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Bundesblatt 111.Jahrgang

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Bern, den 19.November 1959

Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision der Statuten der Personalversicherungskassen des Bundes (IV. Statutennachtrag) (Vom 3.November 1959) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) werden vom Bundesrat, jene der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (PHK) vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen erlassen. Beide Statuten bedürfen, gemäss Bundesgesetz vom 3.Oktober 1958 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Wir gestatten uns deshalb, Ihnen einen IV. Nachtrag zu den Statuten der beiden Personalversicherungskassen zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines Die Statuten der beiden Personalversicherungskassen des Bundes wurden im März 1950 durch den Bundesrat und den Verwaltungsrat der Bundesbahnen erlassen und am 29. September 1950 (AS 1950, 419) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie traten rückwirkend auf den 1.Januar 1950 in Kraft und brachten den Versicherten beider Kassen gleiche Pflichten und Bechte. Die Statuten vom 29. September 1950 wurden in den Jahren 1953, 1957 und 1958 durch Nachträge abgeändert. Der erste und der dritte Nachtrag (AS 1953, 165 und AS 1959, 44) waren durch Revisionen des besoldungsrechtlichen Teils des Beamtengesetzes bedingt und enthielten nichts anderes als Anpassungen an neue Besoldungen. Der zweite Statutennachtrag von 1957 (AS 1957, 216) war wegen der verschiedenen Revisionen des AHV-Gesetzes nötig, enthielt aber auch einige dringliche Verbesserungen der Versicherungsbedingungen.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

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910 Der vorliegende vierte Nachtrag zu den Kassenstatuten von 1950 steht in engem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Er berücksichtigt ferner, soweit sich dies finanziell verantworten lässt, eine Eeihe von Personalbegehren.

Der Bundesrat hat den IV. Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse am 3. November 1959, der Verwaltungsrat der Bundesbahnen jenen zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen am 28. Oktober 1959 erlassen.

B. Anpassung der Kassenstatuten an die Eidgenössische Invalidenversicherung Als anfangs 1948 die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Kraft trat, wurden die Invalidenrenten der beiden Personalversicherungskassen des Bundes durch einen festen Zuschlag ergänzt. Auf diesen Zuschlag haben die Eentenbezüger Anspruch, solange sie keine Altersrente der AHV erhalten. Er entspricht dem Betrage nach ungefähr der künftigen AHV-Eente, so dass die Eentenbezüger der beiden Kassen vor und nach dem Beginn des Anspruches auf die AHV-Altersrente ein annähernd gleich grosses Pensionseinkommen besitzen.

Weil die Eidgenössische Invalidenversicherung als Ergänzung der Altersund Hinterlassenenversicherung gedacht ist, lässt sich das Zusammenwirken mit der Personalversicherung am besten und einfachsten lösen, wenn man die Invalidenrenten gleich behandelt wie die AHV-Eenten. Anspruch auf den festen Zuschlag zur Invalidenrente der Personalversicherung haben somit in Zukunft nur solche Bezüger, die weder eine Eente der AHV noch der Invalidenversicherung beziehen. Es sind dies in erster Linie Invalide, die zwar ihre frühere Beschäftigung im Bundesdienst aus medizinischen oder administrativen Gründen nicht mehr ausüben können, aber die strengeren Bedingungen zum Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllen. Ferner fallen hier die weiblichen Pensionierten in Betracht, die statutengemäss mit, 60 Altersjahren oder nach 35 Dienstjahren altershalber, aber nicht invalid den Bundesdienst verlassen. Auch sie haben bis zur Vollendung des 63. Altersjahres keinen Anspruch auf Invaliden- oder AHVEente und erhalten deswegen den festen Zuschlag. ' Der feste Zuschlag zur Invalidenrente bleibt nach wie vor abgestuft nach dem Pensionierungsalter und nach der seit 1948 zurückgelegten
Versicherungsdauer. Da für die künftigen Eentenfälle durchwegs die Skala für 10 und mehr Versicherungsjahre gilt, wird die bisher doppelt abgestufte Tabelle von Artikel 24, Absatz 3 der Statuten durch eine einfache Skala ersetzt. Für die bereits laufenden Eenten gelten weiterhin die bisherigen Ansätze. Der feste Zuschlag berücksichtigt ferner den Zivilstand des Eentenbezügers sowie die Ansprüche des Ehegatten gegenüber der AHV. Auch diese Kriterien werden unverändert bei Leistungen der Invalidenversicherung angewandt. Die entsprechenden Betimmungen sollen wie bisher in die vom Finanz- und Zolldepartement beziehungsweise von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen erlassenen Vollzugsvorschriften aufgenommen werden.

