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Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Italien.

(Abgeschlossen am 19. April 1892.)

Uebersetzung des französischen Originaltextes (mit erläuternden Anmerkungen).

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Italien, in gleicher Weise von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Völker verbinden, enger zu schließen, und in der Absicht, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu fördern und auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Vertrag einzugehen, und zu diesem Ende zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrath Dr. N u m a D r o z, Chef des eidgenössischen Departements des Auswärtigen; Herrn alt Bundesrath B e r n h a r d H a m m e r , Nationalrath; Herrn C o n r a d C r a m e r - F r e y , Nationalrath; Seine Majestät der König von Italien: Herrn G i a c o m o M a l v a n o , Großoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Staatsrath, Generalsekretär des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ;

361 Herrn N i c o l a Mi r a g l i a , Großoffizier des St. Mauritius- und Liizarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Generaldirektor für Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel; Herrn ß o n a l d o S t r i n g h e r, Kommandeur des Ordens der Italienischen Krone, Offizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, General-Inspektor im Finanzministerium ; Herrn A n t o n i o M o n z i l l i , Kommandeur des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Direktor für Handel im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel; welche, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben : Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig für die direkte oder indirekte Einfuhr von Gegenständen italienischer Herkunft in die Schweiz und von Gegenständen schweizerischer Herkunft in Italien die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu.

Die aus Italien, sei es unmittelbar, sei es unter Berührung fremdländischen Gebietes, herkommenden Gegenstände, welohe im Tarif A zum gegenwärtigen Vertrage aufgezählt sind, sollen in der Schweiz zu den durch diesen Tarif festgesetzten Zöllen zugelassen O O werden.

Die aus der Schweiz, sei es unmittelbar, sei es unter Berührung fremdländischen Gebietes, herkommenden Gegenstände, welche im Tarif B zum gegenwärtigen Vertrage aufgezählt sind, sollen in Italien zu den durch diesen Tarif festgesetzten Zöllen zugelassen werden.

Artikel 2.

Die Ausfuhrzölle sind in beiden Staaten wärtigen Vertrage beigefügten Tarife C und Weder im einen noch im andern der irgendwelche Zollgebühren für die Durchfuhr werden.

durch die dem gegenD festgesetzt.

beiden Staaten sollen von Waaren erhoben

Artikel 3.

Die aus einem der beiden Länder herstammenden und in das andere eingeführten Waaren jeder Art dürfen keinen höhern Ab-

362 gaben oder vinssen, der denjenigen, tion treffen

Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates, der ProKantone oder der Gemeinden unterworfen werden, als welche die gleichartigen Waaren einheimischer Produkoder noch treffen könnten.

Artikel 4.

Wenn der eine der hohen vertragschließenden Theile es als nothwendig erachtet, auf einem Artikel einheimischer Produktion oder Fabrikation, welcher in den dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarifen enthalten ist, eine neue Accisenabgabe oder Verbrauchssteuer oder eine Zuschlagstaxe zu erheben, so kann der gleiche fremdländische Artikel beim Eiütritt sofort mit einer gleichen Abgabe oder Zuschlagstaxe belegt werden.

Im Falle der Aufhebung oder der Herabsetzung der oben erwähnten Abgaben und Steuern sollen die Zuschlagstaxen ebenfalls aufgehoben oder im gleichen Verhältniß herabgesetzt werden.

Die bei der Ausfuhr italienischer oder schweizerischer Produkte gewährten Rückzölle (drawbacks) sollen die innern Accisenabgaben oder Verbrauchssteuern, welche auf den gedachten Erzeugnissen oder den zur Herstellung derselben verwendeten Stoffen lasten, nicht übersteigen.

Artikel 5.

Die Erzeugnisse, welche den Gegenstand von Staatsmonopolen eines der vertragschließenden Theile bilden oder bilden werden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von monopolisirten Waaren dienen, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Die genannte Einfuhr-Zuschlagstaxe soll zurückerstattet werden, wenn der von dieser Taxe betroffene Gegenstand nicht zur Fabrikation eines monopolisirten Artikels verwendet wurde.

Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung oder Fabrikation Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alhohol entfallenden innern fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 6.

Goldschmied- und Bijouterieartikel aus Gold, Silber, Platin oder andern Metallen sollen bei der Eiüfuhr von eiuem der beiden

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Länder in's andere vorkommeudenfalls dem für die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikation geltenden Kontroiverfahren unterliegen und uach den nämlichen Grundsätzen, wie diese, die Stempelund Garantiegebühren bezahlen (s. auch Schlußprotokoll zu diesem Artikel, S. 396).

Artikel 7.

Jeder der beiden hohen vertragschließenden Theile verpflichtet sich, dem andern in Bezug auf die Zölle jede Vergünstigung einzuräumen, welche er einer dritten Macht zugestanden hat oder in Zukunft noch zugestehen könnte, und zwar auf eben denselben Zeitpunkt, an welchem er die Vergünstigung für jene dritte Macht in Kraft setzt, und in vollem Umfange.

Im Weitern verpflichten sie sich, gegen einander keinerlei Zölle oder Einfuhr- und Ausfuhrverbote aufzustellen, welche nicht gleichzeitig auf jede andere Nation Anwendung fänden (a. auch Schlußprotokoll zu diesem Artikel, S. 396).

Bndlich verpflichten sie sich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Getreide, Vieh oder sonstigen Thieren aller Art von dem einen nach dem andern Lande weder zu verbieten, noch zu hemmen, ausgenommen Vieh und sonstige Thiere bei gehörig konstatirtem Auftreten einer Viehseuche. Sollte jedoch einer der kontrahirenden Staaten sich gegenüber irgend einer andern Macht im Kriegszustände befinden, oder sich genöthigt sehen, seine Armee auf den Kriegsfuß zu setzen, so soll derselbe an diese Bestimmung nicht gebunden sein.

Artikel 8.

Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern und insbesondere zwischen den betreffenden Grenzgebieten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Rückfuhr, unter Beobachtung der Vorschriften, welche die vertragschließenden Theile im gemeinsamen Einverständnis feststellen werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr für Vieh, welches aus dem einen Gebiete in's andere auf Märkte, zur Ueberwinterung und auf Alpweiden getrieben wird, zugestanden (s. auch Schlußprotokoll zu diesem Artikel, S. 396).

Artikel 9.

Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich, an den Hauptzugängen der beide Staaten verbindenden Straßen Grenzbüreaux zu halten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung

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zum Bezug der Zollgebühren, sowie zur Vornahme der Transitabfertigungen für die anerkannten Transitstraßen.

Die zu diesem Zwecke nothwendigen Abfertigungsforrnalitäten sollen zur Vermeidung von Verzögerungen beiderseits möglichst vereinfacht werden (s. auch Schlußprotokoll zu diesem Artikel, S. 397).

Artikel 10.

Zur Erleichterung des Grenzverkehres ist man übereingekommen, daß die folgenden Erzeugnisse von Besitzungen, welche innerhalb» eines auf beiden Seiten der Grenze sich ausdehnenden Umkreises von je 10 Kilometern liegen, gegenseitig von allen Eingangs-, Ausgangs- oder Verkehrsabgaben befreit sein sollen: Getreide in Garben oder in Aehren; Heu, Stroh und Grünfutter; frische Früchte, mit Einschluß der frischen Weintrauben ; frische Gemüse.

Ebenso sind zollfrei: Dünger, Schlamm aus Sümpfen, vegetabilischer Dünger, Weinhefe und Weinträber, Rückstand von Oelkuchen, thierisehes Blut, Sämereien, Pflanzen, Stangen, Rebstecken, die tägliche Nahrung der Arbeiter, Thiere und landwirtschaftliche Werkzeuge jeder Art, alles Gegenstände, welche zur Bebauung der betreffenden Besitzungen dienen, mit Vorbehalt der Kontrolirung und der BefugnifS zur Unterdrückung im Falle von Defraudationen.

Die Eigenthümer oder Bebauer von solchen im Gebiete des andern Staates gelegenen Landgütern sollen überhaupt hinsichtlich der Nutzung ihres Bigenthums die gleichen Vortheile genießen, wie die am Orte wohnenden Inländer, unter der Bedingung, daß sie sich den administrativen oder polizeilichen Bestimmungen unterziehen, welche für die Landesangehörigen gelten.

Zum Zwecke der Erleichterung des in den vorhergehenden Bestimmungen vorgesehenen Grenzverkehrs sollen in gegenseitigem Binverständniß der beiden Regierungen spezielle Verfügungen getroffen werden.

Artikel 11.

Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Vorschriften, welche Italien aufzustellen für nützlich erachtet, wird die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden für rohe Baumwollgewebe, welche aus der Schweiz in Italien zum Bedrucken eingeführt und im bedruckten Zustande wieder ausgeführt werden.

365 Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr innerhalb einer Frist von 6 Monaten wird gegenseitig die zeitweilig zollfreie Einfuhr und Ausfuhr zugestanden: 1. für die zur Reparatur bestimmten Gegenstände, namentlich für Taschenuhren , Maschinen , Maschinenteile, Dampfkessel und Theile von solchen, sowie für Theile von Schiffen, Barken und Kähnen etc. ; 2. für signirte Säcke und Fässer, für Körbe und ähnliche Behältnisse, welche leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder welche gefüllt ausgeführt und leer wieder eingeführt werden.

Im erwiesenen Bedürfnißfalle wird die obige Frist auf 12 Monate ausgedehnt.

Artikel 12.

Die beiden vertragschließenden Theile werden sich über ein Polizei-Reglement für die Schifffahrt auf dem Luganer- und Lnngensee, sowie auch über die Maßregeln verständigen, welche zur Sicherung des Bigenthumsrechtes an dem durch Unfälle, wie Ueberschwemmungen, Sturm etc., weggetriebenen Holze zu treffen sind.

Artikel 13.

Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende überhaupt, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Lande, wo sie ihren Wohnsitz haben, die Steuern und Abgaben für das von ihnen betriebene Handels- oder Industriegesehäft entrichten, sollen hiet'ür, wenn sie, mit oder ohne Muster, im ausschließlichen Interesse ihres Geschäftes reisen oder ihre Kommis oder Agenten reisen lassen, um Ankäufe zu machen oder Bestellungen aufzunehmen, im andern Lande keiner weitern Steuer oder Abgabe unterworfen werden.

Sie haben indessen in keinem Falle Anspruch auf Begünstigurfgen irgend einer Art, welche die Angehörigen dieses Landes nicht genießen.

Um der vorerwähnten Behandlung theilhafttg zu werden, müssen die iatlienischen Handelsreisenden in der Schweiz und die schweizerischen Handelsreisenden in Italien mit einer Gewerbelegitimationsvarte kersehen sein.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, Inbegriffen Taschenuhren, welche als Muster dienen und von Handelsreisenden schweizerischer Häuser in Italien oder von Handelsreisenden italienischer Häuser in die Schweiz eingeführt werden,7 sollen beiderseits -- unter den O zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder abermaligen Verbringung

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in ein Niederlagshaus erforderlichen Zollförmlichkeiten -- vorübergehend zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sind zwischen beiden Regierungen in geineinsamem Einverständniß zu regeln.

Artikel 14.

Die hohen vertragschließenden Theile sind übereingekommen, vorkommenden Falls Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung des gegenwärtigen Vertrages, welche nicht zur gemeinsamen Zufriedenheit auf dem direkten Wege einer diplomatischen Unterhandlung sollten erledigt werden können, auf schiedsrichterlichem Wege zu lösen.

Artikel 15.

Die hohen vertragschließenden Theile erklären, allen anonymen und sonstigen Handels-, Industrie- oder Finanzgesellschaften, welche in Gemäßheit der dem einen oder andern der beiden Staaten eigenen Gesetzgebung konstituirt und konzessionivt sind, gegenseitig die Befugniß einzuräumen, alle ihre Rechte geltend zu machen und vor Gerieht, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, aufzutreten, und zwar in dei ganzen Ausdehnung der Staaten und Besitzungen der andern Macht, untei- der alleinigen Bedingung, daß sie sich nach den Gesetzen einbegriffen Finanzgesetze) dieser Staaten und Besitzungen richten.

