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Bundesratsbeschluss über

die Zulassung ungarischer Flüchtlinge zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (Vom 24. Juni 1960)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. l Ungarische Studierende der medizinischen Berufsarten sowie in Ungarn ausgebildete Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte, die im Zusammenhang mit den dortigen Ereignissen vom November 1956 in die Schweiz flüchteten und seither hier verweilen, erhalten gestützt auf Artikel 21, Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 110 des Eeglementes vom 22. Januar 1935 *) für die eidgenössischen Medizinalprüfungen zu diesen Prüfungen Zutritt und können das entsprechende Diplom erwerben.

Art. 2 Die an den schweizerischen Universitäten immatrikulierten ungarischen Flüchtlinge werden zu den eidgenössischen Prüfungen ohne Nachholung einer Maturitätsprüfung auf derjenigen Stufe des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker- oder Tierarztstudiums zugelassen, auf der die einzelnen Bewerber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses sich befinden. Bewerber, die das Studium als Ausländer an einer schweizerischen Universität bei Inkrafttreten dieses Beschlusses schon beendet haben, müssen sich der eidgenössischen Fachprüfung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Tierärzte unterziehen, um das eidgenössiche Diplom zu erlangen.

Art. 3 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Tierärzte, die ihr Studium noch vor ihrer Flucht in Ungarn abgeschlossen haben, müssen die eidgenössische Fachprüfung !) BS 4, 293; AS 1959, 862.

186 der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Tierärzte bestehen, um das eidgenössische Diplom zu erhalten. Weitere Examina, einschliesslich der Maturitätsprüfung, werden ihnen erlassen.

Art. 4 In allen Fällen müssen die ungarischen Kandidaten, welche die eidgenössische Fachprüfung als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Tierarzt bestanden haben, sich über eine nach dieser Prüfung in der Schweiz geleisteten Assistententätigkeit von zwei Jahren durch ein Zeugnis ausweisen, das sich über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht, bevor das eidgenössische Diplom ihnen erteilt wird. Den in Ungarn diplomierten Personen sowie jenen, die das Studium als Ausländer an einer schweizerischen Universität bei Inkrafttreten dieses Beschlusses mit dem Schlussexamen beendet haben, wird, sofern sie in der Schweiz bisher als Assistenten arbeiteten, die entsprechende Tätigkeit angerechnet.

Art. 5 Die an den schweizerischen Universitäten studierenden sowie die in Ungarn diplomierten ungarischen Flüchtlinge haben bei der Absolvierung eidgenössischer Prüfungen die gemäss den Bestimmungen des Eeglementes vom 19.Detember 1947 1) über die Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen für schweizerische Kandidaten geltenden Gebühren zu entrichten. Flüchtlingen, die an schweizerischen Universitäten nach Ablegung der für Ausländer eingerichteten Prüfungen diplomiert wurden und die noch die eidgenössische Fachprüfung als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Tierarzt zu bestehen haben, werden die Anmelde- und die Prüfungsgebühr für dieses Examen erlassen.

Art. 6 Jeder ungarische Flüchtling, der, sei es als Studierender einer schweizerischen Universität, sei es als Inhaber eines ungarischen oder eines schweizerischen Abschlussdiploms, zu den eidgenössischen Prüfungen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Tierärzte Zutritt zu erhalten wünscht, hat ein mit den erforderlichen Ausweisen versehenes Gesuch an den Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen zu richten.

Der Leitende Ausschuss entscheidet, unter Vorbehalt des Eekursrechtes des Bewerbers an das Eidgenössische Departement des Innern, über die Zulassung.

Nach Gewährung des Zutritts hat der ungarische Flüchtling sich für jedes Examen unter Beobachtung der reglementarischen Vorschriften beim, zuständigen Ortspräsidenten anzumelden. Auf die Prüfungen finden im übrigen die Vorschriften des Eeglementes vom 22. Januar 1935 Anwendung.

*) BS 4, 327; AS 1954, 959.

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Art. 7 Dieser Beschluss trftt am 24. Juni 1960 in Kraft.

Nach dessen Inkrafttreten durch ungarische Studierende der Medizinalberufe an schweizerischen Universitäten abgelegte Fakultätsprüfungen werden den Bewerbern nicht angerechnet.

Bern, den 24. Juni 1960.

sue

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Zulassung ungarischer Flüchtlinge zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (Vom 24. Juni 1960)

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30.06.1960

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