911 Weil die Personalversichenmgskassen bei dieser Eegelung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eidgenössischen Invalidenversicherung an weniger feste Zuschläge zur Invalidenrente ausrichten müssen, vermindert sich ihr Deckungskapital um die Barwerte der wegfallenden Zuschläge, Da noch unbekannt ist; welche Kentenbezüger der Personalversicherungskassen Leistungen der Invalidenversicherung erhalten werden, fehlen genaue Angaben über das Ausmass der Entlastung. Der vorliegenden Statutenrevision legen wir die vorsichtige Annahme zugrunde, es fallen nur vierzig Prozent der festen Zuschläge infolge der Einführung der Invalidenversicherung weg. Dies führt zu folgenden schätzungsweisen Verminderungen des Deckungskapitals : Millionen Franken EVE PHK

Laufende Renten Anwartschaftliche Eenten Total

5 35 40

5 50 55

Da die Versicherten und der Bund vom I.Januar 1960 hinweg auch Beiträge an die Invalidenversicherung entrichten müssen, ginge es nicht an, die Ansprüche auf den festen Zuschlag einzuschränken, ohne gleichzeitig andere Versicherungsbedingungen entsprechend zu verbessern. Eine solche Verbesserung ist in Form einer Beitragsherabsetzung oder einer Leistungserhöhung denkbar. Die Beitragsherabsetzung hätte im Hinblick auf den zusätzlichen Beitrag für die Invalidenversicherung unbestreitbare Vorteile, indem sie die Gesamtaufwendungen für Pensionskasse und eidgenössische Sozialversicherung unverändert liesse. Anderseits postulieren die Personalorganisationen Leistungsverbesserungen, deren Verwirklichung bisher der Kosten wegen unterblieb. Wir verwenden deshalb die Entlastung aus der Invalidenversicherung zur Erhöhung der Witwenrenten von 30 auf 331/3 Prozent des versicherten Verdienstes. Diese Verbesserung soll den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern zugute kommen, da beide Gruppen zu Entlastungen beim festen Zuschlag Anlass geben.

Bei der Witwenversicherung wird durch den Statutennachtrag überdies die Anspruchsberechtigung erweitert. Bisher bestand kein Anspruch auf Rente, wenn die Ehe nach dem 60. Altersjahr geschlossen wurde. Diese Begrenzung fällt weg, so dass künftig jede Witwe eines Aktiven oder Rentenbezügers die statutarische Leistung erhält, es sei denn, die Heirat wäre nach der Pensionierung erfolgt.

Die Erhöhung der laufenden und anwartschaftlichen Witwenrenten von 30 auf 331/3 Prozent und die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung bewirken folgende Zunahmen des Deckungskapitals: Millionen Franken EVK PHK

Laufende Renten Anwartschaftliche Renten Total

24 36 60

28 28 56

912 Bei der PHK deckt die Einsparung infolge Einführung der Invalidenversicherung ungefähr die Kosten der Erhöhung der Ansprüche auf Witwenrente.

Bei der EVK bleiben 20 Millionen Pranken ungedeckt; angesichts der regelmässigen technischen Gewinne von jährlich 10 bis 15 Millionen Franken, lässt sich jedoch die vorgesehene Leistungsverbesserung trotzdem verantworten.

C. Neuordnung des versicherten Verdienstes Der versicherte Verdienst ist bei den beiden Personalversicherungskassen des Bundes gleich der um 1400 Franken verminderten Besoldung gemäss Artikel 87, Absatz l des Beamtengesetzes. Ortszuschlag, Kinder- und Teuerungszulagen fallen für die Versicherung ausser Betracht. Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beträgt 28 000 Franken. Der einheitliche Abzug von 1400 Franken und die obere Begrenzung bewirken, dass bei den untern und höchsten Besoldungen der Versicherungsgrad am geringsten, bei den mittleren Besoldungen am höchsten ist. Die statutarische Altersrente von 60 Prozent des versicherten Verdienstes betrug bisher, wie die Tabelle zeigt, für die untersten Beamten bloss die Hälfte der Besoldung. Sie stieg auf 57 Prozent der Besoldung für die oberen Beamten, um schliesslich bis auf fast einen Drittel für die höchsten Beamten zurückzugehen.

Versicherter Verdienst und Altersrente l.nach bisheriger Eegelung Besoldung in Franken

Versicherter Verdienst in Prozent in Franken der Besoldung

a

Altererente der EVK/PHK in Prozent in Franken der Besoldung

- 8 000 12 000 16 000 20 000 24 000

6 600 10 600 14 600 18 600 22 600

88 88 91 93 94

3 960 6 860 8 760 11160 13 560

50 53 55 56 57

28000 32 000 40 000 48 000

.26600 28 000 28 000 28 000

95 88 70 58

15960 16 800 16 800 16 800

57 53 42 35

4 820 6 480 8760 11160 13 560 15 960 18120 21960 25 800

54 54 55 56 57 57 57 55 54

8 000 12 000 16000 20000 24 000 28 000 32 000 40 000 48 000

2. nach neuer Eegelung 7 200 90 10 800 90 .

14600 18600 22 600 26 600 30 200 36 600 43 000

91 93 94 95 94 92 90

918 Bei der Beurteilung dieser Ansätze darf allerdings nicht ausser acht bleiben, dass zu den Leistungen der Personalversicherung die nach sozialen Gesichtspunkten abgestuften Eenten der AHV treten. Weil bei 8000 Franken Einkommen die Altersrente der AHV für Ehepaare 30 Prozent, bei 28000 Franken aber nur 11 Prozent beträgt, ist die Gesamtpension des Beamten trotz des festen Abzuges von 1400 Franken um so grösser im Verhältnis zur Besoldung, je niedriger er eingereiht war. Vom Gesichtspunkt der Gesamtleistung aus ist ein einheitlicher Abzug also durchaus vertretbar.