Man ist einverstanden, daß vorstehende Bestimmung sowohl auf die vor der Unterzeichnung gegenwärtigen Vertrages, als auf die in der Folgezeit konstituirten und konzessionirten Gesellschaften und Genossenschaften (associations) Anwendung findet.

Artikel 16.

Der schweizerische Bundesrath und'die königlich italienische Regierung, von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Italien zu fördern und auszudehnen, verpflichten sich, die Erstellung von Verkehrsstraßen, welche zur Verbindung der beiden Länder bestimmt sind, nach Möglichkeit zu begünstigen und insbesondere, beiderseits, solchen Unternehmungen alle möglichen Erleichterungen zu sichern, welche zum Zwecke haben, mittelst Fortbewegung durch Dampfkraft, quer durch die schweizerischen Alpen, die Bahnnetze im Norden und Süden dieses Gebirges mit einander in direkte Verbindung zu setzen.

Artikel 17.

Der gegenwärtige Vertrag wird sofort, nach dem Austausch der Ratifikationen und spätestens am i. Juli 1892 in Kraft treten. Er

367

bleibt vollziehbar bis 3t. Dezember 1903. Jeder der beiden hohen kontrahirenden Theile behält sich jedoch das Recht vor, die Wirksamkeit desselben, durch vorausgehende Kündung auf 12 Monate, arn 1. Januar 1898 aufhören y,u lassen. Wird von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht, so bleibt der gegenwärtige Vertrag bis zum 31. Dezember 1903 und über diesen Zeitpunkt hinaus in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder andere der vertragschließenden Theile ihn gekündet haben wird.

Artikel 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Zürich, in doppelter Ausfertigung, am neunzehnten April ein tausend achthundert zwei und neunzig (1892).

(gez.) Droz.

(gez.) Hammer.

(gez.) C. Cramer-Frey.

L. 8.

(gez.) G. Malvano.

(gez.) N. Miraglia.

(gez.) B. Stringher.

(gez.) A. Monzilli.

368

Tarif .A..

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die nach dem Texte jeder Position In Klammern beigefugten Zahlen bedeuten: g. den Zoll des Generaltarifs vom 10. April 1891, c. den in den Verträgen mit Deutschland und Oesterrelch-Ungarn vom 10. Dezember 1891 vereinbarten Conventlonalzoll, a. den alten Zoll. War letzterer Im alten Vertrag mit Italien gebunden, so steht nach dem Zollsatz der Buchstabe J.

Die mit einem * bezeichneten Positionen sind unverändert aus den In den oben erwähnten Verträgen mit Deutschland und Oesterrelch-Ungarn enthaltenen Tarifen herQbergenommen.

Alle Zolle, welche durch den vorliegenden Vertrag ermässigt werden, sind halbfett gedruckt.

Nummer des Schweiz.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäne etc.), der Glasfabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, von Färbereien; Scherben von Glas-und Thonwaaren ; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder); Schlempe; Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht anderweitig genannte; thierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hovnspäne; Thierflechsen; Klauen; Knochen; Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen; etc.* (g. frei, c. frei, a. frei)

aus 2 aus 3

Zölle.

Franken lerlOOkg,

frei

Traubentrester (Traber); Weinhefe, flüssige (g. --. 20, a. frei)

--.20

Kleie, Oelkucheu undOelkuchenmehl; Johannisbrod; Abfallprodukte der Mullerei etc. für Viehfiitterung * (g. frei, c. frei, a. frei)

frei

Robstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauch, wie: Beeren, Blätter, Blüthen, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln u. a., soweit sie nicht unter Kategorie V (landwirtschaftliche Erzeugnisse) oder Nr. 244 fallen:

369 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

Benennung- der Gegenstände.

8

Zölle.

-- ganz, uuzerkleinert, in rohem Zustande (g. 3. :--, a. 3. --, frische Wurzeln und Beeren: frei)

aus 10 a

b aus 16 a

Süßholzsaft (g. 10. --, a. 7. -- J.) .

.

.

.

Rieinusöl, farbloses, gereinigtes, etc. (g. 10. --, a. 7. -- J.)

Franken por 100 kg.

3.--

7. --

6.-

Schwefel, roh oder gereinigt (g. --.20, a.

--.20 --. 20 J.-) . .

--.20

Schwefelblüthen, schwefelsaure Magnesia (Bittersalz), schwefelsaurer Baryt (Schwerspath), Chlorbaryum, flüssige Gerbstoffextrakte * (g. --.30, c. --.30, a. --.30)

--.30

aus 18 a

Salpetersäure* (g. 1. --, c. --. 60, a. --. 60)

--.60

b

Borax; feste Gerbstoffextrakte; Oleün (Oelsäure) ; Rieinusöl zu technischen Zwecken * (g. 1.--, c. 1.--, a. 1.-- J. !). . . .

b aus 17

Citroneusaft (g. --.20, a. --. 20) .

.

-i

Farbstoffe, mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig genannte :

aus 34

-- vegetabilische, roh (g. --. 20, a. --. 20)

--.20

35

-- mineralische und vegetabilische : gemahlen, geschlemmt, geraspelt, gepulvert, geschnitten, etc. * (g. --. 60, c. --. 60, a. --. 60) . .

--.60

(Ad 56, Conteries de Venise, s. Schlußprotokoll II, l, Seite 398.;

aus 60

Brennholz * (g. --. 02, c. --. 02, a. --. 02 J.)

--.02

aus 63

Faßholz, rohes * (g- --· 40, c. --. 15, a. --. 15)

--.15

*) Ricinusöl zu technischen Zwecken.

370 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

aus 76 a aus 81

95

Benennung der Gegenstände.

Holzwaaren, fertige aus gemeinem Holze, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt, nicht fournirt, soweit sie nicht unter Nr. 78 *) fallen; Wagner-, Zimmer-, Rechenmacherarbeiten, etc. : -- ohne Metallbeschläge* (g. 8. -- , c. 6. -- , a. 8. -- ) Andere Holzwaaren, bemalt, polirt, lackirt oder geschnitzt; ferner Holzwaaren der unter Nr. 76 2 ) und 77 z) erwähnten Gattung: bemalt, gefirnißt, lackirt* (g. 50. --, c. 30. -- , a. 16 -- ) Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische, sofern sie nicht unter eine andere Position der Kategorie V (landwirtschaftliche Erzeugnissei oder unter Kategorie XI (Nahrungsund Genußmittel) fallen ; Sämereien aller Art: nicht anderweitig genannte* (g. frei,

Zölle.

Franken per 100 kg.

6. --

30.--

frei 96

Heu, Laub, Schilf, Stroh* (g. frei, c. frei, frei

97 99

Oelsamen und Oelfrüchte (g. -- . 30, c. Reps -- 30, a. -- .30) Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen (g. 2. -- , a. in Kübeln oder Töpfen, oder mit Wurzelballen 1. -- , andere : frei) .

--.30

1.--

') Nr 78 lautet: Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel um Möbeltheile (Kc rbflechterwaaren ausgenommen), fertige: rohe, nicht bemalt, nicht gefir nißt, nicht geschnitzt, ausgenommen solche aus Ebeni stenholz (Vertragsz oll mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn 10. --).

2 ) Un :er Nr. 76 sind Holzwaareii ans gemeinem Holz, ro a, ohne Metallbesc hläge, Tafeln oder verleimte Bodentheile für Parqueter e (Vertragszoll init Deutschland und Oesterreich-Ungarn 6. -- ) und S chmalzkübel (Vertragszoll mit Deutschland und Oesterreich- Ungarn 8. -- ), unter Nr. 77 H olzwaaren aus gemeioem Holz, roh, mit Metallbes :nlägen, Böttcher- und Kühlerwaaren, montirt und demontirt (Vertrags! oll mit Deutschlaiid und Oesterreich-Ungarn 12. -- ) Inbegriffen.

371 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

103

104 105 aus 106 110 119 aus 141

aus 198

199

208

215

Benennung der Gegenstände.

Lederwaaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel * (g. 120. --, c. 60. --, a. 30. --) Schuhwaaren : vorgearbeitete Bestandtheile aller 45. --, c. 40. --, a. 30. --) Lederschuhe, grobe * (g. 60. --, a. 30. -- ) . . .Lederschuhe, feine * (g. 130. --, a. 30. --)

Zölle.

Franken per 100 kg.

60.--

A r t * (g.

. . . . 40.c. 40. --, 40.-

c. 60. --, 60.-

Bücher, gedruckte; Land- und Seekarten; Musikalien * (g. 1. --, c. 1. --, a. 1. --) .

1.Bildhauerarbeiten aller Art (g. 16. --, a. 16. --) 16.Gewöhnliche Lastschiffe und Sehifferbarken, über 10 Meterzentner wiegend (g. 5. --, 2.-- a. 8 %) Bruchsteine, rohe; Bausteine, bossirte oder roh gehauene ; Pflastersteine, Straßenmaterial ; Asbest, roher; Gyps und Kalkstein, roh, ungebrannt; andere, nicht anderweitig genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen * (g. frei, c. frei, a. frei) frei Polirbare Steinarten in rohen Blöcken (g. --. 50, a. Alabaster und Marmor, roh --. 30) .

-.30 (S. auch Schlußprotokoll II, 2, Seite 398.)

Kalk, fetter, und Gyps, gebrannt oder gemahlen * (g. --. 40, c. --. 20, a. --. 20 J.) --.20 Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : -- roh, nicht geschliffen, nicht polirt, nicht ornameotirt; gesägte Marmor-, Granit- und andere Steinplatten tg. 1. --, a. --. 75 J. *) --.75

*) Nach dem alten Vertrag mit Italien unterlag dem Zoll von 75 Cts.

,,Marmor in Platten oder gesägt, nicht geschliffen, nient polirt".

372 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

aus 216 a -- Marmor und Granit in Platten oder gesägt: geschliffen oder polirt (g. 4.--, a.

1.50 J. ») -- aus Marmor und Granit : polirt, geschliffen, ornamentirt; vorgearbeitete Statuenkörper (g. 4. --, a. aus Marmor und Alabaster 5. --, andere 3. --) -- Arbeiten aus" gemeinen Steinarten: geschliffen oder polirt ^g. 4. --, a. 3. --) 224 aus 225 228 aus 231

232

233

235 236

237 l

Zölle.

Franken ier 100kg.

2.--

4.--

Butter, frisch* (g. 8.--, c. 7.--, a. 7. - ) .

Butter, gesotten, gesalzen * (g. 15. --, c. 10. --, a. 7. -) 10.-- 1.Eier* (g. 4.--, c. 1. --, a. 1. -- J.) . . .

Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, Büchsen etc. ; Zuckerwaaren und Zuckerbäckerwaaren * (g. 50. --, c. 40. --, a. 40. --) . . . . 40.2.50 Fische, frische (g. 2. 50, a. 2. 50) . . . .

Fische, getrocknet, gesalzen, marinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet : -- soweit nicht unter Nr. 234 2) des schweizerischen Zolltarifs fallend (g. 1. --, a. 2. --) (S. die Note ad 234 im Schlußprotokoll, Seite 398.)

Fleisch, frisch geschlachtetes * (g. 6. --, c.

4. 50, a. 3. -- ) Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven; Speck, gedörrter * (g. 8. --, c. 6. --, a. 4.--) Geflügel, lebendes (g. 6. --, c. 6. --, a. 4. -- J.)

1.--

4.50 6.-- 4.--

) Nach dem alten Vertrag unterlag dem Zoll von 1. 50: ,,Marmor in Platten oder gesägt, geschliffen oder polirt".

s ) Nr. 234 begreift solche in Gefässen bis und mit 5 kg., sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern.

373 Nummer dea Schweiz.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Franken

238 a

Geflügel, getödtetes (g. 12.---, c. 12.--, a.

6. -- J.) .

...........

6. Wildpret (g. 12.--, c. 10.--, a. 12.--) . 10.

b 239

Wurstwaaren (Charcuterie) (g. 25. --, c. 20. --, a. 12. -- J.)

