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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betr. die Einschränkung der Lebenshaltung.

(Vom 3. März 1917.)

Hochgeehrte Herren !

Hierdurch beehren wir uns, zum Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1917 betreffend die Einschränkung der Lebenshaltung folgende Ausführungen zu Ihrer Kenntnis zu bringen. Wir behalten uns vor, wenn nötig, später noch weitere Ausführungsvorschriften zu erlassen.

I.

Gemäss Art. l ist Dienstags und Freitags der Genuss von Fleisch von Haustieren des Rindvieh-, Schweine-, Ziegen-, Schafund Pferdegeschlechtes jedermann verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind Leber, Nieren, Hirn, Milken, Herz, Lungen, Kutteln, Gekröse, Blut- und Leberwürste, die somit auch Dienstags und Freitags verzehrt werden dürfen. Durch die Umschreibung des Verbotes in Art. l ist auch klargestellt, dass sich dieses weder auf Fische noch auf Geflügel und Wildpret bezieht.

In direktem Zusammenhang mit Art. l steht die Vorschrift des Artikels 3. Während die Vorschrift des Artikel l (fleischlose Tage) für jedermann, also für Gasthöfe und Wirtschaften wie für Privathaushaltungen gilt, bezieht sich die Vorschrift des Artikels 3, wonach mit einer Mahlzeit nur eine Fleisch- oder eine Eierspeise genossen werden darf, nur auf Gasthäuser, Restaurants, Wirtschaften, Pensionen und ähnliche Betriebe. In diesen darf also eine Mahlzeit nur eine Fleisch- oder eine Eierspeise umfassen.

Als Fleischspeisen gelten auch Geflügel und Wildpret, sowie die vom Verbote des Art. l ausgenommen Spezialitäten, nicht aber Fische. Es können somit Fische sowohl Dienstags und Freitags

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wie an den andern Tagen frei genossen werden. Gasthöfe dürfen also beispielsweise auch Dienstags und Freitags neben Geflügel oder Wildpret, oder einer Eierspeise oder sogenanntem Eingeschlacht, wie es in Art. l näher bezeichnet ist, Fische abgeben.

Als Fleischspeise sind gemischte Fleischplatten zulässig, wie sie schon vor dem Erlass dieser Vorschriften -üblich waren, wie zum Beispiel die sogenannte y)Bernerplatte"' oder verschiedene Sorten von Fleisch in kaltem Aufschnitt.

Als Eierspeisen sind solche Gerichte zu betrachten, welche ausschliesslich oder vorwiegend aus Eiern bestehen, wie Spiegeleier, Rühreier, Omlette, Pfannkuchen, während Speisen, die einen verhältnismässig kleinen Zusatz von Eiern enthalten, wie zum Beispiel Pudding und Aufläufe nicht als solche zählen.

Platten, die aus Fleisch- und Eierspeisen bestehen, wie zum Beispiel Beefsteak mit Ei, mit Nieren gefüllte Omlette oder Schinken mit Ei, sind, weil sie eine Fleisch- und eine Eierspeise enthalten, verboten.

Es sei noch ausdrücklich festgestellt, dass der Verkauf von Fleisch in Metzgereien und anderen Abgabestellen Dienstags und Freitags nicht verboten ist.

Durch Art. l, Absatz 2 und Art. 3, Absatz 3, ist den Kantonsregierungen oder von diesen bezeichneten Amtsstellen das Recht eingeräumt, für besondere Festlichkeiten und Feierlichkeiten im einzelnen Falle Ausnahmen zu gestatten. Darüber, ob die Kantonsregierungen dieses Recht selbst durch eines ihrer Departemente oder durch eine andere Behörde ausüben lassen wollen, ist nichts vorgeschrieben; es bleibt die Ordnung dieses Punktes den Kantonsregierungen vorbehalten. Die Erteilung von Ausnahmen bezieht sich sowohl auf die fleischlosen Tage (Art. i); wie auf die Einschränkung der Mahlzeit (Art. 3, speziell Absatz 3).

Wir möchten Sie dringend ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass solche Ausnahmebewilligungen so wenig wie möglich und, wo es geschehen muss, in tunlichst beschränktem Umfange erteilt werden. Was zunächst Privathäuser anbetrifft, so unterstehen diese ja für 5 Tage der Woche keinen Einschränkungen. Es können also Festlichkeiten und Feierlichkeiten auf nicht fleischlose Tage verlegt werden. Zuzugeben ist, dass auch hier Ausnahmen vorkommen können, dann, wenn die Beteiligten nicht die Möglichkeit haben, die Festlichkeiten oder Feierlichkeiten auf den einen oder andern Tag festzusetzen. Aber diese Fälle sind Verhältnismassig selten.