Der bisherigen Eegelung hielt das Personal entgegen, der einheitliche Abzug von 1400 Franken führe bei den untern Besoldungen zu verhältnismässig kleinen Eenten. Obwohl, wie bereits dargelegt, für eine solche Abstufung gute Gründe sprachen, waren wir bereit, dem Begehren um Erhöhung der versicherten Verdienste zu entsprechen.

Wir haben deshalb den bisherigen festen Abzug von 1400 Franken soweit möglich durch einen prozentualen Abzug ersetzt. Die Personalorganisationen schlugen hiefür 5 Prozent vor. Wenn aber die versicherten Verdienste der untern Beamten 95 Prozent der Bruttobesoldungen erreichen, ergäben sich mit der AHV-Eente Gesamtpensionen, die kaum mehr geringer wären als die Bezüge vor der Pensionierung. Wir setzen deshalb den Abzug von der Grundbesoldung auf 10 Prozent fest. Für Beamte mit Besoldungen über 14000 Franken muss der bisherige Abzug von 1400 Franken beibehalten werden, damit sich ihr versicherter Verdienst nicht verschlechtert.

Was den versicherten Verdienst der Chefbeamten betrifft, so sehen wir keinen stichhaltigen Grund für die Begrenzung auf 28000 Franken. Der hoch eingereihte Beamte soll vielmehr wie jeder andere Kollege das Eecht haben, sich und seiner Familie eine seiner Besoldung und sozialen Stellung entsprechende Pension zu erwerben. So versichern auch die Pensionskassen fast aller grossen Kantone die versicherten Verdienste ohne Begrenzung.

Durch die neuen Bedingungen wird deshalb die Benachteiligung der Chefbeamten aufgehoben, und die bisherige Höchstgrenze des versicherten Verdienstes fällt weg. Um dem Vorwurf zu begegnen, die obersten Beamten kämen damit zu einem besseren Versicherungsschutz als die andern, ist es angezeigt, den Unterschied zwischen Besoldung und versichertem Verdienst nicht auf 1400
Franken zu begrenzen. Vielmehr sollen ausser den 1400 Franken 20 Prozent des 30 000 Franken übersteigenden Teils der Jahresbesoldung unversichert bleiben.

Die neuen versicherten Verdienste und Altersrenten finden sich in der vorstehenden Tabelle. Nunmehr bewegen sich die Altersrenten der Personalversicherung in den engen Grenzen von 54 bis 57 Prozent der frühern Besoldung. Die Gesamtpensionen unter Berücksichtigung der AHV-Eente erreichen etwa 85 Prozent der früheren Besoldung für die untersten und 60 Prozent für die höchsten Beamten.

914

Beim Übergang von den bisherigen zu den neuen versicherten Verdiensten entrichten die Versicherten und der Bund die statutarischen einmaligen Beiträge, so dass den Personalversicherungskassen keine Verluste entstehen. Für die Erhöhung des versicherten Verdienstes infolge der Aufhebung der Begrenzung haben die Versicherten in Abweichung von Artikel 15 der Statuten den Unterschied zwischen den geleisteten Beiträgen und den Beiträgen nachzuzahlen, die sie hätten entrichten müssen, wenn die Versicherung schon bisher unbegrenzt gewesen wäre. Da diese Eegelung von einzelnen Beamten recht ansehnliche Beträge verlangt, wird die Möglichkeit geboten, bei entsprechender Herabsetzung der Ansprüche teilweise oder ganz auf den Einkauf der Verdiensterhöhung zu verzichten.

Die vom Versicherten und Arbeitgeber zu leistenden einmaligen Beiträge für die Neuordnung des versicherten Verdienstes bei den untern und höchsten Besoldungen haben folgendes Ausmass: Millionen Franken EVK PHK

Versicherte Bund/Bundesbahnen

'

Total

8,5 26,5

6,5 18,5

35

25

Wieviel Versicherten durch die Neuordnung des versicherten Verdienstes ein Vorteil erwächst, kann folgender Übersicht entnommen werden : Versicherte nach Jahresbesoldung, anfangs 1959 Jahresbesoldung

EVK

PHK

Zusammen

unter 6000 6 000- 9 999 10000-13999 14000-17999 18000-21999 22000-25999 26000-29999 30 000 und mehr

571 27 301 15562 6637 2319 625 226 98

286 22 001 10111 3124 868 65 32 13

857 49 302 25673 9761 2687 690 258 111

Total

53339

36000

89339

Bund 75000 Mitglieder der beiden Kassen oder fast 85 Prozent des Gesamtbestandes haben Besoldungen unter 14000 Franken im Jahr. Ihnen allen bringt die Statutenrevision höhere Pensionsansprüche. In der besonders stark besetzten Gruppe der Besoldungen um 9000 Franken verbessert sich der versicherte Verdienst um 500 Franken, die Altersrente um 300 Franken und die Witwenrente bei Berücksichtigung des höhern Ansatzes um 420 Franken im Jahr.

Auf die beim Inkrafttreten des Statutennachtrages bereits vorhandenen Eentenbezüger hat die Neuordnung des versicherten Verdienstes keine Auswirkung.

