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Kreisschreiben des

Bundesrathes an die Kantonsregierungen, in deren Gebiet Dampfschiffunternehmungen im Betrieb sind, betreffend die Sicherung des Verkehrs vermittelst der Dampfschiffe.

(Vom 12. Juli 1892.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Das schwere Unglück, welches am 9. d. M. durch das Platzen eines Theiles des Kessels auf dem Dampfschiff Mont Blanc im Hafen von Ouchy stattgefunden hat, veranlaßt uns, Ihnen das Kreisschreiben in Erinnerung zu rufen, das wir am 7. Juli 1891 (Bundesbl.

1891, III, 917) an Sie gerichtet und worin wir Sie aufmerksam gemacht haben, daß konstitutionell die Bewilligung zum Dampfschiffbetrieb und die Ueberwachung desselben, auch in technischer Beziehung, bei den betreffenden Kantonsregierungen steht, und daß die von der Postabtheilung des Post- und Eisenbahndepartements ausgestellten sog. Postkonzessionen nur und allein dahin gehen, daß den Dampfschiffunternehmungen die regelmäßige periodische Beförderung von Personen und deren Gepäck gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes über das Postregal vom 4. Juni 1849 (A. 8. I, 98) auf bestimmte Zeit und gegen Bezahlung einer Gebühr gestattet wird.

Jedenfalls liegt in dem schrecklichen Vorgang eine erneute Mahnung, nichts zu versäumen, was zur Sicherung des Betriebes der in Frage stehenden Transportanstalten beitragen kann.

Im Uebrigen benützen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 12. Juli 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsiden t:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an die Kantonsregierungen, in deren Gebiet Dampfschiffunternehmungen im Betrieb sind, betreffend die Sicherung des Verkehrs vermittelst der Dampfschiffe. (Vom 12. Juli 1892.)

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Jahr

1892

Année Anno Band

4

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1892

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95-95

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