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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. II.

Nr. 14.

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6. April 1892.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1891.

B, Geschäftskreis des Industrie- und Landwirthschaftsdepartements.

I. Abtheilung.

Industrie.

L Industrie und Gewerbewesen im Allgemeinen.

Ueber die im letzten Jahresbericht erwähnte M o t i o n Cornaz betreffend die o b l i g a t o r i s c h e n B e r u f s g enossenschuften (Ständerathsbeschluß vom 17. Juni 1889) haben wir Ihnen unterm 3. Juni 1891 (Bundesbl. III, 194) vorläufigen Bericht erstattet.

Wir haben demselben hier nichts beizufügen, da die Angelegenheit noch vor den Räthen liegt, von weichen erst der Nationalrath sie behandelte (18. Dezember), indem er die Sache, ohne in denselben materiellen Beschluß zu fassen, mit unserm erwähnten Berichte dahingestellt sein ließ.

Wir erwähnen hier auch die vom Nationalrath am 9. April 1891 beschlossene M o t i o n C o m t e s s e betreffend die L o h n z a h l u n g , weil sie in die Verhältnisse einer großen Zahl gewerblicher Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

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26 Arbeiter eingreift. Mit Kreisschreiben vom 30. Juli hat das berichterstattende Departement die Kantonsregierungen, die Vorstände des schweizerischen Handels- und Industrievereins, des schweizerischen Gewerbevereins, des schweizerischen Arbeiterbundes und der schweizerischen landwirtschaftlichen Vereine um ihre Ansichtsäußerung in dieser wichtigen Angelegenheit ersucht und letztere nach verschiedenen Gesichtspunkten hin beleuchtet. Indem wir auf den Wortlaut des Kreisschreibens verweisen (Bundesbl. IV, 81), bemerken wir, daß bis Ende 1891 erst ein kleiner Theil des erforderlichen Materials eingegangen und die Frage daher noch nicht spruchreif ist.

Eine Eingabe der schweizerischen Gesellschaft ,,Frei Land" betreffend die M o n o p o l i s i r u n g der W a s s e r k r ä f t e ist am 23. April 1891 den Departementen des Innern, der Justiz und Polizei, der Finanzen, sowie dem referirenden zur Berichterstattung überwiesen worden. Nach Eingang der Berichte beauftragten wir am 14. August das letztgenannte Departement, auf Grund seines Berichtes und desjenigen des Departements des Innern den Entwurf zu einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen auszuarbeiten, um deren Anschauungen in den einschlägigen Fragen kennen zu lernen. Letztere sind in dem Kreisschreiben, welches wir am 8. September erließen, niedergelegt, und wir verweisen auf die betreffende Veröffentlichung im Bundesblatt (IV, 333; vergl. auch 640). Auf Ende des Jahres haben erst 9 Kantonsbehörden geantwortet, so daß auch diese Angelegenheit noch anhängig ist.

Die offiziellen Vorarbeiten zu den H a n d e l s v e r t r a g s u n t e r h a n d l u n g e n mit D e u t s c h l a n d und O e s t e r r e i c h - U n g a r n gaben dem berichterstattenden Departemente Anlaß, am 25. April dem leitenden Ausschuß des schweizerischen Gewerbevereins hinsichtlich der Wahrung der von letzterm vertretenen Interessen die nöthigen Aufträge zu ertheilen.

Ein Gesuch des Herrn A. Châtelain, Notar in Biel, um S u b v e n t i o n i r u n g eines zu gründenden S y n d i k a t e s für die U h r e n s c h a l e n fa b r i k a t i o n mußte das Departement, gestützt auf einen frühern analogen Entscheid des Bundesrathes vom 14. Juni 1889, abweisen (2. Oktober).

A r b e i t e r s e k r e t a r i a t . Die mit der Erhöhung der Bundessubvention im Zusammenhang
stehende Frage betreffend die Erweiterung des schweizerischen Arbeitersekretariats hatte im Anfang des Jahres zu verschiedenem Hin- und Herreden Anlaß gegeben.

Abgesehen von der Personenfrage, drehte sich der Streit hauptsächlich darum, ob das bestehende Sekretariat an seinem Sitz in

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Zürich einen A d j u n k t e n f r a n z ö s i s c h e r Z u n g e erhalten, oder ob ein s e l b s t s t ä n d i g e s Arbeitersekretariat, beziehungsweise eine f r a n z ö s i s c h e A b t h e i l u n g des bestehenden, in der romanischen Schweiz gegründet werden solle. Wir ließen darauf konstatiren (Bulletin vom 17. Februar), .,,daß: 1. entgegen gewissen Zeitungsmeldungen detn Bundesrathe bis zur Stunde von keiner Seite, auch nicht von Seite des schweizerischen Arbeiterbundes, Anfragen darüber zugekommen sind, welche Stellung er in der berührten Streitfrage einnehme; 2. solche Anfragen dagegen allerdings an das schweizerische Industriedepartement gerichtet, worden sind, welches sie in folgender Weise beantwortete: Das Departement bestätigte, daß sowohl die Eingabe des leitenden Ausschusses des schweizerischen Arbeiterbundes vom 24. Juli 1890, als auch die bezügliche Kreditforderung des Bundesrathes (s. Büdgetbolschaf't pro 1891) nicht ein selbstständiges romanisches Sekretariat im Auge hatten, sondern die Zutheilung eines Adjunkten französischer Zunge zum bestehenden. Im Uebrigen aber lehnte das Departement es ausdrücklieh ab, sich in der Angelegenheit auszusprechen oder einen Entscheid zu treffen, da seine offizielle Stellung ihm diesbezüglich Reserve auferlege und jene Angelegenheit Sache des schweizerischen Arbeiterbundes sei; 3. die Bundesbehörde anläßlich der Kreirung des schweizerischen Arbeitersekretariats eine analoge Stellung einnahm, indem der Bundesrath am 20. Dezember 1886 dem zuständigen Departement die Direktion gab, sich in keiner Weise bei der Wahl des Sekretariats zu betheiligen, um diesem volle' Freiheit der Handlung zu wahren. a Die Angelegenheit wurde vom Bundesvorstand des Arbeiterbundes am 22. Februar durch folgende B e s c h l ü s s e erledigt: 1. Es soll k e i n selbstständiges Sekretariat für die romanische Schweiz errichtet, sondern auch für die Zukunft die Einheitlichkeit des Arbeitersekretariates für die ganze Schweiz gewahrt bleiben.

2. Dagegen soll der welsche Adjunkt -- unter Leitung des bestehenden Arbeitersekretariates und der Behörden des Arbeiterbundes stehend -- in der romanischen Schweiz (respektive seinem bisherigen Wohnorte) sein Domizil haben.

Der welsche Adjunkt kann zur Vorbereitung im Beginne seiner Anstellung und überhaupt, wo nöthig, und für eine
zu bestimmende Zeit nach Zürich einberufen werden.

3. Gewählt wurde Herr Adhem|ar S c h|w i t z g[u è bje l|in Biel.

Letzterer trat sein Amt am 2. März an.

Ob hieinit die in gewissen Kreisen der welschen Schweiz sich geltend machende Tendenz nach Erlangung eines eigenen Arbeiter-

28 Sekretariats auf die Dauer sich zufrieden gibt, dürfte abzuwarten sein.

Gemäß Verständigung mit dem nunmehrigen Centralkomite des schweizerischen Grütlivereins in Winterthur ist der L e i t e n d e A u s s c h u ß des schweizerischen Arbeiterbundes, der bisher in St. Gallen sein Amt mit großer Geschicklichkeit versehen hatte, provisorisch (bis zum nächsten Arbeitertage") an ersteres übergegangen.

Dem schweizerischen Arbeitersekretär, Herrn Greulich, hat das beriehterstattende Departement durch Bewilligung eines Reisestipendiums den Besuch des h y g i e i n i s c h - d e t n o g r a p h i s c h e n K o n g r e s s e s in London ermöglicht.

II. Bimdosgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1891 wurden dem Gesetze unterstellt und in das Verzeichniß der Fabriken eingetragen: im I. Kreise 172 Etablissemente mit 2390 Arbeitern, ,, II. ,, 180 ,..

,, 2854 ,, T, «I- ,, 1_S9 , ,, 2288 ,, Total 511 Etablissemente mit 7532 Arbeitern.

Vom genannten Verzeichnis wurden gestrichen: im I. Kreise 85 Etablissemente mit 1339 Arbeitern, « H. ,, 28 ,, ,, 384 ,, ,, III. ,, 68 ,, , 9_25 ,, Total 181 Btablissemente mit 2648 Arbeitern.

Der Z u w a c h s beträgt somit : im I. Kreise 87 Btablissemente mit 1051 Arbeitern, ,,H. ,, 152 ,, ,, 2470 ,, ,, HI. ,, 9l ,, ,, 1363 ^ Total

330 Etablissemeote mit 4884 Arbeitern.

Der B e s t a n d der am 31. Dezember 1891 dem Gesetze unterstellten E t a b l i s s e m e n t e beläuft sich auf 4398 mit 178,031 A r b e i t e r n und circa 90,100 P f e r d e k r ä f t e n . Auf die einzelnen Kantone entfallen :

29 I. Kreis.

Etablissements.

750 7 45

Zürich Uri Schwyz.

Obwalden Glarus Zug St. Gallen Graubünden

7 13 94 26 843 46

.

. . . .

1831

Arbeiter.

38,753 136 2,197 193 296 10,051 1,725 21,757 1,170

Pferdekräfte.

21,079','s 200»/2 2,011 125 357 6,813 1,783 »k 8,1548^ 1,080 Va

76,278

41,6048'8

Arbeiter.

9,222 1,360 3,047 6,935 398 4,447 4,068

Pferdekräfte.

3,855 693 435 Va 5,959

29,477

15,3648/4

Arbeiter.

9,753 3,185 9,838 11,617 3,773 2,923 4,441 364 16,915 9,467

Pferdekräfte.

4,9 14 Va 4,530 3,551 Va 3,560 2873 1,659 1,1 60 Va 10 6,887 Va 4,014

II. Kreis.

Bern (Jura) Freiburg Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg Genf

Etablissemente.

208 44 40 . . . . . 227 16 .

135 .

186 856

III, Bern (deutscher Theil) .

Luzern Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen . . . .

Appeuzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh.

Aareau Thurgau . . . .

278 2,743 1,401V*

Kreis,

Etablissemente.

. 259 80 126 .

178 57 68 . 234 11 345 353

1711

72,276

33,160

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Um die Fabrikliste des Departements mit denjenigen des Fabrikinspektorates in Einklang zu bringen, sind eine bedeutende Anzahl von Betrieben, deren verschiedene Geschäftszweige bis anhin als selbstständige Etablissemente auf der Liste figurirten, je als einziges Gesammtetablissement verzeichnet worden. Dieses Vorgehen bewirkte, daß trotz der großen Zahl von Neuunterstellungen des Berichtsjahres die Gesammtzahl der Etablissemente Ende 1891 nur um 169 größer war als diejenige des Jahres 1890.

Die ungewöhnliche Vermehrung der Unterstellungen ist wesentlich auf den ,, B u n d e s r a t h s b e s c h l u ß b e t r e f f e n d V o l l z i e hung von Artikel l des Bundesgesetzes über die A r b e i t in den F a b r i k e n " , vom 3. Juni 1891 (A. S. n. F. XII, 123), zurückzuführen; über seine Entstehung haben wir in unserm Bericht vom 3. Juni 1891 (Bundesbl. III, 194) ausführliche Mittheilungen gemacht, auf die wir hiemit verweisen. Bin K r e i s s c h r e i b e n des Departements an die Kantonsregierungen, vom 6. Juni, gab für die Vollziehung (speziell von Ziff. l, litt, b) die nöthige Wegleitung.

Zu dem genannten Beschlüsse hat bereits der Nationalrath am 18. Dezember seine Zustimmung erklärt. Die Reihe der neuen Unterstellungen, welche jeuer zur Folge hat, wurde übrigens im Berichtsjahre noch nicht abgeschlossen, indem die betreffenden Aufnahmen in mehreren Kantonen zum Theil noch ausstehen.

Entsprechend der Ausdehnung des Fabrikgesetzes ist die Zahl der R e k u r s e gegen verfügte Einbeziehung in dasselbe eine erheblich größere geworden. Im Berichtsjahre fanden deren 15 ihre Erledigung, während einige andere noch pendent sind. Abgewiesen haben wir die bezüglichen Begehren von 7 Sägereien, einer Wäscherei, einem Petroleumdepot und einer Cementplattenfabrik, gutgeheißen diejenigen einer Buchbinderei und eines Malereietablissements; zurückgezogen wurden 2 Rekurse, und einer fiel, weil auf Mißverständniß beruhend, dahin.

Die meisten dieser Fälle bieten kein allgemeines Interesse, noch sind sie von grundsätzlicher Bedeutung. Wir beschränken uns darauf, deren zwei hervorzuheben.

In einer Sägerei mit ca. 6 Arbeitern wurden außer dem geistig beschränkten Bruder der Firmainhaber noch zwei andere physisch und geistig anormale Arbeiter beschäftigt. Wir erblickten in diesem eigenartigen Umstände, der die
an und für sich vorhandene G e f ä h r l i c h k e i t des Sägereibetriebes in a u ß e r o r d e n t l i c h e r Weise erhöhte, einen Grund, der allein schon die Anwendung des Gesetzes rechtfertige. (30. Januar.)

31 Andere Sägereibesitzer gründeten, unterstützt von der betreffenden Kantonsregierung, ihre Rekurse unter Anderm darauf, daß sie unter dem Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht ständen und das Wesentliche dessen, was die Arbeiterschutzgesetzgebung bezwecke, somit auf ihre Geschäfte bereits anwendbar erscheine. Wir erklärten diese Auffassung als eine irrthümliche, indem wir dafür halten, daß die H o l z s ä g e r e i e n unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken fallen ; eingehendere Erörterungen hierüber enthält unser Beschluß vom 25. August, den wir in der Rekursangelegenheit Wüthrich und Konsorten faßten und bezüglich dessen wir auf den Abdruck im Bundesblatt (IV, 314) ver« eisen.

Besonderer Untersuchung, mit welcher einstweilen das Fabrikinspektorat beauftragt wurde, bedürfen die Fragen: a. Welche A r b e i t e r k a t e g o r i e n zu den dem Gesetze nicht unterstellten A u s r ü s t e r e i e n zu zählen seien, welche nicht, und oh in dieser Richtung eine Ausscheidung möglich und nothwendig sei : b. wie es sich mit der Anwendbarkeit des Gesetzes auf gew i s s e K a t e g o r i e n industrieller Etablissemente, wie kleinere Sägereien, Firnißfabriken, Brennereien etc., verhalte.

Eine Eingabe des Z e n t r a l k o m i t e ' s der s c h w e i z e r i s c h e n E i n z e l s t i c k e r - V e r e i n i g u n g , vom 15. Juni, in welcher dieses gegen die vom schweizerischen Arbeiterlag in Ölten verlangte Ausdehnung des Fabrikgesetzes auf die H a u s i n d u s t r i e , protestine, wurde vom Bundesrath dahin beantwortet,. daß er zur Zeit eine Einbeziehung der Hausindustrie in das Gesetz nicht befürworte, wie das aus seinem Bericht vom 3. Juni an die Räthe hervorgehe. (11. Juli.)

2. Nacht-, Sonntags- und HUlfsarbeit.

Unter den durch die besondern Umstände jeweilen gebotenen Bedingungen wurde, nach jeweiliger Befragung der betreffenden Kantonsregierung und des Fabrikinspektors, bewilligt: a. Nachtarbeit.

5 Holzsägereien (die Bewilligungen gelten stets nur für^'die weniger gefährlichen Gattersägen), 5 Cément-, Gyps- und Kalkfabriken, 3 Maschinenfabriken (der einen für die Gasfabrikation, einer andern für das Experimentiren mit den Eismaschinen), 3 Karton- und Papierfabriken, 2 Waschanstalten (beschränkte Nachtarbeit bis auf Weiteres), 2 Thonwaarenfabriken, l Eisenwerke (für

32 temporäre Fabrikation von Gewehrläufeu und -Schäften), \ ßuchdruckerei, Ì chemischen Fabrik (für den Zinnhochofen und den Entzinnungsofen"), l Gerherei, l Spinnerei (für die Gasfabrikation) und der eidgenössischen Munitionsfabrik.

b. Sonntag^arbeit.

\ Schuhfabrik (für 2 Gerber während 2 Stunden), l Fleischwaarenfabrik (für Dampfkesselbesorgung während 3 Stunden), l Fettschmelzerei (für Waarentransport bis Morgens 8 Uhr in den warmen Monaten), l Feilenhauerei (für den Glühofen) und der eidgenössischen Waffenfabrik (für 8 Arbeiter während 4 Stunden zu Heizungs- und Reinigungsarbeiten).

c. Nacht- und Sonntagsarbeit.

3 Backstein- und Ziegelfabriken, 2 Thonwaarenfabriken, 3 Gasfabriken, l Kalkbrennerei, l Glashütte, l Leim- und Düngerfabrik, l Konservenfabrik, l Molkerei.

d. Hülfsarbeit.

2 Leim- und Düngerfabriken (für Bedienung der Extraktoren), l Maschinenfabrik und Gießerei.

Eine Reihe von Verhältnissen, welche auf die Hülfsarbeit Bezug haben, ist im ,, B u n d e s r a t h s b e s c h l u ß b e t r e f f e n d H ü l f s a r b e i t e n in F a b r i k e n " , vom 3. Juni 1891 (A. S.

n. F. XII, 125), geregelt worden; über seine Entstehung haben wir in unserm Bericht vom 3. Juni 1891 (Bundesbl. III, 194) ausführliche Mittheilungen gemacht, auf die wir hiemit verweisen. Ein K r e i s s c h r e i b e n des Departements an die Kantonsregierungen, vom 6. Juni, gab für die Vollziehung (speziell hinsichtlich Beseitigung der sog. Putsshalbstijnde) die nöthige Wegleitung.

Zu dem genannten Beschlüsse hat bereits der Nationalrath am 18. Dezember seine Zustimmung erklärt.

A bge w i e s e n wurden die Gesuche l Ziegelei und Kalkbrennerei, sowie l Maschinenfabrik, um Bewilligung ununterbrochenen Betriebs, l Thonwaarenfabrik, l Farbenfabrik, l Mehlmühle, um Bewilligung von Sonntagsarbeit, l Feilenhauerei und l Deckenfabrik, um Bewilligung von Nachtarbeit, l Feilenhauerei und l Fleischwaarenfabrik, um Bewilligung von Hülfsarbeit,

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sei es, daß der gesetzliche Ausweis mangelte, sei es, daß speziell nur geschäftliche Konvenienz oder andere nicht in Betracht fallende Gründe von den Petenten angeführt wurden.

Bei einigen der oben angeführten Bewilligungen gab die Rücksicht auf die dringenden Interessen der Landesvertheidigung den Ausschlag.

Eine Eintrage Seitens eines Fabrikinspektors veranlaßte das berichterstattende Departement, zu erklären, daß eine Bewilligung von So u u t a g s a r b e i t durch kantonale Behörden auf u n b e s t i m m t e Z e i t nicht statthaft sei (25. Februar).

Da ein Theil der seit Bestehen des Gesetzes ertheilteu Bewilligungen der Bundesbehörde r e v i s i o n s b e d ü r f t i g ist, beauftragte das Departement die Fabrikinspektoren, deren Texte durchzusehen, auf das Vorhandensein von Ungleichheiten (bei sonst analogen Betriebsarten), veralteten Bestimmungen, nach jetzigen Verhältnissen zu weit gehenden Erlaubnissen etc. zu prüfen und Vorschläge für entsprechende Abänderuug zu vereinbaren, nicht ohne in allen wichtigern Fällen mit den betreffenden Fabrikinhabern Rücksprache genommen zu haben (8. Dezember).

3. Regulirung der Arbeitszeit ; Lohn-, Bußen- und KUndigungswesen.

Auch im Berichtsjahre ist uns eine Reihe von P e t i t i o n e n zugekommen, welche vornehmlich auf die V e r k ü r z u n g des M a x i m a l a r b e i t s t a g e s (dann auch auf Verbot der Frauenarbeit, Vermehrung der Fabrikinspektoren etc.) abzielen. Das Departement hat diese Angelegenheit in dasselbe Kreisschreibeii vom 30. Juli (Bundesbl. IV, 81), in welchem es die Motion Comtesse vom 9. April behandelte, aufgenommen und den nämlichen Stellen (s. oben unter Ziff. 1) zur Begutachtung überwiesen. Die Angelegenheit ist noch pendent.

Eine Spinnereifirma hatte in den Wintermonaten wegen Wassermaugels von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr in der Weise s c h i c h t e n w e i s e arbeiten lassen, daß kein Arbeiter über die gesetzlichen 11, beziehungsweise 10 Stunden (Samstags) io Anspruch genommen wurde. Die betreffende kantonale Behörde verlangte jedoch Einholung einer behördlichen .Bewilligung für diese Betriebsweise, wogegen der Fabrikant, von der Ansicht ausgeheod, daß innert den gesetzlichen Grenzen der Tagesarbeit er die Arbeitszeit nach Belieben verlegen dürfe, beim berichterstattenden Departement Beschwerde erhob. Letzteres wies dieselbe ab, indem es in jener Betriebsweise eine Einrichtung erblickte, für welche eine behördliche

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Bewilligung durchaus erforderlich erscheine, da ein 14stündiger Fabrikbetrieb über den Begriff unseres gesetzlichen Arbeitstages hinausgehe (25. Februar).

Der Heizer J. H. führte Besehwerde gegen eine vom Gerichtspräsidenten in K. erlassene und von der Gerichtskommission daselbst bestätigte A r r e s t V e r f ü g u n g a u f s e i n L o h n g u t h a b e n (s. Art. 10, Abs. 4, d. G.). Aus den Akten ergab sieb: Der Beschwerdeführer schuldete für Wohnungsmiethe der Frau B-R.

die Summe von Fr. 60 sammt Kosten. Auf ein von der Gläubigerin gestelltes Gesuch erkannte das Gerichtspräsidium gegen J. H. auf dessen Lohnguthaben bei der Fabrik, in welcher er arbeitete, Arrest, und letztere wurde augewiesen, dem Schuldner J. H. wöchentlich Fr. 5 vom Lohne zu Gunsten der Gläubigerin zurückzubehalten, bis die Forderung sammt Kosten getilgt sei.

Mit Rücksicht darauf, daß es sich nicht um einen vom Arbeitgeber dem Arbeiter gegenüber vorgenommenen Lohnabzug, sondern lediglich um die Vollstreckung eines civilrechtlichen Anspruches eines Dritten handelte, traten wir wegen Inkompetenz auf die Beschwerde nicht ein (14. August).

Ueber den Rekurs des P o l i z e i g e r i c h t s p r ä s i d e n t e n von B a s e l s t a d t , vom 24. März 1891, gegen unsern Entscheid vom 22. Dezember 1890 betreffend Bestrafung von Fabrikarbeitern w e g e n V e r l a s s e n s d e r A r b e i t o h n e K ü n d i g u n g lia b e n wir Ihnen am 29. Mai Bericht erstattet (s. Bundesbl. IH, 117); unserm Antrag gemäß bat der Ständerath am 12., der Nationalrath am 18. Juni die Angelegenheit durch Nichteintreten erledigt.

Der Rekurs A. S p ö r r y , Fabrikant in Baden, datirt vom 13. Dezember 1890, gegen ein Urtheil des aargauischen Obergerichts wegen Uebertretung der A r t i k e l 11 (durch vorzeitigen Beginn der Fabrikarbeit) und 7 (durch Verwendung von Bußengeldorn im Interesse des Betriebsunternehmers) des Gesetzes bildete den Gegenstand unseres Beschlusses vom 13. April, welcher den liekurrenten abwies (s. Bundesbl. II, 199).

lieber die in verschiedenen Etablissementen eines Kantons geübte Lohnzahlung an u n r i c h t i g e n T e r m i n e n lief Beschwerde ein, gestützt auf welche die betreffende Regierung eingeladen werden mußte, die Fabrikreglemente des Kantons successive zu revidiren.

4. Fabrikinspektorat.

Neuerdings ist in seinem Personal eine Aenderung zu verzeichnen.

35 Der Inspektor des II. Kreises, Herr H. E t i e n n e in Neuenburg, kam mit Schreiben vom 4. April, hauptsächlich aus Familienrücksichten, um seine Entlassung ein, welche wir ihm am 10 April unter bester Verdankung der geleisteten Dienste bewilligten ; der Genannte versah das Amt noch bis zum Eintritt seines Nachfolgers.

Zum letztern ernannten wir am 29. Mai Herrn Ami Campiche, Fabrikant von Musikdosen in La Chaux. Sein Amtsantritt fand am 1. Juli statt und als Domizil wurde Lausanne bestimmt. Die betheiligten Kantonsregierungen erhielten durch Schreiben des Departements vom 30. Mai entsprechende Kenntniß.

Die Stelle eines A d j u n k t e n für den II. Kreis (s. Botschaft betreffend das Budget für 1892) wurde ausgeschrieben. Nach seiner Wahl wird das Inspektorat aus 8 Personen bestehen, wovon 7 die Fabrikinspektionen vornehmen.

Die Z a h l der letztern betrug im Berichtsjahre: im I. Kreise 1938 ,, II.

,, 653 ,, III.

,, 1926 Total 4517 Inspektionen, 651 mehr als im Vorjahre.

In unserem Auftrage haben die Inspektoren des I. und III.

Kreises (Herren Dr. Schüler und Rauschenbach) vom 24. September bis 12. Oktober eine S t u d i e n r e i s e in einigen westdeutschen Industriebezirken unternommen, um sich über Schutz- und Wohlfahrts-Einrichtungen, das Funktioniren der Fabrik- und Versicherungsgesetzgebung etc. zu informiren, welches Vorhaben durch freundlichstes Entgegenkommen der deutschen Regierung und ihrer Organe unterstützt wurde.

Nachdem das berichterstattende Departement bereits am 29. Januar 1891 beim Departement des Innern seine Anschauung, dtiß an der eidgenössischen polytechnischen Schule sowohl im Unterrieht über Maschinenbau und mechanische Technologie, als in einem solchen über Gewerbehygieine der \ r erhütung von Unfällen und Gewerbekrankheiten eingehende Aufmerksamkeit gewidmet werden solle, dargelegt hatte, und seither an der Anstalt der Unterricht in Gewerbehygieine eingeführt worden ist, hat es auf Ansuchen des Schulrathspräsidenten und im Einverständnis mit dem Fahvikinspektorat seine Einwilligung ertheilt, daß die vom letztern angelegte und erweiterte S a m m l u n g von S c h u t z v o r r i c h t u n g e n , welche lange im Gewerbemuseum Winterthur gastliche Unterkunft gefunden, an das P o l y t e c h n i k u m in Zürich verlegt und dort Unterrichtszwecken dienstbar gemacht werde. Immerhin muß sie,

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wie bisanhin, stets für die Besichtigung, mimentlieh durch Industrielle, zugänglich sein ; ferner müssen die Anschaffungen für dieselbe im Einvernehmen mit den Fabrikinspektoren gemacht werden.

Ein kantonales Obergericht hatte einen der Fabrikinspektoren in einer G e r i c h t s v e r h a n d l u n g gegen einen Fabrikanten als Z e u g e n vorgeladen. Es gelang dem berichterstattenden Departemente, das Gericht zur Zurücknahme dieser Maßregel zu bewegen, indem es vorstellte: Der Inspektor sollte in der That nicht genöthigt sein, vor Gericht seine amtlichen Berichte zu wiederholen ; sie sind das Resultat seiner objektiven Untersuchungen und durch die Verantwortlichkeit des Beamten garantirt. Letzterer läuft als Zeuge Gefahr, durch das Inquiriren von Anwälten etc. belästigt und in eine unwürdige Stellung gedrängt zu werden; die Sachlage würde ihn ferner mehr oder weniger als Gegner des angeklagten Fabrikanten erscheinen lassen, welches Verhältniß für die Bestrebungen des Inspektorats, das eine ganz neutrale Haltung einzunehmen hat, schädlich wirken würde. Im Ansehen des letztern beruht aber seine Stärke, und wir möchten Alles vermeiden, was dasselbe auch nur zum Schein schmälern würde. Ferner ist das Inspektorat durch seine eigentliche Amtstätigkeit vollauf in Anspruch genommen (17. Juli).

5. Verschiedenes.

Ueber den Bundesbeschluß vom 24. Juni 1889 betreffend die M i t t h e i l u n g der G e r i c h t s u r t h e i le wegen Uebertretung des Fabrikgesetzes, sowie über die Frage der V e r ö f f e n t l i c h u n g der letztern haben wir in unserm mehrerwähnten Bericht vom 3. Juni 189} (Bundesbl. III, 194) ausführlich referirt. Von den Räthen hat bis jetzt der N a t i o n a l r a t h sich mit der Angelegenheit befaßt, indem er am 18. Dezember beschloß: ,,Alle Urtheile betreffend Uebertretungen des Fabrikgesetzes sollen den Fabrikinspektoren zu Händen des Bundesrathes mitgetheilt werden."

Mil, Eingabe vom 5. Oktober rekurrirte die G e w e h r f a b rik Binningen gegen einen Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. September 1891, welcher der Fabrik die Erstellung einer K a m i n a n l a g e auferlegte; Veranlassung hiezu gab Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch, Ruß etc. (s.

Art. 3, Abs. 3, des Gesetzes). Wir haben arn 5. Januar 1892, auch nach Anhörung unseres Militärdepartements, den Rekurs in der Weise erledigt, daß wir die Gewehrfabrik zu einer den Umständen entsprechenden Aenderung ihrer Betriebseinrichtungen verhielten.

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Gegen den nämlichen Regierungsrathsbeschluß erhob F l e c k Meili in Binningen mit Schreiben vom 3l. Oktober Rekurs mit dem Begehren, es sei der Betrieb der Gewehrfabrik sofort einzustellen, eventuell die letztere anzuhalten, nicht nur ein gemauertes Kamin, sondern auch einen Rauchverbrenner zu erstellen. Unten Hinweis auf die in Sachen des Rekurses der Gewehrfabrik Binninger von uns getroffenen Verfügungen haben wir den Rekurs FleckMeili am 5. Januar 1892 abgewiesen.

Ein Gesuch um Aufhebung gewisser Einschränkungen in einer k a n t o n a l e n B a u b e w i l l i g u n g für eine Fabrik konnte durch Herbeiführung einer Verständigung zwischen den Parteien erledigt werden.

Auf die Beschwerde einer Maschinenfabrik, daß auf ihr Gesuch um Ar b ei tsz ei t v ei l ä ng er u ng die Regierung so lange nicht eintreten wolle, als der Mißbrauch der chirurgischen P o l i k l i n i k in Verletzungsfällen durch jene fortdauere, traten wir nicht ein, weil das erwähnte Gesuch wegen Ablaufs der Zeit, wofür es gestellt war, gegenstandslos geworden, wenn wir auch zugeben mußten, daß die prinzipielle Berechtigung zur gesetzlichen Verlängerung der Arbeitszeit in der Regel nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen dürfe, und weil der betreffende Regierungsrath sich bereit erklärte, auf ein neues derartiges Gesuch einzutreten (18. April).

Veröffentlicht wurden d i e B e r i c h t e d e r K a n t o n s r e g i e r u u gen über die Ausführung des Gesetzes in den Jahren 1889 und 1890. Zu rügen ist, daß es trotz aller Bemühungen jeweilen äußerst schwer hält, die vorgeschriebene Berichterstattung seitens einzelner Regierungen erhältlich zu machen, weßhalb sich ot't das Erscheinen der betreffenden Veröffentlichung ungebührlich verzögert.

Ebenso ist zu bemerken, daß, während die meisten Berichte sorgfältig abgefaßt sind, andere nur sehr unvollständiges Material bieten, 30 daß das Departement sogar veranlaßt war, Ergänzung zu verlangen.

B e a c h w e r de u über die V o l l z i e h u n g des Gesetzes liefen aus Arbeiterkreisen in etwelcher Anzahl ein; sie wurden jeweilen, wenn sie nicht anonym waren, genau untersucht und stellten sich theils als begründet, theils als unbegründet heraus. Im letztem Fall hatte mau es allerdings zuweilen mit Klagen zu thun, welch« geradezu als leichtsinnige oder böswillige bezeichnet, werden
mußten, so beispielsweise diejenige eines Arbeiters, daß in der Spinnerei N.

,,sehr mangelhafte Schutzvorrichtungen" z. B. an den Peigneuses bestehen, während die Untersuchung des Fabrikinspektorats ergab, daß ,,von Anfang bis zu Ende das Gegentheil von dem richtig war,

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was behauptet wurde". Es ist im Interesse der Arbeiter zu wünschen, daß möglichst wenig Grund zu solchen Aussetzungen geboten werde.

III. Zündhölzchen.

Wir verweisen auf unsere Botschaft betreffend E i n f ü h r u n g des Z ü n d h ö l z c h e n monopols, vom 20. November 1891 (Bundesbl. V, 413).

Mehrere E r f i n d e r im In- und Auslande (Deutschland, Oesterreich, Rußland) haben uns ihre Fabrikate von Zündhölzchen ohne gelben Phosphor angeboten. Einstweilen haben wir einige der letztern der chemischen Untersuchung überwiesen.