915 D. Kinderzulage zur Invalidenrente Seit 1953 erhalten die Bezüger von Invalidenrenten für ihre minderjährigen Kinder eine zusätzliche Teuerungszulage. Diese Zulage fällt zu Lasten des Bundes und bedeutet im Beschluss über die Teuerungszulage einen Fremdkörper, weil sie tatsächlich nicht mehr den Charakter einer Teuerungszulage, sondern einer Kinderzulage hat, auf der seit 1959 sogar eine Teuerungszulage gewährt wird. Die bisherige Teuerungszulage für Kinder von Invalidenrentnern soll daher durch eine statutarische Kinderzulage zur Invalidenrente ersetzt werden.

Die Zulage beträgt gegenwärtig 224 Franken je-Kind, wovon 216 Franken die eigentliche Zulage und 8 Franken die Teuerungszulage hiezu darstellen.

Der neue Ansatz ist 5 Prozent des versicherten Verdienstes, für alle Kinder zusammen höchstens 25 Prozent. Den Kentenbezügern mit minderjährigen Kindern bringt der neue Ansatz eine spürbare Leistungsverbesserung.

Die Erhöhung des Deckungskapitals infolge Einführung der Kinderzulage zur Invalidenrente beträgt 10 Millionen bei der EVK und 8,5 Millionen Franken bei der PHK. Etwa zur Hälfte steht diesen Summen eine Entlastung für den Bund und die Bundesbahnen gegenüber, weil die jährliche Ausgabe für Kinderzulagen zur Teuerungszulage wegfällt.

E. Übrige Statutenänderungen l.Freiiffillige Mitgliedschaft (Art. 3, Abs. 2 und Art. 18, Abs. lbls) Nach bisherigen Statuten musste das Mitglied, das den Bundesdienst ohne Anspruch auf Kassenleistung verlässt, auch aus der Personalversicherung austreten. Diese Eegelung verunmöglichte es manchem älteren Beamten, seine Stelle zu wechseln, da die Abgangsentschädigung für den Einkauf in eine andere Pensionskasse nicht'genügte. Der vierte Statutennachtrag führt deswegen die sogenannte freiwillige Mitgliedschaft ein. Wer während mindestens 15 Jahren Mitglied einer der beiden Personalversicherungskassen war und über 40 Jahre alt ist, kann beim Austritt aus dem Bundesdienst versichert bleiben, sofern dieser ohne eigenes Verschulden erfolgt. Dag Mitglied hat weiterhin die eigenen und dazu auch die Bundesbeiträge zu entrichten; der versicherte Verdienst bleibt unverändert. Weder für den Bund noch für die Kassen entstehen somit Mehrkosten.

Das freiwillige Mitglied hat bei Alter und Tod Anspruch auf volle statutarische Leistungen. Da jedoch der statutarische
Invaliditätsbegriff nach dem Austritt aus dem Bundesdienst nicht mehr anwendbar ist, gelangen Invalidenrenten nur zur Auszahlung, wenn das Mitglied im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid wird.

2. Anrechnung von Leistungen Dritter (Art. 9, Abs. 2) Artikel 9, Absatz 2 handelt von der Anrechnung der Leistungen von SUVA und Militärversicherung auf Eenten der Personalversicherung. Auf diese An-

916

rechnung konnte bisher verzichtet werden, wenn dem Eentenbezüger aus Gründen, die zur Zuerkennung der andern Leistung führten, besondere Kosten erwuchsen oder wenn besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vorlagen.

Der neue Text hält am Grundsatz fest, dass die Kassenleistung zur Vermeidung der Doppelversicherung um den Betrag der andern Eente zu kürzen ist. Die Bestimmung, dass bei besonders berücksichtigenswerten Verhältnissen auf die Kürzung teilweise oder ganz verzichtet werden kann, wird verallgemeinert.

Hiedurch soll ermöglicht werden, dass insbesondere SUVA-Eenten, die sich auf einen Integritätsschaden beziehen oder die schon vor der Pensionierung nicht mit der Besoldung verrechnet wurden, von der Verrechnung mit der Leistung der Personalversicherung ausgenommen werden. Nach wie vor wird aber darüber zu wachen sein, dass dem Bezüger infolge der doppelten Versicherung keine ungerechtfertigte Kumulation von Eenten zukommt.

3. Leistungen an mit Vorbehalt Versicherte (Art. 24, Abs. 6Ws) Versicherte, die der verwaltungsärztliche Dienst als untauglich bezeichnet, werden mit Vorbehalt in die Versicherung aufgenommen. Der Vorbehalt bewirkte bisher, dass bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Krankheit oder Unfall vor Ablauf von 19 Jahren keine Eente, sondern bloss eine Kapitalabfindung fällig wurde. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigte, dass solche Abfindungen äusserst selten sind, jedesmal aber eine Härte bedeuten. Bei den betreffenden Bediensteten handelte es sich meist um Leute, die dem Bund jahrelang treu gedient haben, aber wegen Gesundheitsschäden oft nur knapp vor Vollendung der für die Eentenberechtigung notwendigen 19 Jahre die Arbeit niederlegen müssen. Durch den Statutennachtrag tritt in diesen Fällen anstelle der Abfindung eine entsprechend der Beitragsdauer herabgesetzte Invalidenrente. Tm Einzelfall gibt diese Verbesserung dem Invaliden ein lebenslängliches sicheres Einkommen und seiner Familie Anspruch auf Hinterlassenenversicherung. Für die Kassen hat die Verbesserung keine nennenswerte Mehrbelastung zur Folge.

