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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 6. Mai 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs der Elisabeths F l e i s c h m a n n , von Altendorf, Kantons Schwyz, wohnhaft in Obermeilen (Zürich), gegen einen Entscheid der Regierung des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 1891/11. Januar 1892, betreffend Verweigerung von Ausweisschriften, begründet erklärt, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen.

1. Gegenüber dem in Art. 45 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatze der Niederlassungsfreiheit (Recht der Freizügigkeit) eines Schweizerbürgers können Einwendungen der Kantonsbehörden, welche sich auf kantonal-prozessualische Formvorschriften, wie Einhaltung bestimmter Rekursfristen u. s. w., beziehen, von der Bundesinstanz in Hinsicht auf die Verabfolgung von Auweisschriften nicht berücksichtigt werden. (Vergi. Bundesrathsbeschluß vom 5. Juni 1884 gegen die Regierung des Kantons Schwyz, Bundesbl. 1885, II, 685.)

2. Daß die Rekurrentin sich unrichtigerweise an die Gemeindekanzlei und nicht an den Gemeindepräsidenten von Altendorf mit dem Gesuche um Verabfolgung eines Heimatscheines gewandt hatte, konnte für die Kantonsregierung höchstens die Veranlassung bilden, sie an die richtige Amtsstelle zu verweisen, nicht aber ihre Beschwerde gegen den Gemeinderath Altendorf betreffend Verweigerung der Ausweisschriften als unbegründet abzuweisen.

3. Die Bestimmung der Verordnung des Kantons Schwyz vom 5. August 1864, zufolge welcher an Frauenspersonen, ,,deren Verhältnisse für einen auswärtigen Aufenthalt nicht genügsames Vertrauen verdienen", keine Ausweisschriften verabfolgt werden sollen, ist vor dem Bundesrechte nicht haltbar.

Wenn eine das schweizerische Staatsbürgerrecht besitzende Frauensperson selbstständig handlungsfähig und nicht strafrechtlich verfolgt ist, so kann sie, wie jeder andere Schweizerbürger, ihren Wohnsitz in der Schweiz frei wählen und ist berechtigt, zu diesem

1116 Behufe die Verabfolgung der erforderlichen Ausweisschriften von ihrer Heimatbehörde zu verlangen; sie muß an jedem Orte des schweizerischen Gebiets als Niedergelassene aufgenommen werden, sofern sie nicht etwa infolge strafgerichtlichen Urtheils die bürgerliche Ehrenfähigkeit verloren hat.

. Das erwähnte, in der allegirten schwyzerischen Verordnung enthaltene Motiv zur Vorenthaltung der Ausweisschriften steht mit diesem Salz des Bundesrechts nicht itn Einklang und kann daher nicht als rechtsgültig anerkannt werden.

4. Dagegen ist nach allgemeiner Rechtsauffassung und schweizerischem, durch die Praxis erhärteten Bundesrechte ein unter Vormundschaft stehender Schweizerbürger, weil nicht handlungsfähig, nicht befugt, aus eigener Willensentschließung seinen Wohnsitz zu wählen ; er bedarf zur rechtlichen Wohnsitznahme an einem Orte der Ermächtigung seitens seiner Vormundsehaftsbehörde. Wenn die Rekurrentin wirklich, wie in dem Regierungsbeschluß vom 30. Dezember 1891/11. Januar 1892 ausgesprochen wird, wegen Bevormundung seit 1890 nicht eigenen Rechtes wäre, so könnte sie nicht ohne die Zustimmung der kompetenten Vormundsehaftsbehörde, als welche dermalen noch die Heimatbehörde sich darstellt, ihren Wohnsitz in Meilen (Zürich) aufschlagen, und es wäre ihr zur rechtlichen Begründung oder Fortsetzung dieses Wohnsitzes von der Heimatbehörde eine Ausweisschrift nicht zu verabfolgen.

Allein es hat sich herausgestellt, daß der Rekurrentin blos zur Durchführung der Vaterschaftsklage ein Vormund (Beistand") beigegeben wurde, daß sie aber unter keiner ihre Person und ihr Vermögen betreffenden Vormundschaft steht.