..........

241

Obst, genießbare Beeren : frisch * (g. frei, c.

frei, a. frei) ...........

Weintrauben: -- Tafeltrauben, frische (g. 5. -- , c. 3. 50, a. 2. 50 J.)

..........

.

-- Weintrauben , eingestampfte (g. 5. -- , a.

4.-) .............

Kastanien, frisch oder getrocknet (g. -- . 30, a. --, 30) ..........

.

242 a b 243 244

aus 247 a b c d

248 249

12. --

frei

2. 50 3.-

--.30

Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen etc. ; eingestampfte Fruchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation * Cg- 5- --, e- 2. 50, a. 1. 50) .....

Südfrüchte : Orangen und Citronen (g. 15. -- , a. 2. -- J.)

getrocknete Weintrauben (getrocknete Tafeltrauben) Cg- 15.--, a. 3. -- ) . . . .

getrocknete Feigen (g. 15. -- , a. 3. -- J.)

Mandela, Nüsse und Haselnüsse (g. 15. -- , a. 3. -- J.) . . . . . . . . . .

Gemüse, frische: -- Kartoffeln* (g. frei, c. frei, a. frei) .

-- andere Gemüse (g. 2. --, a. frei J.) .

2. 50

2. -- 3. -- 3. -- 3. --

.

.

frei frei

(Ad 251. eingemachte Gemüse, s. Schlußprotokoll II, 4, Seite 398.)

ßundesblatt. 44. Jahrg. Bd. II.

26

374 Nnmmei des Schweiz.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Franken

aus 252

per 100 kg.

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte: -- nicht geschroten, nicht geschält* (g. --. 30, c. --. 30, a. --. 30) --.30

aus 253 a -- in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, Gries, Grütze; Mehl von Getreide, Mais oder Hülsenfrüchten * (g.

2. 50, c. 2. --, a. 2. --, Gries aus Hartweizen 1.25)

2.--

b -- Reis in geschälten Körnern (g. 2. 50, a.

. 1. 50 J..)

1.50 aus 255 Teigwaaren (g. 15. --, a. 8.-- J.) . . . 8.-- Käse: 4 -- Weichkäse * (g. 10. --, c. 4. --, a. 4. --) 263 4.-- -- Hartkäse* (g. 6.--, c. 4. --, a. 4.--) .

264 Wein (Naturwein) in Fässern, bis 15° Al290 3.50 kohol (g. 6. -- '), c. 3. 50 2), a. 3. 50 J.)

(S. auch Schlnßprotokoll II, 5, Seite 399.)

aus 295 Wermuth in Fässern, Flaschen oder Krügen bis zu 18 ° Alkohol (g. 30. --, a. 8. -- J.) 8.-- (S. auch Schlußprotokoll 11, 6,. Seite 399.)

aus 296 Olivenöl in Fässern (g. 1.--, a. 1.-- J.) . 1.-- 333 Flachs, Hanf, Jute, Ramie (Rameh, Nesselhanf) und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle: roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt (g. --.30, ». --.30 J.) . . . . --.30 aus 334 Hanfgarne, bis und mit Nr. 10, einfach, roh 1.20 oder gebaucht (g. 1. 50, a. --. 60 J. 8) .

') Alkoholgrenze 12°.

») Alkoholgrenze 13°.

a ) Im alten Vertrag waren Flachsgarne Inbegriffen.

375 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

Benenaungr der Gegenstände.

Zölle.

Franken

340 341 342

346 352

353 354 aus 355

Gewebe aus den unter Nr. 333 genannten per 100 kg.

Spinnstoffen : -- roh oder gebaucht, von 9 bis 13 Fäden auf 5 mm. im Geviert* (g. 15. --, c. 12. -- , 12.-- a »i -- roh oder gebaucht, von 14 bis 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert * (g. 30. -- , c. 25. -- , » i) 25.-- -- roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, sowie alle gebleichten, bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll ausgenommen * (g. 60. -- , c. 42. -- , a. *) 42. -- Seilerarbeiten: Stricke, Taue (g. 12. -- , c. 8. -- , a. 3. -- ~) 7. -- Seideneocons, Abfälle von Seide: Strazze, Struse, Stumpen und defekte Cocons etc.

-.30 fg. -- . 30, a. -- .30) Seide und Floretseide, roh: -- gekämmte Floretseide (peignée) (g. 1. -- , -l a, 1 -- ) " Seide und Floretseide: 1.50 -- ungezwirnte (g. 1. 50, a. 1. 50 J.) . .

6.

-- gezwirnte (g. 7. -- , a. 6. -- J.) . . .

J ) Die alten Zölle für Flachs- und Hanfgewebe waren die fol Bonden : Leinen- uiid Hanfgewebe, glatte oder gemusterte: Packt uch, gemeines und rohes, von höchstens 25 Fäden au f . 1 SO 3 CEQ. sowohl im Zettel als im Eintrage Leine izeug und Zwillich, roh oder halbgebleicht, ungefärbt 4. -- und unter 40 Zettelfäden auf 3 cm Leinw and und Leiaenband, gebleicht, gefärbt, appretirt, sowie Lei awand, roh, mit mehr als 40 Zettelfäden auf 3 cm. . .16. -- Zwillich, g latt oder gemustert, gebleicht, geiärbt oder bedruckt, damassirte Tis :hzeuge : wie L einengewebe, nach der betreffenden Tarifklasse.

376 Nummer des Schweiz.

Tarifa.

aus 357 a b

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Franken

Näh-, Stick-, Cordonnet-, Posamentirseide und per 100 kg.

-Floretseide: 6.-- roh (g. 60. --, a. 7. -- J.)

-- gefärbt (g. 60. --, a, 7. -- J.) . . . . 16.(S. auch Schlußprotokoll II, 7 und 8, ad ex 357 und 358, S. 400.)

382

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc., wollene * (g. 125. --, c. 75. --, a. 30. -) 75.-- Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Spartogras (Haifa), Kokosfaser, Palmblätter, Seegras, Waldhaar, etc.: --.30 -- roh (g. --.30, a. --.30) --·- gefärbt, gespalten, gesponnen, aufgerollt, in Zöpfen (g. 1.50, a. 1. 50) . . . . 1.50

392 393 aus 394

Besen aus ,,Saggina" (sorghum saccharatum) (g. 15. -, a, 1. 50)

2.50

aus 395

Strohgeflechte (g. 6. --, a, 10. -- J.) . . .

6.--

aus 408

Hüte, fertig geformt, nicht ausgerüstet (ungarnirt) : -- Strohhüte (g. 100. --, a. 50. -- J.) . . 100.-- -- Filzhüte* (g. 100. --, c. 75. --, a. 100. -) 75.--

a b

per StUck

421 aus 422 423

l

Ochsen* (g. 30. --, c. 15. --, a, 15. --)

. 15.--

Kühe und Rinder, geschaufelt* (g. 25.--, 18.-- c. 18. --, a. 12. -- ) Jungvieh, ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 1) des schweizerischen Zolltarifs fallend* (g. 20.--, c. 12.--, a. 5.--) . 12.

) Position Nr. 424 lautet: MastMlber über 60 kg. Gewicht (Zoll 10. --).

377 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

426 a b

427 431 aus 437 446 aus 453

455 456 a b

457 458 459

460

Benennung der Gegenstände.

Schweine : -- im Gewicht von über 60 kg. (g. 8. --, c.

6.--, a. 5.--) -- im Gewicht von 60 kg. oder weniger (g.

8. --, a. bis 25 kg. 3. --, über 25 kg. 5. --) Schafe * (g. 2. --, c. --. 50, a. --. 50) . .

Häute und Felle: rohe, grüne, gesalzene, getrocknete (g. '--. 60, a. --. 60) . . . .

Pferdehaare: gereinigt, gesponnen, zugerichtet* (g. 12. --, a. 5. --, c. 10. -- J.) . . .

Wachsarbeiten aller Art (g. 50. --, a. 16. -- J.)

Korallen, verarbeitet, nicht montirt (g. 50. --, a. 30. -- J.)

Thonwaaren : Dachziegel, roh * (g. --. 60, e. --. 50, a. --. 10) Feuerfeste Steine * (g. --. 50, o. --. 30, a, -.10) Rohe Röhren ohne Muffen * (g. --. 50, c.

--. 50, a. --. 10) . .

·Backsteine, Platten, Fliesen : roh * (g. --. 50, o. --. 25, a. --. 10) Dachziegel, Backsteine : gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt * (g. 2. --, c. 1. 50, a. 2. --) Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, einfarbig, glatt: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt; architektonische Verzierungen ; Terrakotten für Architektur und Gärten * (g. 3. --, c. 2. --, a. 2. -- ) . .

Fliesen, Platten, aller Art: mehrfarbig, bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen * (g. 8. --, c. 6. --, a. 10. --)

Zölle.

Franken per Stack

5.-- 4.- 1 )

--.50 per 100 kg, --.60

10.-- 16.-- 30.-- --.50 --.30 --.50 -- .25

1.50

2.-- 6.

*) Die Ermäßigung bezieht sich nur auf Schweine von 25--60 kg. Gewicht.

378 Nummer des Schweiz.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Töpferwaaren, gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; Steinzeugwaaven , gemeine (Krugvvaare) ; Isolatoren aus Porzellan * (g. 4. -- , c. 3. -- , a 2 . -- J . ï) . . . . .

468

471

Zölle.

Franken per 100 kg.

3. --

Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht besonders genannte: a

Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zu Folge ihrer Beschaffenheit unter Nr. 194 2) oder Nr. 470 8) fallen, also z. B. solche aus Holz, Hartgummi, gewöhnlichem Bein, Celluloïd, Glas und Glasflüssen (falschen SteinenJ oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert * (g. 50. -- , c. 50. -- , a.

16. -- J *3 50.--

b

andere gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren* (g. 50. _, c. 30. --, a. 16. -- J. *) . . 30.-

') All er Vertrag mit Italien: Gemeine Töpferwaaren: mit grauem oder rothf >m Bruch, glasirt oder nicht glasirt; gemeine Steinzeug waaren ; irdene Pi eifen Fr. 2. Isolatoren aus Porzellan unterlagen ein 3m Zoll von Fr. 1 5.

2 ) Pos ition Nr. 494 lautet: Gold- und Silbersehmiedwaaren ; Bi jouterie, acht oder falsch (Vertragszoll mit Deutschland und Oesterreich- Ungarn 200. -- ).

o) Pos ition Nr. 470 lautet: Feine Quincaillerie- und Galanter! ewaaren aller Art, nicht besonders genannte (Vertragszoll mit Deutschi ind und Oesterreic h-Ungarn 120.--).

«) AI er Vertrag mit Italien: ,,Gemeine Kurzwaaren".

379

Tarif B.

Zölle bei der Einfuhr in Italien, NB. Die nach dem Texte jeder Position in Klammer beigefügten Zahlen bedeuten: g. den Zoll des Generaltarifs, c. den alten Vertragszoll. War letzterer Im alten schweizerisch-Italienischen Vertrag gebunden, so steht nach dem betreffenden Zollsatz der Buchstabe S.

Alle Zölle, welche durch den vorliegenden Vertrag ermässigt werden, sind halbfett gedruckt.

Alle durch die Verträge Italiens mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn ermässlgten Zölle, welche In den gegenwärtigen Vertrag herübergenommen wurden, sind mit einem * bezeichnet.

Nummer des italien.

Tarifa.

3

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Bier : a. in großen oder kleinen Gebinden" (g. 12. --, c. 3. --) . .

Lire per hl.

3.-- 100 Flaschen

aus 15

b. in Flaschen* (g. 20.--, c. 3.-- )

3.--

Milch, kondensirte oder konzentrirte, bis 4.0 °/o Zucker enthaltend (g.

120. --)

per 100 kg.

80.-

(S. auch Schlußprotokoll III, 2, ad ex 15, Seite 401.)

aus 16

Kindermehl mit nicht über 40 °/o Zuckerssusatz (g. 60. --, c. 42. -- S.)

