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Bundesblatt

113. Jahrgang

Bern, den 17. August 1961

Band, II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken, im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einräckunysgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an , Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers und die Ruhegehälter der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule 1

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' (Vom 8. August 196Ì) ".

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Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 5. Juni 1961 haben wir Ihnen eine Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten unterbreitet.

Darin schlagen wir, um den gegenwärtigen Personalschwierigkeiten zu begegnen, eine Eeihe von Massnahmen vor, als deren wichtigste wir die allgemeine Erhöhung der Besoldungen der Bundesbeamten um vier Prozent betrachten. Die Bezüge der Mitglieder des Buiidesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungegerichts sowie des Bundeskanzlers sind zwar unabhängig von denjenigen der Beamten festgesetzt. Doch wurden sie seit 1950 jeweils in gleichem Masse verbessert wie die Beamtenbesoldungen. Dies veranlasst uns, Ihnen in Verbindung mit der Änderung des Beamtengesetzes auch die entsprechende Änderung der-folgenden Erlasse z u beantragen : ' , ' , ' · 1. Bundesbeschlusg vom 20. März 1959 über die Besoldungen und Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts; " 2. Bundèsbeschluss vom 20. März 1959 über die Besoldung des Bundeskanzlers ; 3. Bundesbeschluss vorn 2. Oktober 1959 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen ,,Hochschule.

, : Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

.

20

270 I. Besoldungsregelung Auf Grund der eben erwähnten Bundesbeschlüsse haben die Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte und der Bundeskanzler Anspruch auf die folgenden Jahresbesoldungen und Teuerungszulagen: Mitglieder des Mitglieder des Bundesgerichta Versicherungs- Bundeskanzler Berichts Franken Franken Franken

Besoldung Teuerungszulage (1961)

53000 2385

47000 2115

43500 1958

Total 55 385 49115 45 458 Die Teuerungszulage bemisst sich nach den für die Beamten geltenden Ansätzen.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten der beiden Gerichte erhalten Zulagen für ihre besondern Funktionen. Den Magistratspersonen werden im übrigen weder Ortszuschlag noch Sozialzulagen ausgerichtet.

Bei der Festsetzung der Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte und des Bundeskanzlers gehen wir davon aus, dass sich die Anwendung der für den Teuerungsausgleich bei den Bundesbeamten massgebenden Grundsätze bewährt hat. Dadurch werden den eidgenössischen Eäten die besondern Umtriebe erspart, die mit einem ändern Vorgehen für die Anpassung dieser Bezüge an die Kosten der Lebenshaltung verbunden wären. Demzufolge beantragen wir, die Besoldungen und Zulagen der Eichter und des Kanzlers heute in gleicher Weise zu stabilisieren, wie wir dies für die Bezüge der Bundesbeamten kürzlich vorgeschlagen haben. Sie sind in diesem Sinne um die Teuerungszulage des Jahres 1961 zu erhöhen.

Ob den Mitgliedern der eidgenössischen Gerichte und dem Bundeskanzler ebenfalls die für die Beamten vorgeschlagene vierprozentige Besoldungsverbesserung zu gewähren ist, bedarf einer besondern Überprüfung, da diese Erhöhung infolge der Personalschwierigkeiten bei der Verwaltung und hauptsächlich bei den Verkehrsbetrieben notwendig ist. Solche Schwierigkeiten können allerdings hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Magistratspersonen vorläufig nicht geltend gemacht werden, weil sie nicht unvermittelt in Erscheinung treten. Die vorliegende Besoldungsangelegenheit muss jedoch auf lange Sicht beurteilt werden. Sollen die in Frage kommenden Bezüge unabhängig von denjenigen der Beamten bemeösen werden,-so ist auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse in beruf s verwandten Kreisen abzustellen. Sie wird sicher nicht hinter der allgemeinen Lohnentwicklung zurückstehen. Dies darf auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen vorausgesetzt werden, obwohl natürlich hierzu keine statistischen Unterlagen mit verbindlichem Aussagewert zur Verfügung stehen. Wie in den frühern Jahren schlagen wir deshalb auch heute vor, die Bezüge der Magistratspersonen in einem gleichen Masse zu verbessern wie die Besoldungen der höchsten Chefbeamten. Dieser Grundsatz wurde bereits in den Jahren 1956 und 1959 vom Gesetzgeber gutgeheissen. Er vermeidet, dass die Bezüge der Kichter und des Kanzlers gegenüber denjenigen der Beamten,

271 zurückfallen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung, die der Bundesrat bereits in seiner Botschaft, vom 3. Juli 1956 an die Bundesversammlung anlässlich der damaligen Besoldungsverbesserung einer anziehungs: kräftigen Honorierung unserer höchsten Bichter beigemessen hat.

