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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 5. Juni 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz) 'wurde im Jahre 1958 in seinem besoldungsrechtlichen Teil geändert.

Inzwischen sind Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt eingetreten, die uns zwingen, Ihnen eine neuerliche Änderung dieses Gesetzes zu unterbreiten.

I. Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt Wir dürfen wohl darauf verzichten, die Schwierigkeiten zu beschreiben, die gegenwärtig den schweizerischen Arbeitsmarkt beherrschen. Trotz des Einsatzes von rund einer halben Million ausländischer Arbeitskräfte fehlen im ganzen Land und in allen Wirtschaftszweigen Angestellte und Arbeiter. Infolge dieses Mangels werden die Arbeitsbedingungen und insbesondere die Löhne unablässig verbessert.

Für den Bund als Arbeitgeber ist die Lage heute besonders besorgniserweckend, weil er die Lücken in seinem Personalkörper kaum mit ausländischen Arbeitskräften ergänzen kann. Ferner fehlt ihm die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen elastisch der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt anzupassen, da die Besoldungen der Beamten und die weitern wesentlichen Vorschriften des Dienstverhältnisses gesetzlich geordnet sind. Weil ferner alle Beamten für die gleiche Aufgabe nach gleichen Grundsätzen zu besolden sind, ist eine Anpassung an örtliche Besonderheiten, insbesondere an regionale Konkurrenzverhältnisse, von vornherein ausgeschlossen.

Nach der letzten Eevision des Beamtengesetzes im Jahre 1958 entsprachen die Besoldungen der Bundesbearnten wieder den andernorts üblichen. Inzwi-

1350 sehen ist aber das allgemeine Lohnniveau weiter gestiegen, so dass wir erneut ein Gefalle zuungunsten unserer Beamten feststellen. Die Auswirkung sind die Bekrutierungsschwierigkeiten und die Abwanderung von Beamten zur Privatwirtschaft. Hievon werden in besonderer Weise die beiden Verkehrsbetriebe betroffen, denen es vornehmlich in den grossen Zentren des Landes Muhe bereitet, das für einen geordneten Dienstbetrieb erforderliche Personal zu erhalten.

Beispielsweise waren anfangs des Jahres bei den PTT-Betrieben allein in Basel, Genf und Zürich über 200 Arbeitsplätze des uniformierten Postpersonals unbesetzt. Im Gebiete des Bahnhofs Basel fehlten zur gleichen Zeit rund 60 Arbeitskräfte. Ein ausgesprochener Mangel herrscht ferner beim weiblichen Personal des Telephon- und Telegraphendienstes, wo Ende 1960 rund 400 Beamtinnen des Betriebsdienstes fehlten. Hier sind es übrigens in erster Linie die Abgänge, die Besorgnis erwecken, da sie ein bisher nie erreichtes Ausmass angenommen haben: 1960 kündigten z.B. rund 40 Prozent mehr Telephonistinnen das Dienstverhältnis als 1959.

Ähnliche Verhältnisse melden zahlreiche andere Dienststellen. Das Unerfreuliche dabei ist, dass vielfach erfahrene Beamte austreten, denen andernorts finanzielle Vorteile geboten werden. Um die Lücke wieder zu schliessen, muss der Bund bedeutende Summen für Inserate und für die Einarbeitung einer neuen Kraft ausgeben, so dass der Nachfolger alles in allem wesentlich teurer zu stehen kommt als sein Vorgänger.

Da der Bund und die Verkehrsbetriebe die Personalschwierigkeiten weder durch weitere Einschränkung der Leistungen, noch durch vermehrte Beschäftigung von Ausländern beheben können, bleibt nichts anderes übrig, als durch verbesserte Arbeitsbedingungen den Eintritt in den Bundesdienst anziehender zu gestalten. Hiebei ist es unerlässlich, abzuklären, in welchen Belangen der Bund seinem Personal weniger bietet als andere Arbeitgeber.

Eine erste Ursache der besondern Personalschwierigkeiten des Bundes ist die unbestreitbare Tatsache, dass heute die jungen Leute nicht mehr ohne weiteres geneigt sind, die mit einer Anstellung bei den Verkehrsbetrieben oder bei der Zollverwaltung verbundenen Erschwernisse der unregehnässigen Einteilung der Arbeitszeit auf sich zu nehmen. Die Sonntagsarbeit, der Nachtdienst sowie die Verkürzung
des freien Wochenendes geben immer wieder Anlass zu Kündigungen oder zum Eückzug einer Bewerbung. Vor allem der junge Arbeitnehmer will am Wochenende Sport treiben, Anlässe besuchen oder die Freizeit für Ausflüge mit seiner Familie verwenden. Hieran hindert ihn der unregelmässige Dienst. Zu Sonntags- oder Nachtarbeit ist er höchstens noch gegen eine besondere Entschädigung bereit. Beamte, die sich während der Freizeit im Heim oder Garten beschäftigen und deswegen freie Wochentage lieben, sind seltener geworden. Gerade sie bildeten früher einen guten Kern des Betriebspersonals.

Der andere Hauptgrund unserer Schwierigkeiten ist, dass vor allem in den grossen Industriezentren unseres Landes heute überdurchschnittliche Löhne bezahlt werden. Dabei bieten nicht allein die privaten Arbeitgeber,

1351 sondern auch einige kantonale und kommunale Verwaltungen bessere Arbeitsbedingungen als der Bund. Der Eegierungsrat deh Kantons Basel-Stadt legt beispielsweise in seinem Schreiben vom 29.November 1960 an den Bundesrat dar, der Kanton bezahle den untern Personalkategorien um 10 bis 15 Prozent höhere Anfangslöhne als der Bund. Nämliche Ergebnisse zeitige der Vergleich der in Basel üblichen Löhne privatwirtschaftlicher Arbeitgeber mit denjenigen des Bundes. Ähnlich sind die Verhaltnisse in ändern Städten, und zwar nicht bloss für das Personal der einfacheren Dienste, sondern in gleichem Masse für das technische Personal und die leitende Beamtenschaft.

Daraus schliessen wir, dass der Bund mit seinen Besoldungen in der letzten Zeit ins Hintertreffen geraten ist. Bloss in ausgesprochen ländlichen Verhältnissen sind wir den ändern Arbeitgebern noch voraus.

Die Schwierigkeiten werden in den Städten dadurch vergrössert, dass es jungen Leuten fast unmöglich ist, eine Wohnung zu annehmbarem Preis zu mieten. Selbst wenn es gelingt, Personal auf dem Lande zu rekrutieren, so kann dieses wegen Wohnungsmangels kaum in die Städte versetzt werden. Unsere Dienststellen in Basel, Genf und Zürich haben Bedenken, verheiratete Bewerber vom Lande zu berücksichtigen, solange diese keine Wohnung in der Stadt besitzen. Denn es wäre unerwünscht, Leute in der 23. oder 25.Besoldungsklasse anzustellen, welche nachher über ein Drittel ihres Monatslohnes für die Miete ausgeben müssten.

II. Eingaben und Postulate wegen der Personalschwierigkeiten

Im Hinblick auf die Personalschwierigkeiten richteten die Eegierungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Genf Schreiben an den Bundesrat.

In allen drei Fällen waren es die kantonalen Parlamente, welche ihren Eegierungsrat hiezu veranlassten.

Der Eegierungsrat des Kantons B a s e l - S t a d t weist in seinem bereits erwähnten Schreiben auf den empfindlichen Personalmangel bei den Betrieben der PTT und SBB in Basel hin. Als Ursache nennt er das Lohn- und Mietzinsproblem. Deshalb schlägt er dem Btindesrat vor, die Anfangslöhne zu erhöhen, in Basel den Ortszuschlag nicht nach der dritten, sondern der obersten, also der achten Stufe auszurichten und schliesslich dem Wohn- und Mietzinsproblem die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

Der Eegierungsrat des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t macht üi seinem Schreiben vom 10. Januar 1961 ebenfalls auf die ausserordentlichen Schwierigkeiten aufmerksam, denen die PTT und SBB in den basellandschaftlichen Gemeinden begegnen. Die Ursache hiefür sei, dass das Niveau der übrigen Gehälter in den beiden Basel vornehmlich wegen der Lohnverhältnisse industrieller Grossbetriebe über dem schweizerischen Mittel stehe und dass zudem die Arbeitsbedingungen bei PTT und SBB wegen der unregelmässigen Arbeitszeit ungünstiger seien. Auch der Eegierungsrat von Basel-Landschaft weist auf die hohen und immer noch ansteigenden Wohnungspreise hin. Um die Schwierig-

1352 keiten zu vermindern, empfiehlt er die Erhöhung des Ortszuschlages in den basellandschaftlichen Gemeinden, eine vermehrte Wohnungsfursorge durch den Bund, die Einführung einer Zulage für den Sonntagsdienst sowie schliesslich die Ausdehnung des Anspruches auf die Vergütung für den Nachtdienst.

Das Schreiben des Staatsrates des Kantons Genf vom 24.Februar 1961 befasst sich vornehmlich damit, dass Genf und seine Vororte nicht in der obersten Stufe des Ortszuschlages eingereiht sind. Der Bundesrat wird ersucht, dem so rasch als möglich abzuhelfen. Dabei verdient der interessante Hinweis besondere Beachtung, es sei unvollständig, bloss auf die örtlichen Preise abzustellen, wie dies bei unserm Ortszuschlag der Fall ist ; vielmehr seien auch die durchschnittlichen Einkommen zu berücksichtigen.