Demgemäß fällt auch dieser letzte, von den Kantonsbehörden geltend gemachte Einwand dahin, und es ist das Begehren der Rekurrentin um Verabfolgung einer Ausweisschrift bundesrechtlich zu schützen.

(Vom 10. Mai 1892.)

Die Firma G a n t e n b e i n (fcCie. in Grabs hat am 26. Februar eine Beschwerde an den Bundesrath gerichtet, dahingehend, es möchte die vom st. gallischen Polizeidepartement getroffene Verfügung betreffend Abänderung ihres zur Genehmigung vorgelegten Entwurfs eines Fabrikreglements aufgehoben, resp. der genannten Firma gestattet werden, die angefochtenen §§ 4 und 14 unverkürzt in dieses Reglement aufzunehmen.

1117 Die streitigen Punkte sind folgende: 1. Die Beschwerdeführer wollen durch § 4 ihres Fabrikreglements den aus ihrem Geschäft (Schifflistickerei) austretenden Arbeitern untersagen, binnen drei Jahren in ein Etablissement, ,,wo der gleiche oder ein ähnlicher Artikel fabrizirt wird", einzutreten.

2. Gemäß § 14 des Reglements sollen ,,alle Anstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch die Anwendung dieses Fabrikreglementes entstehen, mit Ausschluß der ordentlichen Gerichtsinstauzen endgültig und abschließlich durch ein Dreier-Schiedsgericht erledigt werden"1. ,,Es wird gebildet aus je einem Vorschlag der beiden Parteien und aus einem Obmann, der vom Präsidenten des st. gallischen Kautonsgerichtes bezeichnet wird. Als Sekretär funktionirt jeweilen der Bezirksgerichtschreiber von Sargans. Die Vertretung vor Schiedsgericht durch Advokaten oder Rechtsagenten ist unstatthaft."

Die Beschwerde wird -- gestützt auf folgende Erwägungen -- als unbegründet abgewiesen : Ad 1. Die in § 4 der Fabrikordnung enthaltenen Beschrän.kungea des Arbeiters können für ihn von ganz enormer Tragweite sein und werden sonst in der Regel durch Aufstellung von Kouventionalbußen mittelst besonderer Vertragsvereinbarung durchgeführt.

Eine solche Verpflichtung des Arbeiters, wie sie die Firma Gantenbein & Cie. aufgenommen hat, gehört nicht in eine Fabrikorduung, die nur das Verhalten des Arbeiters im Geschäft, so lange er in diesem wirkt, zu regeln hat; die Fabrikordnung ist kein freier Vertrag, der sieh auch noch auf beliebige andere Gegenstände ausdehnen kann.

Der Bundesrath hat übrigens schon zu wiederholten Malen ausdrücklich betont, daß eine Fabrikordnung, auch wenn sie vom Arbeiter anerkannt und unterschrieben ist, nicht Vertragscharakter hat (vergi, u. A. den Rekursentscheid vom 6. Juli 1888 betreffend obligatorische Betheiligung der Arbeiter an der Zahlung der Versicherungsprämien, Bundesblatt 1888, III, 825).

Ad 2. Art. 9, AI. 2, des eidgenössischen Fabrikgesetzes sagt: ,,Streitigkeiten über die gegenseitige Kündigung und alle übrigen ' Vertragsverhältnisse entscheidet der zuständige Richter." Darnach kann ein Schiedsgericht doch wohl nicht als das für die Beurtheilnng von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständige Gericht bezeichnet werden, sondern es ist darunter der ordentliche, staatliche Civilrichter zu verstehen.

Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

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1118 Wenn nun die Beschwerdeführer in ihrem Fabrikreglement ein Schiedsgericht vorsehen und die ordentlichen Gerichtsinstanzen ausschließen, so schaffen sie ein für den Arbeitnehmer unter Umständen höchst ungünstiges, durch das Gesetz nicht gewelltes Verhältniß.

Dieser kann bei Ausschluß jeder Vertretung als der rechtlich Unerfahrenere, sowie auch bei einem eventuell nothwendig gewordenen Wegzug und drgl. in Nachtheil kommen.