42.--

(S. auch Schlußprotokoll III, 3, ad ex 16, Seite 401.)

aus 18 b

Cacao : gebrochen 125. -)

oder

gemahlen

(g.

100.

380 Nummer des italien.

Tarifs.

Benennung1 der Gegenstände.

Zölle.

Lire per 100 kg.

19

Chokolade (g. 200. --, c. 130. -- S.)

130.--

aus 70

Farben aus Steinkohlentheer* ; Anilinsalze (g. frei) .......

frei.

Gewebe aus Flachs, gelaugt oder gebleicht, glatte, welche in Kette und Schuß auf das Quadrat von 5 mm. Seitenlänge aufweisen: 1. mehr als 10 bis 26 Fäden* (g.

97. 50, c. 57. 75) . . . .

66. 40 6)

aus 86 c

2. über 26 bis 45 Fäden* (g.

124. 80 1 und 158. 60 2), c.

57. 75) .

e und f

Gewebe aus Flachs, gebleicht, gemustert, damassirt* (g. Zuschlagstaxe 20. --, c. : wie rohe glatte) Gewebe aus Flachs, gefärbt oder farbig gewebt* (g.: glatte: Zuschlagstaxe 35. --, gemustert oder damassirt: weitere Zuschlagstaxe 20. --, c. : einheitlicher Zoll von 38. -- ») und 90. -- *) . . . .

84. Vertragszoll der gebleichten, glatten Gewebe.')

Vertagszoll der rohen Gewebe mit 35 Lire Zuschlag per 100 kg.')

(S. auch Schlußprotokoll III, 4 und 5, ad ex 86 und 86 i, Seite 401.)

') 26 bis 40 Fäden per 5 mm".

") Ueber 40 Fäden per 5 mm8.

a *) Bis 10 Fäden per 5 mm .

*) Uebfcr 10 Fäden per 5 mm".

") Wenn der Vertrag vor 1. Juli 1892 (siehe Art. 17) in Kraft tritt, finden vom Tage der Inkraftsetzung an bis zum 1. Juli anstatt dem obigen erhöhten Zolle für Gewebe aus Flachs noch die alten Vertragszölle Anwendung, nämlich : Glatte Flachsgewebe mit höchstens 5 Kettenfäden im Räume von 5 mm: a. roh oder gebleicht, ausg. Packleinwand 23.10; c. gefärbt oder farbig gewebt 38. -- ; mit mehr als 5 Kettenfäden auf 6 mm : a. roh, gebleicht oder theilweise aus gebleichtem Garn 57.75 ; 6. gefärbt oder farbig gewebt 90. --.

381 Nummer des italien.

Tarifs.

aus 96 aus a

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Baumwollgarn, einfaches : roh: 3. über 20,000 bis 30,000 m. per Vz kg. messend (g. 30. --, c.

30. -- S.)

4. über 30,000 bis 40,000 m. per */2 kg. messend (g. 36. --, c.

36. - S.)

5. über 40,000 bis 50,000 m. per Vz kg. messend (g. 45. --) .

6. über 50,000 bis 60,000 m. per 1 /a kg. messend (g. 52. --) .

97

aus 103

Baumwollgarn, gezwirntes (g.: Zuschlagstaxe 17. --) (S. auch Schlußprotokoll III, 6 und 7. Seite 401.)

Lire per 100 kg.

27.-- 33.--

42.-- 50.-- Vertagszoll der ein» fachen Garne plus 17 Lire per 100 kg.

Baumwollgewebe, rohe: b. im Gewichte von 7 kg. oder darüber, aber von weniger als 13 kg.

per 100 Quadratmeter und in Kette und Schuß im Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge enthaltend : 1. 27 Elementarfäden oder weniger fg. 84. -, c. 75. -- S.) . .

67. -->)

2. über 27 bis 38 Elementarfäden (g. 100. --, c. 86. -- S.) . .

78. -1)

3. über 38 Elementarfäden 100. - , c . 86.-- S . )

90. --»)

(g.

...

*) Diese Zölle treten gemäß der Bestimmung im Schlußprotokoll 111, 12 (s. Seite 402) erst am 1. Januar 1893 in Kraft; bis dahin gelten die alten Vertagszölle, nämlich für : 103 6 l : per 100 kg. 75 Lire 103 6 2 und 3 :

.

86 ,,

382 Nummer des italien.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Lire per 100 kg.

103 c

im Gewicht von über 3 kg., aber von weniger als 7 kg. per 100m2 und in Kette und Schuß im Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge enthaltend : 1. 27 Elementai-fäden oder weniger (g. 110. --, c. 100. - S.) .

90.

2. über 27 bis 38 Elementarfäden (g. 130. -, c. 124. -- S.) -

112. -1)

3. über 38 Elementarfäden (g.

130. --, c. 124. - S.) . . .

126. -- x

(S. auch Schlußprotokoll III, 6, 8, 9, 10,11, 12 und 17, Seite 401 bis 403.)

104

105

Baumwollgewebe, gebleichte (glatt, gemustert [ouvrés], damassirt, brochirtO (g. : Zuschlagstaxe 20 °/o, c, : Zuschlagstaxe 20 °/o 8.) . · (S. auch Schlußprotokoll III, 6, 10, 11 und 13, Seite 401 bis 403.)

Baumwollgewebe, buntgewebte oder gefärbte (glatt, gemustert [ouvrés], damassirt, brochirt) (g.: Zuschlagstaxe 35. --, c. : Zuschlagstaxe 35. -- S.)

Vertagszoll der rohen «6W«>>6 plus 20 »/«.

Vertragszoll der rohen Gewebe plus 35 Lire per 100 kg.

(S. auch Schlußprotokoll III, 10 und 11, Seite 402.)

*) Diese Zölle treten gemäß der Bestimmung im Schlußprotokoll III, 12 (s. Seite 402) erst am 1. Januar 1893 in Kraft; bis dahin gelten die alten vertragszölle, nämlich für: 103 c l : per 100 kg. 100 Lire 103 c 2 und 3: ,, 1Ü4 ,,

383 Nummer des italien.

« Tarifs.

106

a

b

Benennung der Gegenstände.

Baumwollgewebe, bedruckte (glatt, gemustert [ouvrés], damassivt, brochirt") : unter Nr. aus 103 b aufgeführte (g. : Zusclilagstaxe 80. --, c. : Zuschlagstaxe 70. -- S.) . .

andere (g. : Zuschlagstaxe 80. --, c. : Zuschlagstaxe 70. -- S.) .

Zölle.

Lire per 100 kg.

Vertragszoll der gebleichten Gewebe plus Lire 66. 1 60 per 100 kg. ) >

Vertragszoll der gebleichten Gewebe plus 70 Lire per 100 kg.

(S. auch Schlußprotokoll III, 11, 12 und 14, Seite 402 und 403.)

107

108

109

a

Baumwollgewebe, rohe, gemustert (ouvrés) oder damassirt (g- : Zuschlagstaxe 20. --) (S. auch Schlußprotokoll III, 10, 11 und 14, Seite 402 und 403.)

Baumwollgewebe, rohe, brochirte (g.: Zuschlagstaxe 40. --) (S. auch Schlußprotokoll III, 17, Seile 403.)

Baumwollgewebe, bestickte: mit Kettenstich : 1. Vorhänge aus Tüll (g. 650. --, c. 550. -- S.). . . · '. · 2. Vorhänge mit Tüllapplikation, gebleichte, buntgewebte oder gefärbte (g. 650. --, c. 550. -- S. 2 )

Vertragszoll der glatten Gewebe plus 20 L. per 100 kg.

>

Vertragszoll der nicht brochirten Gewebe plus 40 L. per 100 kg.

520.--')

470 -- ] )

') Diese reduzirten Zölle treten gemäß der Bestimmung im Schlußprotokoll III, 12, erst am 1. Januar 1893 in Kraft; bis dahin gelten die alten Vertragszölle, nämlich : Zuschlag von 70 Lire für Pos. 106 a, und Zoll von 550 Lire für Pos. 109 oe, l und 2. -- S. auch die Note 2 hienach.

a ) Nach dem alten Vertrage wurden gestickte Vorhänge mit Tüllapplikation dem Zoll für Tüll unterworfen, wenn sie Tüll im Verhältnis von 5 °/o der Fläche oder darüber enthielten.

384

Nommer des italien.

Tarifs.

b

Benennung der Gegenstände.

3. andere (g. : 200. -, c. : 175. -- S.)

mit Plattstich (g, 300. -- , c.: 275. -- S.)

Zuschlagstaxe Zuschlagstaxe Zuschlagstaxe Zuschlagstaxe

Zölle.

Lire per 100 kg.

Vertagszoll der nicht bestickten Gewebe plue 160 Lire per 100 kg.1) Vertragszoll der nicht bestickten Gewebe plue 260 Lire per 100 kg.1)

(Betr. Stickereien s. auch SchlußProtokoll III, 12, 15, 16, 17 und 19, Seite 402 bis 4Ü4.)

Ili

Mousseline und Baumwollgewebe à jour (graticolati) und schleierartige (a foggia di velo) : a

b

c

d

e

rohe, glatt (g. 200. --, c. 200. -- S.)

gebleichte (glatt, gemustert [ouvrés], damassirt, brochirt) (g.: Zuschlagstaxe 20 %, c.: Zuschlagstaxe 20 % S.)

buatgewebte oder gefärbte (glatt, gemustert [ouvrés], damassirt, brochirt) (g. : Zuschlagstaxe 35. --, c. : Zuschlagstaxe 35. -- S.)

bedruckte (glatt,gemustert [ouvrés], damassirt, brochirt) (g. : Zuschlagstaxe 80.--, c. : Zuschlagstaxe 70. -- S.)

rohe, gemustert (ouvrés) (g. : Zuschlagstaxe 20. --, c. : Zuschlagstaxe 20. -- S.)

200.

Vertragszoll der rohen Gewebe plus 20 %·

Vertragszoll der rohen Gewebe plus 35 L. per 100 kg.

Vertragszoll der gebleichten Gewebe plus 70 L. per 100 kg.

Vertragszoll der glatten Gewebe plus 20 L. per 100 kg.

*) Diese reduzirten Zölle treten gemäß der Bestimmung im SchlußProtokoll III, 12. erst am 1. Januar 1893 in traft; bis dahin gelten die alten Vertragszölle für die Gewebe (vgl. die Anmerkung S. 381 und 382), mit Zusehlag von 175 Lire, bezw. 275 Lire.

385 Nummer des italien.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Lire per 100 kg.

rohe, brocbirt (g. : Zuschlagstaxe 40. --, c. : Zuschlagstaxe 40. -- S.)

Vertragszoll der nicht brochirten Gewebe plas 40 L. per 100 kg.

mit Kettenstich gestickte (g. : Zuschlagstaxe 200. --, c. : Zuschlagstaxe 175. -- S.) . . .

Vertragszoll der nicht bestickten Gewebe plus 175 Lire per 100 kg.

mit Plattstich gestickte fg. : Zuschlagstaxe 300. --, c. : Zuschlagstaxe 275. -- S.) . . .

Vertragszoll der nicht > bestickten Gewebe plus l 275 Lire per 100 kg.

(Betr. Pos. 111 s. auch Schlußprotokoll III, 17, S. 403.)

aus 120

Genähte Artikel aus Webewaaren der Kategorie VI (Baumwolle): Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Taschentücher, bloß gesäumte Vorhänge r und ähnliche Artikel (g. : Zuschlagstaxe 10 °/o, c. : Zuschlagstaxe 10 °/o S.). .

(S. auch Schlußprotokoll III, 19,

Vertragszoll des Gewebes plus 10 "/*·

S. 404.)

aus 121 b

Wolle:

Kunstwolle, nicht gefärbt (g-: 10. --, c. 10. -- S.). .

(S. auch Schlußprotokoll III, 21,

per 100 kg.

Kunstwolle, gefärbt (g. : 20. -- ) .