Mit den Personalschwierigkeiten beim Bund befassen sich im weitern die Eingaben unserer Personalorganisationen.

Der Föderativverband schlägt in einer ersten Eingabe vom 14.November 1960 dem Bundesrat die folgenden dringlichen Massnahmen zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Bundes und der Bundesbetriebe auf dem Arbeitsmarkt vor: 1. Ausdehnung des Nachtdienstbegriffes und Erhöhung der Nachtdienstzulage ; 2. Vergütung für unregelmässigen Dienst, wobei die Zeit zwischen 6 und 8 Uhr, 12 und 14 Uhr sowie 18 und 20 Uhr als unregelmässiger Dienst gelten soll; 3. Vergütung für Sonntagsdienst; 4. Erhöhung der Anfangslöhne, die sich auf alle Beamte auswirken soll, welche die Höchstbesoldung ihrer Klasse noch nicht erreicht haben.

Ausserdern verlangt der Föderativverband die Einführung der 44-Stundenwoche für das Betriebspersonal des Bundes spätestens auf den Sommer-Fahrplanwechsel 1962 und den gleichzeitigen Ausbau der 5-Tagewoche. Diese beiden Begehren stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den heute zu behandelnden Sofortmassnahmen zur Milderung der Personalschwierigkeiten. Wir fragen uns im Gegenteil, ob angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse eine Verkürzung der Arbeitszeit überhaupt zu verantworten ist.

In einer zweiten Eingabe vom 24. März 1961 fügt der Föderativverband die Forderung nach einer generellen Besoldungserhöhung um 5,4 bis 6,2 Prozent und nach einer kürzeren Dauer des Aufstiegs von den Mindest- zu den Höchstbeträgen der Besoldungsklassen hinzu.

Der V e r b a n d der G e w e r k s c h a
f t e n des christlichen Verkehrsund Staatspersonals stellte am 29.Dezember 1960 die folgenden Begehren: 1. Neuumschreibung des Nachtdienstbegriffes und Erhöhung der Nachtdienstzulagen ; 2. Vergütung für unzeitige Dienste, wobei der Verband die gleichen Zeiten für eine solche Vergütung in Betracht zieht wie der Föderativverband; 3. Vergütung für Sonntagsdienst;

1853 4. ausserordentliche Besoldungserhöhung im Zeitpunkt der Verheiratung; 5. Einführung einer Haushaltzulage; 6. Bereitstellung von Zimmern und Wohnungen durch den Bund für sein Personal.

Auch dieser Verband unterbreitete dem Bundesrate eine zweite vom 11. März 1961 datierte Eingabe, in der er unter anderm eine angemessene Eeallohnerhöhung verlangt.

Der Schweizerische Militärpersonalverband befasst sich in einer Eingabe vom S.März 1961 in erster Linie mit den Schwierigkeiten bei der Eekrutierung des militärischen Fachpersonals. Zur Abhilfe schlägt er insbesondere die Verbesserung der Entlöhnungsverhältnisse, die Ausrichtung einer Haushaltzulage und eine grosszügigere Beförderungspraxis vor.

Die in der Vereinigung der höheren Bundesbeamten zusammengeschlossenen Bediensteten befassen sich in ihrem Gesuch vom 12.April 1961 mit den Problemen, welche sich heute beim Personal der akademischen und technischen Berufe stellen. Auch sie gelangen zum Ergebnis, dass eine Eeallohnerhöhung begründet und notwendig ist. Im weitern werden verschiedene mehr individuelle Massnahtnen vorgeschlagen, für deren Behandlung der Bundesrat zuständig ist.

Endlich sind in diesem Zusammenhang die P o s t u l a t e des Nationalrates Nummern 8146 und 8180 vom 6. bzw. 20. Dezember 1960 zu erwähnen, die beide an die Personalschwierigkeiten des Bundes und seiner Betriebe anknüpfen. Das eine ersucht den Bundesrat, dringliche Massnahmen im Sinne der eben erwähnten Eingabe des Föderativverbandes zu treffen und den eidgenössischen Bäten so rasch als möglich eine Vorlage betreffend die Erhöhung der Besoldungen des Bundespersonals zu unterbreiten. Das andere fordert die Einführung der Haushaltzulage.

III. Bisherige Massnahmen des Bundes Die Verwaltungen und Betriebe des Bundes sind natürlich den Personalschwierigkeiten bisher nicht untatig gegenübergestanden. Zunächst ergriffen die Verkehrsbetriebe betriebsinterne Massnahmen. Die PTT-Betriebe beispielsweise vergüteten sämtliche Überzeitleistungen des uniformierten Postpersonals bis Ende 1960 in bar und lösten die rückständigen Euhetage durch Barvergütung ab, soweit sich der einzelne Bedienstete damit einverstanden erklärte. Gefördert wurde ferner die Wiederbeschäftigung von pensionierten Beamten; für Arbeiten, die wenig Vorkenntnisse erforderten, wurden in vermehrtem Masse
Hilfsangestellte in Dienst genommen.

Die SBB kennen seit Jahren die Sistierung von Euhe- und Ferientagen in grosser Zahl, namentlich beim Stations- und Zugspersonal; die Abgeltung erfolgte zum Teil in bar. In gleicher Weise werden die sogenannten Ausgleichstage behandelt, die zum Ausgleich der Arbeitszeitverkürzung eingeführt worden sind. Überzeitleistungen des Betriebspersonals werden monatlich bar vergütet. Im Verwaltungsdienst wird die Beschäftigung verheirateter Bundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

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1354 Frauen im Gegensatz zur früheren Praxis ohne weiteres zugelassen. Seit 1960 werden ausländische Hilfsarbeiter angestellt und dort beschäftigt, wo es im Hinblick auf die sprachlichen Schwierigkeiten angeht. In den Städten Basel und Zürich wurden Notunterkünfte für diese Arbeitskräfte geschaffen.

Irn weitern wurde auf den I.Januar 1961 die V e r g ü t u n g für den N a c h t d i e n s t vereinheitlicht und durch eine Teuerungszulage ergänzt. Der Stuiidenansatz beträgt nunmehr für alle Beamten l Fr. 15. Die Verbesserung ist für Beamte, die in der 18. Besoldungsklasse und darunter eingereiht sind, 15 Eappen; für die höher eingereihten Beamten 5 Eappen je Stunde.

Sehliesslich wurde durch Beschluss des Bundesrates mit Wirkung vom I.März 1961 hinweg die für die Vergütung dos Nachtdienstes massgebende Zeit um die beiden Stunden von 5 bis 6 Uhr und 21 bis 22 Uhr erweitert. Gleichzeitig fiel die Begrenzung der je Nacht vergütungsberechtigten Stunden weg. Dies bedeutet, dass nunmehr für Dienstleistungen zwischen 21 und 6 Uhr zur gesetzlichen Besoldung hinzu die Vergütung von l Fr. 15 je Stunde ausgerichtet wird. Diese Verbesserungen bei der Vergütung für den Nachtdienst bewirken eine jährliche Mehrausgabe von insgesamt rund 10 Millionen Franken.

Der Bundesrat prüfte auch die von verschiedenen Seiten vorgeschlagene Erhöhung des O r t s z u s c h l a g e s in Zürich, Basel und Genf, die vermutlich eine wenigstens vorübergehende Besserung der Eekrutierungsverhältnisse in diesen Städten gebracht hätte. Angesichts der ablehnenden Stellungnahme der Personalverbände musste er jedoch auf die Verwirklichung einer solchen Massnahme verzichten.

Weitere wirksame Massnahmen zur Milderung der Personalschwierigkeiten konnte der Bundesrat nicht beschliessen, da ihm hiefür die Kompetenzen fehlen.

Insbesondere war er nicht in der Lage, auf die Begehren um Einführung einer Vergütung für den Sonntagsdienst oder um generelle Erhöhung der Anfangsbesoldungen einzutreten; hiefür bedarf es einer Änderung des Beamtengesetzes.

IV. Begründung und Erläuterung der Anträge 1. Erhöhung der Gnmdbesoldungen (Art. 37) Wie wir im Vorangehenden festhielten, ist eine der Hauptursachen der besondern Personalschwierigkeiten der Verwaltungen und Betriebe des Bundes in der Tatsache zu suchen, dass heute grosse Teile der Privatindustrie
sowie einige Kantone und Gemeinden ihrem Personal grössere Löhne zahlen als der Bund. Wohl wurden die Beamtenbesoldungen laufend der Teuerung angepasst und überdies in den Jahren 1956 und 1959 zusätzlich erhöht. Doch genügten diese Massnahmen offenbar nicht, um mit der Entwicklung Schritt zu halten.

Eine neuerliche Besoldungserhöhung ist unvermeidbar, wenn unsere Verwaltungen und Betriebe über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal verfügen sollen.

