#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. III.

Nr. 23.

# S T #

8. Juni 1892.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend den am 19. April 1892 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 13. Mai 1892.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiemit den am 19. April dieses Jahres in Zürich abgeschlossenen Handelsvertrag mit Italien zur Ratifizirung zu unterbreiten.

Ueber die Gründe, welche seinerzeit zur Kündung des am 12. Februar dieses Jahres abgelaufenen schweizerisch-italienischen Handelsvertrages vom 23. Januar 1889 führten und über die näheren Umstände, unter welchen am 4. Januar a. c. die Unterhandlungen zur Vereinbarung eines neuen Vertrages nach langen Vorverhandlungen endlich eröffnet worden sind, haben wir Ihnen in unserer Botschaft vom 16. Januar dieses Jahres berichtet. Die in dieser Botschaft ausgesprochene Zuversicht, daß trotz den großen Schwierigkeiten, welche von Anfang an sich geltend machten, ein Einverständniß erzielt werden würde, hat sich, dank dem intensiven Interesse beider Länder an einer festen Regelung ihrer Handelsbeziehungen, schließlich erfüllt. Bedauerlicherweise vermochte aber dieses Einverständniß nicht vor dem Ablaufe des alten Vertrages zu Stande zu kommen. Als dieser Zeitpunkt mit dem 12. Februar heranrückte, waren die beidseitigen Forderungen und Offerten noch so weit auseinander, daß die Aussichten auf eine schließliche Verständigung allzu ungewiß waren um darauf gestützt eine provisoBundesblatt 44. Jahrg. Bd. III.

22

310 risehe Verlängerung des Vertrages oder ein Provisorium auf dem Fuße der meistbegünstigsten Nation eintreten zu lassen. In Erwägung, daß Italien einen ungleich größeren Vortheil aus einem solchen Provisorium zöge als die Schweiz, sahen wir uns vielmehr zu dem Entschlüsse gedrängt, vom 13. Februar an auf italienische Waaren unseren Generaltarif anzuwenden. Der motivirte Bundesrathsbeschluß vom 12. Februar lautet wie folgt: ,,Der Bundesrath hat, nach Einsichtnahme des Berichtes seiner Abordnung, d. d. Zürich, 11. Februar, über den Stand der Handelsvertragsunterhandlungen mit Italien, in Anbetracht: ,,1. daß die von Italien gemachten Zugeständnisse für diejenigen Arten von Baumwollgeweben und Stickereien, welche hauptsächlich aus der Schweiz dorthin ausgeführt werden, als ungenügend betrachtet werden müssen, indem dieselben, Zoll und Zuschlagstaxe zusammen genommen, nicht einmal 3 °/o der gegenwärtigen viel zu hohen Zollansätze ausmachen; ,,2. daß anderseits Italien für die Einfuhr nach der Schweiz bedeutendere Vortheile verlangt, als es bis jetzt genossen hat, besonders für den Wein, wo Italien eine Erhöhung der Alkoholgrenze auf 16 und selbst 18 Grad fordert, für die frischen Tafel- und gestampften Trauben, für die Schweine etc., während es seinerseits, selbst kompensationsweise, die Herabsetzung des gegenwärtigen Zolles auf Käse ablehnt; ,,3. daß zur Zeit der Abschluß eines neuen Vertrages um so weniger möglich ist, als die italienische Abordnung die Weisung erhalten hat, für den Fall, daß die Anträge ihrer Regierung, wie sie gestellt sind, abgelehnt würden, Zürich zu verlassen, beschlossen : ,,1. Vom 13. Februar an kommt gegenüber Erzeugnissen und Waaren italienischer Herkunft der Generaltarif vom 10. April 1891 zur Anwendung.

,,2. Das schweizerische Zolldepartement wird mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt."

Die Anwendung der Generaltarife hatte übrigens keineswegs den Sinn eines Abbruches der Unterhandlungen. Diese wurden vielmehr nach Abreise der italienischen Delegation nach Rom auf diplomatischem Wege fortgesetzt, um, wie es vor der Trennung der Delegationen vereinbart war, eine prinzipielle Lösung der hauptsächlichsten Schwierigkeiten herbeizuführen. Diese Bemühungen waren denn auch schließlich von Erfolg begleitet, so daß am 11. April

311 die mündlichen Unterhandlungen in Zürich wieder aufgenommen und sodann in rascher Folge zu Ende geführt werden konnten.

Die Aufgabe der schweizerischen Bevollmächtigten, als welche wir den Chef des Departements des Auswärtigen, Herrn Bundesrath Droz, sowie die Herren alt Bundesrath Hammer und Nationalrath Cramer-Frey bezeichneten, bestand theils in der Erlangimg erheblicher Ermäßigungen der bisherigen italienischen Zölle für schweizerische Industrieerzeugnisse, theils in der Verhinderung neuer Zollerhöhungen *). Diese Aufgabe ist durch den neuen Vertrug nicht ganz, aber doch zum großen Theile erfüllt. Bevor wir zur eingehenderen Besprechung der einzelnen Bestimmungen und Konzessionen übergehen, halten wir es für zweckmäßig, Ihnen zur Erleichterung eines Gesammtüberblickes die nachstehenden, hauptsächlichsten Angaben über den schweizerischen Verkehr mit Italien und, in Verbindung damit, die Resultate des neuen Vertrages im Großen und Ganzen vorzuführen1.

Schweizerisch-italienischer Waarenverkehr im Jahr 1890.

Millionen Fr.

Schweizerische Gesammtausfuhr2) Gesammteinfuhr 2) B Italienische Gesammtausfuhr 3). .

,, Gesammteinfuhr 3) . .

704, 953, 896, 1320,

'

wovon ,, ,, ,,

nach Italien . .

aus ,, . .

nach der Schweiz aus ,, ,,

Millionen Fr.

.

.

.

.

50 129 169 5 5

*) Ein Projekt, in welchem u. A., und zwar zum Theil mit spezieller Hinsicht auf schweizerische Erzeugnisse, bedeutende Zollerhöhungen für Baumwollgarne und -Gewebe, Maschinen, elastische Gewebe und andere Artikel vorgesehen sind, ist am 25. November vorigen Jahres der italienischen Kammer unterbreitet worden.

*) Hinsichtlich der statistischen Einzelheiten und nöthigen Ausscheidungen von Transitwaaren verweisen wir auf die, soweit der Vorrath reicht, in unserer Handelskanzlei zu beziehende kritische Arbeit des Vororts des schweizerischen Handels- und industrievereins, betitelt ,,Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Italien in den Jahren 1885--1890".

*) Nach der schweizerischen Statistik, ohne Edelmetalle und Münzen.

8 ) Nach der italienischen Statistik, ohne Edelmetalle und Münzen.

312 Antheil der einzelnen Staaten am Waarenverkehr der Schweiz und Italiens.

E i n f u h r in Italien 1 ) aus

E i n f u h r in die Schweiz*) aus

Millionen Fr.

Millionen Fr.

England 319 Frankreich 164 Oesterreich-Ungarn . . . . 144 Deutschland 140 Rußland 119 Britisch-Indien 99 Vereinigte Staaten . . . . 82 Schweiz 55 Belgien 34

Deutschland 291 Frankreich 210 Italien 128 Oesterreich-Ungarn . . . . 1 0 5 England 53 Rußland 36 Belgien 32 Vereinigte Staaten . . . . 31

A u s f u h r Italiens1) nach der S c h w e i z 169 Prankreich 161 Deutschland 119 England . . .

111 Oesterreich-Ungarn . . . . 8 4 den Vereinigten Staaten . . 78 Belgien 32

A u s f n h r der Schweiz") nach Deutschland 185 Prankreich 130 England 107 den Vereinigten Staaten . . 83 Italien 51 Oesterreich-Ungarn . . . . 3 9 Rußland 14 Belgien 12

Schweizerisch-italienischer Waarenverkehr von 1862--1890 *).

1862.

81 136

1870.

1880.

1885.

1890.

Schweizerische Ausfuhr nach Italien.

49 34 69 55 Millionen Fr.

Schweizerische Einfuhr aus Italien.

135 102 108 169

l ) "Nach der italienischen Statistik, ohne Edelmetalle nnd Münzen.

*) Nach der schweizerischen Statistik, ohne Edelmetalle und Münzen.

313

Schweizerische Einfuhr aus Italien von 1862--1890 *).

Nach den Hanptartikeln unterschieden.

1862.

1870.

1880.

1885.

1890.

Werth in Tausend Franken.

Eohseide (Grège, Organzino Trame) und Floretseide . 114,067 112,564 2,157 2,627 Wein 6,429 7,058 Seidenabfälle1) 225 242 Schweine Seiden- und Halbseiden-Ge500 1,320 webe 85 12 Baumwolle 1,100 822 Seidencocons 1 ?

Eier 1,376 211 Kindvieh 193 545 Hüte aller Art Geflügel, "Wildpret, Wnrst130 48 waaren 127 54 Butter u n d Käse . . . .

116 139 Flachs, Hanf, Jute . . .

80 1,220 Strohgeflechte, Tressen . .

73 13 "Wolle und "Wollabfalle . .

6,555 Getreide und Mahlprodukte 5,033 Metalle und Metallwaaren .

255 61 210 Weintrauben 130 44 Holzwaaren (Möbel etc.)

83 Wurzeln zu Bürsten . . .

Kunstgegenstände . . . .

Konfektions- u. Modewaaren Häute und Felle, ungegerbte Lederne Handsebuhe . . .

Olivenöl Südfrüchte Marmor und Alabaster 2) Bücber, Karten, Musikalien, Kupferstiche, Lithographien, Holzschnitte etc. .

Leder Medizinalpflanzen . . . .

a

73,028 2,709 3,146 611

50,767 102,000 4,784 10,478 5,801 5,455 236 5,346

213 49 7,494 87 1,296 85

505 8,812 1,390 1,698 878 1,161

4,488 4,187 2,814 2,296 2,238 2,035

343 187 277 31 60 5,341 359 -- 176

643 168 1,094 3,173 275 3,707 5,080 939 733

1,664 1,478 1,427 1,365 1,312 1,275 1,162 1,056 1,022 774 704 691

38 19 37 68 66 46 20 16

30 93 82 46 2 336 20 53

765

35 4 105 22 58 123 50

54 67

29 17

70 208

333 326 20

272 204 352 444 938 231 153

620 597

594 483 449 424 407 391

) Nach der italienischen Statistik, ohne Edelmetalle und Münzen.

*) Auch verarbeitet.

314 1862.

1870.

1880.

1885.

1890.

Werth in Tausend Franken.

Korallen, roh und bearbeitet Leinen-, Hanf- und Jutegarn Haare Weinstein

179 7 5 24 16 13

16 7 45

15

27 4 2 109 285

1,018 240 83 660 615 194

352 319 304 267 260 253

117 47 182 369 340 7383

210 202 197 191 30 5,944

107,130

167,761

Pferde Leinen-, Hanf- und Jutegewebe Schwefel Kastanien Seidenraupeneier . . . .

Spirituosen Diverse

33 9 13

15 30 71

417 2,011

148 1227

30 6 83 763 219 4188

Total

136,031

135,104

102,168

55

Schweizerische Ausfuhr nach Italien von 1862--18901).

Nach den Hauptartikeln unterschieden.

1862.

1870.

1880.

1885.

Werth in Tausend Franken.

6,449 11,827 11,100 8,553 5,859 133 1,399 ") 1,580») 5,076 ·) 5,817 1,644 4,198 4,252 3,797 5,841 6,744 3,164 3,244

Käse 5,272 Taschenuhren2) 1,084 Seide 29,456 Maschinen und Dampfkessel 338 Baumwollgewebe4) . . . . 10,388 3,040 Rindvieh Verschiedene Metalle und Me958 tallwaaren Wollengewebe etc 5,835 Wollengarn 374 Baumwollgarn und Zwirn 1,193 9 Gewalztes Gold und Silber .

6,840 1,670 10,874 757 10,539 1,689 269 2,344 414 1,148 ?

497 350 ?

1,250 ?

1,935 1,664 528 1,034 105

1,166 556 1,097 1,092

258 144 943 1,095

184 6,332 732 5) 137

634 700 2,236 6) 1,263

Chemikalien, Droguen etc. .

Seidencocons Seiden- und Halbseidengewebe Konfektions- und Modewaaren

1890.

2,308 1,936 1,420 1,411 1,154 958 851 818 764

') Nach der italienischen Statistik, ohne Edelmetalle und Münzen. 2) Auch Bestandteile.4 ») Davon Nähseide:5 1880: Fr. 15,000, 1885: Fr. 50,000, 1890: Fr. 90,000 ) Auch Stickereien. ) Inkl. Bänder.

315 1862.

1870.

1880.

1885. 1890.

Werft in Tausend Franken.

Brennholz und Holzkohlen .

Gold- und Silberwaaren . .

Seidenund HalbseidenBänder Leder Farben und Farbstoffextrakte Steine, Erden, Thon nnd Waaren daraus Wolle nnd Wollabfälle . .

Pferde Papierstoff Seidene Spitzen, Tüll, Stickereien, Strumpf- und Posamentirwaaren Hänte und Felle . . . v .

Chokolade 2 ) Seideaabfälle Kurzwaaren Instrumente8) Kupferstiche, Lithographien, Holzschnitte etc Bier Elastische Gewehe . . . .

Papier Leinengewehe Treibriemen Bücher, Karten, Mnsikalien .

Leinen- nnd Hanfgarn . .

Kardengarnituren . . . .

Strohgeflechte Holz (exkl. Brennholz) . .

Verschiedenes Total

722 344

865 1,414

528 36

723 2,759

742 722

490 835 710

825 379 200

') 128 243

») 808 736

619 595 591

825 200 231 ?

336 387 201 ?

1,000 68 133 ?

1,226 1,449 245 549

518 507 493 484

276 191 10 399 1,486 302

187 387 25 76 639 41

23 237 73 -- 238 160

1,168 730 242 218 1,854 297

394 326 300 264 263 254

50 09 ?

303 554 ?

185 145 22 253 8,184 2,262

42 ?

21 319 435 ?

44 506 15 262 431 4,231

51 3 173 81 99 ?

33 120 30 249 736 3,890

281 126 67 207 292 32 213 211 515 524 130 3,509

181 173 141 136 167 115 113 106 85 84 73 1,079

80,883

49,252

34,380

69,472

54,794

Für die meisten der in den vorstehenden Uebersichten aufgeführten schweizerischen Ausfuhrartikel sind durch den neuen Ver*) In Seiden- nnd Halbseidengeweben Inbegriffen.

) Auch Kakaopulver. 3) Ohne Musikinstrumente.

2

316 trag, nebst den bisherigen Begünstigungen, mehr oder weniger erhebliche neue Konzessionen erlangt worden. Die Ausfuhrsumme derjenigen Artikel, auf welche sich diese n e u e n Zollermäßigungen beziehen, beläuft sich auf ungefähr 15 Millionen Franken oder 30 °/o der Gesammtausfuhr nach Italien (50 Millionen). Nach dem Generaltarif müßten für diese Artikel auf Grund der Ausfuhrmenge von 1890 zirka 2 Millionen, nach dem neuen Vertrage hingegen nur l'/2 Millionen Franken entrichtet werden. Die neuen Zollermäßigungen repräsentiren somit eine Zollreduktion von einer halben Million Franken.

Die bis zur Anwendung des Generaltarifs gültig gewesenen s c h w e i z e r i s c h e n Zölle sind hingegen nur für vier Artikel, nämlich für Ricinusöl, Lastschiffe und Schifferbarken, rohe Nähseide u. dgl., sowie für eingestampfte Trauben ermäßigt worden, von welchen Artikeln nur der letztgenannte von größerer Bedeutung ist, und deren Einfuhrwerth im Jahre 1890 zusammen zirka l1/* Millionen Franken betrug.

Diese Ungleichheit der gegenseitigen n e u e n Zugeständnisse läßt nun selbstverständlich keineswegs die Folgerung zu, daß der Vertrag für die Schweiz ein besonders günstiger sei1). Dieselbe deutet vielmehr darauf hin, daß bis jetzt eine große Ungleichheit zu Gunsten Italiens bestand und nun einigermaßen vermindert worden ist.

