266 (Vom 12. Oktober 1917.)

Vollswirtschaftsdepartement.

A b t e i l u n g für I n d u s t r i e u n d G e w e r b e : Adjunkt II. Klasse des schweizerischen Fabrikinspektors des II. Kreises: Hermann Lehner, diplomierter Ingenieur, von Stilli, in Zetzwil.

Adjunkt II. Klasse des schweizerischen Fabrikinspektors des IV. Kreises: Eduard Dietschi, Textiltechniker, von Lenzburg, in Zürich.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie.

(Vom

dl. Oktober 1917.)

Hochgeachtete Herren !

Am 21. August dieses Jahren übermittelten -wir Ihnen den Bundesratsbeschluss gleichen Datums betreffend Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie.

Wir führten im bezuglichen Kreisschreiben damals u. a. aus, dass es, auch wenn man über die Gestaltung des Kohlenimportes einabschliessendess Urteil nicht fallen könne, angezeigt erscheine, mit Rücksicht auf die Unsicherheit der Lage und die Bezugsbedingungen eine möglichste Einschränkung des Kohlen Verbrauches

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eintreten zu lassen. Wir fügten bei, dass eine Reihe von Sparmaßnahmen, namentlich im Hinblick auf öffentliche Lokale, spruchreif seien. Zur Durchführung solcher Massnahmen gab der Bundesratsbeschluss vom 21. August den Kantonen eine Reihe bestimmter Kompetenzen.

Unterdessen ist nun das neue Wirtschaftsabkommen mit Deutschland abgeschlossen worden und in Kraft getreten. Deutschland hat uns Ausfuhrbewilligungen für monatlich 200,000 Tonnen Kohle zugesichert. Schon dieses Quantum steht bekanntlich stark hinter den normalen Bedürfnissen unseres Landes zurück. .Die Kohleneinfuhr der letzten Monate zeigt nun aber, dass schon jetzt, ·\ or Beginn des Winters, diese Menge nicht erreicht worden ist, und dass namentlich die Qualität zu wünschen übrig lâsst.

Angesichte des Umstandes, dass Deutschland selber unter Kohlenmangel leidet, und trotz vorhandenem gutem Willen, wird auf eine wesentliche Besserung der Verhältnisse während der eigentlichen Wintermonate kaum gerechnet werden können. Um so notwendiger ist die weitgehende, einheitliche und strikte Durchführung der von uns bereits im August vorgesehenen SparmassnahmerT. Vertreter der Kantonsregierungen aus allen Landesteilen haben zudem schriftlich und mündlich das dringende Gesuch an uns gerichtet, der Bundesrat möge die Vorschriften, zu deren "Erlass Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 21. August die Kantone ermächtigte, soweit als möglich und zweckdienlich nicht den Kantonen überlassen, sondern einheitlich für das Gebiet des ganzen Landes selber aufstellen. Es wurde nicht mit Unrecht auf gewisse Unzukömmlichkeiten, namentlich in Grenzgebieten, sowie darauf hingewiesen, dass die zu erwartende grosse Verschiedenheit in den kantonalen Erlassen vielerlei Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten und damit starke Erbitterung der besonders betroffenen Kreise hervorrufen müsste.

Aus diesen Erwägungen und infolge der absoluten Notwendigkeit, einschneidende Massnahmen zu treffen, hat sich der Kundesrat entschlossen, diesen Begehren Rechnung /u tragen.

Ein von uns aufgestellter Entwurf wurde in Konferenzen mit Kantonsvertretern und Fachleuten eingehend besprochen. ]n zahlreichen schriftlichen und mündlichen Vorstellungen haben die in erster Linie betroffenen Kreise ihre Begehren geltend gemacht, die wir, soweit es möglich war, berücksichtigt haben. In einer Sitzung vom 9. dieses Monats hat nun der Bundesrat einen Beschluss gefasst, der am 22. Oktober 1917 in Kraft treten wird und Ihnen bereits zugekommen ist.

268 Wir gestatten uns, Ihnen zur Erläuterung dieses Buudesratsbeschlusses folgendes auszuführen: 1. A l l g e m e i n e s . Die im Beschlüsse enthaltenen Vorschriften sind als Minimum dessen zu betrachten, was zur Erzielung von Ersparnissen geschehen muss. Es steht den Kantonen frei, weitere Einschränkungen vorzuschreiben. Die beschränkten Kohlenquantitäten, welche ihnen speziell für Hausbrand und Kleinbetriebe zur Verfügung gestellt werden können --- wir verweisen auf die Verfügung vom 6. dies -- werden die Kantone dazu voraussichtlich auch zwingen. Es wird sich für sie namentlich auch die Frage stellen, wie weit sie, dem Beispiele des Kantons Zürich folgend, auch weitgehende Einschränkungen dee Kohlenverbrauches für Heizzwecke in den Privathaushaltungen vorschreiben wollen.

