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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf dem Gebiete i der Sozialversicherung : .'

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(Vom 2 2 . Januar 1960)

Herr Präsident !

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Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen das am 12.Kovember 1959 zwischen der Schweiz undj Großbritannien auf dem Gebiete der Sozialversicherung unterzeichnete Zusatzabkommen (im folgenden «Zusatzabkommen» genannt) zur Genehmigung zu,unterbreiten. · . , · · · ' : ; ; .

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I.Allgemeines

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1. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Grossbritarinien auf dem Gebiete der Sozialversicherung sind durch das Abkommen vom 16. Januar 1953 (im1 folgenden «Abkommen» genannt) geregelt, das seit dem 1. Juni 1954 in 'Kraft steht.. Es darf festgestellt werden, dass das Abkommen bisher zur beiderseitigen Zufriedenheit reibungslos gespielt hat.

J ; ; Das Abkommen fusst auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung und bezieht sich auf die Alters- und HinterlassenenVersicherung sowie auf Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten. Schweizerischerseits wurden indessen die Übergangsrenten der Alters- und ' Hinterlassenenversicherung vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Was den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens anbetrifft, so bezieht sich dieser britischerseits auf Grossbritannien (d.h. auf England, Schottland, Wales, die Inseln Orknéy, Shetland und-Scilly), Nordirland und die Isle of Man, nicht dagegen auf die Kanalinseln. . ·· · : i .'

; - ' :> i ·Mit1 Note vom 10. Oktober 1958 gaben die Regierungen von Grossbritannien und Jersey über die, britische Botschaft in Bern ihren Wunsch nach Abschluss eines Zusatzabkommens , zum bestehenden Sozialversicherungsabkommen bekannt zwecks; , : . .

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1. Ausdehnung des Abkommens auf die Insel Jersey 2. Gewährung der Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinter lassenenversicherung an die britischen Staatsangehörigen 3. Begelung des Übertritts-von. der Krankenversicherung des einen in diejenige des ändern Staates.

2. Die bezüglichen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A.Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und einer britischen Delegation, geführt von Herrn A.Patterson, «Assistant Secretary» im «Ministry of Pensions and National Insurance» und Herrn Abgeordneten S. J.Venables, Präsident des «Jersey Social Security Committee», fanden vom 4. bis 6.Mai 1959 in Bern statt. Die Unterzeichnung des Zusatzabkommens erfolgte am 12. November 1959 und wurde schweizerischerseits durch Direktor Dr. A.Saxer, britischerseits durch W.H.Montagu-Pollock, britischer Botschafter in Bern, vollzogen.

II. Der Inhalt des Abkommens 1. Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des ändern Staates (Artikel 2 und 3 des Zusatzabkommens) Bekanntlich ist die Schweiz wegen der besonderen Struktur ihrer Krankenversicherung nicht in der Lage, diesen Zweig der Sozialversicherung in den von ihr auf diesem Gebiet abgeschlossenen Gegenseitigkeitsabkommen in der sonst international üblichen Weise zu regeln.

Es ist deshalb besonders zu begrüssen, dass dank der verständisvollen Mitarbeit der wichtigsten anerkannten schweizerischen Krankenkassen, deren Tätigkeit sich über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, auch auf diesem Sektor eine, wenn auch beschränkte, zwischenstaatliche Zusammenarbeit verwirklicht werden konnte.

Diese besteht - wie schon im Falle Dänemarks - in einer Erleichterung des gegenseitigen Übertritts in die Krankenversicherung. Und zwar sollen nach der getroffenen Eegelung schweizerische und britische Staatsangehörige, welche die sonstigen "statutarischen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ohne Bücksicht auf ihr Alter einer der vom Bundesamt für Sozialversicherung bezeichneten Krankenkassen beitreten können und unmittelbar, d.h. ohne Zurücklegung einer Karenzzeit, Anspruch auf die statutarischen Leistungen (und zwar sowohl auf Geld- wie auf Sachleistungen) dieser Kasse haben, sofern sie als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende während mindestens 13 Wochen Beiträge
gemäss der britischen Sozialversicherungsgesetzgebung bezahlt haben und sich innerhalb von 8 Monaten seit der letzten Beitragszahlung um die Aufnahme in die schweizerische Kasse bewerben. Haben sie diese Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlt, so sollen sie sich unter den gleichen Bedingungen wenigstens für Sachleistungen versichern können. Der Grund für diese unterschiedliche Bege-

417 lung liegt - wie weiter unten noch näher dargelegt wird - darin, dass die Nichterwerbstätigen in, Grossbritannien nicht gegen Krankengeld versichert sind.