Durch die Ausschließung der ordentlichen Gerichte würde es zudem ermöglicht, daß die schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gar nicht zur Kenntniß der Behörden kämen, und daß dessen Wirkungen vereitelt würden.

Wenn nun die Rekurventen bei ihrem Vorgehen sich auf einen Artikel der neuen Verfassung des Kantons St. Gallen stützen, worin den Bürgern freigestellt wird, ,,den Entscheid ihrer Rechtsstreitigkeiten selbstgewählten Schiedsgerichten zu unterbreiten 1 -, so übersehen sie dabei, daß die in der Verfassung vorgesehene bezügliche Gesetzgebung noch gar nicht geschaffen ist. Das st. gallische Civilprozeßgesetz vom 6. März 1850 ist daher noch maßgebend ; es sieht allerdings ein Schiedsgericht vor und sagt in § 232: ,,Die Uebergabe an ein eigens zu bestellendes Schiedsgericht erfolgt durch den S c h i ed s vertrag"1, der laut Gesetz schriftlich abgefaßt werden muß. Wie aber schon oben auseinandergesetzt worden ist, kann die Fabrikordaung nicht als ein solcher Vertrag aufgefaßt werden, da sie nicht auf einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäußerung beruht, sondern ein einseitiger Akt ist, der vom Arbeiter beanstandet, aber nicht verhindert werden kann.

Der Bundesrath hat für die am 30. dieses Monats zur zweiten Fortsetzung der Wintersession 1891 und zur ordentlichen Sommersession 1892 zusammentretende Bundesversammlung folgende Traktanden festgestellt: 1. Prüfung der Wahlakten neuer Mitglieder.

2. Wahl des Bureau des Nationalrathes und desjenigen des Ständerathes.

3. Wahl der Budget-Kommissionen des Nationalrathes und des Ständerathes für das Budget von 1893.

4. Geschäftsbericht und Staatsrechnung vom Jahre 1891.

5. a. Botschaft und Beschlußeiitwurf vom 13. Mai 1892, betreffend die Ratifikation des Handelsvertrages mit Italien.

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6. Botschaft und Beschlußentwurf vom 23. Januar 1892 (Bundesbl. I, 385), betreifend die Rechtsverhältnisse beim Handelsverkehr mit Frankreich.

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend die Ratifikation der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 13. April 1892, zum gegenseitigen Schutze des gewerblichen Eigenthums (Erfindungspatente, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, Handelsfirmen, Herkunf'tsbezeichnungen).

Parlamentsgebäude.

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Erstellung eines Zollgebäudes an der Elisabethenstraße in Basel.

Botschaft und Beschlußentwurf beireffend Ankauf eines Bauplatzes für ein Gebäude zur Aufnahme des eidgenössischen Centralarchives in Bern.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. November 1891 (Bundesblatt V, 463), betreffend das Gesuch der Regierung des Kantons Zürich, vom 18. Oktober 1890, um Bewilligung von Nachsubventionen für Korrektionen an der Töß, der Glatt und der Thur (inkl. Rhein an der Thurmündung) im Kanton Zürich.

Korrektion der llfis und des Schonbaches.

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Thurgau für die Korrektion der Thur von der Einmündung der Sitter bis zur Kantonsgrenze Zürich.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. März 1892 (Bundesblatt I, 877), betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion und Verbauung des Flon und seiner Zuflüsse bei Lausanne.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. März 1892 (Bundesblatt I, 891), betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden f ü r die Verbauung und Korrektion des Zavragiabaches bei Rinkenberg, Gemeinde Truns.

Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Juni 1882 (Bundesblatt III, 1), betreffend die politischen Rechte der Schweizerbürger.

Botschaft und Beschlußentwurf vom 29. Mai 1891, betreffend die Frage der Patenttaxen der Handelsreisenden, sammt Beilage : Bericht des Herrn Ständerath Cornaz an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über diese Frage (Bundesblatt III, l bezw. 11).

