1422 Ablauf der Referendumsfrist

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30. März 1960

Bundesgesetz über

die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Vom 23. Dezember 1959)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 24quinquies,,64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1958 !), beschliesst : Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen und Förderungsmassnahmen Begriffsbestimmungen

Art. l Unter Atomenergie werden alle Formen von Energie verstanden, die bei Kernumwandlungsvorgängen frei werden.

2 Atomanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie oder zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Bückständen.

3 Der Bundesrat kann im Verordnungswege die Begriffe Kernbrennstoff und Bückstände sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher umschreiben.

* Der Bundesrat kann Bestandteile von Atomanlagen, die bei der Erzeugung von Atomenergie radioaktiv werden, den Bückständen gleichstellen. Er kann für Kernbrennstoffe und Bückstände mit geringer Strahlenwirkung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bewilligungspflicht, Haftung und Versicherungspflicht vorsehen, 1

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) BEI 1958, II, 1521.

1423 Art. 2 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über die friedliche Verwendung der Atomenergie, über die Strahlengefährdung und den Strahlenschutz; er unterstützt auch die Ausbildung von Fachleuten.

2 An die Forschung von Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge ausgerichtet. Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, können ausnahmsweise Vorhaben von Erwerbsunternehmungen zur Förderung der Forschung und Ausbildung von Fachleuten mit Bundesmitteln unterstützt werden. Der Bund kann sich an solchen Unternehmen beteiligen.

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Art. 3 Zur Deckung des Landesbedarfs kann der Bund Ausgangsstoffe und Kernbrennstoffe erwerben und sie den Inhabern von Atomanlagen und der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen.

Föiderungsbeitra e »

Beschaffung brennstofiten

Zweiter Abschnitt Verwaltungsmassnahmen Art. 4 Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: a) Gegenstand a. die Erstellung und der Betrieb sowie jede Änderung des Zwecks, der Bewilligung Art und des Umfangs einer Atomanlage; b. Transport, Abgabe und Bezug und jede andere Form des Innehabens von radioaktiven Kernbrennstoffen und Kückständen ; c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Kernbrennstoff en und Eückständen ; d. die Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie.

2 Der Bundesrat kann auch die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Produktionseinrichtungen, Geräten und Stoffen, die in der Atomtechnik benötigt werden, sowie von Ausgangsstoffen zur Gewinnung von Kernbrennstoffen bewilligungspflichtig erklären.

3 Die polizeilichen Befugnisse des Bundes und der Kantone, insbesondere mit Bezug auf die Bau-, Feuer- und Gewässerpolizei und die Überwachung des Kriegsmaterials sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Massnahmen auf dem Gebiete der Ein-, Aus- und Durchfuhr bleiben vorbehalten.

Art. 5 1 Die Bewilligung ist zu verweigern oder von der Erfüllung geeigneter b) Voraussetzungen Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen, wenn dies notwendig ist zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz, zur Einhaltung der von 1

1424 ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder zum Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Bechtsgütern.

2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller den vorgeschriebenen Versicherungs- oder Sicherstellungsschutz nicht nachweist, wenn in den Fällen des Artikels 4, Absatz l, Buchstaben a und b, die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen nicht die erforderliche Fachkenntnis besitzen oder wenn sonst keine volle Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bedingungen oder Auflagen besteht.

3 Der Bundesrat kann die Erteilung der Bewilligung zur Erstellung oder zum Betrieb einer Atomanlage davon abhängig machen, dass der Gesuchsteller Schweizerbürger ist und in der Schweiz wohnt. Wird die Bewilligung von einer juristischen Person nachgesucht, so kann der Bundesrat verlangen, dass mindestens zwei Drittel der Verwaltung Schweizerbürger sein müssen, die in der Schweiz wohnen, und dass die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz hat.

4 Für radioaktive Kernbrennstoffe, für Ausgangsstoffe und Stoffe, die in der Atomtechnik benötigt werden, kann die Ausfuhrbewilligung auch verweigert werden, wenn dies zur Deckung des Landesbedarfs notwendig ist.

5 Die Bewilligung zur Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, und nur soweit als voraussichtlich die Energie für die Zeit der Bewilligung keine angemessene Verwendung im Inlande findet.

c) Zuständigkeit

d) Verfahren

Aufsicht des Bundes

Art. 6 Über die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen entscheidet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Stelle.