Die gleiche Eegelung gilt - mit Ausnahme der Wochenbettleistungen - für die Ehefrau und die noch nicht 20jährigen Kinder eines solchen Versicherten.

Umgekehrt sollen schweizerische und britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz, von der Schweiz nach dem Vereinigten Königreich verlegen und dort als Arbeitnehmer i oder ; Selbständigerwerbende Beiträge -an die Krankenversicherung zahlen, unmittelbar Anspruch auf die Geldleistungen dieser Versicherung haben,1 sofern sie vor ihrer Übersiedlung während mindestens 6 Monaten in der Schweiz einer Krankenkasse angeschlossen und, bei dieser gegen Taggeld versichert waren oder auch nur während der genannten .Zeit als Arbeitnehmer oder. Selbständigerwerbende in der Schweiz beschäftigt waren.

Diese Begünstigung wird dadurch erreicht, dass die Krankenversicherungsträger des Vereinigten Königreichs zwecks Erfüllung der 26wöchigen britischen Wartezeit nicht nur schweizerische Krankenversicherungszeiten, sondern, mit Bücksicht darauf, dass bei uns kein allgemeines Versicherungsobligatorium besteht, auch blosse Beschäftigungszeiten in der Schweiz britischen Beitragszeiten gleichstellen.

, Es mag auffallen, dass die getroffene Eegelung sich einerseits auf die Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden und anderseits auf die Geldleistungen beschränkt. Dies rührt daher, dass im Vereinigten Königreich - wie vorstehend schon kurz angedeutet --nur die Erwerbstätigen der Krankenversicherung unterstellt sind und dass nur die dieser Versicherung angeschlossenen Personen im Krankheitsfall Geldleistungen erhalten. Dagegen werden die Sachleistungen allen sich in Grossbritannien aufhaltenden Personen - gleichgültig ob erwerbstätig oder nichterwerbstätig - ausschliesslich vom allgemeinen Gesundheitsdienst gewährt. Da dieser Dienst seine Leistungen zudem ohne Bücksicht auf die Nationalität des Leistungsbewerbers und unabhängig von der Erfüllung einer Wartezeit erbringt, erübrigte sich eine Begélung über die Sachleistungen.

Die getrqffene Begelung ist insbesondere auch für jene nicht unbeachtliche Zahl von Schweizer Bürgern von Vorteil, die Jahr für Jahr als Saisonarbeiter im Gastgewerbe der sich eines regen Tourismus
erfreuenden Insel Jersey beschäftigt werden. Da Jersey keinen1 Gesundheitsdienst, sondern nur eine Krankenversicherung besitzt, konnten solche Schweizerbürger wegen der bestehenden 26wöchigen Wartezeit im Krankheitsfall zumeist keine Leistungen erhalten.

Wie eingangs erwähnt, stehen die bedeutendsten, anerkannten Krankenkassen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Krankenversicherung positiv gegenüber. Die getroffene Begelung hat denn auch die Zustimmung der 4 grossen zentralisierten Krankenkassen gefunden, die gemäss Schreiben des Konkordates der schweizerischen Krankenkassen vom 28. September, 1959 an das Bundesamt für Sozialversicherung .ihre Bereitschaft erklärt haben, bei der Durchführung des Zusatzabkommens mitzuwirken. Selbstverständlich steht der Beitrittiauch allen ändern Kassen offen; von diesen haben zwei der grössten ihre Mitwirkung bereits zugesichert.

