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Minderheit der ständerathlichen kommission in Sachen Achsenbein, Auslieferung betreffend.

(Von 29. Februar 1 872.)

Schon seit mehreren Jahren wurde der Bundesrath von den Gesandtschasten auswärtiger Staaten, wie besonders von denjenigen von Jtalien, Rnssland und Oestreieh um seine Jntervention angegangen behuss gerichtlicher Versolgnng der Fabrikation und Ausgabe falscher Banknoten besagter Staaten, die in der Schweiz stattfinde.

Daherige Erhebungen sührten früher zu keinem Resultate. wenigstens konnten die Verfertiger solcher falschen Banknoten nicht entdeckt werden.

Wahrscheinlich in Zechner-Zolovsk.... wegen untersnehung, fühlte sich besonderen Agenten in Staatsraths Kaminsky, Kaminsky Bourbon.

Folge einer im Danton Wallis gegen Louis Fälschung russischer Banknoten geführten Strasdas russische Finanzministerium veranlasst, einen die Schweiz zu schicken, in der Berson des um daherige nähere Requisitionen anzustellen.

besass einen

Unteragenten

in

der Verson

eines

A.

Mit diesem Bolizeiageuten Bourbon erschien im April 1871 der Sekretär des Justitz- und Volizeidepartements des Kantons Gens, Ramens Dchsenbein, vor dem Friedensrichter in Yverdon mit der Anzeigen dass in Yverdon falsche französische Banknoten à Franken 25 fabriziert werden. Jn Folge der gegebenen Anleitungen konnte wirklich eine solche Fabrik falscher franzosischer Banknoten in Yverdon verhastet werden.

777 .Bourbon und Ochsenbein anerboten dem Friedensrichter von ^verdon überdies behülslu.h zu sein znr Entdeckung der Fabrikation falsar Banknoten anch anderer auswärtiger Staaten, die. in den Kantonen Solothnrn und Aargau stattfinde.

Am 17. April 187t machte der Friedensrichter von ^verdon dem Bundesrath die amtliche Anzeige, dass er falsche sranzosische Banknoten a Fr. 25 - in ^verdon entdeckt habe, --- ebenso salsche östreichisehe 10 Gulden-Banknoten^ in Solothurn und falsche preussische 100^Thaler..

scheine in Baden . er habe von ...l.len diesen Falsifikaten Muster in Han^ den, nebst Blatten und Werkzeugen, die zu fraglicher Fabrikation gedient ; er habe 4 Bersonen arretirt, die Arrestation Weiterer begehrt und über besagte Banknotensälschungen strafrechtlichen Untersuch angehoben. Dieser Untersuch dehnte sich da.^n auch aus aus die Verfertige.^ falscher russischer Eoupons.

Jm Mai 187l verlangten Bourbon und Ochsenbein vom Frie^ densrichter in ^ver^on, dieser wolle ihnen einen Verhaftsbesehl zu Handen sollen geg..... einen Rnssen Ramens Malagows^, der in Baden gewohnt und an der Fabrikation falscher preußischer T^alerscheine sich betheiligt habe. Unerklärlicher Weise entsprach der Friedensrichter von ^verdou, freilich ini Vertrauen aus den polizeilichen Eharakter des Justi^ un^ Boli^eisekretärs von Gens, diesem Verlangen, mit Umgehung l^er gewohnlichen hiesür zuständigen Bolizeibehorden.

Mit dem erhaltenen Verhastsbefehle suchten nnn Bourbon und .^ehsenl^ein des Malago.^l.... habhast zu werden. ^alago^vsk^, als er ans Furcht der Entdeckung von Baden geflohen war, hatte seine Esfel.^ ten zu einem gewissen Knbevs^ na^.h Zürich gebracht, welch' letzterer, wie es seheint, gleichfalls in Mähern Beziehungen zu Bourbon stand, und ein Unteragent ^dieses le^tern gewesen sein soll. Malagows^ ahnte letzteres wol nicht und überbrachte, wie gesagt, dem Kubevsk^ seine Effekten.

Bourbon verstäudigle sich hieraus mit Kubevsk.^ und wnsste dnrch diesen den Malagowsl.r., zu veranlassen, nach Olten zu kommen.

Zu gleicher Zeit versügten auch Ochsenbein und Bourbon sieh nach Olten, wohin anch .^ubevsl.^ den Kiffer mitbrachte, enthaltend die Ef^ sekten ^es Malago.v.^l^i. Bevor nun Malago^vs^ in Besitz seines ^os^ fers gelangen konnte, wurde letzterer von Bourbon ans dem Zimmer des Kubevsk... geofsnet, und nal..m
Bourbon aus demselben die Blatten zu Handen, welche zur Verfertigung der salsehen prenssischen 100. Tl.^ Ierseheine gebraucht worden waren.