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Was Gasthäuser, Wirtschaften und Restaurants betrifft, so darf daran erinnert werden, dass die dargelegten Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses noch eine ziemliehe Freiheit lassen und auch Hotels gestatten, ein recht gutes Menü aufzustellen.

Deshalb soll auch hier nur aus erheblichen dringenden Gründen eine Ausnahme erlaubt werden. Man darf vom Schweizervolke verlangen, dass sich ein jeder an seinem Orte etwas einschränke.

und es ist durchaus nicht notwendig, dass in diesen ernsten Zeiten grosse und komplizierte Gastmähler bei allen möglichen Gelegenheiten veranstaltet werden. Eine gewisse Einfachheit ist die mindeste Konzession, die dem Ernste der Lage gemacht werden muss. Deshalb soll in der Erteilung der Bewilligungen eine gewisse Zurückhaltung beobachtet werden.

Ausnahmen können auch notwendig werden für Kochkurse.

Auch hierauf bezügliche Gesuche sind bis auf weiteres an die Kantonsregierungen zu richten.

Was speziell Kranke betrifft, so darf darauf hingewiesen werden, dass Art. l und 3 es ermöglichen, solchen an jedem Tage der Woche solche Speisen abzugeben, die insbesondere ärztlich angeordnet werden. Wir möchten also davor warnen, in allen möglichen Krankheitsfällen auf Grund einfacher ärztlicher Zeugnisse und gar durch Ortsbehörden Ausnahmen zu gestatten. Dagegen mögen solche in geschlossenen Krankenhäusern und Sanatorien, wo beispielsweise bestimmte Krankheiten behandelt werden, eher gerechtfertigt sein. Aber auch dort kann offenbar teilweise ohne Schaden eine Vereinfachung der Speisekarte eintreten. Wir müssen also darauf dringen, dass auch in dieser Beziehung Zurückhaltung beobachtet werde, und behalten' uns vor, nach einer eingehenden Untersuchung der Verhältnisse, gestützt auf Art. 7 des Bundesratsbeschlusses, nähere Vollziehungsvorschriften aufzustellen. Inzwischen überlassen wir die Erteilung von Ausnahmen den Kantonen und wären dankbar, wenn diese uns mögliehst bald Anregungen für Ausführungsbestimmungen zugehen lassen würden.

Mit Rücksicht auf das Aufgebot eines bedeutenden Teiles ·der Armee sei auch noch festgestellt, dass die Verpflegung der Armee, soweit sie von dieser selbst angeordnet und vorgenommen wird, nicht unter den Bundesratsbeschluss fällt. Dagegen untersteht die Abgabe von Speisen durch Gasthäuser, Wirtschaften und Restaurants, auch wenn sie an Angehörige der
Armee erfolgt, selbstverständlich den aufgestellten Vorschriften.

Schliesslich sei noch ausdrücklich erwähnt, dass Ausnahmsbewilligungen sich natürlich in keinem Falle auf die Verschiebung

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der fleischlosen Tage beziehen können, da diese durch den Bundesratsbeschluss ausdrücklich festgelegt sind.

II.

Mit Rücksicht auf die verminderte Milchproduktion ist es allgemein verboten, Rahm (Nidel) zu verkaufen oder in einer andern Art und Weise in den Verkehr zu bringen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Speisen und Waren, die mit Hülfe von Rahm hergestellt werden. Selbstverständlich fälltr, darunter nicht etwa die Butter. Wir möchten die kantonalen Behörden speziell ersuchen, die Betriebe der Gasthöfe, Kaffees und Konditoreien überwachen zu lassen, um zu verhindern, dass dort Rahm mit Kaffee, Tee, Schokolade oder Konditoreiwaren, sei es zum Genuss an Ort und Stelle oder zum anderweitigen Konsum, z. B. in Haushaltungen, abgegeben wird.

In der gleichen Richtung liegt das Verbot der freien Verwendung der Butter (Artikel 5). Sie soll in Gasthäusern, Wirtschaften, Pensionen und ähnlichen Betrieben nicht zu Hauptmahlzeiten, sondern nur bei Zwischenmahlzeiten z. B. beim ersten Frühstück verzehrt werden. Damit wird also verboten, Butter beispielsweise mit Vorspeisen (hors d'oeuvro) abzugeben, während es erlaubt ist, Käse z. B. als Nachtisch bei Hauptmahlzeiten oder als Zusatz zu Speisen zu verwenden. Verboten ist auch das gleichzeitige Abgeben und Aufstellen von Butter und Käse. Ein Gast darf nur Käse oder Butter verzehren. Diese Bestimmungen, wir wiederholen es, gelten nur für Gasthäuser, Wirtschaften, Restaurants, Pensionen, Konditoreien und ähnliche Betriebe.