8.-

8. --

S. 405.)

132

Wollengewebe, bestickte: mit Kettenstich* (g. : Zuschlagstaxe 200. --)

l Vertragszoll der nicht > bestickten Gewebe plus ) 200 Lire per 100 kg.

mit Plattstich* (g. : Zuschlagstaxe 300. -}

}

Vertragszoll der nicht bestickten Gewebeplus 300 Lire per 100 kg.

386 Nummer des italien.

Tarifs.

145 b 146

149

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Seide, einfach gezogene, doublirt oder gezwirnt : gefärbt (g. --. 50) Nähseide und Floretnähseide auf Spuhlen, in Knäueln oder auf andere Weise für den Detailverkauf hergerichtet (g. 2. 50) .

Lire per kg.

-. 50

2.

Gewebe aus Seide oder Floretseide : a. schwarze: 1. glatt (g. 7. --) . . . .

2. façonnirt (g. 10. --) . .

6.9.-- 7_ . . . 10.-

b. bunte: i. glatt (g. 8.--) 2. façonnirt (g. 11.--) c. schleierartige (façon voile) oder gegitterte (graticolati) : 1. glatt (g. 10.--) 2. façonnirt (g. 13. --) d. Seidenbeuteltuch (g. 10.--) . . . .

(Betr. ì>os. 149 s. auch Schlußprotokoll III, 25, Seite 405.)

151

aus 154 a

9.-- 12.-- 7.--

Gemischte Gewebe, enthaltend nicht weniger als 12 °/o und nicht mehr als 50 °/o Seide oder Floretseide: a. schwarze: 1. glatt (g. 4 . -- ) . . . . 4.-- 2. façonnirt (g. 7. --) . . .

6.50 5.-- b. bunte: 1. glatt (g. 5.--) 2. façonnirt (g. 8. --) . . . . 7.50 (Betr. Pos. 151 a. auch Schlußprot. III, 25, S. 405.)

Bänder : .aus Seide oder Floretseide, nicht sammetartige : 10.-- 1. schwarze: glatt (g. 10. --) façonnirt fg. 13. --) . . . 13.--

387

Nummer des italien.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

2. bunte:

b

aus 163

glatt (g. 11.--X façonnirt (g. 14. -- ) .

3. schleieravtige (façon voile) : glatte: schwarz (g. 13.--) . .

bunt (g. 13. -- ) . . . .

façonnirte: schwarz (g. 16. --) .

bunt (g. 16. --) . . . .

aus gemischter Seide, nicht snmmetartige, enthaltend nicht weniger als 12 % und nicht mehr als 50 % Seide oder Floretseide : 1. schwarze: glatt (g. 7.--) façonnirt (g. 10. -- ) . . .

2. bunte: glatt (g. 8.--) façonnirt (g- 11 · --) · (Betr. Pos. 154 s. auch Schlußprot. III, 25, S. 405.)

Riemen und Tafeln für Parqueterie : nur aus einer gemeinen Holzart bestehend, nicht geleimt (g. 6. --, c. *) .

nur aus einer gemeinen Holzart bestehend, geleimt (g. 6. --, c. 4. --) aus zwei gemeinen Holzarten zusammengesetzt, auch geleimt (g- 6- --, c. *) .

andere (g. 6. --, c. 4. --)

aus 1706 Holzspuhlen aus gemeinem Holz, auch mit einer Spitze aus polirtem Holz anderer Art* (g. 18. -, c. 13. --) . .

Zölle.

Lire per kg.

11. --

14

10.-- 13. 11.-- 14 --

6.--

8.50 7_ 9.50 per 100 kg

frei 2)

2.-- 3. -31 4. --

8.--

') Parketten oder Tafeln für Fußböden aus gemeinem Holz, auch mit Nuth und Feder, nicht eingelegt, waren nach dem alten italienischösterreichischen Vertrag zollfrei.

*) Nicht eingelegte und nicht verleimte Brettchen oder Tafeln für Fußböden aus gemeinem Holz, auch gehohelt, gefalzt oder genuthet, sofern sie noch nicht fertige Arbeiten bilden, sind nach den neuen Verträgen Italiens mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn zollfrei.

388 Nummer dea italien.

Tarife.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Lire

aus 175

aus 178 a

180 182

185

Fluß- und Binnenschiffe, Barken und Kähne ier 100kg.

frei (g- frei) (S. auch Schlnßprotokoll III, 26, Seite 406.)

Geflechte aus : Stroh aller Art, Rinde, Bspartogras, Palmfaser, Holz: für Hüte (g. 10.--) . . . 10.-- (S. auch Sohlußprotokoll III, 27, Seite 406.)

Ungarnirte Hüte aus Stroh, Palmfaser, Rinde, per 100 St Espartogras, Holz (g. 25. --) 25.-- Holzstoff: per 100 kg frei Cellulose* (g. 2.--, c. 1.-- S.). . . .

andere, Inbegriffen Strohstoff und andere ähnliche Stoffe: 1. in trockenem Zustande* (g. 2. --, c. l.--S.)

1.-- 2. in nassem Zustande (g. 2. --, c. 1. -- S.) -.50 (S. auch Schlußprotokoll III, 28, Seite 406.)

Kupferstiche, Lithographien und Etiquetten, Chromolithographien inbegriffen* (g. 100. --,

c. 75.-- s.)

aus 188 a

:

75.--

Bücher und Noten: gedruckte: aus 1. Noten mit Text in italienischer Sprache und Bücher mit gemischtem Text (in italienischer und anderer Sprache), lose oder geheftet* (Generaltarif: Papierzoll *) . .

frei 2. in anderer als italienischer Sprache, lose oder geheftet* ( Genera l tarif : frei) frei 3. in Einbänden jeder Art* (g. 20.--) 20.-- (Betr. Pos. 188 a s. auch Schlußprotokoll III, 29, Seite 406.)

*) Der italienische Zoll für Druckpapier beträgt nach dem italienischdeutschen Vertrag Lire 12. 50 per 1UO kg.

389 Kammer des italien.

Tarifs.

aus b

Benennung der Gegenstände.

Bücher, nicht gedruckte (Register): !.. lose oder in Pappe gebunden, auch mit Ecken und Rucken von Leinwand" (g. 25. --) aus 2. in Pappe gebunden, mit Leinwand überzogen, auch mit Ecken und Rücken von Leder* (g. 40. --) .

Zölle.

Lire er 100 kg.

22.-- 36.--

aus 197 a

Arbeiten aus gegerbten, enthaarten Häuten: fertige, genähte Treibriemen für Transmission (g. 100. --, c. 90. -- S.) . . . .

85.-

aus 204b

Eiserne Fischbänder, bloß geschmiedete (g.

12.-)

10.-

aus 2061 Geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl* a u. b / Cg. 17.50, 0.10.-) 10.-- (S auch Schlußprotokoll III, 31, Seite 406.)

aus 221 Aluminium : aus a rein oder mit Kupfer oder Eisen legirt : roh, in Blöcken, Masseln, gegossenen Platten (g. 5. --) 5. aus b 1. in Barren, Blech, Draht, Röhren und Maschinentheilen (g. 100. --) 30.-- 2. in andern Arbeiten (g. 100. --) . . . . 90.-- aus 226 Maschinen : (Betr. Zollbehandlung der Maschinen im Allge-

meinen s. Schlnßprotokoll III, 32, Seite 406.)

aus a

1. Dampfmaschinen, feststehende, ohne Kessel* (g. 12. --, c. 12. -- S.)

12.-- 2. Dampfmaschinen, halbfeste (Dampfkessel in begriffen), Heißluft-, Preßluft-, Gas-, Petrolmotoren, Rotationskörper, im Gewichte von mehr als 300 kg.* (g. 12. -- c. 12. -- 8.)

12.--

Bandesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

390 Nommer des italien.

Tarife.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

lire

per 100 kg.

Dampfkessel : 1. Röhrendampfkessel aus Eisen oder Guß* (g. 14.-, c. 14.-- S.). . . 14.-- 2. andere als Röhrendampfkessel, mit Einschluß der Kessel nach System Galloway (g. 12. --, c. 12. -- S.) . . . 12.--

aus b

c

Hydraulische Maschinen, Wasser- und Windmotoren (Turbinen, Wasserräder, Pulsometer, Pumpen und Elevatoren, Pressen, Akkumulatoren, Aufzüge, hydraulische Fahrstühle [monte-charges hydrauliques], Transmissionen) (g. 10.--, c. 10.-- S.) 10.-- (S. auch Schlußprotokoll III, 33, Seite 407.)

e

Lokomobile (g. 12. --, c. 12. -- S.) .

9

Landwirtschaftliche Maschinen jeder Art* (g.

9. --, c. 9. -- S.)

h i

Maschinen für dieSpinnerei (g. 10. --, c.10. -- S.)

1. Maschinen und Stühle für die Weberei (g. 10. -, c. 10. - S.)

2. Wirkstühle (g. 10, --, c. 10. -S.)

au

j

k

. .

. .

Werkzeugmaschine!» zur Bearbeitung von Holz und Metall (Sägen, Hobel, Drehbänke, Maschinen zum Schraubenschneideri, Bohrmaschinen, etc.), im Gewicht von mehr als 300 kg.* (g. 9.--, c. 9. -- S.) . . . .

9.9.-- g 7.10.--

g

Dynamo-elektrische Maschinen : 1. bis zu 1000 kg. Gewicht (g. 30.--, c. : bis zu 20 Pferdekräften 25. -- S.) . 25.-- 2. über 1000 kg. Gewicht (g. 30. --, c.: mit 20 und mehr Pferdekräften 16.-- S.) . 16.-- (S. auch Schlußprotokoll III, 34, Seite 407.)

391 Nummer des italien.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Lire

aus l aus m

aus n

Strickmaschinen (machines à tricoter) g. 25. -- per 100 kg.

und 30. -- ) 20.-- 1. Gefriermaschinen, Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Wasser, Papierschneidmaschinen, Ziegeleimaschinen, pneumatische Maschinen zum Gewerbegebrauch, Polirmaschinen, Ventilatoren mit Bewegungsmechanismua, Kratzenmaschinen ohne Garnitur; Garntrockenmaschinen, Maschinen zum Waschen und Entfetten von Garnen, Papierlochmasehinen, Bleich-, Färb- und Appretirmaschinen , Teigwerkmaschinen . (g. 10. --, c. 10. -- S.) 'l .

. . .10.-- 2. Maschinen und Apparate zur Fabrikation des Papiers und der Faserstoffe zur Papierfabrikation (g. 10. --, c. 10. -- S.) . 8.-- (S. auch Schlußprotokoll III, 35, Seite 408.)

3. Müllereimaschinen (g. 10. --, c. 10. -- S.)

7. -- Bestandteile : 1 . von dynamo-elektrischen Maschinen (Induktoren, volle oder leere Spuhlen, von isolirtem Kupfer umgeben, kupferne Bestandtheile) fg. 30. -- ) . .

25.-

') In' den Verträgen Italiens mit Deutschland nnd Oesterreich- Ungarn ist der Zo11 von 10 Fr., welcher kraft der Meistbegünstigung a uch finschweizer! sehe Maschinen beansprucht werden kann, für folgen de Maschinenart en festgesetzt: Mascb inen zum Zermalmen oder Zerreiben von Steinen, Mir eralien, Knochen u . s. w. ; Winden aus Guß- und Schmiedeisen; mechaniscJ e, nicht hydraulisc je Erahne; Böcke zum Heben von Wagons etc.; Zen tri fugen zur Zucker fabrikation; Holländer zur Papierfabrikation; seibstthätige Luftdruck-, Va> :num- etc. Bremsen ; Walzwerke jRollmaschinen, ausgenomn men für Gewehe ; Eismaschinen ; Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Nasser: Papiermas chinen, Papierschneidmaschinen; Ziegeleimaschinen ; W aseh- und Glättmasc linen ; Bnchbindereimaschinen ; pneumatische Maschin en zum industriell en Gebrauch; Polirmaschinen ; Ventilatoren mit Mecha nismns ; Karden öl ine Garnitur; Garntrockenmaschinen; Maschinen zum V haschen und Entfe tten von Garnen; Maschinen zum Durchlöchern des '.Papiers ; Garnfärbn i aschinen.

