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Buudesblatt.

Jahrgang VU. Band I.

Nro. e.

·Samstag, den 3, Februar 1855.

Man abonnlrt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Preis fît trns Jahr 1855 im ganzen Umsangt ber Schweiz . p o r t o f r e i 4 Franken. Instrate sind f r a n t i t i an die Erpedition einzusenden, ©tbühr 13 -Icntimen per Zeile oder deren Raunt.

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Bericht der

Mehrheit der Ständeräthlichen Kommission über die Petition der Herren Bossard und Greter gegen das luzernische Bressgesez.

(Vom 13. Dezember 1854.)

ZU.

Die Art. 5 und 6 des Preggesetzes des Kantons Suzern, erlassen vom Großen Rathe den 25. Oktober 1848 und in Kraft getreten den 31. Dezember gl. 3., enthalten im Wesentlichen solgende Bestimmungen: ,,Art. 5. Die Polizeibehörden konnen eine für strafbar gehaltene Druckschrift mit Beschlag belegen; nur ist der darüber aufzunehmende Verbalprozeß dem Betreff* fenden mitzutheilen und die Beschlagnahme- durch das Kantonsblatt bekannt zu machen. Die Staatsanwaltfchaft kann von Jedem, der daran fin Interesse hat, Bunses&latt. Jährt). VII. Bd. I.

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tor der GerichtssteÏÏe des Drtes, wo der Beschlag er» folgte, deßhalb in's Recht gefaßt werden. Die Gerichts« flette entfcheidet, ob die Druckschrift freizugeben sei oder nicht, unter Vorbehalt der Appellation an das Ober« gericht. Erfolgt die Beschlagnahme in mehrern Gerichts* freisen, so steht die Auswahl der Gerichtsfielle dem Be* schwerdeführer ju ; ihr Ausspruch gilt dann -- die Appels lation auch hier vorbehalten -- für den ganzen Kanton.

,,Art. 6. Wenn eine Druckschrift, Zeitung u. s. w-, für welche Niemand im Kanton belangt werden kann, mit Beschlag belegt wird, so mag der Regierungsratl) beim Gerichte des -Cauptortes des Kantons aus das V e r b o t derselben antragen. Findet das Gericht, die Schrift sei strafbaren Inhaltes, so soll es das Verbot erkennen; jedoch bedarf dieses Srkenntniß der Bestätig ßung des Obergerichts. Das Verbot einer Zeitung wird aus zwei Monate bis drei Jahre ausgesprochen, kann aber zu jeder Zeit »om Regierungsrathe wieder aufgehoben werden. Anerbietet sich Jemand, den In« .halt der Druckschrift vor den luzernifchen Gerichten zu vertreten, und leistet er Kaution dafür, da§ er dem Urtheil fich unterziehen werde, so hat die Staatsanwalt* schüft auch nach bereits ausgesprochenem Verbote dem Betreffenden vor Gericht zu antraorlcn."

Das luzernifche Preßgesetz war das erste, weîcheê nach Maßgabe des Art. 45 der Bundesverfassung dem Bundesrathe zur Genehmigung eingesandt werden m\$lef und es wurde von ihm unterm 26. gebruar 1849, mit Inbegriff der hervorfiehobenen Art. 5 und 6, wirklich genehmigt. Bei Art. 5 ließ fich hiebei der Bundesrath von denjenigen Ansichten leiten, an denen er jetzt noch sefihält, und welche wir später berühren werden; bei Art. 6 ging er von dem Grundsatze* aus, den er bef

91 kanntlich auch beim Berner Preßgesetze angewendet hat, daß die Behörden eines Kantons auch auswärtige Druckschriften und deren Verfasser vor ihr Forum ziehen können, wenn die erftern im Kanton verbreitet worden und die Gefetze desfelben verletzen. Gegen den Entscheid des Bundesrathes wurde an die Bundesversammlung nicht Kkurrirt, fei es daß die Gegner des luzernischen Preß* gesetzes, wie in der Petition der Herren B o ß a r d und G r e t e r gesögt ist, wirklich dafür hielten, es fei jener Beschluß vom 26. Februar 1849 nach Art. 45 der Bundesöerfassung unweiterzüglich, oder daß sie eine ihncn 0 günstige Entscheidung von Seite der Bundesverfammlung nicht zu hoffen wagten. Anders gestaltete sich die Sache in Colge der bekannten Beschlüsse der beiden gefetzgebenden Räthe, betreffend das .berrn'fche Prejjgefelz, durch welche das Rckursrecht gegen Erkenntnisse des Bundesrathes über kantonale Preßgesetze förmlich anerkannt und zudem Bestimmungen, welche mit den angeführten Atlifeln 5 und 6 des luzernischen Preßgefetzes theilweise Aehnlichkeit haben, von der Genehmigung des Bundes ausgeschlossen wurden. Es ist begreiflich, daß diese Beschlüsse eine nachträgliche Beschwerde gegen die bnndesrä.hHche Genehmigung des lujernifchen Prejjgefctzes pr Folge hauen, wie sie in der Petition der Herren Fürsprech Georg Ioh. B o ß a r d und (Sroßfath ·Joh. G ï e t e r liegt, welche vom "Februar 1854" daiirt, über wohl in einem Augenblicke abgefaßt worden ist, wo die Pftcnten »on dem Zustandekommen des dcfinitisen Bundesbeschlusses vom 1. Februar über das bernische Prfßgesetz noch keine Kenntniß hatten, da fie sich nur auf die EntfcheiDungcn des Nationalrathes vom 13.