IV. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

1. Unterstellungen.

Gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes betreffend die H a f t p f l i c h t a u s F a b r i k b e t r i e b wurde bei einer Sägerei, einer mechanischen Schreinerei und einer Uhrenschalenmacherei die nachträgliche Unterstellung unter das Fabrikgesetz, beziehungsweise die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen.

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die A u s d e h n u n g der H a f t p f l i c h t wurde die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen: bei einer ,,Kiesgrube" (Verwendung explodirbarer Stoffe zur Sprengung von hartem Nagelfluhfels), einem Eisgeschäft, den Arbeiten eines Bahn-Lagerhausküfers, den Arbeiten beim Holztransport zu einer Sägerei (Art. 3 d. G.), den in Ausgrabung von Fundamenten, Kellern etc. bestehenden Erdarbeiten (Bundesbl. I, 215), dem Ausgleiten auf der Fabriktreppe (Bundesbl. III, 920); verneint: bei einem Baugeschäft und bei einem Kaminbau.

2. Interpretationen.

Rekurse.

Durch gestellte Anfrage veranlaßt, äußerte das Departement Über die T r a g w e i t e v o n Art. 6, litt, b, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb folgende unverbindliche Ansicht :

39 Dei1 Betriebsunternehmer haftet laut Artikel l des genannten Gesetzes für den durch einen Unfall erstandenen Schaden; ein Mehreres spricht ihm kein Gesetz zu, es darf also litt, b von Art. 6 nicht so ausgelegt werden, daß der Verletzte aus seinem Unfall e i n e n G e w i n n erzielt. In diesem Sinne ist speziell der Ausdruck ,, V e r p f l e g u n g s k o s t e n " zu interpretiren, es sind dies mit Ausnahme der ärztlichen Behandlung alle die ausuahmsweisen Auslagen, welche dem Verletzten erwachsen, wenn er Nahrung, Wohnung, Bedienung (Wärter) etc. den Zwecken und Bedürfnissen der Heilung entsprechend anders als gewöhnlich einzurichten genöthigt ist.

In den Spitälern werden Heilungs- und Verpflegungskosten, die Beträge für Beköstigung und Wohnung, per Tag berechnet, in eine Taxe zusammengefaßt und meistenteils unter dem Titel Spitalkosten für den Verletzten btzahlt. Die Ueberbringung eines Verletzten in den Spital bedingt dadurch für ihn eine bedeutende Mehreinnahme, indem ihm die Auslagen für seine Beköstigung erspart bleiben und wie bis anhin sein gewöhnlicher Taglohn ausbezahlt wird. Dies hat eine große Ungleichheit in der Unfallentschädigung zur Folge. Wir halten es daher für ganz korrekt, daß da, wo der Verletzte Alles erhielt, was er bedurfte -- Wohnung, Beköstigung, Pflege -- bei Berechnung der ihm zukommenden Entschädigung ein Abzug des Betrages gemacht werde, den er nachweislich durch seine Beköstigung im Spitale gewinnen würde, natürlich unter billiger Berücksichtigung der ihm gleichwohl obliegenden Kosten für den Unterhalt seiner Familie, wenn er eine solche zu versorgen hat. Vielerorts wird auch von den Behörden ein solches Abzugsrecht anerkannt. (6. Januar.)

Auf eine Beschwerde, in welcher verlangt war, wir sollen ^die Kantonsregierung von N. veranlassen, dafür zu sorgen, daß die Haftpflichtentschädigung von Fr. 1000, abzüglich eines Betrages von Fr. 145 nebst Zins, der E. B. zukomme, unter Abweisung aller weitergehenden F o r d e r u n g e n des G e m e i n d e r a t h e s von H.a, traten wir wegen mangelnder Kompetenz nicht ein, Folgendes erwägend : Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sich auf Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 beruft, so Übersieht sie dabei, daß dieses Gesetz sich nur auf die in seinem Art. l verzeichneten Gewerbe bezieht,
und daß sein Art. 11 keine Anwendung hat auf das Gesetz vom 25. Juni 1881 betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, welches Gesetz denn auch keine besondern Vorschriften enthält, wonach dem Bundesrath die Kontrole über die Vollziehung desselben zusteht. Gleichwohl sind wir

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der Meinung, dass sowohl des Zusammenhanges wegen als auch der Natur der Sache gemäß die Bundesbehörde in gleicher Weise die Anwendung des letztern Gesetzes zu überwachen habe. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß dadurch dem Bundesrathe die Erledigung aller und jeder Streitfragen, die sich hei der praktischen Anwendung des Gesetzes oder mil Bezug auf einzelne Vorschriften desselben erheben können, zu überweisen sei. Um einen solchen Fall, mit dem sieh die Bundesbehörde n i c h t zu befassen hat, handelt es sich bei der Beschwerde E. B.

Die Haftpflichtentschädigungssumme von Fr. 1000 ist der E. B.

richtig ausbezahlt worden, indem die Waisenbehörde von H. das Geld für ihre Schutzbefohlene, in Vertretung derselben, in Empfang nahm. Das seit diesem Zeitpunkte zwischen den beiden Parteien entstandene Rechtsverhältnis betreffend ihre gegenseitigen Forderungen entzieht sich als ein rein civilrechtliches der Beurtheilung des Bundesrathes; insbesondere kann der Bundesrath nicht entscheiden, ob und inwiefern die Ausgaben der Waisenbehörde für E. B. Forderungen, und zwar verrechnungsfähige Forderungen der Behörde gegenüber dem Guthaben der K. B. bilden oder ob diese Ausgaben rechtlieh so anzusehen seien, wie wenn sie von der E. B.

selbst gemacht worden wären. Im letztern Falle kann ein Streit im Ernst gar nicht bestehen; im erstem werden Art. 131 und 132 des 0. R. in's Auge zu fassen sein, d. h. es wird sich fragen, oh die Gemeindebehörde an B. B. eine Forderung zu stellen hat, die sie mit ihrer Verpflichtung der Herausgabe des von ihr verwalteten Vermögens der E. B. verrechnen könne, worüber der Civilrichter zu entscheiden hat. (3. März.)

Ein Rekurs gegen den Beschluß der Rekurskommission des Kantons Thurgau betreffend N i c h t b e w i l l i g u n g des von den Rekurrenten behufs Durchführung einer Haftpflichtklage nachgesuchten A r m e n r e c h t s wurde von uns aus folgenden Gründen abgewiesen : In rechtlicher Beziehung ist vorab zu bemerken, da 15 gemäß Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 diejenigen Personen, welche für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung eines einschlägigen Schadenersatzanspruches das Armenrecht genießen wollen, folgende Obliegenheiten zu erfüllen haben : a. beim kompetenten Richter ein dahin gehendes Begehreu zu stellen ; b. gleichzeitig über ihre Bedürftigkeit sich auszuweisen;

41 c. die Klage anzubringen und dieselbe wenigstens insoweit zu begründen, daß es dem Richter möglich ist, sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit derselben durch eine ,,vorläufige Prüfung des Falles" zu orientiren.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann der Richter, zumal in Civilprozeßfällen, als welche sich ja auch die Haftpflichtersatzansprüche darstellen, auf die Frage der Ertheilung des Armenrechts nicht eintreten.

Es ist allerdings richtig, daß dem Kläger keine Pflicht obliegt, das ganze Beweismaterial, welches durch die von den Administrativbehörden ex officio anzustellende Untersuchung über einen stattgehabten Unfall beschafft werden m u ß , beizubringen. Aber er kann sich auf dasselbe berufen, und wenn es noch nicht existiren sollte, verlangen, daß der Richter die zuständige Behörde auf dem Requisitionswege auffordere, dasselbe zu beschaffen. Auch gibt Art. 12, Abs. 2, des Haftpfliehtgesetzes vom 25. Juni 1881 den Betheiligten, also auch den Klägern, das Recht, sogar schon v o r Anstellung der Ersatzklage die thatsächlichen Verhältnisse gerichtlich koustatiren zu lassen.

Selbstverständlich muß ein bezügliches Begehren an den Richter gestellt werden und die Geschädigten können nicht vorher schon «der gleichzeitig das Armenrecht verlangen, indem das Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 nun einmal bestimmt, daß dasselbe ·erst ,,nach vorläufiger Prüfung des Falles" ertheilt werden kann.

Wie die Akten ergeben, haben die Rekurrenten beim Gerichtspräsidium K. das Armenrecht verlangt, ohne eine Klage anzubringen, ohne einen Ausweis über Bedürftigkeit zu leisten, ohne den Thatbestand durch anderes Beweismaterial zu begründen als dureh 2 Arztzeugnisse, die in ganz allgemeiner Weise gehalten sind und aus denen durchaus nicht ersichtlich ist, ob die Rekurrenten in ihrer Stellung als Fabrikarbeiter den Unfall erlitten, und ohne tmdlich gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 eine vorgängige gerichtliche Untersuchung der thatsächlichen Verhältnisse verlangt zu haben.

O Somit fehlen sämmtliche Requisite, welche das Gesetz verlangt und auf Grund welcher das Armenrecht beansprucht werden kann (21. August).

3. Berufskrankheiten.

Eine Kantonsregierung wandte sich in folgender Angelegenheit, nachdem in letzterer bereits das berichterstattende Departement Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

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einen ablehnenden Standpunkt eingenommen (7. November), an den Bundesrath : Die M a l e r m e i s t e r des Kantons hatten geklagt, es sei den Vertretern des Malerberufes unmöglich, sich gegen die Folgen der Haftpflicht, sei es auch mit den höchsten Prämien, vollständig sicher zu stellen, indem sämmtliche Versicherungsgesellschaften, mit Ausnahme einer einzigen, die Berufskrankheiten von der V e r s i c h e r u n g a u s s c h l i e ß e n , und selbst jene einzige Gesellschaft die Aufnahme oder Beibehaltung eines Arbeiters, welcher einmal von der Bleikolik befallen worden oder mit einem Bruche behaftet sei, verweigere. Dieser Umstand zwinge die Meister, alle von der Versicherung abgewiesenen Arbeiter zu entlassen oder nicht mehr anzustellen, wodurch dieselben vollständig brodlos würden.

Die Kautoüsregierung stellte das Gesuch um Ergreifung der erforderlichen Maßregeln zur Beseitigung dieser Uebelstände. Die von ihr zu diesem Zweck empfohlenen Mittel waren : a. Anhalten der Versicherungsgesellschaften zur Versicherung ,,der ganzen Haftpflicht".

b. Interpretation von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb in dem Sinne, ,,daß Abmachungen betreffend den Verzicht auf die Rechte aus Haftpflicht nur dann Gültigkeit haben können, wenn dieselben in Ausnahmefällen von den Kantonsregierungeu ausdrücklich genehmigt sein würden".

c. Organisation einer schweizerischen Malermeister-Vereinigung durch das eidgenössische Fabrikinspektorat.

Wir traten auf das erwähnte Gesuch der Regierung nus folgenden Gründen nicht ein: a. Es fehlt jede gesetzliche Kompetenz, um den V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n die Vorschrift zu machen, in die KollektivVersicherungen auch die Gewerbekrankheiten einzuschließen. V i e l l e i c h t könnte sie durch ein neues Gesetz geschaffen werden, aber da in nicht allzu ferner Zeit ein Gesetz über die obligatorische Unfall- und Krankenversicherung erlassen werden wird, erscheint es als inopportun, nach einem besondern Gesetze im Sinne des genannten Gesuches zu rufen, und zwar um so mehr, als Klagen der erwähnten Art aus andern Kantonen bis jetzt nicht laut geworden sind.

b. Mit der gewünschten Interpretation des Art. 10 würden seine wohlthätigen Bestimmungen geradezu illusorisch gemacht, und die Beseitigung der im Gesetze in wohlüberlegter Weise v e r b o t e n e n A b m a c h u n g e n in Haftpflichtfällen würde zu Mißbräuchen führen, die von den mißlichsten Folgen begleitet wären.

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c. Das einzige und beste Mittel, den bezeichneten Uebelständen vorzubeugen, wäre die Bildung einer allgemeinen B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t der schweizerischen Malermeister. Derartige Verbindungen sind übrigens bei uns nicht neu, denn bereits haben sich die schweizerischen Buchdrucker, Spengler, Schreiner etc. zusammengefunden, um sich durch Selbstversicherung vor den finanziellen Folgen der Haftpflicht zu sichern. Die Initiative sollte aber aus den eigenen Reihen der Maler kommen. Das F a b r i k i n s p e k t o r a t steht mit diesem Gewerbe in geringer Beziehung; eine von ihm ausgehende Initiative könnte unter den Malermeistern selbst das Bedenken erregen, ob nicht etwa bei solchem Vorgehen autiere Motivo -- wir denken vorab an die Unterstellung unter das Fabrikgesetz -- unterlaufen, welcher Gedanke sie leicht zu einer ablehnenden Haltung veranlassen dürfte. Zu vergessen ist endlich auch nicht, daß der Staat und seine Organe nicht dazu da sind, die eigensten Angelegenheiten der Bürger, wo diese sich sehr wohl selbst zu helfen vermögen, zu besorgen (5. Januar 1892).

4. Haftpflicht bei Eisenbahnen.

Der in unsorm letztjährigen Bericht enthaltene Passus über das P]ntsehädigungsverfahren der schweizerischen Gent r a l b a h n ver w a l t u n g vevanlaßte die letztere, sich mit Eingabe vom 8. Mai 1891 über denselben zu beschweren und eine Berichtigung zu verlangen. Wir wiesen dieses Begehren mit dem motivirteu Hinweis darauf, daß die betreffende Mittheilung an die Räthe buchstäblich richtig sei, ab (29. Mai).

Mit Schreiben vom 17. Juli kam das Direktorium der 8. C. B.

;)uf den Gegenstand zurück, das Gesuch wiederholend^ der Bundesrath möchte die im erwähnten Geschäftsberichte enthaltenen Anklagen ,,als unbegründet zurückziehen und eine bezügliche Beric.htigung im schweizerischen Bundesblatte bekannt machen". Wir lehnten es jedoch abermals ab, auf diese neuerliche Beschwerde einzutreten, weil der Nationalrath anläßlich der Berathung über den Geschäftsbericht auch einen Bericht seiner Kommission über den Gegenstand entgegengenommen, welcher dahin ging, daß sicli ,,infolge einer eingeleiteten Untersuchung im Wesentlichen die Richtigkeit der von dem betreffenden Fabrikinspektorate gegen die Centralbahnverwaltung erhobenen Vorwürfe herausgestellt"1 habe (Sitzung des Nationalrathes vom
10. Juni). Wir sahen uns daher nicht im Falle, eine erneute Untersuchung in ein und derselben Sache anzuordnen und uns mit letzterer überhaupt nochmals zu befassen (24. Juli).

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Eine Kantonsregierung mußte vom berichterstattenden Departemente ernstlich verhalten werden, der V e r s c h l e p p u n g der Anzeigen betreffend die bei einem Eisenbahnbau vorgekommenen Unfälle, welche erst nach 1/2--l Jahr au den Fabrikinspektor gelangt waren, ein Ende zu machen, damit sowohl die Kontrole betreifend Entschädigung der Verunglückten, als die nöthigen Schritte betreffend Unfallverhütung ermöglicht würden.

V. Unfall- und Krankenversicherung.

Dem Versicherungstechniker, dessen Amtsantritt auf Anfang des Berichtsjahres fällt (s. den letztjährigen Bericht), wurde nach Bundesrathsbeschluß vom 23. Januar auf 1. Februar 1891 noch ein technischer Gehülfe beigegeben. Die v e r s i c h e r u n g s t e c h ni s e h e n A r b e i t e n waren die folgenden: 1.. Es fand eine e i n h e i t l i c h e B e a r b e i t u n g der Fa b r i k u n t'ä 11 e aus zwei Jahren statt. Von den Fabrikinspektoren wurden nämlich diein den Jahren 1888 und 1889 zu ihrer Kenntniß gelangten Unfallanzeigen -- im Ganzen gegen 10,000, welche lediglich dieFabrikbevölkerungg betrafen -- einverlangt. Die Aufarbeitung dieser Unfallanzeigen führte im Zusammenhange mit der itn Jahre 1888 vorgenommenen Zählung der Fabrikarbeiter zu folgenden Resultaten : a. Zu einer G e f a h r e n k l a s s i f i k a t i o n der in der Schweiz fabrikmäßig betriebenen Industriezweige. Behufs Aufstellung dieser Gefahrenklassifikation wurden die Unfälle nach Zahl und Schwere bewert het.

b. Zu einer Darstellung der Unfallhäufigke il in unsern Fabriken, getrennt nach verschiedenen Berufsarten. Bei der Aufstellung der Unfallhäufigkeit wurde unterschieden zwischen 1) t ö d t l i c h verlaufenden Unfällen, 2) den Unfällen, welche theilweise oder gänzliche I n v a l i d i t ä t nach sich zogen, 3) den Unfällen, welche eine v o r ü b e r g e h e n d e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t z u r Folge hatten.

c. Für die Fälle mit vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wurde zudem d i e d u r c h s c h n i t t l i c h e D a u e r d e r E r w e r b s u n f ä h i g k e i t ermittelt.

d. Die Zusammenstellung der Ergebnisse für jedes der beiden Jahre besonders zeigte für unsere größern Industrien wenig starke Abweichungen. Bei den kleinern Industrien allerdings ist schon wegen der geringen Zahl der beschäftigten Arbeiter eine große

45 Stetigkeit von einem Jahre zum andern nicht zu erwarten. Aber auch hier zeigte sich, mit welch g r o ß e r R e g e l m ä ß i g keit sich gewisse U n f ä l l e ereignen und wiederholen, und daß der U n f a l l v e r h ü t u n g bei der Unfallversicherung eine ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

2. Ferner wurden vorgenommen U n t e r s u c h u n g e n a l l g e m e i n e r , w i s s e n s c h a f t l i c h e r N a t u r , z u welchen dieses neue soziale Gebiet und speziell dasjenige der V e r s i c h e r u n g s t e c h n i k in reichem Maße Anlaß bietet. Damit ging parallel das Studium derjenigen technischen Arbeiten, welche von anderwärts und aus früherer Zeit bereits vorliegen.

3. Nach der ausgeglichenen T a f e l d e r s c h w e i z e r i s c h e n A b s t e r b e o r d n u n g wurden die R e n t e n für Männer und Frauen -- soweit sie sich nicht bereits vorfinden ( K i n k e l i n : schweizerische Hülfsgesellschaften, S c h ä r t li n in der Zeitschrift für schweizerische Statistik) -- sowie die mit den Altern von 15 und 16 Jahren aufhörenden K i n d e r re n ten nach verschiedenem Zinsfüße berechnet.

4. Die G e s c h ä f t s b e r i c h t e , R e c h n u n g e n u n d S t a t i s t i k e n sowohl ausländischer staatlicher Versicherungsanstalten und Krankenkassen, als auch einheimischer Organe b i l deten zu versicherungstechnischen V er g l ei ch en ein vorzügliches Material. In dieser Hinsicht verdient auch die Unfallstatistik des schweizerischen Arbeitersekretariates erwähnt zu werden.

5. Endlich fanden diejenigen Ta b e l i e n, welche das eidgenössische statistische Bureau bis jetzt aus der a l l g e m e i n e n U n f a l l s t a t i s t i k geliefert hatte, eine vorläufige Verwerthung.

Eine definitive Bearbeitung kann erst vorgenommen werden, wenn die vollsländigeu Resultate der am 31. März 1891 abgeschlossenen Erhebungen vorliegen.

Die irn letztjährigen Programme aufgeführten Punkte sind somit, soweit das Material vorhanden war, zu einem guten Theile erledigt.

ö Im Berichtsjahre wurde, wie in unserm letzten Bericht in Aussicht gestellt war, durch eine Abordnung, bestehend aus den Herren Prof Dr. K i n k e l i n , Nationalrath in Basel, Dr. K a u f m a n n , Sekretär, und Dr. M ose r, Versicherungstechniker des Industriedeparteinentes, eine R e i s e z u m S t u d i
u m d e r d e u t s c h e n und österreichischen Einrichtungen für Unfall- und K r a n k e n v e r s i c h e r u n g ausgeführt. Zu diesem Zwecke sind in Süddeutschland in der Rheinprovinz, und in Berlin verschiedene Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, sowie an letzterm Orte

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auch das deutsehe Reichsversicherungsamt besucht worden, lu Oesterreich wurde Einsicht genommen von der böhmischen ArbeiterUnfallversicherungsanstalt in Prag, der niederösterreichischen in Wien und der Anstalt in Salzburg, sowie auch der Krankenversicherung besondere Aufmerksamkeit geschenkt (Wiener Bezirkskrankenkasse, Allgemeine. Arbeiter - Kranken- und Unterstützung kasse). Es verdient hier hervorgehoben zu worden, daß die Abordnung überall das liebenswürdigste Entgegenkommen fand und daß ihr Gelegenheit gegeben wurde, den Verwaltuugsorganismus wie er sich an den einzelnen Orten gestaltet hat, eingehend kennen zu lernen und ein sehr reichhaltiges Material zu sammeln.

Der e i d g e n ö s s i s c h e Sanitätsreferen t hat es übernommen, einen Vorschlag zu einer rationellen Rubrizirung der für die Krankenkassen in Betracht fallenden K r a n k h e i t e n auszarbeiten.

Ueber die Resultate der vom schweizerischen Arbeitssekre tariat schweizerischen Gewerbeverein, schweizerischen Handels- und Industrioverein (II. Theil) und den landwirtschaftlichen Vereinen, theilweise aus eigener Initiative, theilweise auf unsere Veranlassung hin unternommenen E n q u e t e n betreffend die Unfall- und Krankenversicherung lagen zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes noch keine Mitteilungen vor.

Eingegangen ist in Sachen eine Petition des Centralvorstande des schweizerischen Sam a rit e r b u n des , vom 12. Oktober.

Für die G e s e t z g e b u n g seihst sind die Studien soweit gefördert worden, daß in nächster Zeit eine formulirte Redaktion aufgestellt und weiterer Berathung unterbreitet werden kann.

Immerhin darf nicht übersehen werden, daß diese Arbeit nicht selbstständig für sich erledigt werden kann, sondern zum Theil von den zu ermittelnden technischen Faktoren abhängt.

Mit dem e i d g e n ö s s i s c h e n s t a t i s t i s c h e n B u r e a u wurde über gewisse leitende Grundsätze für die ihm obliegende Bearbeitung der allgemeinen Unfallstatistik vom 1. April 1888 bis 3l. März 1891 und der Berufsstatistik aus der letzten Volkszählung jeweilen die nöthige Vereinbarung getroffen.

Wollte man die Versicherung vorläufig nur in einem engern Umfange einführen, so hätte man vor der Vorlage eines Gesetzesentwurfes jetzt nicht absolut nöthig, die Beendigung der allgemeinen Unfallstatistik und der Berufsstatistik
abzuwarten. Aber es sind gerade sehr wichtige Fragen: Ausdehnung der Versicherung auf die nicht in Fabriken beschäftigten Arbeiter, Einbeziehung oder Weglassung der Nichtberufsunfalle etc., welche es als höchst an-

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gezeigt erscheinen lassen, die Resultate .der allgemeinen Unfallstatistik und der Berufszählung ebenfalls zu kennen und zu verwerthen.

Speziell für die Landwirtschaft mit ihrer großen Ausdehnung hat man außer der ihrem Abschlüsse entgegengehenden allgemeinen schweizerischen Unfallstatistik kein einigermaßen zuverlässiges und im Rahmen unserer Verhältnisse liegendes statistisches Material.

Es ist demnach kein Zurückhalten, sondern ein durch die Verhältnisse gebotenes sichereres Vorwärtsgehen, wenn die im Gange befindlichen Vorarbeiten nicht übersprungen werden, nachdem deren Durchführung einmal mit allem Vorbedacht und grundsätzlich beschlossen worden ist.

Der Anfang der staatlichen Versicherung zieht so viele Konsequenzen nach sich, ist für das Staatsleben von so weittragender Bedeutung, und die Projekte, welche von allen Seiten auftauchen, sind so verschiedenartig, daß ein erster Sehritt wohl geprüft sein will, namentlich wenn er über das in unsern Nachbarstaaten Bestehende theilweise hinausgehen wird.

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Subventionen an Berufsbildungsanstalten.

Nach den ein/.elnen Kategorien der subventiouirten Anstalten «ergibt sieh folgende Z u t h e i l u n g d e r B u n d e s b e i t r ä g e pro 1891 : BundesAnsialten.

Anzahl, beitrage.

Fr.

Technikum Winterthur l Allgemeine Gewerbeschule Basel l Eisenbahnschule Biel l Kunstgewerbe- und kunstgewerbliche Zeichnungsschulen 7 Gewerbliche Zeichnungsschulen 33 Gewerbliche Fortbildung^- und Handwerkerschulen 63 Webschulen für Seide und Baumwolle . . .

2 Uhrenmacherschulen 7 Lehrwerkstätten für Schuhmacher, Schreiner, Metallarbeiter etc 8 Schnitzlerschule Brienz l Schulen f ü r weibliche Handarbeit . . . .

5 Industrie- und Gewerbemuseen, Lehrmittelsammlungen 13 Total

39,000 17,000 7,000 49,289 14,371 52,173 10,000 55,901 27,945 2,500 8,700 79,878 363,757

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Ueber die R e c h n u n g s e r g e b n i s s e jeder einzelnen Anstalt wird vom berichterstattenden Departemente genau Buch geführt, so daß jederzeit, detaillirte Auskunft gegeben werden kann.

Eine ausführlichere Tabelle über die auf diesem Gebiete in den einzelnen Kantonen gemachten Anstrengungen beabsichtigen wir unserm nächsten Berichte beizugeben, um nicht alljährlich Wiederholungen zu bringen und weil zur Zeit die nöthigen Angaben für das Jahr 1891 großenteils noch ausstehen.

Die Z a h l der S c h ü l e r betrug in sämmtlichen pro 1891 subventionirten Anstalten 11,172, diejenige der Hospitanten 251.

Eine Gewerbeschulkommission reichte das Gesuch ein, es möchte der Bund sich für die von ihm subventionirten Schulen auch in dem Sinne interessiren, daß er auf Beschaffung zweckentsprechender Sch u 11 ok al i t ä t e n und E i n r i c h t u n g e n (Bänke, Tische etc.) dringe und hiefür bis auf 1/3 B e i t r ä g e leiste. Das berichterstaltende Departement konnte sich aber nicht entschließen., eine Aenderung der Grundlagen des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884, wonach die Bundesbeiträge nur für den Betrieb der Bildungsanstalten ausgerichtet werden, zu veranlassen; es wies unter Andern» darauf hin, daß die von der Schulkoimmission aufgeworfene Frage schon bei Ausarbeitung und Erlaß des Reglements vom 27. Januar 1885 der Gegenstand besonderer Erwägungen gewesen ; dem Kreisschreiben des Bundesrathes vom 27. Januar 1885 (Bundesbl. l, 263) sei zu entnehmen, daß und warum man nicht so weit gehen wollte., wie die erwähnte Anregung es verlangt. Die Verhältnisse seien gegenwärtig im Allgemeinen kaum andere als damals, ausgenommen den Umstand, daß die finanziellen Aufwendungen des Bundes für das gewerbliche und industrielle Bildungswesen sich in den seither verflossenen 6 Jahren vervielfacht hätten ; die Berücksichtigung desobigen Begehrens, welches als ein allgemeines und prinzipielles sich darstelle, würde aber für den Bund weitere sehr erhebliche Konsequenzen in finanzieller Hinsicht zur Folge haben. Zu befürchten wäre auch, daß die Möglichkeit, den Bund in Anspruch zu nehmen, viele Schulbehörden dazu bringen würde, ihre Fürsorge mehr den Schulhäusern statt dem Unterricht zuzuwenden und die Mittel für letztern spärlicher fließen zu lassen, während er doch die Hauptsache bleibe. (11. Juli.)

Ein V. l
u s t r u k t i o n s k u r s für Lehrer an gewerblichen Fortbildungsschulen fand mit Bundessubvention im Sommersemester am Technikum in Winterthur statt; es beteiligten sich an ihm 12 Theilnehmer aus 4 Kantonen. Der Kurs galt diesmal der Ausbildung im bautechnischen und mechanisch-technischen Zeichnen.

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2. Schweizerische Ausstellung der gewerblichen Fachschulen.

In unserm letztjährigen Berichte haben wir über dieses Projekt bereits einige Andeutungen gemacht.

Das berichterstattende Departement erließ am 31. März 1891 eine V e r o r d n u n g u n d e i n R e g l e m e n t ,, f ü r d i e A u s s t e l l u n g der vom B u n d e s u b v en t i o n i r te n k u n s t g e w e r b lichen und technisch-gewerbliche n F a c h s c h u l e n , K u r s e und L e h r Werkstätten" (Bundesblatt I, 1088), und übermittelte diese Vorschriften den betheiligten 10 Kantonsregierungen (zusammen 33 ausstellungspflichtige Anstalten vertretend) mit Kreisschreiben vom 9. April zur Vollziehung. Durch die Freundlichkeit der Regierung von Baselstadt ist der Ausstellung; das bald vollendete neue Gebäude der Allgemeinen Gewerbeschule und des Gewerbemuseums in Basel eingeräumt worden, wo sie in vorzüglichster Weise untergebracht werden kann; die Ausstellung soll vom 4. bis 25. September 1892 dauern.

Eine A l l g e m e i n e A u s s t e l l u n g s k o m m i s s i o n wurde bestellt aus den Herren: Prof. H. B e n d e l , Schaffhausen, Vorsitzender, Nationalisath B ü h l e r - H o n e g g e r , in ihrer Eigenschaft als eidRapperswyl, Alexis Fa v r e, Genf, genössische Experten für L. G i r o u d , Ingenieur, Ölten, die kunstgewerblichen und E. J u n g , Architekt, Winterthur, technisch-gewerblichen A. T i è c h e , Architekt, Bern, · Fachschulen.

Nationalrath T i s s o t , Locle, E. W i l d , Museumsdirektor, St. Gallen, S c h m i d - L i n d e r, Vorsteher der als Deleghete des IndustrieFrauenarbeitsschule, Basel, > departements.

F. W al s er, Architekt, Basel, J W. K r e b s , Sekretär des schwei- Ì als Vertreter des schweizerizerischen Gewerbevereins, Zürich, schen Gewerbevereins.

Ständerath B o s s y , Freiburg, J als Vertreter des schweizeriE. K e ß l e r , Architekt, St. Gallen, schen Handels- und InduNationalrath D u f o u r , Genf, strievereins.

Die E n g e r e Ausstellungskom m i s s i o n , vorgesehen für die Durchführung und den Betrieb der Ausstellung, wurde gebildel aus den Herren Bendel, Tissot, Krebs, Schmid-Linder und Waiser.

50 Die nöthigen Vorarbeiten, speziell auch die Beschaffung des Materials für einen ausführlichen, doppelsprachigen Katalog, sind im Gange.

Eine Anregung des Vereins junger Kaufleute in Luzern, mit der Basler Ausstellung eine solche des k o m m e r z i e l l e n F o r t b i l d u n g s s c h u l w e s e n s zu verbinden, wurde vom berichterstattenden Departement nicht als rationell angesehen und nicht weiter verfolgt, weil die von ihm geplante Ausstellung keinen genügenden inneren Zusammenhang mit dem Gebiete des kaufmännischen Fortbildungsschulwesens bietet.

Ferner wurde vom Departement die verlangte Zulassung einer vom Bunde nicht subventionirten P r i v a t s c h u l e abgelehnt, mit Rücksicht auf den Wortlaut der aufgestellten Vorschriften, die bei Zulassung anderer Anstalten zu befürchtenden Konsequenzen in räumlicher und finanzieller Beziehung, den Umstand, daß es sich darum handle, die Früchte der Bundesunterstützung im gewerblichen Bildungswesen darzulegen, etc.

3. Stipendien.

Wir lassen nachstehend wiederum eine Tabelle folgen, aus welcher Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien ersichtlich ist.

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Stipendien.

Für Besuch von Schulen.

Für Reisen.

Kautone.

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Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern . . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . . .

Zug Vreiburg . . .

Solothnrn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Landschaft Schaff hausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargan Thurgan . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

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Vil. Cours V. Instruk- normal de tionskurs travaux am manuels, Technikum La ChauxWinterthur. de-Fonds.

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5

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Abgewiesen wurdeu 3 Stipendium-Gesuche, weil kein genügender Ausweis vorlag.

4. Anderweitige Subventionen resp. Vergütungen erhielten : a. Der schweizerische Gewerbeverein für seine L e h r l i n g s p r ü f u n g e n im Jahre 1890/91

52

b.

c.

d.

e.

f.

g.

7t.

i.

k.