Letzteres führt sich nämlich, wie ein kurzer Rückblick auf das vergangene Dezennium in Erinnerung bringt, auf mehrmalige Erhöhungen des italienischen Generaltarifs und auf die Nichterneuening des italienisch-französischen Handelsvertrages von 1881 zurück. Dieser Vertrag enthielt für Baumwoll- und Seidenwaaren, Leinen- und Wollenwaaren, Maschinen etc. Begünstigungen, welche zusammen mit denjenigen, die der schweizerisch-italienische Vertrag von 1883 und der italienisch-österreichische Vertrag von 1878 für Käse, Uhren, Bijouterien, Musikdosen, elastische Gewebe, Papierstoff etc.

stipulirten, einigermaßen erträgliche, wenn auch gegen den ersten italienisch-französischen Handelsvertrag von 1863 bereits erheblich verschlechterte Bedingungen für unseren Export nach Italien bildeten.

Die italienischen Generalzölle wurden dann aber für die meisten *) Wenn die Ermäßigungen, welche sich schon aus den erneuerten Zöllen des alten Vertrages und aus denjenigen rednzirten Ansätzen ergeben, welche
unverändert aus den Verträgen mit Deutschland nnd Oesterreich-Ungarn herübergenommen sind, mit den nenen Konzessionen zusammengerechnet werden, so ergibt sich im Vergleich mit dem italienischen Generaltarif eine Gesammtreduktion von circa 4'/2 Millionen Franken, im Vergleich mit dem schweizerischen Generaltarif eine solche von circa 4 Millionen, also eine annähernde Gleichheit der gegenseitigen Zugeständnisse.

317 Artikel auf 1. Januar 1888 erhöht und die Handelsverträge mit der Schweiz, Frankreich und Oesterreich-Ungarn auf diesen Zeitpunkt gekündet.. Unterhandlungen führten zunächst nur zu einem neuen Vertrage mit Oesterreich-Ungarn, mit theilweise erhöhten Zöllen, sowie zur Verlängerung der Verträge mit der Schweiz und Frankreich um drei Monate. Die mittlerweile versuchte Verständigung blieb aber aus. Frankreich und Italien wendeten vom 1. März an gegenseitig theils ihre Generaltarife, theils besonders erhöhte Zölle an; die Schweiz und Italien behandelten sich auf Zusehen hin stillschweigend auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation. Für Baumwoll- und Seidenwaaren, Maschinen etc. traten die zu jener Zeit durch keinen Vertrag mehr ermäßigten hohen italienischen Generalzölle in Kraft; für Käse gelangte der neue österreichisch-italienische Ansatz von 12 Franken an Stelle des alten Zolles von Fr. 8 zur Anwendung, während anderseits der schweizerisch-französische Vertrag von 1882 mit seinen mäßigen Ansätzen unverändert in Geltung blieb.

Das dergestalt verschobene Gleichgewicht der früheren Verträge wurde durch unsern neuen Vertrag vom 23. Januar 1889, dank den großen und verdienstlichen Bemühungen der damaligen Unterhändler, Herren Minister Bavier, Nationalrath Gramer-Frey und alt Ständerath Blumer, in dem Maße verbessert, als es bei der damaligen schwierigen Sachlage möglich war, zugleich wurden aber auch die italienischen Interessen dabei in gleich günstiger Weise wie früher geregelt. Die Ausfuhr der italienischen Erzeugnisse nach der Schweiz nahm unter diesen Umständen um so mehr zu, als sie durch den am 1. März 1888 ausgebrochenen Zollkrieg mit Frankreich nach dieser Seite hin gehindert war, wogegen die schweizerische Ausfuhr nach Italien theils stetig zurückging, theils in Stagnation gerieth.

Waren also die italienischen Interessen schon durch die bisherigen Verträge mit der Schweiz in ziemlich befriedigendem Maße gewahrt und bedurften dieselben im Wesentlichen lediglich der Erneuerung der bisherigen Bedingungen, so muß hingegen der neue Vertrag vom Standpunkte der schweizerischen Interessen aus nur als eine bescheidene Erleichterung unseres Exports nach Italien betrachtet werden. Die erreichten Konzessionen für Baumwoll- und Seidenwaaren, Maschinen und eine Reihe anderer Artikel repräsentiren
diejenigen neuen Erleichterungen, welche für einmal erhältlich waren; die vereinbarten Zölle sind aber für einen großen Theil unserer Exportartikel immer noch viel zu hoch und nöthigen uns, unsere Hoffnungen auf weitere Verbesserungen durch einen spätem Vertrag zu setzen.

318 Bei der Beurtheilung des neuen Vertrages darf übrigens nicht unbeachtet bleiben, daß die unerläßliche Rücksicht auf unsere Finanzen, auf die Interessen verschiedener schweizerischer Produktionszweige, welche auf den Absatz im Inlande angewiesen sind, und auf die angebahnten Vertragsunterhandlungen mit andern Ländern auch eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Konzessionen für die Einfuhr in die Schweiz gebot.

Ein fernerer Umstand, welcher der Erlangung gewisser Konzessionen in ausgedehnter Weise entgegenwirkte, ist der, daß andere Staaten an der Einfuhr vieler Artikel in Italien in viel größerem Maße interessirt sind als die Schweiz. Die Artikel, welche Italien ausschließlich oder auch nur vorwiegend von der Schweiz bezieht, sind lange nicht so zahlreich als vielerseits angenommen werden mag; es sind namentlich auch die meisten Baumwoll- und Seidenwaaren, Maschinen und verschiedene andere Artikel ebenso sehr oder in weit höherem Grade mit englischen, französischen, deutschen oder österreichischen Interessen als mit schweizerischen verknüpft, wie sich aus der artikelweisen Besprechung des Näheren ergeben wird.

Eine Gesammtübersicht der erlangten Zollermäßigungen erlauben die hienach dem Vertrage beigefügten Tarife selbst, indem darin die n e u e n Zollermäßigungen durch fetten Druck hervorgehoben sind und für jede Position der Generalzoll und der bisher erhobene Zoll angegeben ist.

Zu den einzelnen Artikeln des Vertrages und der Tarife geben wir folgende Erläuterungen:

Text des Vertrages.

Der Text des neuen Vertrages weicht von demjenigen des alten nur in wenigen Punkten ab, unter welchen als wesentlich nur die Vereinbarung des zollfreien Verkehrs für Reparaturen und leere Umhüllungen, die Erleichterung der Vevzollungsspeden und Formalitäten, die Stempelung von Gold- und Silberwaaren und die Schiedsgerichte zu erwähnen sind. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken : Artikel l--4 ( M e i s t b e g ü n s t i g u n g . E i n - u n d A u s fuhr-Tarife.

Durchfuhr. Verbrauchssteuern. Rückz ö l l e ) . Ohne wesentliche Aenderung.

319

Art. 5 ( M o n o p o l e . A l k o h o l i s c h e P r o d u k t e ) . Dementsprechenden Artikel des alten Vertrags ist auf Wunsch der schweizerischen Alkoholverwaltung folgendes Alinea hinzugefügt: ,,Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung oder Fabrikation Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern fiskalischen Belastung gleichkommt."

Die gleiche Bestimmung steht auch in den neuen schweizerischen Verträgen mit dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn.

Art. 6 ( K o n t r o l e von G o l d - und S i l b e r w a a r e n ) . Der betreffende Artikel des bisherigen Vertrages bestimmte im zweiten Alinea, daß die Kontrolegebühren für Gold- und Silberwaaren etc.

möglichst niedrig festgesetzt werden und für Gegenstände aus Gold mit, Legirung nie mehr als Fr. 80 per Kilogramm, für Gegenstände aus andern Metallen, je nach dem Werthe jedes einzelnen dieser Gegenstände, im entsprechenden Verhältniß betragen. Dieses Alinea ist im neuen Vertrage weggelassen und mit Rücksicht auf das italienische Projekt der obligatorischen an Stelle der bisherigen fakultativen Stempelung durch folgende Bestimmung im Schlußprofokoll I, ad Art. 6, ersetzt worden: ,,Für den Fall, daß Italien für Goldschmiedwaaren und Bijouterieartikel die obligatorische Kontrole einführen würde, sollen die durch die schweizerischen Importeure dieser Artikel zu erfüllenden Formalitäten so viel als möglich vereinfacht und nach vorgängigen Besprechungen zwischen den beiden Verwaltungen festgestellt werden."

Art. 7 (Meistbegünstigung. Ein- und Ausfuhrverbote).

Zu diesem Artikel ist im Schlußprotokoll zum neuen Vertrage vereinbart, daß die Ausfuhr von Maulbeerblättern von keiner Seite zum Gegenstande von Ausfuhrverboten gemacht werden darf. Diese Bestimmung hat namentlich die Fälle im Auge, in welchen in den Grenzgebieten in Folge von Naturschäden an den Maulbeerpflanzungen sofortige gegenseitige Aushülfe mit dem nöthigsten Futter für die Seidenraupen erforderlich wird.

Art. 8 ( Z o l l f r e i e r V i e h ve r k e h r ) . Ohne wesentliche Aenderung.

Art. 9 ( H a l t u n g von g e n ü g e n d a u t o r i s i r t e n Z o 11 biireaux an der Grenze und V e r e i n f a c h u n g der A b f e r t i g u n g s F o r m a l i t ä
t e n ) . Dieser Artikel war im Schluß Protokoll zum alten Vertrage von der Erklärung begleitet, daß die italienische Zollverwaltung veranlaßt worden sei, Untersuchungen zum Zwecke einer Herabsetzung der gegenwärtigen Gebühren für die Zollabfertigung von Waaren in den Bahnhöfen anzustellen.

320 Solche Untersuchungen haben denn auch während der letzten Vertragsperiode stattgefunden. Das Ergebniß derselben war aber ein negatives. In den Vertragsunterhandlungen in Zürich ist die Angelegenheit neuerdings mit allem Nachdruck aufgenommen und diesmal einer bestimmteren Lösung entgegengeführt worden.

Die Forderung der Interessenten betreffend die Verzollung in den Bahnhöfen geht eigentlich dahin, daß an Stelle der Zollagenturen der Bahnverwaltungen der Eigenthümer der Waare selbst oder ein beliebiger Bevollmächtigter desselben zur Besorgung der Verzollung an den Grenzbüreaux befugt sein soll. Der Zwang, sich hieau der Eisenbahnagenturen zu bedienen, würde zwar an und für sich wohl keinem großen Widerstande begegnen, wenn nicht zwei ganz wesentliche Uebelstände damit verbunden wären. Der eine besteht darin, daß für die genannten Zollverrichtungen der Bahn, außer den Finanzabgaben für Verbleiung und für den Stempel (Bollo), unter verschiedenen Namen (Commissione, Facchinaggio etc.) unverhältnißmäßig hohe, von der Regierung sanktionirte Gebühren erhoben werden. Diese, schon nach dem Tarife vom 1. September 1885 sehr beträchtlich, wurden durch einen neuen Tarif vom 15. Januar 1890 noch bedeutend erhöht.

Der andere Uebelstand liegt darin, daß die Eisenbahnagenten zu wenig Waarenkenntniß und wohl auch zu wenig Interesse haben, um den Zollbeamten die nöthigen Aufschlüsse über die Natur der Waare und über die Gründe, weßhalb die Waare nach dieser oder jener Position des Zolltarifs deklarirt worden ist, zu ertheilen, sowie gegen unrichtige Argumente, welche von den Zollbeamten für die Anwendung höherer Zölle geltend gemacht werden könnten, die zutreffenden Einwendungen zu erheben. Die Interessenten nehmen wohl mit Recht an, daß manche unrichtige Verzollung verhindert würde, wenn der Eigenthümer der Waare selbst oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter der Verzollung beiwohnen könnte.

Das Postulat ist im vorliegenden Vertrage berücksichtigt. Die Berechtigung des Waareneigenthümers zur Vornahme der Verzollungsformalitäten an der Grenze an Stelle der Bahnagentur konnte zwar nicht vereinbart werden. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, welcher bereits in die internationale Konvention über den Eisenbahnfrachtverkehr übergegangen, aber vielleicht nichtsdestoweniger noch modifikationsfähig ist, daß,
so lange sich das Frachtgut unterwegs, d. h.

in den Händen der Eisenbahngesellschaften befindet, die Verfügungsberechtigung des Eigenthümers eine beschränkte ist und die Zoll-, Steuer- und Polizei-Vorschriften von der Eisenbahn zu erfüllen sind.

Mit eben diesem Grundsatz ist aber im genannten internationalen Frachtrecht der andere verbunden, ,,daß der Verfügungsberechtigte

321

der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbrief bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen kann, um die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen"1. Dieser Grundsatz, welcher den einen Grund zur Unzufriedenheit der Interessenten mit dem bisherigen Modus ihres gänzlichen Ausschlusses von den Verzollungsformalitäten zu beseitigen geeignet ist, hat nun im Schlußprotokoll zu Art. 9 des neuen Vertrages, in Verbindung mit dem erstgenannten allgemeinen Grundsatz der Besorgung der Formalitäten durch die Bisenbahn, Aufnahme gefunden. Italien ist zwar der genannten internationalen Uebereinkunft beigetreten, und insofern wäre die fragliche Vergünstigung auch ohne den vorliegenden Vertrag durchgeführt worden; die Ratifikation durch das Parlament ist aber erst wenige Tage vor der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages erfolgt, und die Konvention ist vorläufig nur für 2 Jahre vereinbart.

Wir hatten daher ein Interesse daran, die fragliche Bestimmung auch in den Handelsvertrag, welcher mindestens bis Ende 1897 dauern wird, aufzunehmen.

Der andere Grund zur Unzufriedenheit, nämlich die hohen Gebühren, wird im vorliegenden Vertrage dadurch gemildert, daß im Schlußprotokoll zum Art. 9 die bestimmte Zusage einer Reduktion der den Eisenbahnen zukommenden Verzollungsgebühren, sowie die Verpflichtung der italienischen Regierung zu einer für den Handel möglichst liberalen Entscheidung allfälliger Reklamationen über die Anwendung des Gebühren-Tarifes ausgesprochen ist. Wir sind zur Annahme berechtigt, daß die zugesagte Reduktion der Gebühren in möglichst kurzer Zeit und in erheblichem Maße stattfinden werde.

Eine andere Forderung, welche von den Interessenten gestellt worden ist, betrifft den Umstand, daß das italienische Zollbüreau in Luino keine Ermächtigung zur Zollabfertigung von Baumwollgarn hat, welches letztere vorwiegend nach Orten bestimmt zu sein pflegt, nach welchen der Transport über Luino der kürzeste ist. Statt dessen muß dieser Artikel mit Zeitverlust und Mehrauslagen über Chiasso spedirt werden. Selbst für dieses Zollamt war bisher die Befugniß zur Zollabfertigung von Baumwollgarn nicht garantirt und zeitweise aufgehoben. Nach der Konvention vom 15. Dezember 1882 über den Zolldienst in den internationalen Bahnhöfen Chiasso und
Luino haben diese Zollbiireaux italieaischerseits nur die Befugnisse von Bureaux erster Klasse, zweiten Ranges, worunter die Befugniß betreffend Baumwollgarn fehlt, weil zur Ermittlung der Nummern etc. besondere Einrichtungen erforderlich sind. -- Für Chiasso ist nun die nöthige Befugniß im Schlußprotokoll zu Art. 9 gewährleistet und damit der

322 Wiederholung vorübergehender Nöthigung zur Verzollung des Garns in Como, wie dies 1888 der Fall war, vorgebeugt. Für Luino konnte diese Begünstigung noch nicht erlangt werden.

Art. 10 (Zo l l f r ei e r G r e n z ver k e h r). Ohne wesentliche Aenderung.

Art. 1 1 ( Z o l l f r e i e Z u l a s s u n g r o h e r B a u m w o l l g e w e b e zum B e d r u c k e n in I t a l i e n ) . Dieser Artikel ist durch die nach den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn längst übliche zollfreie Zulassung von Gegenständen zur Reparatur, sowie von leeren Bessern, Säcken, Körben etc. erweitert worden.