Wie gross heute der Rückstand der Besoldungen des Bundes ist, lässt sich schwer ausdrücken. Denn die Unterschiede hängen einerseits von den örtlichen

1855 Besonderheiten und anderseits von den einzelnen Berufsgruppen ab. Fur grosse Kategorien des Bundespersonals sind Vergleiche zudem unmöglich, weil gleichartige Dienstverhältnisse in der Privatwirtschaft fehlen. Wie schon in früheren Jahren stützen wir unsere Antrage auf die Lohnstatistiken des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Dabei ist es natürlich unzulässig, einfach die neuesten Lohnansätze mit, den Besoldungen der Bundesbeamten zu vergleichen, da ja die Struktur des der Erhebung zugrunde liegenden Arbeitnehmerbestandes unbekannt, sicher aber wesentlich anders als beim Bunde ist. Wir können vielmehr bloss die Entwicklung der Löhne berücksichtigen und prüfen, ob sich die Beamtenbesoldungen in der letzten Zeit stärker oder geringer erhöht haben. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs hängt in starkem Masse von der Wahl des Ausgangsjahres ab. Betrachten wir beispielsweise die Lohnentwicklung seit 1939, was im Hinblick auf den Landesindex der Konsumentenpreise naheliegt, so stellen wir eindeutig fest, dass die Besoldungen des Bundespersonals in den vergangenen zwanzig Jahren wesentlich weniger zugenommen haben als die Stundenverdienste der verunfallten Arbeiter. Daraus lassen sich jedoch keine Schlüsse über den gegenwärtigen Stand der Löhne und Gehalter beim Bund und in der Privatwirtschaft ziehen, da das Bundespersonal bekanntlich in den Vorkriegsj ahren über günstigere Besoldungsverhältnisse verfügte als privatwirtschaftliche Arbeitnehmer. Selbst kurzfristige Vergleiche besitzen bloss begrenzten Aussagewert, weil die Löhne in vielen Erwerbszweigen nicht jährlich den Verhältnissen, insbesondere den Lebenskosten angepasst werden, sondern nur nach Ablauf einiger Jahre wieder der Entwicklung folgen.

Wir ermitteln einerseits für die durchschnittlichen Stundenlöhne der verunfallten Arbeiter sowie die durchschnittlichen Monatsgehälter der Angestellten und anderseits für die Durchschnittsbezüge des Bundespersonals die Nominalwerte im Jahre 1960. Als Vergleichsbasis dienen der Beihe nach die Jahre 1950, 1957, 1958 und 1959, Wodurch die Schwankungen infolge einer sprunghaften Lohnentwicklung bis zu einem gewissen Grade ausgeschaltet werden. Die Angaben über die durchschnittlichen Bezüge beim Bund sind anhand der jährlichen Personalausgaben und -bestände berechnet. Sie berücksichtigen die
durch, die Höhereinreihung von Ämtern verursachten Verbesserungen, nicht aber den Einfluss von Änderungen im Aufbau des Personalkörpers, z.B. infolge einer veränderten Altersstruktur. Die Statistiken des BIGA tragen solchen strukturellen Änderungen teilweise Eechnung, so dass die beiden Zahlenreihen, insbesondere wenn die Entwicklung während eines längern Zeitraumes beurteilt wird, nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Diese Abweichungen sind immerhin sehr geringfügig. Die Ergebnisse der beiden Lohnstatistiken sind in der nachfolgenden Tabelle einander gegenübergestellt.

Im ganzen beurteilt, zeigt sich sowohl bei den Arbeitern als auch bei den Angestellten bis zum Jahre 1960 bloss ein geringer und keineswegs ausgeprägter Bückstand zuungunsten des Bundespersonals, der heute kaum eine Besoldungserhöhung dringlich machen würde. Hingegen ist in Betracht zu

1356 Nominalwert der durchschnittlichen Verdienste Stand 1960 1960 = 100 1957 = 100 1958 = 100 1959 = 100 nach der Unfall-Lohnstatistik1) und beim Bund

Unfall-Lohnstatistik (nur Arbeiter) .

Bund (gesamtes Personal) Unterschied

138,9 140,1 1,2

112,5 111,0 -- 1,5

106,5 106,9 0,4

104,0 101,1 -- 2,9

nach der Lohn- und Gehaltserhebung und beim Bund

Lohn- und Gehaltserhebung (nur Angestellte) Bund Unterschied

136,1 140,1 4,0

110,5 111,0 0,5

106,6 106,9 0,3

103,7 101,1 -- 2,6

1

) Provisorische Ergebnisse für das Jahr 1960 (1. Halbjahr).

ziehen, dass die Statistiken keine Auskunft über die neueste Lolmentwicklung geben. Und diese ist es, die zur vorliegenden Gesetzesrevision zwingt. Von 1959 bis 1960 beobachten wir, dass die Löhne und Gehälter im allgemeinen mehr zunahmen als in den vorangehenden Jahren; alles deutet darauf hin, dass diese Entwicklung noch keinen Abschluss gefunden hat. Das Bundespersonal erhielt zwar auf den I.Januar 1961 eine Besoldungsverbesserung um l Prozent infolge der Erhöhung der Teuerungszulage von 3,5 auf 4,5 Prozent der Besoldung. Diese Verbesserung genügt jedoch nicht, um den Rückstand ganz auszugleichen. Deshalb beantragen wir heute eine von der Teuerung unabhängige Besoldungserhòhung um 4 Prozent der Grundbeträge. Damit stellen wir nicht nur das frühere Verhältnis zwischen den Besoldungen der Beamten und dem allgemeinen Lohnniveau wieder her, sondern tragen in zu verantwortendem Masse bereits den Lohnerhöhungen Eechnung, die in verschiedenen Erwerbszweigen neuerdings beschlossen wurden oder über die gegenwärtig verhandelt wird.

Unserni Antrag kann man entgegenhalten, er bringe dem Bundespersonal bloss eine bescheidene Lohnerhöhung und reiche nicht aus, um die in den grossen Industriezentren des Landes oder in einzelnen Berufen nachgewiesenen Lohnunterschiede auszugleichen. Tatsächlich lassen sich leicht Beispiele nennen, wo andere Arbeitgeber einem Bundesbeamten einen Lohn anbieten, welchen ihm auch das verbesserte Gesetz nicht zu geben vermag. Diese Einzelfälle dürfen indessen bei der Neufestsetzung der Besoldungen nicht den Ausschlag geben; denn es lassen sich ebenso Beispiele finden, wo der Bund dank seines günstigen Lohnangebotes als Arbeitgeber vorgezogen wird. Dann ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesbeamten im Genuss des vollen Teuerungsausgleichs stehen und ihre Besoldungen innert sechs Jahren bereits zum drittenmal zusätzlich erhöht werden sollen: 1956 um 5 Prozent, 1959 um rund 3,5 Prozent und jetzt um 4 Prozent. Das ergibt ohne Berücksichtigung des Teuerungs-

1357 ausgleichs eine Gesamtverbesserung von rund 18 Prozent. Wegen der Verkürzung der Arbeitszeit wurden überdies im Jahre 1959 die Sfrundenlöhne der Arbeiter um 4,4 Prozent aufgewertet. Zu berücksichtigen sind endlich die weitern dem Personal zukommenden Verbesserungen, wie die Erhöhung der Vergütung für den Nachtdienst, die Einführung der Vergütung für den Sonntagsdienst usw. Sie bewirken zwar nicht für das gesamte Personal, wohl aber für das Personal mit unregelmässigeni Dienst eine bemerkenswerte Zunahme der Bezüge.

Umgekehrt wird eingewendet, die beantragte Massnahme sei ungerechtfertigt, weil der Bund höhere Besoldungen bezahle als andere Arbeitgeber.

Dieser Einwand mag in rein ländlichen Gebieten zutreffen, wo tatsächlich die Bundesbeamten zu den «besser situierten Kreisen» zählen und auch keinerlei Rekrutierungsschwierigkeiten herrschen. Unser Besoldungsgesetz bezieht sich indessen auf die ganze Schweiz, weshalb derartige Sonderverhältnisse nicht den Ausschlag geben können. Die Mehrzahl der Beamten findet sich in den industriellen Gebieten unseres Landes. Hier weisen sämtliche Löhne eine steigende Tendenz auf ; es sei nur an die Lohnentwicklung in der Metall- und Maschinenindustrie erinnert, wo dieses Jahr rund 150 000 Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung von 4 bis 6 Prozent erhalten.

Was die praktische Durchführung der Besoldungsverbesserung betrifft, beantragen wir, die Mindest- und Höchstbeträge der Skala um 4 Prozent der Höchstbeträge, wenigstens jedoch um 400 Franken im Jahr, aufzuwerten. Diese Regelung bewirkt, dass die Besoldungen der einzelnen Klassen um einen festen Betrag gehoben werden und sich die Abstände zwischen den Mindest- und Höchstbeträgen gegenüber heute nicht vergrössern. Die Erhöhung um mindestens 400 Franken rechtfertigt sich ini Hinblick auf die untersten Klassen, denen die Gesetzesrevision damit eine besonders fühlbare Verbesserung der Bezüge bringt.

Die Revision des Beamtengesetzes benützen wir, um die gegenwärtige Teuerungszulage in die Besoldungen einzubauen. Dadurch wird vermieden, dass ein grösserer Teil der Bezüge während längerer Zeit unversichert bleibt.

Ohne einen solchen Einbau wären wir gezwungen, schon vor Beendigung der parlamentarischen Beratung der vorhegenden Botschaft den eidgenössischen Räten eine weitere Botschaft über die Teuerungszulagen zu den
neuen Besoldungen im Jahre 1962 zu unterbreiten. Diese Vorlage würde dadurch kompliziert, dass es nicht gut anginge, auf dem Betreffnis der Reallohnerhöhung gleich auch noch eine Zulage zum Ausgleich der in den letzten fünf Jahren eingetretenen Teuerung auszurichten. Finanzielle Rückwirkungen erwachsen aus dem Einbau der Teuerungszulage in die Besoldung weder für den Bund noch für das Personal.