(einige Angaben über deren Resultate s. in der Büdgetbotschaft, Bundesbl. 1891, V, 203) . Fr. 4500. -Der schweizerische Gewerbeverein als Nachtragskredit zur Deckung des Defizites, herrührend von außerordentlichen Ausgaben zur Förderung der L o h r l i n g s p r ü f u n g e n . ,, 1397. 54 Das Gewerbemuseum Winterthuv für Abgabe von F a r b e n b l ä t t e r n behufs einheitlicher Materialbezeichnung an die vom Bund subventionirteu gewerblichen Fortbildungsschulen ,, 50. -- Herr A. Hurter, Techniker in Unterstraß, f indie Veröffentlichung seines V o r l a g e n w e r k c s über mechanisch-technisches Zeichnen ,, 400. -- Die Regierung des Kantons Bern für den H a n d f e r t i g k e i t s k u r s am Seminar Hofwyl pro 1891 ,, 400. -- Die Regierung des Kantons Bern für den Z u s c h n e i d e k u r s der Seh n e i d ergewerksehaft Bern (Winter 1890/91, 9 Theilnehmer) ,, 50. -- Die Regierung des Kantons Luzern für den F a c h k u r s der S c h u h m a c h e r gewerkschaft in Luzern (4. Januar bis 15. Juni, 20 Theilnehmer) ,, 100. -- Die Regierung des Kantons Zürich für den F a c h k u i s des S c h u h m a c h e r m e i s t e r vereins Andelfingen (20.--25. Juli, 19 Theilnehmer) ,, 100. -- Die Regierung des Kantons Appen/.ell I. Rh.

für den H a n d s t i c k e r e i k u r s in Appcnzell (6. April bis 30. Mai, 31 Theilnehmerinnen) ,, 300. -- Die Z e i t s c h r i f t e n : ,,Blätter für den Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichl" und ,,Die gewerbliche Fortbildungssehule 1 -', cratere Fr. 800, letztere Fr. 300, zusammen ,, 1100. -- Total "Fr." 8397T1>4

Wir haben uns bemüht, eine rationelle Vereinigung der beiden letztgenannten Organe herbeizuführen ; sie kam in der That zu Stande, so daß vom 1. Januar 1892 an nur e i n einheitliches Organerscheint.

Abgewiesen wurde das Gesuch um Subventionirung einer za gründenden F r a u e n z e i t u n g.

53 5. Inspektion.

Im Personal unserer Expertenkommission für das gewerbliche und industrielle Berufsbildungswesen ist die Aenderung eingetreten, daß der bei Mönchenstein einer verdienstvollen Wirksamkeit leider entrissene Herr W. B u b e c k , gew. Direktor der Allgemeinen Gewerbeschule in Basel, durch Herrn E. W i l d , Museumsdirektor in St. Gallen, ersetzt wurde.

I)a die genannte Kommission einen ständigen Charakter hat -- jede vom Bund subventionirte Berufsbildungsanstalt wird alljährlich durch einen der Experten besucht --, hat das berichterstattende Departement sie auf eine d r e i j ä h r i g e A m t s p e r i o d e (bis 31. Märe 1894) gewählt (3. April).

Eine a l l g e m e i n e K o n f e r e n 7. der Experten fand am 19./20. März in St. Gallen unter dem Vorsitz des DepartementsVorstehers, eine S p e z i a l k o n f e r e n z der Expertengruppe III (gewerbliches Fortbildungsschulwesen') am 25. November in Zürich statt. Fruchtbare Anregungen sind stets das Resultat solcher Besprechungen.

Eine S t u d i e n r e i s e (s. Büdgetbotschaft pro 1891, Bundesblatt 1890 IV, 993) nach Frankfurt, Darmstadt, Stuttgart, Cannstadt, Eßliugen und Aalen (elektrotechnische Ausstellung, Centralstellen für Gewerbe, Lehrwerkstätten) unternahm im Auftrage des berichterstattenden Departements Herr Ingenieur L. Giroud in Ollen, Mitglied der Expertenkommission.

TU. Ausstellungen im Inlande.

Ein Gesuch der Kommission der k a n t o n a l e n G e W e r b e a u s s t e l l u n g in Liestal um Subventionirung dieses Unternehmens durch den Bund wurde von uns abschlägig beschieden, weil die Bundesunterstützung grundsätzlich erst für solche Ausstellungen angezeigt erscheine, welche einen allgemein schweizerischen Charakter aufweisen ; überdies konnten wir uns nicht dazu herbeilassen, einen Beitrag zu leisten, während eventuell das Unternehmen einen Ueberschuß der Einnahmen erzeigen würde; über den Werth der kantonalen Ausstellungen wollten wir uns nicht äußern, aber doch darauf hinweisen, daß jedenfalls das durch Subventionirung der einen geschaffene Präjudiz z u ganz bedeutenden Konsequenzen richtigen Verhältniß stehende finanzielle Aufwendungen zur Folge hätten ; übrigens seien Leistungen dieser Art im Budget des Bundes in der That auch nicht vorgesehen (6. August).

54

V I I I . Maß und Gewicht.

Dio R e v i s i o n der beste h e n d e n V e r o r d n u n g e n konnte auch in diesem Jahr nicht beendigt werden. Zum I. Theil (Vorschriften über die kantonalen Eichstätten sowie über die Verkehrsinaße und Gewichte") sind die Gutachten der Kantonsregierungen (mit Ausnahme von Schwyz, Obwalden, Solothurn, Graubünden, Wallis und Neuenburg) eingelangt. Dieselben sprechen sich meist in zustimmendem Sinne aus; einige Abänderungsvorschläge werden noch näher geprüft werden müssen. Der II. Theil, die Vorschriften über die Wagen enthaltend, ist im deutschen Text gedruckt und an eine Anzahl von Fachmännern zur Begutachtung übersandt worden. Die Vorschriften über Gasmesser sind ebenfalls im Entwurf fertig uud können bald auch zur Begutachtung gelangen. Es fehlen nur noch einige Vorschriften über Alkoholometer, sowie der Gehuhrentarif, welcher infolge der getroffenen Aenderungen ehenfalls neu entworfen werden muß. Diese Arbeiten hätten im abgelaufenen Jahr wohl auch noch beendigt werden können; sie mußten aber verschoben werden, weil wir bei Anlaß der Berathung des Budgets pro 1892 unsere Departemente des Innern, sowie der Industrie und Landwirthschaft eingeladen haben, die Frage zu untersuchen, oh nicht die eidgenössische Eichstätte mit dem physikalischen Institut des Polytechnikums zu verbinden sei. Die bezüglichen Berichte sind noch nicht eingelangt, und wir werden uns daher erst im laufenden Jahr mit dieser Frage beschäftigen können. Da von ihrer Lösung die Stellung der Eichstätte abhängt und wir beabsichtigen, in der neuen Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht allo bezüglichen Bestimmungen zu vereinigen, so muß vor Erlaß der letztern erst jene Lösung abgewartet werden.

Eine Kantonsbehörde hatte sich darüber beklagt, daß in andern Kantonen das B r e n n h o l z noch immer nicht den gesetzlichen Vorschriften gemäß in den Handel komme. Nicht nur werde die gesetzliche Scheiterlänge von l m. nicht inné gehalten, sondern es werde mitunter das Brennholz noch nach altem Maß gehandelt.

Die betreffenden Kantonsbehörden mußten zugeben, daß die Klage begründet sei, verwiesen aber auf die Ausnahmebestimmung in Art. 10 des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875, lautend: ,,besondere Vereinbarung vorbehalten". Mit Kreisschreiben vom 25. Mai 1889 hutte zwar das
berichterstattende Departement die Kantonsbehörden ersucht, in vorkommenden Fällen nur dann eine besondere Vereinbarung anzuerkennen wenn eine solche schriftlich vorliege. Die betreffenden Kantonsbehörden glaubten aber, die Auslegung des Departements würde in streitigen Fällen vom Richter wohl kaum anerkannt werden. Wir erließen daher

55 unterm 29. Mai einen Beschluß, wonach der Vorbehalt einer .besondern Vereinbarung nur dann gemacht werden könne, wenn der Käufer schriftlich eine andere als die gesetzliche Länge von l m.

verlangt habe (A. S. n. F. XII, 122). Wir hoffen, daß durch diesen Beschluß dem ungesetzlichen Handel mit Brennholz gesteuert werden könne.

Der Bundesrathsbeschluß über den R e k u r s von C. S i b i l i n und K o n s o r t e n betreffend Uebertretung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht, vom 1. Juni, ist im Bundesblatt (III, 291) abgedruckt; ebenso unser Bericht vom 12. Dezember über dea R e k u r s von J. G r a n d j e a n & S o h n , Weinhändler in Lausanne, und Konsorten, gegen den Bundesrathsbeschluß vom 1. Juni in Sachen C. Sibilin und Konsorten (Bundesbl. V, 737), so daß wir uns mit diesem kurzen Hinweis begnügen können. Der letztere Rekurs ist am 23. Dezember vom Nationalrath als unbegründet abgewiesen worden; der Ständerathsbeschluß steht noch aus.

Im Berichtsjahr wurde eine I n s p e k t i o n im Kanton Waadt vorgenommen. Auch in diesem Kanton mußte konstatirt werden, daß einzelne Eichmeister ihre Pflichten zu wenig gewissenhaft erfüllen ; die Betreffenden sind den kantonalen Behörden zur speziellen Ueberwachung empfohlen worden. Gegenüber früher sind übrigens eine Reihe von Uebelständen gehoben worden ; die neugewählten Eichmeister treten ihr Amt erst an, nachdem sie in Bern einen Instruktionskurs mit Erfolg bestanden haben. Dagegen läßt die Ausrüstung der Eichstätten noch zu wünschen übrig, doch suchen die Behörden auch in dieser Beziehung den Uebelständen abzuhelfen.

Im abgelaufenen Jahr haben 12 Eichmeister einen mehrtägigen I n s t r u k t i o n s k u r s auf der eidgenössischen Eichstätte in Bern bestanden, wovon 4 aus dem Kanton Freiburg, welche theilweise schon einige Zeit im Amte waren, aber erst nachträglich zu einem solchen Kurs beordert wurden. 3 Eichmeister gehörten dem Kanton Zug an, je einer den Kantonen Bern, Uri, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Waadt. Die Mehrzahl der Instruirten (7) waren von Beruf Schlosser, je einer Mechaniker, Büchsenschmied, Spengler, Drechsler und Küfer. Diesen Kursen wurde, soweit es möglich war, dei1 Entwurf der neuen Vollziehungsverordnung zu Grunde gelegt, aber mit Hinweis auf die bestehenden Vorschriften.

Neben einigen Lieferungen und Berichtigungen
von P r o b e m a ß e n und den Vergleichungen der Präzisionsmire für die schweizerische geodätische Kommission wurden noch 34 Alkoholometer untersucht, wovon 33 geeicht werden konnten, während nur einer als unrichtig zurückgewiesen werden mußte.

56

II. Abtheilung.

Land w i rth schaft.

I. Landwirthschaftliches Untemchtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Für Stipendien (Art. 2 des Bundesbeschlusses betreifend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 27. Juni 1884) sind Fr. 3785. 60 verausgabt worden (1890: Fr. 4390), nämlich : a. für Fortsetzung von 4 bereits früher bewilligten Stipendien Fr. 950. -- b. für 3 erstmalig bewilligte Stipendien (Bern, Zug, Basel) . ,, 600. -- c. für 9 Reisestipendien (Bern 3, Freiburg 3, St. Gallen, Graubünden und Neuenburg je 1) ,, 2235. 60 Wie oben

Fr. 3785. 60

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Die drei Ackerbauschulen der Kantone Zürich, Bern und Neuenburg haben pro 1891 folgende Bundesbeiträge erhalten : Zürich.

Schule Strickhof.

Fr.

Beiträge.

1. Für Lehrkräfte . .

2. Für Lehrmittel . .

3. Für Deckung des Ausfalles an Schulgeld .

Zusammen

-- -- 873. 24 7,000. --

Bern.

Nenenbnrg.

Schule Butti. Schule Cernier.

Fr.

Fr.

10,142. 90 514. 86 --

--

16,031. 75 2,053. 60 --

--

7,873. 24

10,657. 76

18,085. 35

(1890: 11,258. 06

4,315. 30

16,766. 97)

57 Den Anstalten Rutti und Cernier ist die Hälfte der fUr Lehrkräfte und Lehrmittel gemachten Auslagen vergütet worden, während der Schule Strickhof, für welche einzig noch die Schulgelder außerkantonaler Schweizerbürger gesetzlich höher angesetzt sind als diejenigen für Kantonsbürger, der Ausfall vergütet wurde, welcher infolge der Gleichstellung aller Schüler in der Schulgeldeinnahme entstand.

Die Frequenz dieser Schulen ist im Berichtsjahre unverändert geblieben.

3. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Die pro 1891 für die Winterschulen gemachten Auslagen beziffern sich auf folgende Beträge: Schule.

Kantonale Auslagen.

Davon für Lehrkräfte.

Lehrmittel.

Fr.

1. Sursee . .

7,812.90 2. Brugg . .

8,628.61 3. Lausanne . 13,946. 61

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

Fr.

5,714.80 7,050. -- 11,839. 75

528.81 958. 66 1,318. 11

3,121.80 4,004. 33 6,578. 93

Zusammen

30,388. 12

24,604. 55

2,805. 58 13,705. 06

(1890:

30,351.29

24,016.05

3,852.78 12,471.25)

Der Bundesbeitrag beträgt für alle drei Schulen die Hälfte der Auslagen, welche dieselbe für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben.

Im Wintersernester 1890/91 zählte die Schule in Sursee 41, diejenige in Brugg 27 und diejenige in Lausanne 51 Schüler.

4. Gartenbauschule in Genf.

An Auslagen im Betrage von Fr. 18,672. 50, wovon Fr. 10,905 auf theoretischen Unterricht und Lehrmittel und Fr. 7767. 50 auf praktischen Unterricht entfallen, wurde ein Bundesbeitrag von Fr. 7894. 37 verabfolgt.

Die Anstalt zählte während des Schuljahres 1890/91 33 Schüler; sie ist im Juli des Berichtsjahres vom Kauton Genf übernommen worden und wird als kantonale Anstalt weitergeführt werden.

Ein einläßlicher Bericht über dieselbe befindet sich bei den Akten.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

°

5

58 5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Beiträge für l a n d w i r t h s c h ä f t l i c h e W a n d e r v o r t r ä g e und S p e z i a l k u r s e haben nachstehend aufgeführte Kantone in angegebenen Beträgen bezogen : Kantonale Auslagen.'

WL 11

Kantone.

noi

Kurse. Vortrage.

Fr.

Zürich . . .

Bern . . .

Lnzern . . .

Schwyz . . .

Zug Freiburg . .

Baselland . .

Schaff hausen .

St. Gallen . .

Oraubünden .

Aargan . . .

Tessm . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Nenenburg .

Genf . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

35 9 4 2 1

78 87 --

8 1 50 --8

Total

Vertrage.

Kurse1.

Fr.

5,817.

2,396.

1,127.

248.

13 88

1,276. 80 1,621. 20

-- 70 89. 40

-- -- 158. 95 16. 20

307.

390.

2,114.

2,705.

3,790.

912.

-- -- -- 65 45 50

.,

miuuesbeitrag.

Fr.

7,093.

4,018.

1,127.

407.

105.

738.

307.

550.

2,114.

3,447.

4,688.

912.

1,531.

867.

4,931.

4,365.

738.

Fr.

93 08 -- 65 60

10 70 50 82 52 80

2,701.

1,203.

376.

203.

369.

153.

275.

561.

1,723.

2,283.

456.

765.

433.

1,374.

1,500.

Zusammen

1 1 2 -- 13 24 19 46 20 -- -- 54 15 --1 -- 264 -- 108 635

-- -- 4,365.

-- -- -- 24,830. 41 12,375. 50 37,205. 91 14,434. 86

(1890:

93 581

28,358. 36 12,817.61)

-- -- -- -- 4,931.

70

1.60. -- 742. 20 898. 30

-- -- l.f>31. 35 867. 50

--

85 75 50 35 50 70 --

50 -- 78 92 40 25 67 75 67

Der Bundesbeitrag stellt jeweilen die Hälfte derjenigen Auslagen dar, welche für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht wurden.

Hiezu kommen noch folgende Beitrüge, welche für K ä s e r e i und A l p i n s p e k t i o n e n gewährt worden sind : Z.ihl der UnterKantonale BandesKantone.

sniohungen, bezw.

Auslagen.

beitrag.

]Inspektionen.

Fr.

Fr.

14 53l. _ Zürich 265. 50 Bern 8 258. 25 129. 22 Luzern . . . .

38 543. 60 271. 80 72 3233. 65 886. 82 St. Gallen . . .

8 369. 30 184. 65 Graubünden . . .

147 1281. 75 640. 88 Thurgau . . . .

90 1218. 25 609. 13 Tessin Insgesammt (1890 :

377

7435. 80

2988. --

5376. 84

2688. 42)

59 Den Kantonen ist die Hälfte ihrer bezüglichen Auslagen -- mit Ausnahme der für Prämien verausgabten Beträge -- vergütet worden.

6. Landwirthschaftliches Versuchswesen.

i. Deutschschweizerische Versuchsstation und Schule für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädensweil.

Die erste Jahresrechnung der Anstalt erstreckt sich über den Zeitraum vom September 1890 bis August 1891 und weist Ausgaben im Gesanimtbetrage von Fr. 35,043. 13 nach, an welche der zugesicherte Bundesbeitrag von Fr. 15,000 verabfolgt wurde.

Außerdem haben Sie an die Kosten der baulichen Einrichtungen einen Bundesbeitrag von der Hälfte derselben bis zur» Maximalbetrage von Fr. 39,500 bewilligt. Da jene Kosten sich auf Fr. 95,439. 06 bezifferten, so ist dieser Beitrag iu vollem Umfange zur Auszahlung gelangt.

Der eigentliche Anfang des Anstaltsbetriebes datirt vom 1. Dezember 'J890, der Unterricht begann am 9. März 1891 und es wurden die Kurse über Obst-, Wein- und Gartenbau von 16 Schülern besucht.

Im Uebrigen verweisen wir auf den einläßlichen Jahresbericht der Anstalt, der sich bei den Akten befindet.

2. Moorkulturversuche auf dem Großen Moose.

Zufolge dem Programme, welches für diese Versuche aufgestellt worden ist, sind nicht eigentliche Versuche, sondern vielmehr Bodenverbesserungen in Aussicht genommen worden, für welche ein besonderer Kredit zur Verfügung steht. Der betreffende Kreditposten ist daher unverwendet geblieben.

3. Weinbauversuchsstation in Lausanne.

Der Kanton Waadt verausgabte für diese Station pro^l891 Fr. 22,977. 37, wozu noch Fr. 800 für Lokalmiethe kommen, und er bezog an diese Auslagen einen Bundesbeitrag von Fr. 11,488. 68.

Die erste Quote des Beitrags von Fr. 34,300, welchen Sie an die Kosten des Baues und der Einrichtung chemischer Laboratorien für die Station bewilligt haben, ist im Berichtsjahre nicht zur Auszahlung gelangt, da die Ausführung der Bauten sich verzögerte.

Ueber die Thätigkeit der Station liegt ein Bericht vor. Dieselbe bestand hauptsächlich in der Leitung des Kampfes gegen die

60

Reblaus, in der Vornahme von Versuchen zur Bekämpfung thierischeiund pflanzlicher Parasiten, in Kultur versuchen, Wein- und Bodenanalysen, Gährversuchen etc.

4. Schweizerische Samenkontroistation.

Der Kredit von Fr. 5000, welchen Sie der Station pro 1891 für Förderung des Futterbaues zur Verfügung gestellt haben, ist folgendermaßen verwendet worden : a. Für Versuchsfelder Fr. 2684. 03 b. ,, Pflanzensammlungen ,, 113. 37 c. ,, das Wiesenpflanzenwerk ,, 1533. -- d. ,, "Wiesenuntersuchungen ,, 669. 60 Summa

Fr. 5000. --

Im Versuchsfeld in Zürich wurde in erster Linie den Streuepflanzeu besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Für die feldmäßige Kultur habe sich namentlich das Rohrglanzgras (Phalaris arundinaeea) bewährt. Außerdem waren die Futterpflanzen (Schmetterlingsblüthler) und Wiesenunkräuter Gegenstand von Versuchen, über welche ausführlichere Mittheilungen für das von unserem Landwirthschaftsdepartement herausgegebene landwirthschaftliche Jahrbuch bestimmt sind.

Im Bestände des Versuchsfeldes auf der Fürstenalp ist seit dem Jahre 1889 keine wesentliche Aenderung eingetreten. Die alpinen Futterpflanzen und Unkräuter werden nunmehr auf größeren Beeten gebaut; die Akklimatisationsveruuche mit Niederungspflanzen werden fortgesetzt.

Für Pflanzensammlungen wurden Fr. 2432. 77 ausgegeben; diesem Betrage steht aber eine Einnahme von Fr. 2319. 40 gegenüber, so daß die Nettoausgabe sich nur auf den oben angegebenen Betrag belief. Es wurden im Ganzen 280 Sammlungen abgegeben.

Vom ersten Bande des Werkes ,,Die besten Futterpflanzen" ist eine zweite Auflage erschienen, für ceren Neubearbeitung Fr. 600 verausgabt wurden. Im Berichtsjahr erschien ferner im landwirthschaftlichen Jahrbuch eine Arbeit über die Wiesen Unkräuter und deren Vertilgung. Die Auslagen für die Erstellung der Zeichnungen betrugen Fr. 460, diejenigen für chemi»che Untersuchungen Fr. 473.

Die Wiesenuntersuchungen erstreckten sich zum Theil auf das Studium der Streuewiesen, zum Theil auf die Untersuchung alpiner Bestände. Die Station hat Berichte über die gemachten Beobachtungen in Aussicht gestellt.

6l 5. Anderweitige Versuche und Untersuchungen.

a. Von dem Kredite, welcher den Herren Professor Dr. Guillebeau, Professor Heß und Kantonschemiker Schaffer in Bern für die Fortsetzung ihrer Untersuchungen Über Euterentzündungen und Milchfehler gewährt worden ist, sind Fr. 3915. 93 verwendet worden. Das landwirtschaftliche Jahrbuch bvingt jeweilen einläßliche Berichte über die ausgeführten Arbeiten.

b. An die Kosten des unter der Leitung des Herrn Dr.

von Freudenreich stehenden bakteriologischen Instituts in Bern ist der von Ihnen bewilligte Beitrag von Fr. 1250 ausgerichtet worden.

7. Molkereischulen.

Die Auslagen, welche von den Kantonen pro 1891 für Molkereischulen gemacht worden sind, sowie die Bundesbeiträge, welche für dieselben gewährt wurden, erreichten die nachstehend verzeichneten Beträge: Kantonale Auslagen.

Schule.

Davon für Lehrkräfte.

Lehrmittel.

Fr.

Rutti . .

Freibuvg.

Sornthal .

Moudon .

.

.

.

.

.

.

.

.

17,078.

13,614.

8,086.

11,374.

Fr.

Fr.

56 11,899. 72 2,460.

99 11,040. -- 2,224.

85 7,200. -- 886.

75 8,791. 60 2,583.

Zusammen . .^50,155. 15

Bundesbeitrag.

Fr.

94 99 85 15

7,180.

6,632.

4,043.

5,687.

33 50 42 37

38,931. 32 8,155. 93 23,543762'

(1890: 39,390. 06 28,001. 30 6,926. 59 17,463. 95) Hiezu kommt noch ein Beitrag von Fr. 25,000, welcher dem Kanton Bern als zweite Hälfte des von Ihnen an die Neubauten der Molkereischule Rutti bewilligten Bundesbeitrags ausgerichtet worden ist. Die Gesammtkosten dieser Neubauten, bestehend aus Anstaltsgebäude, Fabrik»tionsgebäude und Käsespeicher, betragen Fr. 152,590. 05.

Siltnmtliehe Molkereischulen sind fortwährend gut besucht.

II. Förderung der Thierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Auf eine an gämmtliche Kantonsregierungen gestellte Anfrage hin meldeten sich zur Uebernahme von ausgewachsenen anglo-

62 normänner Zuchthengsten: Bern für 4 , Freiburg, St. Gallen und Wallis für je 2, Solothurn Basel-Landschaft, Aargau und Neuenbürg für je l Hengst, zusammen 14 Hengste. Gleichzeitig wurde die Ankaufskommission beauftragt, sofern Hengste in geeigneter Qualität und von guter Abstammung um annehmbaren Preis erworben werden können, 2 bis 3 Beschäler mehr anzukaufen, damit den Gesuchen um Stationirung solcher in Pferdezucht treibenden Gegenden während der Beschälperiode entsprochen werden kann.

Die Gründe, welche uns voranlaßt haben, ein Depot von Halbbluthengsten anzulegen, haben wir in unserm Berieht über die Eingabe von Pferdezüchtern und Pferdebesitzern desEntlebuchss, betreffend Stationirung geeigneterimportirterr Zuchthengste besserer Qualität in dortiger Gegend, auseinandergesetzt, auf welchen Bericht wir hier der Kürze halber zu verweisen uns gestatten. Die Ermächtigung, dem Begehren der Petenten grundsätzlich zu entsprechen und einen Theil des Pferdezuchtkredites in gewünschtem Sinne z u verwenden, haben S i e u n s mit Schlußnahme v o m 1 8 .

Der Transport bestand denn auch aus 17 Hengsten, wovon 14 an die obenerwähnten Kantone abgegeben und 3 in dem eidg.

Halbbluthengstendepot in Thun (eidg. Regieanstalt) untergebracht wurden. Der Ankaufspreis der Thiere betrug Fr. 95,340 oder per Hengst Fr. 5608. 24; die Kosten des Transports, des Unterhalts und der Wartung der Pferde bis zur Abgabe an die Uebernehmer Fr. 3009. 70 oder per Hengst Fr. 177. 04. Die Kosten des Transports und der Entschädigung der Kommission haben wir auf Rechnung des Pferdezuchtkredites übernommen.

Der Durchschnittspreis der Pferde stellt sich somit loco Thun auf Fr. 5785. 28 gegenüber Fr. 6164. 11 im Jahr 1889. Dieser Preisunterschied ist nicht auf die geringere Qualität der Thiere gegenüber denjenigen des Vorjahres zurückzuführen, sondern einzig auf die Kosten des Transportes, welche sich bedeutend billiger stellen aus dem Grunde, weil für die Spedition dieser Hengste besonders eingerichtete Wagen verwendet werden. Von diesen letztern wird nun der Transport berechnet, gleichviel ob ein oder mehrere Pferde in denselben verladen sind.

Von den Gesammtkosten des Ankaufes fallen zu Lasten des Bundes:

63

a. Laut Verordnung 40 °/o der Schatzungssumme der 14 an die Kantone abgegebenen Hengste, im Ganzen Fr. 32,543. 48 b. die Kosten des Transports etc. und die Entschädigung der Ankaufskommission . . . ,, 4,034. 80 c. uebernahmspreis der 3 dem eidg. Halbbluthengstendepot einverleibten Thiere ,, 17,176. 58 Fr. 53,454.786

oder zusammen

Im Berichtsjahre wurde ausnahmsweise auch ein in der Schweiz geborner, von einem Anglo-Normänner und einer Anglo-Oldenburger Stute abstammender Hengst als zur Zucht geeignet anerkannt und subventionirt. Die Bundessubvention von 40 °/o wurde nach dem Schatzungswerthe bemessen und betrug Fr. 720.

Den Besitzern von 5 im Jahre 1884 importirten, bezw. ,,anerkanntena Zuchthengsten, welche unsern Experten bei Anlaß der Stutfohlenschau vorgeführt wurden, sind in Gemäßheit von Art. 6 der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht vom 23. Märe 1887 10 °/o des s. Z. festgestellten Schatzungswerthes, zusammen Fr. 1050, ausgerichtet worden.

Ueber die Verwendung der Halbbluthengste, welche vom Bunde importili oder als zur Zucht geeignet ,,anerkannt" worden sind, gibt die nachfolgende Tabelle Aufschluß.

Kanton.

Zürich Bern Luzern Obwalden . . . .

Schwyz Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Basel-Landschaft.

S t . Gallen . . . .

Graubünden .

Aargau Thurgau . . . .

Waadt Wallis Neuenburg . . .

Zusammen pro 1891 « 1890 ,, 1889

Zahl der Zuchthengste.

1

33 3 1 4 4 2 2 8 1 1 1 11 4 1 77 84 88

Zahl Durchschnittszahl der Stuten der pro Hengst.

belegten Stuten.

8 8 56 1842

140 79 121 276 21 50 429 87 5 20 368 258 52 3756 3548 2904

47 79 30 ' 69 11 25 54 87 5 20 34 65 52 49 42 33

64

Diese Angaben sind den uns durch Vermittlung der betreffendere Kantonsregierungen eingesandten Talons der Belegscheine entnommen, welche von den einzelnen Herigstenhaltern ausgefertigt wurden.

Da die Normandie das einzige Land ist, wo systematisch edle Halbbluthengste für den Verkauf gezüchtet werden, so wird es in Folge der großen Nachfrage, welche sich dort geltend macht, je länger je schwieriger, daselbst Beschäler zu erwerben, welche mögliehst nahe Verwandtschaft zum Vollblut, d. h. vorzügliche Abstammung, aufweisen. Wir haben deßhalb, gestützt auf den Bericht, welchen uns die Herren Oberst Wille, Oberinstruktor der Kavallerie, und Oberstlieutenant Vigier, Direktor der eidgenössischen Pferderegieanstalt, über die Pferdezucht in Ostpreußen erstattet habe» (vergi. Landw. Jahrbuch der Schweiz, Bd. IV, pro 1890), die Frage geprüft, ob es nicht angezeigt sei, neben der Importation von Anglo-Normänner Hengsten auch solche des ostpreußisfheu Pferdeschlages, welcher zur Zeit das anerkannt beste Militärpferd liefert, zur Zucht verwenden zu lassen. Wir haben uns jedoch überzeugen müssen, daß es kaum gelingen dürfte, eine genügende Zahl passender Vaterthiere regelmäßig aus Ostpreußen zu beziehen, indem das Beste stets vom Staate selbst angekauft wird und ohne dessen Erlaubniß aus den besten Zuchten keine Hengste nach auswärts verkauft werden.

2. Vollbluthengstendepot.

Im Berichtsjahre wurden 2 Vollbluthengste aus Frankreich importirt. Der Ankauf geschah durch die Herren Oberstlieutenant Vigier, Regiedirektor in Thun, Oberstlieutenant Bovet in Areuse und Großrath Müller, Thierarat in Tramelan. Der für die Thiere erlegte -Kaufpreis betrug Fr. 36,000. Die Kosten des Transports, des Unterhalts und der Wartung der Pferde, die Auslagen und Taggelder der Kommission, sowie die Kosten der Pferdeausrüstung etc.

beziffern sich auf Fr. 2647. 05. Der Durchschnittspreis stellt sich somit auf Fr. 19,323. 52 per Pferd.

Anfangs März wurden die Hengste auf die Beschälstationen vertheilt, und zwar kam ,,Uxbridge" nach Tramelan (Berner Jura), ,,Sérapis" nach Einsiedeln und ,,Bec-Helloum" nach Lausanne und später auch nach Einsiedeln. ,,Chef-d'oeuvre" verblieb auf der Station Thun. Vor jenem Zeitpunkte und nach Schluß der Sprungperiode wurden die Thiere in der eidgenössischen Regieanstalt in Thun untergebracht.

Die Verwendung der Hengste rist aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlich :

65 Hengst.

,,Uxbridge* "Bec-Hellouintt" Sérapisa ,,Chef-d'oeuvre"

Beschälstation.

Thun Tramelan Thun Lausanne Einsiedeln Thu Einsiedeln Thun

Zahl der belegten Stuten.

4 85 = 89 Stück.

l 33 30 = 64 ,, 9 22 == 31 ., 27 == 27 .', Total

211 Stuck.

Die wirkliche Zahl der belegten Stuten beträgt 204 Stück, indem 3 Stuten von 2 Hengsten und 2 von 3 Hengsten beschält wurden.

Unser Landwirthschaftsdepartement hat es sich angelegen sein lassen, über die Zuchtergebnisse der letztes Jahr von Vollbluthengsten belegten Stuten bei den Eigenthümern derselben die nothwendigen Erkundigungen einzuziehen. Aus des eingelangten Mittheilungen geht hervor, daß von den bei Bec-Hellouin Masque-de-fer Uxbridge belegten Stuten haben geboren Hengstfohlen . .

4 10 19 Stutfohlen . . .

4 9 28 haben verworfen . 2 2 -- sind umgekommen . 2 3 3 sind nicht trächtig geworden . . . 13 28 19 keine Nachricht eingelangt . . . . -- l 3 Zusammen 25 53 72 Es sind somit trächtig geworden . . 40 °/o 40 °/o 66 °/o Geboren haben . . 32 °/o 36 °/o 66 % Eine durch ,,Uxbridgea belegte Stute hatte eine Zwillingsgeburt.

Obwohl hierüber nicht gefragt wurde, haben doch sehr viele Stutenbesitzer ihre volle Befriedigung über die erzielten Fohlen geäußert, ein Lob, welches übrigens allgemein gehört wurde. Es wird namentlich übereinstimmend betont, daß die jungen Thiere sich durch ein außerordentlich lebhaftes Temperament auszeichnen.