Art. 12 ( S c h i f f f a h r t auf dem Luganerund Langen-nsee; E i g e n t u m s r e c h t a n T r e i b h o l z ) . Unverändert.

Art. 13 ( H a n d e l s r e i s e n d e und M u s t e r ) . Im Wesentlichen unverändert. Wir hätten mit Rücksicht auf die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Verträge mit den verschiedenen Staaten vorgezogen , die Fassung des Art. 9, resp. 7, unserer neuen Verträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn aufzunehmen, verstanden uns aber schließlich zur Herübernahme der alten Bestimmung, um dem Wunsche der italienischen Regierung, den Text des alten Vertrages so wenig als möglich zu ändern, Rechnung zu tragen. Da der letztere (in Alinea 1) bereits ausdrücklich den Grundsatz enthält, daß die Handelsreisenden fremder Häuser ,,in keinem Falle Anspruch auf Begünstigungen irgend einer Art haben, welche die inländischen Angehörigen nicht genießen", so konnte dies geschehen, ohne die nöthige Rücksicht auf das projektirte schweizerische Gesetz über die Besteuerung der Handelsreisenden außer Acht zu lassen. Die Tendenzen, welche dem letzteren zu Grunde liegen, wurden schon bei der Redaktion des bisherigen Vertrages in's Auge gefaßt.

Art. 14 ( S c h i e d s g e r i c h t e ) . Dieser neue Artikel betreffend die Erledigung von Anständen über die Auslegung des neuen Vertrages ist auf Wunsch der italienischen Delegation aufgenommen worden und entspricht den betreffenden Artikeln unserer Handelsverträge mit Ecuador, den Hawaii-Inseln, Salvador und Transvaal.

Art. 15 ( A n o n y m e G e s e l l s c h a f t e n ) und 16 ( D u r c h s c h i e n u ng der A l p e n ) . Unveränderte Reproduktion der Art. 14 und 15 des alten Vertrags.

Art. 16 des alten Vertrags ( N i e d e r l a s s u n g s -
und K o n s u l a r v e r t r a g ) ist nicht in den neuen Vertrag aufgenommen worden, weil die betreffenden Verhältnisse durch die alte Konvention als genügend geregelt erscheinen.

323 Art. 1 7 ( I n k r a f t s e t z u n g u n d D a u e r d e s Vertrags).

Uebereinstimmend mit unsern neuen Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungaru dauert der vorliegende Vertrag bis Ende 1903.

An eben diesem Tage laufen auch die neuen Verträge ab, welche Deutschland und Oesterreich-Ungarn unter sich und mit Italien und Belgien abgeschlossen haben, so daß dieses Datum s. Z. für den Handelsverkehr der europäischen Staaten eine ähnliche Bedeutung erlangen durfte, wie sie dem \. Februar 1892 eigen war.

Mit Rücksicht auf unvorherzusehende Verhältnisse, welche eine Aenderung des Vertrages wünschbar machen könnten, ist jedem Theile das Recht vorbehalten worden, den Vertrag schon auf 1. Januar 1898 zu künden. Nur wenn von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht, also nicht spätestens am 1. Januar 1897 gekündet wird, dauert der Vertrag weitere 5 Jahre fort, bis Ende 1903.

Was die vereinbarte Inkraftsetzung des Vertrages auf spätestens 1. Juli d. J. betrifft, so sind hievon die neuen Zollermäßigungen für Baumwollgewebe und Stickereien ausgenommen, wie an anderer Stelle noch des Nähern auseinandergesetzt werden wird.

Zölle bei der Einfuhr in Italien (Tarif B).

Nr. 3. B i e r . Italien deckt seinen Bierbedarf hauptsächlich in Oesterreich. Von 94,495 hl. Gesammtimport kamen aus diesem Lande 77,354, aus Deutschland 12,463, aus der Schweiz nur 4260 im Werthe von Fr. 170,000. Der schweizerische Export von Bier beträgt 16,136 hl., gegen 52,343 hl. Einfuhr, und geht hauptsächlich nach Frankreich. -- Wir haben im neuen Vertrage den Nettozoll von Fr. 3 gebunden, welchen Deutschland und Oesterreich mit Italien vereinbart haben. Die Schweiz erhebt für Bier Fr. 4 Zoll brutto. Der italienische Generalzoll beträgt für Bier in Fässern Fr. 12, für Bier in Flaschen Fr. 20.

Aus 1 5 . K o n d e n s i r t e o d e r k o n z e n t r i r t e M i l c h .

Dieser Artikel war bisher nicht vertragsmäßig geregelt. Es wurde inklusive Zuckerzoll der Generalzoll von Fr. 120 erhoben, welcher nun im neuen Vertrag auf Fr. 80 reduzirt wird. Der Zuckerzoll beträgt bei dem üblichen Zuckerzusatz von 35--40°/o und bei Verwendung von Zucker erster Klasse zirka Fr. 36. Im Jahr 1890 wurden, bei einer Gresammtausfuhr von 134,340 q., 172 q. im Werthe von Fr. 20,000 nach Italien ausgeführt, wogegen die Ausfuhr 1885 noch 643 q. im Werthe von Fr. 83,000 betnig. -- Es ist zu hoffen, daß die erlangte Reduktion von Fr. 40 eine etwelche Wiederausdehnung des Absatzes nach Italien ermöglichen werde.

324 Aus 16. K i n d e r m e h l . Der Zoll von Fr. 42 ist der bisherige. Da der italienische Zoll von Fr. 76. 75 für Zucker zweiter Klasse bei 40 °/o Zuckergehalt des Kindermehls allein schon über Fr. 30 ausmacht, so konnte die von den Interessenten gewünschte Reduktion auf Fr. 25 bedauerlicherweise nicht erlangt werden. Die Ausfuhr betrug im Jahr 1890 insgesammt 13,598 q., wovon 669 q., im Werthe von Fr. 131,000, nach Italien gingen.

In den früheren Jahren ist in der Statistik keine Ausscheidung von Kindermehl gemacht worden, so daß in dieser Hinsicht keine Vergleichung möglich ist.

Aus 18. C a c a o , g e b r o c h e n o d e r g e m a h l e n ; 19.Choc öl ade. Für Chocolade war keine Reduktion des bisherigen Zolles von Fr. 130 erhältlich ; einigen Ersatz hiefür gewährt die Reduktion von Fr. 25 für gebrochenen oder gemahlenen Cacao. Es ist übrigens in Betracht zu ziehen, daß die Eroeuerung des bisherigen Chocoladenzolles insofern immerhin als eine Konzession zu betrachten ist, als der alte Generalzoll von Fr. 150 durch das Sperrgesetz vom 22. November v. J., also nahe vor dem Beginn der Vertragsunterhandlungen, auf Fr. 200 erhöht worden ist. In Anbetracht dieser Verhältnisse wird die erreichte Erneuerung des alten Zolles im Verein mit der Reduktion für gemahlenen Cacao etc. von den Interessenten mit Befriedigung aufgenommen. Es ist auch zu bemerken, daß für gewöhnliche Chocolade der italienische Zuckerzoll bei einem Gehalt von 30 °/o Zucker erster und 25 °/o Zucker zweiter Klasse Fr. 47 per 100 kg., der Cacaozoll bei einer Mischung von 25 °/o Fr. 25 und der Zoll für 20 °/o Beimischung von Mehl Fr. 1. 75 ausmacht, somit als eigentlicher Fabrikationszoll noch Fr. 56. 25 bleiben. Für halbfeine und feine Chocolade gestaltet sich das Verhältniß für die schweizerischen Fabrikanten entsprechend günstiger.

Die Ausfuhr von Chocolade nach Italien ist seit 1885 ziemlich stabil geblieben. Von der Gresammtausfuhr von 6421 q. gingen nach letzterem Lande im Jahre 1890 1121 q., im Werthe von Fr. 324,000. Bei der großen Entwicklung der Fabrikation in Italien selbst ist der Gesammtimport immer noch ein verhältnißmäßig bedeutender; derselbe betrug im Jahr 1890, nach der italienischen Statistik, 1027 q., welche fast ausschließlich (969 q.) aus der Schweiz bezogen worden sind. Es hängt dies ohne Zweifel zum Theile
mit der Ueberlegenheit der feinern schweizerischen Chocoladensorten über die italienischen Fabrikate dieser Art, sowie mit der großen Zahl von schweizerischen Konditorei- und Hotelbesitzern in Italien zusammen,1 welche ihren Bedarf, zumal unter den angedeuteten Verhältnissen, mit Vorliebe mit dem heimatlichen Erzeugnisse decken. -- Was den gemahlenen etc. Cacao betrifft, so führte Italien davon

325

im Ganzen 349 q. ein, wovon aus der Schweiz 154 q. im Werthe von Fr. 39,000.

Aus 7 0 . F a r b e n a u s S t e i n k o h l e n t h e e r . D i e Ausfuhr nach Italien ist erheblich und betrug im Jahr 1890 801 q. = Fr. 592,000. Hauptlieferant für Italien ist Deutschland mit 6410 q.

im Werthe von rund 5 V* Millionen Franken. Die auch im Generaltarif ausgesprochene Zollfreiheit für diesen Artikel ist gebunden worden.

Aus 86. G e w e b e aus F l a c h s . Das Hauptinteresse an der italienischen Einfuhr von Leinengeweben (fr. 2,300,000) haben England, Deutschland und Oesterreich. Italien ist indessen immerhin auch für die schweizerische Leineaindustrie von einiger Bedeutung und in frühern Zeiten war es für dieselbe ein Hauptabsatzgebiet. Im Jahre 1862 noch betrug die italienische Einfuhr von schweizerischen Leinengeweben über eine halbe Million Franken, 1870 noch Fr. 435,000, 1885 Fr. 292,000. Soweit es möglich war, haben bereits schon Deutschland und Oesterreich in ihren Unterhandlungen mit Italien auf die Erlangung günstiger Bedingungen für Leinengewebe hingewirkt; es ist indessen den vereinten Bemühungen dieser Staaten nicht gelungen, auch nur die Erneuerung der bisherigen Ansätze zu erwirken. Es flguriren deßhalb in den neuen Verträgen der genannten Länder mit Italien wesentlich erhöhte Zölle, und es lag weder in der Macht, noch in der Aufgabe der Schweiz, bessere Bedingungen als die genannten, weit mehr interessirten Staaten zu erlangen. Die von diesen vereinbarten erhöhten Konventionalansätze sind in unseren neuen Vertrag her übergenommen worden, dürfen aber nach einer Bestimmung irn Schlußprotokoll des italienisch-österreichischen und italienischdeutschen Vertrages erst am 1. Juli d. J. in Kraft gesetzt werden; bis dahin bleiben die bisherigen Vertagszölle in Geltung. Sofern unser neue Vertrag mit Italien vor diesem Tage in Kraft gesetzt wird und dadurch die zur Zeit stattfindende Anwendung der Generaltarife aufhört, würden also in der Zeit zwischen dieser Inkraftsetzung und dem 1. Juli kraft der Meistbegünstigung schweizerische Leinengewebe ebenfalls noch zu den alten Vertragsansätzen in Italien importirt werden könuen.

Aus 96. B a u m w o l l g a r n . Für die deu schweizerischen Export hauptsächlich noch interessirenden Nummern 20--60 französisch sind UDS Reduktionen von Fr. 2--3 zugestanden
worden.

Die italienische Einfuhr dieser Nummern war im Jahre 1890 folgende : Aus Nr. 96», 3. 20-30,000 m.

4. 30--40,000 ,, 5. 40-50,000 ,, 6. 50--60,000 ,, Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. HI.

Total.

aus der Schweiz.

3330 q.

3380 ,, 210 .

145 ,,

2496 q.

2426 .

109 ,, 83 ,, 23

326 Die gesamtnte italienische Einfuhr von einfachem rohem Baumwollgarn betrug 9276 q., wovon 5435 q. im Werthe von Fr. 1,300,000 aus der Schweiz. Der Rest entfällt in der Hauptsache mit 2485 q.

auf England und mit 1179 q. auf Deutschland.

Nach der schweizerischen Statistik war, wie untenstehende Zusammenstellung zeigt, die Ausfuhr von Baumwollgarn nach Italien, bis Nr. 40 englisch, seit 1885 sehr schwankend ; diejenige von feinerem Garn, dessen Erstellung den italienischen Spinnereien noch Schwierigkeiten macht, ist hingegen von 1885 bis 1890 von 358 q. auf 1952 q. gestiegen. -- Es ist übrigens zu bemerken, daß nach der Vermuthung von Fachleuten die schweizerische Statistik in den Angaben für Italien erhebliche Quantitäten enthält, welche endgültig nach dem Orient bestimmt sind.

Von gebleichtem und gefärbtem Garn expovtirt die Schweiz nur wenig nach Italien.

Ausfuhr von einfachem, rohem Baumwollgarn.

1885.

1886.

Nach

1887.

1888.

Bis Nr. 40 englisch.

q.

«L-

1889.

1890.



Total

i39,227

q35,991

37,309

46,780

45,145

137,053

Deutschland . .

. .

Frankreich Oesterreich . . .

Italien . . . .

6,750 21,068 3,602 7,442

7,647 16,170 5,981 5,674

9,373 15,166 7,467 4,975

14,264 17,462 7,019 7,375

12,791 17,477 6,298 7,757

11,602 16,131 4,528 4,380

18,864

17,859

14,831

17,502

17,331

15,021

12,799 1,732 3,880 358

11,814 1,726 4,095 136

10,021 1,108 3,306 257

11,573 1,621 3,610 510

11,284 907 3,847 1,066

9,269 383 3,360 1,952

Nach

Ueber Nr. 40 englisch.

Total Deutschland .

Prankreich .

Oesterreich .

Italien. . .

Nr. 97. G e z w i r n t e s B a u m w o l l g a r n . Der Zoll der gezwirnten Garne richtet sich, unter Hinzurechnung eines Zuschlages, nach demjenigen der einfachen. Indirekt tritt daher wie für die einfachen auch für die gezwirnten Garne eine Zollermäßigung ein. Eine Hauptschwierigkeit bildete in den Unterhandlungen über diesen Artikel die italienische Zollpraxis, nach welcher Zwirne wie Posamentirfaden, d. h. zu Fr. 150 verzollt werden, wenn sie mehr als Va mm.

dick sind. Diese Praxis widerspricht sowohl dem gewöhnlichen Handelsbegriff von Zwirn und von Posamenterie, als auch dem Werthe des Artikels, und gab außerdem zu zahlreichen Zollanständen Veranlassung, weil es schwierig ist, die Dicke eines weichen und dehnbaren Fadens übereinstimmend bis auf lh mm. genau festzu-

327

stellen; auch ergibt sich hiebei die Anomalie, daß feiner und daher werthvollerer Zwirn, der in der angegebenen Grenze bleibt, billiger taxirt wird, als grober und wohlfeilerer Zwirn. Diese Taxationsfrage betrifft ganz besonders den sogenannten Geschirrfaden oder Geschirrzwirn, der zum Theil speziell für die Einrichtung der Webstühle benützt wird. Eine Erleichterung enthielt schon der alte Vertrag, indem nach dem Schlußprotokoll desselben einige Hauptsorten, wovon Muster beigegeben wurden, ohne Unterschied der Dicke als Zwirn zu verzollen waren. Diese Sorten begriffen aber nur Zwirn, welcher in erster Drehung aus zwei Elementarfäden besteht, und zwar nur r o h e n Zwirn dieser Art.

Das Schlußprotokoll zum neuen Vertrag enthält nun etwas günstigere Bedingungen. Alle Garne letztgenannter Art werden wie bis anhin ohne Unterschied der Dicke als Zwirn behandelt, und es ist ausdrücklich verfügt, daß diese Verzollung auch für gleichartige gebleichte und gefärbte Garne gilt. Alle Garne hingegen, welehe in erster Drehung aus mehr als zwei Elementarfäden bestehen, werden einem höhern Zolle unterworfen, welcher aber nicht mehr Fr. 150, sondern nur noch Fr. 100 beträgt, wenn die Dicke einen ganzen Millimeter nicht übersteigt. Die bisherige Limite von blos Va Millimeter ist also ebenfalls verlassen worden. Dickere Sorten als l Millimeter kommen nur wenige vor; dieselben werden wie bis anhin mit dem Posamenteriezoll von Fr. 150 belegt.