Die Vorlage der neuen Besoldungsskala bereitet gewisse Schwierigkeiten, weil nach Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage für das Jahr 1961 die Zulage zu erhöhen ist, wenn es die Lebenskosten des Jahres 1961 verlangen. Unser Beschlussesentwurf enthält daher nicht die neue Skala, sondern die Weisung, wie sie zu ermitteln ist : Die bisherigen Besoldungen werden um 4 Prozent der

1358 Höchstbetrage der einzelnen Klassen, mindestens jedoch um 400 Franken jährlich, sowie um die Teuerungszulage des Jahres 1961 erhöht und sodann auf den nächsten durch 10 Franken ohne Best teilbaren Betrag aufgerundet.

Nehmen wir an, die Teuerungszulage für 1961 bleibe hei 4,5 Prozent, so führt dies zu der in Tabelle l enthaltenen Skala. Falls die Lebenskosten des Jahres 1961 eine zusätzliche Teuerungszulage verlangen, ergeben sich entsprechend höhere Werte. Beim Übergang von den bisherigen zu den neuen Besoldungen erhalten die Beamten die in der Spalte 9 der Tabelle 2 ausgewiesenen Beallohnverbesserungen. Die Auswirkung auf die Personalversicherung ist Gegenstand eines nachfolgenden Abschnittes.

In Artikel 37, Absatz 2 des Beamtengesetzes werden die Beamten aufgezählt, die in eine der sogenannten Überklassen einzureihen sind. Wegen der kürzlichen Erweiterung der Generaldirektion der PTT-Betriebe und der Höhereinreihung der Kreisdirektoren der SBB stimmt der gegenwärtige Text mit den Verhältnissen nicht mehr überein. Die beantragte Neufassung entspricht den neuen Einreibungen, von denen die Finanzkommissionen der eidgenössischen Bäte bereits früher Kenntnis genommen haben.

2. Verkürzung der Dauer des Aufstieges vom Mindest- zum Höchstbetrag (Art. 40, Abs. 2) Nach Artikel 40, Absatz 2 des Beamtengesetzes dauert der Aufstieg vom Mindest- zum Höchstbetrag einer Besoldungsklasse zehn Jahre. Weil die jährliche Besoldungserhöhung mindestens 210 Franken betragen muss, ergeben sich in den Klassen 22 bis 25 kürzere Aufstiegszeiten; in der 25.Klasse beispielsweise entspricht der Abstand zwischen Minimum und Maximum noch 5,8 jährlichen Aufbesserungen. Diese Abstufung der Besoldung erklärt sich zum Teil durch die einem Amtsträger anfänglich fehlende Erfahrung in seinem Amte. Wir beantragen diese Fristen zu vermindern, da bei der Bekrutierung für den Bewerber weniger der Höchstbetrag, als der Zeitpunkt eine Bolle spielt, in dem die Höchstbesoldung erreicht wird.

Nach unserm Antrag soll die ordentliche Besoldungserhöhung wenigstens einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag entsprechen. Die Betreffnisse für die einzelnen Klassen werden vom Bundesrat in den Bearntenordnungen festzulegen sein. Dabei besteht die Meinung, den Aufstieg in den mittleren und oberen Klassen von zehn
auf acht Jahre zu verkürzen. In den untersten Klassen beabsichtigen wir, die ordentliche Besoldungserhöhung so zu bemessen, dass ein Beamter der 25.Besoldungsklasse nach vier Dienstjahren die Höchstbesoldung erreicht.

Die Verkürzung der Aufstiegsdauer hat ihre Parallelen in der Privatwirtschaft sowie bei Kantonen und Gemeinden, wo vermehrt die Tendenz besteht, nach kurzer Einarbeitungszeit die Höchstbeträge zu bezahlen. Wir kommen auch dem Personalbegehren um verbesserte Anfangsbesoldungen und Gewährung einer ausserordentlichen Besoldungserhöhung bei der Heirat in gewissem Sinne entgegen. Denn der schnellere Aufstieg bewirkt verbesserte An-

1359 fangslökne, zwar nicht im ersten Jahr, aber doch in den folgenden Dienstjahren; und statt bloss bei der Heirat erhalten alle Beamten stärkere Besoldungserhöhungen als bisher.

3. Erhöhung der Kinderzulage (Art. 43, Abs. S) Nach Artikel 43 des Beamtengesetzes hat der Beamte Anspruch auf folgende Sozialzulagen: - bei der ersten Heirat auf eine einmalige Zulage von 800 Franken, - bei der Geburt eines Kindes auf eine einmalige Zulage von 200 Pranken, - für jedes nicht erwerbende minderjährige Kind auf 360 Franken im Jahr.

Im Zusammenhang mit dem Begehren eines Teils der Personalverbände und dem bereits erwähnten Postulat des Nationalrates prüften wir erneut, ob diese Zulagen durch eine Haushaltzulage für verheiratete Beamte zu ergänzen seien. Wir verzichten darauf, hier die Argumente für und wider die Haushaltzulage zu wiederholen, nachdem der Bundesrat die Frage des Familienlohnes in der Botschaft vom 22. April 1958 (BEI 1958,1, 832) gründlich dargestellt hat.

Nach wie vor sprechen beachtenswerte Gründe für eine verbesserte Entlöhnung des Familienvorstandes, der finanziell stärker belastet wird als der Ledige. Wie 1958 stellt indessen die Mehrheit der PersonalverLände den Leistungslohn in den Vordergrund und lehnt die Einführung der Haushaltzulage ab. Der Bundesrat hat es deshalb vorgezogen, am bisherigen System der Sozialzulagen nichts zu ändern und dem Postulat Nr. 8180 nicht Folge zu geben.

Wir prüften überdies, ob die Ansätze der bereits bestehenden Zulagen zu verbessern sind. Dies ist bei den einmaligen Zulagen, die der Beamte bei seiner Heirat und bei der Geburt eines Kindes erhält, nicht der Fall. Sie wurden erst vor drei Jahren wesentlich erhöht und erfüllen in angemessener Weise ihren Zweck., Hingegen rechtfertigt sich eine Verbesserung der Kinderzulage, die gegenwärtig, einschliesslich die Teuerungszulage, 376 Franken im Jahr erreicht.

Wir beantragen die Erhöhung auf 400 Franken im Jahr. Weil ferner einer Familie mit mehreren Kindern zusätzliche Aufwendungen für die Miete einer grossen Wohnung, wegen Krankheiten usw. erwachsen, schlagen wir vor, vom dritten Kind an die Kinderzulage auf 450 Franken im Jahr festzusetzen. Natürlich entschädigt auch diese Zulage den Familienvater nur zu einem kleinen Teil für alle finanziellen Leistungen die er für den Unterhalt und die Erziehung der
Kinder zu erbringen hat. Sie bedeutet jedoch gerade für kinderreiche Familien eine willkommene Verbesserung der Einkünfte.

4. Sonntagsdienst, unregelmässiger Dienst (Art. 44, Abs. 1) Das Beamtengesetz ermächtigte bisher den Bundesrat, eine Vergütung für den Nachtdienst auszulichten. Vergütungen für den Sonntagsdienst oder wegen anderer unregelmässiger Einteilung der Arbeitszeit sah das Gesetz nicht vor.

Den Inkonvenienzen solcher Dienstleistungen wurde vielmehr bei der Einreihung der Ämter Rechnung getragen. Dieser für das Personal gewiss nicht ungünstigen Regelung haftet der Nachteil an, dass sich der Beamte nicht bewusst ist, in

1360 ·welcher Form er für die von ihm als unangenehm empfundenen Dienstleistungen entschädigt wird. Er kennt ja die Grundsätze kaum, die für die Einreihung seines Amtes massgebend sind, und es entgeht ihm deshalb, inwieweit seine Besoldung das Entgelt für den Sonntagsdienst einschliesst.

Da heute der unregelmässige Dienst, insbesondere der Dienst in der Nacht und am Sonntag, eine der Hauptursachen des Personalmangels ist, drängt es sich auf, hiefür in vermehrtem Masse besondere Vergütungen auszurichten. So sieht der Beamte monatlich beim Lohnbezug, dass der Bund den Inkonvenienzen des unregelmässigen Dienstes Bechnung trägt. Wir beantragen daher, den Artikel 44 des Beamtengesetzes zu erweitern und den Bundesrat zu ermächtigen, auch für den Sonntagsdienst eine Vergütung festzusetzen. Die für die Ausrichtung der Zulage massgebende Zeit und der Betrag sind durch den Bundesrat auf dem Wege des Vollzuges zu ordnen.

Wie erwähnt, wird insbesondere beim Betriebspersonal der Unannehmlichkeit unregelmässiger Dienstzeiten mit der Einreihung in die Besoldungsklassen teilweise Rechnung getragen. Selbstverständlich können wir hierauf bei der Einführung der Vergütung für .den Sonntagsdienst nicht zurückkommen und diese Personalgruppen in eine tiefere Klasse einreihen. Hingegen ist bei künftigen Diskussionen über die Einreihung der Ämter mitzuberücksichtigen, dass nunmehr der Sonntagsdienst gesondert entschädigt wird.

