877

Dem schweizerischen Konsul in Chicago (Hl-)) Herrn Arnold Holinger von Liestal, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

An seiner Stelle wird gewählt: Herr Henry Nüssle, von La Chaux-de-Fonds, in Chicago.

Wahlen.

(Vom ,8. Dezember 1917.)

Politisches Departement.

A b t e i l u n g für Auswärtiges.

Kanzlist der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin : Otto Spring, von Steffisburg (Bern), zurzeit provisorischer Angestellter der Gesandtschaft in Berlin.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an" die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.

(Vom 6. Dezember 1917.)

Hochgeachtete Herren !

Wir sind aufmerksam gemacht worden, dass Zweifel herrschen inbetreff der Berechnungsweise der Fristen im Verkündungsverfahren, sowie der Wartezeit der Witwen und geschiedenen Frauen.

878

Wir beehren uns, in dieser Beziehung zu bemerken: VerkündungsFrist und Einspruchsfrist fallen nach Art. 108 ZGB zusammen. Nach Art. 112 ZGB beträgt die Einspruchsfrist zehn Tage und beginnt ,,mit dem Tage, an dem die Verkündung erfolgt11. Letzterer Ausdruck: die Frist ,,beginne mit dem Tage01 der Verkündung, der vielleicht verschiedene Auffassung erlaubt, wird im französischen Texte dea genannten Artikels näher dahin präzisiert, dass die Frist ,,von dem Tage des Anschlages au" laufe-C,, le délai court... du jour de la publication"). Es geht daraus hervor, dass Art. 112 nur beabsichtigte, die Dauer der Frist und den Zeitpunkt festzulegen, von welchem hin-weg die Frist zu berechnen ist, nicht aber eine besondere Berechnungsweise für die Verkündungsfrist aufzustellen.

Für die Berechnung der Einspruchsfrist, deren Innehaltung im Streitfalle von den Gerichten zu beurteilen ist, machen die Vorschriften der Art. 77, 78 und 79 OK Regel, die nach Art. 7 ZGB auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse anwendbar sind.

Diese für die Einspruchsfrist massgebenden Vorschriften müssen auch für die Verkündungsfrist gelten.

Demnach haben die Zivilstandsbeamten folgendes zu beachten: 1. Die Verkündungsfrist läuft von dem Tage an, an dem der Verkündakt angeschlagen wird und dauert 10 volle Tage, wobei der Tag des Anschlages n i c h t gerechnet wird.

2. Sie endet am Schiusa des so berechneten zehnten Tages.

Ist der letzte Tag ein Sonntag oder ein am Verkündungsorte staatlich anerkannter Feiertag, so fällt das Ende der Frist auf den Schluss des nächstfolgenden Werktages.

Der angeschlagene Verkündakt kann also frühestens nach Schluss der ordentlichen Geschäftszeit des zehnten auf den Anschlagstag folgenden Tages abgenommen werden, sofern jener nicht ein Sonn- oder Feiertag ist, sonst am Schlüsse des nächstfolgenden Werktages. Als Schluss der ordentlichen Geschäftszeit wird durchgängig sechs Uhr abends bezeichnet.

3. Mit Rücksicht darauf, dass der Einspruch schriftlich zu machen ist (Art. 108, 2 ZGB) und der Einspruch als rechtzeitig erhoben erachtet werden musa, wenn er am letzten Tage der Frist der Post übergeben worden ist und den Poststempel dieses Tages trägt, auch wenn er erst nach Ablauf der Frist in die Hände des Empfängers gelangt, ist das Zeugnis des Zivilstandsbeamten, dass keine Einsprache gegen den Abschluss der Ehe

879

erhoben wurde, auf dem Verkündakte erst an dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tage anzubringen.

Dabei wird ausdrücklich bemerkt, dass es Sache der Gerichte und des vor ihnen durchzuführenden Einspruchsverfahrens ist, die Frage zu entscheiden, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingereicht worden ist.

In ähnlicher Weise berechnet sieb die Wartefrist der Witwen und geschiedenen Personen.

Die Frist fängt vom Tage an zu laufen, an dem der Tod des Ehemannes eingetreten oder, hei Geschiedenen, das Ehescheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Pur die Bestimmung des Tages, an dem die Rechtskraft eingetreten, machen die prozessualischen Vorschriften des Kantones Regel, in dem das Urteil erlassen worden ist. Der Todestag des Ehemannes und der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde, wird in die Frist nicht eingerechnet.

Indem wir Sie ersuchen, in diesem Sinne Ihren Zivilstandsbeamten Weisung za erteilen, benützen wir die Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Schweig. Justiz- undPolizeidepartementt : Hüller.

Errichtnag von Prüfämtern für Elektrizitätsverbrauchsmesser.

Gemäss der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern, beginnt mit 1. Januar 1918 die Eichpflicht der in Handel und Verkehr gebrauchten Elektrizitätsverbrauchsmesser. Die amtlichen Prüfungen können ausgeführt werden bei dem Amt für Mass und Gewicht (Prüfamt Nr. 1) ; ausserdem hat das eidg. Finanzdepartement zurzeit die nachfolgend erwähnten Prüfämter zur Ausführung amtlicher Prüfungen ermächtigt. Je nach Kompetenz gehören diese Prüfämter den Klassen I, II oder III an ; das Zeichen bedeutet, dass bis auf weitere Verfügung des Amtes die betreffenden Prüfämter auf die an das Netz des Werkes angeschlossenen Zähler beschränkt sind. Amtliche Stempelungen finden bis auf weiteres nur bis 25,000 Volt statt.