Nach den technischen Berechnungen, die in Zürich gemacht worden sind, können gerade hier grosse Ersparnisse erzielt werden.

Gestützt auf die Erfahrungen, die mit andern Vorschriften zur Einschränkung der Lebenshaltung gemacht worden sind, hat der Bundesrat seinerseits davon abgesehen, solche Vorschriften für die Privathaushaltungen zu erlassen, ist doch die Kontrolle ihrer Durchführung mit ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden, 2, L a d e n ö f f n u n g und S c h l u s s (Art. l und 2). Der vorgesehene einheitliche Ladenseh!\iss an Sonntagen besteht bereits in vielen Kantonen. Er wurde insbesondere gefordert von den Verbanden betroffener Geschäfte. Er, bedeutet auch die Erfüllung eines längst aufgestellten sozialen Postulates, wird ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens möglich sein und nicht unbedeutende Ersparnisse an Brennstoff und Licht zeitigen. Immerhin sind die Kantonsregierungen ermächtigt, für gewisse Gegenden, speziell im Gebirge, wo zahlreiche Bewohner von Siedelungen, die von den Bevölkeruagszentren weit entfernt sind, sich nur anlässlich des Besuches des Gottesdienstes mit Nahrungsund Gebrauchsmitteln zu versehen pflegen, Ausnahmen zu gestatten.

Wir ersuchen Sie jedoch, dabei nur absolut dringende Bedürfnisse zu berücksichtigen und jedenfalls eine Beschränkung auf wenige Tagesstunden vorzusehen, wie dies für die Abgabe von Lebensmitteln in Art. l, Absatz 2, vorgesehen ist. Eine weitere Ausnahme ist allgemein gerechtfertigt für die Zeit vermehrter Geschäftstätigkeit vor der Jahreswende. Auch
hier steht es jedoch den Kantonen frei, weitere Einschränkungen vorzuschreiben.

Art. 2 beschränkt das Offenhalten der Läden und Verkaufsmagazine an Werktagen auf gewisse Tagesstunden. Namentlich wird der einheitliche 7 Uhr-Ladenschluss, übrigens ebenfalls auf

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dringenden Wunsch der beteiligten Kreise, vorgesehen. Voraussetzung bei diesem Begehren war allerdings ein früherer Arbeitsschluss, wie er in Art. 8 für Schulen und private Bureaux vorgeschrieben ist. Es sollte selbstverständlich nach Möglichkeit dafür gesorgt werden, dass zwischen Arbeita- und Ladenschluss die nötige Zeit zur Besorgung von Einkäufen geschaffen wird.

Ein Bundesratsbeschluss über die Arbeit in den Fabriken trägt diesem Umstände Rechnung ; wir bitten auch die Kantone, beim Erlass ihrer Ausführungsvorschriften und allfälliger weiterer Beschränkungen diesem Punkt die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

Es ist in letzter Stunde eine, allerdings vereinzelte, Stimme laut geworden, die die Durchführbarkeit des 7 Uhr-Ladenschlusses in ländlichen Gebieten in Zweifel zieht. Dagegen haben aber nicht nur die Berufsverbände, sondern auch verschiedene Regierungsvertreter ausgesprochen ländlicher Kantone diese Massregel auch für jene Gebiete sehr warm befürwortet. Wir sind in der Tat überzeugt, dass, trot/, gewisser Schwierigkeiten, bei gutem Willen die Durchführbarkeit möglich ist, und es hat der Bundesrat namentlich im Interesse der durchaus notwendigen einheitlichen Regelung solcher einschneidender Vorschriften davon abgesehen, den 7 Uhr-Ladenschluss nur für städtische Verhältnisse vorzuschreiben, auch wenn die Ersparnis an Brennstoff mancherorts in Verkaufsmagazinen ländlicher Gegenden nicht bedeutend sein mag.

