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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischenVolkswirtschaftsdepartements an die Kantons regierungen betreffend Anbau von Kartoffeln und Kartoffelhöchstpreise, sowie betreffend Verwertung von Abfällen.

(Vorn 8. März 1917.)

I.

In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Verfügung vom 7. März 1917 betreffend Anbau von K a r t o f f e l n und Kart o f f e l h ö c h s t p r e i s e , die wir Ihnen bereits mit unserem Kreisschreiben vom 16. Februar in Aussicht gestellt haben. Sie stützt sich auf Verhandlungen in der eidgenössischen Kommission für Kartoffel Versorgung.

Durch Art. l werden die Besitzer und Pächter von Grundstücken verpflichtet, die von ihnen anlässlich der eidgenössischen Kartoffelbestandesaufnahme vom 10. Januar 1917 angegebene Anb a u f l ä c h e im Frühjahr 1917 mit Kartoffeln zu bestellen. Die ,,Ergebnisse der Kartoffelbestandesaufnahme vom 10. Januar 1917 und die Erhebung über die Kartoffelanbaufläche pro 1916 und 1917" sind Ihnen durch das eidgenössische statistische Bureau zugestellt worden und werden auch den Gemeinden in je einem Exemplar innert spätestens acht Tagen direkt zugesandt werden. Diese Erhebungen wurden bekanntennassen in der Weise durchgeführt, dass jeder Produzent eine Zählkarte auszufüllen und die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich zu bestätigen hatte. Die Gemeinden hatten die Angaben nach diesen Karten auf besondern Bogen gemeindeweise zusammenzustellen. Das eidgenössische statistische Bureau wird Ihnen die Zählkarten und die gemeindeweisen Zusammenstellungen in den nächsten Tagen zugehen lassen, da Sie dieses Material zur Ausübung der in Art. 2 vorgesehenen Kontrolle bedürfen. Die Gemeinden werden, soweit sie den Vorschriften nachgekommen sind, übereinstimmende Zählbogen, nicht aber Zählkarten besitzen.

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Eine weitere Ausdehnung des Kartoffelbaues ist nach Art. 3 der Verfügung anzustreben. Ihr Umfang wird sich nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse, besonders aber nach der Menge des vorhandenen und des zu beschaffenden Saatgutes zu richten haben.

Das schweizerische Bauernsekretariat ist im Benehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft und der Zentrallstelle für die Kartoffelversorgung damit beschäftigt, die Landesteile und Gemeinden festzustellen, in denen nach Lage der Verhältnisse eine Ausdehnung des Kartoffelbaues erwünscht ist und möglich erscheint.

Es wird das Ergebnis dieser Arbeit den Landwirtschaftsdepartementen der einzelnen Kantone direkt zustellen und steht, wie auch die Zentralstelle für Kartoffelversorgung, für jede weitere Auskunftserteilung zur Verfügung.

' Es ist besonders darauf zu dringen, dass auch in den Gebieten der reinen Graslandwirtschaft, einschliesslich Berg- und Alpentäler, der Anbau von Kartoffeln ausgedehnt wird. Auf Rasenumbruch, der unter diesen Verhältnissen besonders in Frage kommen wird, gedeihen die Kartoffeln erfahrungsgemäss im allgemeinen recht gut.

Nach Art. 5 sind die Kantonsregierungen ermächtigt, die in ihren Gebieten befindlichen Kartoffeln zu requirieren und als Saatgut heranzuziehen. Die Heranziehung von Speisekartoffeln als Saatgut wird in zahlreichen Fällen notwendig sein, da die Saatgutvorräte nicht ausreichen. Die Kantone werden in erster Linie dafür besorgt sein müssen, das für ihr Gebiet erforderliche Saatgut sicherzustellen. Für den Fall aber, dass ein Import von Saatkartoffeln nicht möglich wäre, mussten wir uns vorbehalten, von einzelnen Kantonen die Ablieferung einer gewissen Menge Saatgut für andere Landesteile anzuordnen. Wir hoffen indessen, gewisse Mengen Saatkartoffeln importieren zu können und in diesem Falle werden wir in erster Linie mit Hilfe dieser Ware den Ausgleich zu ermöglichen suchen.

Art. 9 verfügt, dass der Ankauf von Kartoffeln nur nach Massgabe des Bedürfnisses und nur solchen Personen gestattet ist, die in der Lage sind, Kartoffeln anzubauen. Vorbehalten bleibt der Wiederverkauf von Saatkartoffeln durch Personen oder Organisationen, die hierfür eine Bewilligung erhalten haben.