Auch die Beschränkung über Abgabe von Zucker mit Kaffee, Tee oder andern Getränken, sowie die Verwendung von Zucker zum Überziehen von Konditoreiwaren (Glacieren) und die Abgabe von solchen gilt bloss für die bereits mehrfach erwähnten Betriebe.

Gestützt auf Art. 7 gestatten wir indessen das leichte Überziehen der Konditoreiwaren, wie zum Beispiel von Baslerleckerli, sowie das Verzieren mit Aufschriften und Figuren auf Lebkuchen, da hierfür keine bedeutenden Zuckermengen erforderlich sind.

III.

Mit Rücksicht auf die sehr geringen Eierbestände verbietet der Bundesratsbeschluss in Art. 6 die Herstellung von Eierteigwaren zum Zwecke des Verkaufes. Das Verbot bezieht sich selbstverständlich sowohl auf solche Eierteigwaren, die mit Hülfe von

219 frischen Eiern, als auch auf solche, die mittelst sogenannter konservierter Eier (Trockeneier) hergestellt werden. Für einmal besteht bloss das Fabrikationsverbot. Wir behalten uns vor, in einer spätem Verfügung auch den Verkauf von Eierteigwaren zu verbieten, nachdem den Fabriken und Geschäften innert einer Frist von zirka zwei Monaten die Möglichkeit gegeben war, ihre Bestände zu veräussern. Die Kontrolle der kantonalen Behörden hat also hier für einmal in den Teigwarenfabriken einzusetzen.

IV.

Wir verhehlen uns nicht, dass die Durchführung des Bundesratsbesehlusses vom 23. Februar 1917 da und dort gewisse Schwierigkeiten bieten wird. Allein wir hoffen, dass uns die Kantone in unsern Bestrebungen, die erwähnten massigen Einschränkungen einzuführen, nach Kräften unterstützen werden. Vor allem aus scheint es uns eine Pflicht der Solidarität zu sein, dass heute die Lebenshaltung etwas ausgeglichen wird und dass nicht einzelne, deren Mittel es erlauben, trotz der Knappheit der Bestände und der hohen Preise, so weiter leben, wie es in normalen Zeiten der P'all war. Was insbesondere die Vorschrift über den Umfang der Mahlzeiten anbetrifft, die auch für Privathaushaltungen gilt, so zählen wir hier in erster Linie auf das Pflichtgefühl der Bevölkerung, die, hoffen wir, ihre Befriedigung nicht darin suchen dürfte, bestehende Vorschriften zu umgehen, sondern vielmehr darin, für deren Vollzug Hand zu bieten. Aber auch hier besteht, wenn der Wille dazu vorhanden ist, für die kantonalen Organe die Möglichkeit einer gewissen Kontrolle. Wir erinnern daran, dass der Bundesrat auch die Aufstappelung von Lebensmitteln in Privathäusern mit allgemeiner Zustimmung untersagt hat. War jene Bestimmung möglich und -- obwohl sie in die Haushaltungen eingriff -- gerechtfertigt, so ist dies auch in Beziehung auf die nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen der Fall.

Der ganze Bundesratsbeschluss bezweckt, unsere Bestände an Fleisch und Milchprodukten zu sparen. Besitzt die Schweiz auch der Zahl nach einen bedeutenden Viehstand, so ist doch nicht zu vergessen, dass dessen Ernährung zufolge des gewaltigen Ausfalls an Futtermitteln und der schlechten Heuernte des vergangenen Jahres stark gelitten hat, so dass der Fleisch- und Fettertrag der Schlachttiere erheblich zurückgegangen ist. Dazu kommt, dass die Schweiz gezwungen ist, für eine Reihe unentbehrlicher Waren die Einfuhr aus dem Ausland zu erwirken, und es ist

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notorisch, dass als Gegenleistung die Ausfuhr von Vieh zugestanden werden muss.

Von der Einführung von Fleischkarten, welche für das Publikum ungleich viel unbequemer gewesen wäre, als die nunmehr angeordneten Einschränkungen, wollten wir für einmal Umgang nehmen.

