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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Damenhutmachergewerbe (Vom 19. November 1959) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Damenhutmachergewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Damenhutmachergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Damenhutmachers.

2 Die Lehrzeit dauert 3 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Damenhutmacherlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sowohl Pilz- und Stoff- als auch Strohhüte anfertigen und die in der Lage 1

1227 sind, alle im Lehrprogramm, Artikel 5-7, erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzqhl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Damenhutmachern tätig ist; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 6 bis 9 gelernte Damenhutmacher ständig beschäftigt ; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Damenhutmachern.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre; verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge finden für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist zu Keinlichkeit, Ordnung

1228 und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Das Hauptaugenmerk ist auf die manuelle Ausbildung zu richten. Mit Beginn der Lehre ist er über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Berufskrankheiten aufzuklären.

3 Der Lehrling hat ein Arbeitsbuch zu führen.

4 Die Ausbildung hat so zu erfolgen, dass der Lehrling am Ende der Lehre in der Lage ist, sämtliche im Lehrprogramm verlangten Arbeiten selbständig auszuführen. Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre stellen die Grundlage für die Ausbildung des Lehrlings dar. Sie sind deshalb stets zu wiederholen.

Art. 6

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Vorbereiten und Prüfen des zur Verarbeitung gelangenden Materials, wie Filz, Stroh und Stoff. Mithelfen beim Heraussuchen von Stumpen und beim einfachen Zuschneiden. Bekanntmachen mit den verschiedenen Appreturen.

Mithelfen beim Appretieren von Hutmaterialien aus Filz und Stroh. Sortieren der appretierten Hutmaterialien. Ziehen, Formen und Bügeln von Filzund Strohstumpen zu einfachen Hüten. Lackieren von Strohhüten. Sortieren und Einordnen der Holzformen. Eeinigen und Instandhalten der Maschinen und Vorrichtungen, wie Lüstriermaschine, Pressen, Dämpfer.

Zweites L e h r j a h r ^ Anwenden verschiedener Appreturen (natürliche und synthetische). Ziehen, Formen und Bügeln von Filz- und Strohstumpen besserer Qualität. Bridieren der Bänder, Bichonieren von · Filzhüten, Umformen getragener Hüte (Änderhüte).

Drittes Lehrjahr Ausführen von schwierigeren Arbeiten in allen modischen Stroh- und Filzqualitäten. Anfertigen komplizierter Formen unter Verwendung von Hilfsmitteln, wie Peddigrohr und Konterpartien. Blankbügeln und Kandschneiden.

Eoulieren der Bänder. Nachfassonieren komplizierter Formen.. Erstellen der Kopfweite. Anfertigen von Hüten aus schräg geschnittenem Stoff, wie Laize, Sparterie, Seide, Samt.

Verarbeiten von Phantasie- und exotischen Stumpen. Lüstrieren und Antilopieren von Hüten.

1229 Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : - Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten .Materialien und Zutaten; ihre Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsmerkmale. Übliche Stumpengrössen und Stoffbreiten, wie sie vom Lieferanten .angeliefert werden; zweckmässige Ausnutzung des Materials und grundlegende Kenntnisse des Zuschneidens.

- Die verschiedenen Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

- Handhabung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

- Unfallverhütung und Gesundheitsschutz.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung 'in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9

Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einer hiezu geeigneten Werkstätte durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz, die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

1230 2

Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Bxpertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 13 Stunden, 6. die Berafskenntnisse etwa l Stunde, c. das Fachzeichnen etwa 2 Stunden.

1. Prüfungsstoff

Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat unter Berücksichtigung der jeweils hinsichtlich Formen und Materialien herrschenden Mode nach Angabe der Experten folgende Arbeiten auszuführen: Anfertigen je eines Woll-, Haar- und Velourhutes aus den entsprechenden Stumpen.

1231 Anfertigen je eines genähten Strohhutes aus Kunst- und Naturstroh.

Anfertigen eines Strohhutes aus exotischen Stumpen, einschliesslich blankbügeln.

Anfertigen eines Eeparaturhutes.

Die Arbeitsstücke sind so auszuwählen, dass der Lehrling im Appretieren, Dressieren, Schneiden von Hand, Fertigmachen, Bichonieren, Fassonieren und Boulieren geprüft werden kann.

Art. 13 Berufskenntnisse

o Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, wie Filze, Stoffe, Stroh (einheimisches und exotisches), Zutaten, Appreturen. Übliche Stumpengrösssen und Stoffbreiten und ihre zweckmässige Ausnützung. Grundlegende Kenntnisse im Zuschneiden.

2. Allgemeine Fachkenntnisse Benennung, Behandlung und Unterhalt der wichtigsten Werkzeuge, Maschinen und Apparate. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Verwendung von Holz- und Sparterieformen. Beschreibung und Benennung einiger Modelle.

Art. 14

Fachzeichnen Jeder Prüfung hat zwei Hüte nach Vorlage zu zeichnen. Ferner hat er zwei Hüte, die ihm nur während kurzer Zeit gezeigt wurden, nach dem Gedächtnis zu skizzieren.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 15

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten werden für jeden anzufertigenden Hut in die nachstehenden Positionen aufgeteilt. Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen.

In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen.

1232 Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

l Materialauswahl, Appretur, Dämpfen 2 Ziehen 3 Formen 4 Finish, Druckstellen ausdämpfen, Bügeln 5 Lackieren, Bichonieren, Lüstrieren 6 Schlussverarbeitung, Eoulieren, Bridieren, Schneiden.

