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Bekanntmachungen von Departementen uuil ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an schweizerische Hilfsvereine und Heime sowie an internationale Asyle und Spitäler im Auslande für das Jahr 1960 (Vom 81. Dezember 1960)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend Bericht zu erstatten über die Tätigkeit schweizerischer Hilfsvereine, Heime und internationaler Asyle und Spitäler im Ausland zugunsten hilfsbedürftiger Landsleute, wie auch über die an diese Werke zugesprochenen Beiträge des Bundes und der Kantone.

Es standen uns für 1960 folgende Kredite zur Verfügung: 1959

I960

Pranken

Franken

von Seiten des Bundes

60 000

60 000

von selten der Kantone

38 050

41050

98050

101050

Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet:

Pranken

Franken

an schweizerische Hilfsvereine

60 150

56 950

an Schweizer Heime

23 000

24 000

an internationale Asyle und S p i t ä l e r . . . .

14 900

20 100

Total

98 050

101050

Total

89 Der Bund hat für das Jahr 1960 wieder eine Subvention von 60 000 Franken gewährt ; ferner erfuhr der Beitrag des Kantons Zürich eine Erhöhung von 8 000 Franken auf 11 000 Franken, so dass der Anteil der Kantone die Summe von 41 050 Franken erreichte.

Diese Mehreinnahme hat uns1, neben der Ausrichtung von ordentlichen Beiträgen, vor allem erlaubt, finanziell schwache Hilfsvereine zu stärken und den Ausgaben anderer Institutionen zugunsten notleidender Landsleute - Heime, Asyle und Spitäler - durch ausserordentliche Beiträge besser Rechnung zu tragen.

Fiir die uns im Berichtsjahre gewährten Kantonsbeiträge sprechen wir Ihnen unseren verbindlichen Dank aus. Gerne hoffen wir, auch im neuen Jahr auf Ihre Mitwirkung zählen zu können. Wir wären Ihnen verbunden, wenn Ihre Zuwendung bis zum 30. September 1961 eintreffen könnte.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 31.Dezember 1960.

Eidgenössisches Politisches Departement : 5438

Beilage : l Verzeichnis.

Max Petitpierre

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Beiträge der Kantone zugunsten schweizerischer Hilîsvereine, Heime sowie internationaler Asyle und Spitäler im Auslande

Zürich Bern Luzern Uri

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Bh St. Gallen Graubunden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

1959

1960

Franken

Tranken

8 000 7000 1000 300

11000 7000 1000 300

500 250 300 800 250

500 250 300 800 250

300 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 1000 2500 l 200 1500 2000 600 1000 1500

300 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 1000 2500 1200 l 500 2000 600 1000 1500

38 050

41 050

41

Angaben über die schweizerischen Hilîsvereine gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre 1959

1960

Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen eingesandt haben

127

132

Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

80

79

Anzahl der Vereine, von denen keine Abrechnung erhaltlich war . . . .

6

0

Anzahl der auf Grund ihrer Abrechnungen subventionierten Vereine .

53

53

Total der diesen Vereinen gewahrten Bundes- und Kantonssubventionen

60 150 Franken

56 950 Franken

Angaben über die Schweizer Heime gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre 1959

1960

Gesamtzahl dieser I n s t i t u t i o n e n . . .

8

8

Anzahl der subventionierten Heime .

6

6

Gewährte Bundes- und Kantonssubventionen

23 000 Franken

24 000 Franken

Angaben über die internationalen Asyle und Spitäler gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre 1959

1960

Anzahl dieser Werke

16

17

Anzahl der subventionierten Werke .

13

16

Gewahrte Bundes- und Kantonssubventionen

14 900 Franken

20 100 Franken

42

Nach Ländern geordnete Übersicht der schweizerischen Hilfsvereine and Heime im Auslande Immatrikulierte Schweizer 1)

Lander

I. Europa Belgien . .

.

Dänemark Deutschland (West) .

Finnland .

Frankreich (Europa).

Frankreich (Afrika) .

Griechenland .

. .

Grossbritannien (Europa) (Afrika) . .

(Asien) Italien Jugoslawien Luxemburg Niederlande .

. .

Österreich .

Portugal (Buropa). .

Portugal (Afrika) . .