Die Kantonsregierungen werden voraussichtlich in die Lage kommen, den Begriff ,,Läden und Verkaufsmagazine" in einzelnen fällen interpretieren zu müssen. Wir ersuchen Sie, dies, wenn nicht sehr wichtige Interessen in Frage stehen und sofern Brennstoffersparnisse erzielt werden können, in einschränkendem Sinne zu tun. Ferner sollte tunlichst auch darauf Rücksicht genommen werden, dass die betroffenen Verkaufsmagazine nicht durch Konkurrenz unnötig geschädigt werden. Wir haben aus diesem Grunde Auch Lebensmittelkioske den Vorschriften der Art. l und 2 unterstellt, obschon hier Brennstoffersparnisse meistens nicht in Frage kommen. Es dürfte sich auch empfehlen, zu prüfen, ob nicht während der Zeit, da die Verkaufsmagazine geschlossen bleiben müssen, der Hausierhandel zu verbieten ist. Anderseits möchten wir darauf hinweisen, dass z. B. Photographenateliers, die oft auf Sonntagsarbeit
angewiesen sind, nicht unter unsere Bestimmungen fallen. In bezug auf dieselben bleiben kantonale Bestimmungen vorbehalten.

3. W i r t s c h a f t s ö f f n u n g und - s c h l u s s . Die in Art. 3 enthaltenen Bestimmungen sind nicht nur zur Erzielung von Er-

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sparnis an Licht- und Heizstoffen, sondern auch angesichts des Ernstes der Zeit durchaus angezeigt. Wir bitten die Kantonsregierungen, bei Gewährung der vorgesehenen Ausnahmen auch diesem Umstände gebührend Rechnung ra tragen.

4. H e i z u n g s e i n s c h r ä n k u n g e n. Wir ersuchen die Kantone dringend, für strenge Durchführung der in Art. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften zu sorgen und soweit als möglich auch für Höhenkurorte einschränkende Bestimmungen zu erlassen. Wenn auch die an solchen Orten weilenden Kranken und Rekonvaleszenten weitgehende Rücksicht verdienen, so trifft dies doch keineswegs zu für alle diejenigen, denen ihre Verhältnisse gestatten, den Schwierigkeiten der Kohlenversorgung durch Übersiedelung in Hotels auszuweichen.

5. Die Art, 6 und 7 geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Anläse. Immerhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Vorschriften des Art. 6, welche gewisse Vergnügungsetablissemente empfindlich treffen werden, nicht nur zur Erzielung von Ersparnissen an Kohle und elektrischer Energie, sondern auch zur Bekämpfung der sich fortwährend steigernden Vergnügungssucht, die in krassem Gegensatz zur gegenwärtigenernsten Lage unseres Landes steht, angezeigt erschienen.

6. Die von Bundes wegen verlangte und unterstützte vermehrte Verwendung des elektrischen Stromes namentlich zur Erzeugung von Licht und mechanischer Kraft bedingt eine sehr starke Mehrbelastung der Elektrizitätswerke. Nach fachmännischem Urteil werden diese, sowohl zu gewissen Morgenstunden als auch, in den frühen Abendstunden, nicht mehr in der Lage sein, allen Ansprüchen zu genügen. Abgesehen von Kohlen- und Gasersparnissen ist es deshalb geboten, die Arbeitszeit, wo irgendwie möglich, auf die Stunden der Tageshelle zu verlegen. Vorgeschrieben ist dies von Bundes wegen nur für Schulen und private Bureaux aller Art. Der Bundesrat hat geglaubt, den Kantonen die Entscheidung darüber vorbehalten zu sollen, inwieweit die Bureaux der öffentlichen Verwaltungen der Kantone und Gemeinden dem gleichen Grundsatze folgen können. Im allgemeinen wird dies wohl, mit Ausnahme derjenigen Verwaltungszweige, die sich intensiv mit den dringenden kriegswirtschaftlichen Massuahmen zu befassen haben, überall der Fall sein. Auch die Bundesverwaltung wird sich diesem Grundsatze geraäss den Verhältnissen anpassen.

Der Bundesratsbeschluss sieht davon ab, über die Ansetzungder Mittagspause Vorschriften aufzustellen. Er überlässt dies den

271 Kantonen, Gemeinden oder auch den einzelnen Betrieben, immerhin in der Meinung, dass die Interessen der Angestellten und Arbeiter nach Möglichkeit zu wahren sind.

Die in Art. 8, Absatz i, vorgesehene Ausnahme für Betriebsbureaux, die in direkter Verbindung mit Laden- und Verkauferäumen stehen, soll allgemeia auch für diejenigen Betriebsbureaux gelten, die mit.industriellen oder gewerblichen Betrieben direkt verbunden sind und über deren Arbeitszeit, wie bereits oben ausgeführt, ein weiterer Bundesratsbeschluss in nächster Zeit folgen wird. Grundsätzlich sollen solche Betriebsbureaux den gleichen Beschrankungen unterstehen « ie die Betriebe, mit denen sie in Verbindung stehen.