und des Ständerathes vom 15. Ianuar beziehen. Die Beschwerdeschrift verlangt von der Bundesversammlung

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Zurücknahme dw Genehmigung der Art. 5 und 6 des Jwzernischen Preßgesetzes, durch welche sie die Preßfreiheit beeinträchtigt findet. Gegen den Art. 5 wird nament* lich geltend gemacht, daß die polizeiliche Beschlagnahme einer Druckschrift vor erfolgtem gerichtlichem Urtheil mehr einen präventiven als einen repressiven Charakter an sich trage, daß durch die angefochtene Gesetzesbestimmung auf eine gefährdende Weife sowohl die Natur des durch die Beschlagnahme herbeigeführten Prozesses, als auch die prozeßualische Stellung der Parteien verändert, die Verrichtung jeder Aktion der Presse auf gewisse Souveränetätshandlungen des Volkes in die Wiflfür der Polizei gelegt und der Staatsbehörde die freie Auswahl des Gerichtsstandes, vor welchem ein Preßvergehen zu verfolgen ist, eingeräumt werde. Was den Ari. 6 be* / trifft, fo beschränk sich die Bcfchwcrdeschrift, darauf hin* zuweisen, daß nach demselben Druckschriften, welche in andern Kantonen erscheinen, bezichungsweife deren .-Perausgabe vor die luzernischen Gerichte zur Bestrafung gezogen werden können, was den Grundsätzen, von denen die Bundesversummlnng bei Beurtheilung des bernischen Prcßgesetzes ausgegangen, direkte zuwiderlaufe.

Die Bundesversammlung, welcher diese Petition unmittelbar vor dem Schlüsse der letzten Winterfitzung vorgelegt wurde, beschränkte fich darauf, dieselbe unterm f> 9. gebruar ohne nähere Direktion dem Bundesrathe zu überweisen. Der Bundesrath hat diesen Beschluß so aufgefaßt, daß er nach angehörtem Berichte dir Regierun.q von Suzern seine Anficht über den Inholt der Beschwerde aussprechen solle, mit Berücksichtigung der Grundsätze, welche die Bundesversammlung bei Gele* genheit der Behandlung des bernifchen Preßgesetzes ansrkannt wissen wollte, (ir iljeiltt daher zuvörderfi diç

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Beschwerdeschrist der Regierung von Suzern mit, welche in ihrer einläßlichen Antwort vom 22. März die sämmtlichen Bestimmungen ihres Preßgefetzes, und insbesondere diejenigen der beiden angefochtenen Artikel in umstand.» licher Analyse beleuchtet und zu rechtfertigen gesucht hat.

In Betreff des Art. 5 bemerkt fie: von einer Präven.ivmajjregel könne schon darum nicht die Rede sein, weil die Schrist erst im Publikum erschienen und verbreitet sein müsse, bevor eine Beschlagnahme stattfinden könne; das bernifche Preßgeseft stelle im Art. 45 den Grnndfaft der Beschlagnahme ebenfalls auf, und diefe Bestimmung esi in der Bundesversammlung nicht der geringsten Ansechtung unterworfen worden; daß die Staatsanwaltschaft für die Befchlagnahme vor den Gerichten Rede zu esthen habe, sei eine Schutzbestimmung für die Preßfreiheit, und das forum arresti liege in der Natur der Sache; der Richter, welcher über die Beschlagnahme urtheile, fei keineswegs im galle, wenn er auch die Beschlagnahme bestätige, eine Strafe auszufprechen, sondern dieses könne gemäß der allgemeinen Strafgcfetzgcbung, welcher das Prcßgesetz rufe, nur durch den Richter des Wohnortes des eines Pteßvergehens Beschuldigten, oder durch den Richter des Orts der Verübung eines Vergehens geschehen. Ueber den Art. 6 fagt die Regierung von Suzern: dcrfelbe unterscheide fich von den Artikeln 42 und 43 des bernischen Preßgesetzes wefentlich dadurch, daß nach diesen die Personen des ausmärtigen Herausgebers, Verfassers, Verlegers und Druckers vor die bernischen Gerichte gezogen und in contumaciam verurtheilt werden konnten, während das lnzernifche Gesetz es bloß mit der Druckschrift oder Zeitung zu thun habe; der fremde Redaktor, dessen Zeitung wegen strafbaren Inhaltes verboten werde, dürfe frei und unbe#

94 läfh'gt in Luzern herumgehen; Zeitungsverbote aber können jedenfalls nicht absolut unzuläfjig sein, weil fit nach außenhin das einzige Mittel der Abwehr gegen Angriffe der Presse seien. Der Bundesrath selbst hat nun unterm 16. Oktober über den Inhalt der in Frage Hegenden Beschwerde fich im Wesentlichen folgendermaßen ausgesprochen: Was den Art. 5 des Preßgesetzes des Kantons Luzern betrifft, trete er vollständig der Anficht der dortigen Regierung bei, indem die vorläufige Beschlagnahrne einer strafbaren Druckschrift mit Nothwendigfeit aus dem Wesen der gerichtlichen Polizei folge, und daher auch fast in allen Preßgesetzen fich finde. Die

