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Botschaft de...

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend

Genehmigung der Konzessionen 1) für eine Eisenbahn von Baden über Mellingen und Lenzburg zum Anschlusse an die aargauische Südbahn bei Lenzburg, eventuell bis Aarau zum Anschlusse an die schweizerische Thalbahn; 2) für eine Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Marchstein.

(Vom 19. Dezember 1872.)

Tit. l Unterm 30. vorigen Monats hat der Grosse Rath des Kantons Aargau folgende zwei Eisenbahnkonzessionen ertheilt: 1) dem leitenden Ausschusse der Tossthalbahngesellsehaft in Winterthnx, in Verbindung mit der Direktion der Eisenbahngesellschast Winterthur-Singen-Kreuzlingen, die Konzession für eine Eisenbahn von Baden über Mel.lingen und Lenzburg zum Ansehlusse an die aargauische Südbahn bei Lenzbnrg, eventuell bis Aarau zum Anschluß an die schweizerische Thalbahn ; 2) dem Eisenbahnkomite des Suhrenthals die Konzession für eine Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal .bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Markstein.

950 Diese beiden Konzessionen, für welche Seiten... der Regierung des Kantons Aargau die Genehmigung nachgesucht wird, stimmen in allen wesentlichen .funkten unter sich und mit der Jhnen mit Botschaft vom 18. Ehristmonat zur Genehmigung vorgelegten .Konzession für die Eisenbahn Koblenz-Laufenburg-Stein wortlich überein. Sie enthalten wie

diese nichts, was den Rechten und Befugnissen des Bundes zuwiderliefe.

Der Termin für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises ist für beide Bahnunternehmnngen auf ein Jahx, vom Tage der Vundesgenehmigung an gerechnet, sestgesezt, und w..s die Rükkausstermine anbelangt, so sind dieselben ebenfalls mit denjenigen für die Bözbergbahn ..e. übereinstimmend.

Z.. weitexen besondern Bemerkungen geben uns diese beiden KonZessionen keine Veranlassung. Wir beantragen daher ebenfalls Gntheissung derselben, zu welchem Zweke wir Jhnen die nachfolgenden Beschlussentwürfe zur Genehmigung empfehlen.

Jm Uebrigen benuzen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B ex n, den 19. Dezember 1872.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Ent^urfe) .

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^en.^nrg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer vom ^rossen l^athe des Kantons Aar^au unterin 30. November 1872 dem leitenden Ausschusse der ^fossthalbahnGesellschaft in ^Vinterthur, in Verbindung mit der Direktion der Eisenbahn^csellschaft ^Vinterthur^in^en..^^^^^^ zuhanden einer ^u bildenden Gesellschaft fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Baden uber Melliu^en nach Len^bur^ ^uin Anschlusse an die aar^auiscbe .^udbabn bei Len^bur^, eventuell bis Aarau ^uin Anscblusse an die schweizerische ^halbahn ertheilten ^on^ession^ 2) ein.^. beruflichen Botschaft des Bundesrathes vom 19. De-

.^ember 1872,

in An^vendun^ des Bundes^ese.^es vom 28. .Iuli 18.^2, beschliesst.

Es ^vird dieser l^ou^ession unter nachstehenden Bedingungen die ^enehmi.^un^ des Bundes ertheilt.

Art. 1.. 1n An^vendun.^ von Art. 8, Lemma 3 des Bundes^ese^.es uber den Bau und B.^triel^ von Eisenbahnen ^vird dem Bundesrathe vorbehalten, fur den re^elmassi^en periodischen Personen..

transport, jc nach dem Ertrag der Bahn und dem linan^ielleu Ein..

llusse des Unternehmens auf den ^ostertrag, eine jahrliche Kon^essions^eb.1hr, die den Betrag von Er. .^00 fur jede im Betriebe belmdliche ^Ve^streke von einer Stunde nicht uberstei^eu soll, ^u erheben. Der Bundesrath v.^ird jedoch von diesem Rechte so lan^e keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmun^ nicht mehr als 4^ nach erfolgtem Ab^u^ der auf Abschreibun.^srechnun^ ^etragenen odcr einem ^eservefond einverleibten Summen abwirft.

952 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die kon.^edirte Eisenbahn ^ammt dem Material, den ^baulichkeiten und den Vorräthen, welche.

da.^u ^ehoren, mit Ablauf des 16., 31., 4.6., 61., 76. und 8.^. Wahres, vom T'ag.^ dieses Beschlusses an gerechnet, ge.^en Entschädigung an sich ^u ziehen, falls er die ^sellschaft jeweil^n ft..nf .Iahre ^um voraus lnevon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung uber die ^u leistende Entschädigung..

snniine nicht erhielt werden, so ^rd die lettere durch ein Sc^iicdsBericht bestimmt.