Der Unterhalt des Depots, d. h. die Differenz zwischen dem Erlös an Sprunggeldern gegenüber den Ausgaben für Fourrage und

66 Verpflegung der Hengste, für Wärterlöhungen, für den Trausport der Hengste von und nach den Beschälstationen etc., erforderte eine Ausgabe zu Lasten des Bundes von Fr. 922. 56. In dieser Summe sind inbegriffen für nothwendig gewordene bauliche Veränderung in den Stallungen der Regieanstalt Fr. 667 15, sowie die Kosten für Fourrage etc. der drei Halbbluthengste, welche seit dem Monat September im Hengstendepot untergebracht wurden.

Dem Personal der Regieanstalt in Thun, welches mit der Beaufsichtigung und Verwaltung des Hengstendepots betraut ist, wurde für die hiedurch entstehende Mehrarbeit eine Entschädigung von Fr. 500 zuerkannt.

Der schon seit 14 Tagen zuvor an Influenza erkrankte Hengst ,,Chef-d'oeuvre11 ist am 12. Juni an Lungenentzündung umgestanden.

3. Prämirung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Den von Mitgliedern der Bundesversammlung und von Pferdezuchtgesellschaften mehrfach geäußerten Wünschen entsprechend, welche grundsätzlich alle dahin gehen, es möchte für bessere Zuchtstuten gesorgt werden, haben wir unser Landwirthschaftsdepartement ermächtigt, an den jährlichen Stutfohlenschauen schöne, mindestens 3 und nicht mehr als 7 Jahre alte kräftige Vollblutund edle Halbblutstuten in dem Sinne zur Zucht ,, a n e r k e n n e n " und p r a m ire n zu lassen, daß den Besitzern derselben für das erste lebensfähige, von einem vom Bunde ,, a n e r k a n n t e n " Hengst abstammende Fohlen, welches diese Stuten werfen werden, eine Prämie von Fr. 280 verabfolgt wird.

Dadurch werden diese Stuten den im Inlande geborenen, von ,,anerkannten" Hengsten abstammenden, prämirten Stutfohlen gleichgestellt, welche bekanntlich in drei Prämirungen nach der Geburt des ersten Fohlens zusammen ebenfalls Fr. 280 erhalten können.

Das weibliche Pferdezuchtmaterial läßt in der That noch sehr viel zu wünschen übrig. Die letzte Pferdezählung hat zwar eine sehr erhebliche Besserung in der Zahl und in der Güte unserer Pferde bestätigt. Die jährlichen Stutfohlenschauen weisen ebenfalls eine fortwährende Vermehrung prämirungswürdiger Stutfohlen nach.

Dagegen ist es immer noch nicht möglich, eine nennenswerthe Anzahl Kavallerieremonten im Inlande zu kaufen und größere Depots dreijähriger Remonten zu schaffen, obwohl der Bund für dreijährige, voraussichtlich sich zur Kavallerie eignende Pferde gerne durchschnittlich tausend und noch mehr Franken zahlen würde, was in den hiefür geeigneten Gegenden die Pferdezucht zu einem einträglichen Erwerbszweig machen dürfte.

°

67

Es ist ferner klar, daß ein Zuclitmaterial, welches nicht im Stande ist, für die Kavallerie geeignete Remonten zu liefern, noch weniger zur Zucht taugliche Hengste hervorbringen kann.

Hervorragende junge Stuten sind naturgemäß auch hervorragende Gebrauchsthiere und deßhalb theuer. Ferner ist es unmöglich, zum Voraus zu wissen, ob eine schöne, leistungsfähige Stute auch ein gutes Zuchtthier sein werde, namentlich wenn man deren Abstammung nicht kennt. Darüber geben nur die von denselben geborenen Fohlen seiner Zeit sichere Auskunft.

Der erwähnte Beschluß möchte nun eben diese Probe, ob eine Stute sich als Zuchtpferd eigne, den Pferdezüchtern erleichtern, indem er das erste Produkt derselben mit Fr. 280 prämirt, was einer Reduktion des Ankaufspreises der Stute im nämlichen Betrag gleichkommt. Dieses erste Produkt, welches den Werlh einer jungen Stute nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern in der Regel erhöht, gibt dann dem Züchter Gelegenheit, zu beurtheilan, ob die Beibehaltung der letztern zur Zucht in seinem Interesse liegt.

An den im Monat Mai abgehaltenen 41 Schauen wurden unsern Experten 1352 Stutfohlen, welche nachweisbar von mit Bundessubveution importirten oder vom Bunde als gleiohwerthig anerkannten Hengsten abstammen, zur Prämirung vorgeführt. 'Hievon wurden 879 Fohlen und überdies in Gemäßheit unseres obenerwähnten Beschlusses 7 Zuchtstuten prämirt. Diese 879 Fohlen stammen ab von 95 Hengsten.

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die Zuerkennung 4er Prämien:

68

Zahl der zuerkannten Prämien.

Kanton.

Zürich . . .

Bern Luzern .

Uri . . . .

Schwyz . .

Obwalden .

Glarus .

Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt . .

Basellandschaft AppenzellA.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau .

Thurgau . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg 1891 , vorgeführte Fohlen , 1352;prämirt Total 1890 , vorgeführte Fohlen ! 1281;prämirt Total 1891 zugesicherter Prämienbetrag .

1890zugesicherter Prämienbetrag .

1--2jährig à Fr. 30.

jährig £l Fr. 50.

Stück

Sttlci

166 7

-- 132 10 1 20 3 1

-- 15 7 3 -- 17 4 ~ 4 2 i 32 4 1 2 52 22 ti

2--3-

-- 21 6 1

2 27 11 1 3 36 21 2

"

77Vi v

JC1 (*/

Für Fohlen.

Zucht3-5- stuten.

3--7jährig jährig à Fr. 200. Fr. 280.

Total.

Stück

1 Stuck

!

l

2 94 7

1

1

Stuck

Stück

5 309 36 -- 55 13 7 2

805

5l 8 4

-- --

2 393 26 1 49 14 5 -- 49 12 1 9 4 87 22 2 7 140 51 12

2 -- --

14 4 1

i

11

'

-- ,

-- --

2 '< -- -- -- i -- 3 'i o &

'

--

26 7

; 2 1 --

l

i

i;

1

344

298

237

7

886

278

263

Fr.

Fr.

264 Fr.

--

Fr.

805 Fr.

10,320

14,900

47,400

1960

74,580

_

74,290

8,340

13,150 52,800

Im Jahr 1890 prämirtG Stutfohlen.

Total.

42

9 ' 2 9 3 8ß 1 26 4 5 142 42 8

69 Von den seiner Zeit zuerkannten Prämien konnten, nachdem die an die Prämirung geknüpften Bedingungen von den betreffenden Stutfohlen- und Stuteneigenthümern erfüllt wurden, im Berichtsjahre ausbezahlt werden : Im Jahr 1891 ausbezahlte Prämien.

Für Fohlen.

\[ Für li Zucht1--22--33--5- j: stuten. Total jährig jährig jährig 1 3--7- Pämien.

à i jährig a , Fr. 30. Fr. 50. Fr. 200. | Fr.280.

Kanton.

Zürich Bern Luzern Schwyz Obwalden Glarus Zue .

Freiburg Solothurn Basel-Landschaft Appenzell A.-Rh.

St. Gallen Graubunden . .

Aarsau Thurgau Waadt Wallis Neuenburg . .

. .

. .

. .

. .

. .

Total

und zwar im Jahr 1887 zugesicherte ,, ,, 1888 ,, .. .. 1889 » » 1890 n ,, 1891 Prämienbetrag 1891 ,, 1890

1 126 12 18 1 1

1 101 14 12 5 2

n 4 i

11 1 4 2 26 6 2 2 56 5 5 255

24 9 2 2 36 21 275

1 3 271 Fr.

8250 6600

2 253 Fr.

12,750 11,200

1 52 13 8 8 1 1 8 2 1 1 25 3 1 1 20 15 3 164 1 10 59 92 2

3

1

279 40 38 14 4 1 36 7 6 3 ' 75 18 5 5 112 4l 8 695

1

1 11 64 616 3

1

Fr.

Fr.

32,800 280 26,800

Fr.

54,080 44,600

70

Im Berichtsjahre sind nun die letzten im Jahr 1888 für Stuten im Alter von 3--5 Jahren zugesicherten Prämien von Fr. 200 ausgerichtet worden. Die Zahl der damals in dieser Kategorie prämirten Thiere betrug 157 Stück; die Prämien konnten ausbezahlt werden für 108 Stuten. Es haben somit 68,79 % der im Jahre 1888 prämirten Stuten lebende Fohlen geboren, und zwar zufolge der von unserm Landwirthschaftsdepartement geführten Kontrole 50 Hengst-, 58 Stutfohlen. (1887: 65,12 % Geburten, davon 62 Hengst- und 50 Stutfohlen.)

4. Pferdeausstellungen.

Der unter dem Titel ,,Ausstellungen" aufgenommene Kredit von Fr. 5000 wurde der Pferdezuchtgesellschaft der romanischen Schweiz für die in Morges im Monat Mai abgehaltene westschweizerische Pferdeausstellung ausgerichtet. Es konnten sich an derselben betheiligen die Pferdezüchter der Kantone Waadt, Freiburg, Wallis, Neuenburg und Genf und diejenigen des Berner Jura. Zufolge dem uns über die Ausstellung erstatteten Berichte wurden daselbst vorgeführt: 40 theils trächtige oder von ihren Fohlen begleitete Stuten, 36 im Jahre 1890, 40 im Jahre 1888 und 24 in den Jahren 1887 und 1886 in der Schweiz geborne und von vom Bunde als zur Zucht geeignet anerkannten Hengsten abstammende Fohlen. Der Gesammtbetrag der zuerkannten Ramien belief sich auf Fr. 6035; der ausführliche Bericht liegt bei den Akten.

5. Beiträge fUr Fohlenweiden.

Das Resultat der vorgenommenen Prämirungen zeigt nachstehende Tabelle: Kanton.

Bern .

Luzern Schwjz Freibure Solothurn Basellandschaft S t . Gallen . . .

Waadt Zusammen 1891 ,, 1890 Vermehrung

Z ahi der ·}iVeiden.

19 1 9 2 3 1 3 7 45 39 6

Zahl der gesömmerten Fohlen.

450 16 138 23 43 14 52 149 885 830 55

Höhe des Bundesbeitrages.

Fr. Rp.

5,358.

216.

2,020.

314.

616.

182.

908.

2,305.

11,920.

8,515.

3,405.

25 -- -- 50 -- 50 -- 25 -- 25

71

6. Hufschmiedekurse.

Beiträge an Hufschmiedekurse gleich der Hälfte der Kosten für Lehrkräfte und Lehrmittel wurden ausgerichtet: dem Kanton Bern Fr. 2010. 90, dem Kanton Freiburg Fr. 601. 22, dem Kanton Waadt Fr. 529. 08; zusammen Fr. 3141. 20.

7. Depot dreijähriger Remonten.

Von den drei Kommissionen, die jeweilen im Monat Mai in der Ostschwei», im Kanton Bern und in der Westschweiz die Prämirung von Stuten und Stutfohlen besorgen, wurden 34 Stück dreijähriger Pferde zum Preise von Fr. 32,625 oder zu durchschnittlich Fr. 959. 56 per Stück angekauft, und zwar: aus der Ostschweiz . 13 Stück zu durchschnittlich Fr. 909. 61 aus dem Kanton Bern 9 ,, ,, ,, ,, 1027. 77 aus der Westschweiz. 12 ,, ,, ,, ,, 959. 56 34 Stück.

Bei der Liquidation im Januar 1892 konnten überwiesen werden : an die Kavallerie . . . 24 Stück um den Betrag von Fr. 25,700 an die Regie 5 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 4,200 mußten versteigert werden 5 ,, - ^ ,, y, ,, ,, 3,255 zusammen 34 Stück um den Betrag von Fr. 33,155 und zwar übernahm die Kavallerie Pferde aus : der Ostschweiz . 10 Stück oder 77 °/o zu durchschnittlich Fr. 1080 dem Kanton Bern 4 ,, ,, 44 ,, ,, ,, ,, 1050 der Westschweiz. 10 ,, ,, 83 ,, ,, ,, ,, 1060 Die Regie übernahm aus : der Ostschweiz . 2 StUck oder 15 °/o zu durchschnittlich Fr. 900 dem Kanton Bern 2 ,, ,, 22 ,, ,, ,, ,, 850 der Westschweiz l ,, ,, SVa ,, ,, ,, ,, 700 Versteigert mußten werden aus: der Ostschweiz . l Stück oder 8 °/o, Erlös per Stück Fr. 400 dem Kanton Bern 3 ,, ,, 34 ,, ,, ,, ,, ,, 735 der Westschweiz, l ,, ,, SVz ,, ,, ,, ,, ,, 650 Es ergab sich somit bei den Pferden : aus der Ostschweiz ein M e h r e r l ö s von Fr. 90. 93 per Stück, aus der Westschweiz ein solcher von . ,, 33. 33 ,, ,, aus dem Kanton Bern ein M i n d e r e r l ö s von ,, 127.22 ,, ,, Der Unterhalt des Depots kostete Fr. 17,144. 77 oder per Pferd Fr. 504. 26, und somit betrug das durch den Kredit zu deckende Defizit Fr. 16,614. 77.

72

B. Eindviehzucht, 1. Auszahlung der im Jahre 1890 zuerkannten Beiprämien fUr Zuchtstiere und Stierkälber.

Im Jahr 1890 wurden an 177 kantonalen Schauen 2619 eidgenössische Beiprämien im Betrage von Fr. 140,865. 60 für solche prämirte Zuchtstiere zugesichert, welche zehn Monate, vom Tage der Prämirung an gerechnet, der Zucht im betreffenden Kanton nicht entzogen wurden.

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die im Berichtsjahre erfolgte Auszahlung dieser Beiprämien.

Zugesicherte Beiprämien.

Ausbezahlte Beiprämien.

Betrag.

Anzahl.

Kantone.

Anzahl. Betrag.

Fr. ßp.

Fr. Rp.

10,040.

-- 113 Zürich . . . 128 11,370. -- 29,905. -- 359 379 31,100.-- Bern 10,310. -- 156 192 12,870. -- Luzern .

1,456. -- 20 1,456.-- 20 Uri . . . .

3,904. 20 60 3,904. 20 60 Schwyz . · 1,216. -- 27 1,216. -- 27 Obwalden .

978.-- 21 1,008. -- 22 Nidwaiden 1,144.-- 1,184.-- 19 20 Olarus .

1,863.-- 1,936.-- 28 30 Zug. . . .

8,765. 100 9,185.-- 104 Frei bürg .

3,960. -- 106 4,170. -- 114 Solothurn .

-- Baselstadt .

-- -- -- -- 2,035. -- 55 2,545.

69 Baselland .

820.-- 28 840. -- Schaffhausen .

29 1,640. _ 31 2,080. -- AppeozellA.-Rh. 39 905. -- 18 955.-- 19 Appenzell l.-Rh.

10,011.-- 264 281 10,656. -- St. Gallen 5,584. -- 73 Graubünden . 85 6,710. -- 6,500. -- 87 94 6,960. -- Aargau .

4,070. -- 126 161 5,160. -- Thurgau 64 3,535. Tessin . . .

70 3,780. -- 8,167. -- 216 Waadt . . . 311 9,025. -- 208 9,915. -- 7,668. -- Wallis . . . 260 92 2,295. 40 79 1,953. 60 Neuenburg 545.-- 6 255. -- Genf . . . 13 1890: 2619 140,865.60 2264 (86,4°/o) 126,684. 80 (89)9 °/,,) 1889: 2416 142,057.-- 2082 (86,3»/o) 124,551.13 (87,, %)

73

2. Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern im Jahre 1891.

Hiefür stand den Kantonen ein Kredit in gleichem Betrage wie îm Vorjahr zur Verfügung. Die an die Verabfolgung desselben geknüpften Bedingungen waren im Wesentlichen die bisherigen, wozu noch die weitere kam, daß der Gesammtbetrag der kantonalen Prämie und der eidgenössischen Beiprämie für den einzelnen prämirten Zuchtstier mindestens sechszig Franken ausmachen mußte.

Die Beiprämien wurden an 181 Schauen gemäß nachstehenden Tabelle den Besitzern prämirter Stiere zugesichert.

Kantone.

Zürich

.

Bern . . . .

Luzeru . .

Uvi . . . .

Schwyz . . .

Obwalden . .

JNidwalden .

Glarus .

.Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn .

Baselstadt . .

Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau .

Thurgau . .

Tessi n .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .


1891: 1890: Differenz :

Eidgenössische Beiprämien.

Zugesicherte Verwendeter Betrag.

Quote.

Anzahl.

Fr.

Pr.

11,420.-- 11,040 138 30,728 31,770. -- 333 11,936 12,170. -- 165 1,402. -- 19 1,456 3,904. 20 3,904 60 1,225. -- 1,216 27 1,008. -- 22 1,008 1,184 1,184. -- 20 1,936 1,936. -- 30 11,752 10,350. -- 130 4,072 4,100. -- 108 -- 504 -- -- 2,552 2,560.

59 840 840.-- 27 2,480 2,480. -- 48 1,032 855.-- 19 10,656 10,755. -- 291 5,584 6,765. -- 80 6,960 6,959. -- 104 5,160 5,160. -- 161 3,768 3,820. -- 80 10,048 9,530. -- 300 9,474.-- 14,296 258 2,296 2,297. 50 110 720 -- -- 147,128 141,964.70 2589 147,128 140,864.60 2629

Kantonale

r/ l-i A* ·· Auchtstierpramien.

Betrag. Anzahl.

Fr.

11,510. -- 167 33,530. -- 432 13,516. -- 206 1,640. -- 19 8,100. -- 60 1,825. -- 52 1,090. -- 22 1,620. -- 20 2,000. -- 30 10,340. -- 130 4,100. - 108 -- -- 2,900. -- 103 2,030. -- 46 2,480. -- 48 1,710. -- 19 17,325. -- 291 10,064. 20 209 8,645. -- 110 5,160. -- 161 3,820. -- 80 15,580. -- 461 9,474. -- 214 6,700. -- 110 -- -- 175,159.20 3098 167,190. -- 3043

+ 1,100.10 -- 4 0 +7,969.20 +55

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

74

Die Kantone haben ferner für Prärairung von Kühen und Rindern Fr. 64,989. 50 verwendet, gegenüber Fr. 57,956 im Jahre 1890, und überdies für Prämirung von Zuchtfamilien (Glarus und Wallis) Fr. 1667, so daß deren Gesammtauslage für Prämien an Zuchtsliere, Kühe und Rinder Fr. 241,815. 70 beträgt (1890 Fr. 225,146).

3. Prämirung von Zuchtfamilien.

Die im Jahr 1890 bedingungsweise zugesicherten Zuchtfamilienprämien sind im Berichtsjahre in folgenden Beträgen zur Auszahlung gelangt: Zugesicherte Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallen . . .

Graubünden .

Aargau Thurgau . . .

Tessin . ? . .

Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Zusammen

72 191 49 7 20 12 5 36 8 53 17 -- 15 7 10 9 36 94 24 23 47 99 35 17 -- 886

Ausbezahlte Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

4,750. 12,908. -- 4,290. -- 610. -- 1,533. -- 518. -- 373. -- 1,340. -- 522. -- 3,930. -- 1,692. -- -- 885. -- 525. -- 935. 60 385. -- 45420. -- 4,880. -- 3,732. -- 2,360. -- 2,520. -- 4,605. -- .

6,915. -- 1,112. -- --

67 184

65,740. 60

774

36 4 19 12 4 25 7 52 12 -- 7 7 10 5 34 87 13 23 39 52 58 17 --

4,520.

12,608.

4,290.

375.

1,472.

518.

283.

565.

463.

3,815.

1,387.

-- 475.

525.

935.

290.

4,233.

45520.

3.732.

2,'360.

2,140.

3,203.

3,504.

1,112.

-- 57,326.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 40 -- -- 60 -- -- -- -- -- -- 50 -- --

50

75 Im Fernern wurden an 189 Schauen Zuchtfamilienprämien im Gesammtbetrage von Fr. 72,121. 50 zugesichert, deren Auszahlung im Jahre 1892 erfolgen wird, sofern bei der alsdann stattfindenden Zuchtfamilienprämirung eine mit der betreffenden Zuchtfamilie verwandte Familie neuerdings prämirt wird. Die zugesicherten Prämien vertheilen sich auf die einzelnen Kantone wie folgt: ITanfnr.^ cantone.

ZaM der Zahl dor GesammtstückBetrag Ausgesetzter vorgeführten prlmirten zahl der prlimirton der Kredit.

Familien. Familien.

Familien.

Prämien.

Fr.

Fr.

Zürich 4,432 Bern .

12,908 Luzern 4,290 Uri . .

610 Schwyz .

1,533 Obwalden 518 373 Nidwaiden Glarus 565 Zug . .

522 Freiburg .

3,880 Solothurn 1,692 Baselstadt 111 Basellandschaft 883 525 Schaffhauseu AppenzellA.-Rh.

936 Appenzell I.-Rh.

386 St. Gallen 4,420 Grauhünden 3,887 Aargau 3,732 Thurgau .

2,367 Tessin 2,524 Waadt .

4,557 Wallis .

3,504 Neuen bürg 1,112 Genf . .

359

37 206 27 13 32 15 8 51 20 64 31 -- 15 8 13 5 95 142 13 39 108 149 175 21 --

60,626 60,626

1287 1,293

30 196 26 8 26 13 6 37 13 58 23 0

9 8 13 5 52 89 13 27 56 70 96 21 -- 895 886

1381 2069

485 26 102 48 20 163 45 1119 135 -- 36 34 48 18 288 267 320 120 168 433 314 192 --

7831

--

4,460. -- 12,908. -- 4,290. --

610. -- 1,533. -- 1,036. --

373. -- 1,507. 20

522. -- 9,110. 70 1,692. --

-- 885.

524.

936.

400.

-- 90 -- --

4,419. 10 4,550. -- 3,732. -- 2,366. 60 2,600. -- 5,270. -- 7,284. -- 1,112. --

-- 72,121. 50 65,740. 60

Diejenigen Kantone, welche bei der Zusicherung der Prämien den ausgesetzten Kredit überschritten haben, werden einen allfällig bei der Auszahlung der Prämien sich ergebenden Mehrbetrag aus eigenen Mitteln decken.

76

4. Beiträge für Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Solche Beiträge sind im Berichtsjahre an 49 Genossenschaften (1890 an 24 Genossenschaften), und zwar je im Maxi mal betrage von Fr. 300, verabfolgt worden. Von denselben entfallen 12 auf den Kanton Zürich, 10 auf den Kanton Bern, 7 auf den Kanton Luzern, je 8 auf die Kantone Freiburg und Aargau, l auf den Kanton Thurgau und 3 auf den Kanton Waadt. Die Genossenschaften werden die erhaltene Summe zurückerstatten, falls sie sich vor Ablauf des Jahres 1896 wieder auflösen oder deren Zuchten innert fünf Jahren bei der Zuchtfamilienprämirung nicht mehr prämirt werden sollten.

III. Verbesserung des Bodens.

Im Berichtsjahre wurden Bundesbeiträge an Unternehmungen zur Verbesserung des Bodens in Aussicht gestellt im Kanton ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Zürich Bern Schwyz Solothurn Graubünden Aargau Thurgau Waadt

für 9 Projekte ,, 34 ,, ,, , 3 ,, ,, l ,, ,, 46 ., ,, 2 ,, ,, l ,,_4 ,,

Fr. 4,481. 25 ,, 30,377. 85 ,, 4,867. 79 ,, 4,660. -- ,, 42,501. -- ,, 3,345. ,, 1,000. ,, 7,412. -

1891 zusammen für 100 Unternehmen Fr. 98,644. 89 1890 ,, ,, 40 ,, ,, 44,859. 37 Ueberdies wurde für ein Unternehmen im Kanton Zürich, gestützt auf die Thatsache, daß das Projekt um die in der Kostenberechnung vorgesehene Summe nicht ausgeführt werden konnte, und daß von Seiten der kantonalen Regierung Mehrleistungen gewährt wurden, der im Jahr 1887 zugesicherte Bundesbeitrag um Fr. 76. 50 erhöht.

Zuerkannte Bundessubventionen konnten im Laufe des Jahres für folgende Unternehmen ausgerichtet werden : K a n t o n Z ü r i c h . Saldozahlung an die Kosten der Entwässerung des ,, T h a l w i e s h o f e s " und des ,, R i n d e r s t a l l e s 1 1 in der Gemeinde Gündlikon-Bertschikon

Fr.

177. 43

Uebertrag

Fr.

177. 43

77

üebertrag Fr.

Die Größe der zu entwässernden Grundstücke war 11 ha. Die Gesammtkosten beliefen sich auf Fr. 5510 und die in den Jahren 1890 und 1891 ausgerichteten Bundesbeiträge zusammen auf Fr. 826. 50, gleich 15 °/o der Kosten.

Entwässerung der ,, F l a c h - R ü t i t t , Gemeinde S c h n e i t - H a g e n b u c h , 3078ha.

Kosten Fr. 1821. 85. Bundesbeitrag 15 °/o . ,, Entwässerung der Grundstücke im H o f a c k e r , B ü h l und R i e d t l i im S c h n e i t b e r g , Gemeinde H a g e n b u c h , 5,0592ha. Kosten Fr. 2460. 90. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum ,, Entwässerung der ^ S a l e t e n - W i e s e n 1 1 in Un t er st a m m h ei m, 5,58 ha. Kosten Fr. 2237. 95. Bundesbeitrag 15 % . . . ,, Drainirung der ,, H a u s w i e s e " 1 im D ä n d l e r , Gemeinde Wald, 2,1 ha. Kosten Fr. 987.

Bundesbeitrag 15 °/o , Entwässerung von Wiesen im N e u g u t, Gemeinde W a l l i s e l l e n , 4,16ha. Kosten Fr. 2388. 45. Bundesbeitrag 15 °/o . . . ,, Trockenlegung der ^ S c h i n t e n - u n d Grroßä c k e r - Z e l g a im W i n t e r b e r g , Gemeinde L i n d a u , 3,9670ha. Kosten Fr. 3091. 04.

Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum . . . . ,, Ausgerichtete Bundesbeiträge an den Kanton Zürich Fr. 2087. 63.

K a n t o n Bern. Anlage einer Obstbaumpflanzung zu beiden Seiten der Hochwasserdämme der Aare im Schwelleng-ebiet der Gemeinde Brienz.

Kosten Fr. 1268. 50. Bundesbeitrag 25 °/o .

Entwässerung des ,, A m b ü h l r n o o s e s t t in U e t i l g e n , Gemeinde W o h l e n , 40,32 ha.

Kosten Fr. 46,901. 04. Bundesbeitrag für die Kanalanlage 1la der Kosten, für die Drainage ·V*, im Maximum zusammen Üebertrag

,,

177. 43

'273. 28

349.40 335. 70 148. 05 358. 27

445. 50

317. 13

,, 1H,093. 03 Fr. 15,497. 79

78 Uebertrag Fr. 15,497. 79 Erstellung einer Brunnleitung in der ,, N e u e n s t i f t - W e i d e " , Gemeinde D i e m t i g e n.

Kosten Fr. 1171. 41. Bundesbeitrag 20 °/o . ,, 234. 28 Erstellung eines Viehstalles auf der Engst l enA l p , Gemeinde I n n e r t k i r c h e n . Kosten Fr. 940. 95. Bundesbeitrag 15°/o . . . . ,, 141. 14 Ausgerichtete Bundesbeiträge an Bern Fr. 13,785. 58.

K a n t o n St. Gallen. Drainirung, Neueintheilung und Weganlage im S e e z g e b i e t . Saldozahlung der Beiträge pro 1890 Der Bundesbeitrag für die im Jahr 1891 ausgeführten Arbeiten mußte dem Kredit für Bodenverbesserungen pro 1892 entnommen werden.

Entwässerung der Alp ,, P r a d e l l a " in der Ortsgemeinde B e r s c h i s - W a l l e n s t a d t .

Kosten Fr. 4254. 55. Bundesbeitrag 15 °/o .

Ausgerichtete Bundesbeiträge an St. Gallen Fr. 6172. 70.

K a n t o n G r a u b ü n d e n . Gemeide Maienfeld, Räumungsarbeiten (15 ha.), Weganlage und Erstellung einer Sennhütte auf den MaienfelderAlpen. Kosten 7887. 16. Bundesbeitrag 15 °/o Gemeinde C o n t e r s , Räumungsarbeiten (6,5ha.) auf der Alp ,, F r a n a a . Kosten Fr. 1163.10. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum Stall bauten auf der Alp ,, A l p i n " - . Kosten Fr. 1350. Buudesbeitrag 15 °/o, im Maximum Entwässerung u. Räumungsarbeiten (1,12ha.)

auf der Alp ,, C a s a n n a - B u c h e n t t . Kosten Fr. 1865.90. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum Stallbaute auf der Alp ,, M o o 3 - A u ß e r f e r r e r a " . Kosten Fr. 5387. 50. Bundesbeitrag 15 °/o Uebertrag

,,

4,972. 70

,,

1,200. --

,,

1,075. 09

,,

135. --

,,

1,350. --

,,

254. --

,,

808. --

Fr. 25,668. --

79

Uebertrag Fr. 25,668. -- Gemeinde S c a n f s , Erstellung eines Heuachuppens und Räumungsarbeiten (2 ha.) auf der Alp ,, C a s a n n a " . Kosten Fr. 1585. 17.

Bundesbeitrag 15 °/o ,, 204. -- Gemeinde T h u si s, Stallbaute auf der Alp T, S t a r i e r a". Kosten Fr. 4679. Bundesbeitrag 15 °/o ,, 702. -- Gemeinde M u t t e n , Erstellung einer 330m.

langen gußeisernen Wasserleitung auf der Alp ,, S c h e l l s c h u g g e n " . Kosten Fr. 1610. 66.

Bundesbeitrag 15 % ,, 242. -- Alpverbesserungen auf S e a r p i o l a und S c h o l j a , Gemeinde M e d e l s : a. Erstellung von drei Susten und einer Sennhütte, und b.

Räumungsarbeiten (14 ha.) und Entwässerungsanlage. Kosten Fr. 9577. 42. Bundesbeitrag
Ausgerichtete Bundesbeiträge an Graubünden Fr. 6329. 09.

K a n t o n A a r g a u . Vermessung, Yermarchung und Verifikation der ,, u n t e r n R h e i n z e i g a , Gemeinde M e 11 i k o n , 38,7 ha.

Kosten Fr. 3603. 13. Bundesbeitrag 20 °/o . . .

K a n t o n T e s s i n. Erstellung einer 656 m. langen gußeisernen Wasserleitung zur Bewässerung der Wiesen hei P r i m o d e n g o , Gemeinde C a l p i o g n a . Kosten Fr. 4966. Bundesbeitrag 20 %, im Maximum Ausgeriehtete Bundesbeiträge pro 1891 zusammen * 1890 ,,

,,

720. --

,,

875. --

Fr. 29,970^ -- ,, 19,874. -

80

IT. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse und Maßnahmen im Innern.

l)er Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausfhiere ist* in üblicher Weise in den hier beigefügten Uebersichtstabellen I und II auseinandergesetzt. Mit Ausnahme der Lungenseuche ist bezüglich sämmtlicher Krankheiten eine Vermehrung der Fälle gegenüber dem Vorjahre zu konstatiren. Es trifft dies namentlich zu bei der Maul- und Klauenseuche, welche einen mehr als doppelt so großen Viehstand heimsuchte, bei der Wuth, sowie beim Rothlauf der Schweine.

Nach Maßgabe der kantonalen Berichte sind nachstehende Seucheneinschlepptmgen vorgekommen, und zwar, so viel aus den bekannt gewordenen Angaben hervorgeht, fast durchwegs im Zustande der Inkubation : Frankreich.

Deutsch- Oesterreictiland.

Ungarn.

Italien.

Total.

Ansteckende Lungenseuche . . -- Milzbrand -- Maul- und Klauenseuche . . . 8 Wuth 2 Rotz und Hautwurm . . . . -- Rothlauf --

-- -- 13 -- l --

-- l 36 -- -- --

2 -- 46 -- -- 8

2 l 103 2 l 8

Total der Einschleppungsfälle

14

37

56

117

10

Der großen Zahl von Maul- und Klauenseuche-Einschleppungea aus Oesterreich-Ungarn und Italien wird denn auch die außerordentliche Ausdehnung dieser Seuche zugeschrieben, deren Höhepunkt eintrat, als kurz nach erfolgter Einfuhr ein erheblicher Theil des italienischen Sömmerungsviehs im Kanton Graubünden infizirt befunden wurde. Zweifellos liegt in der Thatsache der vielfachen Einsehleppungen die wesentliche Ursache der Verseuchung, allein andererseits ist nicht zu verkennen, daß zur Verbreitung in manchen Fällen die mangelhafte Durchführung der vorgeschriebenen Quarantäne am Bestimmungsorte ebenfalls mitgewirkt hat. Dieser Umstand hat uns veranlaßt, bei jeder Gelegenheit auf die Wichtigkeit dieser Quarantäne hinzuweisen, indem gerade im Berichtsjahre die Erfahrung bezüglich mehrerer der am meisten bedrohten Kantone (z. B. St. Gallen, Appenzell A.-Rh.) in hohem Grade gezeigt hat, daß diese Maßregel bei richtiger und konsequenter Anwendung den besten Schutz gegen die V e r b r e i t u n g der Maul- und Klauenseuche zu bieten im Stande ist.