Die Verhältnisse in den verschiedenen Tätigkeitsgebieten, die von Art. 8 betroffen werden, sind so mannigfaltig, dass eine absolut bindende, keine Ausnahmen zulassende Vorschrift vom Bundesrate nicht aufgestellt werden konnte. Die Kantone werden dem festgelegten Grundsatze geniass ihre Vollzugsvorschriften erlassen und dabei die verschiedenartigen Verhaltnisse angemessen berücksichtigen. Soweit sie es als unumgänglich notwendig erachten, können sie beispielsweise im Einverständnis mit den Elektrizitätswerken bestimmte Ausnahmen für wichtigere, im Interesse der beruflichen Ausbildung eingerichtete Schulen gestatten, bestimmen, dass zur Zeit der grossen Abschlüsse der Banken nach 7 Uhr abends weitergearbeitet werden darf, und unter tunlichster Wahrung der Regel weitere Ausnahmen vorsehen. Das unterzeichnete Departement steht selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, wenn nähere Aufschlüsse nötig erscheinen.

7. V o l l z u g s b e s t i m m u n g e n . Wir bitten Sie, die von den Kantonsregierungen aufzustellenden Vorschriften möglichst umgehend zu erlassen und unserer Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft zur Kenntnis zu bringen. Wir mochten Sie namentlich ersuchen, vorgesehene Ausnahmen, wenn möglich generell, festzusetzen und im Sinne von Art. 10, Absatz 2, überhaupt dafür zu sorgen, dass keine nicht absolut nötigen Ausnahmen bewilligt werden und eine gleichmassige llegelung wenigstens innerhalb des Kantonsgebietes tunlichst sichergestellt wird.

Wir bitten Sie, zur Durchführung dieser Sparinassnahinen.

die zum Teil tief ins wirtschaftliche Leben eingreifen, uns aber durch die Verhältnisse aufgeäwungen werden, die geeigneten strengen Massnahmen zu ergreifen, und wir geben der Erwartung' Ausdruck, dass namentlich auch die Gerichte sich bewusst werden,

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von welch unheilvollem Einfluss eine ungenügende Verfolgung und Bestrafung der Widerhandlungen gegen solche Vorschriften ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 1917 betreffend den Vertrieb gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende, im Gebrauchszolltarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt : NB. ad 34 b. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zu Brennereizwecken, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 10. 50 per <[ brutto.

NB ad 29 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol : wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 3 1/2 Graden, die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 2. 30 per Grad und q brutto : für Sendungen unter 50 kg brutto : Kr. 2. 86 per Grad und q brutto.

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto : Für Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen Fr. 21.-- ,, Kirschen, eingestampft oder entstielt l 5. 50 ., Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft .

12.-- andere Steinobstsorten, eingestampft 10.50 " ., Kernobstsorten, eingestampft 10.50 ,, Wachholderbeeren, getrocknet, ganz oder ze 23.-- kleinert ,, Beerenobst, anderes, eingestampft, zu Brennere 5.50 zwecken 23.-- ., Wachholderbeertrester (Wachholdertreber) NB. ad 32. Monopolgebuhr für Weintrauben frisch oder eingestampft, zur Kelterung, für ihre Trester 3.50 per q brutto

273 NB. ad 33. Die nach Nr. 33 zu Fr. 50. -- per q verzollbaren getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr per q brutto von . , Fr. 16.50 NB, ad 37 b. Monopolgebühr für Föigen zu Brennereizwecken per q brutto ^ 80.-- NB. ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueurs gefüllte Bonbons: wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad. 125/129.

Zu 117 a/b und 110. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen für 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. 2. 30 für jeden Grad über 15 Grad. Für ' Weinspezialitäten (vgl. Position 117&) bleiben hinsichtlich der Höhe der monopolfreien Toleranz die Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten.

Die Mehrgrade unterliegen der Gebühr von Fr. 2. 30 per q brutto.

In der letzten Zeile des 1. und in der zweitletzten Zeilo des 2. NB. ad 117/120 ist der Ansatz von Fr. 2. 30 einzusetzen.

NB. ad 129 a/b. Wermut mit mehr als 18,s Grad Alkoholgehalt entrichtet eine Monopolgebühr gemäss NB, ad 125/129.