1120 17. Bericht des Bundesrathes vom 23. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 620) über die Frage der rechtlichen Natur der schweizerischen Eisenbahnrente.

18. Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 785), betreffend das Gesuch des Tessiner Staatsrathes, vom 27. November 1891, um Nachlaß der Kosten der eidgenössischen Interventionen in den Jahren 1889 und 1890.

19. Bericht des Bundesrathes vom 27. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 677) über den Rekurs des Advokaten Tommaso Pagnamenta und Konsorten in Bellinzona gegen den Bundesrathsbeschluß vom 30. Juni 1891, betreffend die Grossrathswahlen vom 3. Marx 1889 im tessinischen Wahlkreise Osogna (Riviera).

20. Bericht des Bundesrathes vom 30. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 686) über den Rekurs des Claudio Cattori in Gordola gegen den Bundesrathsbeschluß vom 18. Juni 1891, betreffend die Grossrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise San Nazzaro.

21. Botschaft und Gesetzentwurf vom 5. April 1892 (Bundesblatt II, 273), betreffend Organisation der Bundesrechtspflege.

22. Besehwerde des Hrn. Prof. Nicole in Lausanne gegen das Bundesgericht wegen angeblicher Gesetzesverletzung.

23. Bericht des Bundesrathes vom 1. März 1892 (Bundesblatt I, «45), betreffend die Petition des Centralvorstandes des schweizerischen Bäcker- und Konditorenverbandes um Erlaß eines Bundesgesetzes über den Brodverkauf.

24. Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. März 1892 (Bundesblatt1,, 900), betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Partialrevision lier Verfassung des Kantons Basel-Stadt, vom 9. November 1891.

25. Rekurs der Familie Käslin, ,,zum Freienhof in Stansstad, gegen den Bundesrathsbeschluß vom 6. August 1891 und 16. Januar 1892 (Bundesblatt 1892, I, 654), betreffend Nichterneuerung des Wirthschaftspatentes.

26. Rekurs des Jacques Marfort in Genf gegen den Bundesrathsbeschluß vom 1. April 1892, betreffend Entzug, bezw. Verweigerung des Wirthschaftspatentes.

27. Botschaft und Beschlußentwurf vom 10. Mai 1891 (Bundesblatt II, 1112), betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

1121 28. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend ein Besoldungsgesetz für die Beamten des Militärdepartements.

29. Bericht des Bundesrathes vom 15. Juni 1891 (Rundesblatt III, H50) über die Eingabe von Pferdezüchtern der romanischen Schweiz betreffend Aokaufvon Artillerie- und Kavalleriepferden im Inlande.

30. Kriegsmaterialbeschaffung, Budget für 1893.

31. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1893, sowie für die Kleiderreserven zu leistenden Entschädigungen.

32. Botschaft und Beschlußentwurf beireffend Kreditbegehren für die Vervollständigung der Befestigungen von St-Maurice.

33. Bericht des Bundesrathes in Sachen einer Eingabe des Vereins ostschweizerischer Pferdezüchter und Pferdeliebhaber betreffend Einmiethung von Artillerie-Zugpferden.

34. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten an den Bundesrath für 1892.

35. Bericht des Bundesrathes über das Postulat vom 19. Dezember 1890, betreffend Vereinheitlichung des Wappenschildes der schweizerischen Münzen.

36. Botschaft und Gesetzentwurf betreffend Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 27. August 1851 (A. S.

II, 535).

37. Bericht des Bundesrathes über die Geschäftsführung und Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1891.

38. Bericht des Bundesrathes vom 3. Juni 1891 (Bundesblatt III, 194), betreffend vier Beschlüsse der Räthe zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, vom 23. Man. 1877 (A. S.

n. F. III, 241). (Motionen Comtesse, Cornaz, Decurtino; Anwendung von Art. 12 leg. cit.)

39. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. November 1891 (Bundesblatt V, 413), betreffend Einfuhrung des Zündhölzchenmonopols.

40. Botschaft und Beschlußentwurf vom 4. Mai 1892 (Bundesblatt H, 914), betreffend Bundesbeiträge an die Besoldungen der kantonalen Forstbeamten des eidgenössischen Forstgebietes.

