Ablauf der Referendumsfrist: 27. März 1985

Bundesgesetz über die Sparmassnahmen 1984 # S T #

(Anschlussprogramm) vom 14. Dezember 1984

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. März 19841', beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: I

Verwaltung und Rechtspflege

II

Bundesbeschluss vom 17. September 1875 ^ betreffend die statistische Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Scheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen

Art. 2 Die Angaben über Geburten, Sterbefälle und Trauungen werden durch den zuständigen Zivilstandsbeamten des Ereignisortes erhoben, jene über Scheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen durch die betreffenden Gerichtsbehörden.

Sie sind dem Bundesamt für Statistik auf den von ihm aufgestellten Formularen innert der festgesetzten Frist zu melden.

Art. 3 · ; ' , ' : . . ; . . . : , .

Die Entschädigung der Erhebungsinstanzen wird durch die Kantone geregelt.

12

Bundesbeschluss vom 25. Juni 194631 über die Bewilligung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Kantone Tessin, Wallis und Graubünden für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches

Aufgehoben

:

" BB1 1984 I 1253 » SR 431.111 > SR 211.432.15

3

1984-1048

55 Bundesblalt. 136. Jahrgang. Bd. III

1473

Anschlussprogramm 1984

2

Unterricht und Forschung

21

Bundesgesetz vom 19. April 1978 ^ über die Berufsbildung

Art. 3

Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

Die Berufsberatung ist freiwillig und unentgeltlich. Die Kantone können für besondere Beratungsdienste ein Entgelt verlangen.

An. 5 Abs. l 1

Der Bund fördert die Berufsberatung.

Art. 63 Abs. l 1 Der Bund gewährt im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite Beiträge für a. Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung; b. Bauten, die der Berufsbildung, der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von Besuchern der Schulen nach den Artikeln 50 und 58-61 oder dem obligatorischen Turn- und Sportunterricht für Lehrlinge dienen; c. Institutionen, die in seinem Auftrag Berufsberater aus- und weiterbilden sowie Informations^ und Dokumentationsmaterial zur allgemeinen und persönlichen Beratung herstellen.

Art. 64 Abs. l Einleitungssatz und Bst. a 1 Der Bundesbeitrag beträgt je nach der Finanzkraft der Kantone 27-47 Prozent der Aufwendungen für , a. Aufgehoben Art. 64 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst.f 2

Der Bundesbeitrag beträgt je nach der Finanzkraft der Kantone 22-37 Prozent der Aufwendungen für f. Veranstaltungen für die Weiterbildung (Art. 50), unter Ausschluss der Berufsberatung ;

Art. 64 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c

,,

3

Der Bundesbeitrag beträgt je nach der Finanzkraft der Kantone 12-27 Prozent für andere Massnahmen, die der Förderung der Berufsbildung dienen, insbesondere für c. Fachzeitschriften, die von Berufsverbänden oder Fachverbänden herausgegeben werden und der Berufsbildung dienen; ') SR 412.10

1474

·

.

Anschlussprogramm 1984

Art. 64 Abs. 4 4 Auf dem Gebiet der Berufsberatung betragen die Bundesbeiträge (Art. 63 Abs. l Bst. c): a. 40 Prozent für die Aus- und Weiterbildung von Berufsberatern; b. 50 Prozent für die Herstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

22

Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (siehe Ziff. 72)

23

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 '> betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei

Art. 41 1 Die Beiträge des Bundes an Fachkurse für Holzhauer gemäss Artikel 9 Absatz 2 betragen höchstens 35 Prozent der Kosten.

2 Für die Beiträge des Bundes an die Ausbildung und Weiterbildung von Waldarbeitern sowie an die Berufsprüfungen gemäss Artikel 9 Absatz 3 und von Förstern an regionalen Försterschulen der Kantone gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a gelten sinngemäss die Artikel 63 und 64 des Bundesgesetzes vom 19. April 19782) über die Berufsbildung. Die Bundesbeiträge an regionale Försterschulen betragen höchstens 45 Prozent der anerkannten Betriebskosten und 35 Prozent der Baukosten.

3 Für die Ausbildung von Förstern in kantonalen oder interkantonalen Forstkursen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b übernimmt der Bund 90 Prozent der Entschädigung der Lehrer und der Kosten für die Lehrmittel.

24

Bundesgesetz vom 28. Juni 1968 ^ über die Hochschulförderung

Art. 12 Abs. l und 2 1 Die Beiträge werden in Prozentsätzen der Aufwendungen im Sinne von Artikel 10 bemessen. Die Sätze betragen, je nach der Finanzkraft der Hochschulkantone, 35-60 Prozent.

2 An beitragsberechtigte Institutionen können Beiträge bis zu 45 Prozent gewährt werden.

D SR 921.0 z > SR 412.10 3 > SR 414.20

1475

Anschlussprogramm 1984 25

Bundesbeschluss vom 23. März 1984') über die fünfte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz

Art. 2 Grundbeiträge 1 Die Gesamtsumme für Grundbeiträge in der fünften Beitragsperiode beträgt 1068 Millionen Franken.