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2. Die Gewährung der Übergangsrenten · , . i der sohiceizerisßhen Alters- und Hinterlassenenversicherung an die britischen Staatsangehörigen (Zusatzabkommen Art. 4) Nach dem Zusatzabkommen sollen britische Staatsangehörige unter den gleichen Bedingungen wie die Schweizer Bürger Anspruch auf die Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, sofern sie während den 15 Jahren, die der Geltendmachung des Anspruchs unmittelbar vorangehen, ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

Zu der mit dieser Eegelung in Aussicht genommenen Ausdehnung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf die genannten Übergangsrenten ist folgendes zu bemerken: ' Praktisch werden nur solche langansässige britische Staatsangehörige in den Genuss der Übergangsrenten gelangen können, die bei Einführung der Altersund Hinterlassenenversicherung das 65.Altersjahr bereits vollendet hatten und damit nicht mehr in der Lage waren, den Anspruch auf eine ordentliche Eente zu erwerben. Da unsere Alters- und Hinterlassenenversicherung nun schon seit 12 Jahren in Kraft steht, kann es sich bei den Begünstigten zur Hauptsache nur noch um eine beschränkte Zahl von hochbetagten Personen handeln. Die dadurch der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwachsende Mehrbelastung, die im übrigen im wesentlichen vorübergehender Natur ist, fällt deshalb heute kaum mehr ins Gewicht.

Wie die britische Note mit Eecht hervorhebt, gemessen unsere in Grossbritannien ansässigen Landsleute seit je die volle Gleichbehandlung mit den britischen Staatsangehörigen auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit. So sind unsern Landsleuten, welche den Altersklassen der schweizerischen Übergangsgeneration angehören, anlässlich der Einführung der ersten obligatorischen britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (1925) und wiederum bei deren Ablösung durch die heute noch geltende Ordnung aus dem Jahre 1946 die jeweiligen vorteilhaften Übergangsbestimmungen vorbehaltlos zugute gekommen.

Gleicherweise kann nicht ausser acht gelassen werden, dass seit seiner Einführung die zahlreichen in Grossbritannien lebenden Schweizer Bürger uneingeschränkt die mannigfachen Vorteile des grosszügigen und weitgehend kostenlosen staatlichen Gesundheitsdienstes gemessen, dem die Schweiz nichts Gleichartiges an.die Seite zu stellen hat.

; Wenn also
Grossbritannien unseren dortigen Landsleuten die Leistungen seines Systems der sozialen Sicherheit, das zu Eecht als eines der modernsten und umfassendsten überhaupt gilt, vollumfänglich zur Verfügung stellt, so entspricht es einem Gebot der Billigkeit, wenn die Schweiz im Bahrnen des Möglichen Gegenrecht hält, wobei für die Gewährung der Übergangsrenten an die betagten, langansässigen britischen Staatsangehörigen auch beachtliche soziale Gründe sprechen.

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Die Voraussetzungen, unter denen britische Staatsangehörige 'Anspruch auf die Übergangsreriteh haben sollen, entsprechen im übrigen denjenigen anderer Abkommen, mit welchen die Schweiz den Angehörigen des Partnerstaates diese Eenten zugestanden hat. , ,; ,, ;

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3. Die .Ausdehnung des Abkommens auf die Insel Jersey

Es sei vorweggenommen, dass eine Anfrage bei den britischen Behörden ergab, dass von den vier Kanalinseln (Jersey. Guernseyi Safk und Aldernéy) einzig Jersey ein Sozialversicherungssystera besitzt, :das sich für den Einbau ins Abkommen eignet.

Die Insel Jerbey besitzt eine eigene Sozialversicherungsgesetzgebung, die einige Eigenheiten aufweist, im wesentlichen aber jener Grossbritanniens nach: gebildet ist.