Schweden Spanien . .

Zahl der Hilfswerke

Gewährte Unterstützungen Wahrung

Beträge

I960 genährte Bundes- und Kantonsbeiträge

Fr.

.

.

.

.

.

.

4104 575 19320 295 44428 852 255

8 1 24 1 29 1 1

belg. Fr.

Kr.

DM.

fin.Mk.

fFr.

fFr.

sFr.

96264 2629 36706 109 761 14991887 92129 2831

8317 935 135 12712 93 295 1555 3398 349 142 1582 3049

6 2 1 6 2 1 1 3 2 1 1 5

£ sh M$ Lire Dinars lux. Fr.

holl. Fl.

S.

Esc.

6019 6150 220 7 600 925 21380 8532 3458 129 545 4721

Kr.

Ptas.

3320 54122

8201

2

Oan. $

2371

USA$

4020

II. Amerika Kanada Vereinigte Staaten von Nordamerika . . . .

13141

6

Übertrag

123 733

99

-"·) Laut Statistik auf Ende Dezember 1959.

3000 15250 400 22000

16500 1650 8000

5600

72400

43 Immatrikulierte Schweizer ')

Länder

Zahl der Hilfswerke

Gewährte Unterstützungen Wahrung

Beträge

1960 gewahrte Bundes- und Kantonsbeiträge

Fr.

72400

Übertrag 123 733 91 707 111 6141 147 4815 942 852 917 504 . .

1188

99 1 1 1 4 1 7 2 2 1 1 1

94 453 248 49 228 329

1 2 1 1 1 1

IV. Afrika Ghana Marokko Südafrikanische Union .

Tunis Ver. Arab. Eep

496 1480 1862 230 837

1 2 2 1 2

W. A. £ Francs südafr. £ Dinars £

V. Australien

2031

1

austr. £

Kuba Salvador Argentinien Brasilien Chile Kolumbien Peru Urusuav Venezuela III. Asien Ceylon Indien Indonesien Irak Iran . . .

Philippinen

VI. Diverse

172

3

Total 148 657

140

kub. $ mex. $ Colones arg. Pesos Bolivianos Cruz, chil. Pesos kol. Pesos

180 500 453 805 454 832 1 470 176

*) Laut Statistik auf Ende Dezember 1959.

500 2000

13286

ur. Pesos B olivaies

Rupien

1000

924

250

3823

1 193 546 46 127 400 3362

2500 500

85 1 800

--

--

80950

44

Änderungen im Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1960

Erloschenes P a t e n t : Das des Herrn Jean Henri Pfeiffer, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Aktiengesellschaft Leu <& Co. in Zürich.

Erteiltes P a t e n t : ' An Herrn Kurt Brust, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Aktiengesellschaft Leu & Co. in Zürich.

Als U n t e r a g e n t e n sind ausgeschieden: Von der Agentur Reisebureau A.Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich: Tondeur Michel in Zürich; von der Agentur Jacky, Maeder <& Co. in Basel: Zach Otto in Genf.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt worden: Von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (AG) in Zürich : Bernasconi Luciano in Zürich; von der Agentur Jacky, Maeder & Co. m Basel: Purtscher Johannes Vincenz in Genf; von der Agentur Aktiengesellschaft Leu & Co. in Zürich: Wey Hans in Zürich.

Sein Domizil hat verlegt: Mentha André (Passage-Agentur des Automobil-Clubs der Schweiz in Bern), von La Chaux-de-Fonds nach Lausanne.

Bern, den 31.Dezember 1960.

5450

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskomraission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt.

Fabrikant: Ferranti Ltd., Hollinwood, Lamashire, England Vertreten durch: AG für Messapparate, Bern.

Induktions-Wirkverbrauchszähler für Einphasenwechselstrom mit einem messenden System für Zweileiter- oder Dreileiternetze.

Type FG Nennspannungen Nennströme Nennfrequenz Prüfspannung Fabrikant:

110 bis 220 V 2,5 bis 15 A 50 Hz 2000V

Ferranti Ltd., Hollinwood, LancasMre, England Vertreten durch: AG für Messapparate. Bern.

Induktions-Wirkverbrauchszähler für Einphasenwechselstrom mit einem messenden System für Zwei- oder Dreileiternetze.