Tabelle I.

Zu Seite 80.

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1891.

Ansteckende Lnngenseuche.

Bauschbrand.

Milzbrand.

UmDader Dmgestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan. ahgethan. ahgethan.

Thiere.

Thiere.

Zürich Bern Luzern

.

.

1 1

Thiere.

Thiere.

1 144 3

26 99 13 2 2

Uri Schwyz Unterwaiden o. d. W. ".

Unterwaiden n. d. W. .

Glarus . . . . . .

4 13 .

.

Zug |

Freiburg . .

Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft ! Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh S t . Gallen . . .

. . .

Graubüüden . . . .

Aargau . . .

. . .

l Thurgau | Tessin ! Waadt . .

Wallis Neuenburp; 1 Genf

Total Stand im Jahre '

1890

Vermehrung gegenüber dein Jahre 1890 . . . .

Verminderung gegenüber dem Jahre 1890

43 2 33 2

7 6 29 28

3

7 1

6 5 1 1 113

7 1 3 16 3 14

2

1

6 1

3

6 9 47

38

IV.

Mani- und Klauenseuche.

Großvieh.

VI.

VII.

Rotz und tothlaufod.

Hunt- Fleckfieber w n r ui. d. Schweine.

Wn th.

VJ 11.

Kit idc.

Kleinvieh.

Th ere.

Th iere.

834 13 28 1260 62 3 107 72 38

2

V

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

III.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Geschlachtet und umgestanden.

11.

Geschlachtet und umgestanden.

Kanton.

I.

Verseucht ümUuiUinUmAls der gestaiiden verdächtig gestaiiden gestanden gostanden und Anund und und und steckung abgetlian. abgethan. aligcthan. abgothan. aligctliaii. verdächtig.

Thiere.

120 146 109

Thiere.

2

34

461

6 26 119 4 137 6 238 6 81 20 157 3 104 11 512 121 795 467 250 1709 70 316 42 8893 8325 77 17 9 874 2 155 721 3 260 17 87 3 1 1 14 6 1

Tliiere.

Thiere.

4 3 4

138 1«5 91

J

8 3

M

Thiere.

Tliiero.

1 (Ì 260

~2S

7(5 8

3 1

35

4

5 4

12 2

10

15

49

40

7t (i 51 23 18 212 8 (5 27 1178

2 fi 4

50 (Î

s:w i

376

265

2 327 69 5 72 3 408 17764 242 110025

327

242

28139 13492

· 5



733

«17 542

49

23

14947

59

14

445

75

R

64

«17

Tabelle ÌÌ.

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1891.

11.

III.

Ansteckende Luugeiiseiichc.

Kaiisclibruud.

Milzbrand.

Umder UmIÌIDgestanden Als Seuche gestanden gestaudeu und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan.

abgethan.

Thiere.

Januar . . . .

Thiere.

Thiere.

j

Th iere.

94 1740, 51

397

14 1090:

153

5

9

12

23

9



i

18

25

33

Juni .

45

Juli August .

April

Tb iere.

465

11

März . . .

j

Wuth.

1522 148

49

2

Februar .

j

1 479,

Thiere.

67

3 3

22

2837

2

74

23

34 3836

841

97

35

28 1434

828

62

52

11 1773

1888

Oktober

26

25

5 2189

1560

November

15

14

40 1181

23

501

11

10

36

20

397

376

265

408 17764 242 10025

è

28439

September .

,,

1

Dezember

6

1

Total

3

6 9

478

Thiere.

Thiere.

1

91

.

VIII.

Künde.

Verseucht UinITm UmUmder Als gestanden gestamlotj gestanden und gestauden verdächtig Anund und und und steckung abgethan abgethan. abgethan. abgethan. aligotlian. verdächtig.

494' i 63 1548',

Mai

|

Thiere.

Geschlachtet und umgestanden. --

Mxmat.

VI.

VII.

Rotz und Ftoîhlaufod.

Haut- Fleckfiober wurui. d. Schweine.

V.

IV.

Mani- und Klauenseuche.

?

o <.

S-

1.

Verseucht und <_ der Ansteckung i ?verdächtig.

' ,

-- -- - · - --

Geschlachtet und 1 umgestanden, ' · Verseucht und der Ansteckung ' verdächtig, i

--

.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

3

12

6

3

12

6

2

26

58

8

26

7

62

35

3

139

(i

209

1

219

7

169

3

176

1

J

90

22

3

3

38

518

12

2

2

49

15 64

40

617

1178

617

81 Die Wuth wurde ausschließlich aus Frankreich und Italien eingeschleppt.

Die vermehrte Zahl der Rothlauffälle ist wohl meistentheils der bessern Beobachtung der Anzeigepflicht zuzuschreiben.

Das Bulletin über die ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz wird vom Landwirthschaftsdepartement in den drei Landessprachen gegenwärtig in einer Gesammtauflage von beinahe 11,000 Exemplaren herausgegeben und den Schweiz. Interessenten (Behörden, Thierärzten, Viehinspektoren, Zeitungen), sowie einer Anzahl ausländischer Behörden zugestellt; außerdem bildet dasselbe eine Beilage der Organe des deutschen und des französischen landwirthschaftlichen Hauptvereins der Schweiz.

Im Allgemeinen ist bezüglich der viehseuchenpolizeilichen Geschäfte zu erwähnen, daß sich dieselben gegenüber dem Jahre 1889 beinahe verdreifacht und gegenüber 1890 mehr als verdoppelt haben.

B. Maßnahmen an der Grenze.

1. Bei Anlaß der Erneuerungswahlen der eidgenössischen Grenzthierärzte haben wir eine Anzahl Zollstätten theils wegen ungenügender Frequenz, theils weil in unbeträchtlicher Entfernung von geöffneten Einfuhrstationen liegend, vom 1. April an für die Vieheinfuhr geschlossen. Gesuche um Wiederöffnung einzelner dieser Bureaux haben wir ohne Ausnahme der Konsequenzen halber und aus dem fernem Grunde abgewiesen, weil wir dafür halten, es sollte nunmehr die Organisation des Grenzthierai-ztdienstes, als eine endgültige, nicht ohne zwingende Umstände Aenderungen unterworfen werden.

Zum Zwecke genauerer Präzisirung der Stellung, Pflichten und Rechte des grenzthierärztlichen Personals erließen wir unterm 26. März, eine neue Instruktion für die Grenzthierärzte; dieselbe ist an Stelle derjenigen vom 24. Dezember 1886 getreten.

Auf den 15. Mai sodann ist ein neues Verzeichniß der Einfuhrstationen, der Einfuhrzeiten, sowie der Grenzthierärzte und ihrer Stellvertreter zur Ausgabe gelangt. Als wesentliche Neuerung hat dasselbe das Verbot der Vieheinfuhr an Sonntagen anzuweisen.

2. Eine Zusammenstellung der durch die Grenzthierärzte bewirkten Rückweisungen ergibt folgendes Resultat; es wurde die Einfuhr versagt aus

82 OesterFrank- Deutsch- reich- Italien.

reich.

iand, Ungarn.

·wegen Maul- und Klauenseuche und Seucheverdacht . . .

wegen ßotz und Hautwurm und Verdacht wegen Rothlauf und Rothlautverdacht ·wegen mangelhaften Gesundheitsscheinen ·wegen Ungenießbarkeit des Fleisches Total der Eückweisungen

Total.

3

4

3

11

6

5

--

2

--

2

2

7

3

59

-- 4

-- 45

1

--

3

2

14

54

13

20

21 Transporten 13

, 6 Sendungen 101

3. Die beiliegende Uebersichtstabelle III enthält alle wünsehenswerthen Angaben über die Ausdehnung der Vieheinfuhr nach der Schweiz.

Frisches und geräuchertes Fleisch wurde in 6752 Sendungen mit einem Gesammtgewicht von 892,384 kg. der grenzthierärztlichen Kontrole unterworfen.

Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze beziffern sich auf Fr. 142,311. 38, die aus den Untersuchungs- und Passirscheingebühren resultirenden Einnahmen dagegen auf Fr. 167,187. 95, so daß dem Viehseuchenfonds ein weiterer Betrag von Fr. 24,876. 57 einverleibt werden kann. Dieser Fonds beläuft sich nunmehr einschließlich der ergangenen Zinse auf Fr. 229,685. 59.

4. Der grenzthierärztliche Dienst vollzog sich im Allgemeinen in geordneter Weise; wegen Vernachläßigung desselben mußten in acht Fällen Bußen ausgesprochen werden ; der G-renzthierarzt einer Haupteinfuhrstation wurde wegen grober Pflichtverletzung (oberflächliche Untersuchung resp. Zulassung verseuchter Thiere zur Einfuhr) mit sofortiger Entlassung bestraft.

C. Internationale Beziehungen.

I. Allgemeines.

Im Hinblick auf die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in den an die Schweiz grenzenden Staaten, auf die Thatsache der wiederholten Einschleppung dieser Seuche durch' ausländische Viehtransporte und die durch diese Verhältnisse bedingte Gefährdung -des einheimischen Viehstandes sahen wir uns genöthigt, unterm 10. März ein allgemeines Verbot der Einfuhr von Nutzvieh aus de« Auslande zu erlassen. Dasselbe erstreckt sich auf Stiere, Kühe, Rinder, Jungvieh, Schweine unter 25 kg. und Ziegen; nicht betroffen

Zu Seite 82.

Tabelle 111.

Uebersich der

Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahr 1891.

(Nach den Angaben der schweizerischen Grenzthierärzte.)

Nr.

Grenzstrecke.

Thiergattung.

Menge.

Stücke.

[ ,

1

Pferde Über 1 Jahr

(

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total 2

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Maulthiere Über 1 Jahr Total ^ Eseli

. . .

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

.

Total

!

4

Deutschland Frankreich Italien Oesterreieh

Fohlen bis auf 1 Jahr Total

Gesammt-

werth.

Fr.

Einheitswerth.

Rp.

tfr.

3,397 3,875 1,262 2,032

2,179,741 2,464,165 757,083 786,398

641 67 635 91 599 91

10,566

6,187,387

585 59

2 59 91

386 81

-- 152

400 200 " 294 29 1 383 681 -- -- ~" 58,578 385 38

5 53 348 7

1,100 7,208 71,917 1,264

220 . ..

136 206 66 180 57

413

81,489

197

23,263 34,915

3l 1

132

8,725 229 61 103,578 225 1 17 12,230 191 ! 09 26,759 2 0 2 Ì 7 2 Ì

694

151,292

38 460 64

218 ' · · ' i

1

5

Ochsen und Stiere, geschaufelt

i

( ] l

a- Schlachtvieh

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total

Total Gesammttotal von 5 a und o 6

14,602 10,750 14,889

291,683 530 33 ; 8,459,352 579 j 33 5,895,256 548 i 40 i 7,151,320 480 31 i

40,791 21,797,011 Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

fc. Nutzvieh . .

550

4,924 1,390 1,453

206 7,973

f>43 i 74 1

2,386,084 484 , 58 703,765 506 ' 31 819,003 563 ' 66 64,540 313 | 30 3,973,392

48,764 25,771,003

498 ! 35

528 48 i i

Kühe und Rinder, geschaufelt Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

a. Schlachtvieh Total

868 555 309 1,335

276,029 318 -- 211,897 381 80 88,120 285 18 377,705 282

3,067

953,751

:*!

310 97

(Umwenden !

Grenzstrecke.

Thiergaitung.

Nr.

Deutschland Frankreich Italien 0 ester reich

b. Nutzvieh Total Gesammttotal von 6 a und b

7

a. Jungvieh, ungeschaufelt, exkl. Mastkälber

1

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

b. Mastkälber über sechs Wochen oder Über 60 kg. Gewicht . · Total Gesammttotal von 7 a und b 8

Kälber bis auf sechs Wochen oder nicht Über 60 kg. Gewicht

] )

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total 9

Schweine a. mit oder Über 25 kg. Gewicht . .

!

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

b. unter 25 kg. Gewicht Total Gesammttotal von 9 a und & 10

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Schafe Total

11

Ziegen

.

.

.

Total General-Total 1--11

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Menge.

Gesammtwerth.

Einheitswerth.

Stücke.

2,851 8,268 5,512 3,308

Fr.

1,094,449 3,092,227 1,334,001 1,139,222

19,939 23,006

6,659,899 334 01 7,613,650 330 9e

Fr.

383 374 242 344

Rp.

88

02 38

4,048 2,931 3,557 2,168

993,284 465,981 546,261 379,561

245 158 153 175

38 98 57 07

12,704

2,385,087

187

74

197 11,661 673 65

29,633 150 42 1,148,919 98 53 87,265 129 66 9,492 146 03

12,596 25,300

1,275,309 101 25 3,660,396 144 68

136 4,367 159 18

6,196 223,424 8,616 738

45 56 51 16 54 19 41

4,680

238,974

51 06

7,936 25,885 42,862 3,551

769,913 97 02 2,592 044 100 14 4,980,026 116 19 326,881 92 05

80,234

8,668,864 108 04

2,55« 12,319 1,815 105

68,972 396,240 50,974 1,391

26 32 28 13

96 16 08 25

16 795

517 577

30

83

97,029

9,186,441

23,912 24,868 29,239 30,659

817,842 987,710 832,477 911,156

108,678

3,549,185

32 66

276 560 2,011 385

5,711 14,957 43,086 7,358

20 69 26 71 21 42 19 11

3,232 71,112 56,569,507 322,514

94 68 34 39 28 29

20 72 47 72

22 1 1

83

sind Ochsen, Schlachtkälber, Schweine über 25 kg. und Schafe; diese letztem Thiere dürfen zur Einfuhr gelangen, sofern dieselben für Metzger und zur baldigen Abschlachtung bestimmt, unverdächtig und mit genau passenden Gesundheitsscheinen versehen sind. Die eingeführten Thiere müssen von der Grenze weg am Einfuhrtage und auf dem kürzesten Wege an den im Passirschein angegebenen Bestimmungsort in Quarantänestallungen gebracht und dort, ohne ·weiter in den Verkehr zu gelangen, sobald wie möglich geschlachtet werden.

Dieses theilweise Einfuhrverbot hat auf den Stand der Viehseuchen einen sehr günstigen Einfluß ausgeübt. Die Anzahl der von Maul- und Klauenseuche infizirten Ställe nahm unmittelbar nach Anwendung des Verbotes beträchtlich ab. Daß diese Abnahme .als eine Wirkung der getroffenen Maßregel betrachtet werden muß, ergibt sieh aus der Thatsaehe, daß im gleichen Zeitpunkte die Maul- und Klauenseuche in den angrenzenden Ländern fortwährend und in zusehends größerer Ausdehnung herrschte; ein weiterer Beweis hiefür läßt sieh sodann aus dein Umstände herleiten, daß die nachträglich neuerdings konstatirte Ausbreitung der Seuche erst mit dem Eintrieb des italienischen Sömmerungsviehes eingetreten ist. Anderweitige Interessen ließen es als zweckmäßig erseheinen, dieses letztgenannte Vieh nicht unter das Verbot zu stellen. Im gegentheiligen Falle wäre der mit der Maßnahme erzielte Erfolg ohne Zweifel ein vollkommener gewesen.

Mit dem Eintreten besserer Seuchen Verhältnisse wurde das Verbot vorerst gegenüber Frankreich und etwas später auch gegenüber Deutschland aufgehoben; im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und Italien besteht dasselbe am Schlüsse des Berichtsjahres noch in Kraft. Im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebs haben wir immerhin auf verschiedene Gesuche hin die Einfuhr von Schweinen, welche nicht zur sofortigen Abschlachtuug, sondern für Käsereien bestimmt sind und direkt dahin transportirt werden, in allen denjenigen Fällen gestattet, in denen die betreffenden kantonalen Regierungen eine ausdrückliche Bewilligung ertheilen und für die Durchführung ausreichender Schutzmaßregeln sorgen.

II. Verkehr mit Prankreich.

1. Mit Dekret vom 10. März hat die französische Regierung aus Anlaß des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in den an Frankreich grenzenden Gebieten gegenüber der Schweiz
insofern theilweise Viehsperre verhängt, als von jenem Zettpunkte an die Ausfuhr nach Frankreich nur noch über die von Grenzthierärzten bedienten Zollstätten Delle-le-Villiers, Morteau, Pontarlier und Bellegarde gestattet wurde.

»4

2. Wie bereits früher haben wir auch dieses Jahr konstatiren müssen, daß Viehtransporte französischer Herkunft mit ,,en blanc" unterzeichneten und nachträglich beliebig ausgefüllten Gesundheitsscheinen pach der Schweiz eingeführt werden wollten. Wir haben hievon jeweilen der französischen Regierung zum Zwecke der Beseitigung der daherigen Uebelstände Kenntniß gegeben.

III. Verkehr mit Deutschland.

1. Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche in den benachbarten deutschen Grenzländern haben wir verfügt, daß der in Art. 87 der Vollziehungsvorordnung vom 14. Oktober 1887 vorgesehene Gesundheits- oder Ursprungsschein bis auf Weiteres nur dann als gültig anerkannt werden darf, wenn derselbe von einem patentirten Thierarzte ausgestellt und unterzeichnet ist.

Die bisher üblichen Scheine der Bürgermeisterämter werden demnach nicht mehr acceptirt.

2. Der Umstand, daß der vollständig von schweizerischem Gebiete eingeschlossenen badischen Gemeinde Büsingen durch das Verbot der Nutzvieheinfuhr vom 10. März jegliche Möglichkeit des Viehverkehrs entzogen worden ist, hat uns auf ein Gesuch der badisehen Regierung hin unterm 28. April bewegen, dieser Gemeinde Ogegenüber jenes Verbot nicht in AnwendungO zu bringen : o ·} v..

des Fernern haben wir gestattet, daß die Gesundheitsscheine für Vieh aus der Gemeinde Büsingen nach vorausgegangener Untersuchung der Thiere am Standorte derselben von patentirten schweizerischen Thierärzten ausgefertigt werden.

IV. Verkehr mit Oesterreich-Ungarn.

1. Arn 28. Februar sind in Wien die Ratifikationen des unterm 5. Dezember 1890 zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Uebereinkommens behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen durch den Viehverkehr ausgewechselt worden. Dasselbe ist gemäß Art. VI am 1. März 1891 in Kraft getreten. Die Grenzthierärzte an der schweizerisch-österreichischen Grenze sind eingeladen worden, die Vorschriften dieses Uebereinkommens, soweit solche den grenzthierärztlichen Verkehr betreffen, vom 15. April an zu vollziehen.

2. Durch unsern Beschluß vom 10. März ist der Schlachtvieh markt in St. Margrethen zur Unmöglichkeit geworden. Nachdem bezüglich desselben ein neues strenges Marktreglement aufgestellt worden ist und in der Marktanlage verschiedene Einrichtungen zum Schutze gegen die Weiterverbreitung von Seuchen getroffen worden

85 sind, haben wir die Abhaltung des Marktes unter gewissen an den «itirten Beschluß anlehnenden Bedingungen wieder gestattet.

3. Die nach den amtlichen Berichten eingetretene Besserung der sanitarischen Verhältnisse unter dem Viehstaude einzelner Theile der österreichischen Monarchie veranlaßte uns, unterm 26. September das Nutzvieheinfuhrverbot gegenüber einzelnen seuchenfrei bezeichneten Gegenden dieses Staates auf Zusehen hin außer Kraft au setzen.

Die Folgen dieser Maßregel zeigten sich unmittelbar darauf in vielfachen Einschleppungen der Maul- und Klauenseuche aus dem Vorarlberg, so daß wir genöthigt waren, nicht nur das Einfuhrverbot bereits unterm 20. Oktober wieder in Wirksamkeit treten zu lassen, sondern dasselbe auch auf das sogenannte Winterungs- resp. Stellvieh auszudehnen. Die für den Markt in St. Margrethen eingeräumten Begünstigungen wurden aufrechterhalten. Was die Einfuhr von Stellvieh anbelangt, verfügten wir angesichts der bedrohten kleinbäuerlichen Interessen des st. gallischen Rheinthaies, daß in diese Kategorie gehörige Thiere in Ausnahmefällen und gestützt auf befürwortende Gutachten der kantonalen Behörden über die Grenze gelassen werden dürfen. Späterhin hat auch der Verkehr mit Schlachtvieh eine Beschränkung erlitten, indem die Einfuhr von solchem aus Oesterreieh-Ungarn, soweit dieselbe gemäß Beschluß vom 10. März 1891 überhaupt stattfinden darf, nur für solche Transporte bewilligt worden ist, welche das Gebiet von Vorarlberg in plombirten Wagen, also ohne jedes Ausladen oder Umladen, transitirt haben. Als ausschließliche Einfuhrslellen sind St. Margrethen tBahnhof) und Buchs (Bahnhof) bezeichnet worden.

4. Die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg hat unterm 22. November die Einfuhr von Klauenvieh, einschließlich des sogenannten Stellviehs, aus der Schweiz nach Tirol und Vorarlberg ausnahmslos verboten. Am 29. gleichen Monats hat die nämliche Behörde eine Kundmachung erlassen, aus deren Inhalt sich ergibt, daß sämmtliche für die Schweiz bestimmten Vieh transporté aus den ·exportirenden Ländern Oesterreich-Ungarns vor der Weiterspedition in Bregenz ausgeladen und während einem eintägigen Aufenthalt daselbst kontrolirt werden müssen.

Aus dieser Verfügung und den unsererseits getroffenen, unter Ziffer 3 erwähnten Maßnahmen ist nunmehr die interessante Thatsaehe entstanden,
daß zur Zeit ohne unsere Absicht auch die Einfuhr Von S c h l a c h t v i e h aus österreichisch-ungarischem Gehiet verunmöglicht ist. Dieser Zustand dauerte noch bei Schluß des Jahres an, und es hat derselbe die gute Folge gehabt, daß durch ·das Ausbleiben der üblichen Einschleppungen aus Oesterreich-Ungarn

86

eine bedeutende Abnahme der Maul- und Klauenseuche hat verzeichnet werden können.

V. Verkehr mit Italien.

1. Die mangelhaften Einrichtungen für die Aufnahme und den Transport von Vieh im Bahnhof zu Chiasso und die Uebelstände.

welche deßhalb in sanitätspolizeilicher Richtung daselbst zu Tage traten, veranlaßten uns, unterm 10. Februar die dortige Vieheinfuhrstation bis auf Weiteres zu schließen und die Direktion der Gotthardbahn anzugehen, in der Bahnhofanlage Chiasso die der Bedeutung dea sich dort abwickelnden Viehverkehrs entsprechenden Anordnungen und baulichen Veränderungen zu treffen. Die genannte Direktion hat unserem Verlangen Folge gegeben, worauf nach etwa achtmonatlicher Unterbrechung im Laufe des Oktobers die Viebeinfuhr über Chiasso-Bahnhof wieder gestattet werden konnte. In der Zwischenzeit wurde der Verkehr über Luìno geleitet.

2. Nachdem im Verkehr an der österreichischen Grenze mit der Kennzeichnung der eingeführten Thiere des Rindviehgeschlechts und der Schweine durch den Eisenbrand befriedigende Erfahrungen gemacht worden sind, haben wir- diese Maßregel auch auf die Einfuhrstationen Chiasso und Luino ausgedehnt.

3. Bereits gegen Ende des Vorjahres hat Italien angestrebt, vertraglich die Bedingungen festzusetzen, nach deren Erfüllung das italienische Sömmerungsvieh jeweilen ohne Anstand auf schweizerisches Gebiet übertreten könnte.

Die Erfahrungen, welche wir mit Oesterreich-Ungarn machten., trotzdem diese Staaten eine bedeutend bessere Seuchenpolizeigesetzgebung besitzen als Italien, erschienen uns jedoch nicht dazu angethan, zu weitern, den gegenseitigen Viehverkehr regelnden Vertragsabschlüssen zu ermuthigen. Dagegen machten wir den Vorschlag, es seien die zur Sommerung in der Schweiz bestimmten italienischen Heerden jeweilen an deren Herkunftsort durch einen schweizerischen Thierarzt zu untersuchen. Wären nun einzelne Heerden oder einzelne Theile der Reiserouten verseucht oder verdächtig gewesen, so hätten schützende Vorkehren verabredet oder angeordnet werden können. Ein derartiges Vorgehen würde um so mehr Aussicht auf Erfolg gehabt haben, wenn dasselbe durch die Mitwirkung italienischer Beamter oder Fachmänner unterstützt worden wäre.

Wir nahmen hiebei an, daß, nachdem Italien letztes Jahr eine angebliche Grenzquarantäne durch italienische Thierärzte auf schweizerischem Boden überwachen ließ, die italienische Regierung kaum

87

etwas Ungehöriges darin erblicken könne, wenn schweizerische Thierärzte in Italien Untersuchungen veranstalten, deren einziger Zweck darin besteht, italienische Heerdenbesitzer vor dem durch allfällige Zurückweisung ihres Viehs entstehenden großen Schaden möglichst zu bewahren.

Die italienische Regierung erklärte, auf eine dahin zielende Abmachung nicht, eintreten zu können; gleichzeitig jedoch unterbreitete uns dieselbe den Vorschlag, es möchte die Regelung der Einfuhr des italienischen Sömmerungsviehs durch eine Konferenz versucht werden, au der die beiden Regierungen, sowie die schweizerischen Alpverpächter und die italienischen Alppächter vertreten sein sollten.

Gegenüber dieser Anregung konnten wir uns nicht wohl ablehnend verhalten, indem immerhin die Aussicht vorhanden war, ohne sich vertraglich zu binden, auf diese Weise Maßregeln zu vereinbaren, welche geeignet waren, die Schweiz mehr ala bis anhin vor Seucheneiuschleppung zu schützen. Wir erklärten uns somit einverstanden mit dem Vorschlage der Behandlung auf dem Konferenzwege ; indessen wünschten wir, es möchte von der Beiziehung der interessirten Privaten Umgang genommen werden.

Unter Ausschluß dieser letztern fand die Konferenz vom 12.

bis 14. Mai in Mailand statt. Ueber die Verhandlungen wurde ein ,,Résumé" festgestellt und von den beidseitigen Delegirten unterzeichnet. Der Wortlaut dieses Aktenstückes findet sich im Bundesblatt 1891, Bd. III, S. 162.

Wir beeilten uns, die Anordnungen zur Vollziehung dieser Abmachungen, soweit solche uns oblagen, bereits für das laufende Jahr zu treffen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Alpauftriebes war es Italien jedoch nicht mehr möglich, die eingegangenen Verpflichtungen noch rechtzeitig zu erfüllen. Die Wirkungen der Mailänderkonferenz werden sich demnach erst im Jahre 1892 äußern.

Y. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

a. Im Mai 1891 ist Spanien und im Dezember gleichen Jahres Rumänien der internationalen Phylloxerakonvention vom 3. November 1881 beigetreten. An derselben partizipiren also zur Zeit die fol-

88 genden Staaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, die Schweiz, Serbien und Spanien.

6. Die französische Regierung hat die Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. März 1885, durch welches die für Algerien geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus auch für die freien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex vorgeschrieben werden, zunächst bis Ende 1891 und sodann bis zürn 31. Dezember 1892 verlängert.

Der Bundesrathsbeschluß vorn 21. April 1885 betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und den obgenannten freien Zonen ist infolge dessen ebenfalls bis 31. Dezember 1892 in Kraft bestehend erklärt worden.

2. Beiträge an die pro 1890 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betroflenen Kantone Zürich, Waadt, Neuenburg und Genf haben zur Bekämpfung des Schädlings pro 1890 folgende Summen verausgabt: 1.

2.

3.

4.

Zürich .

Waadt .

Neuenburg Genf . .

.

.

.

.

. Fr. 61,043. 59 (pro 1889 . ,, 10,886. 95 ( ,, ,, .

,, 64,592. 20 ( ,, ,, . ,, 45,760. 22 ( ,, ,,

Total

Fr. 41,514. 85) ,, 11,404. 25) ,, 73,560. 81) ,, 51,020. 92)

Fr. 182,282. 96 (pro 1889 Fr. 177,500. 83)

Die subventionirbaren Auslagen, sowie die Bundesbeiträge beliefen sich auf folgende Beträge: Untersnchungs- und VerKanton. Vertilgnngs- tilgungsarbeiten.

mittel.

Vi.

Fr.

Entschädigongen für Zerstörung von Ernten.

Total.

Buodesbeitrag (40 °/o)-

Fr.

Fr.

Fr.

Zürich 41,018.95 6,236.95 1,715.73 48,971.6319,588.65 Waadt 5,737.55 1,106.45 41.70 6,885.70 2,754.28 Neuenburg 42,502. 50 10,263.18 4,882. 80 57,648. 48 23,059. 39 Genf 34,071.90 5,018.60 2,192.65 41,283.1516,513.26 1890: 123,330.90 22,625.18 8,832.88 154,788.96 61,915.58 (1889: 111,455.41 22,860.81 15,800.67 150,116.89 60,046.75)

89

3. Das Auttreten der Reblaus im Jahre 1891.

Ueber das Auftreten der Reblaus im Berichtsjahre gibt die nachstehende Zusammenstellung Auskunft : Kanton.

Infizirte InfektionsGemeinden, punkte.

Zürich 1890 ,, 1891 Verminderung

Umgegrabene bezw. mit Infizirte Schwefelkohlenstoff Stöcke, behandelte a Fläche in m .

10 5

153 88

425 216

14,706 5,085

5

65

209

9,621

1 2

1 4

89 134

612 1,585

1

3

45

973

12 12

370 258

3239 1752

26,962 15,252

--

112

1487

11,710

7 22

102 209

2945 3034

11,304 19,571

15

107

89

8,267

40 41

626 5o9

6698 5136

53,584 41,493

Vermehrung l Verminderung --

67

1562

12,091

Waadt 1890 ,, 1891 Vermehrung Neuenburg 1890 1891 Verminderung Genf 1890 ,, 1891 Vennehrung Total 1890 ,, 1891

Im Kanton Z ü r i c h ist in den früher infizirten Gemeinden Boppelsen, Höngg, Kloten, Oberglatt, Schöfflisdorf, Steinmaur und Winkel die Reblaus nicht mehr vorgefunden worden, und auch in den übrigen, noch infizirten Gemeinden Buchs, Dielsdorf, Oberstraß, Oberweningen und Regensberg scheint die Infektion im Rückgänge begriffen zu sein. Es ist anzunehmen, daß neben den energisch durchgeführten Vertilgungsarbeiten die naßkalte Witterung der vergangenen Jahre zu diesen günstigen Ergebnissen beigetragen habe.

Ein neuer Phylloxeraherd ist im Kanton W a a d t in Eysin bei Nyon aufgefunden worden; außerdem wurde der Schädling an fünf Reben in Luins konstatirt, in einer Entfernung von 75 m. von Bundesblatt 44. Jahrg. Bd. II.

7

90

dem dort im Vorjahre aufgefundeneu Herde. Die früher infizirten Gemeinden Myes, Founex, Vieh und Buignaux bei Rolle erwiesen sich bei den diesjährigen Untersuchungen alsreblausfrei.

Der bedeutende Rückgang der Reblauskrankheit im Kanton.

N e u e n b u r g wird, wie im Kanton Zürich, ebenfalls theilweise dem Einflüsse der naßkalten Witterung zugeschrieben.

Im Kanton G e n f ist eine nicht sehr erhebliche Ausdehnung der Reblausinfektion zu verzeichnen, welche hauptsächlich auf neue Herde in der Gegend von Pregny (Petit-Saeconnex) zurückzuführen ist, während in den übrigen Gemeinden die Infektion seit sieben Jahren so ziemlich in denselben engen Grenzen gehalten werden konnte.

Nähere Angaben über den Gegenstand enthalten die kantonalen Phylloxeraberichte auf welche hier verwiesen wird.

B. Hagelversicherung.

Auf Beiträge aus dem Kredite, welchen Sie pro 1891 für Förderung der Hagelversicherung bewilligt haben, ist von 14 Kantonen Anspruch erhoben worden Der Kredit gestattete, denselben die Hälfte derjenigen Auslagen zu vergüten, welche für Beiträge au die Prämienzahlungen der Versicherten, sowie für Policekosten verausgabt worden waren. Lieber die Höhe der kantonalen Leistungen und der Bundesbeiträge, sowie über den Umfang der Versicherungen gibt die nachstehende Zusammenstellung Auskunft.

Kantonale Auslagen.

Kanton.

Policen. Versicherungssumme.

Fr.

L, 135, 140 1,419

Prämiensomme.

Fr.

32,544. 70

i.

Zürich

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Bern .

4.677

5,356,780

78,894. 60

Luzern

1,974

2,462,400

271 30

218,620

60,869. 90 2,860. 30

59,210

721. 30

8.

9.

10.

11.

12.

.

.

Obwalden Zug

...

Frei bürg .

489

898,105

9,202. 95

Solothurn

1,544

621,970

16,010. 20

Baselstadt

11 892

69,440

723. 40

689,770

8,024. 75

319,250

5,942. 70 12,067. 60

Basellancl Schaffhausen St. Gallen Aargau

.

.

13. Thurgau . .

14. Neuen bürg .

Total

407 868 2,952 1,031

1,154,460 1,948,565 967,796

28,985. 10 11,336. 55

295

349,1 !65

6,683. 20

16,860

16,250,571

Für Policekosten.