Preßfreiheit fei im Prinzip darum nicht gefährdet, weil mitunter in wichtigen Momenten eine unbefugte Beschlagnahme vorkommen könne; gegen jeden ·erheblichen und dauernden Mißbrauch der Gewalt gegenüber der Presse seien hinreichende Garantien vorhanden. Der Zeitpunkt für Volksabstimmungen sei in der Regel lange vorher bestimmt und daher habe die Presse alle Zeit, ihre Macht zu entwickeln. Ob in dem Arrestprozesse, welcher von der beim verfassungsmäßigen Richter des Beklagten zu erhebenden Strafklage zu unterscheiden ist, die eine oder andere Parta Kläger sei, sei für das Wesen der P'rejjfreiheit völlig gleichgültig. Der Art. 6 hingegen enthalte eine Bestimmung, welche von derjenigen des Art. 5 wesentlich fich unterscheide: dort werde nämlichü nur eine be.» stimmte, als strafbar erkannte Druckschrift, das corpus dclicli selbst, der Beschlagnahme unterworfen; hierüber könne, wenn eine Nummer eines Blattes ein Delikt ent.halte, die ganze periodische Zeitfchrift bis auf zwei Iohre verboten, fomit präventiv gegen noch ganz unbekannte ·Produkte der Presse eingeschritten werden. .£>ierin Hege dem Effekte noch ein formliches Strafverfahren, denn

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es sei nicht zu läugnen, dof in dem Verbote einer Zeit* schrift sür längere 3«* fi" .wesentlicher ökonomischer .SRachtheil liege, der nur durch den Zweck der Züchtigung «nd Abschrekung erklärt werden könne. Der Schlußsatz des Art. 6 zeige deutlich, daß das Verbot Ein Zwangs* inittel sein solle, den fremden Herausgeber wo möglich unter die Gerichtsbarkeit des Kantons zu bringen. Da die Bundesversammlung bei Gelegenheit des Berner Preßgesetzes den Grundsaij aufgestellt habe, daß eine strafrechtliche Verfolgung der Urheber von Preßvergehen nur an ihrem Domizil, oder da, wo die Druckschrist erscheine, stattfinden ïonne, so müsse konsequenter Weise auch der Art. 6 des Suzerner Preßgesetzes modifizirt 'werden. Der Bundesrath schließt daher mit dem An* trage: ,,Es sei die bundesräthliche Genehmigung des genannten Art. 6 aufzitheben."

Ihre Kommiffion hat sich nun zuvörderst erinnert, daß durch Art. 2 des Bundesbgschlusses vom 1. Februar I. I. der Bundesrath den allgemeinen Auftrag erhalten hat, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der 5)repge# fetze anderer Kantone, welche mit den aufgehobenen Ar* iikeln 41, 42 und 43 des bernischen Preßgefezes über?

einstimmen, ebenfalls außer Kraft treten,*) und demnach für angemessen erachtet sich z« erkundigen, wie weit diese Prüfung und Bereinigung sämmtlicher kantonalen Preß.» gefetze bereits vorgerückt sei. Sie hat sich aus den ihr initgetheilten Akten überzeugt, daß das begutachtende Justiz* und Polizeidepartement jenen Auftrag in dem etwas weiter gehenden, aber gewiß der Willensmeinung der Bundesversammlung entsprechenden Sinne aufgefaßt hat/ daß überhaupt alle mit dem Wesen der durch Art. 45 ·) Bergt, arntl. ©esezsammluna,, Bd. IV, S. 39, -Äst. 2.

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der Bundesverfassung garamirten Breßfreiheit im Wider* spräche stehenden Bestimmungen aufzuheben seien, .und daß es bereits über die Preßgesetze aller Kantone dem Bundesrathe wohl motivirle Anträge hinterbracht hat, welche von demselben bis dahin theilweise, jedoch noch nicht vollständig erledigt worden find. Das Luzerner Dretzgesetz wurde dabei unberührt gelassen, ohne Zweifel darum, weil der Bundesrath von der Anficht ausging, die Bundesversammlung habe in Folge der ihr zugekommenen Petition der Herren Boßard und G r e t e r den Entscheid Über dasselbe fich selbst vorbehalten. Die Kommission mußte fich daher die -.Jrage auswerfen, ob wirklich diese Petition ein genügendes Motiv dafür biete, das Luzevner Dretzgesetz auf eine exzeptionelle Weise zu behandeln, und die Mehrheit derselben hat diese Frage verneinend beantworten zu sollen geglaubt. Stünde der fragliche

Rekurs gegen die bundesräthliche Genehmigung des lu*

zernischen Preßgesetzes für fich allein-da, so müßte die Bundesversammlung ohne Zweifel sosort darüber ent> scheiden, ob und in wie fern derselbe begründet - sei.