Art. 7 Ein Gesuch um eine Bewilligung zur Erstellung, zum Betrieb oder zur Änderung einer Atomanlage muss von einem ausführlichen technischen Bericht begleitet sein. Die Bewilligungsbehörde hat auf Kosten des Gesuchstellers ein Gutachten einzuholen, das sich insbesondere darüber auszusprechen hat, ob das Projekt, alle zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Bechtsgütern vorsieht. Dem Gesuchsteller ist vom Gutachten Kenntnis zu geben.

2 Ausserdem ist die Stellungnahme des Kantons einzuholen, in dem die Atomanlage erstellt werden soll.

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Art. 8 Die Atomanlagen und jedes Innehaben von radioaktiven Kernbrennstoffen und Eückständen stehen unter der Aufsicht des Bundes.

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1425 2

Der Bundesrat und die von ihm bezeichneten Stellen sind befugt, in Ausübung ihrer Aufsicht jederzeit alle Anordnungen zu treffen, die zum Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Eechtsgütern oder zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz und der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen notwendig werden sowie die Befolgung der Vorschriften und Anordnungen zu überwachen.

3 Jede beabsichtigte Änderung einer Atomanlage ist den zuständigen Stellen auch dann zu melden, wenn es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Änderung handelt.

Art. 9 1

Die Bewilligungen sind nicht, übertragbar.

umibertrag2 Eine Bewilligung kann von der zur Erteilung zuständigen Stelle widerruf von widerrufen werden, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Bewilligungen Angaben erlangt wurde, oder wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

3 Wird die Bewilligung zum Betrieb einer Atomanlage widerrufen, so hat der Betriebsinhaber alle Gefahrenquellen der stillgelegten Anlage zu beseitigen.

4 Beim Widerruf der Bewilligungen zum Innehaben von radioaktiven Kernbrennstoffen und Eückständen sind diese Stoffe unverzüglich auf einen anderen Bewilligungsinhaber oder auf den Bund zu übertragen; nötigenfalls kann der Bund die Stoffe beschlagnahmen (Art. 39) oder die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers der widerrufenen Bewilligung beseitigen.

5 MUSS die Bewilligung aus Gründen widerrufen werden, für die der Bewilligungsinhaber nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den aus dem Widerruf erwachsenen Schaden. Im Streitfall entscheidet das Bundesgericht gemäss Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Dritter Abschnitt Strahlenschutz

Art. 10 Jedermann, der radioaktive Stoffe verwendet oder in irgendeiner Form innehat sowie jedermann, welcher Anlagen und Apparate verwendet, die ionisierende Strahlen aussenden, ist verpflichtet, zum Schütze von Leben und Gesundheit alle Massnahmen zu treffen, welche nach der

Allgemeine Verpflichtung

1426 Erfahrung und dem Stande der Wissenschaft und der Technik notwendig sind. Insbesondere sind die auf Grund von Artikel 11 erlassenen Vorschriften zu befolgen.

Besondere Vorschriften

Art. 11 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz gegen ionisierende Strahlen.

a Der Bundesrat kann insbesondere : a. für radioaktive Stoffe, die nicht unter Artikel 4 fallen, den Transport, die Abgabe, den Bezug und jede andere Form des Innehabens und der Verwendung sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr bewilligungspf lichtig erklären ; b. bestimmen, dass Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden, erst nach einer amtlichen Prüfung der Schutzeinrichtungen in den Handel gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen und dass die Prüfung, wenn nötig, zu wiederholen ist; der Betrieb solcher Anlagen und Apparate kann bewilligungspflichtig erklärt werden.

Die Erteilung der Bewilligungen kann von der Bedienung durch fachkundige Personen abhängig gemacht werden.

3 Der Bundesrat und die von ihm bezeichneten Stellen üben die Aufsicht über die Befolgung dieser Vorschriften aus.

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Vierter Abschnitt Haftpflicht und Versicherung Art. 12 1 Haftpflicht Wird beim Betrieb einer Atomanlage durch die radioaktiven, a) Grundsatz giftigen, explosiven und andern Wirkungen von Kernumwandlungsvorgängen ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder wird Sachschaden verursacht, so haftet ausschliesslich der Inhaber der Anlage.