...lls Malagowsk^ ^ach Olten kam und von .^a weiter fahren wollte, stieg Ochsenbein in den nämlichen Eisenbahnwagen ein und liess dann den Malagowsk.^ in Herzogenbuehsee arretiren.

778 Damit war diese polizeiliche Ex^rsion des Ochse..bein beendet ; anderseits hatte sieh aber auch Bourbon in den Besi^ besagter Blatten setzen konnen, die er sich dann weigerte i^ra..s^.geben, ansser gegen Vergütung einer bedeutenden Geldsumme.

Lettere Reklamation wurde folgender Massen in's Werk gesetzt.

Ochsenbein veranlasste den preussisehen Gesandten in Bern, nach Lanfanne zu kommen, indem er ihm wichtige Erössnungen ^u machen habe. Als der prenssische Gesandte sieh ^.ahin versügte, wies Ochsenbein mehrere falsche prenssische Banknoten vor, mit dem A^erbiete^, ^.ie Blatten zu ^erschassen, die zur Fabrikation der Banknoten gebraucht worden, wenn ihm ^r. 40,00^). - bezahlt würden . --Aus Veranlassung des prenssischen Gesandten und wegen der gro^en Gesahr, welche mit fraglicher Banknotensälsehnng für die prenssische Staatskasse verbunden war, schickte oan.. Breussen einen besonderen Agenten in die Schweiz in der Berso^. eines Bolizeidireitors Aibrecht von Kassel. Herr Albrecht, nachdem er sieh in Sachen informirt, wandte sich au den Friedensrichter in ^erdon mit d.^u Gesuche, den Bourbon zu veranlassen, die Blatten herauszugeben. Aus die daherie^e angliche Aufforderung erwiderte Vonrbon . Herr Aibrecht moge sich an Achsenbein in Gens senden, der ...ie nothige.. Aufschlüsse geben werde.

Herr Aibrecht verfügte sich nun am 12. Juni 187l in Begleit eines Advokaten, H. Dufaure^ zu dem Jnsti^ und Bolizeisekretär Ochsenb.^in nach Gens und wiederholte bet diesem das Verlangen ans HerAusgabe der Blatten. Oehsenbeiu erwarte ihm, H. Albrecht, einen Ter.nin zu stellen, innerhalb zweimal 24 Stunden Fr. 27,600 --- zn bezahlen ; ge^hehe solches nicht, fo werde vielleicht der Besi.^er der Blat^ ten selbe uaeh England s^ieken ^ur Wiederausnahme de.... Fabrikation der falschen ^anknoten.

^o wenigstens deponirt Boli^eidirektor Albreeht in dessen .^ehrei^ ben voni 1^. Jnni l87l an das ^riedensruhteramt in ^verdon, wo-

von Kopie bei den Akten liegt.

Die ^r. 27,600. wären solgendermassen berechnet worden.

Fr. 12,600. -.- sur Reisespesen uud sonstige Auslagen der Spionage für Habhastmachnng des Malagowskv, und Fr. 15,000. --- als Gratifikation für Erwerb der Blatten.

Dass H. Albrecht die Fr. 27,600. nicht bezahlen wollte, ist erklärlich. Die Akten enthalten dagegen die fernere Rotiz, dass am 28. Juni 1871 auf die Verwendung des russischen .^taatsrathes Ka^ minskh die Blatten nach ^verdon geschickt wurden.

Jn der in ^verdon geführten Strasuntersnchnng ergaben sieh dann aber, wie es scheint, mehrere Jndizien, dass anch Bourbon und Ku-

779 bevsl^, die gleichen, die zur Verhaftung des Malagowsk^ behülflich ge^.

wesen waren, an der Fabrikation von falschen Banknoten sich betheiligt hätten. ..dieser Verdacht erstreckte sich später sogar ans den Staatsrath Kaminskr..

Bourbon soll das Modell zur Rachmachnng der französischen Bank.^ noten geliefert haben.

Jm Augnst 1871 verlaute die Regierung des Kantons ...^aadt von dem Staatsrath in Gens die Auslieferung des ^Bourbon, .oie des Kubeos^ und dessen Fra a. Dem gestellten Auslieferungsbegehren wnrde entsprochen.