Italien führte im Jahr 1890 7655 q. rohen, 4592 q. gebleichten und 785 q. gefärbten Baurnwollzwirn ein, wovon aus der Schweiz 154 roh, 98 gebleicht und 31 gefärbt, im Gesammtsverthe von Fr. 88,000. Bei Weitem den größten Theil der Gesammteinfuhr liefert England.

Nach der von Fachkundigen als richtig bezeichneten schweizerischen Statistik (die italienische soll zum Theil deutsche Tranaitwaare in sich schließen) wurden 1890 123 q. roher und gebleichter und 32 q. gefärbter Zwirn nach Italien gesandt. Der Verkehr hat sich in den letzten 5 Jahren .wenig verändert.

103--111. B a u m w o l l g e w e b e und S t i c k e r e i e n . Diese Positionen sind diejenigen, welehe schon ihrer ganzen mannigfaltigen Natur nach den mühsamsten Theil der Unterhandlungen bildeten und hinsichtlich welcher sich die interessirten italienischen Industriellen -- unter ihnen auch von Schweizern geleitete
Firmen -- zur stärksten und lautesten Opposition gegen jede Ermäßigung der wiederholt erhöhten bisherigen Zölle erhoben. Ein summarischer Rückblick auf die seit der Gründung des Königreichs Italien eingetretenen Zolltarifänderungen ergibt mit Bezug auf Baumwollartikel folgendes Bild :

co

tsS

oc General- Vertrag mit tarif. Frankreich. Generaltarif.

Baumwollgewebe, glatte:

Vertrag mit

1881.

Generaltarif.

1883.

1887.

Verträge mi:t der Schweiz.

1889.

1892.

1859.

1863.

1878.

roh

75

46,io (50-65) '

66 --100

57 --100

84 --130

gebleicht . . .

75

46,80

79,20--120

68,40--120

100,80-156

gefärht . . . .

100

69,so

101 --135

92 --135

119 --165

110-159

102 --161

125

86,ea

101 --135

92 --135

119 --165

110--159

102 --161

150

115,50

149,80--190

127 -170

180,80--236

160--218,80

146,90--221.20

Tüllvorhänge

250

232

300

500

650

550

520

Vorhänge Applikation . . .

250

232

300

500

650

550-650

470

Uebrige

. . .

250

232

300

300

332

295

258

Plattstich . . .

250

232

300

400

420

378,20

368

bedruckt . . .

(57-74)'

75--124

67 --126

90--148,80

80,40--151,80

Stickereien : Kettenstich :

Nachträgliche Vertragsmodifikationen vom Jahr 1866.

329 Hand in Hand mit den Zollerhöhungen ging oft eine Auslegung der Tarife, welche nicht nothwendig mit der pflichtgemäßen Wahrnehmung der fiskalischen Interessen verknüpft war, um, abgesehen von den natürlichen Vortheilen, die jenseits der Alpen die billigen Löhne und geschickten Arbeitskräfte gewähren, die Einfuhr mehr und mehr zu Gunsten der italienischen Webereien, Färbereien, Druckereien und Stickereien, welche seit den 70er Jahren großentheils durch schweizerische Industrielle und mit schweizerischem Kapital gegründet worden sind, zu erschweren.

Seit 1870 ist nach dem ,,Annuario statistico italiano11 die Zahl der Baumwollspindeln in Italien von zirka 500,000 auf 1,800,000, also reichlich auf die Zahl der schweizerischen Spindeln, angewachsen. Die italienische Einfuhr von roher Baumwolle ist von 272,000 q. im Jahr 1870 auf 1,018,000 q. im Jahr 1890 gestiegen und hat sich einzig von 1886 bis 1890 um 330,000 q. vermehrt, die Einfuhr von Baumwollgespinnsten ist von 1885 bis 1890 von 76,823 q. auf 29,003 q. zurückgegangen, und die Ausfuhr italienischer Gespinnste ist gleichzeitig von 992 q. auf 2935 q.

gestiegen. Aehnlich sind die Forlschritte der Weberei. 1385 wurden noch 129,527 q. Baumwollgewebe eingeführt, 1890 nur noch 71.884 q.; dagegen hob sich die Ausfuhr italienischer Baumwollgewebe im gleichen Zeitraum von 2972 q. auf 9350 q.

Im Angesicht der stetig wachsenden Schwierigkeiten auf dem italienischen Absatzgebiete, zu welchen nebst den bereits angeführten auch die Valutaverhältnisse zählen, haben die Klagen der schweizerischen Baumwollindustrie berechtigtermaßen von Jahr zu Jahr zugenommen und sind schließlich um so intensiver und entschiedener geworden, als die Zollveränderungen in Frankreich und in den Vereinigten Staaten eine Lage geschaffen haben, in welcher auch auf die bisher als minder wichtig oder als halbverloren betrachteten Märkte Werth gelegt werden muß.

Die Begehren lauteten von allen Branchen übereinstimmend im Sinne einer Zurückführung der italienischen Zölle auf den Stand vor dem Abbruch der französisch-italienischen Handelsbeziehungen.

Durch letzteres Ereigniß, d. h. durch das Erlöschen des Vertrages zwischen Frankreich und Italien (Frühjahr 1888), trat an Stelle der Konventionalzölle bis zum Abschluß des schweizerisch-italienischen Vertrags von 1889 der Generaltarif
von 1887. Für Baumwollgewebe wurden statt Fr. 57--170 Fr. 84--236, für Stickereien statt Fr. 300--500 Fr. 332--650 erhoben; speziell für bedruckte Gewebe stieg der Zollzuschlag von Fr. 70 auf den österreichischitalienischen Konventionalzuschlag von Fr. 75 per 100 kg.

330

In dieser Sachlage brachte unser erwähnte Vertrag von 1889 etwelche, als Anfang zu einer gründlicheren Besserung begrüßte Erleichterung; statt Fr. 84--236 wurden für glatte Baumwollgewebe Fr. 75--218. 80 vereinbart, und statt Fr. 332--650 kamen für Stickereien, mit Ausnahme der Tüllstickereien, nur noch Fr. 295--550 zur Anwendung, während der Druckereizuschlag von Fr. 75 wieder auf Fr. 70 zurückgeführt wurde.

Der neue Vertrag setzt nun diese Reduktionen fort und nähert sich dem Niveau des Generaltarifes von 1878, bleibt aber für Gewebe noch wesentlich über der Höhe des französischen Vertrags von 1881.

Wie unheilvoll der Einfluß der oben angeführten Zollerhöhungen auf die Einfuhr der verschiedenen Baumwollbranchen gewesen ist, gelangt zum Theil in nachstehender Uebersicht zum Ausdrucke:

Ausfuhr von Baumwollgeweben und -Stickereien nach Italien von 1862 bis 1890.

1862.

1870.

1875.

1880.

1885.

1890.

Menge in metrischen Zentnern.

Baumwollgewebe : \ / 5227 roh . . . .

gebleicht . . · · > 2244 {1298 3322 \ 2456 fefärbt .

1145 ) unt . . . .

/ 4856 4321 bedruckt . .

119 104 Stickereien . .

1862.

1870.

2964 821 1315 2956 57

5230 581 820

1598 71

2663 412 2067 2801 156

3893 141

1875.

1880.

1885.

1890.

1916 266

2663 412

636 348

390

g03

615

1019 107

1534 216

2182 197

2147 10Ì8 1605

Wertli in Tausend Franken.

Baumwollgewebe :

roh X 1QC11 f 2352 gebleicht . . . . / iäai \ 649 |efärbt . . . . .

2850 j 2U9 bedruckt . . . .

Stickereien . . . .

5017 257

5185 188

1408 461 1052

2719 103

Die Entwicklung der Ausfuhr obiger Artikel seit 1885 ergibt sich aus nachstehender Uebersicht:

331

Ausfuhr von Baumwollgeweben und -Stickereien nach Italien von 1885 bis 1890.

Italienische Statistik.

Schweizerische Statistik.

Baumwollgewebe roh gebleicht . .

gefärbt . . .

bunt bedruckt .

Stickereien : Kettenstich .

Plattstich . .

1885.

1886.

1887.

1888. 1889.

1890.

Menge in metrischen Zentnern.

1890.

8647 1370 3515 930 4324

8116 1561 2206 361 4160

7521 1598 2880 453 5253

2147 1018

75 244

166 213

168 273

: .

.

.

.

4241

6142

757

978

851

1491 202 3609

2050 153 4182

1621 167 4120

94 202

48 265

2155

}

36

226

1886.

1887.

1888.

2 139 Italienische Statistik.

Schweizerische Statistik.

1885.

1605 3898

1889.

1890.

1890.

635 348 615

Werth in Tausend Franken.

Baumwollgewebe : roh gebleicht . . .

gefärbt. . . .

bunt bedruckt . . .

Stickereien : Kettenstich . .

Plattstich . . .

Total

2852

2578

2439

1412

2041

751

834

825

433

503

792 437

2066 732 3121

1162 267 2786

1475 298 3447

808 141 2355

1087 112 2764

893 1 126 ( 2826

154 783

367 663

349 815

226 655

108 914

103 795

1,6 195

10459

8657

9648

6030

7529

5972

3977,6

2183

Im Speziellen ist indessen zu erwähnen, daß der Zollzuschlag für bedruckte Gewebe von derjenigen Sorte, welche am meisten Verwendung findet, im neuen Vertrage nun auf Fr. '66Va, d. h.

u n t e r den Generaltarif von 1878 gedrückt worden ist und daß für gewöhnliche Kettenstichstickereien der neue Ansatz von Fr. 258 (Fr. 90 -j- 20 % Bleiehe -j- Fr. 150 Stickereizuschlag) sich demjenigen des ersten französisch - italienischen Vertrags von 1863 (Fr. 232) nähert. Hingegen müssen wir für die feineren, über 38 Fäden per 5 mm2 zählenden Baumwollgewebe der Nr. 1036 und c eine Zollerhöhung um Fr. 4 und Fr. 2 verzeichnen, welche zu Gunsten der italienischen Fabrikation feinerer Gewebe, theilweise als Preis für die Zugeständnisse für die gröberen Gewebe gefordert worden ist. Ueber das Verhältniß, in welchem die Ausfuhr der

332 feineren zu derjenigen der gröberen glatten Gewebe bisher gestanden hat und über den Antheil anderer Läuder an diesen Artikeln gibt nachfolgende Uebersicht Aufschluß:

Einfuhr in Italien im Jahre 1890.

Baumwollgewebe, roh: AUB

Total.

1-

103 a. 13 kg. n. mehr per 100 m" 1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Ueber 27 Fäden . . .

6. 7--13 kg 1. Bis 27 Fäden . . . .

2. üeber 27 Fäden . . .

c. Weniger als 7 kg. . . .

1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Heber 27 Fäden . . .

1,186

345 841 9,424 7,402 2,022 1,247 1,240

7

<îer Schweiz.

q.

223 16 207 1,096

694 402 828 822 6

England.

Frankreich,

Deutschland.

4-

q-

«·

661 127 534

114 102 12 9 4 5 -- --

146 82 64 52 7 45 20 20 --

8,251 6,686 1,565

392 391 1

--

Saumwollgewébe, gebleicht : 104

105

13 kg. u. mehr per 100 ma 1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Ueber 27 Fäden . . .

7-- 13kg 1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Ueber 27 Fäden . . .

Unter 7 kg. . .

. . .

1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Ueber 27 Fäden . . .

13,772 5,572 8,200 3,981 1,281 2,700

452 269 183

602 11,671 116 4,871 486 6,800 281 3,073 73 1,056 208 2,017 135 199 72 105 127 30

Saumwollgewebe, bunt oder gefärbt: 237 1,730 2,883

13 und mehr kg. per 100 m2 1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Ueber 27 Fäden . . .

7 bis 13 kg 1. Bis 27 Fäden . . . .

2. -Ueber 27 Fäden . . .

Unter 7 kg. . . ' . . .

1. Bis 27 Fäden . . . .

2. Ueber 27 Fäden . . .

446 2,437 8,159 2,350 5,809

186 140 46

51 186 1,341

635 706 27 21 6

241 1,489 5,795 1,542 4,253

79 61 18

381 83

7 82 29 9 20

900 437 463 385 117 268 75 70 5

323 37 286 122 18 104 18 9 9

515 92 423 757 123 634 39 26 13

298 89

333

Baumwollgewebe, bedruckt : Au e der Total.

106

13 kg. u. mehr per 1. Bis 27 Fäden .

2. Heber 27 Fäden 7--13 kg 1. Bis 27 Fädeu .

2. Ueber 27 Fäden unter 7 kg 1. Bis 27 Fäden .

2. Ueber 27 Fäden

100 m 2 . . .

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .



5,541 3,436 2,105 19,497 6,196 13,301 119 55 64

Schweiz.

England.



300 2,664 300 729 -- 1,935 3,589 11,261 2,030 3,168 421 9,231 9 48 9 43 5 --

Frankreich.

Deutschland.

i-

1-

95 63 32 236 7 229 12 1 11

2,317 2,222 95 3,264 251 3,013 50 2 48

Im Einzelnen erwähnen wir, in Ergänzung des Vorstehenden, noch folgende Erleichterungen und interpretative Bestimmungen des neuen Vertrags : M o u s s e l i n e . Der italienische Tarif enthält unter Nr. 111 für Mousseline und für schleierartige oder gegitterte Baumwollgewebe, wie es mit Rücksicht auf das verhältnißmäßig geringere Gewicht solcher Gewebe auch im deutschen und im österreichischen Tarif für ,,undichte" Gewebe geschieht, besondere, äußerst hohe Ansätze.

Nach dem gesetzlich genehmigten Waarenverzeichniß zum italienischen General tarif sind als Mousseline zwar nur diejenigen Gewebe zu behandeln, welche mehr als 3 kg. per 100 m 2 wiegen. Insoweit es sich nur um glatte Gewebe handelt, hat die Zollpraxis hierin keine Anstände ergeben. Anders verhält es sich, wenn solche Gewebe bestickt oder damassirt oder brochirt, überhaupt einer Bearbeitung unterworfen worden sind. Bei den Unterhandlungen über den 1889er Vertrag bestand schweizerischerseits die selbstverständliche Voraussetzung, daß es für die Verzollung des Gewebes an sich keinen Unterschied ausmachen könne, ob dasselbe glatt, oder ob es gemustert oder bestickt sei; im einen wie im andern Falle verlangt die natürliche Auffassung den gleichen Grundzoll für das Gewebe selbst und dagegen nur eine Verschiedenheit der tarifmäßigen Z u s c h l a g s t a x e n je nach der Art der Bearbeitung. So hat auch unser Handelsstand den Vertragstarif von 1889 aufgefaßt und angenommen, daß für Stickereien, deren Grundgewebe dem Gewichte nach z. B.

unter Nr. 103 c. 1. zu Fr. 100 fiel, dieser letztere Zoll, nebst dem Bleichezuschlag von Fr. 20, und der Stickereizuschlag von Fr. 175, im Ganzen also ein Zoll von Fr. 295 zu entrichten sei. Die Auslegung der italienischen Douane ist bisher nicht dieselbe gewesen und liefert ein Beispiel dafür, wie eigenthümlich die Erfahrungen

334

sind, welche hinsichtlich der Ausführung der Verträge gemacht werden müssen, und wie viel Vorsicht, um nicht zu sagen Mißtrauen, die Redaktion der Vertragsbestimmungen erheischt. Die italienische Douane hielt sich nur hinsichtlich der glatten Gewebe als an das Waarenverzeichniß gebunden, weil in demselben nur von ,,mussole"1 die Rede ist; für bestickte, damassirte und brochirte Gewebe wurde von ihr, trotz allen Reklamationen, für den Grundstoff der Mousselinezoll nach Nr. 111 erhoben, obschon diese Gewebe bedeutend mehr als 3 kg. wiegen und deßhalb, trotz ihrer im Handel üblichen Bezeichnung als ,,Mousseline'*, im uubesticklen oder überhaupt unbearbeiteten Zustande nach Nr. 103 behandelt worden wären. Die Ausfuhr von Kettenstichstickereien, damassirten und brochirten Geweben, welche mit solchen undichten Geweben fabrizirt zu werden pflegen, ist dadurch außerordentlich zurückgegangen.