NB. ad 12ÌÌJ129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Eintrittstaxen : a. für Alcohol absolutus: in Sendungen von 50 kg brutto und mehr : Fr. 288. -- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto : Fr. 360. -- per q brutto ; b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten: gemäss Ziffer II hiernach.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

II. Branntwein und andere geistige Getränke, ferner Liqueurs, Liqueurweine, Medizinal weine usw. (vgl. Zifi'er l a des Bundesratsbeschlusses vom-8. Januar 1915):

274 a. unter 25 Grad Alkoholgehalt: per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . Fr. 60. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 75. -- b. von 25--75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,, 230. -- 2, Sendungen unter 50 kg brutto ,, 287. 50 c. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . ,, 230. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad '.

,, 2.30 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 287. 50 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 2. 86 NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgehühr von 10 Rp. per Sauregrad und q brutto.

NB. ad 218. Trauben- und Obsttrester bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 1 2 -- per q brutto. Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 15 Graden Alkoholgehalt unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 22. -- per q brutto, solche von mehr als 15 Graden Alkoholgehalt hat zudem für jeden weitern Grad einen Zuschlag von Fr. 2. 30 per q brutto zu entrichten.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 966/967. Wachholderbeeren, frisch, gauz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 23. -- per <| brutto NB. ad 968. Wachholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft u. dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr on Fr. '60, -- per ei brutto.

NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyt d). nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 11. -- per q brutto; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebuhr von Fr. 230. -- per q brutto.

NB. ad .975. Jodoform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 1. -- per q brutto.

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebuhr von Fr. 7. 20, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 3.

per q brutto.

275 NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausSchliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen : Fr. 2. 80 per Grad und q brutto; 2. Rumather und Rumessenz, unterliegen einer tixen Monopolgebuhr von Fr. 230. - - per q brutto ; 3. Fruchtessenzen : a. mit mehr als 10, aber weniger als 25 Vol. % Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr: fixe Monopolgebuhr von Fr. 230. -- per q brutto, 2. Sendungen unter 50 kg brutto : fixe Monopolgebühr von Fr. 287. 50 per q brutto, &. mit 25 und mehr Vol. % Alkoholgehalt: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. 6 und c, hiervor; 4. Auf alkoholhaltigen phar m azeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen etc., die zum innerliehen Gebrauch dienen, sowie auf andern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Cognacessenz, Extrait de menthe, Wermutessenz u.dgl., Monopolgebuhr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer U, lit. a--e, hiervor.

NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfumerien und kosmetische Mittel Fr, 2. 80 per Grad und q brutto.

NB ad 997. Weinhefe, getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 1040. Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-, Amyl-, Isoamy 1-Alkohol, Fuselöl u. dgl. unterliegen der fixen Monopolgebuhr von Fr. 230. -- per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther (wie Amylacetat, Butylacetat, Amylbutyrat etc.) rein oder mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol. % oder weniger, unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 230.---* per q brutto; solche mit höherem Alkoholgehalt s. NB. ad 981, .Ziffer 3, hiervor.

NB. ad 1059. Bromäthyl unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 7. 20, Chlorathyl einer solchen von EY 7.--- und Jodäthyl einer solchen von Fr. 4. -- per q brutto.

276

NB. ad 1063. Schwefelâther bezahlt infolge des Alköholmonopole eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 10. 50 per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleiehungsgebühr von Fr. 5. -- per q brutto.

NB. ad 1113. Spirituslacke und -polituren, die nicht wenigstens 6 °/o ihres Gewichtes an Schellack oder sonstigen Harten enthalten, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 2. 80 per Grad und q brutto.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 15. August 1916 betreffend Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren und tritt mit heutigem Tage in Kraft.

B e r n , den S.Oktober 1917.

Eidg. Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende August .

September

1917 444 45

1916 880 183

Januar bis Ende September

489

1063

Zu* oder Abnahme -- 436 -- 138 -- 574

B e r n , den 12. Oktober 1917.

(B.-B. 1917, IV, 50.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Sursee-Triengen hat das Gesuch gestellt, es mochte ihm bewilligt werden, die 8,9a) km lange Linie von Sursee nach Triengen samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 150,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift geraäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 24. Oktober 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post-

277

und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. Oktober 1917.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.

1917 Monate Monate

1916 1916

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April , .

M a i. . .

Juni . . .

1 Juli . . . .

August . .

September .

Ì Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,898,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 38 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10

1917 1917

Fr.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605, 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42

Total 60,096.993. 38 Auf Ende Sept. 41,424,961.71 39,540,081. 64

Mehreinnahma

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

371,436. 47 _ -- 523,358. 76 309,612. 60 -- -- -- --

--

--

433,896. 13 573,041. 55

-- -- 76,915. 26 69,384. 48 709,216. 61 1,227,333. 87

1,884,880. 07

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Année Anno Band

4

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43

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1917

Date Data Seite

266-277

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10 026 516

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