Die weiteren Bestimmungen dieses Artikels sollen eine anderweitige Verwendung der als Saatgut bestimmten Kartoffeln verhindern.

Eine Einschränkung
des Verbrauchs von Speisekartoffeln wird notwendig und allgemein zu empfehlen sein. Wo als Saatgut geeignete, entbehrliche Kartoffeln nicht freiwillig zur Verfügung gestellt werden, wird die Requisition anzuwenden sein.

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Eine Einschränkung des H a n d e l s mit K a r t o f f e l n erschien auch fernerhin als geboten. Ausser der eidgenössischen Zentralstelle für Kartoffelversorgung steht das Recht, Kartoffeln bei den Produzenten zum Zwecke des Wiederverkaufes einzukaufen, nur Personen und Firmen zu, die hierfür von der Zentralstelle eine Bewilligung erhalten haben. Eine Bewilligung ist indessen nicht erforderlich für den Ankauf von Kartoffeln für den eigenen Gebrauch, sowie für den Kauf von Kartoffeln durch Gemeinden innerhalb ihres Gebietes zum Zwecke der Abgabe ohne Gewinn an innerhalb der Gemeinde wohnende Verbraucher.

Im weitern wird die Bewilligung zum Ankauf von Kartoffeln grundsätzlich auch den Kantonsregierungen für ihr Gebiet erteilt.

Diese können Aufkäufer bestimmen und sie' mit den nötigen Ausweisen versehen. Diese Bewilligungen können in Form von besondern Karten oder brieflich erteilt werden. Wo der erforderliche Ausgleich in Saatkartoffeln nicht anders möglich ist, werden die Kantonsregierungen, oder mit ihrer Zustimmung die Gemeindebehörden, das Mittel der Requisition in Anwendung bringen.

Bei der Festsetzung der H ö c h s t p r e i s e w u r d e d i e s mal ein Unterschied gemacht zwischen Saatkart o f f e l n und S p e i s e k a r t o f f e l n . Gegenüber den durch die Verfügung vom 15. September 1916 festgesetzten Höchstpreisen ist eine bescheidene Erhöhung für Speisekartoffeln eingetreten, die ungefähr den inzwischen eingetretenen Gewichtsverlusten entspricht. Für Saatkartoffeln mussten die Höchstpreise höher angesetzt werden, da auch in gewöhnlichen Zeiten ein ähnlicher Unterschied im Preise zwischen Saat- und Speisekartoffeln besteht, der heute um so mehr gerechtfertigt ist, als die Saatkartoffeln sehr gesucht sind und ein möglichst grosser Teil der Kartoffelbestände für die Anpflanzung herangezogen werden muss.

Die festgesetzten Höchstpreise für Saatkartoffeln dürften die Besitzer veranlassen, alles entbehrliche Saatgut freiwillig zur, Verfügung zu halten.

Als Frühkartoffeln gelten: Frühe Rosen, Kaiserkrone, Maikönigin und ähnliche frühreifende Sorten. Als Spezialsorten gelten nur Saatkartoffeln, für die Echtheit, Reinheit und gute Ertragsfähigkeit der Sorte vom Verkäufer garantiert wird. Wer Spezialsorten verkauft, muss somit die betreffenden Sorten auch näher bezeichnen und dafür ·
garantieren können, dass das Saatgut mit der bezeichneten Sorte identisch ist. Als rein kann eine Sorte noch gelten, die nicht mehr als etwa 3°/o andere Sorten beigemengt enthält. In zweifelhaften Fällen und bei Differenzen

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zwischen Käufer und Verkäufer soll der Entscheid der schweizerischen Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalten in ÖrlikoriZiirich oder in Lausanne angerufen werden.

Art. 14 ermächtigt die Kantons- und Gemeindebehörden, für ihr Gebiet die Höchstpreise je nach den örtlichen Verhältnissen herabzusetzen oder im Hinblick auf grosse Transportkosten einen Zuschlag bis auf 2 Rappen für das Kilogramm zu gestatten.