Im Schlußprotokoll zum neuen Vertrag ist der Fortsetzung der bisherigen Praxis durch die Bestimmung ad 111 vorgebeugt. Alle nicht brochirten oder nicht auf dem Jacquard-Stuhl erstellten Mousselineund schleierartigen Gewebe, welche mehr als 3 kg. per 100 m 2 wiegen, sind wie gewöhnliche Gewebe nach Nr. 103--106 zu behandeln; für damassirte und brochirte (Plattstich-) Gewebe, welche, außer dem Zoll der glatten, noch einem besonderen Zuschlag von 20, bezw. 40 Fr. unterliegen, wurde die obige Interpretation nicht zugestanden, wohl aber eine Zollreduktion in dem Sinne, daß nur der bisherige Mousselinezoll von Fr. 200, nebst Bleichezuschlag von 20 %, also zusammen Fr. 240 dafür erhoben werden, die erwähnten Extrazuschläge hingegen dahiofallen.

An dieser Stelle erwähnen wir auch, daß die Schlußprotokollbestimmung des alten Vertrages, wonach sogen. Linon und FutterMousseline wie die gewöhnlichen ungemusterten Gewebe zu taxiren sind, nun selbstverständlich in der vorgenannten allgemein erweiterten Schlußprotokollbestimmung ad 111 des neuen Vertrages Inbegriffen ist und deshalb im letzteren nicht besonders reproduzirt zu werden brauchte.

F a ç o n n i r t e G e w e b e , wie Satins-Pékins, Brillantes, Piqués , Basins und ähnliche Artikel, die nicht auf dem Jacquardstuhl erstellt werden, sollen nach dem Schlußprotokoll ad 103--107 des neuen Vertrages ebenfalls nur wie gewöhnliche glatte Gewebe verzollt werden. Es ist dies nur
die ausdrückliche Bestätigung der schon nach dem italienischen Waarenverzeichniß (Repertorium) bestehenden Praxis.

F a d e n z ä h l u n g . Verschiedene Bestimmungen des Schlußprotokolls betreffen die für die Verzollung selbstverständlich sehr

335 wichtige Art und Weise, die Fadenzahl der Gewebe zu ermitteln, welche bisher sehr oft Anstände erzeugte. Wenn z. B. Schirmstoffe die bekannten, dichter* als der übrige Stoff gewobenen, gestreiften Ränder enthalten, so setzten die Zollbeamten den Fadenzähler auf diesen dichteren Streifen an, so daß der Stoff wegen dieser unerheblichen Verzierung in eine höher taxirte Position kam. Durch die Schlußprotokollbestimmungen ad 103 und ad 103--111 wird die natürlichere Art der Zählung festgesetzt und im Allgemeinen bestimmt, daß bei vorkommenden Ungleichheiten in den Geweben nicht die ausnahmsweise dichten Stellen als Maßstab der Verzollung genommen werden, sowie daß Fäden welche am Rande des Fadenzählers nur noch theilweise erscheinen, in der Fadenzahl nicht mitgezählt werden sollen.

Außer den bereits besprochenen Zollermäßigungen für S t i c k e r e i e n ist zu bemerken, daß bei den Mousseline-\ 7 orhängen mit Tüllbesatz8 (Application) letzterer nach dem Vertrage von 1889 bis 5 % der Fläche betragen durfte, ohne die höhere Verzollung als Tüllstickereien nach sich zu ziehen. Ein so geringes Maß von Tiillbesatz kommt indessen so selten vor, daß die genannte Vergünstigung nur wenig praktischen Werth besaß und die meisten Applikalionsstickereien als Tüllstickereien zu Fr. 550 verzollt werden mußten. Im neuen Vertrag ist nun für a l l e Vorhänge mit Tüllbesatz eine besondere Position (109 a 2) aufgestellt und dafür der bedeutend reduzirte Ansatz von Fr. 470 vereinbart worden, während der Zoll für reine Tüllvorhänge um Fr. 30 ermäßigt ist.

Unter den neuen interpretativen Bestimmungen über die Stickereien ist besonders diejenige hervorzuheben, nach welcher die Farbe des verwendeten Stickfadens auf die Verzollung der Stickereien ohne Einfluß 'ist, so daß also z. B. solche mit farbigem Garn auf weißem Grund aicht als farbige behandelt, somit nicht dem Färbzuschlag unterworfen werden (s- Schlußprotokoll ad 86 i etc.)Ad 109 ist ferner festgesetzt, daß die häufig vorkommenden à jourPartien in den Stickereien keinen Zollzuschlag bedingen.

Nicht unwichtig sind erfahrungsgemäß auch die Schlußprotokollbestimmungen über gewisse F a r b e n n i l a n c e n von Gespinnsten und Geweben, wenn dieselben ohne Färbprozeß, bloß durch die natürliche Farbe des verwendeten Rohstoffes, z. B. der bräunlichen oder röthlichen
Makobaumwolle, hervorgebracht sind, oder wenn sie, wie bei bläulich gebleichten Geweben, nur von der Appretur herrühren. Es ist bestimmt, daß in solchen Fällen kein Färbzuschlag zu erheben ist. Die Möglichkeit von Zollanständen hierüber bleibt zwar dennoch bestehen, da in gewissen Fällen selbstverständlich Meinungsverschiedenheit darüber herrschen kann,

330 ob die Farbnüance wirklich nur den bezeichneten Ursachen zuzuschreiben sei.

Zu bedauern ist, daß es nicht möglich war, eine Reduktion des Zuschlages für gefärbte und eine weitergehende Ermäßigung des Zuschlages für bedruckte Gewebe zu erlangen. Es muß indessen hier ein Umstand hervorgehoben werden, welcher schon Eingangs kurz berührt worden ist. Es betrifft das nämlich die Thatsache, daß andere Staaten an der Einfuhr von gefärbten und bedruckten, wie auch zum Theil von rohen und gebleichten Baumwolltüchern in Italien in ungleich höherem Maße interessirt sind als die Schweiz, wie dies aus der Uebersicht auf Seite 24 und 25 hervorgeht. Die erhaltenen Zugeständnisse dürfen in Anbetracht dieses Umstandes, welcher die Entschließung italienischerseits selbstverständlich wesentlich erschweren mußte, nicht unterschätzt werden.

Die erlangten Zollreduktionen für Baumwollgewebe sind (Schlußprotokoll ILI, 12) wegen ihrer erheblichen Tragweite für die italienische Baumwollweberei und -Druckerei an die Bedingung geknüpft, daß sie nicht gleichzeitig mit dem Vertrage, sondern erst am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten. Diese Frist zur Vorbereitung der italienischen Industrie hätte sich nach dem anfänglichen Begehren bis Mitte 1893 erstrecken sollen und es wurde von der Einräumung derselben die Gewährung der Zollkonzessionen abhängig gemacht.

Für baumwollene und wollene S h a w 1s, Artikel, über welche die Statistik keine besondere Auskunft gibt, deren Ausfuhr aber nach fachmännischen Mittheilungen von Bedeutung ist, werden im Schlußprotokoll ad 107, 119 b, 130 und 142 Vergünstigungen für die Zollbehandlung der Näharbeit, der Trockenpressung und der Fransen stipulirt.

Aus 120. G e n ä h t e B a u m w o l l a r t i k e l . Die bisherige Reduktion des Nähzuschlags von 50 °/o auf 10% ist für Säcke, Wäsche, Hand- und Taschentücher u. dgl. erneuert und ausdrücklich auf gesäumte Vorhänge ausgedehnt worden.

Aus 121. K u n s t w o l l e . Der italienische Tarif enthält, in der Absicht den Verbrauch von Kunstwolle zu erschweren, die Anomalie, daß nichtfarbige Kunstwolle Fr. 10 Zoll entrichtet, während die viel theurere Naturwolle zollfrei ist, und daß farbige Kunstwolle doppelt so viel Zoll zahlt als gefärbte Naturwolle.

Nach dem Zollrepertorium von 1883 war Kunstwolle noch zollfrei.

Infolge der 1887
eingetretenen Verzollung hörte die Ausfuhr dieses Artikels nach Italien fast ganz auf; dafür wurde aber diejenige sortirter maschinenfertiger Lumpen zur Kunstwollfabrikation begonnen, bis endlich auch diese durch eine veränderte Tarifinterpretation

337

dem Zoll für Kunstwolle selbst unterworfen wurden. Durch den neuen Vertrag ist zunächst die Gleichstellung von nichtfarbiger und farbiger Kunstwolle stipulirt, die, weil keine eigentliche Färbung stattfindet, im Werthe wenig von einander verschieden sind; sodann ist der Zoll von Fr. 20 und von Fr. 10 für beide Sorten auf Fr. 8 ermäßigt 5 für sortirle Lumpen ist im Schlußprotokoll ad 121 b und h Zollfreiheit vereinbart.

Die italienische Gesammteintuhr von Kunstwolle betrug im Jahr 1890 1515 q., wovon 166 aus der Schweiz, 784 aus Deutschland und 386 aus Frankreich.

132. B e s t i c k t e W o l l e n g e w e b e . Die Ausfuhr von Wollenstickereien nach Italien ist zur Zeit ganz unerheblich. Es ist die Zuschlagstaxe des Generaltarif's gebunden worden.

145 b. G e f ä r b t e S e i d e . Unter der früheren Zollfreiheit wurden bedeutende Mengen Seide, namentlich für Rechnung schweizerischer Häuser in Italien, in der Schweiz gefärbt und nach Italien gesandt. Seit der Erhebung von Fr. 50 per 100 Kilogramm ist indessen dieser Verkehr sehr zurückgegangen. Die erheblichen Ziffern, welche die italienische Statistik angibt, werden von Fachleuten als unrichtig betrachtet und enthalten auch Näh-, Stick-, Posamentirseide u. dgl. in Strängen, da Nähseide nur dann einem besondern Zoll unterliegt, wenn sie auf Rollen und in anderer Weise für den Detailverkauf hergerichtet ist. Der Generalzoll von Fr. 50 ist zur Sicherung gegen Erhöhungen im neuen Vertrage gebunden worden.

146. N ä h s e i d e f ü r den D e t a i l v e r k a u f . Der Zoll wird inklusive Gewicht der Spuhlen etc. berechnet und beträgt Fr. 2. 50 per Kilogramm. Bis zum Erlöschen des französisch-italienischen Vertrages bestand Zollfreiheit, die Einfuhr aus der Schweiz war aber niemals bedeutend und es betrug die italienische Einfuhr im Jahre 1890 überhaupt nur 65 q. im Werthe von Fr. 330,000.

Die Nähseidenfabrikation ist in Italien selbst sehr entwickelt, und es liefert uns dieses Land nach der schweizerischen Statistik mehr Nähseide u. dgl., als wir dahin exportiren. Der Zoll ist im neuen Vertrag auf Fr. 2 herabgesetzt worden, woran natürlich unter den angedeuteten Umständen keine großen Hoffnungen geknüpft werden dürfen.

Für die Einfuhr in die Schweiz ist die Verzollung von Nähseide in der Weise geregelt worden, daß für Näh-, Stick- etc. Seide,
auf Spuhlen, Knäueln oder kleinen Strängchen für den Detail verkauf hergerichtet, statt des frühern Vertragszolles von Fr. 7 der neue Generalzoll von Fr. 60 per 100 kg. zur Anwendung kommt; für andere Näh- u. dgl. Seide ist hingegen die Verzollung der ge-

338

wohnlichen gezwirnten Seide vereinbart worden; anstatt des frühern Vertragszolles von Fr. 7 werden daher für gefärbte Nähseide Fr. 16, für rohe Fr. 6 per 100 kg. erhoben.

Es ist zu bemerken, daß die Unterscheidung dieser letzteren Sorte Seide von der Webseide zum Theil mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft und zu vielen Zollanständen zu führen geeignet ist, so daß die durch den neuen Vertrag stipulirte Gleichstellung eine wesentliche zolltechnische Erleichterung bildet; für einen bescheidenen Schutz der einheimischen Industrie gegen die bereits ungefähr ein Siebentel der Ausfuhr bildende Einfuhr von Nähseide ist durch die Beibehaltung des neuen Generalzolls von Fr. 60 für die erwähnte akkommodirte Nähseide gesorgt.

149 und 151. S e i d e n g e w e b e . Das Hauptpostulat der Seidenweberei bildete in erster Linie nicht sowohl eine Ermäßigung der Zölle als vielmehr eine Vereinfachung der sehr komplizirten Klassifikation des italienischen Generaltarifs. Während der französischitalienische Vertragstarif nur 5 verschiedene, von 2 bis 6Va Fr.

variirende Ansätze für Seiden- und Floretscidengewebe enthielt, unterscheidet der Generaltarif deren 14, von 4--13 Fr., je nachdem die Gewebe von reiner Seide oder Floretseide oder mit andern Stoffen gemischt, und ferner je nachdem sie glatt oder gemustert, dicht oder undicht, schwärz oder bunt sind; außerdem bestehen wieder besondere Ansätze für Sammet.

Eine Vereinfachung dieser komplizirten Verzollung konnte nicht erzielt werden, wohl aber, als Ersatz dafür, eine Reduktion von je einem Franken für Gewebe von reiner Seide oder Floretseide, ferner eine Ermäßigung von l Va und Va Franken für gemusterte gemischte Gewebe und eine solche -von 3 Fr. für die unter dem Namen Beuteltuch bekannte schweizerische Spezialität von Seidengaze, die bisher wie glatte undichte Seidengewebe zu Fr. 10 per Kilogramm verzollt werden mußte. Zur Beseitigung bisheriger Interpretationsschwierigkeiten wurde ferner im Schlußprotokoll bestimmt, wie es hinsichtlich der Gewebe, die aus schwarzen und bunten Fäden bestehen, zu halten ist; ferner wurde zum Zwecke der Unterscheidung von gemusterten und glatten Geweben im Wesentlichen die bekannte Definition aufgenommen, die der schweizerisch-österreichische und der italienisch-österreichische Vertrag enthält und wonach, analog der Definition
der Baumwollgewebe, nur diejenigen Gewebe und Bänder als faeonnirte zu verzollen sind, welche auf dem Jacquardstuhl hergestellt werden.

Die Ausfuhr von Seidengeweben nach Italien ist verhältnißmäßig unbedeutend und betrug im Jahr 1890 nach der schweizerischen Statistik rund eine Million Franken, bei 81 Millionen

339

Franken Gesammtausfuhr von Seidengeweben. Die Ausfuhr vertheilte sich mit Fr. 513,000 auf ganzseidene und floretseidene, mit Fr. 369,000 auf halbseidene und mit Fr. 186,000 auf Beuteltuch.

Die italienische Gesammteinfuhr belief sich im gleichen Jahre auf 1545 q., wovon in allen Sorten, mit Ausnahme von Beuteltuch, der Hauptantheil auf Frankreich und Deutschland fällt, während die Schweiz verhältnißmäßig ganz unerheblich interessirt ist. Unsere Ausfuhr nach Italien war übrigens unter den mäßigeren Ansätzen des französisch - italienischen Vertrages bedeutender und z. B. im Jahr 1885, nach der italienischen Statistik, mit 350 q. nahezu 3 Mal so groß als im Jahr 1890.

Die Seidenweberei ist in Italien selbst in hohem Grade entwickelt und exportfähig, weßhalb bereits auch ein italienisches Interesse an der Einfuhr in die Schweiz besteht;, im Jahr 1890 wurden 24 q. Seidengewebe im Werthe von Fr. 186,000 aus Italien eingeführt. Es sind deßhalb im Schlußprotokoll zum neuen Vertrage die italienischen Zollermäßigungen für ganzseidene Gewebe an die Bedingung geknüpft, daß der schweizerische Gewebozoll von Fr. 16 nicht erhöht werde. Die Bindung dieses letztern haben wir im Hinblick auf die Unterhandlungen mit andern Staaten abgelehnt.