2 Die Jahresanteile für Grundbeiträge belaufen sich für 1986 auf 263 Millionen Franken und für 1987 auf 276 Millionen Franken.

Art. 3a Herabsetzung des Verpflichtungskredites für Sachinvestitionsbeiträge Der bis 3I.Dezember 1985 nicht durch Beitragszusicherungen beanspruchte Teil des Verpflichtungskredites nach Artikel 3 ist um 10 Prozent herabzusetzen.

3 31

Kultur und Erholung , Bundesbeschluss vom 14. März 19582' betreffend die Förderung der Denkmalpflege

Art. l Abs. l . . . . : 1 Der Bund fördert die Denkmalpflege, indem er für die Erhaltung, die archäologische Erforschung, die Ausgrabung oder die Aufnahme von Denkmälern Beiträge bis zu 45 Prozent der Kosten bewilligt oder ausserordentlicherweise Arbeiten zu solchen Zwecken, mit Ausnahme der Erhaltung, auf seine ;Kosten ausführen lässt.

32

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966" über den Natur- und Heimatschutz Art. 13 Abs. l erster Satz 1 Der Bund kann den Natur- und Heimatschutz unterstützen, indem er an die Kosten der Erhaltung von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten, Natur-und Kulturdenkmälern Beiträge bis höchstens 35 Prozent gewährt. ...

'> BB1 1984 I 907 SR 445.1 > SR 451

2 >.

3

1476

Anschlussprogramm 1984

33

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966') uber den Schutz der Kulturgiiter bei bewaffneten Konflikten

Ansatze der Bundesbeitrage

Art. 24 1 An die Kosten der von Kantonen oder Gemeinden erstellten Schutzraume von mindestens 250 m3 nutzbarem Lagerraum leistet der Bund Beitrage von 35-45 Prozent.

: 2 An die Kosten der von Kantonen oder Gemeinden erstellten Schutzraume von weniger als 250 m3 nutzbarem Lagerraum, an die Kosten der von privaten Eigentiimern und Besitzern erstellten Schutzfaume sowie an die Kosten von bautechnischen Vorkehren gemass Artikel 12 leistet der Bund Beitrage von 20-30 Prozent.

3 An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art, wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemass den Artikeln 10 und 11, kann der Bund Beitrage von 20-30 Prpzent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.

4

Gesundheitswesen

41

Giftgesetz vom 21. Ma'rz 19692>

Giftauskunftsstellen

Art. 19 Der Bundesrat legt die Bedingungen fest, unter denen das Bundesamt fur Gesundheitswesen Giftauskunftsstellen Angaben uber die Zusammensetzung von Erzeugnissen machen kann.

5

Umweltschutz

51

Gewasserschutzgesetz vom 8. Oktober 19713>

Art. 33 Abs. 3 3 Die Beitrage sind namentlich nach der Finanzkraft der Empfanger, nach der Art der Anlage oder Einrichtung und nach der Hohe der Kosten zu berechnen. Sie betragen mindestens 13,5 Prozent, hochstens aber 45 Prozent der Kosten fur Abwasseranlagen (Abs. 1 Bst. a) und hochstens 36 Prozent der Kosten fur Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewasserschutzmassnahmen (Abs. 1

0 SR 520.3 2 ) SR 814.80 3 SR 814.20

1477

Anschlussprogramm 1984 Bst. b). Bei Anlagen oder Einrichtungen, die im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit besonders kostspielig sind, kann ein Zuschlag von 5 Prozent der Kosten gewährt werden.

6

Verkehr

61

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957') Art. 60 Abs. 2, 3, 4 und 6 2 An die Hilfe nach den Artikeln 56 und 58 haben die Kantone Beiträge von mindestens 40 Prozent und höchstens 95 Prozent zu leisten.

3 An die Hilfe nach Artikel 57 haben die beteiligten Kantone Beiträge von mindestens 20 Prozent und höchstens 50 Prozent zu leisten.

4 Aufgehoben 6 In Ausnahmefällen können die Beiträge finanziell besonders schwer belasteter Kantone bis auf 15 Prozent herabgesetzt werden.

62

Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 *> Art. 45 Abs. 3 Aufgehoben

3. Dritte

L Leistungen des Bundes

') SR 742.101 > SR 748.0

2

1478

Art. 47 ' Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.

2 Ist die Anpassung einer notwendigen neuen Anlage mit übermäs,sig hohen Kosten verbunden, kann der Bund eine besondere Entschädigung ausrichten.

Art. 101 ' Der Bund kann der schweizerischen Luftfahrt Beiträge oder Darlehen gewähren: a. an den Betrieb regelmässig beflogèner Linien; b. an die Ausbildung des Luftfahrtpersonals.