Type FM Nennspannungen.

Nennströme . . .

Nennfrequenz . .

Prüf spannung . .

110 bis 220 V 2,5 bis 50 A 50 Hz 2000V

Bern, den 21.Dezember 1960.

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: 5446

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

M. K. Landoli

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Reglement die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Lüftungszeichners (Vom 6. Dezember 1960)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , " nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Berufe des Lüftungszeichners.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Berufsbezeichnung lautet L ü f t u n g s z e i c h n e r .

2 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon 6 bis 12 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt und auf die Montage der Apparate und Luftkanäle entfallen.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Der Lüftungszeichner befasst sich mit der Berechnung und der zeichnerischen Ausarbeitung von einfachen Lüftungsanlagen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

47

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lüftungszeichner-Lehrlinge dürfen nur in technischen Bureaux ausgebildet werden, die ständig mindestens l Ingenieur oder Techniker beschäftigen, und die in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 erwähnte Lehrprogranim zu vermitteln. Lehrbetriebe ohne eigene Werkstätten sind verpflichtet, die Lehrlinge in einem ändern Betrieb der Lüftungsbranche in der Werkstatt- und Montagepraxis ausbilden zu lassen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig bis zwei Fachleute, 2 Lehrlinge, wenn ständig drei bis fünf, 3 Lehrlinge, wenn ständig sechs bis neun Fachleute beschäftigt sind.

l weiterer Lehrling, auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von vier ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute gelten Ingenieure, Techniker und gelernte Lüftungszeichner, wobei aber nach Artikel 2, Absatz l, immer mindestens l Ingenieur oder Techniker vorhanden sein muss.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

* Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die'Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Eechenschieber und Eeisszeug hat der Lehrling in der Eegel selbst anzuschaffen.

48 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Es ist ihm eine allgemeine, grundlegende Ausbildung zu vermitteln, die es ihm ermöglicht, sich nach beendeter Lehre in angemessener Zeit in ein Spezialgebiet der Lüftungstechnik einzuarbeiten. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten, das vom Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren ist.

3 Der Lehrling ist zu Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. 4 Die berufliche Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende der Lehrzeit die im nachstehenden Programm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zeichengeräte. Einführen in die allgemeinen Bureau- und Begistrierarbeiten. Falten von Plänen und Zeichnungen. Üben der Schrift nach VSM-Normen sowie der Strichund Schraffurarten. Kopieren und Beschriften von Plänen in Bleistift und Tusche.

Zeichnen von Tabellen, Malen von Plänen. Anwenden der gebräuchlichsten Maschinenelemente nach VSM-Normen. Einzeichnen von einfachen Ventilationsprojekten in Pläne nach Skizzen. Üben im Rechnen mit Eechenschieber.

Gründliches Üben des Eintragens von Massen in Skizzen und Pläne. Aufzeichnen von Plänen nach Bauaufnahmen.

Zweites Lehrjahr Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten. Aufzeichnen einfacher Profileisenkonstruktionen. Umzeichnen von Bauplänen und Konstruktionszeichnungen nach Angaben. Erstellen von Grundrissen und Schnittplänen mit Lüftungsapparaten und Kanalführungen nach Angaben. Zeichnen von Projektund Montageplänen. Erstellen von einfachen Werkzeichnungen für Blechbogen, Konen, Eahmen, Konsolen mit Stücklisten nach VSM-Normen. Skizzieren von Maschinenteilen und Anlagedispositionen. Bestimmung der Luftmengen für die Bemessung von lufttechnischen Anlagen. Berechnen von Wärmedurchgangszahlen mehrschichtiger Baustoffe (k-Werte). Berechnen der Heizlast für einzelne Eäume.

49 Werkstattpraxis (6-12 Monate, wird am vorteilhaftesten im 2. oder S.Lehrjahr eingeschaltet).

Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

Einführen in die grundlegenden Schraubstock- und Maschinenarbeiten, die vorwiegend die Spariglerei und Schlosserei umfassen, wie Schneiden, Biegen, Falzen, Bördeln, Nieten, Heften, Löten und Punktschweissen von Blechen. Einführen in das Bohren, Sagen, Schweissen, Feilen und Zusammenbauen von Apparaten. Mithelfen bei der Montage der Apparate und Luftkanäle. In Verbindung mit der Werkstattausbildung ist dem Lehrling Gelegenheit zu bieten, die wichtigsten Materialien und ihre Verarbeitung sowie die hauptsächlichsten Arbeitsverfahren samt den dazu erforderlichen Werkzeugen, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen kennen zu lernen.