4. Rentenkürzung bei Arbeitsverdienst (Art. 25, Abs. 1) Die Invalidenrente wird gekürzt, wenn der Bezüger ein Arbeitseinkommen erzielt, das zusammen mit der Eente den Verdienst vor der Pensionierung übersteigt. Diese Bestimmung betrifft gegenwärtig 85 Pensionierte
der beiden Kassen, wovon 20 den Besoldungsklassen 16-25 und 15 den Besoldungsklassen von 15 an aufwärts angehören. Weil der Bund die Beamten mit 65 Jahren ohne Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit entlässt und die Altersrente ein auch durch eigene Beiträge erworbenes Béchi darstellt, verzichten wir künftig auf die Eentenkürzung bei Arbeitsverdienst, wenn der Bezüger die statutarische Altersgrenze überschritten hat. Dadurch gelangen zehn der erwähnten 85 Pensionierten in den Genuss der ungekürzten Leistung. Um auch den vorzeitig pensionierten Beamten in einem gewissen Masse entgegenzukommen, erhält Artikel 25, Absatz l einen Zusatz, wonach bei besonders berücksichtigenswerten

917 Verhältnissen auf die Kürzung der Eente bei Arbeitsverdienst teilweise oder ganz verzichtet werden kann. Härtefälle lassen sich auf diese Weise besser vermeiden, als wenn man die geltende Grenze für das kürzungsfreie Einkommen von 10000 auf etwa 15000 Franken erhöhen würde, wie dies von den Personalvertretern vorgeschlagen wurde. Die Meldepflicht für Arbeitsverdienst beginnt nunmehr bèi 4000, statt bei 3000 Franken Jahresverdienst.

ö. Waisenrenten (Art. 31, Abs. 2 und 3) In Anlehnung an die AHV dehnen wir den Anspruch auf Waisenrenten auch auf die Kinder aus, die einer nach der Invalidierung geschlossenen Ehe entstammen oder nach der Invalidierung anerkannt oder angenommen wurden.

Endlich führen wir die Möglichkeit ein, Pflegekindern unter gleichen Voraussetzungen wie bei der AHV einfache Waisenrenten auszurichten.

6. Freiwillige Kassenleistung für Witwen (Art. 36, Abs. 2) Nach Artikel 37 kann der Witwe, die keinen Anspruch auf Witwenrente hat, eine freiwillige Kassenleistung bewilligt werden. Es bedeutete bisher eine grosse Härte, dass diese Leistung im Zeitpunkt aufhörte, in dem der verstorbene Versicherte das 80. Altersjahr vollendet hätte. .Nach dem neuen Artikel 36, Absatz 2 kann der bedürftigen Witwe ohne Eechtsanspruch auf Eente die freiwillige Leistung lebenslänglich zugesprochen werden.

7. Beitrag an den Hilfsverein des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung (Art. 53, Abs. 3 EVK) Im Hilfsverein des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung sind die Personalverbände zusammengeschlossen, deren Mitglieder bei der EVK ver-.

sichert sind. Der Verein bezweckt in erster Linie die Hilfe an Hinterbliebene von Bundesbediensteten, denen die EVK nach den Statuten keine oder nur eine ungenügende Leistung ausrichten kann. Ferner unterstützt er ehemaliges Aushilfspersonal, das nicht versichert war, sowie Pensionierte, die infolge Krankheit in eine Notlage geraten sind. Die Auszahlungen erreichten in den letzten Jahren die beachtliche Summe von durchschnittlich 250 000 Franken ; dem stehen statutarische Einnahmen von 200 000 Franken im Jahre gegenüber.

Zur Deckung der Betriebsverluste übergab die Eidgenössische Versicherungskasse im Jahre 1950 bei der Auflösung des Unterstützungsfonds der Hilfskasse für das Aushilfspersonal dem Hilfsverein eine halbe Million Franken. Dieses Vermögen ist
heute bis auf etwa 100 000 Franken aufgebraucht und dürfte also gerade noch ausreichen, um die Eechnung der nächsten beiden Jahre auszugleichen. Damit der Hilfsverein auch in Zukunft seine segensreiche Tätigkeit ungeschmälert ausüben kann, wird durch Artikel 53, Absatz 3 des Statutennachtrages dem Verwaltungsrat der EVK das Eecht eingeräumt, aus der Unterstützungskasse dem Hilfsverein wiederkehrende Beiträge auszurichten.

Ihr Ausmass soll sich nach den finanziellen Verhältnissen des Hilfsvereins richten und 60 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

918 8. Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeit (Art. 56 EVK und Art. 48 PHK, Abs. 6) Nach den bis 1941 geltenden Statuten mussten sich Versicherte nur einkaufen, wenn sie beim Eintritt in die Versicherung über 40 Jahre alt waren.

Die Bedingungen für den freiwilligen Einkauf von Versicherungsjähren vor dem 40. Altersjahr fanden sich nicht in den Statuten, sondern in einem besonderen Erlass. Die Frist für den Einkauf war schon damals auf ein Jahr nach Versicherungsbeginn begrenzt. In vielen Fällen unterliessen es die über dreissig Jahre alten Versicherten, zusätzliche Versicherungszeit einzukaufen, teils weil sie nach den damaligen Statuten schon nach 30 Versicherungsjahren die Höchstrente erreicht hätten, teils weil sie, wie sie behaupten, die Möglichkeit des Einkaufs nicht kannten.

