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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 3. Mai 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat die Beschwerde des Herrn A. Wiederkehr, Notars in Aarau, gegen einen Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Aargau vom 1. April 1892, betreffend Verpflichtung zur Eintragung in's Handelsregister, gestützt auf folgende Erwägungen und unter Aufhebung des citirten Entscheides begründet erklärt.

1. Der Regierungsrath des Kantons Aargau stützt seinen den Beschwerdeführer zur Eintragung in's Handelsregister verpflichtenden Entscheid a. auf Art. 13, Ziffer l, litt, c, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, indem die Behörde erklärt, daß sich der Rekurrent hauptsächlich mit der Besorgung von Nachlaßverträgen und Erbschaftsliquidationen, also nicht ausschließlich mit juristischen Geschäften im engern Sinne befasse; b. auf die prinzipielle Erwägung, daß die Vertreter des Notariats, eines Vertrauensberufes, mit gewissen Garantien umgeben sein sollen, als deren eine auch die Eintragung in da» Handelsregister zu betrachten sei.

2. Es steht dem Kanton Aargau allerdings frei, auf legislatorischem Wege die Eintragung in das Handelsregister zu einer Bedingung für die Ausübung des Notariatsberufes zu machen. Allein zur Stunde bestehen diesbezügliche Vorschriften nicht; es kommen daher zur Beurtheilung der Eintragspflicht des Rekurrenten lediglich die bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften in Betracht.

3. Diesfalls stützt sich der Entscheid der aargauischen Regierung auf Art. 13, Ziffer l, litt, c, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890. Dort sind nun allerdings u. A. als eintragspflichtig genannt: die Gewerbe ,,der-

936 jenigeu Rechtsagenten, N o t a r e und Advokaten, die nicht ausschließlich mit juristischen Geschäften im engern Sinne sich befassen oder Beamte sind a . Und es muß anerkannt werden, daß die Vermittlung von Nachlaßverträgen, die Führung von Unterhandlungen, welche den Abschluß eines Naehlaßvertrages bezwecken, nicht ala ein eigentlich juristisches Geschäft sich qualifizirt.

Allein der angerufene letzte Satz der litt, c von Art. 13, Ziff. l, der Verordnung, der in Parenthese steht, enthält nur Beispiele für die im ersten Satz des genannten Lemma l als eintragspflichtig aufgeführten Gevverbsarten, nämlich : ,,Die gewerbsmäßige Betreibung oder Vermittlung von Geld-, Wechsel-, Effekten- oder Börsengeschäften irgend welcher Art unter Haltung eines ständigen Bureau." Ein Notar, der andere als juristische bezw. in den Beruf des Notars gehörende Geschäfte betreibt, unterliegt demnach nicht ahne weiteres der Eintragspflicht, sondern nur, wenn sich seine Geschäfte als Geld-, Wechsel-, Effektenoder Börsengeschäfte qualifiziren, sofern er wenigstens nicht sonst ein Geschäft betreibt, das die Eintragspflicht begründet (z. B. Vermittlung von Kauf und Verkauf, Vermögensvenvaltungen u. dgl.).

Es ist daher zu prüfen, ob die vom Rekurrenten besorgten Geschäfte unter eine der genannten Geschäftsarten subsumirt werden können.

Als Wechsel-, Effekten- oder Börsengeschäft qualiflzirt sich nun die Besorgung von Nachlaßverträgen und Erbschaftsliquidationen unzweifelhaft nicht. Es kann sich nur fragen, ob sie ein ,,Geldgeschäft"' ist. Allein diese Frage muß verneint werden. Die genannte Bestimmung der Verordnung hat, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur Geschäfte im Auge, welche in das B a n k f a e h einschlagen, also z. B. die Gewährung und Vermittlung von Darleihen, den Ankauf von Forderungen, lokassogeschäfte u. dgl., nicht aber die Erwirkung von Schulderlassen und die Theiluag und Liquidirung von Erbschaften, 4. Der Betrieb der in Art. 13, Ziffer l, genannten Geschäfte muß übrigens ein gewerbsmäßiger sein, und es ist außerdem die Haltung eines ständigen Bureau erforderlich. Der Rekurrent betreibt nun zwar seine Geschäfte gewerbsmäßig, allein ein ständiges Bureau hält er nicht. Aus den Akten ergibt sich, daß er durch die Abwicklung seiner Geschäfte wochenlang von seinem Bureau ferngehalten wird, und daß letzteres während dieser Zeit geschlossen ist. Der Rekurrent ist also auch wegen Mangels eines ständigen Bureau zur Eintragung nicht verpflichtet.

937 (Vom 6. Mai 1892.)