. Allein die Bundesversammlung hat in ihrem, über das Berner Preßgesetz gefaßten Beschlüsse vom 1. Februar, ehe noch die Petition der Herren B o ß a r d und G r e t e r ihr zugegangen war, in eigner Erkenntniß der Pflichten, welche die Gerechtigkeit ihr auferlegte, dem Bundesrathe die allgemeine, alfo auch auf das Preßgesetz des Kantons .Su z er n bezügliche Weisung erjheilt, die in andern Kan* tonen bestehenden Vorschriften aufzuheben, welche mit den für unzuläffig erklärten Artikeln -des Berner Preß* gesetzes übereinstimmen würden. Sie hat hiefür dem Bundesrathe unbedingte Vollmacht gegeben und keine andere letztinstanzliche Prüfung fich vorbehalten, als still* (chweigend diejenige, welche durch anfällige verfassungs-2

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tnäßige Rekurse veranlaßt werden könnte. Auch die unterm 9. Februar beschlossene, unbestimmt lautende Ueberweisung der fraglichen Petition an den Bundesrath kann so aufgefaßt weiden, daß der Bundesrath über den Inhalt derselben, gemäß dem ihm unterm 1. gl. Mts.

frtheilten allgemeinen Auftrage, von sich aus entscheiden solle. Allerdings hat nur der Art. 6, nicht aber der Art. 5 des luzernischen mit den aufgehobenen Bestim* mungen des bernifchen Paßgesetzes Aehnlichkeit; allein die uns vorliegende Botschaft des Bundesrathes leistet den Beweis bafür, daß derfelbe den ihm gewordenen Auftrag weniger dem Buchstaben als dem Geiste nach auffassen und daher auch die allgemeinere Frage, ob der Art. S dem Wefen der Preßfreiheit widerfpreche oder nicht, in Erwägung ziehen werde. Daß der Bundesrath selbst fühlt, es könne in golge des Bundesbefchlnsses über das Berner Preßgesetz die von ihm dem luzernischen crtheilte Genehmigung nicht mehr vollständig aufrecht erhalten werden, das hat er bereits durch seinen Antrag gezeigt. Wenn die Minderheit der Kommiffion behauptet, es würden, wenn die Entscheidung ü&er das luzernische .Preßgefetz dem Bundesrathe überlassen würde, die Peten* ten ihres Rekursrechtes beraubt, so kann die Mehrheit dieses nicht als richtig anerkennen. Sie setzt nämlich voraus, daß der bundesräthliche Entscheid nicht bloß der Regierung von Luzern mitgetheilt, sondern auch durch das Bundesblatt publizirt werde;*) dann steht es den Herren B o ß a r d und G r e t e r, wie allen andern Schwei* zerbürgern frei, gegen denselben abermals bei der Bun« desversammlung Beschwerde zu erheben. ..Sollte dagegen nach dem Minderheitsantrage sofort in die Sache tinge') Sieht Seile 109 hiernach.

98 treten werden, fo würde gerade umgekehrt der Regierung von Suzern, die nun vom Antrage des Bundesrathes feine Kenntniß hat, das Rekursrecht abgeschnitten, welches allen andern Kantonsregierungen, mit Bezug auf die Entscheidungen des Bundesrathes, über ihre Preßgeselje zusteht. Wir glauben daher, es sei in golge des Bun* desbeschlnsses vom 1. Februar l. I. das luzernische Preßgesetz denjenigen aller andern Kantone gleich zu behandeln, und beehren uns. Ihnen den mitfolgenden (lithographir* ien) Antrag vorzulegen.*)

B e r n , den 13. Dezember 1854.

N a m e n s d e r M e h r h e i t d e r Kommission, Der Berichterstatter: Dr. J« J« Blnmer.

*) Der oberwähnte Antrag lßutete: ,,Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , , " ,,nach Einficht der Beschwerde der Herren Fürsprech ,,G. L. Boßard und Großrath Ioh, Greter gegen tas ,,Preßgesez des Kantons Suzern, und der darauf bezüg* ,, lichen Votschaft des Bundesrathes vom 18. Oftober 1854, ,,in Betracht, daß durch den Bundesbeschluß vom ,,1. gebruar l. I. der Bundesrath beauftragt worden ,,ist, dafür zu sorgen, daß die in andern Kantonen ,,(außer -.Bern) bestehenden, mit den Artikeln 41, 42 und ,,43 des bernischen Preßgesezes übereinstimmenden Vor* ,,schriften ebenfalls außer Kraft treten, ,,und in der Erwartung, es werde der Bundesrath ,,diesen Auftrag in dem weitern Sinne auffassen, daß ,,überhaupt alle Bestimmungen kantonaler Preßgfseje, ,,welche mit dem Wesen der iti Art. 45 der Bundes*

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,,verfassung garantirten Preßfreiheit im Widersprüche ,,stehen, aufgehoben werden sollen, beschließt:

,,Es habe der Bundesrath, unter Vorbehalt des ,,verfassungsmäßigen Rekurses an die Bundesversamm* ,,lung, über die Zuläjjigkeit der von den Beschwerde* ,,führern angefochtenen Art. 5 und 6 des luzernischen ,,Preßgesezes vom 25. Oftober 1848 von fich aus zu ,, entscheiden. " c ,,Also beschlossen Je. n."