Drittes L e h r j a h r Aufzeichnen von Blechkonstruktionen, Erstellen von Ausführungs- und Konstruktionsplänen nach Angaben. Erstellen von Bauskizzen mit Masseintragungen für die Anfertigung von Projekt- und Ausführungsplänen. Berechnen von Kanalgrössen und Druckverlusten einfacher Kanalverteilungen. Bestimmen von Luftmenge und Luftdruck (statischer, dynamischer und Gesamtdruck) für die Wahl der Ventilatoren. Ausführen einfacher Berechnungen von Wärmeaustauschern für Heizzwecke. Skizzieren von Konstruktionen. Selbständiges Erstellen der Werkzeichnungen von Klappen, Übertragungselementen, Apparateteilen und Leitungsdispositionen. Aufzeichnen einfacher elektrischer Schaltschemas für Ventilatoren, elektrische Lufterhitzer und Klappenmotoren.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Entwerfen und Berechnen einfacher Lüftungsanlagen und Erstellen der Werkstatt- und Baupläne. Erstellen von Materialauszügen und Stücklisten. Berechnen von Kanalnetzen. Berechnen von Luftmenge, Wärmeund Leistungsbedarf. Entwerfen einfacher Schemas für Temperaturregulierungen.

Gebrauch von Messinstrumenten für Temperatur-, Luftgeschwindigkeits- und Druckmessungen von Lüftungssystemen. Mitwirken bei der Inbetriebsetzung und beim Einregulieren von Anlagen.

Art. 7 Berufskenntnisse

In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : 1. M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Papiersorten für technische Originalzeichnungen und

50 ihre Vervielfältigungen. Zeichenformate nach VSM-Normen. Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe, wie Bleche, Profilstäbe, Rohre und ihre Formstücke, sowie der im Lüftungsfach gebrauchten Kunststoffe, Dichtungs- und Hilfsmaterialien.

2. Bearbeitungsverfahren und Oberflächenbehandlung: Anwendung der wichtigsten Arbeitsverfahren und der gebräuchlichsten Handwerkzeuge und Werkzeugmaschinen, Mess- und Kontrollwerkzeuge. Schraubstockund Zusammenbauarbeiten. Maschinenarbeiten wie Bohren, Biegen und Stanzen. Kenntnisse der Niet-, Lot-, Schweiss-, Abkant-, Bördel- und Sickarbeiten. Die gebräuchlichsten Überzüge. Schutz- und Deckanstriche.

3. Maschinenelemente und VSM-Normen 1 ): Die VSM-Zeichennormen.

Stücklisten mit Mass- und Materialangaben. Sinnbilder für Gewinde, Maschinenelemente und Schweissnähte (Schweisszeichen).

4. Allgemeine Fachkenntnisse: Lüftungs- und wärmetechnische Grundlagen. Wärmeverlustberechnungen, Kanaldimensionierungen, Wahl der verwendeten Apparate wie Ventilatoren, Motoren, Wärmeaustauscher. Staubfilter, Klappen usw. Grössenbestimmung und Charakteristik dieser ApparateBauordnung, fabrik- und feuerpolizeiliche Vorschriften. Einschlägige SIANormen. Merkmale, Zweck, Aufbau und Wirkungsweise von Ventilatoren, Motoren, Lufterhitzern, Filtern, Luftein- und -austritten, einfachen Eegulierungen und Messapparaten. Verschiedene Lüftungsanlagen: Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Unterhalt (Zu- und Abluftventilation, Luftheizung). Geräuschfragen.

5. Messtechnik: Methoden für Temperatur-, Luftgeschwindigkeits-, Luftdruck-, Strom- und Spannungsmessungen.

6. F e r n s t e u e r a p p a r a t e und automatische Eegulierorgane: Funktion und Anwendungsgebiet von Fernsteuerapparaten für Motoren, Lufterhitzer und Klappen.