Das Personal fordert im weitern die Gewährung einer Vergütung für unregelmässigen Dienst. Diesem Begehren gegenüber ist Zurückhaltung angebracht. Denn es ginge nicht an, für jede Arbeit vor morgens 8 Uhr oder zwischen 12 und 14 Uhr eine Entschädigung zu bezahlen, wo heute in den Städten bereits die Vorverschiebung des Arbeitsbeginnes und der Verzicht auf die zweistündige Mittagspause diskutiert werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beamte beim Eintritt in den Dienst der Zollverwaltung, der PTT oder SBB von der unregelmässigen Arbeitszeit Kenntnis hatte, die mit der von ihm gewählten Stelle verbunden ist. Hingegen sind wir bereit, dem Beamten einen Beitrag an die Mehrauslagen zu gewähren, wenn er beispielsweise bei unregelmässiger Arbeitszeit daran verhindert ist, die Hauptmahlzeiten mit seiner Familie einzunehmen. Hiefür fügen wir in Artikel 44, Absatz l die erforderliche Bestimmung ein;
die Voraussetzungen für den Anspruch und alle Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Dabei legen wir Wert darauf, schon heute festzuhalten, dass die Verwaltungen und Betriebe von unnötigen Kosten verschont bleiben müssen, die neue Vergütung deshalb nur dort zur Anwendung kommen darf, wo Mehrauslagen unvermeidlich sind.

5. Auswirkung auf die Personalversicherung a. E i n b a u d e r T e u e r u n g s z u l a g e Der bei den Personalversicherungskassen versicherte Verdienst entspricht der um 10 Prozent, höchstens jedoch um 1400 Franken im Jahr, verminderten Besoldung. Bei den Chefbeamten ist überdies ein Fünftel des 30 000 Franken übersteigenden Teils der Jahresbesoldung unversichert. Zu der auf Grund des

1361 versicherten Verdienstes ermittelten Eente kommt die gleiche prozentuale Teuerungszulage wie zu den Besoldungen. Wenn nunmehr die Teuerungszulage gernass Antrag in die Besoldung und damit in den versicherten Verdienst eingebaut wird, so bleibt die Leistung unverändert, weil im Falle der Pensionierung die entsprechende Teuerungszulage zur Eente wegfallt.

Beispiel: Besoldung Versicherter Verdienst Altersrente Teuerungszulage zur Altersrente Leistung

Mgiier 10000 9 000 5 400 243

neu 10450 9 405 5 643 --

5 643

5 643

Ebenso erhöht sich der Jahresbeitrag nicht, da die Versicherten und der Bund bisher aus dem Betreffnis der Teuerungszulage einen Beitrag an den sogenannten Stabilisierungsfonds bezahlten. Durch den Einbau der Teuerungszulage wird für die künftigen Eentenfälle zwar der Jahr für Jahr zu regelnde Teuerungsausgleich durch eine statutarische Leistung ersetzt. Der Gesamtbezug erfahrt hingegen keine Verbesserung. Wurde nun für den Einkauf der Teuerungszulage in die Versicherung der einmalige Beitrag nach Artikel 15, Absatz 2 der Kassenstatuten erhoben, so müssten die Versicherten im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Besoldungen die Hälfte der eingebauten Teuerungszulage der Personalversicherung einzahlen, ohne dass deswegen ihr Eentenanspruch sichtbar verbessert wurde. Im Hinblick darauf beantragen wir, auf die Erhebung der einmaligen Beiträge nach Artikel 15 und 16, Absatz 2 der Kassenstatuten zu verzichten. In gleicher Weise wurden bereits in den Jahren 1953 und 1959 Teuerungszulagen in die Versicherung eingebaut.

Wird Ende 1961 die gegenwartige Teuerungszulage versichert, so erhöhen sich die Deckungskapitalien der beiden Personalversicherungskassen um total rund 80 Millionen Franken. Der in den Jahren 1959 bis 1961 zur teilweisen Finanzierung dieses Einbaues aus Beiträgen der Versicherten und des Bundes geäufnete Stabilisierungsfonds enthalt rund 15 Millionen, so dass sich die Fehlbeträge um 65 Millionen Franken erhöhen. Davon entfallen 37 Millionen auf die Eidgenossische Versicherungskasse und 28 Millionen auf die Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen.

Der Eidgenössischen Versicherungskasse wird es möglich sein, diese Summe innert weniger Jahre abzutragen, da sie infolge eines andauernd günstigen Eisikoverlaufs und wegen der zahlreichen Mutationen anhaltend hohe technische Gewinne erzielt. Anders ist die Situation bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, welche bis heute die Mehrbelastung im Deckungskapital infolge des Einbaues der Teuerungszulage im Jahre 1959 und der Statutenrevision von 1960 nur zu einem kleinen Teil aus den technischen Gewinnen tilgen konnte. Hier bleibt zu prüfen, ob für die Tilgung der Mehrkosten, die ein neuerlicher Einbau von Teuerungszulagen in die Versicherung verursacht, ein

1862

zusätzlicher Beitrag erhoben werden muss. Bevor wir hiezu abschliessend Stellung nehmen, möchten wir den Risikoverlauf der kommenden Jahre abwarten. Für heute beschränken wir uns darauf, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass der Bundesrat und die Bundesbahnen die in Artikel 56, Absatz 6 der EVK-Statuten und Artikel 48, Absatz 6 der PHK-Statuten enthaltene Frist um drei Jahre ausdehnen zu können. Wenn sich dann bis Ende 1966 die Fehlbeträge der beiden Kassen nicht auf den Stand von 1950 zurückgebildet haben, müssen statutengemäss entweder zusätzliche Beiträge erhoben oder die Leistungen gekürzt werden. Vorderhand haben der Bund und die Bundesbahnen den erhöhten Fehlbetrag zu verzinsen. Diesen Mehraufwendungen stehen Einsparungen künftiger Teuerungszulagen für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Pensionierten gegenüber.

b. Ä ^ e r s i c h e r u n g der B e s o l d u n g s e r h ö h u n g Die mit der allgemeinen Verbesserung der Besoldungen um 4 Prozent -verbundene .Erhöhung der versicherten Verdienste bewirkt eine Zunahme des Deckungskapitals von 40 Millionen Franken bei der Eidgenössischen Versicherungskasse und von 30 Millionen Franken bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen. Nach den Kassenstatuten entfallen hievon 19 Millionen Franken auf die Versicherten und 51 Millionen Franken auf den Bund und die Bundesbahnen. Diese Beträge sind beim Inkrafttreten der neuen Besoldungen fällig.

6. Kosten Die in diesem Abschnitt dargestellten Verbesserungen der Bezüge der rund 107 000 Arbeitskräfte des Bundes führen zu folgenden jährlichen Mehrausgaben: T->

7 ->

-77

a. ßesolaungsskala Erhöhung der Besoldungen um 4 Prozent des Höchstbetrages . .

Mindestverbesserung um 400 Franken in den fünf untersten Besoldungsklassen j Verkürzung des Aufstieges vom Minimum zum Maximum im Beharrungszustand b. Kinderzulage Erhöhung von 376 Franken auf 400 Franken für das erste und zweite Kind und auf 450 Franken für das dritte und jedes weitere Kind c. Vergütung für Sonntagsdienst Einführung einer Vergütung für Sonntagsdienst auf der Basis von 25 Prozent der Besoldung : d. Vergütung für unregelmäßigen Dienst Die Kosten können noch nicht berechnet werden Total

Millionen

Franken 53,5 2,2 8,9

3,5

7,4 * 75,5

1363 Davon haben zu übernehmen:

-

Millionen j> räDK6H

die Departement (direkte Belastung der Staatsrechnung) . . . .

die Regiebetriebe (Militärwerkstätten und Alkoliolverwaltung) .

die PTT-Betriebe die Bundesbahnen Total

18,7 3,1 23,8 29,9 75,5

Hiezu kommen die einmaligen Kosten des Einbaues der Besoldungsverbesserung in die Personalversicherung gemäss Ziffer 5.

Um den Wert der dem Bundespersonal in Aussicht gestellten Verbesserungen richtig zu beurteilen, müssen wir mitberücksichtigen, dass die im laufenden Jahr beschlossene Erhöhung der Vergütung für den Nachtdienst rund 10 Millionen Franken jährliche Mehrausgaben zur Folge hat. Damit erreichen die Massnahmen zur Milderung der Bekrutierungsschwierigkeiten wiederkehrende Gesamtkosten von rund 85 Millionen Pranken oder 6,5 Prozent der Aufwendungen für Besoldungen, Gehälter, Löhne und Zulagen.

Die volle Bedeutung unserer Anträge erkennt man am besten, wenn man sich der Mehraufwendungen anlässlich der letzten Revisionen des Beamtengesetzes erinnert : Jahr

Mehrkosten

1949 1956 1958

44 Millionen Franken 47 Millionen Franken 49 Millionen Franken

Die vorliegenden Anträge übertreffen also dem finanziellen Umfange nach, selbst bei Berücksichtigung der Personalvermehrung und der Geldentwertung, alle bisherigen Kevisionen des Beamtengesetzes. Unserer Vorlage vorzuwerfen, sie stelle ein ungenügendes Entgegenkommen dar, wäre also ungerechtfertigt, Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Mehrauslagen verantwortet werden dürfen.