2 Der Inhaber der Atomanlage haftet ausschliesslich ebenfalls für Schäden, die verursacht werden durch Kernumwandlungsvorgänge in radioaktiven Kernbrennstoffen und Bückständen, die aus seiner Anlage stammen und zur Zeit der Schadensverursachung noch nicht vom Inhaber einer andern Atomanlage übernommen waren.

3 Bezieht der Inhaber einer Atomanlage radioaktive Kernbrennstoffe und Bückstände aus dem Ausland, so haftet er für Schäden in der Schweiz, die durch Kernumwandlungsvorgänge in diesen Stoffen auf dem Transport zu seiner Anlage verursacht werden.

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Bei Transporten von radioaktiven Kernbrennstoffen und Bückständen kann der Inhaber der Transportbewilligung, der sich über die erforderliche Versicherung oder Sicherstellung ausweist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Haftung an Stelle des Inhabers der Atomanlage übernehmen.

5 Andere als die in Absatz l bis 4 genannten Personen haften nicht für derartige Schäden. Wer auf Grund von internationalen Abkommen haftet, hat den Eückgriff auf den nach diesem Gesetz Haftpflichtigen.

6 Die Haftung ist beschränkt auf die gemäss Artikel 21, Absatz 2 und 3, und Artikel 22 festgesetzte Deckungssumme beziehungsweise auf die vom Bundesrat vorgeschriebene Deckungssumme.

Art. 13 Die nach Artikel 12 Haftpflichtigen haben den Eückgriff auf Personen, die den Schaden vorsätzlich verursacht oder die radioaktiven Kernbrennstoffe und Eückstände vorsätzlich entwendet oder verhehlt haben sowie auf Personen, die ausdrücklich eine Eückgriffspflicht übernommen haben.

2 Der Eückgriff gegen den Inhaber der Atomanlage im Ausland, aus der die radioaktiven Kernbrennstoffe und Eückstände stammen, bleibt vorbehalten.

Art. 14 Die Haftpflicht gemäss Artikel 12 entfällt, wenn der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass den nach Artikel 12 Haftpflichtigenoder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

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i>) Bückgriff

c) Einreden des Haftpflichtigen

Art. 15 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer d) umfang des SchadenGenugtuungssumme bestimmen sich nach den Grundsätzen des Obligaersatzes, Genugtuung tionenrechts über unerlaubte Handlungen.

2 Die zuständige Behörde kann nach Eintritt eines Schadenereignisses eine Erhebung anordnen, um alle Personen, die möglicherweise einer Strahlung ausgesetzt waren, zu erfassen und alle Personen, die möglicherweise einer Strahlung ausgesetzt waren, durch öffentliche Aufforderung verpflichten, sich unverzüglich, spätestens innert drei Monaten von der Aufforderung an, bei einer von ihr bezeichneten Stelle zu melden.

Der Eichter würdigt die schuldhafte Verletzung der Meldepflicht bei der Bestimmung von Schadenersatz und Genugtuung nach freiem Ermessen.

3 Bei ungewöhnlich hohem Einkommen des Getöteten oder Verletzten kann der Eichter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.

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1428

e) vereinbarungen

/; Verjährung

Art. 16 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist nach ihrem Abschluss anfechtbar.

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Art. 17 Die auf dieses Gesetz gestützten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit, dem Ablauf von zehn Jahren von der schädigenden Einwirkung an gerechnet.

2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

Art. 18 1

1 Spätschäden Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatz- und "berecntìgung" Genugtuungsanspruch gegen den Fonds für Atomspätschäden geltend machen, wenn wegen Ablaufs der zehnjährigen oder der allenfalls längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist die Geltendmachung gegen den Haftpflichtigen nicht mehr möglich ist.

2 Der Anspruch gegen den Fondis verjährt in zwei Jahren von dem Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt hat.

b) Fonds für Atomspätschäden

Art. 19 Der Fonds für Atomspätschäden wird vom Bundesrat errichtet und untersteht seiner Aufsicht. Er besitzt das Eecht der Persönlichkeit. Der Bundesrat ernennt eine Verwaltungskommission von 5 bis 7 Mitgliedern.