Auch wenn die Zahl der auf der Insel Jersey lebenden Schweizer nicht gross ist (es handelt sich um rund 100 Personen, wovon etwa die Hälfte als Saisonarbeiter vornehmlich im Gastgewerbe beschäftigt ist), so bedeutet doch der Einbezug dieser Insel ins Abkommen gegenüber dem derzeitigen vertragslosen Zustand eine nicht unbeachtliche Verbesserung: einmal werden unsere, Landsleute damit nicht nur, wie unter Ziffer l dargelegt, im Falle ihrer Erkrankung einen,sofortigen Anspruch auf die Geldleistungen der dortigen Krankenversicherung erwerben können, sondern sie werden darüber hinaus, dank den ina Abkommen verankerten Grundsätzen, einerseits die volle Gleichbehandlung mit den Angehörigen der Insel Jersey gemessen und anderseits die ihnen gegenüber der dortigen Alters- und Hinterlassenenversicherung. zustehenden Leistungen auch nach der Schweiz und den Ländern des Commonwealth ausbezahlt erhalten.

Desgleichen bedeutet die schweizerischerseits als Gegenleistung zugestandene Gleichbehandlung mit den britischen Staatsangehörigen für die Angehörigen der Insel Jersey eine willkommene und sozial wertvolle Besserstellung.

Was die finanzielle Mehrbelastung der schweizerischen Alters-, und Hinter lassenenversicherung und Unfallversicherung durch den Einbezug der Insel Jersey ins Abkommen anbetrifft, so fällt diese wegen der geringen Zahl der bei uns lebenden Angehörigen dieser Insel praktisch nicht ins1 Gewicht.

m. Inkrafttreten des Zusatzabkommens Das Zusatzabkommen, das einen integrierenden Bestandteil des Hauptabkommens bildet, tritt am I.Tage des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats mit Wirkung von diesem Tage an in Kraft. Indessen sollen, die Übergangsrenteri der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, britischen Staatsangehörigen gegebenenfalls rückwirkend ab 1. Januar 1959 gewährt werden.

420 Die vorstehenden Ausführungen dürften gezeigt haben, dass der Abschluss des vorliegenden Zusatzabkommens, womit ein sozial wertvoller Ausbau des gegenseitigen Versicherungsschutzes verwirklicht wird, im wohlverstandenen Interesse der Angehörigen der beteiligten Vertragsstaaten liegt.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen zu beantragen, es sei das am 12.November 1959 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiete der Sozialversicherung unterzeichnete Zusatzabkommen durch die Annahme des heiligenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Januar 1960, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 4884

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

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Bundesbeschluss über

die Genehmigung eines Zusatzabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiete der Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1960, beschliesst: :. Art. l Das am 12. November 1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Zusatzabkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

4884

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Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Zusatzabkommen über

Sozialversicherung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Der Schweizerische Bundesrat und die Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsche geleitet, das von den beiden Staaten' am 16. Januar 1953 unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung zu erweitern, haben folgendes vereinbart : Artikel l In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke : 1. «Häuptabkommen», das zwischen den Vertragsstaaten am 16. Januar 1953 in Bern unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung; 2. «schweizerische Krankenkasse», eine durch die zuständige schweizerische Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes über die Kranken- xtnd Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 anerkannte Krankenkasse.

Artikel 2 1

Die zuständige schweizerische Behörde bezeichnet die mit der Durchführung von Absatz 2 dieses Artikels betrauten schweizerischen Krankenkassen.

2

Wenn ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten a. innerhalb eines Zeitraums von dreizehn aufeinanderfolgenden Wochen gemäss der britischen Gesetzgebung für jede Woche einen Beitrag bezahlt oder einen solchen gutgeschrieben erhalten hat ; fc. bei einer gemäss Absatz l dieses Artikels bezeichneten schweizerischen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem vorerwähnten Zeitraum ein Aufnahmegesuch stellt; c. den Nachweis für die unter Buchstabe a dieses Absatzes erwähnten Beiträge erbringt ;

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so gelten die Altersbedingungen für den Beitritt zur erwähnten Krankenkasse als erfüllt und er hat, wenn er aufgenommen wird, unter Vorbehalt von Absatz 8 ,dieses Artikels, ohne Zurücklegung einer Karenzzeit sofort Anspruch auf die statutarischen Leistungen dieser Kasse, mit Ausnahme der Leistungen ira Falle des Wochenbetts.