Die guten Abschlüsse des Bundes, der PTT und der SBB in den letzten Jahren gestatten tatsächlich Mehraufwendungen für das Personal, dem auf diese Weise das gerechte Entgelt für seine anstrengenden Leistungen zukommt. Auch dort, wo sich die Arbeit der Verwaltung nicht in der Erzeugung sichtbarer wirtschaftlicher Werte oder Güter äussert, verdient der Beamte, am gegenwärtigen Wohlstand des Landes beteiligt zu werden. Denn er trägt mit seiner Tätigkeit zur günstigen Entwicklung des Staates und der Wirtschaft bei.

Der Bundesrat darf an dieser Stelle jedoch auch auf seine Bemühungen hinweisen, wenigstens einen Teil der Mehrkosten infolge der Besoldungsverbesserungen durch Personaleinsparungen im Bereiche der allgemeinen Bundesverwaltung (ohne PTT) auszugleichen. Deshalb hat er die DepaHemente angewiesen, ihre Bestände erneut und sorgfältig zu überprüfen. Xeues Personal darf nur dort eingestellt werden, wo neue Aufgaben zu bewältigen sind und hiefür die vorhandenen Kräfte nicht ausreichen. Die Departemente prüfen ferner immer

1364 wieder, ob die von ihren Abteilungen ausgeführten Arbeiten überhaupt noch notwendig sind oder ob auf die Durchführung verzichtet werden kann. Der Bundesrat ist den eidgenössischen Bäten dafür dankbar, wenn sie ihn in diesen Bestrebungen unterstützen und die Verwaltung nur zu solchen Aufgaben verpflichten, deren Ausführung wirklich im Interesse des Landes ist.

V. Paritätische Kommission In der Märzsession 1961 überwies uns der Ständerat das Postulat Nr. 8182, das sich mit dem Verfahren zur Wahl der paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten befasst. Dieses stellt fest, dass es das gegenwärtige Verfahren auch verhältnismässig starken Minderheiten kaum gestatte, einen Sitz in der Kommission zu erhalten. Deshalb wird der Bundesrat ersucht, das Wahlverfahren in geeigneter Weise zu ändern.

Die paritätische Kommission für Personalangelegenheiten besteht seit 1927.

Sie ist ein begutachtendes Organ des Finanz- und Zolldepartementes für Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse. Gemäss Artikel 66 des Beamtengesetzes begutachtet sie insbesondere die Entwürfe der vom Bundesrat ausgehenden Erlasse zu diesem Gesetze, die Vorschläge über dessen Änderung oder Ergänzung, die Ausführungserlasse des Bundesrates und endlich grundlegende allgemeine Personal- und Lohnfragen. Die Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, zwanzig Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern zusammen.

Der Präsident, zehn Mitglieder und zehn Ersatzmänner werden vom Bundesrat, die übrigen Mitglieder und Ersatzmänner vom Personal gewählt. Artikel 65 des Beamtengesetzes schreibt vor, die Kommission sei nach Verwaltungszweigen zu bilden und dabei das Verhältniswahlverfahren anzuwenden. Ein Bundesratsbeschluss vom 9. September 1953 enthält die weitern Ausfuhrungsbestimmungen.

Die letzte Wahl der paritätischen Kommission fand Ende 1960 statt.

Dabei wurden für die Bestellung der zehn Personalvertreter folgende Stimmen

Wahlkreis

Sitze

1 - SBB

4 3 1 1 1 10

2 3 4 5

- PTT - Militär - Zoll -- Übrige Total

Stimm- abgegebene gültige berechtigte Stimmen Wahlzettel

37255 31397 15809 4299 5516 94276

32517 25017 11 803 3 947 4196 77480

32004 24790 11384 3895 4119 76192

Liste 1

] jistenstimme n Liste 2 Liste 3

17481 110 522 13406 59776 3035 8173 541 3333 1 072 3007 62 069 i) 13 487 !)

_

1188 -- -- -- 396 i)

1

) Mit der Sitzzahl gewiohtetes Total.

Von den gültigen Wahlzetteln zählten somit 81,5 Prozent für Liste l (Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe),

1365 17,7 Prozent für Liste 2 (Verband der christlichen Gewerkschaften) und 0,5 Prozent für Liste 3 (Technische Beamte der Telephon- und Telegraphenbetriebe).

Auf Grund der Listenstimmen wurden die Sitze wahlkreisweise nach dem für die Wahl des Nationalrates massgebenden Verfahren verteilt. Alle Sitze fielen hiebei der Liste l zu; die Listen 2 und 3 gingen leer aus.

Es ist begreiflich, dass die Vertreter der Liste 2 mit einer solchen Sitzverteilung unzufrieden sind. Obwohl sie mehr als ein Sechstel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, erhalten sie weder eines der zehn Mandate noch eines der zehn Brsatzmandate. Tatsächlich gestattet es das gegenwärtige Verfahren einer Minderheit erst dann in die Kommission zu gelangen, wenn sie im grössten Wahlkreis über ein Fünftel der Listenstimmen erreicht. Dass das Verfahren mit einem Mangel behaftet ist, geht auch daraus hervor, dass einer Minderheit, welche in jedem Wahlkreis 49 Prozent der Listenstimmen erhält, bloss drei der zehn Mandate zufallen.

Der Bundesrat hat geprüft, in welcher Weise den Interessen der Minderheiten unter den Personalorganisationen in angemessener Weise Eechnung getragen werden kann. Dabei fiel eine Zusammenlegung von Wahlkreisen von vorneherein ausser Betracht, weil sich die Bestellung der Kommission nach Verwaltungszweigen bewährt hat. Hingegen ist eine Korrektur möglich, wenn die Kommission erweitert wird. Allerdings hätte es wenig Sinn, die Zahl der Mandate einfach derart zu erhöhen, dass alle Minderheiten unbedingt auch zum Zuge kommen. Es genügt vielmehr, vorerst die zehn Personalvertreter nach dem bisherigen Verfahren zu wählen und dann den qualifizierten Minderheiten zusätzliche Sitze entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen einzuräumen. Hiebei ziehen wir in Betracht, einen Sitz für je ein volles Zehntel zuzugestehen. Da die Kornmission gleichzeitig um je einen Verwaltungsvertreter zu ergänzen wäre, ergäbe sich eine Vergrösserung um zwei, vier oder höchstens sechs Mitglieder. Die zusätzlichen Mandate würden dem Wahlkreis zugesprochen, der gemessen an der Zahl der Stimmberechtigten die schwächste Vertretung in der Kommission besitzt. Auf Grund der Stimmenzahl von 1960 ergäbe sich folgende Erweiterung der Kommission : Liste 2 erzielt 17,7 Prozent der abgegebenen Stimmen und hat somit Anspruch auf
mindestens ein Mandat in der Kommission. Da die Liste bei der ordentlichen Verteilung der Mandate leer ausgeht, wird die Zahl der Personalvertreter von zehn auf elf erhöht und der zusätzliche Sitz der Liste 2 zur Verfügung gestellt. Für die Frage, welcher Kandidat das Mandat erhalten soll, ist auf die Zahl der Stimmberechtigten in den Wahlkreisen abzustellen: Wahlkreis

l 2 3 4 5

Auf ... Stimmberechtigte entfallt l Mandat

9314 10466 15809 4299 5516

1366 Die Stimmberechtigten des dritten Wahlkreises sind in der Kommission verhältnismässig am schlechtesten berücksichtigt. Also wird das zusätzliche Mandat durch den ersten Kandidaten der Liste 2 im dritten Wahlkreis besetzt.

Der Ersatzmann wird in gleicher Weise bestimmt. Der Bundesrat seinerseits wählt ebenfalls für den dritten Wahlkreis ein elftes Kommissionsmitglied und dessen Ersatzmann.

Zur Verwirklichung unseres Vorschlages bedarf es einer Änderung von Artikel 65 des Beamtengesetzes. Einerseits ist die Vorschrift über die Zahl der Kommissionsmitglieder (Abs. 2) neu zu fassen, und anderseits ist die angemessene Berücksichtigung der Minderheiten (Abs.4) im Gesetz zu verankern. Die Einzelheiten des Verfahrens, das erstmals Ende 1964 beim Ablauf der gegenwärtigen Amtsdauer der Kommission anzuwenden wäre, sind durch den Bundesrat im Sinne der vorangehenden Darlegungen zu ordnen.

VI. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1. Inkrafttreten Wir bitten die eidgenössischen Eäte, die Vorlage beförderlich zu behandeln, damit das Personal anfangs 1962 in den Genuss der erhöhten Beziige gelangt.

Sollte die Inkraftsetzung erst im Laufe des Jahres 1962 möglich werden, so sehen wir vor, die neuen Besoldungen rückwirkend vom 1. Januar 1962 hinweg auszurichten. In welchem Masse die übrigen Verbesserungen rückwirkend bewilligt werden können, muss für heute dahingestellt bleiben. Auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung erhalten sämtliche Beamten eine zusätzliche Besoldungserhöhung. Diese soll für jeden Beamten einer bestimmten Besoldungsklasse gleich hoch sein und dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag nach altem und neuem Eecht entsprechen. Die Einzelheiten hierüber werden durch den Bundesrat geregelt. In diesem Zusammenhang wird ferner darüber zu befinden sein, ob dem Personal die Bezahlung des einmaligen Beitrages für die Personalversicherung (siehe Abschnitt IV, Ziffer 5) in irgendeiner Form erleichtert werden kann. Ein diesbezügliches Begehren verlangt, das Datum des Inkrafttretens um ein halbes Jahr vorzuverschieben, so dass die Versicherten die Nachzahlung zur Bestreitung des einmaligen Beitrages für die Erhöhung des versicherten Verdienstes verwenden könnten. Hiezu will der Bundesrat erst nach der parlamentarischen Beratung Stellung nehmen.