Je mehr verständnisvolle Unterstützung der Bundesrat bei den kantonalen Behörden und beim ganzen Schweizervolke findet, um so weniger wird er genötigt sein, den Kreis seiner Vorschriften über die Lebenshaltung zu erweitern und zu verschärfen.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 3. März 1917.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Bekanntmachung betreffend das Verbot der Übertragung von Ausfuhrbewilligungen.

Im Hinblick auf die immer wieder vorkommenden Widerhandlungen gegen das Verbot der Übertragung von Ausfuhrbewilligungen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die dem Ausfuhrverbot unterliegenden Waren nur von denjenigen Personen oder Firmen ausgeführt werden dürfen, auf deren Namen die Ausfuhrbewilligung lautet. In den Fällen, wo die Ausfuhrbewilligung nur Produzenten oder -- unter Auferlegung bestimmter Verpflichtungen hinsichtlich der Inlandsversorgung -- Besitzern grösserer Warenvorräte erteilt wird, welche nicht selber exportieren, muss in der Ausfuhrbewilligung angegeben sein, zuhanden welchen Exporteurs die Erteilung der Bewilligung erfolgt. In diesen Fällen darf die Ausfuhr nur durch den in der Bewilligung ausdrücklich genannten Exporteur stattlinden.

Jede andere Benützung von Ausfuhrbewilligungen gilt als strafbare Übertragung im Sinne von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. August 1916.

Insbesondere ist strafbar: 1. Wer eine ihm erteilte Ausfuhrbewilligung einem Dritten überlässt.

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2. Wer eine Ausfuhrbewilligung benützt, die nicht auf seinen Namen lautet.

3. Wer eine ihm erteilte Ausfuhrbewilligung samt der Ware an einen inländischen Abnehmer verkauft. Dabei ist unerheblich, ob die Spedition ins Ausland durch den ursprünglichen Inhaber der Ausfuhrbewilligung erfolgt oder durch denjenigen, dem Ware und Bewilligung abgetreten worden sind.

4. Wer eine Ware einem inländischen Käufer überlässt, der eine Ausfuhrbewilligung für die nämliche Warengattung besitzt und die Ware in eigenem Namen, aber für Rechnung des Verkäufers und gegen eine von diesem zu leistende Vergütung ausführt.

B e r n , den 23. Februar 1917.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Alessandro Bernasconi ,,II Ticino" in Chiasso.

Am 19. Februar 1917 ist das am 20. Mai 1912 Herrn Alessandro Bernasconi in Chiasso zum Betrieb der Auswanderungsagentur ,,II Ticino" erteilte Patent erloschen und die genannte Agentur eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Alessandro Bernasconi ,,II Ticino"1 in Chiasso deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 19. Februar 1918 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 20. Februar 1917.

(2.).

Schweiz. Auswanderungsamt.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1858 verreiste Franz Bucher, Sohn des Jakob und der Katharina Josefa Vonrotz (Bucher-Jakobs), geboren 1851, ledig, heimatberechtigt in Kerns, nach Amerika. Seine letzte

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Nachricht datiert vom 23. Januar 1886 ; er wohnte damals in St. Louis. Seither ist er spurlos verschollen.

Interessenten verlangen nun Einleitung des Verschollenheitsverfahrens, und es wird daher zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission jedermann, der über Leben oder Tod, über den Aufenthalt oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des unbekannt Abwesenden Mitteilungen zu machen in der Lage ist, aufgefordert, diese Nachrichten bis längstens den 10. März 1918 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. · Laufen bis dahin keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird Franz Bucher in Gemässheit von Art. 38 Z. Gr. B. für verschollen erklärt mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den I.März 1917.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Job. Wirz.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1915 und 1916.

191C 1915

Monate

1916 Mehroinnahms

Mindereinnahme

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

M a i. .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

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4,506,867. 96 8,751,877. 13 4,929,984. 03 4,998,264. 70 4,882,800. 60 4,358,135. 32 4,718,695. 35 3,734,442. 66 3,915,668. 04 4,489,234. 89 4,517,917. 24 5,999,941. 19

3,971,061. 53 -- 4,342,470. 33 590,593. 20 5,398,192. 51 468,208. 48 -- 4,756,425. 68 5,415,547. 03 532,746. 43 4,510,930. 13 152,794. 81 4,237,990. 33 -- 4,115,002. 93 380,560. 27 4,677,341.29 761,673. 25 5,031,711.35 542,476. 64 5,053,862. 22 535,944. 98 8,586,458. 10 2,586,516. 91

Total 54,803,829. 11 Auf Ende Dez. 54,803,829. 11 60,096,993. 38 5,293,164. 27

535,806. 43 -- -- 241,839. 07 -- -- 480,705. 02

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07.03.1917

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