' , · , '; * Sind alle unter Buchstabe a von Absatz 2 erwähnten Beiträge auf .Grund von unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet beziehungsweise gutgeschrieben worden, so sind die Bestimmungen des genannten Absatzes auf den Versicherten hinsichtlich aller Leistungen, Taggeld und Sachleistungen, für die er bei der schweizerischen Krankenkasse versichert ist, anwendbar.

Andernfalls werden diese Bestimmungen nur hinsichtlich der Sachleistungen angewendet.

.* Erfüllt ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten die Bedingungen der Buchstaben a, b und c von Absatz 2 dieses Artikels, so finden die Bestimmungen des genannten1 Absatzes bezüglich der Sachleistungen auch Anwendung auf seine Ehefrau und: seine Kinder un'ter zwanzig Jahren.

, 5 ,War ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten seit seiner letzten Ankunft im Gebiet des Vereinigten Königreichs nach dessen Gesetzgebung als unselbständig oder selbständig Erwerbstätiger beitragspflichtig, so wird er bei jedem Gesuch um Gewährung eines Taggeldes gemäss dieser Gesetzgebung so behandelt, als ob a., er in der erwähnten Eigenschaft für jede Woche, während welcher er Mitglied einer schweizerischen Krankenkasse und erwerbstätig war, einen Beitrag bezahlt hätte ; : , fe. ihm in der erwähnten Eigenschaft für jede Woche, während welcher er Mitglied einer solchen Kasse war und infolge von Krankheit oder Arbeits: losigkeit keine Erwerbstätigkeit ausüberi konnte, ein Beitrag gutge: ;i : schrieben worden wäre ; , ' :, c. er die Beitragsbedingungen erfüllte, um das.genannte Taggeld während der ersten sechs Monate zu erhalten, die auf die Beendigung seiner .Mitgliedschaft bei einer schweizerischen Krankenkasse folgen, bei welcher er, für !

Taggeld versichert gewesen war.

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Artikel 3

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Ersucht ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten um die Gutschrift eines Beitrages gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, so wird er in bezug auf sein Gesuch so behandelt, als ob er nach dieser Gesetzgebung !

einen Beitrag bezahlt hätte ·· . .

a. als Unselbständigerwerbender für jede Woche, während welcher er in der Schweiz auf Grund eines Dienstvertrages erwerbstätig war; : b. als Selbständigerwerbender für jede Woche, ; während welcher er in der Schweiz auf eigene Eechnung .erwerbstätig war.

424 Artikel 4 In der Schweiz wohnhafte Angehörige des Vereinigten Königreichs haben unter denselben Voraussetzungen wie die Schweizer Bürger Anspruch auf die Übergangsrente der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, sofern sie in den fünfzehn dem Zeitpunkt, ab welchem die Eente verlangt wird, unmittelbar vorangehenden Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

2 Die Bestimmungen von Absatz l dieses Artikels treten rückwirkend auf den 1. Januar 195,9 in Kraft, und die Eentenbetreffnisse werden gegebenenfalls, von diesem Datum an ausgerichtet.

1

Artikel 5 Die Bestimmungen des Hauptabkommens und dieses Abkommens sind auf die Insel Jersey anwendbar; zu diesem Zwecke umfassen: a. die in Artikel l, Ziffer l des Hauptabkommens gegebene Definition des «Gebietes» auf Seiten des Vereinigten Königreichs auch die Insel Jersey; &. die in Artikel l, Ziffer 4 und 5 des Hauptabkommens gegebenen Definitionen der «zuständigen Behörde» und der «Versicherungsträger» auf Seiten des Vereinigten Königreichs auch das «Social Security Committee of thè States of Jersey»; c. Artikel 2, Absatz l des Hauptabkommens, der die Gesetzgebung bezeichnet, worauf jenes Abkommen anwendbar ist, auf Seiten des Vereinigten Königreichs auch die «Insular Insurance (Jersey) Law, 1950».

Artikel 6 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation ; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in London ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 7 Dieses Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Hauptabkommens.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in Bern, am 12. November 1959, in doppelter Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache ; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Schweiz: (gez.) Saxer

Für das Vereinigte Königreich: (gez-) W.H.Montagu-Pollock

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Vom 22. Januar 1960)

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1960

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04.02.1960

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