Für diese Versicherten entstand eine neue Situation, als im Jahre 1941 die Eentenskala von 30 auf 35 Jahre erstreckt wurde. Erwarteten sie bisher, beim Altersrücktritt mit 70 Jahren die dreissig Versicherungsjahre vollendet zu haben und also die Höchstrente zu erreichen, so stand ihnen künftig beim Altersrücktritt mit 65 Jahren auf Grund von vielleicht nur 25 Versicherungsjahren eine viel kleinere Pension zu. Da die Jahresfrist abgelaufen war, fehlte ihnen die Möglichkeit des zusätzlichen Einkaufs der fehlenden Jahre.

Die betreffenden Versicherten fordern seit langem, noch einmal Gelegenheit zum Einkauf von Versicherungszeit zu erhalten. Wir verschliessen uns dieser Forderung nicht, da die seit 1941 geltenden Statuten den neueintretenden Beamten zwingen, sich auf das 30. Altersjahr einzukaufen, so dass er bei Vollendung des 65. Altersjahres die Höchstrente erreicht. Als Einkaufssumme haben die Versicherten den für die einzukaufende Versicherungszeit geschuldeten Beitrag nach Artikel 15, Absatz l nachzuzahlen. Dabei wird auf den gegenwärtigen versicherten Verdienst abgestellt, so dass sich die Erhebung von Zinsen für die Zeit vor dem I.Januar 1960 erübrigt.

9. Verschiedene Bestimmungen Die weiteren Änderungen beeinflussen die Kassenleistungen nicht, sie sind lediglich organisatorischer oder redaktioneller Art.

a. Der Bundesrat kann gemäss Artikel 2, Absatz 2 der EVK-Statuten das Personal öffentlich-rechtlicher Einrichtungen des Bundes sowie von Organisationen, die durch den Bund oder auf seine Veranlassung
gegründet worden sind, in die Kasse aufnehmen. Diese Fassung schloss die Aufnahme von Organisationen aus, die jetzt zwar eng mit dem Bund verbunden sind, seinerzeit aber von Dritten errichtet wurden. Der neue Text behebt diesen Mangel. Eine entsprechende Bestimmung wird auch in die PHK-Statuten aufgenommen, um die Versicherung des Personals privatrechtlich-organisierter Betriebe zu erleichtern, an denen die Bundesbahnen massgebend beteiligt sind.

b. Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 25, Absatz l sprachen bisher von den Zuschüssen bei Betriebsunfällen. Entsprechend dem neuen Beamtenrecht

919

c.

d.

e.

/.

wird nun der Begriff «Fürsorgeleistungen des Bundes bei Betriebsunfällen» verwendet.

Die Personalorganisationen bezeichneten die einjährige Frist des Artikels 18, Absatz l für den zusätzlichen Einkauf in die Versicherung als zu knapp.

Die Frist wurde deshalb auf zwei Jahre ausgedehnt.

Da der Freizügigkeit zwischen Pensionskassen je länger je mehr Bedeutung zukommt, schlugen die Personalorganisationen eine neue Fassung des Artikels 20 Vor. Diesem Begehren wurde Folge geleistet. Nach wie vor werden die Personalversicherungskassen die Freizügigkeit nach Möglichkeit fördern.

Eentenbezügern der EVK konnten aus der Unterstützungskasse bisher Leistungen à fonds perdu bewilligt werden, sofern sie schon vor der Pensionierung wegen Krankheit oder Unfall unterstützt wurden (Art.53, Abs.2). Diese unbefriedigende Abgrenzung wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, welche es gestattet, Eentenbezüger in Härtefällen zu unterstützen. Dabei besteht die Meinung, dass solche Unterstützungen nach wie vor nur in sehr beschränktem Ausmass gewährt werden. Die Sorge für die in Not geratenen Pensionierten, Witwen und Waisen soll auch weiterhin in erster Linie dem Hilfsverein des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung obliegen.

Die Übergangsbestimmungen (Art. 56 EVK und Art. 48 PHK) betreffen die am I.Januar 1960 bereits vorhandenen Eentenbezüger. Sie haben mit Ausnahme der erhöhten Witwenrente weder Leistungsverbesserungen noch -Verminderungen zur Folge, sondern stellen die bisherigen Bestimmungen soweit noch erforderlich neu zusammen.

F. Kosten

Mit dem Inkrafttreten der neuen Bedingungen sind vom Arbeitgeber für die Neuordnung der versicherten Verdienste folgende einmalige Beiträge zu leisten :

Bund Betriebe mit eigener Eechnung Bundesbahnen Total

Millionen Franken

.'

11,0 15,5 18,5 45,0

Die Versicherten der beiden Kassen entrichten hiefür einen einmaligen Beitrag von 15 Millionen Franken, der statutengemäss auf 12 Monate verteilt wird.

Die wiederkehrenden Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten steigen wegen der erhöhten versicherten Verdienste um je 1,8 Millionen Franken jährlich an. Davon gehen zu Lasten des Bundes 0,4, der Eegiebetriebe des Bundes 0,6 und der Bundesbahnen 0,8 Millionen Franken.