1122 41. E i s e n b a h n g e s c h ä f t e : a. Martigny-ville-Salvan-Châtelard. Konzession.

b. Brienzerseebahn. Konzession.

c. Zermatt-Gornergrat und Zermatt-Matterhorn. Konzession.

d. Alpnachstad-Altdorf. Konzession.

e. Trubschachen-Napf. Konzession.

f. Murten-Sugiez-Ins. Konzession.

g. La Sarraz-Bière-La Rippe und Gimel-Aubonne-Allman.

Aenderung der Konzession und Fristverlängerung.

h. Kompetenzkonflikt zwischen Bundesgericht und Bundesrath, betreffend Entscheid in Sachen streitiger Konzessionsgebühren.

i. Sihlthalbahn. Konzessionsändeeung.

k. Sissach-Aarau (Schafmattbahn). Konzession.

l. Scheidegg-Eiger (Eigerbahn). Konzession.

m. Tramelan- Breuleux-Saignelégier-Goumois und TramelanBreuleux-Noirmont. Konzession.

n. St. Gallen-Mühleck. Fristverlängerung, o. Lenzburg-Wildegg. Fristansetzung.

p. Simplon-Uebergang. Fristverlängerung.

q. Thunerseebahn und Bödelibahn. Fusion.

42. Berieht des Bundesrathes vom 22. Juni 1891 (Bundesblatt III, 662) über die Beschwerde der schweizerischen Bahnhofrestaurateure betreffend die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze über die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten.

43. Bericht des Bundesrathes vom 4. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 581), betreffend die von der schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier bei der Bundesversammlung eingereichte Eingabe um Ausdehnung der Bestimmungen über Sonntagsruhe auf die Beamten und Angestellten der Telegraphenund Telephonverwaltung.

44. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Ankauf eines Bauplatzes für ein Post- und Telegraphengebäude in Lausanne.

45. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Ankauf eines Bauplatzes für eine Postremise in Zürich.

46. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Ankauf eines Bauplatzes für ein Post- und Telegraphengebäude in Winterthur.

1123 47. Post- und Telegraphengebäude in Glarus.

48. Revision des internationalen Vertrages zwischen den Bodenseeuferstaaten, vom 2. September 1867, betreffend SchiffFahrtsund Hafenordnung für den Bodensee.

49. Motion von Herrn Nationalrath Favon und Mitunterzeichnern, vom 20. Januar 1892.

Der Bundesrath wird eingeladen, über die Frage Bericht und Antrag einzubringen, ob es nient angezeigt wäre, Art. 31 der Bundesverfassung im Sinne der Ermöglichung der Bildung von Berut'sgenossenschaften zu modifiziren, welche die Aufgabe hätten: 1. die Arbeitsverhältnisse in den verschiedenen Gewerben zu regeln ; 2. die Elemente zu Bestellung ständiger Schiedsgerichte zu bilden, welche von Rechts wegen alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu entscheiden hätten.

Er wird eingeladen, insbesondere nachfolgende Punkte zu prüfen : Empfiehlt es sich, in der Schweiz obligatorische Berufsgenossenschaften ins Leben zu rufen?

Empfiehlt es sich eher, freiwillige Berufsgenossenschaften mit gesetzlichen Kompetenzen zu dem Zwecke auszurüsten, um für jedes Gewerbe zu ordnen: a. den Normalarbeitstag; 6. den Minimallohn ; c. das Lehrlingswesen, und die genaue Anwendung des Gesetzes über die Arbeit in den Fabriken, sowie die hygienischen Verhältnisse der Arbeitslokale zu überwachen.

NB. Diese Motion tritt an die Stelle der früheren Motion vom 16. April 1891, welche im Einverständniß sämmtlicher Unterzeichner fallen gelassen wird.

50. Motion von Herrn Nationalrath Joos, vom 8. Juni 1891.

Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und beförderlich zu berichten, ob nicht Art. 26 der Bundesverfassung den Zusatz erhalten soll : ,,Der Bund wird die Grundsätze feststellen, gemäß welchen die Verstaatlichung von Eisenhahnen zu geschehen hat."