Aus 154. S e i d e n b ä n d e r . Die Ausfuhr von Bändern nach Italien ist beträchtlicher als diejenige von Stoffen. Dieselbe betrug im Jahr 1890 65 q. für ganzseidene und 86 q. für halbseidene Bänder, zusammen 151 q. im Werthe. von Fr. 1,304,000. Nach der italienischen Statistik partizipirte die Schweiz an der Gesarnmteinfuhr von 360 q. mit 81 q., wogegen auf Frankreich 143 q., auf Deutschland 96 q. entfielen.

Bis zum Generaltarif von 1887 wurden Bänder in Italien wie die Stoffe verzollt, unterlagen jedoch den betreffenden Ansätzen des Generaltarifs, während für die Stoffe die mit Frankreich vereinbarten Conventionalzölle in Geltung waren ; dann trat ein Zuschlag von Fr. 3 zum Zoll der letztern ein. Im vorliegenden Vertrage sind durch Addition des Stoffzolls und Zuschlags einheitliche Zölle ausgesetzt; für reinseidene und floretseidene dichte Bänder entsprechen dieselben dem bisherigen Gesammtzoll ; für undichte, sowie für halbseidene Bänder finden Zollreduktionen um Fr. l bis 5 per kg. statt.

Der italienische Tarif enthält unter Nr. 119 eine Position für Baumwollgewebe,
die bis 12 °/o Seide enthalten, und sieht, hiefür per 100 kg. Fr. 40 Zusehlag zum betreffenden Gewebezoll vor; aufbaumwollene Bänder übertragen, ergibt sich gemäß Tarif-Nr. 116 für Bänder mit der genannten geringen Seidenmischung ein Zoll von Fr. 1. 20 -^ . 40 = Fr. 1. 60 per Kilogramm.

340

Von den Interessenten wurde die Ausdehnung dieses Zolles auf Gewebe bezw. Bänder, die bis 20% Seide enthalten, gewünscht; es konnte jedoch diesem Begehren leider keine Geltung verschafft werden.

A u s 163. R i e m e n u n d T a f e l n f ü r P a r q u e t s . A n der Einfuhr dieser Artikel ist noch mehr als die Schweiz Oesterreich interessirt. Nach der italienischen Statistik" pro 1890 entfallen von 836 q. Gesammteinfuhr 547 q. auf letzteres Land und 245 q, auf die Schweiz. Nach der schweizerischen Statistik wurden 1026 q.

,,Tafeln und Riemen für Parqueterie" im Werthe von Fr. 42,000 ausgeführt.

Die Verzollung der Parquetbodentheile variirte bisher je nach der Auslegung des Tarifs durch die Zollbehörden.

Früher wurden die Tarif- und Vertragsbestimmungen so interpretirt, daß alle nur aus einer Holzart bestehenden Riemen, Würfel und Tafeln zollfrei waren und nur die aus zwei oder mehr Holzarten verleimten Stücke nach dem Ansätze des alten italienisehösterreichischeD Vertrages von 1887 zu Fr. 4 verzollt wurden.

Eine im vergangenen Jahre erfolgte Verfügung bewirkte jedoch die Anwendung dieses Zolles auch auf Tafeln, die nur aus einer Holzart bestanden, weil dieselben so zusammengefügt waren, daß die natürliuhe Maserirung der verschiedenen Theile zusammen eine Zeichnung bildete. Auf Wunsch der Interessenten ist nun im neuen Vertrage eine Klassifikation festgestellt worden, nach welcher alle Riemen und Tafeln aus einer gemeinen Holzart zollfrei sind oder dem ermäßigten Zoll von Fr. 2 unterworfen werden, je nachdem sie geleimt sind oder nicht. Für die Artikel aus zwei gemeinen Holzarten tritt ohne Unterschied eine Ermäßigung auf Fr. 3 ein, und für alle übrigen wird der alte Vertragszoll von Fr. 4 an Stelle des Generakolls von Fr. 6 erneuert.

Zudem ist zu beachten, daß neben den vorstehenden Tarifbestimtnungen auch die mit denselben sich nicht vollkommen deckende neue österreichisch-italienische Vereinbarung in Betracht kommen wird, nach welcher ,,nicht eingelegte und nicht verleimte Brettchen oder Tafeln für Fußböden aus gemeinem Holz, auch gehobelt, gefalzt oder genuthet, sofern sie noch nicht fertige Arbeiten bilden", zollfrei sind.

Aus 178, 180, aus 337 b. G e f l e c h t e aus S t r o h etc., u n g a r n i r t e H ü t e aus S t r o h etc.

Für die reinen Strohartikel sind die Generalzölle von Fr. 10 per 100 kg. für Geflechte und von 25 Fr. per 100 Stück für ungarnirte Hüte gebunden worden. Das Bedürfniß einer Zollermäßigung bestand hauptsäch-

341

lieh für die im Aargau fabrizirten Phantasie-Artikel, zu welchen nebst Stroh auch Baumwolle, Hanf, Roßhaar etc. verwendet wird, und welche bisher sehr verschieden, zu 100, 150 und 220 Fr., taxirt wurden. Die von dea Interessenten gewünschte theilweise Gleichstellung dieser gemischten Phantasieartikel mit den reinen Strohartikeln konnte für Tressen insoweit erreicht werden, als die Beimischung von Pferdehaaren, Baumwolle oder Hanf 50 % nicht übersteigt; für ungarnirte Hüte wurde von Italien eine Reduktion des Generalzolls von Fr. 100 auf Fr. 75 per 100 Stück zugestanden.

Die italienische Gesammteinfuhr von Tressen betrug im Jahr 1890, sofern der Statistik Glauben geschenkt werden darf, 575 q., wovon 279 aus der Schweiz, 208 aus Deutschland; die Gesammteinfuhr von Strohhüten (ausgenommen garnirte Damenhüte) erreichte 185,900 Stück, wovon 9100 Stück aus der Schweiz, 130,300 aus Frankreich, 30,400 aus England.

Ungleich bedeutender ist die italienische Ausfuhr mit einer Ziffer von 6580 q. Tressen und 5,425,000 Hüten, von welch letztern die Schweiz, nach der italienischen Statistik, 1523,900 Stück, nach der schweizerischen Statistik 181 q. bezogen hätte.

182. H o l z s t o f f und C e l l u l o s e wurden von Italien bis 1888 zollfrei eingelassen. Der Generaltarif von 1887 belegte diese Artikel mit einem Zoll von Fr. 2, der österreichisch-italienische Vertrag vom gleichen Jahre ermäßigte den letztern auf Fr. 1. Im neuen Vertrage Oesterreichs mit Italien ist für Cellulose (gekochter Holzstoff) Zollfreiheit stipulirt, wogegen, im Widerspruch zürn Werthe der beiden Artikel, der sich ungefähr wie 16 zu 23 verhält, für Holzstoff (geschliffener Holzstoff) der Zoll von Fr. l geblieben ist.

Wir haben im vorliegenden Vertrage das Zugeatändniß erreicht, daß für nassen Holzstoff (gemäß Schlußprotokoll mindestens 50 °/o Wasser) nur lh Fr. Zoll zu entrichten ist. Die Schweiz erhebt für Cellulose und Holzstoff ohne Unterschied Fr. 1. 25.

Italien führte im Jahr 1889 40,397 q. Cellulose und 89,221 q.

Holzstoff ein, wovon an Cellulose fast Alles, an Holzstoff 33,287 q.

aus Oesterreich, 30,799 q. im Werthe von Fr. 462,000 aus der Schweiz und 23,110 q. aus Deutschland.

Nach der schweizerischen Statistik betrug unsere Gesammtausfuhr im genannten Jahre 83,024 q. von nassem und 11,727 q.

von trockenem Holzstoff,
zusammen 94,751 q. im Werthe von Fr. 1,457,000, wovon 27,308 q. im Werthe von Fr. 404,000 nach Italien gingen.

185 und aus 188.- K u p f e r s t i c h e , L i t h o g r a p h i e n etc., B ü c h e r und N o t e n . Italien hat in seinen neuen Verträgen mit Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

24

342

Deutschland und Oesterreich - Ungarn für Bücher und Noten in italienischer Sprache oder in italienischer und anderer Sprache anstatt des bisher erhobenen Papierzolls Zollfreiheit gewährt, für nicht gedruckte Bücher (Register) die Reduktion der bisherigen Generalzölle von Fr. 25 und Fr. 40 auf Fr. 22 und 36 zugestanden und hinsichtlich der Musikalien die Gleichstellung der lithographirteo mit den gedruckten, d. h. Zollfreiheit an Stelle des bisher angewendeten Vertragszolles von Fr. 75 für Lithographien eingeräumt.

Die schweizerischen Druckereien, lithographischen Anstalten und Buchhandlungen sind nicht unwesentlich an der Einfuhiin Italien betheiligt. Dieselbe betrug Fr. 4,250,000, wovon für Fr. 300,000 aus der Schweiz, was ungefähr auch mit der schweizerischen Statistik übereinstimmt. Die genannten Konzessionen sind demnach auch für die Schweiz von einigem Werthe und daher in den vorliegenden Verfrag aufgenommen worden.

Aus 197. L e d e r n e T r a n s m i s s i o n s r i e m e n . Der Hauptexporteur dieses Artikels nach Italien ist England mit 417 q. ; ihm folgen die Schweiz mit 171 q. im Werthe von Fr. 115,000, Deutschland mit 169 und Belgien mit 110 q. Es ist uns eine Reduktion des bisherigen ermäßigten Vertragszolles von Fr. 90 auf Fr. 85 eingeräumt worden; der Generalzoll beträgt Fr. 100; im Jahr 1883 betrug derselbe nur Fr. 75.

Aus 204 b. E i s e r n e F i s c h b ä n d e r , die hauptsächlich in einer Fabrik in Baden erstellt werden, zahlten früher Fr. 6, dann Fr. 12 und, je nach der Tarif-Auslegung der Zollämter, bis Fr. 17. 50. Es ist nun eine Reduktion des Zolles der eigentlich anzuwendenden Tarifposition 204 b von Fr. 12 auf Fv. 10 vereinbart.

Aus 221. A l u m i n i u m . Die Ausfuhr nach Italien ist aus verschiedenen Gründen sehr unbedeutend. Der Zoll beträgt für rohes Aluminium Fr.- 5, für bearbeitetes Fr. 100.' Es ist uns eine Ermäßigung des letzteren Zolles auf Fr. 30 für Barren, Blech, Draht, Röhren und Maschinentheile und auf Fr. 90 für andere Aluminium-Arbeiten zugestanden worden.

Aus 226. M a s c h i n e n . Die Ausfuhr von Maschinen und Dampfkesseln nach Italien, die schon während der Anwendung der französisch-italienischen Vertragszölle von Fr. 6 und Fr. 8 schwierig war, ist seit der Außerkraftsetzung der letzteren, an deren Stelle die Generalzölle von 9--12, 25 und 30
Fr. traten, noch mehr eingeengt worden, wenn auch selbstverständlich die Zölle nicht ausschließlich an dem Rückgange des Exports Schuld sind, sondern noch zahlreiche andere Schwierigkeiten, unter ihnen nicht zum

343

Mindesten die hohen Eisenbahntarife. In unserem Vertrag von 1889 konnten nur einige Zugeständnisse für Dynamo-Maschinen erlangt werden.

An der italienischen Gesammteinfuhr von Maschinen und Maschinentheilen, im Betrage von 32 Millionen Franken, ist die Schweiz nur mit 4 Millionen, England und Deutschland hingegen in ungleich größerem Maße betheiligt, wogegen allerdings hinsichtlich der einzelnen Sorten von Maschinen Verschiedenheit herrscht und die Schweiz zum Theil in erster Linie oder wenigstens in sehr hervorragender Weise interessirt ist. Hierüber orientirt des Nähern die folgende Uebersicht:

Schweizerische Ausfuhr von Maschinen im Jahr 1890.

Nach der schweizerischen Statistik.

Nach: Total.

Lokomobile 236 Dampfkessel . . . .

5,547 Webstühle und Wehereimaschinen . . . . 38,634 Stickmaschinen . . .

3,340 Müllerei- und landwirtschaftliche Maschinen 24,410 Näh- u. Strickmaschinen *) 486 Maschinentheile , roh vorgearbeitete etc.

545 Andere Maschinen und fertig gearbeitete Maschinentheile . . . 110,903 Total Werth (in Tausend Franken)

184,101 22,400

Deutschland.

Italien.

Frankreich.

Mengei in metrisch«în Zentnern.

OesterreichUngam.

74 2,504

68 1,037

20 38

7,864 5

18,740 1,124

5,188 706

3,688 434

803 37

4,100 56

7,266 229

1,094 10

2

93

334

15

25,454

37,576

11,800

12,372

36,743 4,101

62,794 7,058

25,581 3,423

17,806 2,235

--

193

*) Die Ausfuhr begreift im Wesentlichen nur Strickmaschinen in sich.

344

Einfuhr von Maschinen in Italien im Jahr 1890.

Nach der italienischen Statistik.

Aus:

Dampfmaschinen . .

Dampfkessel . . . .

Wasser- und Windmotoren , hydranlische Maschinen . . . .

Lokomotiven und Lokomobile Schiffsmaschinen. . .

Landwirtschaftliche Maschinen . . . .

Spinnmaschinen . . .

Webstühle n. Webereimaschinen . . . .

Werkzeugmaschinen .

Dynamoelektrische Maschinen Nähmaschinen n. Nähmaschinentheile . .

Nicht genannte Maschinen Maschinentheile . . .

Total

Total.

der Schweiz.

EngDeutsch- Frank- Oesterreich» land.

land.

reich.

Ungarn.

Menge in metrischen Zentnern.

10,743 11,668

771 2,532

4,961 601

3,046 5,002

414 310

10,640

1,932

4,057

1,004

636 2,297

30,453 199

378 --

21,174 199

5,526 --

82 --

328 --

19,793 49,478

201 4,127

9,539 38,522

3,442 4,522

2,823 895

1,080 ,--

29,440 17,775

7,748 709

6,771 13,499 4,971 6,123

721 4,011

108 191

6,162

1,492

1,319

1,118

145

1,361

14,890

60

8,644

5,097

218

325

56,638 56,436

4,970 8,414

23,471 19,739 16,480 20,162

4,507 3,497

2,007 1,905

637 2,395

314,315 33,334 140,709 88,280 18,259 12,634

Eine Uebersicht der erlangten Begünstigungen fiir Maschinen wird durch die nachfolgende Zusammenstellung gewährt:

345

Zollermässigungen für Maschinen.

Einfuhr Neuer Alter Zoll. Vertragszoll. Total, aus der Schweiz.

In Tausend Franken.

1279

10

9 8

10

7

3386

?

England 516 / 5°gland Deutschland Deutschland 891 England

7054 a)

1052

Deutschland 2520 England 2060

85

England 353 Deutschland 183 Belgien 182

. .

12

Spinnereimaschinen Webstühle u. Webereimaschinen .

Lokomobile

/1 OK .SO

Strickmaschinen . V 30 Papiermaschinen u.

10 -Apparate . . .

Müllereimaschinell 10 Elektrische Akkumulatoren . . .

30 Gußeiserne Maschinentheile . . .

11 Transmissionen . .

11 Kardengarnitnren.

70

6185

1186 4816 5865 1552 779

20 8 7 ·

8

10 10 68

960

Hinsichtlich der dynamo-elektrischen Maschinen liegt in den neuen Stipulationen insofern eine Verbesserung, als die Unterscheidung nicht mehr, wie bisanhin, nach Pferdekräften, sondern nach dem Gewichte stattfindet. Die Kontrolirung der von den Versendern deklarirten Angaben über die Pferdekraft stellte mit Beziehung auf Fachkenntnisse allzu große Anforderungen an das Zollpersonal ; fachkundige Ingenieure stehen aber nur in wenigen Zollämtern zur Verfügung, weßhalb öfters Anstände" über die Klassifizirung der Maschinen entstanden.

