärtig geltenden Bestimmungen über diesen Gegenstand sind von da an aufgehoben.

B e r n , den 21. November 1892.

Schweiz, Departement des Auswärtigen, Abtheilung eidg. Amt für Gold- und Silberwaaren : Droz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Aufnahme der Schweineseuche unter die als gemeingefährlich erkannten ansteckenden Thierkrankheiten. (Zusatz zu Art. 24 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 *) zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßre...

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