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Bundes rathsbeschluss über

den Rekurs der Gebrüder Müller, betreffend Eintragung von Fräulein Molly Müller in's Todtenregister.

(Vom 17. Mai 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit betreffend die Eintragung eines Fräuleins Namens Mathilde Charlotte Molly Müller in das Todtenregister von Romanshorn; gestützt auf die hienach resümirten thatsächlichen Verhältnisse: Am frühen Morgen des 29. April 1890 ist auf dem Bodensee ein Fräulein M a t h i l d e C h a i - l o t t e M o l l y M ü l l e r aus Riga, die auf dem bayerischen Dampfer ,,Prinz-Regent" mit Anverwandten von Lindau nach Romanshorn fuhr, vor der Einfahrt des Dampfschiffes in den Hafen von Romanshorn, plötzlich ab dem Schiff verschwunden. Die angestellten, möglichst sorgfältigen Nachforschungen im Schiff und in dem betreifenden Theile des Bodensee's förderten über den Verbleib dieser Person, die nach ärztlichem Zeugniß geisteskrank war, nichts zu Tage. Dieselbe hat ohne Zweifel den Tod in den Wellen gefunden, wofür in genügender Weise der Umstand spricht, daß sie bis auf den heutigen Tag nicht mehr zum Vorschein gekommen ist.

Nach Vorschrift des deutschen Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung (§§ 61--64) wurde über diesen Vorfall am Bord des Dampfers ,,Prinz-Regent" sofort vom Kapitän in Gegenwart der Anverwandten der Verschwundenen, sowie anderer Zeugen das nachstehende Protokoll aufgenommen:

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,,Auf der heutigen Dienstfahrt von Lindau nach Romanshorn um 4 Uhr 20 Minuten *) ereignete es sich, daß in unmittelbarer Nähe der Hafeneinfahrt von Romanshorn das Fräulein Molly Müller aus Riga bis jetzt auf unaufgeklärte Weise verschwunden ist. Dieselbe wurde im letzten Moment vor der Einfahrt noch gesehen.

Zeugen dieses Vorfalls waren : 1. Waldemar Müller aus Riga, 2. Elisabetha Müller aus Riga, 3. Ernst Hedinger aus Lindau, 4. Anton Früh, Matrose, aus Lindau.

Die fragliche Person wurde ermittelt als das Fräulein Molly Müller aus Riga durch Waldemar Müller.

Papiere: N r 1063, Bürgerin Frau lein Mathilde Charlotte Molly Müller aus Riga in Rußland.

(Hier folgen die Unterschriften der Zeugen.)

Geschehen wie oben.

Der Kapitän des k. b. Dampfbootes ,,Prinz-Regent11 : (sig.) Georg Riesch.* Gestützt auf Ziffer l der Uebereinkunft, die von der Schweiz am 16. März 1880 mit den übrigen Bodenseeuferstaaten bezüglich des Verfahrens bei Beurkundung von Geburts- und Sterbefallen auf dem Bodensee abgeschlossen worden ist (A. S. n. F. V, 26), fiel die standesamtliche Behandlung dieses Falles, da derselbe in der unmittelbaren Nähe des Seeufers sich ereignet hatte, dem Civilstandsbenmten von Romanshorn zu. Derselbe machte in der That infolge des bezüglichen Berichtes der k. bayerischen Dampfschifffahrtverwaltung im Todtenregister A den folgenden Eintrag: ,,Den neunundzwanzigsten April eintausend achthundert und neunzig, circa um 5 Uhr 45 Minuten Vormittags, ist während der Dienstfahrt des k. bayerischen Dampf bootes ,, Prinz - Regent a von Lindau nach Romanshorn das als Passagier mitfahrende und unmittelbar vor der Hafen-Einfahrt zu Romanshorn noch gesehene Fräulein Mathilde Molly M ü l l e r , Tochter des Johann Georg Müller und der Mathilde geb. Ramler, Civilstand: ledig, von Riga (Rußland), wohnhaft in letzter Zeit in München, geboren den siebenten März eintausend achthundert dreiundfünfzig, auf unerklärliche Weise verschwunden.

NB. Diese Angabe wurde von der k. bayerischen Dampfschifffahrtverwaltung, sowie von dem Bruder der Verschwundenen, Waldemar Ludwig Müller aus Riga, gemacht."1 *) Zeit der Abfahrt von Lindau.

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Als nun aber der Civilstandsbeamte von Romanshorn einen Auszug über diesen Eintrag im Todtenregister zur Légalisation und Uebermittlung an die russischen Behörden der thurgauischen Staatskanzlei einsandte, äußerte die letztere Behörde Bedenken und untersagte dem Civilstandsbeamten die Verabfolgung eines Auszuges an die Hinterlassenen.