2 In jedem Fall ist die finanzielle Lage des Empfängers zu berücksichtigen.

·!

Anschlussprogramm 1984

Übergangsbestimmung 1 Den öffentlichen Flugplätzen, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teils derselbenistehen, kann der Bund Darlehen bis zu 20 Prozent der Kosten der Erweiterung gewähren.

2 Die Ermächtigung zum Eingehen von Darlehen gilt bis zum : 31. Dezember 1990; die finanzielle Lage des Empfängers ist zu berücksichtigen.

63

Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945 ' ' über den Ausbau der Zivilflugplätze

Aufgehoben 7

Landwirtschaft und Ernährung

71

Getreidegesetz vom 20. März 1959 ^

Art. l Kundenmühlen: Streichen Art. 9 und 13-15 Aufgehoben Art. 16ter Abs. 3 Aufgehoben Art. 25bis Abs. l Bst. d Aufgehoben Gliederungstitel B Aufgehoben

Art. 26 und 27 Aufgehoben

') SR 748.811 > SR 916.111.0

2

1479

Anschlussprogramm 1984

Art. 46 Abs. l Bst. c

;

c. Inlandgetreide.i das er als Kundenmüller zur Verarbeitung erhalten hat, oder aus solchem Inlandgetreide hergestellte Mahlprodukte sich aneignet, ...

1 ' Art. 48 Abs. l Bst. c und f 1 Wer die Durchführung der Getreidegesetzgebung gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig c. bei den vorgeschriebenen Kontrollen oder in den Formularen unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt, f. als Produzent die Pflicht zur Selbstversorgung nicht vorschriftsgemäss erfüllt wird, ...

Art. 49 Bst. a Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. seine gesetzlichen Pflichten beim Bezug einer Vergütung oder eines Beitrages verletzt; 72

Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 '' Art. 15 Abs. l und 2 Emleitungssätze und Abs. 3 1 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 45 Prozent aus an die anerkannten Kosten:

2

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 70 Prozent aus an die anerkannten Kosten: 3 Die Beiträge für Beratungsdienste nach Artikel 12 im Berggebiet betragen höchstens 80 Prozent.

Art. 15a Abs. 2 Einleitungssatz 1

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 45 Prozent aus an die anerkannten Kosten:

>) SR 910.1

1480

Anschlussprogramm 1984

Art. 15b Abs. I Einleitungssatz 1

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 60 Prozent aus an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien:

Art.lScAbs.l 1

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 25 Prozent aus an die Gestehungskosten der von ihm anerkannten Lehrmittel.

Art. 15d iv. Beiträge an Der Bund richtet Beiträge von höchstens 35 Prozent aus an die ErBauten stellungs-, Erweiterung«- und Umbaukosten sowie an Betriebseinrichtungen von Bauten, die der Berufsbildung dienen.

Art. 66 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 50 Prozent aus an die anerkannten Kosten der Kantone für die Bekämpfung besonders gefährlicher Krankheiten und Schädlinge.

2. Leistungen des Bundes

8

Übrige Gesetzesänderungen

81

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 ') über die Fischerei

Art. 32 Abs. l Bst. b 1

Der Bund unterstützt: b. Einsätze von Jungfischen und Krebsen in offene Gewässer durch Beiträge von höchstens 30 Prozent des jeweiligen mittleren Marktwertes der Besatztiere;

82

Bundesgesetz vom 6. Dezember 18671} betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes

Art. 2 Bst. a

Aufgehoben Art. 6 Abs. l 1

Reichen in einem Jahr die ordentlichen Einnahmen der Linthkasse (Art. 2 Bst. b und c) nicht hin, ...

D SR 923.0 > SR 721.22

2

1481

Anschlussprogramm 1984 II

Übergangsbestimmung Gesuche für Bundesbeiträge, die unter dieses Gesetz fallen, werden beurteilt nach: a. dem im Zeitpunkt der Verfügung geltenden Recht, wenn: 1. die Subvention vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird oder 2. eine Baute subventioniert wird, für welche die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt wurde; b. dem im Zeitpunkt der Erfüllung der Aufgabe geltenden Recht, wenn die Subvention nachher zugesprochen wird.

III

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

3 Der Bundesrat bestimmt jedoch das Inkrafttreten für die Änderung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959'^, mit Ausnahme der Artikel l, 9, 25bis Absatz l Buchstabe d, Gliederungstitel B, Artikel 26, 27 und 49 Buchstabe a, die am I.Juni 1986 in Kraft treten.

2

Nationalrat, 14. Dezember 1984 Der Präsident: Koller Der Protokollführer: Zwicker

Ständerat, 14. Dezember 1984 Der Präsident: Kündig Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 19842) Ablauf der Referendumsfrist: 27. März 1985

9834

') Ziffer 71 » BB1 1984 III 1473

1482

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Sparmassnahmen 1984 (Anschlussprogramm) vom 14. Dezember 1984

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1984

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51

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27.12.1984

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1473-1482

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