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schweizerisches Bundesblatt.

XXIV. Jahrgang. II.

Nr. 20.

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11. Mai 1872.

Gesez

des Königreichs Italien, betreffend Transkription .und Austausch römischer Rententitel.

(Vom 19. .April 1872.)

V i k t o r Emanuel

II.,

von Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation König von Italien.

Der Senat und die Deputirtenkammer haben gutgeheißen, Wir haben sankttonirt und .promulgiren was folgt :

und

Art. 1 . Die einfache Transkription der auf den Ramen lautenden Renten des romisehen Consolidé und der Austausch der entsprechenden Titel konnen ohne Unterschied stattfinden auf begehren des Vorweisexs, gleichviel ob dle alten Zertifikate auf ihn lauten oder nicht, und es Tonnen demselben auch die neuen Titel übergeben werden, ausser es erfolge eine Anzeige, dass dieselben verloren gingen, naeh Art. 3 des Gesezes vom 29. Juni 1871, Fr. 339, oder eine sonstige rechtmässige.

Einsprache von Seite des Eigentümers der Rente oder seiner rechtmassigen Vertreter.

Art. 2.

Jn allen Fällen, in denen, sei es aus Grund gesezliel,......

Bestimmungen, oder in Folge von Verpflichtungen, Vorbehalten oder anderer Akten, betreffend besagte Renten, die totale oder partielle Nuz............desblatt.

J a h r g .

XXIV.

B d .

I 1 .

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110 nießung derselben Dritten zukommt, darf die Uebergabe der neuen ..^.rtifikate an den Vorweiser der alten Titel nicht stattfinden ohne Dazwischenkunft und Zustimmung der genannten Rnzniesser, wosern diese gegen die Uebergabe Einsprache erheben, welch^ lettere an die .General-

Direktion der Staatsschuld zu richten ist.

Art. 3. Auch in Bezug auf die Renten, von denen bereits die einfache Transkription und die Uebergabe der neuen Titel erfolgt ist, kann die Verwaltung der Staatsschuld eine Einsprache zulassen, sei es von den Jnhabern oder Eigentümern der Renten und ihren ^reehtmässigen Vertretern, sei es von dritten Ruzniessungsberechtigten, mit der Wirkung der Einstellung der Zahlung der Semesterraten, bis zwischen ihnen und den Jnhabern der neuen Zertifikate eine Verständigung oder ein gerichtlicher Austrag erfolgt ist.

Sollten in Folge dieses .Austrags die Berechtigten von den .unrechtmäßigen Jnhabern das Renteneertifikat nicht herausbekommen, so kann die Verwaltung der Staatsschuld zur Ausfertigung eines neuen Titels schreiten, in der durch Art. 31 des Gesezes vom 10. Juli 1861, Rr. 94, festgesetzten Weise.

Art. 4. Für die Einschreibungen der Renten moralischer Korporationen, frommer Stiftungen .e. kann bei der einsaehen Transkription die alte Ueberschrift beibehalten werden, unter Weglassung der Angabe der ste repräfentirenden Person oder Verwaltung.

Art.

5.

Die im Art. 3 des Gesezes vom 2.^ Juni 1871, Rr.

339, festgefezte Frist sür die Vorweisung der bereits im Grossen Buch der romisehen ^Staatsschuld eingeschriebenen Nominal- und JnhaberTitel, für die Erklärung des Verlorenseins und für die Vorweisung des Dokumentes, welches ein Recht zur Rente gibt, gemäss den daselbst an-

geführten Fällen, --- wird bis Ende Mai 1872 hinausgerükt.

Art. 6. Das im Art. 6 besagten Gesezes feftgesezte Erloschen des Rechtes auf den Bezug der Semesterraten der nicht unifieirten Renten tritt bei denjenigen Renten ein, für welche binnen der durch gegenwärtiges Gesez bestimmten Frist nieht die aktuellen Titel vorgewiesen werden, ohne dass eine Erklärung des Verlustes oder ein sonstiger Raehwei^ der Berechtigung zur Rente durch gleichbedeutende Dokumente beigebracht wird.

Art. 7. Die Zahlung der Semefterraten der Renten, aueh bei pendenter Unifikation derselben, geschieht zu Gunsten des Vorweisers der Titel, wofern nieht Einsprachen oder Anzeigen des Verlüsts erfolgen, ^emäss den vorstehenden Artikeln.

111 .^ Art. 8. Die Bestimmungen der Art. 1, 2, 3 und .4 des gegenwaxtigen Gesezes find auch anwendbar aus die Renten, für welche schon vor dessen Bublikation das Begehren der Unifikation eingegeben wurde.

Art. 9. Durch königliches Dekret wird das nähere sür die Vollziehnng gegenwärtigen Gesezes bestimmt werden.

Wir verordnen, dass gegenwärtiges Gesez, versehen mit dem Staatsfiegel, in die amtliche Sammlung der Geseze und Dekrete des ^..nigxeichs Jtalien ausgenommen werde, mit der Weisung an alle Betreffenden, dasselbe als Staatsgesez zu beobachten und beobachten zu lassen.

Gegeben zu R o m , am 19. April 1872.

Viktor Emanuel.

Quintino Sella.

..^...l.e. Der Bundesrath hat unterm 1. Mal d. J. beschlossen, das ^r.^ stehende ^esez dur.h d....^ Bund^btatt ..,n ver.^sfentuchen.

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Gesez des Königreichs Italien, betreffend Transkription und Austausch römischer Rententitel. (Vom 19. April 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

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20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1872

Date Data Seite

109-111

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