Die Minderheit der ständeräthlichen Kommission stellte folgenden Antrag: ,,Die Minderheit der Kommission,

,,nach Einsicht der im Monate gebruar 1854 von ,,den Herren Boßard und Greter an die Bundesver,,sammlung gerichteten Beschwerde gegen das luzernische ,,Preßgesez; ,,nach Einsicht des Berichtes und Antrages des ,,Bundesrathes, dahingehend, es sei fraglicher Be* ,,schwerde theilweise zu entsprechen; ,,in Erwägung, daß der Bundesrath durch die Ge* ,,nehmigung, die er ohne Vorbehalt unterm 26. gebruar ,,1849 dem luzernischen Preßgeseze ertheilte, innerhalb ,,der Gränzen der ihm durch den Art. 45 der Bundesver* ,,fassung eingeräumten Befugniß bereits thatfächlich be* ,,schlössen hat, daß alle Bestimmungen dieses Gesezes ,,mit dem ©rundsaze der durch besagten Art. 45 gara«* ,,tirten Preßfreiheit im Einklang stehen; ,,daß der Art. 2 des Beschlusses der Bundesver* ,,sammlung vom 1. gebruar 1854, nach welchem der

100 ,,Bundesrath beauftragt ijl, die erforderlichen Mag» ,,nahmen zu tressen, damit die Gesezbestimmungen der ,,andern Kantone, die mit den Artikeln 41, 42 und 43 ,,des bernifchen Preßgesezes im Einklang stehen, außer ,,Kraft gesezt werden, jedenfalls den Art. 5 des luzer* ,,nischen Preßgesezes, gegen den die Beschwerde eben* ,,falls gerichtet ist, nicht berühren kann, da der Inhalt ,,dieses Artikels mit den Bestimmungen der Art. 41, .,42 und 43 des bernischen Gesezes in keiner Beziehung «steht; ,,daß die Bundesversammlung durch ihren Beschluß ,,vom l. Februar 1854 grundsäzlich das Recht aner* ,,kannt hat, gegen jede in Gemäßheit des Art. 45 der ,,Bundesverfassung getroffene Verfügung des Bundes,,rathes an fie zu refurriren; ,,daß im galle des Nichteintretens die Beschwerde* ,,sührer dieses Rekursrechtes wenigstens in Anfthung ,,'des Art. 5 des luzernischen Gesezes beraubt würden, ,,trägt an: ,,in die Beschwerde der Herren Boßard und Greter ,, einzutreten. " B e r n , den 12. Dezember 1854.

Namens der Minderheit der Kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : Nicolas ©lafjon.

Die Mehrheit der nationalräthlich en Kommission, welche aus den Herren Escher, H ä b e r l i n , M a r t i n und Bruggiser bestand, erstattete in Betreff der Beschwerde der Herren Boßard und Greter gegen das luzernifche Prefjgesej den nachstehenden Bericht:

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,,Die Kommission in ihrer SWehrheit beantragt die Zustimmung zum ständeräthlichen Beschlüsse, wie er Ihnen gedruft vorliegt. Der Berichterstatter beschränkt sich daher darauf, ohne in eine Prüfung der angefochtenen ·§§. 5 und 6 des luzernischen Preßgesezes einzutreten. Ihnen in Kürze die Gesichtspunkte zu bezeichnen, welche der Kommission diese Form der Behandlung des Gegen* stances als angemessen erscheinen lassen.

,,Der erste Grund liegt in der Sinleitunasweise und in dem bisherigen Gange der Angelegenheit, weßhalb

ein Rükblik hierauf nothwendig wird.

,,Am 1. IJebruar 1854, bei Anlaß einer Rekursbeschwerde gegen des bernische Preßgesez, beauftragte die $. Bundesversammlung den Bundesrath, dasür zu sorgen, daß die in andern Kantonen (außer Bern) beftehenden, mit den Art. 41, 42 und 43 des bernischen Preßgesezes Übereinstimmenden Vorschriften ebenfalls außer Kraft treten.

,,Hierauf'reichten die |>erren Boßard und Greter eine Bescherdeschrift gegen das luzernische Preßgesez an die h. Bundesversammlung ein, datirt gebruar 1854, mit der ©chlußbitte: ,,es wolle die Bundesversammlung die bundcsrä.hliche Genehmigung der §§. 5 und 6 des luzernischen Preßgesezes aufheben."

,,Unterm 9. gebruar, beschloß der Nationalrath die einfache Ueberweisung dieser Petition an den Bundesrath.

,,Der Ständerath trat dieser Schlußnahme ohne Abänderung bei.

..Inzwischen nahm d" Bundesrath die'ihm ausge* tragene Untersuchung der fämmrlichen Dretzgesetze an die frnnd, ohne jedoch mit der Berathung derselben ans fetde gelangt zu sein.

102 ,,Ucber das luzernifche Preßgesez erstattet nun der Bundesrath mittelst Botschaft vom 16. Oktober einen gutachtlichen Bericht an die Bundesverfammlung mit dem Schlußantrage, die Genehmigung des §. 6 zurüf* juweisen.

