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Bekanntmachungen von
Departementen li ändernVerwaltungsstellenn
Bundes.ies,
Einnahmen der
Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.
1904.
Monate.
1908.
Fr.
1904.
Fr.
Mohreinnahme,
Mindereinnahme,
Fr.
Fr.
--
Januar . . .
3,190,121. 09 3,132,528. 54
Februar
. .
3,764,111. 50 3,946,873. 49
182,761. 99
März
. . .
4,575,965. 88 4,867,679. 76
291,713. 88
April
. . .
4,577,753. 26
Mai
. . . .
4,644,511. 98
Juni . . . .
4,321,206. 19
Juli . . . .
4,498,328. 67
August . . .
4,940,184. 14
September . .
4,095,946. 59
Oktober
. .
4,972,089. 01
November . .
4,333,106. 34
Dezember . .
5,448,264. 96
Total 53,361,589. 61 Auf Ende März 11,530,198. 47 11,947,081. 79
416,883. 32
57,592. 55
--
783
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat.
1904.
1903.
465 634
688 699
-- 223 -- 65
. 1099
1387
-- 288
Januar bis Ende Februar .
März Januar bis Ende März .
Zu- oder Abnahme.
B e r n , den 11. April 1904.
(B.-ßl. 1904, I, 844.)
Eidg. Auswanderungsamt.
Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1902, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird Ende April die Presse verlassen.
Bei Bestellung vor dem 15. Mai wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.
Eidg. Versicherungsamt in Bern.
Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.
Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.
Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:
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I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.
U.
,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.
B. Zollabfertigung und Zollscheine.
C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.
III.
,, Die Abfertigung mit Geleitschein.
IV.
Eidgenössische Niederlagshäuser.
fl V.
,, Die Abfertigung mit Freipaß.
VI.
,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.
Vil.
., Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.
VIII.
,, Allgemeine Schlußbestimmungen.
Anhang : Formulare.
Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.
B e r n , den 18. Januar 1899.
Schweiz. Oberzolldirektion
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1904
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.04.1904
Date Data Seite
782-784
Page Pagina Ref. No
10 020 935
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