392 Nummer des italien.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Lire

per 100 kg.

2. von andern Maschinen: aus Gußeisen (mit Ausnahme der Nähmaschinen und der Maschinen, welche das in Kraft bestehende Waarenverzeichniß in die Position der Nähmaschinen verweist) (g. 11. --) 10.-- aus Eisen oder Stahl (g. 11. --) . . .

(Betr. Position 226 n s. auch Schlußprotokoll III, 36, Seite 408.)

Apparate aus Kupfer oder anderen Metallen zum Erhitzen, Raffiniren, Destilliren etc.

(g. 20. --, o. 18. -- S.)

18.-- (S. auch Schlußprotokoll 111, 37, Seite 408.)

Kratzenbeschläge (Kardengarnituren) (g. 75. --, c. 70. -- S.)

68.--

11.-

227

229

aus 231 a Gewalztes Gold in Bändern von mindestens 1 mm. Dicke oder in Draht von mindestens 2 mm. Durchmesser (g. 10. --, c. 2. 50 S.)

aus232b

235

a

Gewalztes Silber in Bändern von mindestens 1 mm. Dicke oder in Draht von mindestens 2 mm. Durchmesser (g. 5. --, c. 2. 50 S.)

Bijouterie : goldene : 1. Ketten (g. 14. --, c. 7. -- S.) .

2. andere (g. 14. --, c. 7. -- S.) .

per kg.

2.50 2.50 per hg.

. .

. .

2.-- 6.--

silberne, auch vergoldet (g. 10. --, c. 10. -- S.)

10.--

per kg.

b aus 236 a b

Uhren : Taschenuhren mit goldenem Gehäuse (g. 1.--, per StUck 1. -- c. 1. - S.)

Taschenuhren mit Gehäuse aus irgend einem andern Metall (g. --. 50, c. --. 50 8.) --.50

393 Nummer des italien.

Tarifs.

237 239 aus 302

308

309 311 aus 334 g

aus 335 a

aus 337b

Benennung der Gegenstände.

Walzenorgeln oder Musikdosen (g. 2. -- c.

l.-S.)

Uhrenfournituren (g. 100. --, c. 50. -- S.) .

Zölle.

Lire "per Stück 1.-- per 100 kg.

50.--

Fleischextrakt ohne Zucker, fest oder flüssig, gewürzt oder ungewürzt, mit oder ohne Suppenkräutern, und kondensirte Suppen aller Art: 1. in Gefässen aus Thonerde, Majolika, Porzellan oder Glas (g. 40. --) . . . . 38.2. in andern Gefässen (g. 40. --) . .

28.-- Milch und sterilisirte, nicht kondensivte Milch, flüssig, ohne Zusatz, auch in Buchsen oder Flaschen eingeführt (Generaltarif: frei) . .

(S. auch Schlußprotokoll III, 39, Seite 409.)

Milchextrakt, ohne Zuckerzusatz (g. 15. --, c. 10. -- S.)

Käse (g. 25. --, c. 11. -- S.)

frei

10.-- 11.--

Kautschuk und Guttapercha: zu Posamentirwaaren, Bändern und elastischen Geweben verarbeitet* (g 140. -- , 130.-- c. 130. -- S.)

Elektrische Drähte und Kabel : aus einem oder mehreren metallischen Leitern bestehend, überzogen mit Textilstoffen und Firniß, auch mit Guttapercha und Kautschuk (g. 60. --, c. 60. -- S.)

. . . . 60. -- Ungarnirte Hüte aus Geflechten, auch verarbeitet, aus Stroh gemischt mit Pferdehaaren, per 100 St.

Hanf oder Baumwolle (g. 100. --) . . . 75.--

394

Tarif C.

Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz, Nummer des Schweiz.

Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Franken per Stück.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Pferde und Maulthiere 1.50 Füllen und Esel --.50 Großvieh über 60 kg. Gewicht --.50 Kälber, nicht über 60 kg. Gewicht . . . --.05 Schweine mit oder über 40 kg. Gewicht . --. 50 Schweine unter 40 kg --.05 Schafe und Ziegen --. 05 Bienenstöcke, gefüllt --.10 per 100 kg.

11.

12.

13.

14.

Eisen, altes Felle und Häute, rohe Fleisch, frisches Knochen Alle andern Artikel frei.

--.20 1. -- 1. -- a --.10

1 Nach dem alten Vertrag mit Italien betrag der Ausfuhrzoll für frisches Fleisch 20 Cts.

395

Tarif D.

Zölle bei der Ausfuhr aus Italien.

Nummer des italienischen Tarifs.

Benennung der Gegenstände.

Zölle.

Lire per 100 kg.

30 b

Borsäure

2.20 per Tonne.

42

Meer- und Steinsalz

--.22 per 100 kg.

44 67

c 181

Weinstein und Weinhefe Hölzer, Wurzeln, Rinden, Blätter, Moose, Blüthen, Krauter und Früchte zum Färben und Gerben: nicht gemahlen gemahlen Seide: rohe und gezwirnte Seidenabfälle : Flockseide, Abfälle von Rohseide und von Doppelcocons (strusa, strazza di seta e di doppio), nicht verarbeitete . . . .

-- andere, nicht verarbeitete -- gekämmte Lumpen aller Art

198

Metallerze:

a b 145 a 147

2.20

--. 27 --. 55 38. 50

14. -- 8. 80 20. -- 8.80 per Tonne.

a b c 248

-- Bisenerz -- Bleierz, auch silberhaltiges -- Kupfererz Schwefel, roher oder gereinigter, und Sohvvefelblüthen 287 a u. b Sämereien, ölhaltige und andere

--.22 2.20 5.50 1.10 1.10

)

Siehe die Note im Schluss-

ausgeuo milieu weinaïue unu otaïuen lenenoer -|koïl°, ÎV, oder zeitgenössischer Meister "Tarif D.

Alle andern Artikel frei.

396

Schlussprotokoll, Im Begriffe, zur Unterzeichnung des unterm heutigen Tage zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Handelsvertrages zu schreiten, haben sich die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Theile über die folgenden Erklärungen geeinigt :

I.

Mit Bezug auf den Text des Vertrages.

Ad Artikel 6.

Für den Fall, daß Italien für Goldschmiedwaaren und Bijouterieartikel die obligatorische Kontrole einführen würde, sollen die durch die schweizerischen Importeure dieser Artikel zu erfüllenden Formalitäten so viel als möglich vereinfacht und nach vorgängigen Besprechungen zwischen den beiden Verwaltungen festgestellt werden.

Ad Artikel 7.

Man ist übereingekommen, daß die Maulbeerblätter nicht der Gegenstand eines Ausfuhrverbotes sein können.

Ad Artikel 8.

Mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Artikels ist man übereingekommen, daß alle im Schlußprotokoll zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn, vom 10. Dezember 1891, und alle im Schlußprotokoll zum Handelsvertrag zwischen Italien und Oesterreioh-Ungarn, vom 6. Dezember 1891, getroffenen Vereinbarungen, welche zum Zwecke haben, den Verkehr über die beidseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Ueberwinterung oder zum Auftrieb auf Märkte, sowie mit Arbeitsvieh zu erleichtern, in vollem Umfange auf das von Italien in die Schweiz und von der Schweiz in Italien eingeführte Vieh anwendbar sein sollen.

397 Ad Artikel 9.

I. Die Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften werden, so lange das Gut sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt.

Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kommissionär übertragen oder sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs.

Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen anzubringen. Diese dem Verfügungsberechtigten ertheilte Befugniß begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen. Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas Anderes festge.setzt ist.

II. Als Ergänzung zu den Bestimmungen des Artikels 12 der Berner Konvention vom 15. Dezember 1882 wird vereinbart, daß das italienische Zollbüreau Chiasso-Bahnhof auch zur Zollabfertigung von Baumwollgarnen ermächtigt ist. l ) III. Die Zollabfertigungsgebühren in den Bureaux von ChiassoBahnhof und Luino dürfen die Ansätze nicht übersteigen, welche in den seit 1874 gültigen Tarifen für die der Zollverwaltung zukommenden und im Tarif vom 15. Januar 1890 für die auf Rechnung der Eisenbahn zu erhebenden Gebühren festgesetzt sind. Man ist darüber einverstanden, daß diese Tarife während der Dauer des Vertrages nicht erhöht werden sollen, und daß unter keinerlei Benennung Gebühren erhoben werden, die nicht ausdrücklich darin vorgesehen sind.

') Der Artikel 12 der erwähnten ,,Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien über den Zolldienst in den internationalen Bahnhöfen Chiasso und Luino" lautet folgendermaßen: Die Befugnisse der vereinigten Zollbüreaux sind beiderseits diejenigen, wie sie in Itaheu den Zollbüreaux erster Klasse und zweiten Banges, und in der Schweiz den Hauptzollbüreanx zukommen, wobei jedoch jede Verwaltung denselben je nach Gutfinden ausgedehntere Befugnisse übertragen kann.

Die Zwischen-Zollbiireanx Maccagno und Pino, welche in den Stationen vereinigt sind, die zwischen den internationalen Stationen und der Grenze bestehen, haben diejenigen Befugnisse, welche in
Italien den Zollbüreaux letzten Ranges und letzter Klasse und in der Schweiz den NebenzoJlbüreaux zukommen.

Die Beförderung der Waaren zwischen den Zwisohenstationen und den internationalen Hauptstationen ist mit Cirkulations- oder Begleitscheinen auszuweisen, um denselben die Zollbefreiung zu sichern.

398 Die italienische Regierung verpflichtet sich, Reklamationen, welche wegen der Anwendung der genannten Tarife an sie gerichtet werden könnten, in einem für den Handel liberalsten Sinne zu untersuchen und zu entscheiden. Außerdem verpflichtet sie sich zu einer Reduktion der den Bisenbahnen zukommenden Gebühren.

II.

Mit Bezug auf den Tarif A.

(Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.)

1.

Ad 56. -- I. Man ist darüber einverstanden, daß die ,,Conteries de Venise"1 unter dem Titel einer Grenzverkehrsbegünstigung zum Ansätze von Fr. 4 per 100 kg, in einer Menge von jährlich 60 Zentnern zugelassen werden, wenn deren Einfuhr über das schweizerische Zollamt Chiasso stattfindet und der Ursprung der genannten Waaren durch Ursprungszeugnisse der kompetenten Behörde des Produktionsortes bescheinigt wird.

II. Die ,,Conteries de Venise11 fallen auch in dem Falle unter Nv. 56 zu Fr. 4, wenn sie zur Erleichterung ihrer Verpackung und ihres Transportes an Schnüre gereiht sind.

2.

Ad 199. -- In dieser Position sind auch bossirter oder roh behauener Marmor und Granit inbegriffen.

Als roh behaueue Steine werden nur die mit dem Spitzhammer oder mit dem Zackenmeißel (boucharde) bearbeiteten Steine, welche jedoch weder erhöhte noch vertiefte Linien, noch Kanten oder geschliffene Flächen aufweisen, betrachtet.

3.

Ad 234. -- Unabhängig von dem Ausgang allfälliger Unterhandlungen der Schweiz mit andern Staaten sollen getrocknete, gesalzene, marinirte, geräucherte oder auf andere Art zubereitete Fische in Gefässen bis und mit 5 kg. Gewicht, sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern, wenn sie aus Italien in die Schweiz eingeführt werden, keinem höhern Zoll als Fr. 40 per 100 kg.

unterworfen werden.

4.

Ad 251. -- Unabhängig von dem Ausgange eventueller Unterhandlungen der Schweiz mit andern Staaten sollen die in Essig

399 oder auf andere Art eingemachten Gemüse in Gefässen von mehr als 5 kg. Gewicht bei ihrer Einfuhr aus Italien in die Schweiz keinem höhern Zolle als Fr. 25 per 100 kg. unterworfen sein.

5.