Fr.

Für Prämienzahlungen.

Fr.

7,847. 13 3,074. 50 9,587. 55 20,390. 14 3,849. 30 10,946. 45 501. 60

63.

929.

2,933.

13.

1,694.

773.

1,736.

5,608.

1,958.

275.

-- 10 60 16 80

30 -- 80 90 90

274,867. 25 32,999. 5l

Total Fr.

10,921. 63

Bundesbeitrag.

Fr.

5,460. 82

14,988. 84 14,795. 75 7,397. 87 29,977. 69

1.498. 40

2,000.

144. 26

207.

4,601. 47

5,530.

3.193. 82

6,127.

289. 36

302.

1,604. 72

3.299.

2,377. 05

3,150.

-- 26 57 42 52 52 35

1,000. -- 103. 63

2,765. 29 3,063. 71 151. 26

1,649. 76 1,575. 18

2,425. 36 5,797. 02

4,161. 36 11,405. 82

2,080. 68

3,384. 27

2,671. 58

3,341. 60

5,343. 17 3,617. 50

67,841. 05

100,840. 56

50,420. 28

5,702. 9l 1,808. 75

92 Die nachfolgende Tabelle stellt, die Veränderungen dar, welche seit dem Jahre 1889 in dem Umfange der Hagelversicherung /.u konstatiren sind.

Kantone.

1889.

646 1937 1149 -- 7 13 9 1 9 183 458 11 197 1S-5 4 -- 192

1. Zürich . . .

2 . Bern . . . .

8. Luzern . . .

4. Uri . . . .

5. Schwyz . . .

6. Obwalden . .

7. Nidwaiden . .

8. (jlarns . . .

9. Zug ....

10. Freiburg . .

11. Solothurn . .

12. Baselstadt . .

13. Baselland . .

14. Schaffhansen .

15. AppenzellA.-Rh.

16. Appenzell l.-Rh.

17. St. Gallen . .

18. Graubünden . -- 19. Aargau . . . 1129 20. Thurgau . . . 469 21. Tessin . . .

22. Waadt . . . 129 2 23. Wallis . . .

24. Neuenburg . . 351 6 2 5 . Genf . . . .

Versicherungssumme, Policenzahl 1889.

1890.

1891.

1890.

1891.

992 1,458 488,120 811.170 1,132,040 3,243 4,658 2,448,510 3,98i;860 5,330,680 1,728 1,989 1.502,330 2,314,500 2,485,150 -- --16 -- --13 -- 12,850 33,070 32,980 124 17,800 78,410 222,100 273 47 60,810 77 17,910 92,350 1 4,920 3,640 1 4,380' 17 15,280 25,970 59,210 30 049,950 594,450 919,500 309 514 562,090 1,187,110 389,770 675 1,550 17 56,430 10 63,040 85,240 902 165,790 602,16d 335 265.460 128,600 247 406 256,210 318,840 2,200 4 8 2,200 8.29U -- -- -- -- -- 865 393,840 1,155,460 383 175,150 -- -- -- -- -- 1,287 2,976 904,650 1,018,250 1,960,310 702 1,039 743,670 482,930 982,130 -- 134 145,250 157,600 132 129,710 4 3 1,360 3,220 2,360 380.017 349,06f) 342 295 372,200 17 70,700 18,400 70,130 12

Summa 7055 10,607

17,228 7,684,860 11.808,567 17,156,345

Für diese Angaben sind die Berichte der schweizerischen HagvIvorsicherungsgesellschaft iu Zürich, sowie des v1Paragrolea in Neuenburg benützt worden. Sie weichen von ^den Angaben der vorhergehenden Zusammenstellung insofern etwas ab, als die Versicherungsgesellschaften dieselben nach Kantonen gruppirt haben, während die subventionirenden Kantone auch außerhalb der Kantonsgrenzeu liegenden Versicherungen Beiträge gewähr! haben, sofern dieselben Kantonsangehörige betrafen.

VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Den landwirthschaftlichen Hauptvereinen sind pro 1891 nachstehenden Kredite bewilligt worden:

die

93

a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein . . Fr. 23,900 b. Schweizerischer alpwirthschaftlicher Verein . . .n 6,500 c. Verband der landwirthschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz, ,, 15,000 d. Landvvirthschaftlicher Verein der italienischen Schweiz ,, 3.500 e. Schweizerischer Gartenbauverein ,, 6,200 , Zusammen

Fr. 55,100

Ueber die Verwendung dieser Kredite ist Folgendes zu bemerken : a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

Der Verein verausgabte : Für Kurse und Vorträge Fr. 12,314.

Für Verbreitung von Fachschriften . . . .

,, 2,798.

Für apistisc'he Stationen ,, 1,000.

Für Importation von Zuchtebern ,, <>00.

Für Abgabe von Edelreisern .

. . . . ,, 1,500.

I''iir Erstellung von Käsereiplänen . . . . ,, HOO.

Für Samenmärkte ,, 327.

Für Verwaltungskosten ,, 3,000.

O

1.

2.

3.

-!.

5.

6.

7.

8.

Zusammen

35 23 -- ---- ----

Fr. 22,339. 58

Vom Verein ist ein einläßlicher Berieht über die Verwendung dieser Beiträge verlangt worden, der zur Zeit noch aussteht, weßhalb auf die Akten verwiesen werden muß.

b. Schweizerischer alpwirthschaftlicher Verein.

Diesem Verein wurden vergütet: 1. Für Alpinspektionen und Kurse Fr. 5721. 85 2. Für Vervvaltuna-skosten _ 800. -- Zusammen

Fr. 6521. 85

Der Verein beabsichtigt bekanntlich die Erstellung einer Alpstatistik.

In den Kantonen Wallis, St. Galleu, Bern, Schvvyz, Uri und (iraubünden sind gegen 400 Alpen besucht worden. Die Erhebungen werden nach einem Fragenschema vorgenommen, das nunmehr vereinfacht worden ist, indem die Hauptfragen von 141 auf 49 reduzirt wurden.

94 c. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

Dem Vereine wurden folgende Beiträge verabfolgt: Für Vorträge, Kurse und Fachschriften. . . Fr.

Für Prämirung gutgeführter Wirtschaften . . ,, Für eine Ausstellung in Delémont . . . . ,, Für milchwirthschaftliche Schriften, Käsereiprämirungen und Kurse Aber Weichkäsefabrikation ,, 5. Für Verwaltungskosten ,,

1.

2.

3.

4.

Zusammen

3,097. 87 4,988. 4r> 1,500. -- 2,280. 6."> 1,000. --

Fr. 12,866. 97

Im Jahre 1891 sind 94 Kurse und Vorträge abgehalten worden, deren Kosten aus dem Bundesbeitrage gedeckt wurden.

Die Preisausschreibung betreffend gutgeführto Wirthschuften ergab 52 Anmeldungen; 44 Wirtschaften wurden einmal, 28 zweimal vom Preisgerichte besucht und die letztern ohne Ausnahme prämirt, obschon der Bericht des Preisgerichts für viele, derselben Mängel namhaft macht, welche eine Prämirung hätten ausschließen sollen. Das Prämirungsverfahren soll nun künftig geändert werden.

An einer im September 1891 in Delémont abgehaltenen landwirthschaftlichen Ausstellung sind Prämien im Gesammtbetrage von Fr. 5655 zur Vertheilung gelangt, an welche Auslagen ein Beitrag von Fr. 1500 gewährt wurde.

Für Käsereiprämirungen, welche sich im Berichtsjahre auf den Kanton Waadt begrenzten, wurden Fr. 1500 verausgabt; davon entfallen 9 Prämien auf Käsereieinrichtungen und 11 Prämien auf Fabrikate, bezw. deren Ersteller.

In den Kantonen Waadt, Freiburg und Bern (Jura) sind 11 Kurse über Weicbkäsefabrikation abgehalten worden.

d. Landwirthschaftlicher Verein der italienischen Schweiz.

1.

2.

3.

4.

Der Verein bezog : Für 50 Vorträge und 2 Kurse Für Prämirung von Alpverbesserungen Alpen) Für Verbreitung von Fachschriften Für Verwaltungskosten

Fr. 1202. 45 (30

Zusammen

,, 1800. -- ,, 189. 37 ,, 200. -Fr. 3391. 82

95 e. Schweizerischer Gartenbauverein.

Die Gartenbauvereine haben für Kurse und Vorträge, Bibliotheken und Obstsortimente, Muster- und Versuchsgärten, sowie Prämien Fr. 7600 ausgegeben und an diese Auslagen einen Bundesbeitrag von Fr. 60UO bezogen, wozu noch ein Beitrag an die Verwaltungskosten von Fr. 200 kommt.

III. Abtheilung.

Forstwesen, Jagd und Fischerei.

A. Forstwesen (im eidgenössischen Forstgebiet).

Im Berichtsjahre fand weder in der Bundes- noch in der kantonalen Gesetzgebung über das Forstwesen irgend welche Aenderung statt.

Auf das Gesuch einer Kantonsregierung um Interpretation dos Ausdruckes ,,Regelung des Betriebes" in Art. 16, Abs. l, des ßundesgesetzes über das Forstwesen, vom 24. März 1876, haben wir folgende Antwort ertheilt (Bundesbl. 1891, I, 272), welcher grundsätzlicher Werth beizulegen ist: ,,Die Vorschrift in Art. 16, Abs. l, wonach ,,ihr (der Waldungen) Betrieb zu regeln" sei, betrifft, in dem Zusammenhang, in welchem sie mit den übrigen Bestimmungen des gleichen Artikels steht, solche Arbeiten, die den Entwurf von Wirthschaftsplänen einleiten, und somit solche der Porsteinrichtung.

Die von Ihnen vorgelegte Frage über Regelung der Holz abgaben aus Gemeindewaldungen beschlägt die Waldwirthschaft, die Waldbenutzung und den Forstschutz zugleich und somit die Durchführung der im gleichen Art. 16 und im gleichen Abs. l vorgeschriebenen Wirthschaftspläne, ferner die Einhaltung des nach

96

demselben Artikel, Abs. 2, festzusetzenden nachhaltigen Ertrages und endlich den Vollzug der wirtschaftlichen und Sicherheitsmaßnahmen in Schutzwaldungen, welche anzuordnen die Kantone, laut Art. 19 des Gesetzes, verpflichtet sind.

Auf die letzterwähnten Gesetzesbestimmungen gestützt, erklärt der Bundesrath die. Holzabgaben aus Gemeindewaldungen und auch aus größern Korporationswaldungen nach der in den meisten Gemeinden und Korporationen des betreffenden Kantons bisher geübten Weise a u t' dem S t o c k e grundsätzlich als nicht statthaft, d. h. es hat der Holzschlag, die Aufarbeitung des Holzes und, wo nöthig, auch der Holztransport bis an die Abfuhrwege auf eine wirthschaftliche, den Wald möglichst schonende Weise unter forstamtlicher Leitung und Aufsicht stattzufinden. Das geschlagene Holz ist auf seinen kubischen Inhalt zu messen.

Die daherigen Vorschriften sind in die (definitiven oder provisorischen) Wirthschaftspläne oder in die Waldordnungen aufzunehmen. " Dei- Etat der forstlichen Beamtungen in der ganzen Schweiz, zu deren Besetzung wissenschaftliche Bildung verlangt wird, stellte sich auf Ende 1891 wie folgt: a. Eidgenössische Beamte (mit Inbegriff der am eidgenössischen Polytechnikum angestellten) 7 b. Kantonale Beamte 108 c. Beamte von Gemeinden und Korporationen . . . . 39 Zusammen (1890:

154 156)

Im eidgenössischen Forstgebiet bestanden Ende 1891 59 kantonale Stellen und 4 von Gemeinden und Korporationen, zusammen 63, und mit Inbegriff der 2 Slellen am eidgenössischen Oberforstinspektorat 65.

Die durch Rücktritt vakant gewordene Oberförsterstelle im Kanton Uri wurde längere Zeit provisorisch vom Adjunkten versehen, ist jetzt aber wieder definitiv besetzt. Dagegen trat m letzterer Stelle eine Vakanz ein.

In Graubünden wurde die Forstinspektorstelle durch Tod des, leider nur kurze Zeit funktionirenden Beamten frei; die Wahl eines Nachfolgers hat bis heute noch nicht stattgefunden. Ferner ist eine Kreisförsterstelle seit längerer Zeit unbesetzt. Dieselbe wurde zwar zur Konkurrenz ausgeschrieben; es scheint sich aber Niemand darum beworben zu haben. Diese Verhältnisse sind

97

umsomehr zu bedauern,> als das wissenschaftlich gebildete KorbtO personal Graubündens ohnedem zu wenig zahlreich ist und der Vollzug des Bundesgesetzes über das Forstwesen nach einigen Richtungen au wünschen übrig läßt.

Im Kanton Tessin ist seit Kurzem ebenfalls eine Kreisfürsterstelle vakant und konnte bis anhin nicht wieder beset/t werden.

Auch hier, wie irn Kauton Wallis, ist eine Vermehrung des Forstpersonals unumgänglich nöthig.

Ein weiterer Uebelstand liegt in der zu geringen Besoldung in einigen Kantonen, so namentlich in Luzern, Graubündeii und Wallis. Auf Veranlassung einer diesbezüglichen Eingabe des schweizerischen Forstvereins, deren wir bereits in unserem vorjährigen Geschäftsbericht Erwähnung gethan, haben wir über die gegenwärtigen Besoidungsverhältnisse des höhern Forstpersonals der ganzen Schweiz eine Statistik aufnehmen lassen, nach welcher die meisten Besoldungen so niedrig stehen, daß ani' irgend eine Weise Abhülfe geschaffen werden muß. Der Besuch der Forstschule am eidgenössischen Polytechnikum hat ganz bedenklich abgi-noimneu, und wenn man in Betracht zieht, daß viele pateutirte Förster zu andern, einträglichem Berufearten übergehen, so wird man schließlich, aus Maugel an Kandidaten, die eintretenden Lücken im Stand des Forstpersonales gar nicht mehr'auszufüllen im Falle sein.

Wir werden uns mit dieser Angelegenheit nächstens eingehend befassen.

Die Besoldungen and Entschädigungen des höheru Forstpersonals der gesammten Schweiz stellen sich wie folgt zusammen : 1. Fixe Besoldungen Fr. 287,699 2. Reiseentschädigungen ,, 57,726 3. Bureau- und sonstige Entschädigungen ,, 14.731 Zusammen Fr. 360,15(5 Davon fallen auf das eidgenössische Forstgebiet ,, 1(J1,(>77 Auf d i e übrige Schweiz . . . ' . . . . . ,, 198,479 Gestützt auf abgelegte Prüfung konnte einem Kandidütcn und gestutzt auf ein Diplom der eidgenössischen Forstschule und nach Ausweis über hinreichende forstliche Praxis einem zweiten Jas Z e u g n i ß ü b e r W a h l fä h i g k e i t an eine höhere kanioaale Porststelle ausgestellt werden.

Gegenwärtig haben sämmtliche Kantone der Schweiz ihre kantonalen forstlichen Prüfungen fallen lassen und das eidgenössische forstliche Examen anerkannt.

Tabelle 1.

Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1891 und der gesammten abgelösten Dienstbarkeiten.

V. 1881 b. Ende 1891 abgelöste Servitute.

Anzahl der im Jahr 1891 abgelösten Servitute.

Kuuton.

Behol- Weide- Ì Gras- j Streue- ! Tratt- ! 7<£ ' zungs- rechte. \ rechte. ! rechte, rechte. ' ^TM rechte.

i ' i 1

i Zürich (vollständigfrei) Bern LuzerQ i Uri j Schwyz l Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug (vollständig frei) Freiburg- (vollständig frei) Appenzell A.-Rh. (vollständig frei) . . .

Appenzell I.-Kh. . .

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . .

Tessin Waadt (vollständig frei) Wallis Total

-- --

G

1 l

;

--

!

'

.

--

!

--

j

j

i

1

l _ j 5 ' _ l 1 , - , -

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_

:

12 3 4 -- 1 -- 27

i

1

1

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i

.

Fr.

_

.

;

'

_

i

-

-- 9 3 4 10

-- 994 565 3,200 255

19 32 4 103 60

,

· .

i

--

--

-

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4 --

Ì

i i 25

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4

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!

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1

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'

i 6

1

-- 6,850 -

126

47,856

1

;!

58

15 --

6

-- 12,352 5,220 13,420

i

69 ' 242,672 ; 4 -- :!

5,000

_

-

Fr.

6

.--

- ; - - - ; 57 - 69 2 ! - ! - ! i ; -- e 5 --

Ablösungs- T . AblösuugS" Total.

summe.

betrag.

,

'

e !- :_

-

, __

1 _ 4

1

--

|

3 2 2 --

--

.

i i

Total

29,207 7, 870 i 6,565 61.661 4/118 --

166.

89 1,430 62 8 7 4

6,064i 18,752 220,991 i 36,386 ' 13,282 ' 49,850 9.520

2,057

726,938

Im Berichtsjahre fand kein Kurs zur Heranbildung von Uaterförstevn statt, dagegen ein B a n n w a r t e n ku rs im Kanton Bern unter Leitung des Herrn Forsünspektor Stauffer.

Das W a l d a r e a l des eidgenössischen Forstgebietes beträgt nach dem gegenwärtigen Stand der Waldaufnahme 452,326 ha.

uod dasjenige der gesammten Schweiz 828,770 ha.

Eine Aenderun» in der A u s s c h e i d u n g von S c h u t z w a l d u n g e n fand nur im Kanton Zug statt, indem die dortige Regierung, im Einverständoiß mit uns, einige weitere Walddistriktc
Reutungeo von Schutzwaldflächen kamen, mit unserer Einwilligung, an sechs verschiedenen Stellen in den Kantonen Bern und St. Gallen in einer Ausdehnung von 2.75 ha. vor.

Ueber die bisherigen Ablösungen schädlicher Servituten in Schutzwalduugen, gemäß Art. 14 des Bundesgesetzes über das Forstwesen, gibt nebenstehende Tabelle I einen Ueberblick. Aus derselben ist zu entnehmen, daß die Waldungen im eidgenössischen Forstgebiet der Kantone Zürich, Zug, Freiburg, Appenzell A.-Rh. und Waadt nunmehr servitutfrei sind. Im Berichtsjahr wurden abgelöst : 1. Beholzungsrechte 27 2 . Weid- u n d Grasrechte . . . . 29 3. Streurechte 6 4. Trattrechte 58 5. Vermischte Rechte 6 Zusammen 126 Rechte.

Die Ablösungen in Geld beliefen sich auf Fr. 47,856. Im Ganzen wurden, seit Erlaß des betreffenden Bundesgesetzes, 2057 Waldrechte abgelöst, in Geld für eine Summe von Fr. 726,938.

Gar nicht betheiligt an der Ablösung haben sich vorige« Jahr dio Kantone Luzern, Uri, Schwyy, und Tessin. Der Kanton Uri hat seit Erlaß des Bundesgesetzes überhaupt noch nichts in Sache gethan.

Der Kanton Appeazell I.-Rb. hat eine Vervollständigung der früher stattgefundenen Aufnahme eines Verzeichnisses der Wnldservituten vorgenommen und unser Gutachten über die gesetzlich vorgeschriebenen Ablösungen nachgesucht, welchem Wunsche wir unterm 3. Dezember 1891 entsprachen.

Verschiedene von der Regierung St. Gallens angeordnete Ablösungen wurden von den betreffenden Waldbesitzern beanstandet und uns zum Entscheid vorgelegt. Wir erwiderten hierauf, daii

100 es zunächst, Sache der Kantone sei, nach ihrem Ermessen derartige Fälle zu erledigen, und daß der Bund sich n m- dami veranlaßt sehen könne, mit seinem Entscheide einzutreten, wenn Dienstburkeiten nicht abgelöst werden sollten, deren Ablösung- durch das Bundesgesetz vorgeschrieben ist.

Ein Waldbesitzer am Monte Generoso, Kanton Tessili, beschwerte sich über mangelhaften Vollzug des Bundes»'eKetzes betreffend Ablösung von Weidservituteu auf seinein Besitzthutn, worauf wir die tessinische Regierung zur Vernehmlassung einluden, ohne bis dahin in den Besitz derselben gelangt zu sein. Wie wir vernehmen, fehlen Tessin noch die erforderlichen Gesetzesbestimmungen über Ablösung vou Dienstbarkeilen; es soll nun aber ein dießbezüglicher Entwurf nächstens dem Großen Rathe vorgelegt werden.

V e r m e s s u n g s w e s e n . Die Triangulation L, II. und 111.

Ordnung ist im eidgenössischen Forstgebiet nunmehr so weit vorgeschritten, daß alle Kantone desselben in den Fall geset/.l sind, diejenige IV. Ordnung und die Detail Vermessung der Waldungen beginnen resp. fortsetzen zu können.

Genehmigt wurde von uns im Berichtsjahr, auf Prüfung der Arbeit durch das eidgenössische topographische Bureau hin, die Triangulation der Gemeinden Bühler und Gais, Appenzell A.-Rh., mit 63 P.unkten. Der ßundesbeitrag belief sich auf Fr. 1260.

Ferner wurden Abschlagszahlungen an den Kanton Gnuibünden bewilligt für die Triangulation IV. Ordnung : a. im Vorder-Prätiguu Fr. 2650. -- b. im untern Oberland ,, 184. 50 Zusammen

Fr. 2834. 50

Bis Ende 1891 wurden im eidgenössischen Forstgebiet seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Forstwesen trigonometrische Punkte IV. Ordnung festgesetzt und instruktionsgemäß versichert; in den Kuntoneu : 1. Bern . .

. . ca. 1215 Punk!.', 2. Lu'/sern 13 ., 3. Uri 23 ',, 4. Schwyz 32 fl 5. Zug 91 ,, 6. Appenzell A.-Eli 216 ,, 7. Graubünden 12«9 ,, Zusammen

2859 Punkte.

101 An die Kosten dieser Arbeiten trug der Bund bis Ende 1IS91 Fr. 26,854. 50 bei.

Der gegenwärtige Stand der >>ctailVermessungen ist aus nebenstehender Zusammenstellung ersichtlich (Tabelle II). Im Berii-htsjnhr \vnrden 2559.63 ha. aufgenommen, wobei sich die Knntouu Hern, Zug, St. Gallen, Graubiinclea (liÌ24.io ha.") und Tcssin bet.heiliüten. Vollständig vermessen sind die öffentlichen Waldungen der Kantone Zürich, Freihurn und Waadt. Die Gesamnitfliicho der luif'genommenen Waldungen mißt 95,379.6» ha.

Die Kantone Glarus, Appenzell I.-Rh. und Wallis, dcuen wir die Coordiii!\ten und Höhen der Triangulation höherer Ordnung, wenigstens für einen Theil ihres Gebietes, mit der Einladung zur Vornnlime der Detnilvermessung Übermacht, haben damit noch nicht begonnen.

Auf Wunsch des Kantons Graubünden haben wir di>i DetailVermessung der Gerneindewaldungen von Ems und Felsbert; durch das eidgenössische topographische Bureau prüfen lassen und hierauf d:>s Opérât zur Genehmigung empfohlen.

W i r l, lisch af t s p l a n e. Es wurden im Berichtsjahr ÜO provisorische Wirthschaftspläne mit einer Gesammtfläche von 3582 hu.

und 8 definitive mit zusammen 2050 ha. entworfen.

Die 1H91 von den betreffenden Kantonen genehmigten Wirlhschüflspläno stellen sich wie folgt zusammen: Wirthschaftspläne

provisorische

Anzahl.

Zürich Bern Nidwaiden .

Zu" Appenzell A. -R h. .

St. Gallen . . .

Graubünden Wallis

.

.

1

7 1 11 ~~2(7

definitive

b'läche.

ha.

Anzahl.

66

923 121 2422 3532

Flädip.

lia.

1 2

«71,05

1 1

19 23,07

88,39

3

1049

8

2050,5i

Im Gesammten wurden bisher Wirthschaftspläne entworfen : a. provisorische über 99,555,28 hu.

b. definitive über 41,845,78 ,, Zusammen

141,401,oi ha.

Tabelle H.

Waldvermessungen.

Vor Inkrafttreten der Instruktion für Detailvermessung.

(29. Dezember 1882.)

Kanton.

Staatswaldung.

Gemeinde- und Korporationswaldung.

Seit Inkrafttreten der Instruktion bis Ende 1890.

Staatswaldung.

/u Seite 101.

Total.

Im Jahre 1891.

Gemeinde- und Korporationswaldung.

Staatswaldung.

i Gemeinde- und Korporationswaldung.

Staatswaldung.

Gemeinde- und Korporationswaldung.

Zusammen.

f

ha.

Zürich vollständig vermessen i Bern Luzern | uri > Schwyz i Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus Zue i Freiburg vollständig vermessen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh i St. Gallen GraubUnden . . .

Tessin Waadt vollständig vermessen , Wallis Total

1

Angekaufte Privatwaldnngen.

a.

88 39 4,104 93 20 82

ha.

a.

132 32 31 1,175 64

4,792

4,619

633 85 776

a.

1,046 20

93 82

30

137

11

ha.

17

928 7,316 26 927 17 60 19,340 19,644 7,233

54

7,894

66

66,263

77

' 8 2,519 1,436 1,098 330 48 695

88 '» 20 77 86 86 50

ha.

a.

154

85

ha.

222

a.

80

a.

88 39 5.306 71 41 64 ha.

-- ,,

28

193 09 219 48 1,270

....

42 1,824 54

7,336

79

1,286

88 63

898

10

154

85 ;

2,404

a.

141 20 31 2,612 41 1,098 86 4,950 16 48 50 832 7,534

68

7,316 26 1,120 09 237 08 20,652 28,804

10 78

1,021 46 17,375

ha.

2,386

261

633 85

80

67

a.

1,197

122

2,259

ha.

54 2,339

55 l

8,255

9,336

14

86,043

90 78

55

h».

a.

229 59 12,841 02 2,654 05

1,098 86 4,950 16 48 50 860 2,386 7,950

11 1,120 09 237 08

21,550 28,804

90 54 78 10,594 55 95,379

69

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1891 Staatswaldungen.

Kanton.

1 !

i

1

1

Zürich Bern .

.

.

Luzern uri Schwya Obwalden .

.

.

Nid wald en Glarus Zng Freiburg Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen Graubünden

i Waadt Wallis Total 1 Stand des Jahres 1890 . .

{mehr j als 1890 weniger )

Flächen- [ Veraus- | wendeter dehnung. i Same.

i Aren. ' kg.

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

Privatwaldungen.

Flächenausdebnung.

Verwendeter Same.

Flächenausdehnung.

Aren.

16.GO 485.10 139.99 30.70 722.74 206.47 13.00 197.68 275.00 547.80 187.50 15.00 1587.00 728.00

kg5.00 156.00 40.50 26.00 199.00 140.00 29.00 63.50 68.50 120.00 51.00 1.00 343.00 421.00

Aren.

89.00 49.00 132.05 48.00 13.84 8.20

Verwendeter Same.

Total.

i

Flächen- ! Veraus! wendeter :!

dehnung.

Same.

Hektaren.

kg14.40 1.0500 19.5660 63.00 27.00 3.1204 0.8170 5.00 4.00 7.3658 2.1467 7.50 0.3500 1.9768 _ 2.7500 8.1430 6.00 3.3750 11.00 1.1200 300 66.00 23.8000 7.2800 4.3309 3.5500 6.00 2.8100

**· 19.40 1005.50 107.50 46.00 203.00 147.50 69.00 63.50 68.50 177.00 65.00 1 41.00 | 497.00 l 421.00 | 848.00 170.50 160.00

4109.40 [ 3290.90 818.50 *

1422.50 !

40.00 !

3.00

786.50 40.00 15.00

22.00 ;

40.00

234.00 ; 30.00 75.00 i 241.00

51.00 3.00 37.00 88.00

433.09 ' 99.00 i 15.00 j

848.00 84.50 26.00

253.00 26G.OO

80.00 134.00

3.00

2614.59 j 2403.30 , 211.29

2019.00 1221.00 798.00

5670.98 5476.35 194.63

1877.50 1806.90 70.60

1069.59 1170.00

212.90 263.00

100.41

50.10

32.50 120.00 22.00 552.00

Tab. III.

93.5516 j 90.4965 3.0551 ;

103

K u l t u r \ v e s e n . lu Tabelle III findet sich der jetzige Stand der Forstgärten aufgeführt; dieselben nahmen Ende 1891 eine Fläche von 93,5516 ha. ein ; sie haben sich somit letztes Jahr un: 3,065i ha. vergrößert.

Auch mit Bezug auf die Kulturen im Freien ist pro 1891 eine Mehrleistung gegenüber dem Vorjahre zu verzeichnen, indem 7,412,172 Pflanzen versetzt wurden und 547,40 kg. Waldsamen zur Verwendung kamen (1890: 7,000,540 Pflanzen und 537,50 kg Samen). Davon gehören 6,873,654 Stück den Nadelhölzern und 538,518 Stück dea Laubhölzern an. Die Hauptholzart, dio Fichte, ist mit 5,209,021, die Lärche mit 716,552 Stück vertreten. Die vorschult verwendeten Pflanzen betragen ca. 92,5 °,'o der Gesammtz.ihl (.Tabelle IV).

Die mit Beiträgen aus der Bundeskasse und zum Theil aus der Hulfsmillion ausgeführten 51 A u f f o r s t u n g s p r o j e k t e und mit diesen verbundenen Verbaue finden sich in Tabelle V zusammengestellt. Die Gcsamrntkosten dieser Arbeiten beliefen sich auf Kr. 180,416. 99 (1890: 164,739. 03) und die Beiträge an dieselben: a. aus der Bundeskasse Fr. 89,632. 50 b. aus der Hulfsmillion ,, 2,189. 13 Fr. 91,821. 63 Es wurden im Berichtsjahre 68 neue Projekte von 11 Kantonen mil einem Kostenvoranschlng von Fr. 425,514. 52 behufs Aussetzung von Bundesbeiträgen angemeldet.

Weitaus arn stärksten ist an diesen Werken, wie 1890, dei Kanton Bern, nämlich mit einem Kostenbetrag von Fr. 91,'l08. 71 i'iir ausgeführte und Fr. 166,908. 27 für projektirte Arbeiten, betheiligt; dann kommt Tessia mit Fr. 128,110 für letztere (Tabelle VI).

Wir haben auch im vorigen Jahr wieder bei mehreren Kantonen höchst dringende Aufforstungen angeregt und früher schon gewünschte neuerdings in Erinnerung gebracht, aber leider nicht überall mit dem erwarteten Erfolg, was zum Theil in dem Umstände liu&t, daß das Forstpersonal zu wenig zahlreich ist. · Wir werden ni:-lit ermangeln, die betreffenden Kantone neuerdings zu mahnen.

Tabelle IV.

Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1891.

i

Forstkreis (-Bezirk).

Zürich .

fc'ichten.

. .

Weißtannen.

Lärchen.

Kieferl

71,060

800

. . . .

1,214,100

361,085

173,675

99,J

Luzern . . . .

218,780

41,270

4,080

5,J

Bern Uri Schvvyz

14,020 . . .

Obwalden .

Nidwaiden Glarus . . . .

5,250

521,106 68,840

800

16,222

11,680

5,110

56,700

4,000

2,700

Arven.

6,200

r^ 2) P 1 13,OJ r lr 0

1,000

Verschalte Pflanzen.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

Verschulte Pflanzen.

1,826,907

115,900

1,942,807

102.00

14,880

4,000

254,510

33,800

288,310

23,230 551,184

9,150

17,880

18,880 27,030

31,280

'18,980

50,260

3,700

6,400

557,584

64.50

10,711

13,711

512,474 96,841

45,110

86,130

2,700 3,000

3,000

99,841

3.00

68.900 107,800

200

200

63,900

6,560

107,800

69,100 114,360

36.00

6,560

5,200 6,560 '

1,500

820

2,320

9,200

6,000

15,200

164,010 723,700

252,250 113,275

13,100

265,350

22,500

22,500

274,750

1,470 45,200 13,100 !

165,480

39,200

163,160 753,700 113,275

1,000

1,000

1,343,490

1,364,910

119,040 ï,300

163,760 15,285

140,460

338,380

44,720 13,985

114,275 1,388,210 334,985

18,680

1,528,670 353,665

71,400

111,100

452,100

98,300

550,400

123.50 93.00

23,205 21,400

327,235 114,325

5,350

332,585

26.00

500

114,825

94.00

538,518

6,859,562

552,610

7,412,172

547.40

1,854,240

50,667

29,800

269,430

22,130 508,774

1,100 42,410

63,700

5,200

684,900 237,540

27,100 12,250

28,500

7,510

8,( ÌO

108,875 1,156,500

2,300

2,100

78,405

57,385 112,395

16; 10

39,985

321,000

21,420 17,380

223,850 23,380

63,J lo IO

19,500 200

412,400

26,900

439,300

39,700

304,380

5,000

309,380

-1lo M 307^1

2,000

92,925

500

93,425

22,855 21,400

71,855

6,591,994

281,660

6,873,654

267,568

169,210

Tesain

130,850

2,000

Waadt . . . .