Über das endgültige Aüsmass der Teuerungszulage für 1961 besteht vorläufig noch Ungewißheit. Gemäss Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20.Dezember 1960 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1961 wird der Zulagensatz je nach der Preisentwicklung in den kommenden Monaten vielleicht1 am Jahresende erhöht werden müssen. Nach unserem Beschlussesentwurf sind die gegenwärtigen Jahresbesoldungen der Mitglieder der beiden Gerichte und des Bundeskanzlers um die Teuerungszulage für 1961 sowie um vier Prozent zu erhöhen. Die so berechneten, Ansätze werden auf den nächsten durch 50 Pranken ohne Best teilbaren Betrag auf- oder abgerundet. Die Nominalbeträge der neuen Besoldungen werden sich also erst aus der abschliessenden Festsetzung der Teuerungszulage ergeben. Die Zulagen für die Präsidenten und Vizepräsidenten der beiden Gerichte lassen sich dagegen ohne weiteres festlegen, da hier ein halbes ProzentTeuerungszulage einen zu vernachlässigenden Einfluss ausübt. Unser Antrag führt zu den folgenden Jahresbezügen: : Teuerungszulage für 1961 Verbesserung . .

4 Va Prozent 5 Prozent gegenüber 1961 Tranken Franken Franken

Mitglieder des Bundesgerichts

Besoldung . . . . ' .

Zulage des Präsidenten Zulage des Vizepräsidenten

57 500 : > 3:9QO 2 600

57 750 3900 2 600

2120 144 96

51000 2 600 1950

51250 2 600 ' 1950

1880 96 72

47400

1740

Mitglieder des Versiclieru-ngsgericlits

Besoldung Zulage des Präsidenten Zulage des Vizepräsidenten

, 47:200

Bundeskanzler

II. Ruhegehaltsordnung ,

a. Bichter



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Werden die Besoldungen der Beamten verbessert, so erhöhen sich aucK deren Pensionsansprüche, da diese auf Grund der .Kassenstätuten von'der Besoldung abhängig sind. Bei den Mitgliedern der eidgenössischen Gerichte besteht kein derartiger Zusammenhang. Ihre Buhegehaltsansprüche sind vielmehr durch den eingangs erwähnten Bundesbeschluss frankenmässig festgelegt. Sie berechnen sich, indem man die Summe der Lebensjahre und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre mit 260 Franken für Mitglieder des Bundesgerichts und mit 230 Pranken für Mitglieder des Versicherungsgörichts multipliziert. Das so errechnete jährliche Buhegehalt darf indessen,, Teuerungszulage nicht einge-

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rechnet, 23 500 Pranken für Mitglieder des Bundesgerichts und 21 000 Franken für Mitglieder des Versicherungsgerichts nicht übersteigen. Wir, sehen keinen Grund dafür, die Buhegehälter der Eichter nicht im gleichen Masse zu erhöhen wie deren Besoldungen und wie die Bentenansprüche der Beamten. Deshalb schlagen wir vor, die soeben genannten Höchstgrenzen um die Teuerungszulage für 1961 sowie um vier Prozent zu erhöhen und sodann die gleiche Bundungsregel wie bei den Besoldungen anzuwenden. Die beiden Faktoren von 260 und 230 Franken können unabhängig davon festgelegt werden, ob die einzubauende Teuerungszulage viereinhalb oder fünf Prozent betragen wird.

Dieser Antrag führt zu folgenden Buhegehaltsansprüchen.

Mitglieder des Bundesgerichts Bente bildender Faktor Höchstbetrag d e s Buhegehaltes . . . .

Teuerungszulage für 1961 Verbesserung 4 Va Prozent 5 Prozent gegenüber 1961 Franken Franken Franken

280 25 500

285 25 600

10 940

Mitglieder des Versicherungsgerichts Bente bildender Faktor 250 250 9 Höchstbetrag des Buhegehaltes . . . .

