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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Neuenburg für die Korrektion des Buttes-Baches beim Dorfe Buttes.

(Vom 29. April 1904.)

Tit.

Mit Schreiben vom. 26. März 1904 hat uns die Regierung des Kantons Neuenburg ein Subventionsgesuch für die Korrektion des Buttes eingereicht, das wir im Wortlaut folgen lassen : ,,Am 7. Februar 1899, als wir Ihnen ein zu Fr. 77,500 veranschlagtes Korrektionsprojekt des Buttes-Bâches im Dorfe Buttes zur Genehmigung einsandten, haben wir Ihnen unter anderem folgendes geschrieben: -- Überdies sind in die Kostenberechnungen die als dringlich zu bezeichnenden Wiederherstellungsarbeiten an zwei Überfällen unterhalb des Dorfes einzubeziehen, sowie später die Uferpflästerungen auf der ganzen Flußstrecke zwischen Buttes und Fleurier.

Wir werden die Ehre haben, Ihnen dann ein Projekt für diese Uferpflästerungen zu unterbreiten. Es wird dies zu großen Ausgaben führen, da die vom Wasser auf dieser Strecke verursachten Schäden bedeutend sind. Der Fluß hat in dem Gelände ein Bett von 50 m. Breite und verhältnismäßig beträchtlicher Länge ausgefresseu. -- Gemäß Ihrem Schreiben vom 14. August 1903 haben Sie uns auf unser Ersuchen für die Wiederherstellung des Überfalles von Verdau einen Bundesbeitrag von Fr. 6400, als 40 °/o des

895 Kostenvoranschlages bewilligt, da dieser Bau, der eigentlich einen Bestandteil des allgemeinen Korrektionsprojektes bildet, sofort ausgeführt werden mußte.

Dieses allgemeine Korrektionsprojekt beehren wir uns heute Ihnen zur Genehmigung vorzulegen.

Es betrifft: 1. die K o r r e k t i o n o b e r h a l b der D o r f e s B u t t e s bis n a c h L o n g e a i g ue, Kosten veranschlag Fr. 250,000.

2. die E i n d ä m m u n g u n t e r h a l b des Dorfes B u t t e s , zwischen den ,, M o u l i n q t s " und der G e m e i n d e g r e n z e F l e u r i e r , aux Sugits.

Zurzeit beabsichtigen wir, nur dieses zweite Projekt zur Ausführung zu bringen.

Der Voranschlag hierfür beträgt Fr. 136,000 wovon die schon subventionierten Kosten für den Umbau des Überfalles von Verdan, also . . . . ,, 16,000 abzuziehen sind.

Bleiben ,,Fr. 120,000 Diese Summe beantragen wir auf Fr. 1 2 5 , 0 0 0 zu erhöhen, um den seit der Aufstellung des Voranschlages,, d. h. seit dem Jahr 1900 her entstandenen Auskolkungen Rechnung zu tragen.

Dem heutigen Schreiben sind, für jedes der genannten Projekte, ein Situationsplan, ein Längenprofil mit typischen Querprofilen und ein Kostenvoranschlag beigelegt.

Schon im Jahr 1899 haben wir uns gestattet Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinde Buttes nur über geringe Mittel verfüge, und schwer an den ihr, hauptsächlich durch die Korrektion des Buttes zufallenden Lasten zu tragen haben werde. Seither ist die finanzielle Lage der Gemeinde nicht besser, sondern eher schlechter geworden, und so ersuchen wir Sie denn, den Bundesbeitrag, als Anteil der Eidgenossenschaft an den vorgesehenen Arbeiten möglichst hoch bemessen zu wollen."· Unter nämlichem Datum vom 26. März 1904 hat uns der Staatsrat des Kantons Neuenburg ein weiteres Subventionsbegehren eingesandt, das die Korrektion des Combesbaches betrifft, einen Zufluß des Buttes-Bâches, der in denselben am Westende des gleichnamigen Dorfes einmündet.

Nach dem Bericht der Regierung gefährdet dieser Bach zur Zeit der Schneeschmelze, oder nach starken Niederschlägen, den längs ihm hinführenden Weg, und führt dem Buttes-Bâche viel Geschiebe zu.

896 Die projektierte Kanalisierung ergänzt daher die am Buttes vorgesehenen Korrektionsarbeiten.

Die Kosten für die Anlage einer Zementröhrenleituug von l m, Durchmesser sind zu Fr. 9600 berechnet.

Die Regierung von Neuenburg ersucht um Genehmigung des Projektes und um Bewilligung eines nämlichen Bundesbeitrages, wie an die Korrektion des Buttes-Bâches.

Zur Prüfung der vorgelegten Projekte übergehend, haben wir zunächst zu bemerken, daß es sich hier um zwei getrennte Teilstucke des Buttes-Bâches handelt, von denen das eine oberhalb und das andere unterhalb des Dorfes Buttes gelegen ist.

Die o b e r e Strecke umfaßt den Lauf des Flusses von der Gemeindegrenze gegen Cote-aux-Fées bis zum Dorfe Buttes. Die Korrektionsaxe folgt meistens dem jetzigen Laufe, mit Ausnahme von einigen Stellen, wo scharfe Krümmungen abzuschneiden sind.