270,750

12,100

Wallis

42,950 Total

5,209,021

43,325 568,320

716,552

69,f

.0

r

107,800

2,670

kg-

88,567

78,000

Frei bürg Appenzel! I.-Rh St. Gallen . .

Graubünden .

kg.

Total.

37,900

1,776,240 239,630

2,900

. .

Grassame.

1.00

14,530

.

Same.

73,260

1,400

86,130

300

Unverschulte Pflanzen.

1,000

71,860

144,710

8,170

Total.

Verschulte Pflanzen.

72,260

1,000

Zug

98,130

Unverschulte ; Pflanzen.

1,400

70,860

5,î 10 V »Of 1,( !0 12,< 10

Appenzell A.-Rh.

Total.

LaulbHölzer-.

üVal lelhölzer.

Kanton.

Zu Seite 103.

162,510 714,500

650

350 | !

270,950

«

1

500

768,900 287,850 114,275

4.40

500 '

Tnl>fili' V.

Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs- und Verbauungsarbeiten pro 1891.

Kostenbetrag.

Fr.

1. Bern : 16 Projekte: Allmendgräben fAbschlagszahlung), Roßwald und Fad (Abschlagszahlung), Schleife im Schaftenlauiwald (Abschlagszahlung), Juchlischleif, Wenglischleif, Gitzinollen und Buhlihubel, Brünigsberg, Brienzwyler-Dorfbach, Hennevvald (Abschlagszahluog), Steinschlag-IsenHuh (Abschlagszahlung), Sprengrieseten, Risbachrieseten, Letzen- und Eugelwald, Loosgväben (Abschlagszahlung), Kalberweid, Ried

-

Beiträge aus der Bundeskasse. Hülf'smilHon.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

91,108.71

45,156.64

-- .

45,156.64

527.17

8,110.87

2. Uri: 2 Projekte: Bannwald ob cleu Feldern von Burglen (Abschlagszahlung), .Gurschen (Abschlagszahlung) . · 3. Schwyz: 2 Projekte: Saurileken (Abschlagszahlung), Groß-Runs (Abschlagszahlung)

6,090.87

2,583.70

21,547.99

10,280.03

--

10,280.03

4. Nidwaiden: 2 Projekte: Rybigraben (Abschlagszahlung), Stanserhorn (Abschlagszahlung)

4,936.86

2.501.63

--

2,501.63

5. GHarus: 2 Projekte: Famenplanke der Gemeinde Nidfurn, Faruenplanke, Schatten- und Breitenzug dei' Gemeinde Haslen

5,712.65

2,856.32

--

2,856.32

Ueberti-ag

129,397.08

63.378.32

527.17

63,905.49

Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

Kostenbetrag.

Fr.

Beiträge aus der ßuudeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

Uebertrag

129,397.08

63,378.32

527.17

63,905.49

6. St. Gallen: 15 Projekte: Trübbachbord, linkseitiges Trübbachbord, Lahmerentobel, Wiesenberg, Stegenwald, Säßeliplank, Tristeli, Schindelbodeo, Fäschmuttenberg, Federi-Tiefenboden, Tönieregg, Höhegg, Wilkethöhe, Rosenberg, Breitenwald

23,520.18

10,737. 87

856. 74

11,594. 61

7. Tessin: 11 Projekte: Gaggio, Boscone di Moleno (Abschlagszahlung), Sopra l'abitato di Sonogno (Abschlagszahlung), Torrente Molina (Abschlagszahlung), Corcapolo (Abschlagszahlung), Sponda sinistra della Maggia (Abschlagszahlung), Monte Generoso (Abschlagszahlung), Valle di Colla-Signora (Abschlagszahlung), Cresta ob Cozzo, Meriggi in der Alp Pietra Rossa, Costa ob Loco (Abschlagszahlung)

24,897.53 14,171.41

8. Wallis: l Projekt: Rufe bei der Fluh Total: 51 Projekte

2,602.20

1,344.90

180,416.99

89,632.50

805.22 14,976.63 --

1,344.90

2189.13 91,821.63

o v

0

Tabelle VI.

Angemeldete und vom Bundesrath genehmigte Aufforstungs- und Verbauprojekte pro 1891.

Beiträge ans der Bnnaeskasse.

Fr.

Total.

Fr.

92,470. 93 2,014. --

92,470. 93 2,014.

-- )

10,963. 55 22,570. --

7,674.

48 1 12,272.--

7,674. 48 12,272. -

4,200. --

2,100.--

2,100. --

Uebertrag 208,059. 82

116,531.41

116,531.41

Kostenbetrag.

Fr.

1.

Bern: 25 Projekte: Schlagbächlein, Walserplatzkählen, Lochrieseten , Hinter der Egg, LeubuchenRieseteo, Stocklauenen, Nessellauiritt, Schränzigraben, Horlauigraben , Biitschels, Riedbach, Prazgraben, Rübligraben, Bürgisgräben , Narrenbach, Schlittwegbruch, Simmelendähligraben, Kohlerenrutsch, Gerstern- und Mühlegraben, Vordcrried, Ried, Lichtgutgraben, Obere Hundschüpfen, Burst- und Sortelvorsaß, Burgerwaldungen Wattenwyl 166,908. 27 2. Luzern : 1 Projekt: Kirchbachgebiet .

3^18. -- 3. Uri: 1 Projekt: Realp (Abänderung des Projektes und Erhöhung des Bundesbeitrages) 4. Schwyz : 1 Projekt: Stein bachgebiet 5. Glarus: 1 Projekt: Breitenzug und Schattenzug, der Gemeinde Haslen .

7

!

6

Kostenbetrag.

Fr.

Beiträge ans der Bundeskasse.

Fr.

208,059.82

116,531.41

116,531.41

.

14,535.--

7,267.50

7,267.50

7. St. Gallen: 16 Projekte: Lahmerenbach, Tobelwald, Tobel, Riesen, Roßwald, Hürlewald', Stein, Passati, Schwamm, Nutzhalde, Guntlibergspitz, Rumpfweide, Wolfensberg, Ruhrhof, Vilnas, Lahmerentobel (Nachtragsprojekt)

29..381.--

15,237.55

15237.55

8. Graubünden : 4 Projekte : Murtaröl (Nachtragsprojekt), Archia gronda, Selva, Champagni«

31,692.--

17,065.--

17,065.--

9. Tessin : 12 Projekte : Cresta ob Cozzo, Meriggi sul!' Alpe Pietra Rossa, Costa ob Loco, Monte Boglio, Monte Generoso, Soriva, Boi, Cugnolo, Monte Pettine (Nachtragsprojekt), Paura sopra Villa, linkseitiger Hang des Thaïes Scareglia, Bachbett der Gemeinden Scareglia-Insone

128,110.--

69,348.--

69,348.--

10. Waadt: l Projekt: Le Raffort

4,415.--

2,207.50

2,207.50

11 Wallis: 4 Projekte: Bordschlucht, Rufe bei der Fluh (Nachtragsprojekt"), Schafalpemvald, Tète des Larzes

9,321. 70

5,355. 85

5,355. 85

Total: 6B Projekte 425,511.52

233,012.81

233,012.81

Uebertrng 6. Zug: 2 Projekte: Fidderstuden, Brüschenrainweid

Total.

Fr.

108 W a l d b e s t e u e r u n g . Das ständige Komite des schweizerischen Forstvereins hat sich unterm 22. August 1889 mit folgendem Gesuch an uns gewandt: ,,Es wolle der Bund dafür sorgen, daß die Besitzer von Schutzwalduugen nicht durch Steuererhebungen von Kantonen und Gemeinden in ganz ungebührlicher Weise ausgebeutet werden.

,,Ferner möchte er die Grundlagen der Besteuerung der Schutzwaldungen prüfen."

In der Begründung wird hauptsächlich auf die in 2 Halbkantouen erhobene übermäßige Steuer verwiesen.

Wir haben hierauf obigem Komite erwidert, daß der Bundesrath sich nicht kompetent erachte, in das Steuerwesen der Kantone einzugreifen, daß er sich jedoch bereit erkläre, 1. Kantonen mit zu hoher Waldbesteuerung zu empfehlen, dieselbe auf ein billiges Maß zu reduziren 5 2. Grundlagen zu einer billigen Waldbesteuerung in der Schweiz ausarbeiten zu lassen und den Kantonen zur Berücksichtigung zu empfehlen.

Die in unserem vorigen Bericht bezeichneten Maßnahmen, welche wir gegen den waldschädlichen N o n n e n s p i n n e r (Liparis monacha) ergriffen, haben wir unverändert in Kraft belassen, da die Gefahr vor diesem Insekt, laut Einvernahme der zunächst bedrohten Kantone, noch keineswegs vorüber ist.

Letztes Jahr ist in den Weißtannenwaldungen der Kantone Solothurn und Aargau ein weiteres Forstinsekt, der sogenannte T a n n e n w i c k l e r, in bedenklicher Weise schädigend aulgetreten.

Sehr wahrscheinlich hat dasselbe eine größere Verbreitung, als bisher konstatirt worden konnte. Die Art dieses Schädlings ist zwischen Tortrix rufimitrana und Tortrix murinana noch nicht sicher ermittelt.

Im Kanton Tessin kamen auch voriges Jahr wieder zahlieiche B r ä n d e i n B e r g W a l d u n g e n u n d W e i d e n vor, ohne d a ß es bisher möglich gewesen, die Thäter zu ermitteln. Die Rsgierung hat nunmehr energische Maßnahmen zur Unterdrückung dieses Unfuges ergriffen.

Auf eingegangene Beschwerden, daß der Art. 10 des Bundesgesetzes über Maß und G e w i c h t vom 3. Juli 1875 in einigen Kantonen nicht mit der erforderlichen Strenge zum Vollzug gelange, haben wir uns veranlaßt gesehen, unterm 29. Mai 1891 einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen und den Kantonsregierungoi mitzutheilen. ("Siehe Abtheilung Industrie, VIII, Maß und Gewicht.)

109 An der g e o g r a p h i s c h e n A u s s t e l l u n g während des internationalen geographischen Kongresses in Bern war auch das Forstwesen mit verschiedenen Kartenwerken vertreten, speziell das eidgenössische Forstbüreau mit einer Lawinenkarte.

Wie voriges Jahr kam uns auch im letzten durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Washington, ein Geschenk von W a l d s ä m e r e i e n seitens der V e r e i n i g t e n S t a a t e n zu.

Der Bericht über die C e n t r a l a n s t a l t für das f o r s t l i c h e V e r s u c h s w e s e n fällt in den Geschäftskreis des Departements des Innern.

B. Jagd und Vogelschutz, a. Jagd.

Den 13. April 1891 hatten wir die Ehre, Ihnen einen GesetzEntwurf betreffend Re v i s i o n des B u n d e s g e s e t z e s über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875, vorzulegen. Die Verhandlungen über diesen Gegenstand haben im Berichtsjahr begonnen, führten jedoch erst im laufenden Jahr zu einer Beschlußfassung.

Mit dem 31. August 1891 ist eine dritte fünfjährige Periode, für die B e g r e n z u n g der J a g d b a n n b e z i r k e zur Schonung von Wild im Hochgebirge abgelaufen und mit dem 1. September hat eine neue begonnen, für welche wir unterm 16. August 1891, nach vorausgegangenen Verhandlungen mit den betreffenden Kantont'i), eine Verordnung erlassen. Da der Kanton Uri nachträglich auf die Neubegrenzung des Bezirks Schloßberg; bis auf Weiteres Veracht geleistet, so blieb der bisherige Bezirk Rothstöcke vorläufig unverändert beibehalten, worüber wir unterm 8. September Beschluß gefaßt.

Nach obiger Verordnung sind folgende Bezirke unverändert beibehalten worden : 1. Git'ferhorn, Kanton Bern.

2. Schratten-Huthhoru, Kanton Luzern.

3. Rothstöcke, Kanton Uri, Ob- und Nidwaiden.

4. Grieselstock-Bisithal, Kanton Schwyz.

5. Kärpfstock l ,r .

,-,, K Glarmsch ni- · u Jf Kanton trlarus.

6.

7. Sehopfenspitze, Kanton Freiburg.

8. Churlirsten, Kanton St. Gallen.

9. Spadlatscha, Kanton Graubünden.

10. Diablerets, Kanton Waadt.

Mehr oder weniger bedeutende Aeuderungen in der Begrenzung erlitten, im Interesse einer besseren polizeilichen Aufsicht, die bernischen Bezirke Faulhorn-Jungfrau und Hohgant, der Bezirk Säntis, Kanton Appenzell, Bernina, Kanton Graubünden, und Be
Die neu gebildeten Bezirke beschränken sich auf folgende: 1. Kienthal-Suldthal, Kanton Bern.

2. Traversina, Kanton Graubünden.

3. Verzasca, Kanton Tessia.

4. Arolla 5. Entremont Kanton Wallis.

6. Val d'Illiez Die Art und Weise der Oeffnung Her verlassenen Bezirke und Theile solcher, behufs thunlichsler Erhaltung des bisher geschonten Wildes, glaubten wir gänzlich in das Ermessen der betreffenden Kantone legen zu sollen.

Durch obige Verordnung hat sich die Ausdehnung der Jagdbannbezirke, im Vergleich zu der bisherigen, von 3827 k m 2 auf 2082 krn 2 vermindert. Allerdings wurde infolge dessen auch die Zahl der Wildhüter von 48 auf 41 reduzirt; während aber früher ein Wildhüter circa 80 km 2 zu überwachen hatte, beschrankt sich das Aufsichtsgebiet jetzt auf durchschnittlich nur 50 km 3 und es darf somit im Allgemeinen eiae schärfere Polizei als bisauhin erwartet ·werden.

Bezüglich des Abschusses von Raubzeug in den Bannbezirken hat es im Allgemeinen, namentlich infolge der Aussetzung von Schußprämien, gebessert, aber es geschieht hierin mancherorts immer noch zu wenig, so in Uri, Schwyz, Nichvaldea, Appeu/.ell I.-Rh.

und Tessin.

Wallis hat unterm 4. September 1891 den anerkennenswerthen Beschluß gefaßt, für Füchse und Raubvögel, welche während offener Jagd durch patentirte Jäger und während des ganzen Jahres durch Wildhüter in den Banubezirken erlegt werden, Prämien auszusetzen.

Es hatte dies zur Folge, daß im Berichtsjahre 114 Füchse und 122 Raubvögel zum Abschuß kamen.

Mitfolgende Tabelle (VII) über die Wildhut in den Bannbezirsen pro 1891 gibt Aufschluß über die jetzige Größe der letztem, die Anzahl der Wildhüter etc. Frevelfälle kamen 48 zur Anzeige und das erlegte Raubzeug belief sieh auf 580 Stück Haarwild und 613 Stück Federwild, zusammen 1193 Stück.

Tabelle VII.

Wildhut in den Jagdbannbezirken im Jahre 1891.

Bannbezirke.

Größe

Kauton.

Name.

!· per t per '. Bezirk. ' Kanton ;!

Bern

EntFixe UnfallBeZulage schädigung Schuß- Zeitweilige Ver- ; Besoldungen Versiehe- waffnung tur i für schiedenes.

!

prämien.

' Aushülfe.

Kleidung oder Betrag rung der und AusFederMunition.

und wild. der Taggelder, i Wildhüter, rüstnng.

Wohnung.}

Erlegtes Raubwild.

Haarwild.

km 2

km*

Fr.

Fr.

Fr.

343.70

10.50

:ir.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

! 279.-- '

--

15.--

Fr.

Faulhorn-Juoefrau Gifferhorn (Wildasyl) Hohgsnt, Mont Moron

3 :;

362 57 ;! 142 i ; 155 :

2 ·

716

l

70 48 108 35 21 35 6 ! 20

4,399.95

8i5. 66 !

b. Neue Bezirke.

1.

2.

3.

4.

Luzern. . .

Uri . . . .

196 75 57 89

Faulhorn (theilweise abgeändert) Kienthal-Suldthal Gifferhorn (unverändert) . .

Hohgant (theilweise abgeändert)

Nidwaiden. .

Schwyz . .

1. Kärpfstock (unverändert) .

2. Glärnisch (unverändert) . .

Freiburg . .

Schopfenspitze (unverändert) . .

Säntis (theilweise abgeändert)

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen. .

alter Bezirk neuer ,, alt alter ,, neu neuer ,,

GraubUnden .

6 !

37 |

2 j 19 i 7 9 2

128 3 9 31 17

8 t' l ·

13

4 ;

11

189

189

3 i

342 168 40

550

118 2 "

238

34 26

Churfirsten (unverändert)

23 ;

6 26 12 90

118 129 109 128

Griseistook-Bisithal (unverändert)

Glarus . . .

Appenzell A.-Rh.

62 83 48 24

155

Rotbstöcke (unverändert) .

3 l , l ' l

417

62

Schratten-Rothhorn (unverändert)

Obwalden . .

Fr.

5;

!

i

51

4 94

10 20 11 11

1,503. 35 l

300. --| 450.-- 400.; 348.-- 292.--

23 17 l 2,460.-- 40 1,642. 50 41

2,400. --

11.30

100.40

--

3.75 1.50

147. 50

289. -

25.-- 1.30 10.--

50.--

10.

112.50

113.50

82. 80

31.75

15.

203. 70

222.

0- --

500.

111.70

117.

70.20

3.30 i --

t [

88. --

42.--

168. 75 21.40

200.

284. 40

340.--

--

3.50

224.--

2,400.12

126.25

14.--

15.--

972.--

650. 33

--

7,200. 36

-- --

: |

378.75 451. 30 411. 50

--

jl

303. --

--

';

302. --

121.-- 100. 67

3. 80 |!

3,162. 25

1,054.08

i l

150. 43 137.17

2,463.

821. -

1,045. 50

348. 50

860. 75

286. 92

3,333. 80

1,111.27

4,907. 63

1,635. 88

4,757. --

1,585. 67

3,872.20

1,290. 73

4,622. 70

1,540. 90

38,131. 74

12,710. 59

a. Alte Bezirke.

1. und 2. Piz d'Err 3. Piz Beverin 4. Bernina .

.

.

35 26

\ l

3,423. 65

32.15

b. Neue Bezirke.

41 10 54

*· Spadlatscha «. Traversina .3. Bernina (theilweise abgeändert) .

Tessin

105

l 2

(i

j 1,224. 33

4 ;

--

o. Alte Bezirke.

94 233

l- Gotthard-Bedretto 2. Verzasca-Leventina

327 / \

2 2

_

b. Neue Bezirke.

Waadt

Total.

Bundesbeitrag.

li

a. Alte Bezirke.

1.

2.

3.

4.

Kosten der Wildhnt.

Thätigkeit der Wildhllter.

Wildhiiter, deren FrevelAnzahl. anzeigen.

Zu Seite 110.

*· Bedretto (theilweise abgeändert).

^erzasca (neu) Diablerets (unverändert)

36 121 85 ] 236 '· 236

23

35

4,335. --



26

3,600. --

218.40

4,150. 70

--

--

: 422. --

5.80

--

--

130.25

--

341. 75

--

48. --

--

--

1

Walfis

a. Alte Bezirke.

l* i 538 \ 192 : 1074

l Weißhorn - Haut du Cry

2

0

wand Conibin

2 2

344 J

17 3

b. Neue Bezirke.

i- Arolla 2. Eatremont d - val d'Illiez

149 ' 86 l 288 53 || 3827 2083

m . i / alte aufgehobene Bezirke .

\ neue und beibehaltene Bezirke lì

2083 2083

48 41

48

580

613

32.551. 48 i 845. 40 '. 483. 55 l 261. 46 i 1478. 75 :1184. 30 1294. -- ; 32. 80

Ili Die Wildhutkosten beliefen sich: 1. Für Besoldungen Fv. 32,551. 48 2. Unfallversicherungen (Bern, Glarus, Freiburg, St. Gallen und Waadt) ,, 845. 40 3. Zeitweilige Aushülfe (in 8 Kantonen) . . ,, 1,294. -- 4. Bewaffnung, Kleidung, Zulage für Munition und Verschiedenes ,, 2,256. 56 5. Schußpvämien (11 Kantone) ,, 1,184. 30 Zusammen Fr. 38,131. 74 (1890: Fr. 39,654. 61) Au diesen Kosten betheiligte sich der Bund, laut Bundesbeschluß vom 28. Brachrnonat- 1878, mit einem Drittel oder Fr. 12,710. 58 (1890: Fr. 13,218. 20).

Aus den Berichten der Kantone über die Wildhut ergibt sich, daß zwar auch im Jahre 1891 die Gemsen in den meisten Bannbezirken zugenommen haben, jedoch nicht in dem Maße wie früher, was als Folge des ungetnein strengen Winters 1890/91 angesehen wird. Eine Anzahl Gemsen gingen in Lawinen zu Grunde. Aus den gut besetzten Bannbezirken Rothstöcke (Nidwaiden) und Churfirsten (St. Gallen) sollen Auswanderungen stattgefunden haben.

Auf Gesuche von Kantonen haben wir Bewilligungen zum Abschuß von altem Wilde, namentlich Böcken, gemäß der von uns erlassenen diesbezüglichen Instruktion vom 13. September 1883, ertheilt, worauf im Bezirk Kärpfstock (Glarus) 12 Stück, in der Hochmatt (Freiburg)' ebensoviel und im Bezirk Jungfrau-Faulhorn (Bern) eine nicht genau angegebene Anzahl Gemsen erlegt wurden.

Wie in frühern Jahren haben sich auch 1891 die Murmelthiere, die dem Einfluß des Winters so ziemlich entzogen sind, stark vermehrt, ja in einigen Bezirken (Kärpfstock, Spadlatscha, Bedretto und Verzasca-Leventina) "dermaßen, daß über Wildschaden Klagen einliefen. In den Bannbezirken von Freiburg und Appenzell scheinen indeß die dort jüngst eingeführten Murmelthiere nicht recht zu gedeihen.

Den Kantonen Glarus und Graubünden haben wir den Abschuß einer Anzahl dieses Wildes in den dortigen Bannbezirkeu durch die Wildhüter bewilligt.

'In Betreff der Hasen und Hühner lauten die uns eingegangenen Berichte von einander abweichend ; in einigen Bezirken (z. B. Rothstöcke, Säntis, Bedretto) nimmt dieses Wild nur unbedeutend oder gar nicht zu, in anderen (als Kärpfstock, Churfirsten, Diablerets etc.)

ist dagegen der Stand desselben ein ganz erfreulicher.

112 Eine Inspektion der Bannbezirke durch Jagdexperten haben wir im verflossenen Jahre nicht für nöthig erachtet.

Vom Vorstand des aargauischen Jagdschutzvereins ist das Gesuch eingegangen, es möchte, in Anwendung von Art. 10 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, dei- Abschuß von Fasanenhennen in den angrenzenden Kantonen Zürich.l Luzern.i -- e Solothurn und Baselland untersagt werden. Wir empfahlen den Regierungen dieser Kantone Maßnahmen im Sinne erwähnten Gesuches und fanden das gewünschte Entgegenkommen.

Mittelst gedruckter Eingabe vom 16. August 1891 haben drei Herren im Auftrage einer Versammlung zürcherischer Jäger gegen die von der Regierung des Kantous Zürich (irn Einverständnis mit den Kantonen St. Gallen und Thurgau) festgesetzte Jagdzeit für «las genannte Jahr, vom 1. Weinmonat bis 10. Wintermoiiflt, bei uns Beschwerde erhoben und das Gesuch gestellt, es möchte der bezügliche Beschluß vom 30. Juli 1891 aufgehoben und die Jagdzeit für den Kanton dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz; gemäß festgesetzt werden.

Da der besagte Beschluß das wohlverstandene Interesse der Jagd im Auge hatte und im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend Schonung des Wildes, stand, ferner der Kegierungsrath zur Festsetzung der beanstandeten Jagdzeit befugt war, haben wir die Beschwerdeführer mit ihrem Gesuche abgewiesen.

Die Steinwildkolonie im Wildpark Langenberg bei Zürich besteht gegenwärtig aus 4 Stück. Unter der vorzüglichen Pflege, die sie erhält, scheinen die Thiere zu gedeihen.

1

b. Vogelschutz.

In der Beobachtung des Bundesgesetzes betreffend den Vogelschutz hat sich im Berichtsjahr wenig geändert. Im Kanton Tessiti kommt das Gesetz nur insoweit zur Ausführung, als die eidgenössischen Grenzwächter Polizei üben, welche zahlreiche Frevelfälle zur Anzeige gebracht haben. In allen übrigen Kantonen geschieht das Nöthige für den Schutz der Vögel, und vielerorts werden Nistkästen angebracht, um ihnen das Brutgeschäft möglichst zu erleichtern und Putterplätze für den Winter angelegt.

In Buda-Pest fand im Berichtsjahr ein ornithologischer Kongreß statt, an welchem die Schweiz durch Herrn Dr. V. Fatio vertreten war. Unsere Erwartungen, daß die Vogelschutzfrage international geordnet werde, wozu wir unserm Abgeordneten Instruktion er-

113 theilt hatten, gingen leider nicht in Erfüllung; es ist überhaupt geringe Hoffnung vorhanden, daß diese Frage in absehbarer Zeit zu einer befriedigenden Erledigung gelange.

Die dritte Auflage des Kataloges der schweizerischen Vögel und ihrer Verbreitungsgebiete wurde so weit vorbereitet, daß dieselbe nächstens erscheinen kann.

C. Fischerei.

Im Berichtsjahre haben die Kantone Zürich, Uri, Zug und Waadt ihre g e s e t z l i c h e n B e s t i m m u n g e n Ü b e r d i e F i s c h e r e i mit dem revidirten B u n d e s g e s e t z über diese Materie vom 21. Dezember 1888 in E i n k l a n g g e b r a c h t .

Seither folgte auch noch Solothurn, so daß gegenwärtig damit nur noch die Kantone B e r n , G r a u b ü n d e n , T e s s i n und W a 11 i s irn Rückstande sich befinden.

I n t e r k a n t o n a l e Fischereikonventionen kamen zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen für den Zürcher- und Wallensee, mit Einschluß des Linthkanales, und zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz und beiden Unterwaiden für den Vierwaldstättersee zu Stande.

Da die Bestimmung in Art. 5, Abs. 4, der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei, welche besagt: ,,bei der Kontrole der Netze und Geflechte ist ein Mindermass von 1/10 nicht zu beanstanden", von Fischern mißbraucht wurde, s o fanden w i r u n s veranlaßt, i n einer Verschiedene Kantone haben, gestützt auf Art. 4, letzter Abs., des Bundesgesetzes, um Bewilligung zur Verwendung von Netzen in Bächen und See'n mit M a s c h e n von g e r i n g e r e r W e i t e als 3 cm. nachgesucht. Wir glaubten denselben, wenigstens theilweise, unter gewissen Bedingungen entsprechen zu sollen.

Auf Gesuch der Kantone Luzern, Schwyz und Zug haben wir dieselben unterm 18. April 1891, gestützt auf Art. 15, Abs. 4, des Bundesgesetzes, in Erwägung des geringen Ertrages der Fischerei im strengen Winter 1890/91, ausnahmsweise ermächtigt, den F a n g von Hechten und Egli im Zugersee während der F r ü h l i n g s s c h o n z e i t zuverläßigen Fischern, immerhin unter der erforderlichen Kontrole zu gestatten.

In gleicher Weise erhielt der Kanton Luzern unter demselben Datum eine Bewilligung für den H e c h t f a n g i m Se m p a c h e rund Baldeggersee.

114

Einem Gesuche des Kantons Zürich um Gestattung der Verwendung eines T r a c h t g a r n s , eventuell zweier solcher Garne, im Z ü r c h e r s e e w ä h r e n d d e r F r ü h l i n g s s c h o n z e i t 1891 haben wir unter der Bedingung entsprochen, daß eventuell jeweilen nur mit eirem Garne gefischt und hiebei jede Berührung der Halden, der Reiser und des Kreb vermieden werde.

Der Kanton Bern hat die S c h o n z e i t d e r A e s c h e für den Lauf der Aare von Thun bis Aarberg um 15 Tage, d. i. bis den 15. Mai, verlängert.

Ende 1891 waren 92 F i s c h e r e i a u f s e h e r mit einem Gesammtgehalt, resp. einer Entschädigung von Fr. 30,674. 21 angestellt. Der Kanton Bern besitzt zwar noch keine revidirte Vollziehungsverordnung zum Fischereigesetz, hat aber vorläufig einige Aufseher in Thätigkeit gesetzt. An obige Kosten trug der Bund, gemali Art, 29 des Bundesgesetzes, 50% oder Fr. 15,337. 10 bei.

Au kantonale Prämien für Erlegung von Thieren, die der Fischerei erheblich schädlich sind, worunter 73 Fischotter und 170 Fischreiher, im Gesammtbetrage von Fr. 1181 80, haben wir einen Beitrag von Fr. 590. 90 bewilligt.

Der Stand der S c h o n r e v i e r e in See'n und Flüssen auf Ende 1891 ist aus Tabelle VIII ersichtlich.

In Ausführung des Art. 3 des Bundesgesetzes wurde die Ausmündung der Roggweiler Aach in den Bodensee abgegrenzt und der Fischfang innert diesen Grenzen verboten.

Die Erstellung von Fischstegen behufs Herstellung eines freien Zuges der Fische in den fließenden Gewässern hat uns voriges Jahr häutig beschäftigt. Es geschieht indeß in dieser Hinsieht von einigen Kantonen immer noch zu wenig. Bis anhin besitzt die Schweiz 12 Stege verschiedener Konstruktion. Voriges Jahr wurden für folgende Oertlichkeiten diesbezügliche Pläne genehmigt: 1. In der Aare beim Schwellenmätteli bei Bern. (Noch nicht ausgeführt.)

2. In der Aare bei Hagneck, Kanton Bern. (Ausgeführt.)

3. In der Grande Eau, Kanton Waadt. (Noch nicht erstellt.)

Unterm 19. Februar 1891 hat sich der Kanton Glaru über Unterbrechung des freien Zuges der Fische in der Limmat beschwert, worauf die in Frage kommenden Kantone Zürich und Aargau hierüber zur Vernehmlassung eingeladen wurden.

Beide genannten Kantone haben das Vorhandensein diesbezüglicher Mißstände zugegeben und Abhülfe zugesagt, wovon Glarus Kenntniß gegeben wurde.

Tabelle

VIII.

Zu Seite 114.

Stand der Schonreviere auf Ende 1891.

Seen.

Kanton.

Bern

. . .

Uferlänge.

Fläche.

Flußlänge.

km.

,,ha.

km.

ha.

286.00

131.00

31.50

200,oo

1 Lütschine im Amtsbezirk Interlaken 2. Aare von Brunnadern bis zum Thalmatte.nf'ahr bei Niederruntigen, mit Ausnahme des Schwellenmättelistückes b e i Bern . .

. . . .

. . .

4. Sempachersee, das Gebiet unterhalb der Linie Meienbacheinmündung-Kirchthurm von Kirchbühl bis an die Nottwiler Dorfbacheinmündung gegen das Dörfchen Eich

Glarus .

5 Mehrenbach

Graubünden .

6. Landwasser vorn Schwellisee bis Langwieser-Grenze u n d Schwellisee . . . .

Ì

Waadt

ha.

Bezeichnung des Schongebietes.

3. Alte Aare zu Aarberg, von der Straßenbrücke aufwärts bis zur Vereinigung mit dem Hagneckkanal .

Luzem

Flüche.

Total Fläche per Kanton.

FlUsse.

0.78

3.00

10. Orbe in la Vallée, vom Bache ,,By blanc" (Bursine) bis zur Brücke der Gemeindestraße unterhalb des Kirchhofes von Sentier 11. Orbe in Vallorbes zwischen dem Wehr ,,des Moulins" und dem Wehr ,,Grandes- Forges" 12. Baumine, vom Dorfe Baulmes bis zur Quelle .

13. Teich, von ,,derrière la cour de Bonvillars"' und dessen Abfluli bis zur Brücke der Gemeindestralie von Champagne nach Onnens Total

3.00

349.00

336.60

Gebrauch der Ruth« vom Ufer aus gestattet.

346.00

Absolute Sc.honuiig.

0.70

0.70

v>

n

12.00

3.60

B. 60

il

fi

16.oo

32.00

n

n

l.oo

0.80

Yl

T)

3.00

0.90

11

T)

6. so

9.7B

11

VI

3.00

1.60

n

11

4.00

0.80

n

n

0.26

0.02

·n

ri

3.60

7. Saane, der gesammte Lauf auf \vaadtlandischem Gebiet 8. Bach von Sepey, von der Brücke des Dorfes bis zur Grande-Eau . .

.

.

.

9. La Raverettaz, von der Brücke ,,des ponts" bei Comballflz bis zur Grande-Eau

Bewilligung /,um Fischfang zum Zwecke der künstlichen Fischzucht vorbehalten.

5.50

346.00

3.00

Bemerkungen.

367.4S

386.07

45.27

735.07

115

V e r u n r e i n i g u n g e n v o n G e w ä s s e r n (Art. 21 d e s Bundesgesetzes) haben uns im Berichtsjahre wenig in Anspruch genommen. Nur in zwei Fällen wurden wir um Intervention angegangen, nämlich betreffend eine Cellulosefabrik irn Kanton Aargau und eine chemische Fabrik in Schweizerhall, Kanton Basel-Landschaft.