Der Eintrag selbst wurde durch Schlußnahme der Regierung des Kantons Thurgau vom 6. Juni 1890 (bestätigt am 20. Juni und 9. August 1890) ,,wegen offenbaren Irrthums" annul l i r t.

Gegen diese Schlußnahme rekurrirten am 25. August 1890 die Advokaten Forrer und Curii in Winterthur Namens der beiden Brüder der Fräulein Molly Müller an den Bundesrath.

Sie stellten die Rechtsbegehren : 1. Der Todesfall sei in das Todtenregister ohne die vom Civilstandsamt angebrachten Klauseln einzutragen} es solle nichts Weiteres als die Thatsache des Todes eingetragen sein und bloß subjektiven Vermuthungen des betreffenden Beamten kein Raum gegeben werden.

2. Eventuell sei der Annullirungsbeschluß des thurgauischen Regierungsrathes vom 6. Juni 1890 als unzuläßig zu erklären mit Rücksicht auf den Artikel 9 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes (da kein ,,offenbarer Irrthum vorgelegen) und habe es dann bei der ursprünglichen Eintragung im Todtenregister sein Verbleiben.

Von der Ansicht ausgehend, daß es höchst angezeigt erscheine, die thatsächlichen Verhältnisse des i a Frage stehenden Vorfalles möglichst bis in's Einzelne festzustellen, veranlaßte der Bundesrath, nachdem die thurgauische Regierung bezügliche Schritte abgelehnt hatte, die Rekurrenten, einen gerichtlichen Entscheid darüber zu verursachen, ob es nicht als erwiesen oder doch als im höchsten Grade wahrscheinlich anzusehen sei, daß Fräulein Müller am Morgen des 29. April 1890 im Hafen zu Romanshorn ihr Leben verloren habe. In einem diesbezüglichen Schreiben an die Regierung fügte der Bundesrath ausdrücklich bei, daß, wenn diese Frage gerichtlich bejaht würde, der Eintrag im Todtenregister beizubehalten wäre.

Die gestellte Frage wurde vom Bezirksgericht Arbon in seinem Urtheil vom 22. Januar 1891 bejaht. Das Gericht zog nämlich ,,in Betracht, daß, nach dem Inhalte der gepflogenen Vorunter,,suchung, anzunehmen sei, es sei Fräulein Müller bei der Ueber,,fahrt von Lindau nach Romanshorn über Bord gesprungen und ,,bei diesem Anlaß höchst wahrscheinlich um's Leben gekommen u

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Auch das O b e r g e r i c h t des Kantons Thurgau sagt in seiner Schlußnahme vom 24. März 1891, ,,in concreto sei eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Todes aus den Umständen gerichtlich nachgewiesen", sowie ,,es sei d a h e r d i e V e r m u t h u n g f ü r d a s Leben der V e r m i ß t e n erloschen".

Dagegen ging der thurgauische Richter -- was er im vorliegenden Fall nicht hätte thun sollen -- noch einen Schritt weiter, unterstellte den Vorgang den Satzungen des thurgauischen p r i v a t r e c h t l i c h e n Gesetzbuches und sprach-- ,,in Betracht, daß aus ,,dem Thatbestande der Tod der Fräulein Müller nach diesen Satzungen nicht angenommen werden dürfe, sondern nur deren Ver"schollenheit die 15 Jahre gedauert haben müsse, bevor gesetzlich ,,auf den Tod geschlossen werden dürfe" -- die gerichtliche Verschollenheiserklärung über Molly Müller aus. Eine Beschwerde, die von den Rekurrenten gegen dieses Urtheil bei dem Obergerichte des Kantons Thurgau eingereicht wurde, hatte keiuen Erfolg.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1891 gelangten deßhalb die Herren Forrer und Curti neuerdings an den Bundesrath mit dem Gesuche, es möge der Registerführer in Rornanshorn angewiesen werden, ihren Klienten einen Todtenschei über das Ableben ihrer Schwester auszustellen.

