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Bundesratsbeschluss über
die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 25. Juli 1961)
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I.
Der Bundesratsbeschluss vom 12.August 19581) über die AllgemeinverbindlicherHärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.
II.
Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt : , Art. 15 Minimallohnansätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien mit Ausnahme,der Kinderzulagen ... für Vollarbeitsfähige: , - ..
1. Männliche Arbeitnehmer a. Facharbeiter: Kategorie Tranken pro Stunde
im l. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre l. ...
1) BEI 1958, II, 545.
3.11 3.27 3.49
3.-- 3.15 3.34
245 e. Hilfs-Kartonager: '
.·
I Kategorie ïranken pro Stunde
im 1. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartönager . . .
2.64 2.54 im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager . . .
2.80 2.68 im 8. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager .. .
2.91 2.80 d. Hilfsarbeiter : · im 1. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.39 2.31 im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.55 2.45 · im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.76 2.64 e. Obige Ansätze reduzieren sich um : 10 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter, 50 Happen pro Stunde für Jugendliche vom vollendeten 15. bis zürn vollendeten 17. Altersjahr und um 30 Eappen pro Stunde für Jugendliche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 19. Altersjahr.
/. Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den Minimallohnansatz nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.
2. Weibliche Arbeitnehmer : A -, - , · Kategorie a. Arbeiterinnen : II x III ïranken pro Stunde
im 1. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . . .
im 2. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . . .
Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen: im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen, als diese minimalen Stundenlohnansätze.
b. Tischmeisterirmen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 3 Personen,TischnaeisterinoderPartieführerin miteingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.
1.59 1.52 1.41 l. 64M. 58 l. 46
1.80 1.86 1.91 1.97
1.72 1.78 1.83 1.90
1.59 1.63 1.69 1.73
2.08 2.01 l. 84
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3. Geringere Stundenlöhne als die vorstehenden Minimallöhne sind nur mit Zustimmung der zuständigen schweizerischen oder regionalen paritätischen Kommission bei Nachweis beschränkter Leistungsfähigkeit zulässig. Diese Ausnahmen sind spätestens nach Ablauf der Probezeit dem Sekretariat des Verbandes schweizerischer Kartonage-Fabriken zuhanden der ändern Vertragsparteien zu melden.
III,
Dieser Beschluss tritt am I.August 1961 in Kraft und gilt bis zum 30.September 1961.
Bern, den 25. Juli 1961.
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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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Jahr
1961
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31
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.08.1961
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244-246
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