Solche Anstände sind überhaupt bei der Maschinenbranche äußerst zahlreich und das Schlußprotokoll zum neuen Vertrage enthält zum Zwecke künftiger Vermeidung derselben eine Reihe von Bestimmungen, wie u. A. namentlich auch diejenigen betreffend die successive Einfuhr von Maschinen in zerlegtem Zustande, den Anstrich der Maschinen, die Definition der integrirenden Bestandtheile von Turbinen etc. Einem dringenden Wunsche der Maschinenindustrie bezüglich der Einführung des zollfreien Reparaturverkehrs ist durch den Artikel 11 im Text des Vertrages Rechnung getragen.

*) In der Statistik nicht ausgeschieden.

") Maschinenteile überhaupt.

346

Aus 231 a; aus 232 b; 235; aus 236; 237; 239. G e w a l z t e s Gold und Silber; Bijouterie; U h r e n ; Musikdosen; U h r en f o u r ni t u r e n.

Die Zölle dieser Artikel waren schon durch die bisherigen Verträge in befriedigender Weise geregelt, mit einziger Ausnahme der goldenen Bijouterie, für welche der Zoll von Fr. 7 per Hektogramm im Verhältniß zum Arbeitsvverthe gewöhnlicher Artikel, wie namentlich der Ketten, ein außerordentlich hoher ist. Der Zoll ist nun für goldene Ketten auf Fr. 2, für andere goldene Bijouterien auf Fr. 6 reduzirt. Diese Ansätze sind zwar immer noch allzu hoch und entsprechen den Wünschen der Interessenten noch nicht in vollem Maße, um so weniger als das Projekt einer obligatorischen Kontrolirung und Stempelung der Gold- und Silberwaaren in Italien eine Stempelgebühr von Fr. 2 per Hektogramm, also in der Höhe des reduzirten Zolles für goldene Ketten, vorsieht; sie werden aber ohne Zweifel wesentlich zu einer Ausdehnung des legitimen Handels beitragen. Die Entwicklung des kontrolirbaren Uhrenexportes seit der durch dea schweizerisch-italienischen Vertrag von 1883 erfolgten Erniedrigung der Zölle, sowie die Ausfuhr der übrigen oben erwähnten Artikel, geht aus den nachfolgenden Zusammenstellungen hervor, wobei zu bemerken ist, daß die Statistik selbstverständlich nicht ohne Weiteres als richtig angesehen werden kann .und namentlich betreffend Bijouterie kaum einen zutreffenden Ausdruck für den wirklichen Verkehr geben dürfte: Schweizerische Ausfuhr nach Italien.1 Einheit. 1883.

·. kg.

£g-

Total.!

Werth 1884.

1885.

1886.

1890.

Menge, in 1000 Fr.

274, 418 37 13 4,247 52 32 62 155 } 1,982 543 734 162 894 3,550 206 191 170 · 56 } 3,919 31,649 43,543 50,022 40,586 613,335 37,290 204,301 262,957 302,600 255,384 3,814,561 55,463 ?

Î 162 39 312 243 267,064 3,277 594 674 323 820

Gewalztes Gold . .

Gewalztes Silber Bijouterie, goldene Bijouterie, silberne Uhren, goldene . .

Uhren, andere . , Uhrenfournituren .

itusikdosen . . .

873 £g' 112 .' kg.

. Stuck 2,851 . Stück 18,813 106 q.

-- . Stück

Aus 302.

Italien könnte ein sehr gutes Bis jetzt Die von den

F l e i a e h e x t r a k t und k o n d e n s i r t e S u p p e n .

nach Ansicht der Interessenten bei niedrigeren Zöllen Absatzgebiet werden.

beschränkte sich die Ausfuhr auf eine Kleinigkeit.

Interessenten verlangte Zollreduktion konnte zwar

1

Nach der italienischen Statistik. * Nach der schweizerischen Statistik.

347

nicht erreicht werden ; immerhin bedeuten die erlangten Ermäßigungen von Fr. 40 auf Fr. 28 bezw. Fr. 38 eine nicht zu unterschätzende Verbesserung der Exportbedingungen.

311.

K ä s e . Dieses Haupterzeugniß, welches die Schweiz nach Italien ausführt, hat in den Unterhandlungen selbstverständlich «ine bedeutende Rolle gespielt. Die große Entwicklung unserer Käseausfuhr nach Italien im letzten Jahrzehnt und das Verhältniß dieser Ausfuhr zu derjenigen nach anderen Lauderò geht aus den nachstehenden Uebersichten hervor.

Schweizerische Ausfuhr von Käse nach Italien von 1862 bis 1890.

Nach der italienischen Statistik.

Menge in metrischen Zentnern.

1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

· .

.

.

.

.

.

.

.

.

31,568 33,345 33,121 42,846 39,552 36,843 36,123 44,943 38,037 34,491

1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

36,586 16,092 17,119 20,177 14,542 12,058 28,775 35,267 30,709 30,478

1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891

43,783 58,741 60,096 65,707 65,314 64,291 64,375 75,703 63,428 61,266

Werth in Tausend Franken.

1862 1872 1882 1885

5,272 7,302 8,100 11,827

1886 1887 1888 1890

.

.

.

.

11,103 10,930 10,944 11,100

Italienische Gesammteinfuhi- im Jahre 1890: 77,380 q., wovon aus der Schweiz 63,428, Oesterreich 4897, Frankreich 2365, Holland 2280, Deutschland 1874.

348

Schweizerische Ausfuhr von Käse von 1885 bis 1891.

Nach der schweizerischen Statistik.

Menge in metrischen Zentnern.

1885.

1888.

1886.

1887.

1890.

189t.

1889.

Total 245,476 274,319 278,860 238,390 259,998 231,426 222,972Nach: Deutschland Frankreich .

Oesterreich .

Italien . .

49,847 82,601 7,317 60,062

44,895 86,829 10,976 67,904

48,130 98,081 11,577 81,656

48,916 91,932 13,438 88,914

Total 39,550

38,126

40,678

36,457

Nach : 8,037 Deutschland Frankreich . 13,521 Oesterreich . 1,835 Italien . . 10,291

7,535 13,203 1,672 10,487

7,593 13,263 2,086 12,186

7,898 12,615 1,208 8,467

53,734 77,513 12,349 77,396

51,640 65,160 12,813 61,482

49,912 64,823 12,614 58,626

39,030

38,207

38,614

8,458 11,428 1,964 10,832

8,404 10,664 2,140 9,790

8,415 10,951 2,408 9,913

Werth in Tausend Franken.

Italien erhob bis 1878 von Käse einen Zoll von Fr. 4. Im genannten Jahre wurde der Generalzoll auf Fr. 15 erhöht und durch den österreichisch-italienischen Vertrag desselben Jahres, sowie später auch durch den schweizerischen Vertrag von 1883 auf Fr. 8 festgesetzt. Im Jahr 1887 wurde der Generalzoll, um die Entwicklung der Fabrikation schweizerischer Käsesorten, nach dem Vorbild Frankreichs und Deutschlands, auch in Italien zu begünstigen, von Fr. 15 auf Fr. 25 erhöht. Im österreichischitalienischen Vertrage gleichen Jahres wurden anstatt Fr. 8 Fr. 12 vereinbart. Dieser erhöhte Vertragszoll gelangle nach Ablauf der Verlängerung unseres Vertrages von 1883 und bis zur Inkraftsetzung eines neuen, d. h. vom 1. März 1888 bis 15. April 1889 .

wirklich zur Anwendung, weil während dieser vertragslosen Periode die Schweiz und Italien sich nur auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelten. In unserem Vertrage von 1889 fand sodann nur noch eine Ermäßigung des neuen Vertragszolles auf Fr. 11 statt. Der alte Zoll von Fr. 8 konnte nicht mehr erwirkt werden.

Wir haben uns bemüht, die Zollerhöhung von 1889 wieder rückgängig zu machen. Bei der heftigen Opposition, welche hiegegen von den italienischen Interessenten und der großen Zahl der Vertreter derselben im Parlamente bei der italienischen Regierung erhoben worden ist und sich in entsprechender Weise auch in den

349 Unterhandlungen geltend gemacht hat, sind jedoch diese Bemühungen fruchtlos geblieben. In den Unterhandlungen wurde italienischerseits nicht nur jede Zollermäßigung verweigert, sondern nachhaltig auf einer Erhöhung bestanden, schließlich aber die Erneuerung des Zolles von Fr. 11 offerirt. Wir glaubten in Anbetracht der Situation unserer Käseindustrie durch Festhalten an der Forderung einer Reduktion nicht den ganzen Vertrag scheitern lassen zu sollen.

Aus 334. E l a s t i s c h e G e w e b e etc. Der Zoll für diesen Artikel war bis 1878 Fr. 100, wurde im Jahr 1878 auf Fr. 115. 50 erhöht und zu diesem Ansatz in unserem Vertrage von 1883 gebunden. Infolge der im Jahr 1887 erfolgten abermaligen Erhöhung des Generaltarifs auf Fr. 140 (die übrigens in Verbindung mit einer Zollerhöhung von 32 auf 75 Fr. für Gummifäden erfolgte), konnte in unserem Vertrage von 1889 auch der Ansatz von Fr. 115. 50 nicht mehr erreicht werden, sondern wir mußten uns mit einer Ermäßigung des neuen Generalzolls auf Fr. 130 begnügen, der einem Werthzolle von ca. 10% entspricht.

Die Ausfuhr nach Italien hat in den letzten Jahren eine rückläufige Bewegung verfolgt und ist von 1885 bis 1891 von 296 q.

im Werthe von Fr. 335,000 auf 109 q. im Werlhe von Fr. 115,000 gesunken. So sehr wir bemüht waren, den Zoll auf Fr. 115. 50 zurückzuführen, scheiterten unsere Anstrengungen an der beslimmten Weigerung, den Schutz der italienischen Elastiqueindustrie zu vermindern.

S c h l u ß p r o t o k o l l III. 1 . K i r s c h w a s s e r u n d A b s i n t h . Der italienisch - österreichische Vertrag von 1887 enthielt für eine beschränkte Menge von ungarischem und österreichischem Kirschen- und Pflaumenbranntwein (Slivovitz und Maraschino) sehr beträchtliche Zollreduktionen, die auch im neuen Vertrage zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn wieder festgesetzt sind. Dieselben sind nun, unter Beschränkung auf eine etwas geringere Quantität, auch auf die ähnlichen schweizerischen Spezialitäten, nämlich Kirschwasser und Absinth, ausgedehnt worden.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz (Tarif A).

Für die Position aus Nr. 141 : G e w ö h n l i c h e Las t s c h i f f e u n d S c h i ff e r b a r k e n , ü b e r l 0 q. w i e g e n d , ist der Genernlzoll von Fr. 5 per q. auf Fr. 2 ermäßigt worden. Bei diesem schwer in's Gewicht fallenden
Artikel erschien eine erhebliche Reduktion des Generalzolls, welcher nach erfolgten Ermittlungen bedeutend höher ist als der frühere Werthzoll von 8 °/o, im Interesse

350 der schweizerischen Anwohner unserer Grenzseen als angezeigt, um so -mehr, als die Zollbelastung von einer verhältnismäßig wenig bemittelten Bevölkerung getragen werden müßte.

Die bisherigen Zölle sind beinahe unverändert erneuert worden für die R o h m a t e r i a l i e n (Nr. 199) der S t e i n - und B i l d h a u e r e i u n d S t e i n d r e c h s l e r e i , sowie f ü r v o r g e a r b e i t e t e (Nr. 215) und f e r t i g e Gegenstände (Nr. 216) dieser Branchen.

Der Zoll ist mit Rücksicht darauf fast gleich belassen worden, daß diese Artikel schwer in's Gewicht fallen und weil derselbe mit durchschnittlieh 5 °/o vom Werthe eine beachtenswerte Belastung darstellt. Zudem ist die Schweiz für gewisse feinere Steinarten in rohem und vorgearbeitetem Zustande für die oben genannten Branchen auf den Bezug aus Italien angewiesen.

Für Nr. 228: E i e r , einem für die italienische Ausfuhr bekanntlich sehr wichtigen Artikel, ist bereits in den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn der alte ermäßigte Vertragszoll von Fr. l an Stelle des neuen Generalzolls von Fr. 4 erneuert worden und kommt Italien demnach schon zufolge der Meistbegünstigung zu Gute.

Im Jahre 1890 waren an der Gesammteinfuhr im Betrage von 5,7 Millionen Fr. betheiligt : Oesterreich mit 3,7 Millionen Fr., Italien mit einer Million Fr., Frankreich mit Fr. 900,000 und Deutschland mit Fr. 50,000.

Im Schlußprotokoll des Vertrages, II, 3, ist der neue Generalzoll für Nr. 234 : F i s c h e , getrocknet, gesalzen, marinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet: in Gefässen bis und mit 5 k g . , sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern von Fr. 50 auf Fr. 40 ermäßigt worden (bisherige Zölle Fr. 4 und Fr. 16).

Bei Position 251 ist für die in Essig oder auf andere Art e i n g e m a c h t e n G e m ü s e in Gefässen von über 5 kg. Gewicht der Generalzoll von Fr. 30 auf Fr. 25 ermäßigt worden (alter Zoll Fr. 7).

Die Rücksichtnahme auf unsere einheimische Hotelindustrie und weitere Konsumentenkreise sprach für die weitere Zollennäßigung nachstehender Positionen, welche schon durch die Verträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn gebunden oder ermäßigt wurden, nämlich '·

351 Generalzoll.

Neuer Vertragszoll.

Deutschland Italien.

und Oesterreich-Ungarn.

N r. 237, Geflügel, lebendes . 6. -- 6. -- 4. -- ,, 238 a, ,, getödtetes 12. -- 12. -- 6. -- ,, 238 b, Wildpret . . . . 12. -- 10. -- 10. -- ,, 239, Wnrstwaaren (Charcuterie) 25. -- 20. -- 12. --

Bisheriger Zoll.

4. -- 6. -- 12. -- 12. --

Zu Position Nr. 239, C h a r c u t e r i e , ist zu bemerken, daß Italien im Jahre 1890 an der bezuglichen Einfuhr von 2416 q. mit 1395 q. im Werthe von Fr. 412,000 oder mit zirka 55 °/o betheiligt ist, hierauf folgt Deutschland mit zirka 35 °/o.

Bei Nr. 242 a ist der in den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn bereits von Fr. 5 auf Fr. 3. 50 ermäßigte Generaltarifansatz für f r i s c h e T a f e l t r a u b e n auf den alten Vertagszoll von Fr. 2. 50 ermäßigt worden, mit Rücksicht auf das bedeutende Interesse Italiens, welches Land, wie Frankreich, an dieser Position mit zirka 40 °/o betheiligt ist.

Von ungleich größerer Bedeutung für Italien sind die zur Weinbereitung dienenden e i n g e s t a m p f t e n T r a u b e n . Italien ist an der Gesammteinfuhr dieses Artikels im Jahre 1890 von 43,655 q. im Werthe von l,s Millionen Franken mit l,04 Millionen (zirka 80 °/o) betheiligt. Der zugestandene Zoll von Fr. 3 (bisher erhobener Zoll Fr. 4) ist im Verhältniß zu der aus den Trauben durchschnittlich erhältlichen Weinausbeute festgesetzt worden.

Für Nr. 247 a--d: S ü d f r ü c h t e (inklusive getrocknete Tafeltrauben) wurde der Generalzoll von Fr. 15 auf Fr. 2 für Orangen und Citronen, und auf Fr. 3 für die übrigen Südfrüchte (exklusive Korinthen und Rosinen) ermäßigt, d. h. es wurden die alten Vertragszölle von Neuem unverändert zugestanden. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Südfrüchte im Allgemeinen eher auf den Tisch der Reichen gelangen und nicht, wie beispielsweise die Kastanien, für große Bevölkerungskreise und Gegenden ein verbreitetes Nahrungsmittel bilden, so ist doch der Zoll von Fr. 2--3, d. h. zirka 5 % vom Werlh, für ein Naturprodukt ohne irgend welche weitere Zubereitung, nicht allzu niedrig bemessen.

Die nachfolgende Tabelle orientirt über den Umfang des Verkehrs in Südfrüchten.

352

Einfuhr von Südfrüchten.

(Orangen, Citronen, getrocknete Weintrauben und Rosineu, getrocknete Feigen, Mandeln, Nüsse und Haselnüsse.)

1885.

Total 36,288

1886.

36,868

Menge in Meterzentnern.