Vorsorglich ist die Bechtsgrundlage zu schaffen, damit bis zur Inkraftsetzung der Gesetzesänderung zu den gegenwärtigen Besoldungen auch im Jahre 1962 vorerst noch die Teuerungszulage ausgerichtet werden kann. Ziffer VI des Gesetzesentwurfes sieht deshalb für den in Frage stehenden Zeitraum die Weiterausrichtung der Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 vor. Der Ansatz bleibt der gleiche wie im Jahre 1961.

1367 2. Rentenbezüger der Personalversiclierung Wird die Teuerungszulage des Jahres 1961 in die Besoldungen eingebaut, so dürfte sich ein Teuerungsausgleich f iir das aktive Personal und für die nach dem 31.Dezember 1961 eingetretenen Eentenfälle erübrigen, solange die Lebenskosten nicht wesentlich ansteigen. Damit nun nicht zwei Kauegorien von Bentenbezügern, nämlich solche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes pensioniert wurden und denen eine Teuerungszulage ausgerichtet wird, und solche, die nach diesem Termin pensioniert werden und die keine Teurungszulage erhalten, entstehen, beantragen wir den Einbau der gegenwärtigen Teuerungszulage in die statutarischen Leistungen. Dadurch verändern sich die Bezüge betragsmässig nicht. Hingegen wird die bisherige Teuerungszulage zu einem statutarischen Anspruch. Der Bund und die Bundesbahnen haben den beiden Personalversicherungskassen die durch den Einbau dieser Zulage verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital zu vergüten. Diese Vergütung hat den gleichen Wert wie die den Eentenbezügern auf Grund der heutigen Bestimmungen zukommende Teuerungszulage. Diese Massnahme bewirkt also keine Mehraufwendungen.

3. Teuerungszulage für Magistratspersonen Wie für die Rentenbezüger der Porsonalversichernng stellt sich die Frage des Teuerungsausgleichs ab 1962 auch bei den Besoldungen des Bundeskanzlers und der Bichter der eidgenossischen Gerichte sowie bei den Euhegehältern der Eichter und der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

Gegenwärtig gilt in dieser Hinsicht die gleiche Eegelung wie für das Bundespersonal. Damit nun die Besoldungen und Ruhegehälter weiterhin unverändert ausgerichtet werden können, bedarf es eines Beschlusses der Bundesversammlung, der es gestattet, die eben erwähnten Bezüge künftig mit der gleichen Teuerungszulage wie im Jahre 1961 zu ergänzen. Mehrkosten erwachsen hieraus nicht.

VII. Stellungnahme der Personalverbände Die Verbände des Bundespersonals haben, wie wir in Abschnitt II darlegten, Begehren gestellt, die in einigen Belangen weiter gehen als die heute den eidgenössischen Bäten unterbreiteten Anträge. Wir haben den Verbänden die Gründe erläutert, die uns zur Zurückhaltung bewegen, und konnten mit ihnen eine vollständige Einigung über das Ausmass der Verbesserungen herstellen.

Die Verbände knüpfen ihre
Zustimmung allerdings daran, dass der Bundesrat die Frage der Personalversicherung in einer Form ordne, bei der die Beamten vom 1. Januar 1962 hinweg sofort in den vollen Genuss der erhöhten Besoldungen kommen. Mit den Christlichen Gewerkschaften war hinsichtlich der Frage einer Haushaltzulage leider kern Einvernehmen möglich, da sie bloss einer Vorlage glauben zustimmen zu dürfen, welche eine solche Zulage enthält. Die dadurch verursachten Mehrkosten wären nach Ansicht der Christlichen Gewerk-

1368 Schäften durch eine geringere prozentuale Erhöhung der Grundbesoldungen auszugleichen. Die Organisationen der höheren Bundesbeamten stimmen trotz ihrer grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Minimalbestimmung für die untersten Besoldungsklassen zu. Alle Verbände sind im übrigen davon überzeugt, dass sich die vorliegenden Anträge für die Eekrutierung und Erhaltung des Personals günstig auswirken.

Die Erweiterung der paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten und die Zusicherung einer Vertretung zugunsten von qualifizierten Minderheiten werden vom Föderativverband mit aller Entschlossenheit zurückgewiesen. Die Christlichen Verbände begrüssen dagegen ungern Antrag, der ihnen, auf Grund des letzten Wahlergebnisses beurteilt, die Teilnahme an den Kommissionsberatungen ermöglichen dürfte. Die Organisationen der höhern Bundesbeamten wurden es endlich vorziehen, wenn die Kommission in ihrer bisherigen Form überhaupt abgeschafft und durch eine Expertenkommission ersetzt würde, deren Mitglieder der Bundesrat aus den verschiedenen Verbänden entsprechend ihrer Bedeutung und unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten zu bezeichnen hätte.

VIII. Schlussbemerkungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf entstand wegen der Notwendigkeit, dem Bund und hauptsächlich seinen Verkehrsbetrieben das für einen geordneten und pünktlichen Arbeitsablauf erforderliche Personal zu erhalten und die Eekrutierung tüchtiger Leute etwas zu erleichtern. Es ist bezeichnend, dass sich während der Vorbereitung unserer Anträge sowohl Stimmen erhoben, die auf heute schon überdurchschnittliche Arbeitsbedingungen hinweisen und vor einer Änderung des Beamtengesetzes warnten, als auch solche, die eine Besoldungserhöhung im Ausmasse unserer Vorschläge als zu zurückhaltend bezeichneten.

Die gegenteilige Beurteilung dürfte doch dafür sprechen, dass unsere Anträge einen Mittelweg einhalten.

Wenn wir eine angemessene Verbesserung der Bezüge des Bundespersonals im Hinblick auf die allgemeine Lohnentwicklung beantragen, so sei aber wiederholt, dass unsere Vorschläge die obere Grenze des Vertretbaren darstellen. Wie die Erhebungen belegen, gestattet das schweizerische Lohnniveau die Erhöhung der gesetzlichen Beamtenbesoldungen um höchstens vier Prozent. Mit jeder weiteren Verbesserung würde der Gesamtentwicklung in der Wirtschaft vorausgegangen, was sich nur mit Mutmassungen über die künftige Entwicklung privatwirtschaftlicher Löhne begründen liesse. Tatsächlich haben wir allerdings von Lohnerhöhungen beispielsweise in der Metall- und Maschinenindustrie heute schon Kenntnis. Es besteht aber die Möglichkeit - wir möchten die Frage offen lassen -, dass die Löhne der Metall- und Maschinenindustrie ebensosehr der kürzlich vereinbarten Anpassung bedurften, wie dies heute für die Besoldungen des Bundespersonals zutrifft. Ohne Zuhilfenahme absoluter Lohnvergleiche lässt sich dies nicht leicht entscheiden; solche Vergleiche sind aber auf Grund

1369 der amtlichen Lohnstatistiken kaum möglich. So wird vorläufig der Streit darüber andauern, wer eigentlich zuerst die Löhne anzupassen berechtigt sei.

Unsere Zurückhaltung gegenüber weitergehenden Forderungen ist auch wegen der Bückwirkungen bei ändern Arbeitgebern und Arbeitnehmern begründet. Zunächst sei auf die Kantone und Gemeinden hingewiesen, deren Besoldungspolitik durch die Entwicklung der Besoldungen der Bundesbeamten nicht unbeeinflusst bleibt. Viel unmittelbarer noch wirken sich unsere Besoldungsniassnahmen bei den privaten Transportanstalten aus, deren Arbeitsbedingungen sich ziemlich eng an diejenigen der Bundesbahnen anlehnen. Werden dort die Personalbezüge ebenfalls verbessert, so fallen die Mehrkosten zu einem wesentlichen Teil auf den Bund zurück, soweit er die Betriebsdefizite zu decken hat.

Schliesslich dürfen wir auch unsere Forderung unterstreichen, der Bund möge sich mit allen Mitteln gegen die schleichende Geldentwertung zur Wehr setzen. Wir stimmten in den vergangenen Jahren Massnahmen, welche eine Erhöhung der Preise bewirken, nur mit grösster Zurückhaltung und in wirklich gerechtfertigten Fällen zu. Das vorliegende Geschäft bewirkt zwar kaum eine unmittelbare Erhöhung der Preise. Mit einer angemessenen Zurückhaltung ist dennoch unserer Wirtschaft und der Beamtenschaft besser gedient als mit einer zu grosszügigen Besoldungspolitik.

IX. Postulate dei eidgenössischen Bäte zum Beamtengesetz Wir haben in dieser Botschaft bereits die Postulate Nr.8146 vom 6.Dezember 1960 und Nr. 8180 vom 20.Dezember 1960 erwähnt, die der Nationakat am 15.März 1961 annahm. Das erste betrifft die Einführung von Zulagen für den Sonntagsdienst und für den imregelmässigen Dienst sowie die allgemeine Besoldungserhöhung; es kann mit den vorliegenden Anträgen als erfüllt betrachtet werden. Das andere Postulat befasst sich mit der Einführung einer Haushaltzulage. Dieses Begehren erweist sich aus den geschilderten Gründen wenigstens für heute als undurchführbar. Hingegen betrachten wir die beantragte Verbesserung der Kinderzulage als teilweises Entgegenkommen. Ein drittes unter Ziffer V hievor behandeltes Postulat Nr. 8132 vom 4. Oktober 1960 wurde am 14.März 1961 vom Ständerat erheblich erklärt. Ihm wird durch die Änderung des Wahlverfahrens der paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten stattgegeben.