7. W e r k s t a t t - u n d Montagekenntnisse.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertikgeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile : x ) Als geeignetes Lehrmittel wird die Schrift «VSM-Normen, Auszug für Berufsschulen» (herausgegeben vom VSM-Normalienbureau, Zürich) empfohlen.

51

a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnises) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die zulässigen Hilfsmittel und die mitzubringenden Utensilien sind dem Prüfling spätestens l Woche vor der Prüfung bekanntzugeben. Die Zeichenbretter und Materialien sind am Prüfungsort bereit zu halten.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

B Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 22 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr 3 Stunden, wovon etwa 2 Stunden schriftlich.

52 2. Pruîungsstoo Art. 12 Praktische Ari eilen Jeder Prüfling hat die nachstellenden, im Berufe des Lüftungszeichners allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen.

- Entwerfen einer einfachen Lüftungsanlage wie zum Beispiel für Restaurant, WC-Anlage, Garage oder Küche auf Grand eines klaren Plansatzes mit Programm. Zeichnen von Grundriss und Schnittplan im Maßstab l : 50.

- Bestimmen der erforderlichen Apparateleistung.

-- Bestimmen der Grosse der Luftkanäle und der Luftein- und -austritte.

- Erstellen eines einfachen Prinzipschemas der Steuerung.

- Erstellen der Materialliste und einer kurzen Beschreibung der Anlage.

- Erstellen der Werkstattzeichnung im Maßstab l :1 eines einfachen Anlageteils (Klappe, Hebel, Eahmen) nach Modell mit Mass- und Zeicheneintragungen nach VSM-Normen.

- Erstellen einer Handskizze (Skizzieren eines Anlagedetails oder eines Gebäudeteils) .

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Sie wird mündlich und schriftlich durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Materialkenntnisse: Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Papiersorten für technische Originalzeichnungen und ihre Vervielfältigungen wie Lichtpausen und Plandrucke. Zeichenformate nach VSM-Normen. Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe, wie Stahl, Nichteisenmetalle und Metallegierun. gen, Halb- und Fertigfabrikate, wie Bleche, Profilstäbe, Eohre und ihre Formstücke sowie der im Lüftungsfach gebrauchten Kunststoffe, Dichtungs-, Isolier- und Hilfsmaterialien.

2. B e a r b e i t u n g s v e r f a h r e n und O b e r f l ä c h e n b e h a n d l u n g : Anwendung der wichtigsten Arbeitsverfahren und der gebräuchlichsten Handwerkzeuge und Werkzeugmaschinen, Mess- und Kontrollwerkzeuge. Schraubstock- und Zusammenbauarbeiten. Maschinenarbeiten wie Bohren, Biegen und Stanzen. Kenntnisse der Niet-, Lot-, Schweiss-, Abkant-, Bördel- und Sickarbeiten. Die gebräuchlichen Überzüge. Schutz- und Deckanstriche.

3. Maschinenelemente und V S M - N o r m e n : Die gebräuchlichsten Gewindearten und Verbindungselemente. Maschinenelemente wie Lager, Kupplungen und Eiemenscheiben. Antriebsarten: Direkt- und Eiemenantriebe.

Die VSM-Zeichennormen. Stücklisten mit Mass- und Materialangaben.

53

4.

5.

6.

7.

Sinnbilder für Gewinde, Maschinenelemente und Schweissnähte (Schweisszeichen).

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Lüftungs- und wärmetechnische Grundlagen. Wärmeverlustberechnungen, Kanaldimensionierungen, Wahl der verwendeten Apparate wie Ventilatoren, Motoren, Wärmeaustauscher, Staubfilter. Klappen usw. Grössenbestimmung und Charakteristik dieser Apparate. Bauordnung, fabrik- und feuerpolizeiliche Vorschriften. Einschlägige SIA-Xormen. Merkmale, Zweck, Aufbau und Wirkungsweise von Ventilatoren, Motoren, Lufterhitzern, Filtern. Iruftein- und -austritten, einfachen Eeguherungen und Messapparaten. Verschiedene Lüftungsanlagen : Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Unterhalt (Zu- und Abluftventilation, Luftheizung). Geräuschfragen.