Dieses ^.chieds.^ericht wird so ^usammen.^cse^t, dass jeder Tb.cil ^wei .Schiedsrichter erzählt und von den le^tern ein Obmann bczeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter uber die Person d.^s Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundcs.^ericht einen Dreiervorschlage aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Be..

klagte je einen der Vorgeschlagenen ^u streichen hat. Der Cebri^bleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

I^ur die Ausmittlun^ der ^u leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Im ^allc dcs 1^ukkaufes im 16., 31. und 46. .Iahre. ^st der 2.^facl^e ^Vertli des durchschnittlichen ^cinertra.^s.^ und ^va.r bci Benu^un.^ des ersten i^ukkauftermius der lunf, bci Be..

nu^un.^ des 2. und 3. I^nkkanftermin^ der ^chn .1ahr.^, die dcin Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rukkauf erklärt, un..

mittelbar voran^eh.^n, im l^alle des Rukkaufcs ini ^1. Salire ist der 22^/^fache, im F'alle des R.ukkaufes im 76. .Iabre der 20faehe und im ^alle des I^ukkaufes im 8.^. Salire der 1 8taclie V^rtb dieses Reinertrages ^u befahlen, immerhin j^ocb iu der .^Ieiming, dass die Entschädigungssumme in keinem t^alle ^veui^er als das nrsprnn^liche Anlagekapital betragen darf.

Vou dem I.^incrtra^ ^v.^lcher bci dieser Ber.^ehnnn^ ^u Grunde ^u lc^en ist, sind ubri^ens Summen, welche auf Abscbreibun^srechuun^ getragen oder einem 1^eservefond ein..

verleibt werden, in Ab^iig ^u bringen.

b. I)ie Bahn sammt ^iigehör ist je^veilen, ^u ^velehem Zeitpunkte auch der I^ukkauf erfolgen niag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bundc abzutreten. Sollte dieser Verpl^ichtnng kein ^cuu.^e ^than werden, so ist ein v.^rhältnissmässi^cr Betrag von der ^ukkaufsumnie in Ab^.u^ ^u brin.^.^n.

Streitigkeiten, welche. hierüber entstellen mochten, sind durch das oben ermähnte ^cliieds^cricht aus.^utra^en.

Art. 3. Binnen einer l^rist von 12 Monaten, vom ^fa^e dieses Beschlusses an ^crecluiet, ist der Anfang mit d^.n Erdarb.^iten ^r

953 die Erstellung der Bahn ^u machen und zugleich genügender Ans..

v.^eis uber die Mittel ^ur gehörigen Fortführung der Babnunter..

nebmung ^u leisten, in der Meinung, dass v^idri^enlalls nach Ablauf jener Frist die ^enehmi.^un^ des Bundes fur die vorhegende Kon^ cession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bunde^gese^ebung uber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen penane Beachtung linden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der .^e^en^arti^eu Konzession in keinerlei V^eise Eintrag geschehen.

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^Ie ..^o.^e^on ..^ ^ne ^nIi^ntIiaIbaIin ^be.^nt^I^n (^olI^e^^^^^e^.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer vom .^rossen l^athe des Kautons Aar^au uuterni 30.

November 1872 dem Eisenbahnkomite des ^uhreutbals zubanden einer ^u bildenden Gesellschaft fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von ^bercntfelden, eventuell Kollikeu, durch das fuhrenthal bis au die lu^eruische Kantons^ren^e bei Marchstein ertheilten Konzession , 2) einer beruflichen Botschaft des Bundesratlics vom 19. De..

.^ember 1872, in An^venduu^ des Bundes^ese^es vom 28. .)uli 1.8^2^ beschliesst^.

Es ^ird dieser Konzession unter uachstebeude^ Bedingungen die ^enehmi^uu^ des Bundes ertheilt.

Art. 1. 1u Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundes^.

gesezes ul^er den. Bau und Betrieb von Eiseubahnen ^vird dem

954 Bundesrathe vorbehalten, tur den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dein finanziellen Ein..

tlussc des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 fur jede. im .Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so la.nge keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung. mcht mehr als 4% nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn samint dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorrä.then, welche da...n gehoren, mit Absauf des 16., 3l., 46., 61., 76. und 82. .Ia.hre..., vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet., gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fuuf Jahre zum voraus liievou benachrichtigt hat.

Ka,nn eine Verständigung uber die zu leistende Entschädigungssumme nicht erhielt werden, so wird die lettere din.cli eiii SchiedsBericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder T.heil zwei Schiedsrichter erwahlt und von den leztern ein Obmann be..

zeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter uber die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hcrnach der Be..

klagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen l.at. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. 1m Falle des Rükkaufes im 16., 31. und 46. .Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags, und zwar bei Benuzung des ersten Rükkauftermins der fl1nf, bei Benuzung des 2. und 3. Rukkauftermins der zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rukkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ini Falle des Rukkaufes im .o1. .labre ist der 221/2fache; im Falle des Rukkaufes im 76. .Glabre der 20facbe und im Falle des R.ukkaufes im 85. .Iabre der 18facbe Werth dieses Reinertrages zu befahlen, immerbin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem R.eincrtrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welcbe auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

.)55 b. I)ie Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rukkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpklichtnng kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rukkaufsumine in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hieruber entstehen mochten, sind durch das oben ermähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Blnnen einer Erist von 12 Monaten, vom T'age dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten fur die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis uber die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes fur die vorliegende Konzession erlischt.

Art, 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung uber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung tinden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei VVeise Eintrag geschehen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzessionen 1) für eine Eisenbahn von Baden über Mellingen und Lenzburg zum Anschlusse an die aargauische Südbahn bei Lenzburg, eventuell bis Aarau zum Anschlusse a...

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Jahr

1872

Année Anno Band

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57

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1872

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949-955

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10 007 523

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