Die Anzahl der im Winter 1890/91 in Betrieb gestandenen F i s c h b r u t a n s t a l t e n belief sich auf 90 (84 ira Jahre 1889/90), nicht Inbegriffen einige kleine Privatanstalten. Die große, gut eingerichtete Anstalt in Genf blieb auch letztes Jahr unbenutzt.

Nach der in Tabelle IX gegebenen statistischen Uebersieht der Ergebnisse der Brutanstalten wurden im Ganzen aus 18,542,600 eingelegten Eiern 12,690,500 Fischchen gewonnen (1890:l3,677,500).

Ihre Aussetzung in öffentliche Gewässer fand unter amtlicher Kontrole statt.

Der bedeutende Verlust an Eiern ist dem ungemein strengen Winter 1889/90 zuzuschreiben.

Nach Fischarten stellen sich die ausgesetzten Fischchen wie folgt zusummen : Inländische.

Lachse 784,300 Stück.

Lachsbastarde 121,100 ,, Seeforellen 1,313,739 . ,, Fluß- und Bachforellen . . . 1,762,514 ., Röthel 833,442 ,, Aeschen 1,071,200 Felchen 6,448,000 Aale 5,000 ,, Hechte 289,000 ,, Karpfen 500 ,, Ausländische.

Regenbogenforellen Lochleventrout (Trutta levenensis) Baehsaibliug (Salmo fontinalis) .

40,748 4,400 16,534

,, ,, ^

Zusammen 12,690,513 Stück.

Gar nicht betheiligt haben sich voriges Jahr an der künstlichen Fischzucht die Kantone Uri, Obwalden, Glarus, beide Appeuzell, Tessin, Wallis und Genf.

Der B u n d e s b e i t r a g für die ausgesetzten Fischchen belief sich auf Fr. 12,128. 88.

Tabelle IX.

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten während der Brutperiode 1890/91.

[

i

Zu Seite 115.

Zürich Bern . . . . .

Luzern .

Nidwaiden . . .

Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen . .

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Âargau Thurgan . . .

Waadt Neuenburg. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

5 485,100 20 100,000 7 1 1 4 2

.

Total

90

Fluß- und Aesche.

Seeforelle.

Röthel.

Bachforelle.

(Thymallus Felchen.

(Tratta (Salmo sal(Trotta vulgaris (Coregonus.

Incastrisi,.)

velinns L.)

fario L.)

Nils.)

58,250 288,100 151,004

11,000 64,000

-- -- .-- -- -- ' 10,000

154,000

-- 944,100

949,600 316,768

216,500 948,100 172,045

25,800 20,000 1,250 62,000

8,000 20,000 1,318,100 20,000 5,000 189,500 -- 60,000 . -- 82,000 -- -- -- 34,000 -- 11,000 10,000 296,200 100,000 31,000 8,500

172,000 549,000

720,000 167,000 2,810,000

Eegenbogenforellc.

(Salmo iriderai*.

2,600 10,100 500,000 20,400

7,000

Hecht (Esox lucira L.)

40,000 2,300,000

180,000

-- -- -- -

--

--

--

10,000

20,000

520,000

7,000 -- 250,000

--

153,800 1,850,000 148,000 1,508,900

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

--

168,250 1,790,472 2,165,845 1,473,150 1,459,800 9,395,900 1,020,000

-- -- -- -- --

5,000 14,000

57,100

5,000

-- -- 6,000 ' --

--

--

Total.

.

Lachs.

(Trutta salar L.

1,680,250 460,800 2,089,300 87,300 3,654,699 62,000 59,000 8,732,100 552,000 189,500 -- 4,000 315,000 -- 198,000 380,000 112,000 84,000 -- 31,000 2,454,000 120,200 1.761,900 1,003,100 316,768

33,000 18,512,617

RegenAesche.

Floß- und Aal.

Seeforelle.

Hecht Karpfen. bogenEötheL LachsBachforelle.

(Thymallus Felchen. (Anguilla forelle.

(Esoi (Cyprinus (Trutta (Salmo sai (Tratte Coregonns. vulgariB bastard. lacustris vulgaris L.]

lucia« L.) carpio L. (Salmo vêlions L.'

Nils.)

Flem.)

fario L.)

iriderai«.

49,600 246,943 139,035 8,000 47,800

-- -- --

-- -- 71,500

-- --

·

192,600 724,289 149,440

6,000 18,000 727,260 15,000 4,500 -- 160,400 53,000 ' -- 56,900 --

--

--

--

40,300 6,425 251,260 81,400 7,500

9,081

-- 697,130 165,750

20,000 19,600 1,000 27,000

784,300 121,100 1,313,739 1,762,514

-- --

150,800 348,900

320,000 150,000 2,470,000

3,000

280,000

18,000 840,000 6,000 -- 230,000

-- 110,000

--

-- -- -- -- --

2,200 6,404 16,180

--

4,200

-- -- -- -- 2,000

9,000 ' -- --

-- --

-- --

-- --

--

500

7,200

-- -- -- --

-- --

-- -- 4,200

' --

--

--

--

--

--

-- --

4,400

--

11,800

24,800

833,442 1,071,200 6,448,000

5,134

--

9,282 114,500 1,325,000 111,000 1,325,000

Baehsaibling.

(Salmo fontinalis.)

Lachsbutard.

6 -- -- 2 5,000 T-- 3 110,000 -- 1 200,000 -- 3 -- -- 1 16 4 11 3

.

Lachs.

(Tratta salar L.)

Loohleventrout.

(Trutta levenensiB.)

Kanton.

-A.usg'esetzte Flsehchen.

Loohleventroot (Trutte levenenris.)

Bachaaibling.

(Salmo fontinalis.)

Anzahl der Anstalten.

Eingesetzte Eier.

5,000

289,000

500

--

Total.

1,196,000 1,688,570 3,058,655 27,000 32,000 1,644,460 34,500 160,400 287,000 132,600 222,000 42,800 24,788 1,810,960 1,521,800 741,230 165,750

BrutSumma der unter flache. Brutamtlicher gläjer.

Kontrole in öffentliche EierGewisser 'ausgesetzten nnterFischchen. lagen m* Stock.

1,146,000 1,442,670 2,774,800 27,000 32,000 1,638,460 21,000 151,100 252,400 63,500 222,000 41,500 6,425 1,810,960 1,521,800 688,530 165,750

42.li 96.85 19.88

4 8 35

1.12 0.76

32.10 7.0l 9.05 7.70

29.90 36.oo 4.22

O.eo 33.40

1 30 -- -- -- -- -- 13

41.86 54.99 18.76

40,784 4,400 16,534 12,690,513 12,005,895 435.18

91

116 Da St. Gallen und Graubünden noch keine größeren Brutanstalten besitzen, so bezogen wir auch dieses Jahr wieder eine Anzahl in Feldkirch erbrüteter Seeforellen. 10,000 Stück wurden im sog. Mühlbach bei Sevelen und 18,000 Stück an verschiedenen Stellen des Hinterrheins, in Domleschg, ausgesetzt.

Unterm 27. Februar 1891 haben wir ein Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen erlassen, in welchem wir zwar die seit etwas mehr als einem Jahrzehnt gemachten Fortschritte in der Fischzucht als sehr befriedigend bezeichneten, zugleich aber auch auf bestehende Mängel in verschiedenen Brutanstalten aufmerksam machten und ferner bemerkten, daß beim Aussetzen der Fischchen nicht überall mit der erforderlichen Vorsicht verfahren werde. Wir ersuchten die Kantone, für Beseitigung dieser Uebelstände besorgt sein zu wollen.

Der Erfolg der bisherigen Aussetzungen von Fischbrut ist nunmehr vielorts eia so sichtbarer, daß selbst Berufsfischer, die der Sache anfänglich kein Vertrauen schenkten, für dieselbe gewonnen sind.

Von der Regierung der Vereinigten Staaten Nordamerika'» erhielten wir als Geschenk zwei Sendungen der vorzüglichen Regenbogenforelle (Salmo iredeus), die wir an verschiedene schweizerische Brutanslalten vertheilten.

I n t e r n a t i o n a l e F i s c h e r ei Ü b e r e i n k u n f t . Die Frage der Zulassung der Garnfallen mit Schlagfedern im Rhein, über welche wir bereits voriges Jahr berichtet, hat auch 18U1 wieder au Verhandlungen mit dem Großherzogthum Baden Veranlassung gegeben. Um sich darüber in's Klare zu setzen, ob diese Fallen die Fische wirklich verwunden, wie bisher angenommen worden war, wurden diesfalls sowohl in der Schweiz als seitens Badens Versuche mit einer größeren Anzahl solcher Fallen unter amtlicher Aufsicht angeordnet.

Dieselben haben ergeben, daß die Fische nur ganz ausnahmsweise beschädigt werden und daß daher ein Verbot der Garnfullen mit Schlugfedern aus Art. 4, Ziff. 2, der Uebereinkunft vom 18. Mai 1887 nicht abzuleiten sei.

Die Schweiz; ist indeß der Ansicht, daß andere hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, um dieses bisher als verboten erklärte Fanggerälh nicht wieder einzuführen.

Es haben nämlich die erwähnten Versuche dargethan, daß mit demselben fast ausschließlich männliche Exemplare gefangen werden, so daß eine allgemeine Wiedereinführung dieser Falle der Fortpflanzung der Lachse im Oberrhein nachtheilig sein müßte. Ferner

117

wird die polizeiliche Aufsicht über die Verwendung dieses Fanggeräths durch den Umstand erschwert, daß dasselbe unter Wasser gelegt wird, und endlich sollte nicht ganz außer Betracht fallen, daß diese Fangweise mit Lockftschen betrieben wird und daher mit einer argen Thierquälerei verbunden ist.

IQ Betracht dessen wurde unsererseits zwar zugegeben, daß der Art. 4 der Uebereinkunft die Anwendung der Garnfallen mit Schlagfedern nicht ausschließe, .zugleich aber die Hoffnung ausgesprochen, die großherzoglich badische Regierung werde nach einer weiteren Prüfung der Sache auf die Wiedereinführung fraglicher Fallen verzichtea.

Dem Gesuche des Kantons Thurgau, es möchte dem-jeweiligen Fischereiaufseher in Ermatingen gestattet werden, sich an der Baden zustehenden Fischereipolizei auf dem Untersee in der Weise mitzubetheiligen, daß er (Jebertretungen der bestehenden Fischereivorschriften der zuständigen badischen Polizeibehörde -- dem großherzoglichen Bezirksamt Konstanz -- zur Anzeige bringe, wurde badischerseits entsprochen.

Mit Frankreich kam unterm 12. März 1891, an Stelle der bisherigen, eine neue Erklärung zur Uebereinkunft über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 28. Dezember 1880 zu Stande.

Zu besserer Ueberwachuag des Fangs der Fera auf dem Genfersee während deren Laichzeit wurde gemeinschaftlich mit Frankreich ein kleines Dampfschiff auf eine Anzahl Tage gemiethet. Der Erfolg war ein sehr befriedigender.

Der schweizerische und französische Fischereikommissär haben im Berichtsjahr vier Konferenzen abgehalten. Die diesbezüglichen Protokolle wurden von uns jeweilen den Uferkantonen des See's, insoweit sie dabei betheiligt waren, mitgetheilt.

An .Stelle des demissionirenden Fischereikommissärs für den Doubs wurde Herr Forstinspektor Alb. Frey in Delsberg gewählt.

Im Februar 1891 sahen wir uns infolge des außerordentlich niedrigen Wasserstandes dieses Flusses veranlaßt, den Fischfang daselbst schweizerischerseits gänzlich zu verbieten und Frankreich davon in Kenntniß zu setzen, das hierauf ein entsprechendes Verbot erließ.

Die Verhandlungen mit Frankreich über eine zweckmäßige Bezeichnung desjenigen niedern Wasserstandes am Ufer dieses Flusses, bei welchem die beiden Kommissäre befugt sein sollen, von sich aus den Fischfang gemäß Art. 21, Abs. 2, der Konvention durch die zuständigen Behörden ihres resp. Staats verbieten zu

118

lassen, kamen noch zu keinem Abschluß. Wir gedenken, schweizerischerseits unterdessen zur Beobachtung des Wasserstandes de« Doubs im Allgemeinen drei Pegel erstellen zu lassen.

Im Frühling vorigen Jahres ist der italienische Fisehereikommissär für die schweizerisch-italienischen Grenzgewässer gestorben und dessen Stelle seither nicht wieder besetzt worden.

Unserem Wunsche gernäß wurde an der großen Wehre von Villoresi im Tessin, unter Sesto Calende, zur Wiederherstellung des freien Zuges der Fische ein gut konstruirter Fischsteg ei stellt. Nach unserer Ansicht sollte indeß an einer zweiten Stelle der gleichen Wehre ein weiterer Steg angebracht werden, worüber wir die Regierung Italiens durch unsere Gesandtschaft in Rom verständigt haben.

Im Flusse Tresa, der den Langen- mit dem Luganersee verbinde! , sind an den Wehren auf italienischem Boden noch keine Fischstege erstellt und auch gegen Verunreinigungen dieses Flusses durch Fabrikabgänge keine Maßnahmen getroffen worden und unsere diesbezüglichen Wünsche somit auch voriges Jahr unerfüllt geblieben.

Wir werden nicht ermangeln, Italien, gestützt auf Art. VIII der Fischereikonventioo, wiederholt zu ersuchen, fraglichen Uebelständen abzuhelfen.

Es freut uns, auch für das verflossene Jahr konstatiren zu können, daß das Korps der eidg. Grenzwächter an der schweizerischitalienischen Grenze zu einer genauen Handhabung der FischereiVorschriften wesentlich beigetragen hat.

Noch haben wir zu erwähnen, daß der schweizerische Fischereiverein im Berichtsjahr ein sehr reges Lebeu entfaltete und für seine Thiitigkeit ein sehr reiches Arbeitsprogramm entworfen hat.

Der Bundesbeitrag an den Verein pro 1892 beläuft sich auf Fr. 2000.

Mit Unterstützung dieses Vereins hat der Fischereiverein beiden Basel im September vorigen Jahres eine Fischereiausstelluug veranstaltet, die als sehr gelungen zu bezeichnen ist und Vieles zur Hebung der Fischerei in der Schweiz beitragen wird. Der Bund trug an die diesfälligen Kosten Fr. 2000 bei.

119

IV. Abtheilung.

Versicherungswesen.

Im Mai 1891 veröffentlichte das Versicherungsamt, mit Ermächtigung des Bundesrathes vom 1. Mai gleichen Jahres, seinen v i e r t e n Spezialbericht ü b e r d i e p r i v a t e n V e r s i e h e r u n g s u n t e r n e h m u n g e n i n der S c h w e i z f ü r d a s J a h r 1889.

Aus dem Jahre 1890 waren vier Konzessionsgesuche pendent.

Drei Begehren sind durch Verzicht der betreffenden Gesellschaften dahingefallen; das vierte harrt noch der Erledigung; die Gesellschaft hat die Erfüllung der gestellten Forderungen für die nächste Zeit zugesichert. Im Berichtsjahre sind sieben Konzessionsgesuche eingelangt. Die Ermächtigung zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz wurde ertheilt : s 1. dem G e n tral vieh V e r s i c h e r u n g s v e r e i n e in B e r l i n ; 2 . d e r Teutonia a l l g e m e i n e R e n t e n - , K a p i t a l - u n d Lebensversicherungsbank, in Leipzig, für die n e u e i n Og e f ü h r t e E i n z e l u n f a l l v e r s i c h e r u n Oa s branche; 3. dem s c h w e i z e r i s c h e n S c h ü t z e n v e r e i n e für die Versicherung der Zeiger, Kleiber, Schreiber, Warner und der zum Dienste für Leitung und Zeigen beorderten Schulzen gegen Unfälle während der ordentlichen Schießübungen, sowie bei Ehr- und Freischießen.

Ein Konzessionsbegehren wurde definitiv, ein anderes f'Ur dermalen ablehnend beschieden. Zwei Gesuche waren am Jahresschlüsse noch unerledigt.

Auf die eidgenössische Konzession haben im Berichtsjahre v er zi ch t e t: 1. The New Y o r k , L i f e I n s u r a n c e C o m p a n y , i n New York welche bereits vom 1.Januar 1891 an den Geschäftsbetrieb in der Schweiz eingestellt hatte.

2. L'Aigle, Compagnie française d ' a s s u r a n c e s s u r la v i e , in P a r i s.

120 Der Stuttgarter Glasversicherungsaktiengesells c h a f t in S t u t t g a r t , welche im Jahre 1890 auf die eidgenössische Konzession Verzicht geleistet hatte, wurde, unter Beobachtung der in Artikel 9, Alinea 3, des Aufsichtsgesetzes vorgesehenen Förmlichkeiten, die seiner Zeit geleistete Kaution zurückgegeben.

Die beiden französischen Lebensversicherungsgesellschaften La F o n c i è r e und La P r o v i d e n c e , welche (erstere im Jahre 1888, letztere im Jahre 1.890) auf die eidgenössische Konzession verzichtet haben, traten im Berichtsjahre ihre schweizerischen Portefeuilles der hierorts konzedirten französischen Lebensversicherungsgesellschaft "Le P h é n i x " ab. Die beiden Gesellschaften verbleiben, bis zur vollständigen Abwicklung der in der Schweiz abgeschlossenen Versicherungsverträge, unter der Aufsicht des Bundes im Sinne des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885.

Der Bundesrath kam im Berichtsjahre zum ersten Male in die Lage, von dei- ihm in Artikel 10 des Aufsichtsgesetzes eingeräumten Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Die Lebens Versicherungsgesellschaft ,,New- York in New York, deren Konzessionsverzicht wir oben gemeldet haben, verweigerte die in den Artikeln 5--8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 vorgesehene Berichterstattung für das Jahr 1890. Die Gesellschaft begründete ihre Weigerung damit, daß, nach Maßgabe des citirten Gesetzes, die Ertheilung der Konzession der einzig gesetzliche Grund des bundesräthliche Aufsichtsrechtes sei und daß demnach mit dem Verzichte auf die Konzession zugleich auch das gesetzliche Aufsichtsrecht dahinfalle. Der Bundesrath konnte dieser Auffassung nicht beitreten. Die Staatsaufsicht ist die nothwendige gesetzliche Folge der Thatsache, dass eine Gesellschaft, auf Grund der ertheilten staatlichen Ermächtigung, in der Schweiz Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Die dergestalt begründete staatliche Kontrole ist von der Dauer der Konzession unabhängig; sie hat das Fortbestehen der letztern nicht zu gesetzlichen Voraussetzung. Den Gesetzesvorschriften, welche das Verfahren der Konzessionsertheilung (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885) und des Konzessionsentzuges (Art. 9, AI. 2, leg. cit.) regeln, kommt lediglich die Bedeutung einer p r ä v e
n tiv M a ß r e g e l der Staatsaufsicht zu; mit der Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes und mit der W a h r n e h m u n g der, auf G r u n d desselben, entstandenen Interessen der s c h w e i z e r i s c h e n V e r s i c h e r t e n haben sie nichts zu schaffen. Der Schwerpunkt der Staatsaufsicht liegt aber gerade in einer Kontrolirung der Gesellschaften nach den beiden letztgenannten

121

Richtungen hin. Das Aufsichtsgesetz begnügt sich nicht damit, in den Art. 5--8 den Inhalt der von den Versicherungsanstalten jährlich einzuliefernden Rechenschaftsberichte im Priazipe festzustellen und die Ergänzung derselben dem Ermessen des Bundesrathes anheimzustellen (Art. 8), sondern es verpflichtet in Art. 9, AI. l, die Aufsichtsbehörde überhaupt, jederzeit die ihr durch das allgemeine Interesse und dasjenige der Versicherten geboten erscheinenden Verfügungen zu treffen. Diese Gresetzesvorschrifteu schaffen nicht nur eine umfassende Kontrole, welche dem Bundesrathe jederzeit einen genauen Einblick in die geschäftliche Lage der Gesellschaften gestattet, sondern gewähren -- in den der Behörde zugetheilten Befugnissen -- gleichzeitig auch die Mittel, um, auf Grund der aus der Berichterstattung gewonnenen Resultate, jederzeit die geeigneten materiellen Vorkehren (Reformen etc.) zu treffen. Es ist klar, daß der Zweck des Aufsichtsgesetzes, der im Schutze der Interessen der schweizerischen Versicherten liegt, durch eine (auch noch so detaillirte) B e r i c h t e r s t a t t u n g a l l e i n nicht erfüllt würde. Dagegen ist die Kenntniß der in den Rechenschaftsberichten niedergelegten tatsächlichen Verhältnisse die Grundbedingung für die praktische Bedeutung der dem Bundesrathe eingeräumten Kompetenzen, welche darin bestehen, jederzeit die, mit Rücksicht auf das allgemeine Interesse und das besondere der Versicherten nothwendigen Anordnungen zu treffen. Aus der Thatsache, daß schlitzbedürftige Interessen, welche das Gesetz der Obhut des Bundesrathes anvertraut, unabhängig von der Dauer der Konzession, so lange bestehen, als eine Gesellschaft in der Schweiz; Verpflichtungen zu erfüllen hat, ergibt sich der zwingende Schluß, daß das Gesetz für dieselbe Zeit auch das zur Durchführung der in Art. 9, AI. l, normirten Aufsichtsthätigkeit geschaffene, einzig geeignete Mittel -- die in den Art. 5--8 vorgesehene Berichterstattung -- gewähren wollte. Für diese Auffassung spricht auch Art. 12 des Gesetzes, dessen eminent praktische Bestimmung nur auf Grund einer ständigen Koatrole des Bundes ausführbar ist. Da die Lebensversicherungsgesellsehaft ,,New York a , trotz wiederholten Aufforderungen, den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1890 nicht einlieferte, verfällte sie der Bundesrath am 25. September 181)1
in eiae Ordnungsbutte von Fr. 500. -- und am 27. November gleichen Jahres in eine solche von Fr. 1000. --.

Für diese Bußenbeti-äge wurde, da die Gesellschaft die Bezahlung verweigerte, Betreibung angehoben, die gegenwärtig noch pendeutist.

Beunruhigende Gerüchte, welche die amerikanische Presse über die geschäftliche Lage der ,,New York" verbreitete, veraulaßten den Bundesrath, auf diplomatischem Wege die Mittheilung des vom New Yorker Versicherungsamte über die Situation der Bandesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

9

genannten Lebensversicherungsgesellschaft besonders ausgearbeiteten Berichtes nachzusuchen. Die amtliche Untersuchung hat ergeben.

dass die Geschäftsleitung sich schwere Mißgriffe zu Schulden kommen ließ, daß dagegen die Solvabilität der Anstalt dermalen nicht in Frage gestellt werden kann. Wir werden der Angelegenheit im Interesse der schweizerischen Versicherten der ,,New York", auch künftighin unsere besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die allgemeine Aufsicht wurde in unveränderter Weise ausgeübt. Besondere Beachtung schenkle der Bundesrath der Prüfung der technischen Grundlagen, auf welchen vor Allem die Sicherheit des Assekuranzgewerbe zu beruhen hat. Die Erfahrung, daß die für die Todesfallversicherung gebräuchlichen Mortalilätstafeln für die Versicherung auf den Lebensfall nicht ausreichen -- da erfahrungsgemäß die Rentner länger leben, als die auf das Ableben Versicherten -- bestimmte in der neuesten Zeit die Lebensversicherungsgesellschaften mehr und mehr, für die beiden Versicherunssarten besondere technische Grundlagen zu konstruiren. Die Aufsichtsbehörde erachtet es als ihre Pflicht, von den der Staatsaufsicht unterstellten Gesellschaften die Erfüllung dieser versicherungstechnischen Forderung zu verlangen. Wir sind zu der Erwartung berechtigt, daß dem Begehren ohne Anstand Folge geleistet wird. In zwei Fällen verweigerte dei- Bundesrath die Genehmigung neu vorgelegter Moitalitätstafeln welche der besprochenen assekuranztechnischen Erfahrung keine Rechnung trugen. Die eine Gesellschaft verzichtete infolge dessen mit dem 1.Januar 1892 auf das Rentenversiclierungsgeschäft die andere sicherte die Vorlage einer neuen Rententafel zu. -- Nach Maßgabe des Art. 4 des Aufsichtsgesetzes sind die Aenderungen, welche die Gesellschaften an den rechtlichen und technischen Grundlagen, an den Versicherungsbedingungen etc. vornehmen, dem Bundesrathe sofort zur Kenntniß zu bringen. Wir faßten die Tragweite dieser Gesetzesvorschrift von jeher dahin auf, daß die angeführten Materialien der Aufsichtsbehörde zur gutfindenden Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind; eine gegentheilige Meinung läßt sieh weder mit dem Zwecke des Gesetzes, noch mit den in Art. 9, AI. l, dem Bundesrathe eingeräumten Kompetenzen vereinbaren. -- Im Berichtsjahre wurden 12 Vorlagen genehmigt, welche theils die Revision von Statuten,
theils Reformen an den technischen Grundlagen zum Gegenstände hatten. Die Großzahl der übrigen Vorlagen betrafen Versicherungsbedingungen Versicherungskombinationen, Prospekte etc. Die Prüfung der Versicherungsbedingungen insbesondere gab uns wiederholt Veranlassung, die Gesellschaften daran zu erinnern, daß es in ihrem eigenen Interesse liege, von Vertragsabreden abzusehen, welche den allgemein üblichen assekuranzrechtlichen Anö

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schauungen widersprechen. Unsere Vorstellungen fanden durchgehends williges Gehör. -- Der Bundesrath genehmigte ein Regulativ der schweizerischen S t e r b e - und A l t e r s k a s s e in Basel betreffend die Rückversicherung von Sterbevereinen. Den letztern ist nunmehr Gelegenheit geboten, ihr Geschält auf eine rationelle und solide Grundlage zu stellen.

Die B e r i c h t e r s t a t t u n g einzelner Gesellschaften verzögerte sich auch im verflossenen Jahre über Gebühr wir verfügten die Einforderung der betreffenden Rechenschaftsberichte unier Androhung von Ordnungsbußen im Falle der Nichtbeachtung der gesetzten Frist. -- Die R e c h t s d o rn izi l e, die häufigen Mutationen unterworfen sind, werden oft säumig verzeigt. Trotz der Bestimmung von Ziffer 7 der allgemeinen Kouzessionsbedingungen, daß Aenderungen im Bestände der kantonalen Rechtsdomizile für die Versicherten erst mit der Publikation im Handelsamtsblatte verbindlich werden, kamen uns Uebelstände zur Kenntniß, welche uns zu Vorstellungen bei den betreffenden Gesellschaften veranlaßton.

Mit der erfreulichen Entwicklung des Versicherungswesens wächst auch das Interesse des Publikums am Assekuranzgewerbe.

Der Versicherungslustige erkundigt sich über den Stand und die Thätigkeit dieser oder jener Gesellschaft; der Versicherte bedarf des sachkundigen Rathe bei Umwandlung oder Rückkauf seiner Polize bei beunruhigenden Gerüchten, welche die Presse, häufiger aber noch die Agenten von Konkurrenzanstalten über die geschäftliche Lage einer Gesellschaft verbreiten. Unsere Auskunft, die wir Jedermann bereitwilligst ertheilen, ist jederzeit eine streng sachliche. Oft genug haben wir nicht nur zu beruhigen, aufzuklären, sondern auch ungerechte Ansprüche, welche man bei uns gegenüber Gesellschaften erhebt, zurückzuweisen. Die häufigen Klagen über das Gebahren der Agenten haben wir in manchen Fällen nicht begründet gefunden.

Die Beschwerden, welche die G e s e l l s c h a f t e n an uns richteten, betrafen in der Hauptsache die Art und Weise, wie einzelne Kantone von dem ihnen in Art. 15, AI. 2, des Aufsichtsgesetzes eingeräumtenBesteuerungsrechtee Gebrauch machen. Wir gestehen, daß diese Reklamationen, welche, auf Grund der maßgebenden kantonalenSteuergesetzee und des Art. 15, AI. 2, des Aufsichtsgesetzes, nur in seltenen Fällen begründet
erklärwerdenen können, einer innern Berechtigung nicht entbehren. Die Gesellschaften werden in der Folge gezwungen, den Geschäftsbetrieb in denjenigen Kantonen einzustellen, deren Steuerbelastung mit dem Geschäftsumfange in keinem Verhältnisse steht. Es ist dies eine bedenkliche Erscheinung, namentlich zu einer Zeit, ' wo man ander-

wärts, in richtiger Würdigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungswesens, bereits dazu gelangt ist, die Entwicklung dieser Industrie dadurch zu fördern, daU die Versicherungsprämien bis zu einer bestimmten Höhe von dem steuerpflichtigen Einkommen der Bürger in Abzug gebracht werden.

Die im Berichtsjahre eingereichte Beschwerde der S c h w e i z e r i s c h e n Mo b i l i a r v e r si c h e r u n g s g e s el l s c h a f t betreffend die ihr vom Finanzdepartement des Kantons Wallis für das Jahr 1890 auferlegte taxe industrielle wurde vom Bundesrathe (durch Entscheid vom 2. Februar 1892) guigeheißen.

Auf Grund der Bestimmungen des Art. 11 des Aufsichtsgesetzes wurden d r e i S t r a f u r t h e i l e ausgefällt. Der Vertreter einer ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft wurde, w e g e n V e r ö f f e n t l i c h u n g u n w a h r e r A n g a b e n in der Presse, vom Statthalteramte Zürich in eine Buße von Fr. 100 verfällt. Wegen u n b e f u g t e n G e s c h ä f t s b e t r i e b e s in der Schweiz wurden verurtheilt: 1. Der Direktor der französischen Unfallversicherungsgesellschaft ,,La Compagnie Générale" in Paris. Gegen die vom Statthalteramte Zürich erlassene Strafverfügung, lautend auf eine Buße von Fr. 200, wurde die Berufung eingelegt. Bevor die weitern Verhandlungen über die Strafsache zu Ende geführt werden konnten, starb der angeschuldigte Direktor der Gesellschaft.

2. M a r t i n N eu b u r g e r , Agent, in Ulm, und F r e i h e r r K a r l v o n G a b l e n z i n B e r l i n , Direktor u n d Generalbevollmächtigter der amerikanischen Lebensversicherungsgesellschaft ,,The Mutual" in New-York. Das Bezirksgericht St. Gallen verurtheilte N e u b u r g e r zu einer Gefangnißstrafe von einem Monate und Fr. 1000 Geldbuße; G a b l e n z zu einer Geldbuße von Fr. 800.

Nach Maßgabe; des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1888 sind von allen Civilurtheilen, welche durch schweizerische Gerichte i n Streitsachen z w i s c h e n p r i v a t e n V e r s i c h e r u n g s u n t e r nehmungen u n d V e r s i c h e r t e n o d e r a u s V e r s i c h e r u n g s v e r t r ä g e n B ere eh ti g t en ausgefällt werden, nach Eintritt der Rechtskraft, vollständige Abschriften an das eidgenössische Versicherungsamt in Bern einzusenden. Die Gerichte fassen diesen Bundesbeschluß häufig
dahin a u f , es seien Urtheilsabschrifte schlechthin in a l l e n Streitigkeiten zu gewähren, in welchen eine Versicherungsgesellschaft als Partei erscheint. Wir werden den Gerichtsstellen, bei Anlaß der Einforderung der Urtheilskopien, den Wortlaut des Bundesbeschlusses neuerdings in Erinnerung bringen.

Aus dem Berichtsjahre liefen beim Versicherungsamte 35 Urtheile

125 ein. Von denselben betreffen 8 Klagen der Gesellschaften gegen Versicherungsnehmer wegen verweigerter Prämienzahlung. Das Klagebegehren wurde in 6 Fällen ganz zugesprochen, in 2 Fällen ganz oder theilweise abgewiesen. In 27 Prozessen bildete die bestrittene Pflicht der Anstalt zur Bezahlung der Versicherungssumme oder die Höhe des geforderten Ersatzes den Streitgegenstand. Ganz zu Gunsten der Gesellschaften endigten 12 Prozesse; ganz oder theil svelse zu ihren Ungunsten 15. Von den sämmtlichen Streitigkeiten betreffen die Lebensversicherung 7, die Kollektivunfallversicherung 12, die Einzelunfallversicherung 9, die Feuerversicherung 6, übrige Versicherungsbranchen 1.

Dem Versicherungsamte lagen auch im Berichtsjahre, neben der Aufsicht über die Gesellschaften, eine Reihe weiterer, das Versicherungswesen betreffender Arbeiten ob, so im Besondern die Begutachtung der nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampf'schiffgesellschaften vom 28. Juni 1889 dem Bundesrathe vorgelegten technischen Grundlagen. Für diese und andere Arbeiten verweisen wir auf die Berichterstattung der einzelnen Departemente.

Die von den konzedirten Gesellschaften bezogene Staatsgebühr erreichte im Berichtsjahre den Betrag von Fr. 30,790. 95 (1890: Fr. 29,499. b5). Für subskribirte Exemplare des Jahresberichtes wurden Fr. 1724 (1890: Fr. 1305) und für die in Kommissiou verkauften Berichte des Vorjahres Fr. 625. 40 (1890 : Fr. 642. 60)

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1891.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1892

Date Data Seite

25-125

Page Pagina Ref. No

10 015 662

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