,,Aus diesem Gange der Verhandlungen scheint nun der Kommission hervorzugehen: ,,1) daß es die Meinung der Räthe vom 9. .Jebruar l. I. war, es solle der Bundesrath die Rekursbeschwerde zunächst von sich aus e r l e d i g e n . Denn die Ueberweisung an den Bundesrath erfolgte nicht mit dem Auftrage der B e g u t a c h t u n g , wie dieß bei dem bernifchen Prcßgefeze der gatt war, sondern ohne jede derartige Direktion; und diese e i n f a c h e Ueberweifung findet eben ihre nähers Auslegung in dem »orausgegangenen Auftrage an den Bundesrath, ,, d a f ü r zu s o r g e n , daß die in andern Kantonsn (außer Bern) bestehenden, mit den Art. 41, 42 und 43 des bernischen Preßgefezes übereinstimmenden Vorschriften ebenfalls auf er Kraft treten."

,,Durch den Bundesbeschluß vom 9. Februar ist die Bundesaufficht über die kantonalen Prepgescze überhaupt in ein neues Stadium getreten. Die frühern Genehmigungsbeschlüsse des Bundesrathes wurDcit dadurch grund saziici.) in Frage gestellt; der Bundesratl) soll, ohne daß eine besondere Beschwerde vorliegt, die sämmtlichen Preßgeseze von Amtes wegen nach den von der B u n d e s v e r s a m m l u n g aufgestellten, von den seinigen abweichenden Grundfäzen neuerdings prüfen. Daraus folgt, daß es von nun an, wenn man sich nicht in einem nuzlofen Zirkel bewegen will, nur noch eine Beschwerdeführung gegen die f e i t dem 9.

Februar gefaßten Beschlüsse des Bundesrathes in Preß-3 fachen gibt.

103 ,,2) Würde nach diesen Vorgängen die Bundesver* sammlung u n m i t t e l b a r eintreten, so würde dadurch die verfassungsmäßige Stellung derselben als bloße Re* kursinstanj gegenüber dem Bundesrathe verrükt, zwar nicht formell, da die Beschwerde gegen die f r ü h e r e Schlnßnahme des Bundesrathes gerichtet ist, wohl aber dem Wesen nach, indem hinfichtlich der Erfüllung des Mandates vom 9. gebruar d. I. das Entfcheidungs* -echt des Bundesrathes übergangen würde.

,,3) Die Kommission findet aber das vorgeschlagene Verfahren namentlich auch deßhalb angemessen, weil hiemit am eheßen eine einheitliche Behandlung aller P r e ß g e s e z e nach gleichen Grundsäzen erzielt wird.

Es läßt sich nämlich »oraussezen, daß die Betheiligten nicht säumen werden, wenn der Bundesrath feie Prüfung der sammtlichcti Prefjgeseze vollendet haben wird, ihre allfälligen Einre&en gegen dessen Beschlüsse einer .nächsten -Bundesversammlung vorzulegen. Der Bundesrath ist,.

wie gesagt, an der Vollendung der Arbeit begriffen.

Gewiß müßten die Entscheidungen der Bundesversammïung einheitlicher ausfallsn, wenn.alle Beschwerden zu* gleich, und nicht in getrennte« Abschnitten und vielleicht bei veränderten Majoritäten erledigt würden.

,,4) Was schliesslich die zweite Erwägung des Be* fchlußenlwu.rfs anbetrifft, so ist die Kommission damit ebenfalls »sl!?o!Mmen einverstanden. Es genügt, in dieser Hinficht auf öeß SBiderfpruch aufmerksam zu machen, der entstehen fonate, wenn lediglich die mit den Art. 41, 42 unD 43 dee beraifchen Preßgesezes übereinstimmenden Vorschriften außer Kraft treten müßten, nicht aber andere Bestimmungen kantonaler Preßgeseze, welche mit dem Wesen der im Art. 45 der Bundesverfassung garan·tirten Preßfreiheit in noch grellerem Widerspruche jîehen

104 foimten. Und da »tnigflens .theilweise die Rekursbe» schwerde der Herren Boßard und Greter gegen Bestim* jnungen der leztern Art (die nicht mit den Art. 41, 42 und 43 des bernifchen ©esezes übereinstimmen) gerichtet ist, so liegt hierin ein neuer Grund, dieselbe zur Beschluß« sassung vorerst an den Bundesrath zurükzuweisen."

Bern, den 18. Dezember 1854.

Namens der Mehrheit der Kommiision,

2>er B e r i c h t e r s t a t t e r : @d. Hä&erlin.

Herr A l l e t , welcher die Minderheit der Kommission des Nationalrathes bildete, wollte in die mehrerwähnte Beschwerde der Herren Boßard und Greter eintreten, und enlwikette seine Gründe dafür folgendermaßen: ,,Ich habe in der Kommission die Minderheit gebildet und erlaube mir nun auch zur Begründung meines Minoritätsantrages auf sofortiges Eintreten und auf Er.» ledigung des vorliegenden Geschäftes durch die Bundes»ersammlung einige ganz furze Bemerkungen.

