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Bundesbeschluss über

die technische Hilfe der Schweiz an die unterentwickelten Länder (Vom 1 .'Oktober 1959) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. August 19591) beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt : a. an das «erweiterte Programm» für technische Hilfe der Vereinigten Nationen einen jährlichen Beitrag von zwei Millionen Franken zu leisten, fe. dem «Sonderfonds» für technische Hilfe der Vereinigten Nationen beizutreten und daran einen jährlichen Beitrag von zwei Millionen Franken zu leisten.

Art. 2 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, unabhängig von der in Artikel l erwähnten multilateralen technischen Hilfe Massnahmen auf bilateraler Ebene zugunsten unterentwickelter Länder zu treffen und zur Unterstützung entsprechender Bestrebungen an schweizerische private Organi sationen Beiträge zu entrichten.

2 Zu diesem Zweck wird ihm ein Kredit von jährlich einer Million Franken eröffnet.

Art. 8 Die jährlich notwendigen Kredite sind im Voranschlag aufzuführen.

Art. 4 Dieser Beschluss, der nicht allgemein verbindlich ist, tritt am 1.Januar 1960 in Kraft und bleibt bis Ende 1962 gültig.

2 Der Beitrag an den «Sonderfonds» wird rückwirkend ab 1959 gewährt.

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die notwendigen Bestimmungen.

1

!) BEI. 1959, II, 401.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. September 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer : F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Oktober 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den I.Oktober 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 4feSO

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Bundesbeschluss über die technische Hilfe der Schweiz an die unterentwickelten Länder (Vom 1. Oktober 1959)

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Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.10.1959

Date Data Seite

720-721

Page Pagina Ref. No

10 040 733

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