Einige Tage später verlangte der Staatsrath von Waadt auch die Verhaftung und Auslieferung des .^.hsenbein wegen Versuchs der Be^ stechnng und der Erpressung, wie der in betrügerischer Absieht verübten Unterschlagung von Beweisstücken.

Diese Klage wurde in einem spätern Sehreiben des Staats rathes von Waadt vom l0. November l 871 noch des nähern präzisirt unter

Berufung ans die Art. 334, 346, 347, 280. l 87 und l 78 des Stras-

Gesetzbuches von Waadt.

^ Schienbein wurde am 17. Augnst .'871 in Gens verhaftet, aber schon andern Tages wieder gegen eine Kaution von Fr. 10,000. -^ in Freiheit gesetzt. Die Auslieferung dagegen wurde verweigert.

^ Es entspann si^h nun betreffend ^...tzter...u eine weitläufige .^orre^ spondenz zwischen den beiden Regierungen von Waadt und Gens, wo^ bei erstere wiederholt auf Verhaftung des Ochsenbein drang, weil der^ selbe die Freiheit benutzen .konne, um der Untersuchung, die obsehwebe, entgegen zu arbeiten. Die Regierung von Waadt erachtete die Verhaf.^ tung von ^chseubein um so uothweudiger, weil sich herausgestellt hatte, dass eine amtliehe Korrespondenz, welche der Friedensrichter von ^verdon nach Varis gesandt hatte, die Banknotensälschnngsprozedur betres^ send, auf dem Wege von ^verdon nach Varis erbrochen und von dem bezüglichen Schreiben dem Ochsenbein in Gens Eopie zugestellt worden war.

Die Behorde von Genf verfügte zum zweiten Male d.e Verhastung, setzte den Oehsenbein andern Tages aber erneut in Freiheit und beharrte darauf, zu dessen Auslieferung im Hinblick aus Art. 1 des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern nicht pflichtig zu fein, weil ...^ehsenbein als Bürger von Gens die Benrtheilung der Genfernsehen Gerichte verlange.

Was die materielle Begründung der gegen Ochfenbein erhobenen Klage betrifft, anerbot der Staatsrath von Waadt der Regierung von ^ens, soweit dieser die faktischen Vorgänge nicht sonst schon bekannt

780 feien, die geführte Strasnntersuchung zur Einsicht vorlegen . Waadt wünschte nur, dass die Regierung von Gens durch einen Abgeordneten von dem Stande der Untersuchung in ^oerdon Einsieht nehmen lassen wolle, weil die Akten zu zahlreich und zu wichtig seien, un selbe an einen andern Ort zn versenden.

Die Regierung von Gens machte aber von der anerbotenen Einsieht der Akten keinen Gebrauch, blieb jedoch aus der Behauptung ftehen, dass sür eine Betheiligung am Verbrechen der Banknoten sälsehnng gegen Ochsenbein keinerlei direkte Verdaehtsgründe vorlägen.

Die rechtliche Seite der Frage betretend. berief sich der Staatsrath von Gens, mit und neben dem schon zitirten Artikel l des Auslieserungsgese^es im Wesentlichen darauf. dass abgesehen von dem Verbrechen der Banknotensäls.hung, oder der Gehülsenschaft an einem sol..h e n Verbrechen, für welches keine Verdachtsgründe gegen Ochsenbe.n vorlägen, die übrigen Delikte alle ansserhalb des Territoriums des .Kantons Waadt begangen worden seien, nämlich die Unterschlagung der Blatten in Olten, ^er Versnch der Erpressung gegen Albrecht in Genf, un.^ der Verlang des Briefgeheimnisses in Frankreich, weswegen die Zuständigkeit der Waadtländergerichte, ^.iese Klagen ^n behandeln, überhaupt nicht bestehe.

Der Vollständigkeit der geschichtlichen ..Notizen wegen, so.veit selbe gegeben werden können, ist noch zu erwähnen, dass der Staatsrath Ka^ninsk.^ dem Friedensrichter in ^oerdon lan^ einem Schreiben dieses Litern vom 2l. ...September 1871, das bei den Akten liegt, damals Fr. 20,000. - anerboten hatte, wenn er den Bourbon u..^ .^..bevsk^ des Verhafte^ entlasse, -- l^ass Bourbon sich später im Verhast er-

hängte, und im Uebrigen die Unt...rsn^.hnng ^...gen Bankuotensälschnng

gegen 12 weitere Angeschuldigte durchgesührt wnr.^e, welche in ^...erdon, Genf, Olt..n, Zürich und München verhaftet worden waren, und sämmt^ liche in der nächsten ^eit il^re Benrth...ilnug vor ^en Waadtlä^der Gerichten si^.^eu werden.