Die Verbesserung der Witwenrente und der Kinderzulage zur Invaliden-

920

rente fallen zu Lasten beider Personalversicherungskassen und haben folgende Auswirkung auf die versicherungstechnischen Fehlbeträge : Fehlbeträge in Millionen Flanken EVE PHK

Stand vor Statutenrevision

825

550

Abnahme wegen Einführung der Invalidenversicherung . .

40

56

Zunahme wegen Erhöhung der Witwenrente wegen Kinderzulage zur Invalidenrente

60 10

55 8

70

63

855

557

Zusammen Stand nach Stakitenrevision . .*

. . . .

Nach der Statutenrevision haben somit beide Kassen versicherungstechnische Fehlbeträge, die wesentlich über dem Stand vom 1. Januar 1950 liegen. Damals war der Fehlbetrag der EVK 804, derjenige der PHK 525 Millionen Franken. Das sind bei der EVK 51 und bei der PHK 82 Millionen Franken mehr als anfangs 1950. Die technischen Gewinne, die erfahrungsgemäss bei beiden Kassen je etwa 10 bis 15 Millionen Franken im Jahr erreichen, werden indessen ausreichen, um die Fehlbeträge innert weniger Jahre wieder auf den Stand von 1950 zurückzubringen.

G. Stellungnahme der Personalverbände Im Hinblick auf die vorliegende Statutenrevision unterbreiteten fast alle Verbände des Bundespersonals dem Finanz- und Zolldepartement oder der Generaldirektion der SBB ihre Begehren. Diese enthielten durchwegs sehr kostspielige Vorschläge für die Verbesserung der Kassenleistungen, aber keine Hinweise über die Finanzierung. Um die Kosten der Statutenrevision in einem tragbaren Eahmen zu halten, konnte deshalb bloss einem Teil der Personalbegehren entsprochen werden. Den Verbänden wurden die Gründe, die zur ganzen oder teilweisen Ablehnung ihrer Begehren führten, in den mündlichen Verhandlungen dargelegt. Darauf erklärten die Vereinigung der höheren Bundesbeamten, der Schweizerische Militärpersonalverband und der Verband des Christlichen Bundespersonals ihr Einverständnis zur Vorlage. Der Schweizerische Verband des Christlichen PTT-Personals und die Gewerkschaft des Christlichen Verkehrspersonals stimmten zwar nicht ausdrücklich zu, weil ihren Begehren um Verbesserung der versicherten Verdienste und der Witwenrenten nicht genügend entsprochen wurde, erklärten aber, dem Entwurf keine Opposition zu machen. Diese beiden Verbände behalten sich vor, auf ihre Begehren zurückzukommen, wenn die Auswirkung der neuen Ordnung überblickt werden kann.

921 · Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe erklärte abscbliessend, er betrachte die Verhandlungen über die Statutenrevision als gescheitert. Als erster Grund hiefür wird die Begrenzung des Abzuges beim versicherten Verdienst (Art. 14, Abs. 1) auf 10 Prozent statt auf 7,5 Prozent der Besoldung genannt. Wir erinnern daran, dass bereits die vom Verwaltungsrat der SBB und von uns beschlossene Verbesserung des versicherten Verdienstes einmalige Beiträge des Arbeitgebers von total 45 Millionen Franken sowie jährliche Mehrbeiträge von 1,8 Millionen Franken verlangt.

Würde dem Begehren des Föderativverbandes entsprochen, so hätten Bund und Bundesbahnen zusätzlich einen einmaligen Beitrag von rund 32 Millionen und wiederkehrende Beiträge von 1,2 Millionen Franken jährlich zu leisten.

Der zweite Grund der Ablehnung ist die Beschränkung der Neuordnung des versicherten Verdienstes auf die am I.Januar 1960 vorhandenen aktiven Versicherten. Der Föderativverband möchte, dass auch sämtliche Eentenbezüger in den Genuss höherer Leistungen kämen. Hiefür wären weitere Zuwendungen des Arbeitgebers an die Personalversicherung von rund 80 Millionen Franken erforderlich, weil die Kosten dieser Eentenverbesserung grösstenteils vom Bund und den Bundesbahnen getragen werden müssten. Schon diese finanziellen Erwägungen zwingen uns, diese Begehren abzulehnen. Davon abgesehen fehlen die überzeugenden Gründe.

H. Postulat des Nationalrates Bei der Revision der Kassenstatuten im Jahre 1957 hiess der Nationalrat am 6. März 1957 auf Antrag seiner mit der Behandlung des Geschäftes betrauten Kommission folgendes Postulat gut : Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen und den eidgenössischen Eäten möglichst bald Bericht und Antrag zu stellen, ob und wie bei den Personalversicherungskassen des Bundes die Pensionsansprüche der vor 1958 Pensionierten angemessen an die Gesamtbezüge der AHV-Vollrentner angepasst werden können.

Die Eenten der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung hängen bekanntlich von der Höhe und von der Dauer der Beitragsleistungen ab. Das Ausmass der Abstufung veranschaulicht die folgende Gegenüberstellung für die Eheparrente.