Die Länge der Sektion beträgt 2963 m.; das Gefalle wird durch 9 Überfalle gebrochen und wechselt zwischen 3 % und 9 °/oo.

Letztere haben eine Höhe von 0,4o m. bis 1,50 m. und werden mit Kronschichten von Granit und Fallbetten aus Beton versehen.

Die Sohlenbreite des Kanals mißt 10 m.; die Böschungen haben eine Neigung von l : 1.

Der Uferschutz besteht aus Böschungspflaster ohne Mörtel, das sich auf einen Mauerblock von l m. Breite und 0,so m. Hölie stützt.

Der Kostenvoranschlag beträgt für diese Strecke Fr. 250,000, was einem Einheitspreis von Fr. 76. 60 per Laufmeter Kanal entspricht.

Die u n t e r e Abteilung erstreckt sich vom Dorfe Buttes bis zur Gemeindegrenze Fleurier und hat eine Länge von 1847 m.

Auch hier lehnt sich das Tracé so an den bestehenden Flußlauf an, daß nur die ausgeprägtesten Serpentinen wegfallen.

Zur Verminderung des Gefälles sind 3 Überfälle von l,o m.

bis 2,io m. Höhe vorgesehen; auf diese Weise erzielt man ein Sohlenprofil von 4,5 °/oo bis 5 °/oo Gefäll, mit Ausnahme des unteren Anschlusses.

Die Sohlenbreite beträgt auch hier wieder 10 in.

Der Uferschutz und die Neigung der Böschungen sind die nämlichen wie auf der oberen Strecke; nur am oberen Ende haben die Ufermauern einen Anzug von ungefähr VB. Die Höhe des Uferschutzes variiert zwischen l,*o m. und l,7o m.

897 Einschließlich der schon subventionierten Bauten bei Verdau, berechnet sich die Kostensumme zu Fr. 136,000, oder zu Fr. 73. 65 per Laufmeter der Korrektion.

Unser Oberbauinspektorat ist im allgemeinen mit diesen Projekten einverstanden. Die angenommene Sohlenbreite ist die nämliche, wie die im Dorfe Buttes, und scheint richtig bemessen zu sein.

Zu bemerken ist nur, daß das Tracé des oberen Laufes während der Ausführung etwas abgeändert werden dürfte, um durch besseres Anschmiegen an den bestehenden Flußlauf eine gewisse Kostenersparnis zu erzielen.

Dagegen könnte es vorkommen, daß auf den Strecken mit größerem Gefäll die Sohle sich flacher ausbildete ; es wäre daher vorsichtig, einer entsprechenden Vermehrung der Überfälle Rechnuug zu tragen.

Der Kostenvoranschlag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Korrektion des Buttes-Bâches oberhalb des Dorfes . F r . 250,000 2. Kanalisieruug des Cuinbesbaches ,, 9,600 3. Eindämmung des Buttes-Bâches unterhalb des Dorfes ,, 125,000 4. Unvorhergese.hünes und zum Abrunden . . _ 15,400 Total

Fr. 400.UOO

Was die forstlichen Verhältnisse anbetrifft, so glauben wir, {laß vorderhand von speziellen Maßnahmen abgesehen werden könnte; übrigens bezweifeln wir nicht, daß der Kanton Neueuburg gegebenen Falls die nötigen VorkeTiren treffe, um die Bewaldung des Flußgebietes zu erhalten und zu fördern.

Es besteht ebenfalls kein Zweifel darüber, daß die Korrektion des Buttes-Bâches subventionsberechtigt sei, da die Nützlichkeit dieses Unternehmens in bezug auf das allgemeine Interesse und^ die öffentliche Sicherheit unbestreitbar ist.

In seinem Schreiben vom 26. März 1904, ersucht der Staatsrat von Neuenburg, mit Rücksicht auf die finanzielle Belastung der Gemeinde Buttes infolge der in Frage stehenden Korrektion, um Bewilligung eines möglichst hohen Bundesbeitrages, und wir sind der Ansicht, daß diesem Gesuche durch Bewilligung des maximalen Betrages von 50 °/o entsprochen werden sollte, wie dies durch die eidgenössischen Räte für die Korrektion des Bied bei Locle bereits geschehen ist.

Bimdesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

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898 Für die Ausführung kann eine Bauzeit von 10 Jahren in Aussicht genommen werden, welche die Grundlage für die Be-.

Stimmung der Jahresbeiträge bildet. Nach unsern bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, in den ersten Jahren die Bauten etwa» zu beschleunigen und demnach könnte das Jahresmaximum auf Fr. 25,000 und die erste Anzahlung auf das Jahr 1906 festgesetzt werden.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 29. April 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

899 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Neuenburg fUr die Korrektion des Buttes-Bâches beim Dorfe Buttes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom 26. März 1904, einer Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1904, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877; beschließt: Art. 1. Dem Kanton Neuenburg wird für die Korrektion des^Buttes-Baches beim Dorfe Buttes ein Bundesbeitrag zugesichert. Dieser Beitrag wird auf 50 °/o der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 200,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 400,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 10 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

900 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweiseu ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 25,000 und die Auszahlung des Beitrages erfolgt erstmals im Jahr 1906.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlieh Expropriationen und die unmittelbare Bauauf'sicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistuns;o zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Neuenburg die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird. Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

901

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

geforderte

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Neuenburg zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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04.05.1904

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894-901

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