51. Motion von Herrn Nationalrath Schmid (Uri) und Mitunterzeichnern, vom 22. Dezember 1891.

Der Bundesrath wird eingeladen, nach vorgängiger Einvernahme der Kantousregiernngen die frage zu prüfen, oh und eventuell in welcher Weise den volkswirtschaftlich schädlichen und das Rechtabewußtsein des Volkes verletzenden Mißbrauchen im Börsenwesen innerhalb des Kompetenzenkreises des Bundes wirksam entgegengetreten werden könne, und hierüber der Bundesversammlung mit thunlichster Beförderung Bericht und Antrag zu erbringen.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

1124 (Vom 13. Mai 1892.)

Der Bundesrath hat folgende Offiziersbeförderungen vorgenommen : Herrn Hauptmann H. Schwarzer, von Kaltenbach, in Altstetten, zum Major der Infanterie (Schützen).

Herrn Oberlieutenant Ed. Bonnard, von und in Lausanne, zum Hauptmann der Kavallerie (Guiden).

(Vom 16. Mai 1892.)

Eine vom Schweizerverein ,,Cercle suisse" in Mulhausen eingesandte Liebesgabe von Fr. 321. 50 zu Gunsten der Brandbesehädigten in Sevelen und Chalais wird verdankt und der Staatskasse zu späterer Vertheilung zugewiesen.

(Vom 17. Mai 1892.)

Herr L. B r u n n er, Besitzer des Hôtel des Alpes im Leukerbad (Wallis), rekurrirt an den Bundesrath gegen das vom Munizipalrath von Leuk erlassene Polizeireglement vom 12. Juli 1887 über die Fuhrwerkordnung auf dem Bahnhof zu Leuk. Die angefochtenen Bestimmungen lauten : ,,Art. 2. Die Fuhrwerke, welche die Ankunft eines Zuges abwarten, sollen dem Bahnhof gegenüber, längs der das Büffet umschließenden Mauer und westlich von der zu diesem führenden Stiege nach der Reihenfolge ihrer Ankunft, in gerader Linie, die Pferde der Eisenbahn zugekehrt, aufgestellt werden. -- Art. 5. Für jedes Fuhrwerk kann nur ein Kutscher angestellt werden, und derselbe darf bei Ankunft des Zuges sein Fuhrwerk unter keinen Umständen verlassen, noch von da aus sich durch Rufen oder Ankünden des Fahrpreises bemerkbar zu machen suchen."

Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der Rekurrentschaft beanstandeten Bestimmungen des genannten Polizeireglements im Interesse der öffentlichen Ordnung erlassen sind und keineswegs den Betrieb des Kutschergewerbes und den Verkehr zwischen Reisenden und Kutschern verunmöglichen oder in einem den Grundsatz der Gewerbefreiheit und der Freiheit des Verkehrs (Art. 31 B.-V.) beeinträchtigenden Maße einschränken; daß in casu von einer Verletzung von Art. 31 B.-V. auch nicht unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 B.-V. (Rechtsgleichheit der Bürger) die Rede sein kann, indem die angefochtenen Bestimmungen sämmtliche Fuhrwerke, die

1125 auf dem Bahnhof Leuk auffahren, in gleicher Weise treffen, im Uebrigen aber die Rechfsbeständigkeit des fraglichen Reglements weder vom Standpunkte des Art. 4 B.-V. aus, noch unter andern Gesichtspunkten vom Bundesrath zu prüfen ist, b e s c h l o s s e n : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

"Wahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Biel:

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(Vom 17. Mai 1892.)

Frl. Marie Reußer, von Biel.

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bundes PC Departementen und andern V öl waltungsstellen des

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat April 1892.

TarifZollansatz nummer. Fr. Cts.

9.

20/21.

frei.

Chilisalpeter.

Pfarrer Kneipp's zusammengesetzte Heilmittel, wie Hustenthee, Blutreinigungsthee, Wassersuchtthee, Magentrost, Augentrost etc.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1892

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1892

Date Data Seite

1115-1125

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10 015 701

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