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ßundesratsbeschluss betreifend
die Volksabstimmung vom 28. November 1937 über das Volksbegehren für das Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen.
(Vom 24. September 1937.)
Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung, 1. dass von 56,238 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren um Ergänzung des Art. 56 der Bundesverfassung (Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen) gestellt worden ist, 2. dass somit den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art. 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, Genüge geleistet ist, 3. dass die Bundesversammlung am 21. September 1937 beschlossen hat, dieses Begehren sei der Abstimmung des Volkes und der Stände mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten, beschliesst :
Art. 1.
Das Volksbegehren für das Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.
Art. 2.
Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft am 28. November 1937 und, wo nötig, am Vortage statt.
Art. 3.
Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen
135 Art. 4.
Die amtlichen Sendungen der Abstimnrangsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.
Art. 5.
Die telephonischen und telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.
Art. 6.
Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
Bern, den 24. September 1987.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Motta.
Der Bundeskanzler: G. Bovet.
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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 28. November 1937 über das Volksbegehren für das Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen. (Vom 24.
September 1937.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1937
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.09.1937
Date Data Seite
134-135
Page Pagina Ref. No
10 033 404
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