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Bekanntmachungen von

DepartementenunanderneVerwaltungsstelleneta ta Site, Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Tramwaygesellschaft in Freiburg ersucht um die Ermächtigung, ihre Tramlinien Pont suspendu--Beauregard und Bahnhof--Pérolles mit einer Baulänge von 3,o28 km.

samt Zubehörden (Umformerstation und Betriebsmaterial) im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im U. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 80,000, das zur Deckung verschiedener Ausgaben für Bauten und Anschaffungen verwendet werden soll.

Soweit diese Bahnstrecken auf öffentlichem Grund und Boden angelegt sind, ergreift das Pfandrecht außer dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Straßen nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligungen für den Bau und Betrieb der Straßenbahn zu benützen.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 9. Mai 1904- ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. April 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Caisse Générale des Familles.

Wie wir aus zuverlässiger Quelle wissen, haben sich die Verhältnisse bei dieser Gesellschaft so weit verbessert, daß die Gläubiger ziemlich sicher auf mindestens 40 °/o ihres anerkannten Guthabens hoffen dürfen.

Es sind .nun in letzter Zeit an zahlreiche Versicherte der Caisse Generale des Familles von Paris aus gedruckte Zirkulare gerichtet worden, worin eine ,,Direktion11 einer bestehenden ,,Caisse Syndicale'1 sich bereit erklärt, ihnen ihre Ansprüche mit 20 °/o abzukaufen. Diese Zirkulare, welche sich in Form und Inhalt den Anschein einer administrativen offiziellen Mitteilung geben, sind lediglich eine Offerte von Agenten, die damit einen Geschäftsgewinn erzielen wollen. Wir raten den Versicherten der Caisse Générale des Familles, solche Anerbieten mit Vorsicht aufzunehmen und sich nicht zu übereilten Schritten verleiten zu lassen.

B e r n , den 30. April 1904.

Eidg. Versicherungsamt.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1902, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird Ende April die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Eidg. Versicherungsamt in Bern.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum,

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welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

., Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,., Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

^ Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Urnstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile:

925 Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von seilen der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staats v er band e entlassene Deutsche in Gomäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

926 Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5,° Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m j im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1904

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2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1904

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922-926

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10 020 957

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