2 Die Inhaber der Atomanlagen und die Inhaber der Transportbewilligung, die gemäss Artikel 12, Absatz 4, die Haftung übernehmen, haben Beiträge an den Fonds zu leisten, die einen Drittel der Prämie für die obligatorische Haftpflichtversicherung nicht übersteigen dürfen. Der Bundesrat setzt innerhalb dieses Eahmens die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest. Er entbindet von der Beitragspflicht, wenn der Fonds eine angemessene Höhe erreicht hat.

3 Die Verwaltungskommission des Fonds veranlagt die Beiträge.

Gegen ihre Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig.

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1429 4 Der Bund ist befugt, dem Fonds Vorschüsse zu gewähren. Die Bundesversammlung kann die Pflicht zur Eückerstattung dieser Vorschüsse ganz oder teilweise aufheben.

5 Hinsichtlich der Anlage des Fondsvermögens, der Eechnungsführung und der Steuerfreiheit finden Artikel 108, Absatz l, Sätze l und 2 und Absatz 2, sowie Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

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Art. 20 Geschädigten, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz, unter Vorbehalt von Artikel 129 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, gewahrt. Die Anstalt hat das Bückgriffsrecht gemäss Artikel 100 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung.

2 Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Unfallversicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom haftpflichtigen Betriebsinhaber bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Beitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

Art. 21 1 Wer nach den Bestimmungen des Gesetzes haftet, hat zur Deckung dieser Haftpflicht eine Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschliessen.

2 Die Versicherung muss vorbehaltlich Artikel 22 die Haftpflicht bis zu 40 000 000 Franken je Atomanlage oder je Inhaber der radioaktiven Kernbrennstoffe und Eückstände decken. Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, kann der Bundesrat die allgemeine Deckungssumme erhöhen oder herabsetzen.

3 Besteht eine Atomanlage aus mehreren Eeaktoren, so kann der Bundesrat dem Inhaber eine über die allgemeine Deckungssumme hinausgehende Versicherungspflicht auferlegen.

4 Der Bund ist als Inhaber von Atomanlagen und von radioaktiven Kernbrennstoffen und Bückständen nicht versicherungspflichtig. Er haftet Dritten gegenüber bis auf den Betrag, für den sich ein Privater unter gleichen Verhältnissen versichern müsste.

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Haftpflicht und Unfallversicherung

Haftpflichtversicherung a) Grundsatz

Art. 22 Hat der Versicherer Leistungen erbracht oder Eückstellungen für b) wiederhereingetretene Schadenereignisse gemacht, so vermindert sich die Deckungs- voUen'Seckung summe entsprechend. Erreichen diese Leistungen oder Eückstellungen 1

1430 ein Zehntel der Deckungssumme, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und die zuständige Bundesbehörde zu benachrichtigen.

2 Der Versicherungsnehmer hat sich in diesen Fällen zusätzlich zu versichern, so dass wiederum die volle ursprüngliche Summe zur Deckung von Schäden zur Verfügung steht. Die zusätzliche Versicherung deckt jedoch nur Schäden, die nach ihrem Inkrafttreten verursacht werden.

In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Erhöhung der Deckungssumme unter Würdigung der Höhe der Bückstellungen.

3 Ein für ,,die Erledigung von Schäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der zusätzlichen Versicherung reservierter, aber nicht beanspruchter Betrag kann nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Versicherung verursacht wurden.

Art. 23 e) Aussetzen Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der der versiehe" zuständigen Behörde zu melden ; sie werden, sofern die Versicherung nicht nmg vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst drei Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

Art. 24 1 d) UnmitteiDer Geschädigte hat im Eahmen der vertraglichen Versicherungsba D Uch gege^ den deckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

V 2 Btoredenr' Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Er tritt ausserdem in die Rückgriffsrechte des Haftpflichtigen ein.

Art. 25 Sicherstellung

Der Bundesrat kann von der Versicherungspflicht entbinden, wenn der Haftpflichtige in anderer Weise eine für Geschädigte gleichwertige Sicherheit leistet.

