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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Verbauung des Nietenbaches bei Schwyz (Vom 8. Juni 1960)

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

°

Der Begierungsrat des Kantons Schwyz hat dem Eidgenössischen Departement des Innern mit Schreiben vom 29. Oktober 1958 ein generelles Projekt für die Verbauung des Nietenbaches in der Gemeinde Schwyz zur Genehmigung und gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei ·zur Subventionierung unterbreitet. Während der Ausarbeitung des Verbauungsprojektes trat im Sommer 1958 ein Hochwasser auf, das die Verhältnisse in gewissen Sektionen des Wildbaches wesentlich änderte; diese neue Situation konnte in der Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 20. Januar 1960 wurde daher dem Departement des Innern ein ergänzender Kostenvoranschlag übermittelt, der den eingetretenen Veränderungen sowie auch gewissen Wünschen des Amtes für Strassen- und Flussbau Rechnung trägt. Die totalen Kosten der Verbauung belaufen sich nach den neuen Berechnungen auf 4 200 000 Franken.

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

I. Allgemeines Der Nietenbach hat sein Quellgebiet in der Geländemulde zwischen dem kleinen Mythen und dem Hochstuckli; zahlreiche Quellbäche vereinigen sich auf rund 900 m Höhe zu seinem Lauf. Bei Eied tritt der Nietenbach aus der Erosionszone heraus und verläuft auf dem Eücken des von ihm gebildeten Schuttkegels auf dessen südlichem Eand der Kantonshauptort Schwyz liegt.

Der Bach mündet kurz unterhalb der SBB-Linie auf Kote 444 m ü. M. in die Seeweren. Das Einzugsgebiet hat eine Ausdehnung von 3,45 km2, mit einer Höhendifferenz von rund 1350 m, und besteht zu einem wesentlichen Teil aus ausgesprochenen Eutschzonen, die mit zahlreichen Quellen durchsetzt sind.

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Beim Untergrund handelt es sich um Moränenmaterial, das teilweise mit Gehängeschutt überdeckt ist. Die sich einfressenden Quellbäche rufen ständig neue Erdschlipfe und Anrisse hervor und verursachen die ausserordentlich grossen Geschiebemengen, die dann im Mittellauf und im Unterlauf nicht mehr bewältigt werden können.

In früheren Zeiten wurden bereits Verbauungen erstellt, nämlich vereinzelte Sperren oder Sperrengruppen im Einzugsgebiet, besonders aber lokale - durch die Anstösser errichtete - Längswuhren, welche den durch Kulturland führenden Bachlauf in den Schranken halten sollten. Oberhalb der Gotthardlinie ist seinerzeit ein Geschiebesammler eingeschaltet worden, der von den Bundesbahnen unterhalten wird. Nachdem in der Nähe der Station Seewen-Schwyz ausgedehnte Zeughäuser und Armeeverpflegungsmagazine entstanden waren, wurde in den Jahren 1918-1920 eine rund 600 m lange gepflasterte Schale erstellt.

Diese reicht vom Geschiebesammler bis zum Milzbrüggli hinauf. Die rund 800 000 Franken betragenden Baukosten und der seitherige Unterhalt mussten ganz von der Eidgenossenschaft getragen werden, da dieses Werk nach Auffassung der kantonalen Behörden ausschliesslich dem Schutze der Anlagen der erwähnten Bundesbetriebe dient. Eine weitergehende Verbauung kam.damals aus finanziellen Gründen nicht zustande.

Die wiederkehrenden grossen Hochwasser des Nietenbaches rühren von Unwettern her, welche meist mit Hagelschlag verbunden sind. Über dem nach Südwesten geöffneten Einzugsgebiet mit seinen steil ansteigenden Hängen entladen sich die Gewitterwolken jeweils ausserordentlich heftig. In neuerer Zeit waren es namentlich die Hochwasser der Jahre 1916, 1984, 1953, 1955 und 1956, die am Bachlauf Schäden verursachten. Am 81. August 1958 überzog erneut ein schweres Hagelwetter die Gegend und rief ein ausserordentliches Hochwasser hervor. Es entstanden zahlreiche, sehr gefährliche Uferanrisse. Der mächtige Geschiebestrom, der grosse Blöcke enthielt, füllte das Bachbett an mehreren Stellen bis an den Band und brachte den Bach zum Überfliessen.