,,Nachdem der Ständerath in Sachen einen Beschluß ·gefaßt hat, dem die Majoriät Ihrer Kommission unbedingt beistimmt, würde es wohl unnütz fein. Sie mit der Er-» ßrterung einer abweichenden Absicht lange hinzuhalten.

Weber die Materie selbst werde ich kein Wort verlieren, indem es sich vorerst lediglich um die Losung der vor* läufigen grage handeln kann, ob man die Beschwerde ·der Herren Boßard und Greter im Sinne der ständeïathlichen Schlußnahme an den Bundesrath zurükroeisen, oder aber in die Bcrathung derselben ohne weiteres eintreten wolle ? Wenn ich mich für lettere Alternatile,

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entgegen dem Majoritatsantragt, aus Rückweisung au«.» spreche, so kommt es nicht sowohl daher, daß ich die Suständigkeit dieses Versahrens bestreite ,, sondern wesent* lich daher, daß ich, abgesehen von der Kompetenzsrage, jnich aus den Standpunkt der praktischen Zweckmäßigkeit und der Konvenienz stelle. Im Jahre 1848 bearbeitet und von dem Großen Ratt)e votirt, wurde das in Frage stehende Suzerner Preßgesetz, gemäß der Vorschrift des Bundes, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegt, die denn auch, der Bedenken ungeachtet, welche der Bundes* rath über den heut zu Tage so ganz unschuldig befundenen §. 5 damals geäußert hat, erfolgte. Diesen Genehmi* flungsbei'chluß des Bundesrathes kann ich nicht anders als einen Ausspruch über die Frage auffassen, ob das vorliegende Preßgesetz etwas das durch die Bundes-» verfassung gewährleistete Prinzip der Preßfreiheit Ge* fährdendcs enthalte oder nicht. Es hat sonach der Bundesrath, meines Dafürhaltens, über die BundesWidrigkeit der §§. 5 und 6, gegen welche die Petînten ·Beschwerde führen, bereits und zwar v e r n e i n e n d ent» schieden; dadurch, daß er das Gefetz in seinem Ge# sammtinhalte genehmigt, hat er erkannt, daß dasselbe und respektive die gerügten Paragraphen nichts Bundes* tvidriges enthalten. Gegen diesen bundesräthlichen Ent* scheid geht nun der Rekurs der ..perren Boßard un-d Greter an die Bundesversammlung. Wenn dicf nicht eher geschah, so dürfte es wohl dem Umstände zuzu# schreiben sein, daß bis zum Beschlüsse der Bundesver* sammlung, betreffend das bernische Preßgesetz, die Anficht waltete, es sei der Bundesrath ausschließlich kompetent und ein Rekurs gegen seinen entscheid nicht juläßig.

Wenn nun aber ein Ausfpruch des Bundesrathes'unu, «in Rekurs gegen denselben vorliegt, so Urlaube ich mir, ·.Bundes....-;««. 38h-9, VII. Bj,. I.

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106 SCit., an Sie die Strage zu stellen: wozu eine nochmalige Ueberweifung an den Bundesrath? Diesen zu einem neuen Ausfpruche auffordern und den Petenten den eventuellen Rekurs vorbehalten, das hieße den Bundesrath anweisen, das zu thun, was er bereits gethan hat, und den Petente« gerade das vorbehalten, was fie durch gegenwärtige Petition thun. Wenn ich mich nicht irre, so ist gegenüber der wider das bernifche Prcßgefctz seiner Zeit erhobenen Einsprache nicht auf solche Weise verfahren, sondern eben der Gang befolgt worden, den ich nun auch im vorliegenden Falle befolgt wissen machte. Die Majorität erwiedert auf diese Einwendung, es fei die Sache durch den Bundesbeschluß vom 1. Februar 1854, das bernifche Prcßgefetz betreffend, in ein neues Stadium getreten, indem der Bundesrath damals eingeladen worden sei, die Preßi-jefege aller Kantone neuerdtngs zu prüfen und die barin anfällig vorkommenden bandeswidrigen oder die Preßfreiheit beeinträchtigenden Bestimmungen von fich aus aufzuheben. Dieser Standpunkt, den, auch der Ständerath eingenommen hat, scheint mir ein durchaus irriger zu sein. Der angerufene Bundesbeschluß vom 1. gebruar befchlägt nur die in den Art. 41, 42 und 43 des bernifchen Paßgesetzes enthaltenen analogenBestimmungeninder Preßgesetzgebung "anderer Kantone, und widerspricht sonach geradezu der im Motiv 2 der ständeräthlichen Schlupnahrne ausgesprochenen Erwartung, es werde der Bundesrath öen es-wähnten Be# schluß in dem weitern Sinne cmffassen, öaß die Preßgesetze der Kantone auch mit Beziehung auf die Bestimmung gen, die mit denjenigen der eitirten Artifel des bernifchen Gesetzes keine Analogie haben, einer seinerfeitigen Prufang (ollen unterworsen werden. Der §. 5 des Luzerneï ©efctzes gehört unzweideutig letzterer Kategorie «n, und