Art. 26 Gerichtsstand, Würdigung

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Ist die Schädigung beim Betrieb einer Atomanlage eingetreten, ^ Klagen aus diesem Gesetz beim Richter am Ort der Atomanlage anzubringen.

so sm(

1431 2 Ist die Schädigung beim Transport von radioaktiven Kernbrennstoffen und Eückständen eingetreten, so ist die Klage beim Eichter am Unfallort anzubringen. Kann der Unfallort nicht ermittelt werden, so ist die Klage anzubringen a. wenn der Inhaber einer Atomanlage haftet, beim Eichter am Ort dieser Anlage; b. wenn der Inhaber der Transportbewilligung haftet, beim Eichter an seinem Wohnsitz.

3 Der Inhaber einer Transportbewilligung, der die Haftung an Stelle des Inhabers der Atomanlage übernehmen will und der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss sich bei der Einholung der Bewilligung gemäss Artikel 12, Absatz 4, durch eine schriftliche Erklärung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterwerfen und ein besonderes Domizil in der Schweiz bezeichnen, wo er für Klagen nach Absatz 2, Buchstabe b, belangt werden kann.

4 Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz beurteilt der Eichter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechts gebunden zu sein.

Fünfter Abschnitt Großschäden Art.27 Ist zu erwarten, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen, so stellt die Bundesversammlung eine Entschädigungsordnung auf. Der Bund leistet an den nicht gedeckten Schaden Beiträge.

2 In dieser Entschädigungsordnung sind zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung stehenden Mittel, gegebenenfalls in Abweichung von diesem Gesetz, die allgemeinen Grundsätze über die Befriedigung der Geschädigten festzulegen. Die Bundesversammlung kann eine besondere unabhängige Instanz zur Durchführung dieser Grundsätze einsetzen. Der Weiterzug der Entscheide dieser Instanz an das Bundesgericht ist vorzusehen.

3 Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

4 Trifft den nach Artikel 12 Haftpflichtigen ein Verschulden, so kann der Bund von ihm für seine Aufwendungen Ersatz verlangen.

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Grundsätze

Art. 28 Im Falle eines durch Großschäden hervorgerufenen Notstandes ist Änderung der der Bundesrat ermächtigt, auf dem Gebiete der Privat Versicherung Vor- pHiòn'^'umschriften zu erlassen über die Änderung der Leistungspflicht der Ver- lagebeiträge 1

1432 sicherer sowie über die Erhebung von Umlagebeiträgen bei den Versicherungsnehmern und über den Abzug solcher Umlagebeiträge von den Versicherungsleistungen. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die gemäss Artikel ,21 und 22 abzuschliessenden Haftpflichtversicherungen.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, entsprechende Anordnungen auch im Gebiete der Sozialversicherung und der öffentlichen Versicherung zu treffen.

Sechster Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 29 1

Gefährdung durch Freisetzung von Atomenergie etc.

Wer vorsätzlich Atomenergie freisetzt oder freizusetzen versucht oder den Betrieb einer Atomanlage böswillig stört, in der Absicht, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert zu gefährden, wird mit Zuchthaus bestraft.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn der Täter durch seine Tat das Leben oder die. Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt, ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.

In leichten Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden.

2 Wer fahrlässig durch Freisetzung von Atomenergie oder durch Störung des Betriebes einer Atomanlage das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 80

Gefährdung durch fehlerhafte Atomanlagen etc.

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Wer vorsätzlich eine Atomanlage fehlerhaft, insbesondere unter Ausserachtlassung notwendiger und vorgeschriebener Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen, erstellt, wer vorsätzlich fehlerhafte Bestandteile zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage herstellt oder liefert, wer vorsätzlich in einer solchen Anlage eine zur Verhütung von Unfällen bestimmte Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt, sonst unbrauchbar macht, ausser Tätigkeit setzt oder vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in eine Gefahr bringt, die mit einem Kernumwandlungsvorgang oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

1433 2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 81 Wer vorsätzlich einen Menschen einer ionisierenden Strahlung aussetzt oder auszusetzen versucht, in der Absicht, dessen Gesundheit zu schädigen, wird mit Zuchthaus.oder mit Gefängnis bestraft.