M e s s t e c h n i k : Methoden für Temperatur-, Luftgeschwindigkeits-, Luftdruck-, Strom- und Spannungsmessungen.

F e r n s t e u e r a p p a r a t e und a u t o m a t i s c h e E e g u l i e r o r g a n e : Funktion und Anwendungsgebiet von Fernsteuerapparaten für Motoren, Lufterhitzer und Klappen.

W e r k s t a t t - und M o n t a g e k e n n t n i s s e .

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind bei jeder Prufungsposition Eichtigkeit (fachgemässe Ausführung) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

2 Für jede Prüfungsarbeit ist die benotigte Zeit aufzuschreiben.

3 Die in Artikel 12 erwähnten Prüfungsarbeiten werden nach folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Anordnung der Anlage Pos. 2 Berechnung der Anlage Pos. 3 Zeichnerische Ausführung der Anlage Pos.4 Beschreibung der Anlage, Materialauszug, Prinzipschema der Steuerung Pos. 5 Werkstattzeichnung und Handskizze (techn. Eichtigkeit, Mass- und Bearbeitungsangaben, zeichn. Ausführung) 4 Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positioiisnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teihioten zu errechnen, sondern auf Grund der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

54 Art. 15 Beurteilung der BerufsTcenntnisse 1 Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen.

Pos. l Materialkenntnisse Pos.2 Bearbeitungsverfahren und Oberflächenbehandlung Pos.3 Maschinenelemente und VSM-Normen Pos.4 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 5 Messteohnik Pos. 6 Fernsteuerapparate und automatische Eegulierorgane Pos.7 Werkstatt- und Montagekenntnisse 2 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

3 Die Mittelnote in den Berufskenntnissen ergibt sich aus der Durchschnittsnote der 7 Positionen der mündlichen Prüfung und der Note für die schriftliche Prüfung.

Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu erteilen1) : Eigenschaft der Leisiung

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Lüftungszeichner zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Vereinigung schweizerischer Lüftungsindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

55 4

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Koten ermittelt, von denen die Note in den praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mitternote in den praktischen Arbeiten, Mitternote in den Berufskenntnissen, Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer aber in beiden Positionen l und 2 der praktischen Arbeiten eine ungenügende Beurteilung erhielt, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich alsgelerntenLüftungszeichner zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

Bern, den 6.Dezember 1960.

Eidgenössisches 5411

Volkswirtschaftsdepartement: Wahlen

56

3y2% Eidgenössische Anleihe von Fr. 375000000 von 1932/33 Serien I/III Kapitalrückzahlung anf 1. April 1961 An der heute vorgenommenen Auslosung wurden gemäss Amortisationsplan von der obgenannten Anleihe nachfolgende Nummern gezogen. Die entsprechenden Obligationen, soweit sie nicht in Schuldbuchforderungen der Eidgenossenschaft umgewandelt worden sind, gelangen auf I.April 1961 zur Buckzahlung und werden von diesem Zeitpunkt hinweg nicht mehr verzinst.

231- 240 251- 260 361- 370 391- 400 461- 470 491- 500 931- 940 1661-1670 1741-1750 1841-1850 1891-1900 2491-2500 2871-2880 3091-3100 3151-3160 3391-3400 16191-16200 16231-16240 16381-16390 16441-16450 16581-16590 16701-16710 16861-16870 16881-16890 17121-17130 17131-17140 17321-17330 17721-17730 17821-17830 17851-17860

3601-3610 3721-3730 4191-4200 4221-4230 4371-4380 4721-4730 4781-4790 5461-5470 5901-5910 5911-5920 5961-5970 6091-6100 6561-6570 6881-6890 6921-6930 6961-6970

Fr. 5000 Serie I 7211-7220 7471-7480 7481-7490 7531-7540 7891-7900 8161-8170 8211-8220 8221-8230 8331-8340 8551-8560 8601-8610 8721-8730 9041-9050 9081-9090 9191-9200 9431-9440

17901-17910 18381-18390 19231-19240 19271-19280 19491-19500 19531-19540 19561-19570 19841-19850 20011-20020 20121-20130 20501-20510 21141-21150 21311-21320 21441-21450