Ad 290. -- I. Für neuen Wein werden sechs Prozent Abzug gestattet, das heißt 100 Kilogramm neuen Weines werden für bloß 94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen vor dem 1. Dezember des Lesejahres in nicht verspundeten oder mit Luftspunden versehenen Fässern oder Reservoirwaggons stattfindet.

II. Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, und deren gesammter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen nur dem Zollsatze von Fr. 3. 50 gemäß Nr. 290 (in Fässern) oder dem für Flaschenweine aus meistbegünstigten Ländern erhobenen Zoll. Naturweine mit einem 15 ° übersteigenden Alkoholgehalt unterliegen außer dem Zollsatze von Fr. 3. 50 oder dem Zolle für Wein in Flaschen für jeden obige Gehaltsgrenze überschreitenden Alkoholgrad der Alkoholmonopolabgabe.

III. Falls die Schweiz einem dritten Staate in Bezug auf die Alkoholgrenze für irgend eine Weinspezialität fernere Vergünstigungen einräumen sollte, werden die gleichen Vergünstigungen sofort und in gleichem Maße auf die italienischen Weinspezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia ausgedehnt werden.

IV. Die vertragschließenden Theile werden im gemeinsamen Einverständniß den Begriff und die Merkmale der Naturweine feststellen. Bis dahin werden die schweizerischen Zollstellen in Streitfällen die von den Anstalten der königlich italienischen Regierung, deren Verzeichniß zwischen den beiden Verwaltungen festgesetzt ist, ausgestellten Certifikate über die Analysen der fraglichen Weine so weit als möglich berücksichtigen.

Diese Bestimmung beschränkt jedoch keinesfalls das Recht, daß von Seite der Schweiz eine Verifikation der Analyse der importirten Weine vorgenommen werde.

6.

Ad ex 295. -- Der Zoll von Fr. 8 wird ausdrücklich in Anbetracht des italienischen Steuersystems betreffend Wermuth festgesetzt. Es ist vereinbart, daß, wenn dieses System abgeändert werden und daraus für den italienischen Wermuthfabrikanten eine günstigere Lage entstehen sollte, der Zoll im Verhältnisse erhöht

400

werden kann. In diesem Falle würde die Zollerhebung nach vorausgegangener Besprechung zwischen den beiden Regierungen stattfinden.

Wermuth bis 18,s Grade Alkoholgehalt soll als nur 18 Grade enthaltend angesehen werden ; über diese Grenze hinaus wird derselbe außer dem Zoll der Monopolgebühr unterworfen.

7.

Ad ex 357. -- Seide und Floretseide zum Nähen, Sticken, Posamentirseide, sowie Cordonnet aus Seide oder Floretseide sind nicht unter Position ex 357 inbegriffen, wenn diese Artikel auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen für den Detailverkauf hergerichtet sind.*) 8.

Ad 358. -- Falls der für diese Position (Gewebe, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, appretirt : von reiner Seide oder Floretseide) im schweizerischen Generaltarif festgesetzte Zoll von Fr. 16. -- erhöht werden sollte, würde Italien der Schweiz gegenüber seine Autonomie für die Position 149 a, b und c seines Generaltarifs zurückerhalten.

III.

Mit Bezug auf den Tarif B.

(Zölle bei der Einfuhr in Italien.)

1.

Ad 4 b, c und d. -- Kirschwasser und Absinth bis zu einer Menge von je 100 Hektolitern jährlich werden zum ermäßigten Zollsatz von 25 Lire per Hektoliter zugelassen, unter der Bedingung, daß der Ursprung dieser Produkte durch von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnisse bescheinigt werde.

Wenn diese Liqueure in Flaschen eingeführt werden, so sind sie dem Zoll von 25 Lire per 100 Stück unterworfen, wenn die Flaschen einen Inhalt von mehr als l/2 Liter, aber nicht über einen Liter haben, und dem Zoll von 18 Lire per 100 Flaschen, wenn dieselben einen Inhalt von Va Liter oder weniger haben.

Der Zuschlag wird erhoben auf dem Fuße von 70 Graden, ohne Rücksicht auf die thatsächliche alkoholische Stärke des Liqueurs.

l ) In diesem Falle kommt der Zoll von Fr. 60 per 100 kg. gemäß Nr. 357 des Generaltarifs zur Anwendung.

401

2.

Ad ex 15. -- Bei der Klassifikation der kondensirten Milch bleibt der natürliche Zuckergehalt der Milch unberücksichtigt.

3.

Ad ex 16. -- Es ist dem Importeur freigestellt, anstatt des festen Zolles von 42 Lire, den jeweilen gültigen Mehlzoll nebst dem Zolle, welcher auf die effektiv im Produkt enthaltene Menge Zucker entfällt, zu entrichten. J ) 4.

Ad ex 86. -- Die Zölle für rohe Flachsgewebe sollen unter keinen Umständen höher als diejenigen für die gebleichten Gewebe derselben Kategorie sein.

5.

Ad 86 i, l u. 2; 109 a u. b; 132 a u. 6; 152 a u. b. -- Hinsichtlich der Qualität oder der Farbe des verwendeten Stickgarnes wird keinerlei Unterschied der Verzollung gemacht. Was den Stoff betrifft, aus welchem das zur Stickerei verwendete Garn besteht, so folgen die bestickten Gewebe in dieser Hinsicht den Vorschriften, welche in dem bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in Kraft stehenden Repertorium des italienischen Generaltarifs enthalten sind.

6.

Zu den Kategorien VI (Baumwolle) und VIII (Seide). -- Die aus der natürlichen Farbe der verwendeten Rohstoffe herrührenden Farbennüancen, wie beispielsweise die bräunliche oder röthliehe Färbung der aus egyptischer Baumwolle (Maco) hergestellten Baumwollgarne, sowie der daraus fabrizirten Gewebe, werden nicht als Färberei behandelt.

7.

Ad 97. -- I. Die gezwirnten Baumwollgarne, welche in erster Drehung aus zwei Elementarfäden bestehen, sind dem Zolle der Nr. 97 unterworfen, selbst wenn sie gebleicht oder gefärbt und von beliebiger Dicke sind.

J

) Diese Bestimmung war auch im alten Vertrag enthalten.

402

II. Die gezwirnten Baumwollgarne, welche in erster Drehungaus mehr als zwei Elementarfäden zusammengesetzt sind, werden dem einheitlichen Zolle von 100 Lire per 100 kg. unterworfen, wenn ihre Gesammtdicke einen Millimeter nicht übersteigt.

8.

Ad 103. -- Bei der zum Zwecke der Bezahlung des Eingangszolles stattfindenden Klassifizirung von Baumwollgeweben, welche zur Fabrikation von Regen- und Sonnenschirmen dienen und an den beiden Rändern eine aus mehreren Kettenfäden zusammengesetzte Bordüre enthalten, wird diese Bordüre nicht berücksichtigt, wenn es sich um die Feststellung der Fadenzahl handelt.

9.

Ad 103. -- Chemisch reine Verband-Gewebe aus Baumwolle, mit antiseptischen Stoffen, wie Jodoform, Quecksilberchlorid (Sublimat, doppelt Chlorquecksilber) und Karbolsäure imprägnirt, unterliegen dem Vertragszoll der betreffenden Gewebe, ohne Zuschlagstaxe für die spezielle Zubereitung derselben zu Verbandsstoffen. Vorbehalten bleibt die Bestimmung im letzten Alinea von Artikel 5 des Vertrages.

10.

Ad 103--107. -- Façonnirte Gewebe, die nicht auf dem Jacquard-Webstuhl hergestellt werden, namentlich Satins-pékins, Brillantes, Piqués, Basins und ähnliche Artikel, nach Art der diesem Vertrage beigefügten Muster, sind wie glatte Gewebe zu behandeln.

11.

Ad 103--111. -- Wenn in ein und demselben Stück Gewebe infolge von Ungleichheiten der Fabrikation dichtere und weniger dichte Partien vorkommen, so wird die Zählung der Fäden nicht auf Grund der dichtem Partien vorgenommen.

Im Allgemeinen werden Bruchstücke von Fäden bei der Fadenzählung zum Zwecke der Taxirung der Gewebe nicht berücksichtigt.

12.

Ad ex 103 b und c, ex 106 a, 109 a und b. -- Es ist vereinbart, daß die unter diesen Nummern im Tarif B dieses Vertrages angegebenen Zölle erst vom 1. Januar 1893 an in Kraft treten werden. Bis dahin wird die Verzollung nach dem Tarif A des.

Handelsvertrages vom 23. Januar 1889 vorgenommen.

403

13.

Ad 104. -- Als gebleichte Gewebe werden auch diejenigen betrachtet, welche durch Appretiren eine bläuliche Nuance erhalten haben.

14.

Ad 107. -- I. Die kleinen baumwollenen Shawls oder ähnlichen Baumwollartikel, welche eine leichte Trockenpressung am Rande erhalten haben, entrichten wegen dieser Trockenpressung keinen Zuschlag.

II. Buntbedruckte Baumwollgewebe zu Tapeten, mit Trockenpressung nach Art des dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Musters, werden zum ermäßigten Zolle von 130 Lire per 100 kg.

zugelassen.

15.

Ad 109. -- Bestickte Gewebe, welche in einigen Theilen ihrer Oberfläche eine à jour-Stickerei enthalten, werden deßwegen keiner höheren Taxirung als der für die gestickten Gewebe der betreffenden Art festgesetzten unterworfen.

16.

Ad 109 a. -- I. Bei der Zollklassifizirung der unter Nr. 109 a verstandenen Vorhänge wird die Applikation von Tüll oder Mousseline mit Kettenstich an das Grundgewebe des Vorhanges nicht als Näharbeit (Konfektion) betrachtet.

II. Von der vertragsmäßigen Behandlung sind ausgeschlossen diejenigen Vorhänge, deren Grundgewebe aus façonnirtem Tüll besteht oder Applikation von façonnirtem Tüll aufweist, welcher nach dem bei der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft befindlichen Repertorium zum italienischen Generaltarif dem Zoll für Spitzen unterworfen ist.

17.

Ad 111. -- 1. Die nicht auf dem Jacquardstuhl hergestellten und nicht brochirten Mousselinegewebe und schleierartigen (graticolati a foggia di velo) Baumwollgewebe, welche mehr als 3 kg.

per 100 Quadratmeter wiegen, fallen je nach ihrer Art unter die Positionen 103 bis 106. ») ] ) Hierin sind selbstverständlich auch Linon, Fnttermonsseline, mousselines rayées und quadrillées inbegriffen, sofern sie über 3 kg. per 100 m* wiegen.

404

II. Gemusterte (ouvrée) Mousseline, roh und gebleicht, sowie rohe und gebleichte brochirte Mousseline (Plattstichgewebe), welche mehr als 3 kg. per 100 Quadratmeter wiegen, nach Art der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Muster, werden dem Zolle von 200 Lire per 100 kg. unterworfen.1) III. Glatte Mousseline von oben angegebenem Gewichte wird, wenn sie mit Kettenstich oder Plattstich bestickt ist, zu den Vertragszöllen für die in den Positionen 103--106 inbegriffenen Gewebe, nebst dem vertragsmäßigen Zuschlag für bestickte Gewebe, zugelassen.

18.

Ad 119 b. -- Die Shawls aus reinen Baumwollgeweben, auch wenn an den Rändern gaufrirt, mit wollenen Fransen aus Fäden, welche durch die Ränder des Gewebes gehen, werden je nach ihrer Art zu den für die Baumwollgewebe festgesetzten Vertragszöllen, plus 10 °/o für die Fransen, zugelassen. Der Zuschlag für die Näharbeit an diesen Sliawls wird auf 20 °/o ermäßigt.

19.

Ad 120 a. -- I. Der gestickte Feston, welcher die Vorhänge einfaßt, bedingt keinen Zuschlag für Näharbeit (Konfektion).