.^l^n 7. ^ebruar l. J. l.,atre ^er Bundesrath ^ie Regiernng von Ge^f pflichtig era^t.^t, ^eu O..i,senb...in a^. die ..^^adttandisehen Gerichte aus^nliesern.

Der .^taatsrath vo.^ G^..ns versammlung ergriffen.

hat hiegegen Rekurs an die Bundes.

Wenn nun die Minderheit Jhrer Kommission Jhnen beantragt, den bundesräthliehen Entscheid anfreeht zn halten, so geht dieselbe von folgenden Gesichtspunkten ans : l. Es kann nicht bestritten werden, dass Oehsenbein solcher Verbrechen a n g e k l a g t wird, für welche naeh .^lrt. 2 des Bnndesgese^es vom 24. Jali .852 Ausliesernng begehrt werden kann.

7.^ Hiezn gehort vor Allem die .^lage aus Gehülsenschast am Verbreehen der Banknotensälschnng, wie die ^.lage aus Amtsmißbrauch a l.'aid....

de manoeuvres frauduleuses ^art. ....46, 347 du code penal vaudoi.^).

Wir haben in keinem Weise zu prüfen, ob Ochsenbein solcher .^er..

brechen wirklich schuldig gesunden werden konne. Für einmal genügt vollständig die Beantwortung der Frage, ob Ochsenbein solcher Verbrechen a n g e s c h u l d i g t werde, die formell eine Auslieferung begründen würden, und diese Frage mnss unbedingt bejaht werden.

Wir ma.he.. zudem hiebei daraus aufmerksam, dass es sich bezüglieh der zwei genannten Delikte um solche Verbrechen handeln würde, deren Ausführung sieh aus m e h r e r e K a n t o n e e r s t r e c k t .

Die Fälschung der Banknoten geschah in ^verdon, Solothurn nnd Baden.

Das ^elik^ des Amtsmissbranchs in gewinnsüchtiger Absieht .^ l'aide de mano^.ivres frauduleuses, und in Gemeinschaft mit dem Boli^eiagenten Bonrbon, wäre nach der .Auffassung des Staatsrathes von Waadt, laut Eingabe vom 23. Dezember l 871, als ein fortgesetztes Verbrechen zu betrachten, das durch die Täuschung des Friedensrichters von ^verdon bei..uss Erlangung eines Verhastsbesehls gegen Malagowsl^ zum ^wecke z.i erzielender ^rivalvortheile begonnen^ durch die Zuhandnahme der Blatten bei Verhastung des Malagowsk^ nud der

nachherigen Reklamation ein^.r Entschädigung vo.. Fr. 40,000. -- oder

^.r. 27,^.00. ..-- unter .^ludr^h^ng, dass sonst die glatten uaeh ^ng^ land geschickt würden, nur seine weitere ..^lusfu^rung gefunden hätte.

Wir wiederholen, dass wir nicht zu nntersnch..n haben, ob Ochsen^ bein sieh wirklich einer solchen betrügerischen Handlung schuldig gemacht habe, deren er nunmehr beschuldigt u.^rd.

Wir konstatiren nur, dass es sich s o r m e l l u^u eine .^lage handeln würde über ein Delikt, dessen .^lnssührnng sieh nb..r mehrere .^antone erstreckte, - der .^lrt, dass die ^lnhandnahme der Blatten in ^.lten, der Erpressnugsversu.^h in Lausanne und die Drohung gegenüber ^ilbrecht in Genf nicht als selbständige Del.kte, sondern nur als ^ussührnngs- ^ handlangen des einen nnd desselben sorlgese^ten Verbrechens betrachtet werden müssten.

-^. Raeh ^rt. 9 des Ansliesernngsgese^es vom Jahr l 852 muss ein Ansliesernngsbegel^ren in faktischer Beziehnng soweit begründet werden, dass ^hinreichende Verdachtsgrunde^ gegen einen Angeschuldigten vorliegen.

Wenn nnu sür ^eine Gehülsensehaft am Verbrechen der Banknotenfälsehnng anch naeh Ansicht der Minderheit Jhr..r Kommission dringende.

Verdachtsgrnnde eigentlich k^ine vorliegen, --- wobei .oir nbrigens ge-

^

782 stehen müssen, dass wir mit dem Jnhalt der Untersuehnugsakte.. nicht näher bekannt sind, weil nns selbe nicht zu Gebote standen, -.-. so ge.^ hen wir^ dagegen mit dem Bundesrath soweit einig, dass solches bezüglieh der andern vo... uns erwähnten Anschuldigung .^er Fall sei, wenigstens uni ^.as Begehren der Auslieferung zu rechtfertigen.