2 Bei der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sind fachgemässe Ausführung, Zweckmässigkeit, Genauigkeit, gutes Aussehen, Arbeitsweise, Handfertigkeit und die aufgewendete Zeit zu berücksichtigen.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Berufskenntnisse Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Fachzeichnen Pos. l Zeichnungen nach Vorlage Pos. 2 Skizzen Art. 17

Notengehung 1

Für jede Position der Prüfung der praktischen Arbeiten, der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen1).

Eigenschaften der Arbeit

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet Noch brauchbar

Beurteilung

sehr gut gut genügend

Note

.

l 2 8

x ) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Verband Schweizerischer Hut- und Mützenfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

1233 Eigenschaften der Arbeit

Beurteilung

Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Damenhutmacher zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend Unbrauchbar und nicht ausgeführt unbrauchbar

Note

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3

Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Kücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 18 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Damenhutmachers wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist:

Mittelnote.in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer aber in den beiden Positionen 2 (Ziehen) und 3 (Formen) die Note 3,0 überschreitet, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote trotzdem noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenblatt ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1234

Art. 19 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Damenhutmacher zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 20

Dieses Reglement tritt am 1.Januar 1960 in Kraft.

Bern, den 19.November 1959.

4771

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Der Stellvertreter: Chaudet

Änderungen im diplomatischen Korps vom 2. bis 8.Dezember 1959 Ecuador. Herr Tristan de Avilés, Handelsrat, hat die Schweiz verlassen, um andere Funktionen zu übernehmen.

Grossbritannien. Herr T.E. Evans, Botschaftsrat, wurde einem andern Posten zugeteilt.

4817

American Home Assurance Company, New York Generalbevollmächtigter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 1.Dezember 1959 der Ernennung des Herrn Dr.Peter Herold, von Chur, in Zürich, Limmatquai l, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der «American Home Assurance Company», New York, zugestimmt. Herr Dr. P. Herold ist Nachfolger von Herrn Hans Ulrich Einderknecht, dessen Vollmacht nunmehr erloschen ist. (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen.)

Bern, den 9.Dezember 1959.

4817

Eidgenössisches Versicherungsamt

1235

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1959

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1959

Total 1958

58567 54858 70168 74229 71146 76243 79944 71772 76415 75320 69553

13434 12610

72001

71460

541

12268 16247 11915 12538 20511 13471 15974 21501 12-266

67468 82436 90476 83061 88781 100 455 85243 92389 96821 81819

66681 77507 84879 82656 81848 91720 84069 83668 86274 68160

787 4929 5597 405 6933 8735 1174 8721 10547 13659

1959 Jan./Nov.

778 215

162 735

' 940 950

878 922

62028

1958 Jan./Nov.

723 716

155 206

--

Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

3/4% Eidgenössische Anleihe von 1943 Auslosung von Obligationen Die Auslosung der am 15. April 1960 zur Bückzahlung gelangenden Obligationen der 8% prozentigen Eidgenössischen Anleihe von 1943 wird Dienstag, den 12. Januar 1960, 0800 Uhr, Bureau Nr. 65, Verwaltungsgebäude des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements (Bernerhof) in Bern, stattfinden.

Bern, den 16.Dezember 1959.

4817

Eidgenössische Finanzverwaltung Kassen- und Rechnungswesen

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung Der Schweizerische Bäcker-Konditorenmeister-Verband beantragt, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, die Bevision des Reglements für die Durchführung der höheren Fachprüfungen im Bäcker- und Bäcker-Konditorengewerbe vom 16. Januar 1949. Er

1236 hat zu diesem Zweck den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 16. Januar 1960 zu richten sind.

Bern, den 11.Dezember 1959.

4817

# S T #

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Preise und Margen für Schlachtvieh und Fleisch Unter obigem Titel ist ein 61seitiger, in Maschinenschrift vervielfältigter Bericht, der ausserdem auch einen umfangreichen Tabellenteil enthält, erschienen.

Im Zusammenhang mit Erhöhungen der Fleischpreise im Herbst und Winter 1954/55 untersuchten im Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Preiskontrollkommission und die Preiskontrollstelle die Preise und Margen für Schlachtvieh und Fleisch. Der Bericht enthält auf breiter Basis eine interessante Monographie über den Aufbau und die Funktionen des Schlachtvieh- und Fleischmarktes. Es werden die wichtigsten Elemente der Fleischpreisbildung dargelegt und die Entwicklung der Margen und Einkommensverhältnisse im Metzgereigewerbe untersucht. Anschliessend erfolgt eine kritische Würdigung unter Berücksichtigung des Konsumentenstandpunktes. ' Dieser Bericht ist zum Preise von Fr. 4.50 erhältlich. Bestellungen sind an das Schweizerische Handelsamtsblatt, Effingerstrasse 3, Bern l, zu richten.

4767

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen:

Kantonale Gesetze über Familienzulagen Die Rechtsprechung der kantonalen Bekurskommissionen in den Jahren 1946 bis 1957 Juli 1958 Juli 1958 deutsch/französische Ausgabe Aus dem Inhalt, Der Geltungsbereich - Die Familienzulagen - Die Organisation - Die Finanzierung Die Broschüre kann zum Preise von Fr. 8.50 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 8, bezogen werden.

4318 R

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1959

Date Data Seite

1226-1236

Page Pagina Ref. No

10 040 793

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