II. Der Zuschlag für die bloße Konfektion der unter Nr. 109 a erwähnten Vorhänge wird auf 10% reduzirt. 2) III. Vorhänge von gemusterter (ouvrée) oder damassirter Mousseline im Gewichte von über 3 kg. per 100 Quadratmeter, welche einfach von einem in Kettenstich bestickten Feston eingefaßt sind, werden nur dem Zuschlag von 10 °/o für Näharbeit (Konfektion) unterworfen.

20.

Ad ex 120 c und ex 142. -- Die baumwollenen oder wollenen genähten Wirkwaaren, die bloß mit reinem oder gemischtem Seiden*) Unter diese Bestimmung, d. h. unter die mousselines ouvrées, fällt auch die damassirte Mousseline. Wenn dieser Artikel mit einem gestickten Feston (Kettenstich) versehen ist, wird nicht der Stickereizusonlag von 150 Lire dafür erhoben, sondern nur ein Zuschlag von 10°/o für Näharbeit.

Siehe oben Bestimmung 19, ad 120 a.

2 ) Als Konfektion wird nicht etwa Applikation oder ,,Höhl" betrachtet, sondern z. B. das Anbringen eines besondern Saumes oder einer Garnitur n. dgl. Näharbeit. Rideaux mit Application zahlen den einheitlichen Zoll von Fr. 470 gemäß Tarif B, Nr. 109 a 2.

405

gewebe oder Seidenband eingefaßt oder auch mit einer groben Kreuznaht versehen oder welche zur Verstärkung des Randes oder zur Befestigung mit kleinen Bändern aus Seide oder Halbseide garnirt sind, unterliegen dem Zolle für façonnirte baumwollene oder wollene Wirkwaaren, unter Hinzufügung des bloßen Zuschlages für Näharbeit, ohne Berücksichtigung weder des Gewebes noch der Bänder oder der erwähnten Kreuznaht. Ebenso werden für die Klassifikation' der genannten Gegenstände die angenähten Knöpfe außer Acht gelassen.

2t.

Ad 121 b. -- Die für die Fabrikation von Kunstwolle zubereiteten Lumpen aller Art, auch farbig, werden zollfrei eingelassen.

22.

Ad 129 a. -- Gewebte Filztücher zur Holz- und Strohstoff-, Cellulose und Papierfabrikation unterliegen ohne Unterschied des Gewichts dem ermäßigten Zollansatz von 125 Lire per 100 kg. ·

23.

Ad 130. -- I. Wollene Shawls aus Kammgarn, mit gewobenen Fransen, ohne Näharbeit, an den Rändern gaufrirt, werden zum Zolle der nicht gaufrirten und derjenigen ohne Fransen zugelassen.

II. Wollene bedruckte Shawls, auch mit gewobenen Fransen, ohne Näharbeit, werden zum Zolle der unbedruekten Gewebe, mit 30 Lire Zuschlag per 100 kg., zugelassen.

24.

Ad 142. -- Für gewobene oder gewirkte Shawls, bedruckt oder unbedruckt, auch mit Fransen garnirte, wird der Zuschlag für die Näharbeit von 50 °/o auf 20 °/o ermäßigt.

25.

Ad 149, 151, 153 und 154. -- I. Als façonnirt werden alle Gewebe behandelt, deren Oberfläche eine Zeichnung darstellt, die durch irgend eine Kombination einer beliebigen Zahl von Kettenund Schußfäden gebildet ist, und welche auf dem Jacquardstuhl hergestellt werden, ebenso alle trocken gepreßten (imprimés à sec) Gewebe und Bänder.

II. Die Gewebe, in welchen schwarze und farbige Faden vorkommen, werden mit Bezug auf die Zollbehandlung den bunten Geweben gleichgestellt.

Bnndesblatt.

44. Jahrg. Bd. III.

28

406

26.

Ad ex 175. -- Schiffe, Barken und Kähne für die Schifffahrt auf Binnenseen und Flüssen können in zerlegtem Zustande, sei es in einem Male, sei es successive, unter den in der Note Nr. 32,, ad 226 festgesetzten Bedingungen eingeführt werden.

27.

Ad 178 a. -- Die aus Stroh gewobenen Borten, verarbeiteten Geflechte u. dgl. Fabrikate für die Fabrikation oder Garnirung von Hüten werden, auch wenn sie in einem Verhältniss von weniger als 50 °/o mit Pferdehaaren, Baumwolle oder Hanf gemischtsindr zu dem in Nr. 178 a des Tarifs festgesetzten Zollansatz von 10 Lire per 100 zugelassen.

28.

Ad 182 b. -- Als Papierstoff in nassem Zustande wird derjenige angesehen, welcher mindestens 50 °/o Wasser enthält.

29.

Ad ex 188. -- I. Gedruckte Bücher, mit einfachen Linien oder Vignetten zur Trennung der Kapitel oder Titel versehen, werden deßwegen keinem höhern Zoll unterworfen.

II. Lithographirte Musikalien sind wie gedruckte zu behandeln.

30.

Ad 201 b 2 und c 2. -- Die unter Nr. 201 b 2 und c 2 aufgeführten Gegenstände aus verarbeitetem Eisenguß können mit Grundfarbe angestrichen oder getheert sein (passés à la couleur d'apprêt ou goudronnés), ohne aus diesem Grunde einem höhern Zolle unterworfen zu werden.

81.

Ad ex 206 a und b. -- Der für geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl festgesetzte Zoll von 10 Lire ist anwendbar, auch wenn cratere mit der Maschine polir oder in der Esse gebläut sind.

32.

Ad 226. -- I. Die Maschinen können zu den unter Nr. 226 a--m festgesetzten Vertragszöll in zerlegtem Zustande und successive eingeführt werden, unter der Bedingung vorgängiger und einmaliger

407

Vorlegung von Gesammtplänen oder Zeichnungen des Ganzen, sowie einer Liste der Hauptbestandteile und der ungefähren Angabe des Gesammtgewichtes der kleinen Nebenbestandtheile, selbst wenn die verschiedenen Theile oder Nebenbestandtheile in mehreren Wagen transportât werden.

Es gilt als vereinbart, daß, wenn nach der Spedition einer Anzahl von Maschinenteilen die andern Theile nicht eingeführt werden, für die bereits eingeführten Bestandtheile die für Nr. 226 n festgesetzten Zölle zu bezahlen sind.

Der Importeur hat bei der Vorweisung der Gesammtpläne und -Zeichnungen die Frist anzugeben, innerhalb welcher die Sendung der Maschine zu vervollständigen ist, und es darf die Frist ein Jahr nicht übersteigen.

II. Unvollständige, d. h. solche Maschinen, welchen nothwendige Theile für die Inbetriebsetzung oder Nebeubestandtheile mangeln, werden den .betreffenden Maschinenzöllen unterworfen.

III. Für die Zollzahlung wird kein Unterschied mit Bezug auf die Materialien gemacht, aus welchen die Maschinen bestehen.

IV. Die Maschinen und Maschinenteile können polirt, angestrichen, gefirnißt oder einer andern Bearbeitung unterworfen worden sein, ohne daß durch die erlittene spezielle Bearbeitung die Zollklassifikation verändert würde.

33.

Ad 226 ex c. -- Es werden als integrirende Bestandtheile von Turbinen betrachtet und als solche behandelt: der Turbinenkessel (Umhüllung oder Mantel) mit der Verbindungsröhre zwischen dem Kessel und der Vorrichtung zur Zuleitung des Wassers, letztere mit oder ohne Drosselventil; das eiserne Turbinengebälk; der Fallenmechauismus und der Rechen, entsprechend der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Zeichnung. Dieses Zugeständnis wird unter der Bedingung gemacht, daß die genannten Bestandtheile der Turbino gleichzeitig mit der Turbine selbst eingeführt, oder daß für die successive eingeführten Maschinen die ia der Note Nr. 32, ad 226 enthaltenen Bestimmuugea beobachtet werden.

34.

Ad 226 k. -- I. Die für dynamo-elektrische Maschinen vereinbarten Zolle finden auf alle Apparate Anwendung, welche das im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft bestehende Waavenverzeichniß zum italienischen Generaltarif unter die dyuamo-

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elektrischen Maschinen einreiht, mit Inbegriff der sekundären elektrischen Transformatoren oder Generatoren, II. Im Falle einer Zollerhöhung für Kupferdraht wird der für die dynamo-elektrischen Maschinen vereinbarte Zoll um ein Viertel dieser Erhöhung heraufgesetzt,.

35.

Ad 226 ex m 2. -- Als Apparate für die Fabrikation des Papiers und der Faserstoffe werden betrachtet: Stäuber (blutoirs), Haderndrescher (loups ou batteurs de chiffons), Hadernschneider, Hadernkocher (nicht Inbegriffen die Kessel für das Kochen des chemischen Stoffes), Holländer, Rollmaschinen, Papierschneidmaschinen, Satinirwalzwerke, Anfeuchtmaschinen, Kalander, Leimmaschinen, sowie die Holzschleifer (défibreurs), Stoffmühlen ( raffineurs), Stoffsortirmaschinen und Stoffentwässerungsmaschinen (presses-pâte).

36.

Ad 226 ex n. -- I. Der für Bestandtheile von dycamo-elektrischen Maschinen vereinbarte Zoll erstreckt sich auch auf die einzelnen Bestandtheile der Apparate, welche das im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft bestehende Waarenverzeichniß unter die dynamo-elektrischen Maschinen verweist.

II. Die Bleiplatten für elektrische Akkumulatoren, d. h. die zu Elektroden hergerichteten und vereinigten Bleiplatten sind wie ,,andere Artikel aus Blei" (214 d") dem Zoll von Fr. 5. -- unterworfen.

III. Die elektrischen Akkumulatoren werden zum Zolle von 8 Lire per 100 kg. zugelassen.

IV. Auf die unter obigen Ziffern I und III angegebenen Artikel ist die Note Nr. 37 ad 227 ebenfalls anwendbar.

V. Der für Eisen- oder Stahlbestandtheile von andern Maschinen festgesetzte Zoll von 11 Lire findet ausschließlich auf Eisen- oder Stahlbestandtheile einer Maschine, die im gegenwärtigen Vertrage genannt ist oder nach der Klausel der meistbegünstigten Nation behandelt wird, Anwendung; in zweifelhaften Fällen liegt der Nachweis fdr diese Bedingung dem Importeur ob.

37.

Ad 227. -- Im Falle einer Zollerhöhung für die aus Kupfer oder dessen Legirungen bestehenden Materialien oder Gegenstände,

409 welche zur Fabrikation der unter Nr. 227 angegebenen Apparate dienen, kann der für diese- Apparate vereinbarte Zoll entsprechend erhöht werden.

38.

Ad 275 b. -- Colladin für die Papierfabrikation Zollsatz von 6 Lire per 100 kg. zugelassen.

wird zum

39.

Ad 308. -- Für die die Milch enthaltenden Flaschen wird die zeitweilig zollfreie Zulassung (admission temporaire) unter der Bedingung gewährt, daß sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten wieder ausgeführt werden.

IV.

Mit Bezug auf den Tarif D.

Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, den Ausfuhrzoll für Gegenstände zu Sammlungen festzustellen, sowie eventuell einen Ausfuhrzoll für Cocons zu erheben.

Für den letzteren Fall wird vereinbart, daß für den Bedarf der schweizerischen Spinnerei eine Menge von 4000 metrischen Zentnern Cocons frei vorn Ausgangszoll in die Schweiz eingeführt werden kann.

Doppelt ausgefertigt in Zürich, den neunzehnten April eintausendachthundertzweiundneunzig (l 892).

(gez.) Droz.

(gez.) Hammer.

(gez.) C. Cramer-Frey.

L. S.

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

G. Malvano.

N. Miraglia.

B. Stringher.

A. Monzilli.

Anmerkung. Die im Schlußprotokoll III, 10 (ad 103--107), 14 (ad 107 II) und 17 (ad 111 II) als Annex zum Originalvertrag erwähnten Muster sind im eidgenössischen Archiv deponirt, ebenso das in der Bestimmung 38, ad 226 ex c erwähnte Croquis.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien. (Abgeschlossen am 19. April 1892.)

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Jahr

1892

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3

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1892

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360-409

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