Altersrente de'r AHV für Ehepaare in Franken Durchschnittlicher Jahreslohn

6 000 9 000 12000 . . . » 15 000 Maximum

Beitragsdauer 4 7

0 Übergangsrente

1

1360 1360 1360 1360

1525 1554 1573 1592

1779 1894 1971 2048

2034 2235 2370 2504

10 VoUrente

2288 2576 2768 2960

922

Im allgemeinen gilt, dass die vor 1949 pensionierten Beamten eine AHVEente der Beitragsdauer 0, also die Übergangsrente beziehen. Die 1949 Pensionierten erfüllen gegenüber der AHV ein Beitragsjahr usw. Die seit 1958 Pensionierten endlich leisteten 10 Jahresbeiträge und beziehen deshalb die Volkente der AHV.

Den Eenten der AHV stehen Leistungen der Personalversicherungskassen des Bundes gegenüber, die ebenfalls nach der Höhe der Besoldung, nicht aber nach dem Jahr der Pensionierung abgestuft sind. Wer mit einem bestimmten versicherten Verdienst pensioniert wurde, erhält heute die gleiche Kassenleistung, gleichgültig in welchem Jahr er pensioniert wurde. Der Vollständigkeit halber erwähnen wir allerdings, dass Inhaber des gleichen Amtes höhere Pensionen erhalten als früher, weil Eeallohnverbesserungen und Neueinreihung der Ämter zu höheren Besoldungen führten.

Auf Grund des nationalrätlichen Postulates ist zu prüfen, ob durch Zulagen zu den Kassenleistungen der Unterschied zwischen der AHV-Eente des Pensionierten mit weniger als 10 Beitragsjahren und derjenigen des Pensionierten mit 10 oder mehr Beitragsjahren ausgeglichen werden soll. Diese Zulagen müssten bei einem durchschnittlichen Jahreslohn von 9000 Franken folgendes Ausmass haben : Beitragadauer bei der AHV

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Jahr Jahr Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre

Verheiratete Rentenbezüger Franken

1216 1022 909 795 682 568 454 341 227 114

Unverheiratete Rentenbezüger Franken

770 639 568 497 426 855 284 213 142 71

Die Zulage wäre also um so grösser, je früher der Eentenfall eingetreten ist und je weniger Beiträge das Mitglied für die Personalversicherung bezahlt hat.

' Sie widerspräche dem Versicherungsprinzip,' wonach Versicherungsgruppen, die mehr Beiträge entrichtet haben, höhere Ansprüche haben als Gruppen mit weniger Beiträgen. Weil überdies die für die Festsetzung der Leistungen der Personalversicherung massgebenden Grossen (Versicherungszeit und versicherter Verdienst) in keinem Zusammenhang mit denjenigen bei der AHV stehen, würde durch die Einführung der postulierten Zulage die Berechnung der Pensionen vollständig unübersichtlich.

923 Aber auch vom Standpunkt des AHV-Eentners aus, der nicht Bundesbeamter ist, liesse sich die Gewährung einer solchen Zulage nicht verantworten.

Die AHV richtet ihre Leistungen auf Grund des Gesetzes allen Versicherten entsprechend den von ihnen bezahlten Beiträgen aus. Es liefe auf eine einseitige Bevorzugung der eidgenössischen Beamten hinaus, wenn ihnen der Bund, ohne dass sie hieran etwas beitragen, die Übergangs- oder Teilrenten auf Volkenten der AHV ergänzen würde.

Um die Kosten einer solchen Zulage zu ermitteln, sind in nachfolgender Tabelle die Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen nach der vermutlichen Beitragsdauer bei 'der AHV aufgeteilt : Beitragsjahre

0

l 2 3 4 5 6 7

10 und mehr Total

Eentenbezüger nach AHV-Beitragsdauer Invalide Witwen

7457 821 918 1063 1009 1216

10352

1434 1431 1497 2046 3888

486 443 478 463 718 446 451 388 403 678

22775

15306

Gewährte man den Rentenbezügern mit weniger als 10 Beitragsjahren bei der AHV die verlangte Zulage zur Eente, so hätte dies eine jährliche Mehraufwendung von vorerst 22 Millionen Franken zur Folge. Kapitalisiert entspräche dem ein Deckungskapital von etwa 150 Millionen Franken. Diese Summe könnte unmöglich den Personalversicherungskassen belastet werden, da ihre technischen Gewinne zur Tilgung nicht ausreichen. Der Bund und die Bundesbahnen leisten bereits heute derart bedeutende Beiträge für die Personal Versicherung, nämlich 15 bis 20 Prozent der Gesamtbesoldungen, dass auch sie diese Summen nicht übernehmen könnten. Die Gesamtbezüge der vor 1958 pensionierten Beamten können also auch aus finanziellen Erwägungen nicht an die Bezüge der Vollrentner angepasst werden.

Wir kommen zum Ergebnis, dass grundsätzliche und finanzielle Erwägungen gegen die Ausrichtung der im Postulat vom 12.März 1957 beschriebenen Leistungsverbesserung sprechen und beantragen .deshalb dieses Postulat abzuschreiben.

924

Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Statutennachträge der Personalversicherungskassen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den S.November 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision der Statuten der Personalversicherungskassen des Bundes (IV. Statutennachtrag) (Vom 3.November 1959)

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