1887.

1888.

1889.

1890.

50,522 41,114 34,431 50,173

1891.

48,610

Davon aus: Oesterreich . 5,604 Frankreich . 11,060 Italien . . 9,545 Spanien . . 1,916 Griechenland 4,590

6,610 16,547 7,934 2,853 997

15,791 19,873 8,501 2,406 1,506

15,027 12,519 7,431 7,671 1,395

11,653 13,206 9,141 5,090 4,019

1885.

2,555

1886.

2,072

1890.

2,764

1891.

2,699

Total Davon aus: Oesterreich .

Frankreich .

Italien . .

Spanien . .

Griechenland

17,661 11,450 5,238 2,644 1,324

12,439 9,351 5,829 2,536 277

"Werth in 1000 Fr.

1887.

1888.

1889.

3,170 1,787 2,343

335

361

892

907

536

823

645

854 779 172 210

910 467 182 48

1,305 577 176 78

685 355 183 62

521 365 160 10

797 398 309 69

822 521

216 185

Für Nr. 253 b; R e i s in g e s c h ä l t e n K ö r n e r n , ist der Geoevalzoll von Fr. 2. 50 auf Fr. 1. 50, d. h. auf den bisherigen Vertragszoll, ermäßigt worden.

Die Einfuhr ist eine verhältnißmäßig bedeutende und betrug : Total: Davon aus Italien: LUUU ifr.

1000 Fr.

lui q11885 47.757 34,724 1,863 1,354 1.

1886 61^224 1,714 40,436 1,132 1 1887 68,736 2,165 38,048 1,199 i.

1888 63,018 2,095 ' 34,635 1,151 1 1889 65,586 2,246 38,045 1,303 1 1890 52,432 2,071 34,150 1,349 1 1891 50,728 1,750 30,190 1,042 1 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß die Gesammteinfuhr in Abnahme begriffen ist und daß auch die Einfuhr aus Italien eine abnehmende Tendenz hat. Dieses letztere Faktum hat seinen Grund in dem wachsenden Antheil, welchen 'der billige

353 ostindische Reis an der Versorgung unseres Marktes in Anspruch nimmt, sodann in der Leistungsfähigkeit der verschiedenen tessinischen Reisschälereien (Mareggia etc).

Bei T e i g w a a r e n (Nudeln, Maccaroni etc.), Nr. 255, ist ebenfalls wieder der bisherige Vertragssatz von Fr. 8. (Generalzoll Fr. 15) zugestanden worden. Derselbe bedeutet bei einem durchschnittlichen Einheitswerth per 100 kg. von Fr. 63 immerhin noch eine Belastung von zirka 13 °/o vom Werth.

Die Einfuhr hat im Laufe der letzten Jahre trotz des zunehmenden Konsums dieses Artikels successive abgenommen, einestheils infolge der vermehrten Produktion unserer zahlreichen kleinen Teigwaarenfabriken. Die schweizerische Fabrikation hat sich der billigen Artikel des großen Konsums bemächtigt, während vom Auslande beinahe ausschließlich bessere Sorten eingeführt werden.

So ist denn der Durchschnittspreis für schweizerische Teigwaaren auf zirka Fr. 50, für die Einfuhrwaaren dagegen auf zirka Fr. 65 anzusetzen.

Die E i n f u h r betrug: 1885.

Total 3891

1886. 1887. 1888. 1889. 1890. 1891. 1891.

3730

in metrischen Zentnern 3911 2537 2088 1819 2080

1000 Fr.

139

wovon aus: Italien . . 2346 Frankreich . 1242 Deutschland. 253

2194 1314 195

2147 1573 160

1398 878 242

1288 616 160

1000 646 149

1113 583 374

75 39 25

Die A u s f u h r hat in erfreulicher Weise zugenommen. Sie betrug q. 1444 1368 1273 1456 1988 2229 1936 122 wovon im Jahre 1891 zirka 70 °/o nach Frankreich gingen.

Nr. 290, W e i n in F ä s s e r n , bildete eine der bestrittenaten Positionen der Verhandlungen. Entgegen weitergehenden Forderungen Italiens ist der bereits Deutschland und Oesterreich-Ungarn zugestandene Ansatz von Fr. 3. 50 per 100 kg. festgehalten worden, dagegen die Alkohol limite, die durch jene Verträge mit 13° flxirt worden war, auf 15° hinaufgesetzt. Damit ist für die Einfuhr von Naturwein in Fässern im Wesentlichen das bisherige Zollregime vereinbart.

Ueber den Umfang und die Bedeutung der schweizerischen Weineinfuhr geben die nachfolgenden Ziffern Aufschluß:

354

Es betrug die E i n f u h r von W e i n in F ä s s e r n : 1885. 1886. 1887. 1888. 1889. 1890.

1891.

hl.

Total 560,644 559,584 664,313 907,720 898,089 944,770 1,107,968 Davon aus : Italien . . . 129,472 152,121 222,736 350,984 381,897 298,255 522,355 Frankreich . 276,519 207,753 215,969 200,895 206,972 271,132 302,121 0 esterreich . 83,369 139,405 155,869 229,279 198,585 184,605 112,035 Spanien . . 13,115 12,844 44,138 70,804 75,960 100,370 121,092 Deutschland . 54,913 45,273 20,624 31,506 18,142 30,970 19,256 Donauländer .

234 597 18,699 10,277 48,615 18,806 18 6,642 9,284 Algier . . .

1,236 582 2,143 4,318 4,230 1887.

1890.

1891.

1885.

1886.

1888.

1889.

1000 Fr.

Total 25,033 Da von aus: Italien . . 5,781 Frankreich . 12,347 Oesterreich . 3,722 586 Spanien . .

2,452 Deutschland Donauländer 1 55 Algier . .

24,985

23,251

27,667

30,984

33,539

33,239

6,792 9,276 6,224 573 2,022 10 26

7,796 7,559 5,455 1,545 722 21 75

10,698 6,123 6,988 2,158 960 570 132

13,175 7,141 6,851 2,621 626 355 146

10,588 9,625 6,553 3,563 1,099 1,726 236

15,671 9,064 3,361 3,633 578 564 279

Diese Ziffern orientiren besonders auch über die Verschiebung dei- Bezugsverhältnisse. Während noch im Jahre 1885 Italien iu der Versorgung unseres Marktes mit circa 58/4 Millionen Franken, also kaum der Hälfte des Imports aus Frankreich von circa 12^4 Millionen, an zweiter Stelle stand, nimmt es seit 1888, in welchem . Jahre es sich mit seiner Weinausfuhr infolge des Tarifkrieges mit Frankreich vom französischen Markte beinahe ausgeschlossen sah, den ersten Platz ein, und zwar beträgt dessen Einfuhr im Jahr 1891 (522,355 hl. im Werthe von circa 153/4 Millionen) beinahe das Doppelte derjenigen aus Frankreich. Von der infolge der Spekulationszufuhren wegen den ablaufenden Handelsverträgen ausnahmsweise hohen Ziffer des Jahres 1891 abgesehen, steigt die durchschnittliche Betheiligung Italiens an unserer Weineinfuhr in den letzten Jahren auf circa 40 °/o.

Ueber den wachsenden Werth des schweizerischen Absatzgebietes für die italienische Weinproduktion geben die nachfolgenden, der italienischen Ausfuhrstatistik entnommenen Angaben Aufschluß.

355

1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Italicnische Ausfuhr von Wein in Fässern nach Total der Schweiz Frankreich hl.

1000 Fr.

hl.

hl.

. 60,960 84,515 1,741,710 1,426,353 134,579 . 43,309 1,312,388 910,456 189,957 2,113,588 . 78,341 2,61 1,355 2,361,909 168,883 .0 77,943 1,882,746 . 55,617 1,463,602 124,934 1,099,078 141,507 . 83,915 2,330,969 1,849,580 3,582,104 2,782,707 . 107,463 165,253 . 54,061 303,049 1,802,020 817,360 1,408,977 336,722 . 47,905 172,253 . 34,364 904,327 273,955 19,583 . 37,073 444,314 1,158,540 27,955

Deutschland hl.

51,653 24,429 75,665 76,447 40,886 67,319 92,385 97,209 137,883 100,150 147,537

Daraus ergibt sich, daß seit dem Ausschlüsse der italienischen Weine vom französischen Markte im Jahre 1888 die Ausfuhr derselben sehr stark zurückgegangen ist, sodann, daß die Ausfuhr besonders nach der Schweiz einen gewaltigen Aufschwung genommen hat. Während dieselbe im Jahre 1881 rund 5 % der italienischen Gesammtausfuhr ausmachte, ist sie im Jahre 1890 auf über 30% derselben angestiegen.

Schließlich ist noch eine Bestimmung des Schlußprotokolls betreffend den Wein zu erwähnen.

Ziffer II, 5, Alinea III, enthält nämlich noch eine Eventualkonzession. Es wird festgesetzt, daß, wenn die Schweiz einem dritten Staate für irgend eine Weinspezialität auf der Alkoholgrenze weitere Vergünstigungen zugestehen würde, diese sofort iu gleichem Umfange auch auf die. hochgradigen italienischen Weine Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia Anwendung zu tindeu hätten.

Ferner wird im Schlußprotokoll eine Ermäßigung für neuen Wein, d. h. für solchen, der mit der Truse (Hefe) eingeführt wird, in dem Sinne zugestanden, daß 100 kg. Wein bei der Verzollung nur als 94 kg. gerechnet werden, wenn die Einfuhr vor dem 1. Dezember des Lesejahres stattfindet. Die nämliche Bestimmung ist auch in den Schlußprotokollen zu unseren Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn enthalten ; sie bedeutet indessen lediglich die Bindung einer gestützt auf die allgemeinen Zollvorschriften (Art. 98 der Instruktion für die Zollbehörden, vom 4. Januar 1860) längst befolgten Praxis. Eine Ermäßigung des Generalzolls für Flaschenweine haben wir abgelehnt.

356

Für Nr. 295 : ,,W er mu t h iu Fässern, Flaschen oder Krügen" bis zu 18,5° Alkoholgehalt ist der bisherige Ansatz von Fr. 8 vou Neuem zugestandet), jedoch an die Bedingung geknüpft worden, daß, falls das dermalen für Wermuth in Italien in Kraft bestehende System der Rückvergütung der Alkoholsteuer im Sinne einer Begünstigung der italienischen Wermuthexporteure abgeändert wurde, die Schweiz ein Recht auf die verhältnismäßige Erhöhung des Einfuhrzolles hätte.

Aus Nr. 334 ist der Generalzoll für ,, H a n f g a r n e bis u n d «lit Nr. 10, e i n f a c h , r o h o d e r g e h a u c h t " von Fr. 1. 50 auf auf Fr. 1. 20 (alter Konventionalzoll 60 Rappen) ermäßigt worden, ebenso der bereits in den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn von Fr. 12 auf Fr. 8 reduzirte Zoll für Seilerarbeiten: S t r i c k e , T a u e (Nr. 346) auf Fr. 7. Gegenüber dem bisher erhobenen Zoll von Fr. 3 bedeutet dieser Aasatz noch rund 5 °/o vom durchschnittlichen Einheitswerth von Fr. 150. Uebrigens liegt das Schwergewicht des schweizerischen Interesses nicht bei dieser Position, sondern bei der ungleich wichtigern Nr. 347: ,,Andere Seilerarbeiten" (als Stricke und Taue), fUr welche der autonome Satz von Fr. 24 in Geltung ist.

Bei Nr. 394 ist der Ansatz von Fr. 15 für B e s e n a u s S a g g i n a (sorghum saccharatum) auf Fr. 2. 50 (alter Zoll Fr. 1. 50) ermäßigt worden. Da dieser Artikel ein spezifisch italienisches Produkt ist und man schweizerischerseits geneigt war, für solche nach Möglichkeit entgegenzukommen, ist schließlich der Zoll von Fr. 2. 50 zugestanden, dagegen das Verlangen Italiens um Einräumung des status quo (Fr. 1. 50) abgelehnt worden.

Nr. 426. S c h w e i n e . Die Einfuhr von Schweinen aus Italien, die sich bis 1888 in bescheidenen Grenzen bewegte, erhielt in den Jahren 1889 und 1890 fast plötzlich eine Ausdehnung bis zu dem gewaltigen Betrage von 10 Millionen Franken, mit welchem sie sich an Bedeutung der Weineinfuhr an die Seite stellte. Wie sich aus untenstehender Uebersicht ergibt, hat zwar theilweise unter dem Einfluß einer aus seuchenpolizeilichen Gründen verhängten Sperre gegen junge Schweine, welche wegen ihrer Bestimmung zur Aufzucht und Mästung besonders Verbreiter des Krankheitsstoffes sind, im Jahre 1891 wieder eine beträchtliche Abnahme stattgefunden, doch ist die Einfuhr mit
42,000 Stück im Werthe von nahezu 5 Millionen Franken dennoch so erheblich geblieben, daß von italienischer Seite auf eine Zollermäßigung begreiflicherweise sehr viel Gewicht gelegt wurde.

357

Einfuhr von Schweinen, von 1886--1891.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891. 1891.

Stückzahl der Schweine von 25 kg. Gewicht oder mehr.

Total 42,135

Werth in 1000 Fr.

55,593

40,460

54,768

99,307

70,250 7,624

5,155

3,024

14,737

65,753

39,851

4,630

12,182 17,766 19,810

3,470 21,332 12,634

10,436. 11,588 20,978 17,928 8,613 4,038

3,090 19,289 8,020

284 1,932 778

aus Italien . . 6,290 OesterreichUngarn . 8,482 Prankreich. 12,967 Deutschland 14,319

Stückzahl der Schweine unter 25 kg. Gewicht.

Total 18,068

aus Italien . .

OesterreichUngarn .

Frankreich.

Deutschland

20,196

14,437

14,738

37,205

16,045

492

2,269

2,206

1,190

3,206

21,067

1,946

55

1,879 6,888 7,032

1,704 8,313 7,973

765 8,671 3,811

503 8,891 2,138

508 12,992 2,638

204 11,551 2,343

3 371 63

Die Gesammtausfuhr Italiens betrug im Jahr 1887 23,302 Stück, im Jahr 1888 10,779 Stück und stieg im Jahr 1890 auf 127,028 Stück, wovon nach der italienischen Statistik 52,028 nach der Schweiz und 27,826 Stück nach Frankreich geliefert wurden.

Der Generalzoll von Fr. 8 wurde durch den ersten Tarifvertrag mit Oesterreich-Ungarn auf Fr. 3 für Schweine bis 25 kg., und auf Fr. 5 für größere Thiere herabgesetzt. Im neuen Vertrag mit jenem Lande wurde aus wirtschaftlichen Gründen und mit Rücksicht auf die Unterhandlungen mit andern Staaten der Generalzoll nur noch für Schweine über 60 kg. und nur noch auf Fr. 6 ermäßigt, für kleinere Thiere hingegen die Autonomie bewahrt.

Heute werden nun auch diese wieder in den Bereich der Verträge gezogen; Italien erhält für dieselben eine Reduktion auf den Mittelansatz von Fr. 4, während für Schweine über 60 kg. wieder Fr. 5, wie im österreichischen Vertrag von 1887, zugestanden werden.

Die Mittelsorte von 25--60 kg. genießt demgemäß gegenüber den his 1. Februar dieses Jahres faktisch erhobenen Zöllen eine Ermäßigung um Fr. l, diejenige über 60 kg. bleibt unverändert und der Zoll für die jungen Schweine bis 25 kg. erleidet eine Erhöhung «m Fr. l.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

25

358 Wir haben Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen allea für die sachliche Beurtheilung des Vertrages relevante Material vor Augen geführt. Sie werden an Hand desselben erwägen, ob der Vertrag im Großen und Ganzen dem Interesse des Landes entspricht und daher annehmbar ist.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung und benutzen den Anlaß, um Ihneny Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 13. Mai 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hanser.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

359

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 19. April 1892 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrages; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 13. Mai 1892, beschließt: Art. 1. Dem genannten Vertrage wird die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend den am 19. April 1892 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 13. Mai 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1892

Date Data Seite

309-359

Page Pagina Ref. No

10 015 727

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.