u. Das Verbauungsprojekt Der Nietenbach kann nur durch eine durchgreifende Stabilisierung des Einzugsgebietes wirksam saniert werden. Dies erfordert eine möglichst ausgedehnte Entwässerung des durchnässten Kutschgebietes. mit anschliessender Aufforstung; gleichzeitig
müssen die Bachläufe gegen eine weitergreifende Erosion geschützt werden, damit der Geschiebeanfall auf ein Minimum herabgesetzt und der Unterlauf des Baches entlastet werden kann. Der Eegierungsrat des Kantons Schwyz hat bereits am 24. Juli 1957 beschlossen, ein Forstprojekt auszuführen, das eine Gesamtfläche von 62,8 ha umfasst. Zu diesem Zwecke wird der in privatem Besitz befindliche Teil dieses Gebietes vom Kanton erworben und als Staatswald gepflegt werden. Das Forstprojekt sieht auch die Verbauung der kleinen Bachläufe in der Aufforstungszone vor.

265 Das vorliegende Bachverbauungsprojekt umfasst alle notwendigen Massnahmen zur Konsolidierung des Nietenbaches und seiner Zuflüsse, soweit sie nicht durch das obenerwähnte Forstprojekt erfasst werden. Es betrifft dies die Strecke von der Mündung bis zur Gabelung auf Kote 1040, den Spissbach bis auf Kote 1125 sowie einige kleinere Zuflüsse. Beim Hauptstrang können drei charakteristische Teilstrecken unterschieden werden, nämlich: - Der Unterlauf von der Mündung bis zum Kiessammler Länge : rund 400 m Verbauungsart : gepflasterte Schale, Sohlenbreite 8,0m, Böschungen 1,5 m hoch gepflastert, darüber Basenböschung.

- Der Mittellauf zwischen Kiessammler und Maihofbrüggli Länge : rund 1240 m Verbauungsart : Die bestehende Schale, die sich bewährt hat, soll um 640 m bachaufwärts verlängert werden.

- Der Oberlauf von der Wildbachschale bis etwa Kote 1040 Länge: rund 2830 m "Verbauungsart : Sperrenbauten, teilweise mit Leitwerken, in Beton oder Mauerwerk.

Für die Verbauung der Zuflüsse kommen nur Sperrenbauten in Frage, zur Hauptsache in massiver Bauweise, ausnahmsweise auch als Holzkastenkonstruktionen. Wo notwendig, sollen zudem Entwässerungen der Seitenhänge sowie Hangsicherungen ausgeführt werden. Bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages musste berücksichtigt werden, dass mangels geeigneten frostsicheren Kies-Sandmaterials die gesamten Betonzuschlagstoffe vom Tal her zugeführt werden müssen. Da detaillierte Sperrenprojekte erst teilweise vorhanden sind, dienten als Grundlage für die Massenberechnung einige Normaltypen. Der generelle Kostenvoranschlag lässt sich in die nachstehenden Posten unterteilen : Nietenbach

1. Einne zwischen Mündung und Geschiebesammler .

2. Verlängerung der bestehenden Schale (km 1,13-1,77) 8. Sperrenbauten Maihofbrüggli-Biedbrücke (km 1,77 bis 2,21), 28 Massivsperren mit Leitwerken . . . .

Franken

496 000

4. Sperrenbauten Biedbrücke-Spissbach (km 2,21 bis 4,10), 78 Massivsperren, zum Teil mit Leitwerken .

867 000

5. Sperrenbauten oberhalb der Einmündung des Spissbaches (km 4,10-4,60), 29 Massivsperren 6. Hangentwässerungen und Hangsicherungen . . . .

336 000 15 000

Total Nietenbach Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

Franken

280 000 587 000

2 481 000 20

266 Franken

Übertrag Zuflüsse 1. Spissbach: 54 Massivsperren, 88 Holzsperren, Entwässerungen und Hangsicherungen . . . . . .