Serie II 21551-21560 21651-21660 21711-21720 21731-21740 21931-21940 21951-21960 22241-22250 22371-22380 22431-22440 22661-22670 22801-22810 22931-22940 23351-23360 23551-23560

9461- 9470 9501- 9510 9561- 9570 9631- 9640 9641- 9650 9781- 9790 10301-10310 10601-10610 10621-10630 11011-11020 11591-11600 11621-11630 12071-12080 12091-12100 12101-12110 12111-12120

23611-23620 23661-23670 23711-23720 23941-23950 24101-24110 24431-24440 24511-24520 24691-24700 24911-24920 25241-25250 25411-25420 25511-25520 25631-25640 25721-25730

12411-12420 13111-13120 13581-13590 13741-13750 13911-13920 13991-14000 14201-14210 14291-14300 14331-14340 14421-14430 14581-14590 14961-14970 15011-15020 15031-15040 15041-15050 15311-15320 15431-15440 25971-25980 26181-26190 27431-27440 27441-27450 27551-27560 27731-27740 27931-27940 28001-28010 28491-28500 28741-28750 28821-28830 28981-28990 29661-29670 29871-29880 29951-29960

57 30141-30150 30211-30220 30721-30730 30781-30790 31161-31170 31761-31770 32071-32080 32101-32110

32141-32150 32611-32620 32691-32700 33021-33030 33071-33080 33111-33120 33121-33130 33201-33210

Serie m 33271-33280 33591-33600 33811-33820 34231-34240 ' 34311-34320 34401-84410 34541-34550 34831-34840

34991-35000 35261-35270 35271-35280 35621-35630 35781-35790 85811-35820 36041-36050 36251-36260

Fr. 1000 Serie I

100151--100200 100801--100850 101001-·101050 101351- -101400 102751--102800 103101--103150 103451--103500 104601--104650 105451- -105500 106751- -106800 107801 107850 108951- -109000 109001--109050 109751- -109800 114601--114650

114801- -114850 116051- -116100 117451- -117500 118001- -118050 118501- -118550 119251- -119300 119301- -119350 120001- 420050 120351- 420400 122401 122450 123351- 423400 123401- 423450 126251- 426300 127351- 427400

131801-131850 132251-132300 133301-133350 134201-134250 136151-136200 136551-136600 141601-141650 143351-143400 145751-145800 145801-145850 148601-148650 149051-149100 149101-149150 149201-149250

170751- -170800 171851--171900 173401- -173450 173651-473700 174501- -174550 177751--177800 178251--178300 178401--178450 179201--179250 179851--179900 180451--180500 182601--182650 183201--183250 184401- 484450 185301--185350 185351--185400 185401- 485450

185451- -185500 185601- -185650 186751- -186760 186951- -187000 188501- -188550 189201- -189250 190051- -190100 190601- 490650 191101- 491150 192001- 492050 193901- 493950 194851- 494900 197351- 497400 197751- 497800 201101- -201150 201201- -201250

201351-201400 201851-201900 202001-202050 203301-203350 203451-203500 203701-203750 204251-204300 207051-207100 208501-208550 209801-209850 210851-210900 212051-212100 212451-212500 212601-212650 213001-213050 214501-214550

36331-36340 36561-36570 36771-36780 37221-37230 37511-37520 37701-37710 38081-38090 38141-38150 38171-38180 38281-38290

149301- -149350 149851- -149900 152751- -152800 153101- -153150 153801- -153850 154451- -154500 156551- 456600 157151- 457200 159401- 459450 160361- 460370 161301- 461350 161801- 461850 163401- 463450 163951- 464000

165201--165250 165351- -165400 165401--165450 165851- -165900 166201--166250 166301--166350 167301--167350 167451--167500 168051- -168100 168401-468450 168501-468550 169051-469100 169101- 469150 169501- 469550 169951- 470000

214551- -214600 217201- -217250 217751- -217800 219401- -219450 221501- -221550 221601- -221650 221701- ·221750 221901- -221950 222651- -222700 223251- -223300 224351- -224400 224851- -224900 227151- -227200 227501- -227550 229951- -230000 230151- -230200

233551--233600 241101- -241150 241551--241600 242251--242300 242401--242450 242601--242650 242701--242750 242851--242900 243001- -243050 245151--245200 245201- -245250 247601- -247650 247951- -248000 248051- -248100 248451--248500 248601- -248650 248701--248750