Die nach der Verfügung sich ergebende Spanne zwischen Grosshandelspreisen (Art. 12, lit. a, und Art. 13, lit. a) und Detailpreisen (Art. 12, lit. &, und Art. 13, lit. b und c) ist verhältnismässig klein, so dass eine Erhöhung der Detailpreise oder eine Herabsetzung der Grosshandelspreise in erster Linie in Frage kommen dürfte. Wo die Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, wird man aber gleichzeitig die Preise aller Kategorien entsprechend abändern können. In der Bestimmung, dass im Falle einer Preiserhöhung für Speisekartoffeln gleichzeitig auch die Preise für Saatkartoffeln um den nämlichen Betrag zu erhöhen seien, kommt das Bestreben zum Ausdruck, das übrigens durch die ganze. Verfügung verfolgt wird, die Beschaffung von Saatkartoffeln zu begünstigen.

Für die Beschaffung von Saatkartoffeln zugunsten von Bedürftigen können gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1917 Bundesbeiträge in Aussicht gestellt werden.

Von der Festsetzung von Höchstpreisen für Frühkartoffeln der Ernte 1917 haben wir Umgang genommen, um den Import und den Anbau von solchen zu fördern. Sollte sieh später eine Festsetzung von Höchstpreisen für Kartoffeln der Ernte 1917 als notwendig erweisen, so sollen diese in jedem Falle so gehalten werden, dass sie die Produktionskosten zu decken vermögen.

Die Ausdehnung und der rationelle Betrieb der Kartoffelkultur bilden eines der wertvollsten Mittel zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung des Landes.

II.

Unseres Erachtens dürfte es zweckmässig sein, wenn das Ihnen mit Kreisschreiben vom 28. Februar übermittelte Schriftchen ,,Die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion im Dienste der Lebensmittelversorgung des Landes'11 allen aktiven Lehrern abgegeben wird. Auf Ihren Wunsch stellen wir Ihnen die hierfür erforderlichen Exemplare gerne kostenfrei zur Verfügung und gewärtigen zutreffendenfalls recht bald ihre Bestellung.

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III.

Im weitern übermitteln wir Ihnen eine Mitteilung über ,,Kehrichtverwertung zur Hebung der Lebensmittelproduktion1'.

Diese gibt über die Erfahrungen Auskunft, die Herr Direktor Kellerhals bei der Verwertung des Kehrichtes aus der Stadt Bern in dem grossen Landwirtschaftsbetriebe der bernischen Staatsdomäne in "Witzwil gesammelt hat.

Es sollte der Abfallverwertung unter den heutigen Verhältnissen eine weit grössere Aufmerksamkeit geschenkt werden, als es bisher im allgemeinen geschehen ist. Es verdienen hierbei die Anregungen von Direktor Kellerhals betreffend das Zusammenarbeiten von Stadt- und Landgemeinden besondere Beachtung.

Wir machen ausdrücklich auf Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion vom 16. Februar 1917 aufmerksam, wonach die Kantonsregierungen geeignete Vorschriften über die Verwertung von Abfällen erlassen · sollen, damit diese Abfälle für die Viehfütterung, die Düngung oder andere Zwecke nutzbar werden. Es dürfte besonders die Verwertung von Küchenabfällen für die Schweinemast, sowie für die Förderung der Nutzgeflügel- und Kaninchenhaltung in Frage kommen.

Es werden auch immer noch bedeutende Mengen Futter für Hunde verwendet, die vorteilhafter an Schweine und Hühner verabreicht würden. Wir empfehlen Ihnen, auch dieser Frage Ihre Aufmerksamkeit schenken zu wollen.

Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne weitere Exemplare der Mitteilungen über die Kehrichtverwertung zur Verfügung.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement :

Schulthess.

Lebensmittelsendungen an Schweizer in Belgien.

Dem monatlichen Versand von Paketen mit Lebensmitteln an die in Belgien und in den besetzten Gebieten von Nordfrankreich lebenden Schweizer standen bisher verschiedene Hindernisse entgegen. Es ist nunmehr gelungen, mit den massgebenden Behörden Belgiens eine Vereinbarung zu treffen, welche es ermöglicht, diese Pakete monatlich einmal in einer Sammelsendung an

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das Schweizerische Hilfskomitee in Brüssel abgehen zu lassen, welches die Pakete alsdann in Belgien und den besetzten Gebieten Nordfrankreichs verteilt. Die Bestellungen sind in Zukunft ausschliesslich genanntem Komitee zu überweisen. In der Schweiz wohnende Verwandte und Angehörige können also solche Bestellungen bei der Warenabteilung nicht mehr aufgeben, sondern dieselben tun gut, die ihnen nahe stehenden Personen aufzufordern, sich hinsichtlich des Lebensmittelbezuges direkt mit dem Schweizerischen Hülfskomitee in Brüssel in Verbindung zu setzen.