107 der Bundesrath kann den ihm nnter'm 1. Februar er# theitten Auftrag um fo weniger darauf ausdehnen, als gerade damals die von einem Mitgliede des Nationalrathes beantragte »eitere Ausdehnung verworfen worden ift Durch die Verwerfung dieses Antrages hat der Nationalrath sich dahin ausgefprochen, daß der Bitnbesro.h bloß von dem ©iand.punfte der aufgehobene« Artikel df§ bernischen Preßgesetzes aus, die firejjbestim.mungen ber anbeni Kanfotte p prüfen habe, Durch die Annahme der ©chlußnahme des Ständerathes würbe er feagegeH -leute feie {.frwartwnj} awsfprechea, baß ber Bnnsesrath den Beschluß vorn 1. geferuar in einem Sinne infW-prrtire,, in .welchem ber Nationalrath ihn bamal§ nicht interpïrtfrt wissen wollte, Es lieg.: hierin eine Inkonsequenz, p ber ich die Hand nicht bieten îann. Zudem halte ich es für sehr unpassend, dem Bundesrathe einen allgemeinen luf.rag, der gewisser.« maßen die Revision von Bunde.-., wegen der gregge fetzgebung sämmtHcher Kantone der Eidgenossenschaft bezweckt, zu erthef.en. Ich begreife die fpeziefie Weisung zur Prüfung derselben noch Maßgabe des Bundesbefchlusse.3, ber die Art. 41, 42 und 43 des -.Berner @5efetzes aufhebt. Nach dieser Richtung hin hatten die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft den Ausgangs.* Punkt und die Grundlage zu den künftigen Beschlüssen des Bundesrathes selbst aufgestellt. Anders verhält es sich mit der aîlgeffldnen, im Motiv 2 beantragten Weifung, welche unnütze Verwickelungen und Konflikte zwischen der kantonalen und der Bundesgewalt hervorrufen wird.

Unter anderm fetze ich den gall voraus, daß der Bundes* rath aus eigener Machtvollkommenheit gleichlautende, in verschiedenen Kantonen bestehende Preisbestimmungen aufhebe; gegen diese Aufhebung in einem Kantone wirb

108 on die Bundesversammlung refurrirt, nicht so aber gegen die Aufhebung in den übrigen Kantonen. Zu-» folge dieses Rekurfes hebt nun die Bundesverfamm-.lung ihrerseits den Ausspruch des Bundesrathes gegen* Über dem rekurrirenden Kantone auf. Auf diese Weise werden der kompetente Beschluß des Bundesrathes, welcher die Preßbestimmung in einem Kantone aufhebt, «nd der kompetente Beschluß der Bundesversammlung, welcher die gleiche Bestimmung in einem andern Kantone aufrecht erhält, gleichzeitig neben einander bestehen. Jn diese -Lage können und werden wir gerathen, wenn wir einerseits dem Bundesrath den allgemeinen Auftrag, laut dem ..Kajoritaîsûntrag, geben und andererseits die Bundesversammlung nur als Rekursbehörde wollen ins Mittel treten lassen. Zudem würde dem Bundesrathe eine ungeheure Arbeit ohne irgend welchen erheblichen ©rund aufgebürdet und die Einmischung des Bundes in die kantonale Gesetzgebung in ganz allgemeiner Weise hervorgerufen. Dieß, Tit., ist für mich des Guten zu viel! Auch [ehe ich nicht ein, welchen Zweck die Ueber* Weisung an den Bundesrath im vorliegenden Folle haben könnte. Wie bereits bemerkt worden ist, hat fich der -.Sun-« desrath durch seinen Genehmigungsbeschluß über das Suzerner Preßgesetz schon ausgesprochen; er hat dieß zum zweitenmal durch seinen Bericht und Antrag vom 18 Ok* tober d. I. an die Bundesversammlung gethan. Wo* zu ihn heute einladen, es zum drittenmal zu thun?

,,Aus den angebenen Gründen nehme ich mir die Frei* heit, in Uebereinstimmung mit dem Vorschlage der Mi" norität der ständeräthlichen Kommission, anzutragen:

109 ,,in die Beschwerde der Herren Bofatd und Greter einzutreten."

B e r n , im Dezember 1854.

Alejis Allet.

9l o te. Die beiden gesezgebenden Räthe habe« die M eÌ) f» h e i t s a u t x ä g e ihrer Kommifsioneu zum Beschlüsse erhoben.

(S. amtl. Gefezfammlung, Band V, Seite 47.)

# S T #

Bundesrathsbeschluß, betreffend

die Beschwerde der Herren B o ß a r d und Greter gegen die Artikel 5 und 6 des luzernischen Dressgesezes.

(Vom 28. Christmonat 1854.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einficht einer Beschwerdeschrift der Herren Für.-.

sprechet Boßard und Großrath Greter von Luzern d. d. gebruar 1854, gegen die Art 5 und 6 des luzernischen Preßgesezes und den Beschluß des Bundesraths vom 26. Februar 1849, welcher das leztere genehmigte; nach Einficht des Berichtes der Regierung von 8uiern vom 22. März 1854, und des Beschlusses der h.

·..Sundesversammlung vom 20. Dezember 1854, also lautend :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über die Petition der Herren Bossard und Greter gegen das luzernische Dressgesez. (Vom 13. Dezember 1854.)

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Bundesblatt

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1855

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1

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1855

Date Data Seite

89-109

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10 001 588

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