147 Abteilung für Landestopographie: Als I. Sektionschef: Herr Maurice de Raemy, von Freiburg, bisher II. Sektionschef; als II. Sektionschef: Herr Charles Bähler, von Blumenstein, bisher Ingenieur I. Klasse; Direktion der Militärverwaltung: Als Stellvertreter des Direktors: Herr Hans Bracher, von Madiswil, bisher I.Adjunkt; als I.Adjunkt: Herr Albert Meyer, von Bern; bisher II. Adjunkt; Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr: Als I. Sektionschef: Herr Hermann Koschel, von Zürich, bisher Oberst im Instruktionskorps; Abteilung für Genie: Als II. Sektionschef: Herr André Schenk, von Noville und Rennaz, bisher Major im Instruktionskorps.

Als Adjunkten II. Klasse bei der eidgenössischen Steuerverwaltung werden gewählt : HH. Felice Gozzer, von Pazzallo, bisher Kanzleichef, und Oskar Stoll, von Pfeffikon, bisher Steuerinspektor I. Klasse.

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Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Hundes.

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Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB nnd Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge; : abzuschliessen !

Neue Ermächtigung:

Kanton GraubUnden.

16. Darlehenskasse Malans, Bern, den 27. Dezember 1945.

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*) Bbl. 1918, III, 494 ff.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

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Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat gemäss den zur Zeit in Kraft bestehenden Vorschriften nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Giacomo Viglezio, von Lugano (Tessin).

Max Wälchli, von Grasswil (Bern).

Bern, den 28. Dezember 1945.

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Eidgenössisches Departement des Innern.

Militäraufträge.

!.. Die Anordnung des Armeekommandos betreffend Militäraufträge, publiziert im Bundesblatt 1944, S. 687, wird aufgehoben, 2. Die Bohstoffbewirtschaftung sämtlicher militärischen Beschaffungen von bewirtschafteten Gütern und Bohmaterial richtet sich nach den für die zivile Bewirtschaftung geltenden Grundsätzen, d. h. nach den Vorschriften des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes und dessen Sektionen.

3. Gesuche um Zuteilung von Bohstoffen, um Erteilung von Bezugs- oder Verwendungsbewilligungen oder um ausnahmsweise Aufhebung von Verwendungsverboten sind durch den militärischen Besteller an die Kriegstechnische Abteilung zu richten.

4. Solche Gesuche sind nicht erforderlich für Beschaffungen, die keiner kriegswirtschaftlichen Einschränkung unterliegen.

5. Der militärische Besteller darf den Auftrag oder die Bestellung erst vergeben, wenn die erforderlichen Gesuche bewilligt sind. Nachträglich werden weder Zuteilungen gemacht noch Bewilligungen erteilt.

Bern, den 28. Dezember 1945.

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Eidgenössisches Militärdepartement.

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 24. November 1945 in Biel in der Strafsache gegen Hofer Hans, des Hans und der Verena geb. Gerber, geb. 23. Dezember 1911, von Biglen (Bern), Handlanger, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: I. Hofer Hans, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 5 der Verordnung vom 17- Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht,

149 Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen), vorsätzlich begangen in Gadmen (Bern) a. am 10. und 11. Juli sowie am 7. und 8. August 1944 durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit auf der Baustelle von nationalem Interesse Sustenstrasse, 6, am 16. August 1944 durch unbewilligtes Verlassen der genannten Baustelle.

Er wird in Anwendung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 17. August 1945 über die Abänderung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht, Art. 2, 7, 72 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Verfügung des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdeparteinents vom 11. November 1944 betreffend die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt: 1. zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen; 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend in einer Spruchgebühr von Fr. 50, den Kanzleiauslagen von Fr. --.70 und den bis zur Überweisung entstandenen Kosten von Fr. 27.

II. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, das gegenwärtige Urteil im Strafregister eintragen zu lassen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Biel, den 24. November 1945.

Namens des 1. kriegsmrtschaftlichen Der Vorsitzende: 0. Peter.

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Der Gerichtsschreiber: Zürcher.

Strafgerichts:

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Strafmandat.

. An Herrn Hans Däuler, 20. Mai 1918, von Appenzell, Metzgerbursche, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenÖBsischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (A. S. 58, 199) ; Abschn. IV, Ziff. l und 5, der Weisungen Nr. 2 des Kriegs-Emährungs-Amtes vom 27. Mai 1942 betreffend Einführung der geschlossenen Eationierung von Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten ; Abschn. III, Ziff. l und 2, der Weisungen Nr. 41 der Sektion Fleisch und Schlachtvieh des Kriegs-Ernahrungs-Amtes vom 16. August 1948 betreffend Neuordnung der Schlachtgewichtszuteilung; Art. 2, Abs. l und 2, des Bundesratsbeschlusses vom 19. Februar 1940 betreffend den Handel mit Häuten und Fellen (A. S; 58, 181); Art. 25 des Strafgesetzbuches; Art. 5, Abs. 8, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 betreffend Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (A. S. 55, 113), begangen in Eoggwil (Thurgau) a. in der Zeit vom Dezember 1942 bis 81. Dezember 1943 durch Gehilfenschaft bei der Schlachtung von Kälbern und Schweinen ohne Eintragung in die Schlachtkontrolle und Monatsrapporte und bei Verwendung von Kalbsfellen als Schwarteersatz, b. im Januar und Mai 1944 durch unwahre Angaben in der Untersuchung gegen den mitangeschuldigten Gmünder zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 100.-- » 13.-- » 14.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

151 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 80. Oktober 1945.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Die unterzeichnete Verwaltung hat ein neues Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstafprozess)

herausgegeben.

Das Bändchen (174 Seiten in 8°) enthält: 1. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundesrechtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

4. Reglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis des steif broschierten Sammelbändchens Fr. 2.50 (nebst Porto und Nachnahmespesen). Porto für l Exemplar: 15 Rappen.

Postscheckkonto III520 6763

Drucksachenbureau dei Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1946

Date Data Seite

147-151

Page Pagina Ref. No

10 035 461

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