B e r n , den 9. März 1917.

Warenabteilung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.

1917

Monate

1916

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1917

Fr.

3,971,061. 53 4,342,498. -- 4,342,470. 33 3,909,074. 20 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10

Total 60,096.993. 38 Auf Ende Febr. 8,313,531. 86 8,251,572. 20

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

371,436. 47

--

-- 433,396. 13

--

61,959. 66

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 am Tage des

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Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September 1916, und diejenige für das Jahr 1916 am 1. Januar 1917 verfallen. Die Steuer für die beiden Jahre 1915 und 1916 kann deshalb jederzeit eingefordert werden.

Vom schweizerischen Finanzdepartement ist in Anwendung einer weiteren Bestimmung des gleichen Artikels die Zahlungsfrist für die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915, sowie für das Geschäftsjahr 1915/1916 derjenigen Steuerpflichtigen, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, auf 31. Mai 1917 festgesetzt worden. Die Steuerpflichtigen haben daher den Steuerbetrag bis längstens zum genannten Tage an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostfrei zu bezahlen.

Jeder Steuerpflichtige wird noch eine persönliche Zahlungseinladung erhalten, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei dann die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon von heute weg Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten. Für Abschlagszahlungen, die vor dem 30. April 1917 auf die Kriegsgewinnsteuer des Jahres 1915, beziehungsweise 1915/1916 gemacht werden, wird ein Skonto von 5% für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum 31. Mai 1917 gewährt.

Es werden jederzeit auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es wird für solche Vorauszahlungen, sofern sie wenigstens 30 Tage vor dem Zahlungstermin erfolgen, den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Skonto von 5 °/o gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiode.

Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern zu avisieren.

Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 5 % berechnet. Die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation hemmt den Zinsenlauf nicht, sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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Die eidgenössische Kriegssteuerverwaltung ist ermächtigt, in einzelnen Fällen einen ändern Zahlungstermin festzusetzen und Zahlungsaufschub zu gewähren.

Ist ein Steueranspruch gefährdet oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidgenössische Kriegssteuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

B e r n , den 5. März 1917.

(2.).

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1885 ist Karl Häcki, Kalcherlisepps, Sohn des Josef und der Karolina Müller, geboren den 2. Dezember 1851, Witwer der Karolina Amstutz, gest. 1884, heimatberechtigt in Engelberg, unbekannt wohin verreist, und es sind seither keinerlei Nachrichten mehr über ihn eingelangt.

Nachdem nun abseite der Interessenten die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens über Karl Häcki anbegehrt wird, ergeht anmit zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an Jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger hier unbekannter Nachkommen des genannten Verschollenen Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 10. März 1918 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Z. G-. B. für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 1. März 1917.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission : Der Aktuar: Joh. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1858 verreiste Franz Bucher, Sohn des Jakob und der Katharina Josefa Vonrotz (Bucher-Jakobs), geboren 1851, ledig, heimatberechtigt in Kerns, nach Amerika. Seine letzte

369 Nachricht datiert vom 23. Januar 1886; er wohnte damals in St. Louis. Seither ist er spurlos verschollen.

Interessenten verlangen nun Einleitung des Verschollenheitsverfahrens, und es wird daher zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission jedermann, der über Leben oder Tod, über den Aufenthalt oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des unbekannt Abwesenden Mitteilungen zu machen in der Lage ist, aufgefordert, diese Nachrichten bis längstens den 10. März 1918 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen bis dahin keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird Franz Bücher in Gemässheit von Art. 38 Z. G. B. für verschollen erklärt mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltendgemacht w erden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den I.März 1917.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission.

Der Aktuar : Joh. Wirz.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1917

1916

Januar .

Februar

148 35

63 90

Januar bis Ende Februar

183

153

Zu- oder Abnahme

-r--

85 55

+30

B e r n , den 9. März 1917.

(B.-B. 1917, I, 89.)

Schweiz. Auswanderungsamt

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten :

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,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

· Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Es werden hiermit die Erd- und Steinwerke, Fels-, Maurer- und Steinhauerarbeiten für unterirdische Magazinbauten in der Nähe von Altdorf (Uri) zur öffentlichen Konkurrenz ausgeschrieben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

361

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1917

Date Data Seite

361-370

Page Pagina Ref. No

10 026 315

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