22 800 22 900 840 Die Ansprüche der Witwe entsprechen dem halben Buhegehalt des Gatten und passen sich von selber an. Hingegen sind die Waisenrenten, die gegenwärtig 2800 Franken für eine einfache Waise und 5600 Franken für eine Vollwaise, zuzüglich Teuerungszulage, betragen, neu zu regeln. Wir beantragen die Erhöhung dieser beiden Summen auf 3100 und 6200 Franken.

, : i>. Bundeskanzler Der Bundeskanzler ist Mitglied der Eidgenössischen Versicherungskasse, so dass sich sein neuer Bentenanspruch nach den statutarischen Vorschriften errechnet.

o. Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule Die Buhegehälter der ETH-Professoren beruhen auf dem Bundesbeschluss vorn 13. Juni 1958/2.Oktober 1959 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Sie sind von der Besoldung sowie vom Dienstalter abhängig und dürfen 21 300 Franken für ordentliche und ausserordentliche Professoren bzw. 17 500 .Franken für Assistenz-Professoren nicht übersteigen. Hinzu kommen die beamitenrechtlichen Teuerungszulagen. Wir beantragen, auch die für die Berechnung .dieser Buhegehälter erforderlichen Elemente um die Teuerungszulage des Jahres 1961 sowie um vier Prozent zu erhöhen. Dadurch wird das Verhältnis :zu den Bentenansprüchen der Beamten und den Buhegehaltsansprüchen der Magistratspersonen gewahrt.

Die Festsetzung der Besoldungen der ETH-Professoren ist dem Bundesrat ·übertragen, so dass es sich erübrigt, hier einen Antrag zu stellen.

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III. Kosten Die Annahme unseres Beschlussesentwurfes bewirkt jährliche Mehrausgaben von 66 700 Pranken für die erhöhten Besoldungen und von 44 200 Franken für die Verbesserung der Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene.

IV. Inkrafttreten Da das vorliegende Geschäft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Änderung des Beamtengesetzes steht, muss der vorgelegte Entwurf zum Bundesbeschhiss;auch gleichzeitig m i t jenem in,Kraft treten.

>; ·; Wir ersuchen Sie höflich, unsere Vorlage zu genehmigen, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.August 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident i.V. : Bourgknecht Der Vizekanzler : F. Weber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des.

Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers und die Ruhegehälter der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.August 1961, beschliesst : I.

Die Besoldungen der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers sowie die Höchstbeträge für das Buhegehalt der Mitglieder der beiden Gerichte werden erhöht - um die Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20.Dezember 1960 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 196l1) und - um vier Prozent der Beträge gemäss den Bundesbeschlüssen vom 20.März 1959 über die Besoldungen und Euhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts2) und über die Besoldung des Bundeskanzlers 3).

Die so erhöhten Ansätze werden auf den nächsten durch 50 Franken ohne Best teilbaren Betrag auf- oder abgerundet.

IIDer Bundesbeschluss vom 20.März 1959 über die Besoldungen und Euhegehälter der Mitglieder des Bundesgeriehts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird wie folgt geändert : !) AS 1960, 1651.

1959, 560.

) AS 1959, 358.

2 ) AS 3

275 Art. l, Abs. 2 2

Der Präsident bezieht eine Zulage von 8900 Franken, der Vizepräsident eine solche von 2600 Franken.

Art. 2, Abs. 2 2

Der Präsident bezieht eine Zulage von 2600 Franken, der Vizepräsident eine, solche von 1950 Franken. , Art. 3, Abs. 2, erster Satz Für Mitglieder des Bundesgerichts beträgt das jährliche Buhegehalt 285 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre.

Art. 3, Abs. 3, erster Satz Für Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beträgt das jährliche Euhegehalt 250 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre.

Art. 5, Abs. 2 :2

Jede Waise hat bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr, Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 3100 Franken. Für Vollwaisen erhöht sich der Anspruch auf 6200 Franken.

, III.

Die in Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 2. Oktober 1959 ^ über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eid-, genössischen Technischen Hochschule festgesetzten Beträge werden um die Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1961 und um vier Prozent der bisherigen Ansätze erhöht.

' . "· ' IV.

:· Dieser Beschluss tritt auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Gleichzeitig wird Ziffer V dieses Gesetzes aufgehoben.

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, V.

, .

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des · Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

5844

,

AS 1960, 233.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1961

Année Anno Band

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8308

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17.08.1961

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269-275

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