Serie II

58 Serie m 251851- -251900 257801- -257850 266301-266310 270611- -270620 275651- -275700 253751- -253800 259851- -259900 266311-266320 270701- -270750 275801- -275850 253801- -253850 260401- -260450 266451-266500 270901- -270950 278601- -278650 255751- -255800 261001- -261050 269251-269300 271401- -271450 279451- -279500 256051- -256100 261651- -261700 269351-269400 272701- -272750 280051- -280100 256351- -256400 264201- -264250 269401-269450 274001- -274050 280551- -280600 256901- -256950 265001- -265050 269901-269950 274051- ·274100 257051- -257100 265551- -265600 270251-270300 274701- -274750 Die vorerwähnten Obligationen im Gesamtbetrage von 19 100 000 Franken können bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelost werden.

Von den früheren Ziehungen sind folgende Titel noch ausstehend :

2911709

292 (60) (60)

Fr. 5000 Serie I 3949 (60)

4086

(59)

7311*8543 8835

7320 (60) (38) (60)

9761- 9762 (59) 11634- 11636 (60) 15284 (60)

102040 (60) 103544-103546 (55) 103684-108685 (60) *104099 (39) *104569 (44) *104575 (44) 106518 (60) 110582-110584 (57) 112057 (60)

Fr. 1000 Serie I 112070 (60) 112572 (60) 115683 (60) *123881-123882 (41) 124186-124188 (60) *126028-126030 (37) 126751-126768 (60) 128695 (60) 129778 (59) 145301-145304 (60) 154301-154303 (60) 156651-156652 (60) 160306 (56) 165296 (60) *167282-167285 (40)

169775-169776 (60)

133599-133600 (59) 133732 (60) 133798-133800 (54) *133801-133809 (40) 137142 (60) 139764 (60) 143864-143868 (59) 144351-144352 (60)

59

Serie'n 170570 (59) 171248 (60) 172749 (59) (59) 172751 179052 (58) 184115-184117 (58) 184620 (57) 185086 (60)

185094 " (60) 185704 (60) *186582 (48) 188398-188399 (60)

188874-188875 (59) 190290-190292 (59) 193364 (60)

*203896-203897 (48) *203399-203400 (48) 220779-220786 (60) 221470 (60) 223047 (60) 223056-223059 (58)

*227070

(47)

22&092 (60) 228169-228173 (60) 230603 (60) 238576 (60) 240627-240628 (53) 244093 (60) 244332 (60)

Serie III 250067 (60) 250084-250085 (60)

252802 252817

(60) (60)

260387 263552 272697

(ööj (60) (60)

Ausgelost zur Rückzahlung auf : (60) = I.April 1960 (57) = I.April 1957 (59) = I.April 1959 (56) = I.April 1956 (58) = I.April 1958 (55) = 1.April 1955 * Verjährte Titel.

257623 (60) 260005-260006 (60)

(54) = I.April 1954 (53) = I.April 1953

Bern, den 28.Dezember 1960.

5449

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen

Notifikation

eröffnet : Die Zolldirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 9. Dezember 1960 auf Grund des am 23. November 1960 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Warenumsatzsteuerhinterziehung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Ar-

60

tikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 194,35 Franken unter Auferlegung der Untersuchungskosten von 28,90 Franken. Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 41,35 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Becht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der Oberzolldirektion in Bern anzufechten.

Bern, den 31.Dezember 1960.

Eidgenössische Oberzolldirektion 5450

# S T #

Wettbewerb- andStellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Schweizerisches naturwissenschaftliches Reisestipendium Im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft ein Beisestipendium von höchstens 12 000 Franken zur Ausschreibung.

Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher (Zoologen oder Botaniker) zu ermöglichen, im Winterhalbjahr 1961/62 oder im Sommer 1962 eine Beise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit dem Stipendiaten vorbehalten, Beise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Bei der Vergebung der Stipendien werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen sowie jüngere Leute, die ihre Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt.

Massgebend für den Vorschlag der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation des Kandidaten und die Ausgestaltung seines Arbeitsprogramms.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem Curriculum vitae und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit bis spätestens

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1961

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02

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12.01.1961

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