911 000

8. Stucklibach: 80 Holzsperren, Entwässerungen und Hangsicherungen

58000

9. Mälchbutzli- und Bildstöcklibach : 8 Massivsperren, Entwässerungen und Hangsicherungen

55 000

10. Wintersitenbach : 10 Massivsperren, 20 Holzsperren und Entwässerungen

72 000

Franken

2 481000

Total Zuflüsse

l 096 000

Total Baukosten

3577000

11. Unvorhergesehenes

823000

12. Projekt und Bauleitung Total Voranschlag

300 000 4 200 000

Das Amt für Strassen- und Plussbau geht mit der allgemeinen Anordnung der vorgesehenen Bauten einig. Es wird mit einer Bauzeit von rund 10 Jahren gerechnet, wobei in den ersten Jahren verhältnismässig grosse Bauprogramme bewältigt werden sollen. Auch die forstlichen Arbeiten dürften in der gleichen Zeit ihren Abschluss finden. Das Amt für Strassen- und Flussbau hat die provisorische Baubewilligung für die Erstellung der dringendsten Arbeiten bereits erteilt, so dass diese schon im Jahre 1959 in Angriff genommen werden konnten, obschon der Perimeter noch nicht aufgestellt ist. Neben den Bundesbahnen werden die Kriegsmaterialverwaltung und das Oberkriegskommissariat als Eigentümer der Zeughäuser und der Armeeverpflegungsmagazine vom Perimeter erfasst. Sowohl der Geschiebesammler als auch die vom Bund erstellte Schale müssen in die Gesamtverbauung einbezogen werden, womit eine Ablösung der Unterhaltspflicht für diese Objekte verbunden sein wird. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. August 1958 ist vor Zuerkennung eines Bundesbeitrages abzuklären, ob die Interessen des Bundes im Perimeterverfahren richtig gewahrt werden. Da dieses Verfahren normalerweise längere Zeit beansprucht, glauben wir mit der Subventionierung der Arbeiten, die im allgemeinen Interesse liegen, nicht länger zuwarten zu können. Die Gefahr einer Überbewertung der fraglichen Liegenschaften besteht im vorliegenden Falle kaum, da das Eidgenössische Militärdepartement mit dem Kanton Schwyz am 2S./27. Januar 1959 eine Vereinbarung über die Perimetereinschatzung des militärischen Zwecken dienenden Eigentums des Bundes abgeschlossen hat.

Was die Bundesbahnen betrifft, so bestehen ähnliche Einschatzungen für die in der Gefahrenzone der nördlich von Schwyz liegenden Gewässer (Siechenbach

267 und Gründelisbach) befindlichen Liegenschaften. In den Beschlussesentwurf haben wir dennoch eine diesbezügliche Bedingung aufgenommen (Art. 6). Die von der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in ihrem Mitbericht vom 15. Juli 1959 beantragte Subventionsbedingung forstlicher Natur ist in Artikel 5 des Beschlussesentwurfes berücksichtigt.

m. Beitrag des Bundes Seit Inkrafttreten der neuen Finanzordnung des Bundes richten sich die Bundesbeiträge wieder nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei. Gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen werden die Bundesbeiträge nach der Finanzkraft abgestuft. Der Kanton Schwyz gehört zu den finanzschwachen Ständen. Angesichts der hohen Kosten für die Verbauung des Nietenbaches sowie des grossen Allgemeininteresses beantragen wir Ihnen, zugunsten dieser Vorlage einen Bundesbeitrag von 45 % zu bewilligen.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen, und wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Juni 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

268 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Verbauung des Nietenbaches bei Schwyz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in die Eingaben des Eegierungsrates des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 1958 und 20. Januar 1960, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1960, beschliesst :

Art. l Dem Kanton Schwyz wird für die Verbauung des Nietenbaches in der Gemeinde Schwyz ein Bundesbeitrag von 45 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von l 890 000 Franken, das heisst 45 Prozent des genehmigten .Kostenvoranschlages von 4 200 000 Franken.

Art. 2 Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom Baudepartement des Kantons Schwyz eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

Art. 8 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor dem Beginn der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit den Detailprojekten und den zugehörigen Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

269 Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 5 Der Kanton Schwyz hat dafür zu sorgen, dass das mit Regierungsratsbeschluss vom 24. Juli 1957 genehmigte Aufforstung»- und Entwässerungsprojekt «Nietenbach» mit einer Fläche von 62,8 ha bis spätestens Ende 1970 vollständig ausgeführt ist.

Art. 6 Die Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen sowie die Liegenschaften des Bundes dürfen höchstens so weit in den Perimeter des Nietenbaches einbezogen und nur so hoch belastet werden, wie dies für das übrige in der gleichen Gefahrenzone befindliche Eigentum geschieht. Dabei sind die seinerzeit durch den Bund erstellten Verbauungen angemessen zu berücksichtigen.

'' Art. 7 Dem Kanton Schwyz wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Verbauung des Nietenbaches bei Schwyz (Vom 8. Juni 1960)

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1960

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14.07.1960

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