Der Bundesrath zog am 10. Juni gleichen Jahres hauptsächlich in Erwägung: 1. daß die thurgauischen Gerichtsbehörden anerkennen, die Fräulein Molly Müller sei am Morgen des 29. April 1890 mit einigen Verwandten auf dem ,,Prinz-Regent" von Lindau nach Romanshorn gefahren und noch kurz vor dem Anlegen des Schiffes als anwesend gesehen, plötzlich aber nicht mehr gefunden worden ; sowie 2. daß der Eintrag im Todtenregister zu Romanshorn seinem Inhalte nach durch die Ergebnisse der Untersuchung bestätigt und durch die beiden gerichtlichen Entscheide anerkannt sei, weßhalb kein Grund vorliege, jenen Eintrag zu vernichten, und b e s c h l o ß , die Regierung von Thurgau sei eingeladen, im Todtenregister zu Romanshorn den Eintrag vom 29. April 1890 betreffend die Fräulein Mathilde Charlotte Molly Müller aus Riga wieder aufleben zu lassen.

Gegen diesen Entscheid hat aber die Regierung des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 26. Juni 1891 Einsprache erhoben, formell, weil ein Entscheid der ihres Erachtens allein zuständigen Gerichte rechtsgültig erfolgt sei,
materiell, weil die Aufhebung des (Annullations-) Vermerkes einer administrativen Todeserklärung gleich käme, sowie weil völlige Gewißheit für den wirklich erfolgten Tod

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gar nicht erbracht sei und die Regierung keineswegs in der Lage sei, die ihr hierbei zugemuthete Verantwortlichkeit zu übernehmen, die zu tragen eventuell dem Bundesrathe überlassen werden müßte; in E r w ä g u n g : 1. Die Amtsführung der Civilstandsbeamten und damit auch die Eintragungen in die Civilstandsregister sind gemäß Artikel 12 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes der Kontrole der administrativen Aufsichtsbehörden unterstellt. Die Oberaufsicht über das gesammte Civilstandswesen steht nach dem gleichen Artikel 12 und gemäß Ziffer 2 in Artikel 102 und Absatz 2 in Artikel 113 der Bundesverfassung, sowie gemäß Ziffer 7 in Absatz 2 des Art. 59 des Buudesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bundesrathe zu. Der Bundesrath ist demgemäß im vorliegenden Fall, wo es um eine durch die kantonale Aufsichtsbehörde aufgehobene Amtshandlung eines Civilstandsbeamten sich handelt, berufen, oberinstanzlich zu entscheiden.

2. Die Uebereinkunft, die zwischen den Bodenseeuferstaaten bezüglich des Verfahrens bei Beurkundung von Geburts- und Sterbefallen auf dem Bodensee am 16. März 1880 abgeschlossen worden ist, verpflichtet die schweizerischen Civilstandsbeamten der Uferbezirke, die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle vorzunehmen, die in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen.

3. Dabei entspricht es den Bestimmungen des eidgenössischen Civilstandsgesetzes über die Beurkundung der Todesfälle (zu vergi.

die bezüglichen Instruktionen im ,,Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten", speziell die Nummer 107 der Anleitung), resp.

es steht in offenbarer Uebereinstimmung mit den leitenden Gedanken des Gesetzgebers, der eben nicht alle auf dem Gebiete des Civilstandes irgendwie möglichen Ereignisse voraussehen konnte, daß in die Todtenregister der fraglichen Civilstandskreise auch diejenigen, dem Civilstandsbeamten zugehenden, auf Seeschiffen aufgenommenen Beurkundungen einzutragen sind, in denen zwar nicht mit ausdrücklichen Worten der Tod eines Menschen, wohl aber eine Thatsache bezeugt wird, aus der sich mit höchster Wahrscheinlichkeit der Tod desselben ergibt. Die Eintragung derartiger Todesfälle hat demgemäß unbeanstandet analog dem Abschnitt C des eidgenössischen Civilstandsgesetzes zu erfolgen. --
Allfälligen Interessenten bleibt es selbstverständlich vorbehalten, durch Beweis des Gegentheils vor dem kompetenten Gerichte einem solchen Registereintrag seine Wirkung zu benehmen.

158 è. Im vorliegenden Fall ist dem Civilstandsamt Romanshorn die auf dem ,,Prinz-Regent"1 nach den einschlägigen Vorschriften des deutscheu Civilstandsgesetzes vom Kapitän aufgenommene Beurkundung des Verschwindens des Frl. Molly Müller im ordentlichen Wege seitens der in Frage stehenden deutschen Behörden zugekommen und dasselbe deshalb gemäß der vorcitirten Uebereinkunft der Uferstaaten verpflichtet gewesen, ,,die standesamtliche Beurkundung" des Falles, so wie er gemeldet wurde, vorzunehmen.

Dies ist geschehen.

5. Der bezügliche Eintrag in dem Todtenregister von Romanshorn erscheint um so weniger anfechtbar, als er rein den Thatsachen entspricht und als überdies die eingehende Untersuchung des Falles durch die betreffenden schweizerischen und deutschen Gerichtsorgane den Tod der Frl. Molly Müller bis zur Gewißheit nachgewiesen hat, wie dies von dem Obergerichte des Kantons Thurgau ausdrücklieh anerkannt wird.

