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No 3 #ST#

Bundesblatt

118. Jahrgang

Bern, den 19. Januar 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poitbestellungsgebühr EinrücJcttngsgebühr: 60 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampf U & Cie. in Bern

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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 10. Januar 1961) Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: I.

Der Bundesratsbeschluss vom 13.März 1959 *) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Eeiseartikelund Lederwarenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Der Bundesratsbeschluss vom 13.März 1959 wird wie folgt geändert:

Art. l, Abs. 2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer gunstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

III.

Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklart : Ziff. 3 1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit betragt 46 Stunden, ab I.Juli 1961 45 Stunden.

2 Der Sarnstagnachrnittag ist frei.

l

) BEI 1959, I, 574.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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Überzeit über die ordentliche Arbeitszeit von 46 beziehungsweise 45 Stunden pro Woche hinaus ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen.

4

Hilfsarbeit im Sinne der Artikel 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes ist nicht zuschlagspflichtig. Auch für das Vor- und Nachholen ausfallender Arbeitszeit innerhalb des gesetzlich gestatteten Eahmens sind keine Zuschläge zu bezahlen.

5 Die Arbeitszeitverkürzung von 46 auf 45 Stunden ist mit Lohnausgleich durchzuführen, und zwar in der Weise, dass pro 14-tägige Zahltagsperiode mindestens 2 Stunden- oder Garantielöhne besonders vergütet werden. Der Lohnausgleich entfällt : a. in Betrieben, deren Normalarbeitszeit schon bisher weniger als 46 beziehungsweise 45 'Stunden betrug und die den Lohnausgleich gewährten; b. für Arbeitnehmer, die auf ihr Verlangen weniger als 46 beziehungsweise 45 Stunden arbeiten; c. für Arbeitnehmer, welche die Normalarbeitszeit von 46 beziehungsweise 45 Stunden oder weniger aus nicht entschuldbaren Gründen nicht einhalten.

Ziff. 7, Abs. l Für die Entlöhnung gelten pro Stunde folgende Minimalansätze einschliesslich Teuerungszulage : Kategorie 1: Berufsarbeiter 1. Beschäftigungsjahr 2. Beschäftigungsjahr 3. Beschäftigungsjahr

Franken 2.75 2.85 3.20

Kategorie 2: Angelernte Facharbeiter 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . . . .

2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . . . .

2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung

2.50 2.55 2.65

Kategorie 3: Angelernte Facharbeiterinnen 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung 2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung 2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung

2.-- 2.05 2.15

Kategorie 4: Hilfsarbeiter über 18 Jahre

2.45

Kategorie 5: Hilfsarbeiter unter 18 nach zurückgelegtem nach zurückgelegtem nach zurückgelegtem

1.50 1.60 1.80

Jahren 15. Altersjahr 16. Altersjahr 17. Altersjahr

75 Kategorie 6: Hilfsarbeiterinnen über 18 Jahre 1. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungshalbjahr Kategorie 7: Hilfsarbeiterinnen unter 18 Jahren nach zurückgelegtem 15. Altersjahr nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr

Franken 1.65 1.75 1.40 1.45 1.55

Ziff. 9, Abs. l Die Arbeitnehmer haben pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien in folgendem Ausmass : im 1. und 2. Dienstjahr je 6 Tage im 3. bis zum vollendeten 5. Dienstjahr je 9 Tage im 6. bis zum vollendeten 10. Dienstjahr je 12 Tage im 11. bis zum vollendeten 19. Dienstjahr je 15 Tage ab 20. Dienstjahr je 18 Tage Ziff. 10, Abs. 2 Ausserdem hat der Arbeitnehmer für nachstehende Fälle, sofern dadurch ein Lohnausfall entsteht, Anspruch auf folgende ürlaubstage, die gleich einem Ferientag gemäss Ziffer 9. Absatz 4 zu verguten sind: a. bei Todesfall des Gatten und eigener Kinder 3 Tage b. bei Todesfall der Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und weiteren in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen . . l Tag c. bei persönlicher Trauung l Tag d. bei Geburt eigener Kinder l Tag Ziff. 11 Den vollbeschäftigten Arbeitnehmern wird für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine monatliche Zulage von 10 Franken ausgerichtet. Bezugsberechtigt ist der unterstutzungspflichtige Familienvorstand.

Ziff. 13 Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, einer Krankentaggeldversicherung anzugehören. Die Wahl des Yersicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

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Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 35 Prozent des Tagesverdienstes vorzusehen. Die Genussrechtsdauer muss 360 Tage innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose 1800 Tage innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren betragen. Die Karenzzeit darf nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht langer als 2 Tage dauern.

3

Für die Prämien dieser Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelost.

Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

4

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die in Absatz 2 vorgesehene Krankentaggeldversicherung zu seinen Lasten auf 50 Prozent des Tagesverdienstes zu erhöhen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am 23. Januar 1961 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 1962.

Bern, den 10. Januar 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Max Petitpierre 5607

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Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 10. Januar 1961)

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19.01.1961

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