Dem zum Direktor der waadtländisehen Kantonalbank gewählten Herrn Emil Paecaud wird die von ihm als Direktor des fünften Zollgebietes nachgesuchte Entlassung unter bester Verdankung der geleisteten ausgezeichneten Dienste ertheilt.

Der Inhalt des Art. l, lit. b, des Reglements über die Gewährung von Bundessubventionen an die Erstellung öffentlicher monumentaler Kunstwerke, vom 5. März 1889 (A. S. n. F. XI, 44), lautend: ,,o. die Erstellungskosten des Werkes muthmaßlichFr.40,000 übersteigen", wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,,6. die Erstellungskosten des Werkes muthmaßlich nicht unter'Fr. 30,000 zu stehen kommen".

Die Anträge des Liquidators für die Verkeilung der rückständigen spanischen Sold- und Pensionsgelder, soweit solche von Spanien bis jetzt erhältlich gemacht worden sind, werden vom Bundesrathe genehmigt, und die sofortige Auszahlung ist angeordnet worden (zu vergleichen Bundesrathsbeschluß vom 2. Juni 1890, Bundesbl.

1890, III, 262).

(Vom 10. Mai 1892.)

Da die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 27. Januar '1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung (Bundesbl. 1892, I, 648) unbenutzt verstrichen ist, so wird dieses Gesetz in die amtliche Sammlung aufgenommen und tritt mit dem 15. Mai 1892 in Kraft.

Die in Art. 5 der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise, vom 10. Oktober 1890, angesetzte, durch ßundesrathsbeschluß vom 16. Oktober 1891 (E. A. S. XI, 530 ff.)

erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten, wird neuerdings um 6 Monate, d. h. bis zum 10. Oktober 1892, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer Schmalspurbahn VivisBulle-Thun, vom 27. Juni 1890 (E. A. S. XI, 58 ff.), angesetzte Btradesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

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938 Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten, wird um 18 Monate, d. h. bis zum 27. Dezember 1893, erstreckt.

Offiziersernennungen.

a. Zu O b e r l i e u t e n a n t s der S a n i t ä t ( A e r z t e ) : Herr Deucher, Paul, von Steckborn, in Bern.

,, Ruepp, Paul, von Sarmenstorf, in Fluntern.

,, Hallauer, Otto, von und in Trasadingen.

" Dufour, Aug., von Chatelard, in Lausanne.

" Schönemann, Ad., von Guggisberg, in Bern.

,, Schär, Friedr., von und in Basel.

,, Michel, Alf., von Ölten, in Bern.

Bernheim, Arthur, von und in Zürich.

" ,, Christen, Theod., von und in Bern.

,, Bion, Ernst, von und in Zürich.

,, Herzog, Paul, von Hüttweilen in Uttweil.

y, Bopp, Adam, von und in Unter-Hailau.

,, Meyer, Karl, von und in Zürich.

,, Bacharach, Louis, von Bremgarten (Bern), in Seen bei Winterthur.

,, Kubly, Felix, von Altstetten, in Riesbach.

,, Siegenthaler, Ernst, von Langnau, in Basel.

,, Holzmann, Moritz, von und in Hottingen.

,, Bernheim, Jak., von und in Zürich.

,, Barbey, Louis, von und in Neuenburg.

,, Noseda, Romeo, von Vacallo, in Tesserete.

b. Zum L i e u t e n a n t der Sanität (Apotheker): Herr Oser, Wilhelm, von Basel, in Zürich.

"Wahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 6. Mai 1892.)

Poathalter in Höllstein , (Baselland): Herr Job. Heinr.Lüdin, von Ramlinsburg.

939 Postkommis in St. Gallen: Herr Louis Motta, von Airolo.

Postkommis in Chur: ,, Peter Jecklin, von Schiers.

Postkommis in Chiasso : ,, Carlo Ghiringhelli, von Bellinzona.

,, Luigi Bianchi, von Lugano.

Telegraphistin in V e y taux : Frau Henriette Hofstetter, von Villarzel.

Telegraphist in 8t. Gallen : Herr Georg Engeli von Sulgen.

Telegraphist in Küblis: ,, Job. Mich. Jost, von Küblis.

(Vom 10. Mai 1892.)

Posthalterin in Veytaux: Postkommis in Genf: Postkommis in Zürich:

Telegraphist in Bulle:

Frau Wittwe Henriette Hofstetter, von Luterbach (Solothurn).

Herr Antoine Jolivet, von Carre d'Aval (Genf).

,, Otto Etter von Ortschwaben (Bern).

,, Fritz Vögeli, von Rüti (Glarus).

,, Jak. Zulauf, von Schinznach.

,, Emil Paris, von Leysin (Waadt).

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