880

Kompetenz für Prüf- Klasse a nrt

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 15

Gleichstrom bis

EinphasenWechselstrom Vis

Am p.

Volt

Ämp.

Landis & Gyr, A.-G., Zug 4000 Soc. Genev. d'instruments de physique, Genève -- II * E . W . d e r Stadt Bern . . . .

200 -- il + Bern. Kraftwerke, Nidau .

i * E. W. der Stadt Zürich . . . 400 II ·:- E. W. der Stadt Luzern . , . -- -- II + B. W. der Stadt Lausanne E . W . d e r Stadt Genf . . . . -- n Siemens-Sehuckert Werke, Zürich 120 i + E . W . d e r Stadt Basel . . . . 3000 ii + E. W. des Kantons Zürich . . -- n E. W. der Stadt Lugano . . . -- IH+ E.W. der Stadt LaChaux-de-Fonds 50 III* E. W. Uster 60 I Schweiz. Elektrotechn. Verein, Zürich 1200

1200

1200

-- 300

525 250

200 200 300 1000 500 200 200 200 500 100 200 -- --

2000

1200

Nr.

2 3

Inhaber

I II

III+

600 -- -- 300 600 --

Volt

Mehrphasenstrom - bis Amp

24,000 1200

600 300 500 6,000

300 300 600 700 6,000

500 500 -- --

200 200 300 1000 300 200 _ -- 500 100 200 -- -- '

25,000 1200

DanitfkrlAn rOnUDBu*

zahl

Volt 12,000 die üblichen

600 30--60 300 40 500 40 6,000 50 600 50 300 50 -- 47 -- die üblichen 6,000 45--55

500 500 -- --

50 50 -- --

25,000 die üblichen

Kompetenz für Prüf- Klasse amt « Mr.

17 18

19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

m+ u m+ ii* m+ ii + ui+ iii+ m* ii + iii+ ii + m

Inhaber

Volt

EinphasenWechselsrtrom 1_J_ bis Amp. [ Volt

--

440 --.

520

300 --

-- 50 50 50 200

--.

480 440 300 750 '

Glolchstrom tibia

Amp.

E. W. Wald (Kanton Zürich) .

E.W. der Stadt Schaff hausen .

E. W. Jona, A.-G 8t. GalJisch-Appenzellisehe Kraftwerke, A.-G-., St. Gallen . .

E.W. Arbon, A.-G Elektra Baaelland, Liestal . . .

E. W. Burgdorf Wasserwerke Zug, A.-G. . . .

E. W. Solothurn Elektra Birseck, Mü u ehe ustein E. W. Davos, A. G.

. . .

Zentralschweiz. Kraftwerke, A.-G., Luzern Fabrik elektrischer Apparate ,,Chasserai", St. Immer . . .

B e r n , den 5. Dezember 1917.

10 50

-- --

_ --

-- --

--

Mehrphasenstrom v* DIB

Perlodenzahl

Amp.

Volt

500 --

300 --

500 --

50 --

400 -- 200

600 -- 500

400 -- 200

600 -- 500

50 -- 50

-- 100 200 250

-- 250 600 500

200 --

600 --

45--53

400

600

150

600

42

30

300

--

-

-- 50 50

,,_

35--70

881

ao Eidg. Amt für Maas und Gewicht.

882

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917,



Januar . . .

Februar .

März . .

April . .

.Mai . . .

Juni . . .

Juli August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

1917

i9ie

Monate

, .

.

.

.

, , .

.

.

.

1917

FI.

F--.

3,971,001. 53 4,3 12,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 6S 5,415,547. 03 4,610,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341,29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fi.

4,342,498. -- 371,436. 47 -- .,..

3,909,074. 20 433,396. 13 -- 573,041. 55 4,825,150. 96 5,279,784. 39 523,358. 76 . .' :-: · ' -- 5,725,159. 63 309,612, 60 -- 76,915. 26 4,434,014. 87 4,168,605. 85 69,384. 48 -- -- 709,216. 61 3,405,786. 32 1,227,333. 87 3,450,007. 42 -- 4,562,500. -- · 460,211. 35 -- 2,741,538. 45 2,312,323. 77

Total 60,096.993.38 Auf Ende Nov. 51,510,535. 28 46,844,120. 09

!

i --

Schweizerisches Bundesgericht.

4,666,415. 19

: ·

Ediktalzitation.

beide zurzeit unbekannten Aufenthalts, welche durch Beschluss der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 1917 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass

883

a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Freitag, den 21. Dezember 1917, nachmittags 4 1/2 Uhr, im Bezirksgebäude in Zürich, Badenerstrasse 90 (Parterre, Zimmer Nr. 61} stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 15. Dezember zu ihrer Einsicht bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne aufliegen ; c. ihnen bis zum 15. Dezember 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen sie gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde, L a u s a n n e , den 5. Dezember 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Hanser.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1917

1916

Januar bis Ende Oktober .

November

541 48

1264 116

Zu-oder Abnahme

-- 723 -- 68

Januar bis Ende November

589

1380

-- 791

B e r n , den 7. Dezember 1917, (B.-ß. 1917, IV, 512.)

Schweiz. Auswanderungsamt

Auslosung von Obligationen des 3% eidgenössischen Anleihens von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1918 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1903 wird Montag, den 7. Januar 1918, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 7. Dezember 1917.

(2..)

Eidg. Finanzdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1917

Date Data Seite

877-883

Page Pagina Ref. No

10 026 576

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.