2 Wer vorsätzlich fremde Sachen von erheblichem Wert einer ionisierenden Strahlung aussetzt oder auszusetzen versucht, in der Absicht, ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

3 Wer fahrlässig durch ionisierende Strahlung die Gesundheit eines Mensehen gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 82 1 Wer Vorbereitungen trifft, um durch Freisetzung von Atomenergie das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Wer radioaktive Stoffe oder Einrichtungen, die ionisierende Strahlen aussenden, herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3 Wer radioaktive Stoffe oder Einrichtungen, die ionisierende Strahlen aussenden, oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

4 Wer jemandem Anleitung zur Herstellung von radioaktiven Stoff en oder Einrichtungen gibt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er plant, einen verbrecherischen Gebrauch davon zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

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Missbrauch ionisierender Strahlen

Strafbare Vorbereitungshandhingen

Art. 33 Neben einer Freiheitsstrafe nach Artikel 29, 30, 31 und 32 kann Verbindung der Freiheitsstrafe der Eichter eine Busse bis zu 100 000 Franken aussprechen.

mit Busse Art. 84 Wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände Verletzung von betreffend die friedliche Verwendung der Atomenergie, die im Interesse Genelmniflaen der Berechtigten oder mit Eücksicht auf völkerrechtliche VereinbaBundesblatt. lll.Jfthrg. Bd. II.

100 1

1434 rangen geheimgehalten werden, auskundschaftet, um sie Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen oder die so erhaltenen Kenntnisse selbst unbefugt zu verwenden, wer vorsätzlich solche Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter im Interesse einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihrer Agenten handelt, kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse.

Art. 85 1 WiderhandWer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz und den Ausfüh'Tt^cSr rungsvorschriften zuwiderhandelt, wer insbesondere bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wird, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

2 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

Bundesgerichtsbarkeit

Art. 86 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden Anwendung.

2 Die in diesem Gesetz genannten strafbaren Handlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

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Siebenter Abschnitt Vollzugs- und ScMussbestimmungen Vollzug

Art. 87 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt die zum Vollzug notwendigen Verwaltungsorgane ein.

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1435 2

Der Bundesrat kann .die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft unter seiner Aufsicht zum Vollzug heranziehen.

3 Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe der Bundesrat festsetzt.

Art. 38 Der Bundesrat ernennt Kommissionen zum Studium der Fragen der Kommissionen Atomenergie und des Strahlenschutzes.

Art. 39 1

Die mit Kontrollaufgaben betrauten Personen sind befugt, jederzeit die Befolgung des Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften und Einzelverfügungen zu überprüfen ; sie können zu diesem Zweck insbesondere Auskünfte, Meldungen und besondere Aufzeichnungen verlangen und Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen nehmen ; sie haben im Eahmen ihrer Aufgabe ungehinderten Zutritt zu allen Anlagen, Geschäftsräumlichkeiten und Lagern.

2 Nötigenfalls kann die zuständige Stelle gefährliche Stoffe und Einrichtungen beschlagnahmen und den Zutritt zu bestimmten Grundstücken, Gebäuden und einzelnen Eäumlichkeiten vorübergehend sperren lassen sowie auf Kosten des Inhabers alle Schutzmassnahmen treffen oder treffen lassen, die dieser trotz Mahnung nicht innert Frist selbst ergreift.

Kontrolle, Sicherungsmassnahmen

,: ,

Art. 40 Alle vom Bund mit der Durchführung dieses Gesetzes und seiner verantwortAusführungsvorschriften betrauten Personen unterstehen hinsichtlich Schweigepflicht ihrer strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Art. 41 Beiträge und andere Zuwendungen des Bundes können zurück- Rückforderung gefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der von Beitrasen Empfänger die ihm überbundenen Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Eückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Eückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, oder b. er habe die ihm überbundenen Bedingungen oder Auflagen schuldhaft nicht erfüllt, oder 1

1436 c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Bückforderung rechnen musste.

3 Der Bundesrat bestimmt die Amtsstellen, die den Anspruch gegen den Empfänger geltend machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege durchsetzen, 4 Die Ansprüche des Bundes verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

6 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen ; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 42 Inkrafttreten

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1946 über die Förderung der Forschung auf dem Gebiete der Atomenergie aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28.Dezember 1959.

Der Präsident: G.Despland Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23.Dezember 1959.

Der Präsident : Gaston Clottu Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874

1437 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23.Dezember 1959.

4145

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1959 Ablauf der Referendumsfrist : 30. März 1960

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Vom 23. Dezember 1959)

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1959

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53

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31.12.1959

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1422-1437

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