Wir beantragen, diese drei Postulate mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf als erledigt zu erklären.

Bundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

97

1370 Gestutzt auf die vorstehenden Darlegungen bitten wir Sie, den beiliegenden Gesetzesentwurf genehmigen zu wollen.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. Juni 1961.

Ina Namen des Schweizerischen Bundesrates, 5ve2

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1371 Tabelle l

Neue Besoldungsskala nach Gesetzesentwurf Erhöhung der Besoldungsansätze nach Artikel 37 des Beamtengesetzes vom S.Oktober 1958 um vier Prozent des Höchstbetrages, wenigstens um 400 Franken, und Einbau der Teuerungszulage 1961 (aufgerundet auf die nächsten 10 Franken)

BesoldungsHasse

ilmdestbetrag

Hochsthetrag

Differenz zwischen Minimum und Maximum

1

2 Franken

3 Franken

4 Franken

1

26 450

23720 21000 18450 16660 15740 14830 13920 13040 12340 11660 10990 10450 10040 9720 9490 9260 9050 8840 8630 8430 8250 8070 7890 7710

31470 28 740

5020

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

26 010 23 460

5010 5010

17 350

5010

5020

21670 20 760 19 850 18 940 18 060

5030 5020 5020 5020 5020

16 650 15 940 15 370 14790 14220 13640 13070 12490

4990 4950 4920 4750

4500 4150 3810

3440 3080

11920 11 340

'<

10 780

|

2350

]

1990 1690 1410 1200

10 240 9 760 9 300 8 910

'

2710

Besoldungsansatze 1959,1961 tmd nach Gesetzesentwurf r) Yerbesserung

Besoldungsansatze Besoldungsklasse

1968 otme Teuerungszulage (Grundbesoldung) Minima

1

Maxima

Maxima

in Franken gegenuber Besoldungsstand 1961

nach Entwurf Minima

Maxima

2

3

4

6

6

7

Franken

Franken 25289

Franken

Franken 26450

Franken

22656 20033 17577 15853 14975 14097 13219 12373 11694 11046 10398 9875 9489 9195 8985 8775 8585 8395 8205 8025 7845 7665 7485 7305

27672 25049 22593 20869 19991 19113 18235 17389 16710 16030 15351 14797 14243 13690 13136 12582 12028 11474 10920 10377 9833 935S 8895 8505

1

24200

Franken 29000

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

21680 19170 16820 15170 14330 13490 12650 11840 11190 10570 9950 9450 9080 8790 8580 8370 8180 7990 7800 7620 7440 7260 7080 6900

26480 23970 21 620 19970 19130 18290 17450 16640 15990 15340 14690 14160 13630 13100 12570 12040 11510 10980 10450 9930 9410 8950 8490 8100

x

1961

cinscblicsslich Teuerungszulage Minima

30305

ZLSl

Tabelle 2

23720 21 000 18450 16660 15740 14830 13920 13040 12340 11660 10990 10450 10040 9720 9490 9260 9050 8840 8630 8490 8250 8070 7890 7710

31470

28740 26010 23460 21670 20760 19850 18940 18060 17350 16650 15940 15370 14790 14220 13640 13070 12490 11920 11340 10780 10240 9760 9300 8910

in Prozenten gegenuber Grundbesoldung 1959

Minima Maxima Minima Maxima 8

9

1161 1165

1064 1068 967 961 867 873 801 807 769 765 737 733 705 701 667 671 640 646 620 614 592 589 573 575 547 551 530 525 504 505 488 485 465 462 446 445 420 425 403 405 405 407 405 405 405 405 405 405

) Unter der Annahme, die gegenwartige Teuerungszulage bleibe bis Ende 1961 unverandert.

10

11

4,8 4,9 5,0 5,2 5,3 5,3 5,4 5,5 5,6 5,8 5,8 5,9 6,1 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,6 5,4 5,3 5,4 5,6 5,7 5,9

4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,1 4,0 4,1 4,0 4,1 4,3 4,5 4,8 5,0

1373 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961, beschliesst : I.

Die in Artikel 37, Absatz l des Bundesgesetzes vom 30. Juni 19271) über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten festgesetzten Besoldungsansätze werden um vier Prozent des Höchstbetrages, mindestens jedoch um 400 Franken im Jahr, sowie um die Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember I9602) über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1961 erhöht. Die so festgesetzten neuen Besoldungsansätze werden auf die nächsten zehn Franken aufgerundet.

II.

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird wie folgt geändert: Art. 37, Abs. 2 Der Bundesrat setzt jeweilen die Jahresbesoldung fest: a. bis auf 46 660 Franken für die Generaldirektoren und Kreisdirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen, die Generaldirektoren der Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe sowie für die Abteilungschefs der allgemeinen Bundesverwaltung, an die im Hinblick auf ihr Amt aussergewöhnlich hohe Anforderungen gestellt werden ; b. bis auf 37 440 Franken für die Chefs der den Departementen unmittelbar unterstellten Abteilungen, sofern sie nicht nach Buchstabe a zu besolden 2

a ) 2

BS l, 489; AS 1949, 1719; 1952, 1017; 1959, 29.

) AS 1960, 1651.

1374 sind, und bei gleich hohen Anforderungen des Amtes für andere Abteilungschefs und ihnen gleichzustellende Beamte der allgemeinen Bundesverwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 40, Abs. 2 2

Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht mindestens einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag der Besoldungsklasse. Massgebend ist diejenige Besoldungsklasse, in der das Amt eingereiht ist, das sein Träger am Ende des Kalenderjahres bekleidet.

Art. 43, Abs. 3 3

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes nicht erwerbende Kind unter zwanzig Jahren. Sie beträgt für das erste und zweite Kind je 400 Franken im Jahr und für die übrigen Kinder je 450 Franken im Jahr. Der Anspruch besteht nur für Kinder, deren Unterhalt vom Beamten vollständig bestritten wird.

Art. 44, Abs. l 1 Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen : a. für Dienstreisen und bei Verwendung des Beamten ausserhalb des Dienstortes, einschliesslich der Nebenbezüge des fahrenden Personals; b. bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit, falls dem Beamten deswegen zusätzliche Kosten erwachsen; G. für Umzug bei Dienstantritt und bei Änderung des Dienstortes ; d. für Sonntags- und Nachtdienst ; e. für gleichzeitige Verwendung des Beamten in verschiedenen Zweigen des Bundes dienstes; /. für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich der Überzeitarbeit, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten; g. für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amte.

Art. 65 1

Als begutachtendes Organ des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse wird eine paritätische Kommission geschaffen.

2 Die Kommission besteht aus dem Präsidenten, mindestens zwanzig Mitgliedern und gleich vielen Ersatzmitgliedern.

3 Der Präsident sowie eine Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesrat gewählt; die an,dere Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Personal gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

1375 4

Die Kommission wird nach Verwaltungszweigen gebildet. Die vom Personal zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sind na oli eleni Grundsatz der Proportionalität zu wählen. Der Bundesrat umschreibt die Wahlkreise und ordnet das Wahlverfahren. Minderheiten, die mindestens ein Zehntel des Totais der in allen Wahlkreisen gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine angemessene Vertretung in der Kommission zuzusichern.

III.

1

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Beamten Anspruch auf eine ausserordentliche Besoldungserhöhung. Diese wird vom Bundesrat festgesetzt und ist so zu bemessen, dass Beamte, die bisher die Höchstbesoldung ihrer Klasse bezogen, sofort in den Genuss der Höchstbesoldung nach neuem Eecht gelangen. Der Bundesrat und die Bundesbahnen ordnen den Einkauf dieser Besoldungserhöhung in die Personalversicherung.

2 Auf Beamte, die vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes aus dem Bundes dienst ohne Anspruch auf eine Kassenleistung ausgeschieden sind, wird dieses Gesetz nicht angewendet.

IV.

1 Die Beiträge nach Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 2 der KassenStatuten werden für die durch den Einbau der bisherigen Teuerungszulage in die Versicherung verursachte Erhöhung des versicherten Verdienstes nicht erhoben.

2 Der für die Versicherten geäufnete Stabilisierungsfonds wird in das Vermögen der Personalversicherungskasse übergeführt. Der Bundesrat und die Bundesbahnen sind ermächtigt, Artikel 54, Absatz 5, letzter Satz der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse und Artikel 48, Absatz 5, letzter Satz der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vor Ende 1966 nicht anzuwenden.

3 Die statutarischen Bezüge der beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Eentenbezüger sind um die Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 zu erhöhen. Die hiedurch verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital der Bentenbezüger ist durch Beiträge des Bundes und der Bundesbahnen in der Höhe der wegfallenden Teuerungszulage zu tilgen.

V.

Die Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 wird beim Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausgerichtet auf a. der Besoldung des Bundeskanzlers; b. den Besoldungen und Buhegehältern der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ; c. den Buhegehältern der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

1376 VI.

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird den Beamten die Teuerungszulage im Ausmass des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 ausgerichtet.

VII.

Im Falle der Anwendung von Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 werden die Besoldungen gemäss Artikel 37, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten entsprechend erhöht.

VIII.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 5. Juni 1961)

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15.06.1961

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