6. Die Bestimmungen des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches über die Verschollenheitserklärung a b w e s e n d e r Personen fallen hier aulier Betracht. Es handelt sich in casu einzig und allein um den von einem Kontraktsstaate anbegehrten Eintrag des überdies durch gerichtliche Untersuchung bis zur Evidenz nachgewiesenen Todes einer a u f d e r D u r c h r e i s e b e f i n d l i c h e n Angehörigen e i n e s f r e m d e n S t a a t e s . Aus einer Anwendung der fraglichen p r i v a t r e c h t l i c h e n thurgnuischen Gesetzesbestimmungen auf derartige Fälle müßten Folgen resultiren, die der thurgauische Gesetzgeber selbst sicherlich atn allerwenigsten beabsichtigt hat. -- Daß das thurgauische Privatrecht den vorliegenden Fall nicht trifft, wird zudem zugegeben von dem thurgauischen Obergerichte in seinem Entscheid vom 24. März 1891, wo des Näheren ausgeführt wird, ,,daß die Kompetenz der thurgauischen Gerichte, die vermißte Molly Müller als verschollen oder als todt zu erklären, auf keine für den vorliegenden Fall d i r e k t zutreffenden positiven Gesetzesbestimmungen gestützt werden könne."

7. Aus Vorstehendem ergibt es sich, daß die Entscheide, die das Bezirksgericht Arbon und das Obergericht des Kantons Thurgau in dieser Angelegenheit gefällt haben, auf eine unzweifelhafte Kompetenz dieser Gerichtsbehörden sich absolut nicht stützen können, sowie daß dieselben in ihrem
Endresultat (Verunmöglichung des verlangten Eintrages betreffend die Frl. Molly Müller in das Todtenregister zu Romanshorn) gegenüber dem eidgenössischen Civilstandsgesetz nicht aufrecht erhalten werden können.

8. Das Gleiche gilt von dem Beschluß der Regierung des Kantons Thurgau, womit fraglicher Eintrag annullirt worden ist.

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Dieser Beschluß verstößt insbesondere auch gegen Artikel 9 des Civilstandsgesetzes, indem kein ,,offenbarer Irrthum"- des amtirenden Civilstandsbeamten vorlag, der im Verwaltungswege hätte berichtigt werden können. (Zu vergi, die Entstehungsgeschichte des Art. 9, leg. cit., im Entscheide des Bundesrathes vom 19. Mai 1890 in Sachen von Orelli contra Corraggioni d'Orelli, Bundesbl. 1891, II, 568--571.)

9. Auf das Gesuch der Rekurrenten, der in Frage stehende Todesfall sei in das Todteoregister ohne die vom Civilstandsbeamten angebrachten Klauseln einzutragen, wird gestützt auf vorstehende Erwägungen und unter Hinweisung auf die Ausführungen im bereits erwähnten ,,Handbuch11 zum Abschnitt C des eidgenössischen Civilstandsgesetzes und auf die zugehörige Beispielsammlung im gleichen ,,Handbuch"1 nicht eingetreten, beschlossen: I. Der Beschluß der Regierung des Kantons Thurgau vom 6. Juni 1890, betreffend die Annullirung des Eintrages über die Fräulein Molly Müller aus Riga im Todtenregister zu Romanshorn, wird, weil im Widerspruch mit dem eidgenössischen Civilstandsgesetz stehend, aufgehoben und der fragliche Eintrag als gültig erklärt.

II. Ebenso und aus dem gleichen Grunde werden aufgehoben der Entscheid des Bezirksgerichtes Arbon vom 22. Januar 1891 und derjenige des thurgauischen Obergerichtes vom 24. März 1891, insoweit diese Entscheide dem erwähnten Eintrag im Todtenregister zu Romanshorn entgegenstehen.

III. Kenntnißgabe an die Herren Forrer und Curti in Winterthur zu Händen der Rekurrenten, unter Aktenrückschluß, sowie an die Regierung des Kantous Thurgau; an diese für sie selbst und zu Händen der betroffenen Gerichtsbehörden, mit der Einladung, über den Vollzug dieses Beschlusses Bericht zu erstatten.

B e r n , den 17. Mai 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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Bundesrathsbeschluss über den Rekurs der Gebrüder Müller, betreffend Eintragung von Fräulein Molly Müller in's Todtenregister. (Vom 17. Mai 1892.)

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25.05.1892

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