3. Es kann sich somit nnr noch um die Frage dreien, ob Genf aus dem Grunde, dass Ochsenbein Bürger von Gens ist, nach A r t . l des zitirten Bundesgesetzes vom Jahr l 85... die Ausliesernng v e r w e ige rn ko n n e.

^ .Dies ist eigentlich in

der ganzen ^ekursangelegeuheit

sächliche und entscheidende ^rage.

die hau.^t-

G...s behütet, dass in allen fallen .^er Hei.nat^a..to.i berechtigt sei, w^un er die Beurteilung seines ..Angehörigen selbst übernehmen wolle, dessen Auslieferung zu verweigern, und ...ass es gar keine Ansnahme von dieser Regel gebe.

D^.r Staatsrath von Wa..dt beruft sich dagegen daraus, dass ^er Art. 4 in dessen 2. Satze eine A u s n a h m e statuire, welche hier zutreffe, und bei der eine Auslieferung auch trotz der ...^eimatgehorigkeit des Betreffenden n i c h t verweigert werden konne.

Der Bundesrath l..at diese Ansicht des Staatsrathes von Waadt getheilt, und auch die Minderheit Jhrer Kommission kann zu keiner ndern J..terpretation des Gesetzes gelangen.

Jm Art. 1 erster Satz des Ansliesernngsgesetzes wird als o b e r ^ st er Grundsatz sestgesetzt, dass ^eder Kanton verpflichtet sei, die A n s l i e f e r n ng zu g e w ä h r e n .

..^.n ^eiteu ^..tz des Art. t .^ird diese ^flicht insoweit bes c h r ä n k t , als ein Kanton, in welchem der Verbrecher verbürgert und niedergelassen ist, die Auslieferung verweigern konne. ^enn erdie Beurtheilung selbst nbernimmt^ ^er z w e i t e Satz des A r t . 4 lautet sodann dal..in : ,,Wenn ein Verbrechen in mehreren Kautonen begangen wurde, so ,,hat derjenige Kanton, in welchem die . ^ a u p t h a n d l u n g verübt ,,wnrde, das Reeht, die Auslieserung aller Mitschuldigen in andern ,,Kantonen zu verlangen.^ Alles hängt nun da.^n ab, ob dieser zweite Satz des Art. 4 von den in Art. 1 .^.m .^eimatkantone eingeräumten Berechtigung, den Angehörigen selbst beurtheilen zu dürfen, eine A u s n a h m e bilde. Dass im besagten zweiten Bassns des Art. 4 wirklich eine solche Ausnahme statuirt werden wollte, geht schon aus dem W o r t l a u t des Art. 4 hervor.

783 Das zweite Lemma des Art.

erstem Sa^.

4 bildet den ...^egensa^ zu dessen

Hat eine Berson m e h r e r e Verbrechen begangen in verschiedenen Kantonen, so findet nach dem ersten Sa^ des Art. 4 selbständige Beurtheilung in allen Kautonen statt.

Wurde aber ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen, so hat der Kanton, in dem die Haupthandlnng verübt wird, ...as R e c h t , die Auslieserung aller Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen. Es heisst

hier ganz ausnahmslos ,,aller Mitschuldigen^. , womit selbstverständlich

auch iene mit inbegrifsen wären, die in dem auswärtigeu Kauton heimatbere.htigt und niederlassen sind. Hiesür spricht die einfache, grammatikalisehe Jnterpretation.

Hätte man iene Vorschrift nicht ausnahmslos ans alle Mitschuldigen beziehen wollen, so hätte dem 2. Lemma des Art. 4 beigefügt werben müssen . ..vorbehalten die eigene Benrtheilung dnreh den Heimat- resp.

.^iederlassu.^skanton^.

. ^ Offenbar wollte aber eben das Gese^ sür den Fall, dass ein Verbrechen ans mehrere Kantone sieh ausdehne, das Prinzip e i n h e i t l i c h e r B e n r t h e i l u n g aufsteilen.

Dass wir es im besagten zweiten Vassns des Art. 4 mit einer Ausnahme zu thun haben, geht überzeugend auch aus der G e n e s i s des Gesezes hervor.

Derdaherige G e s e ^ e s e n t w n r s enthielt neben der in Art. 1 euthaltenen Bestimmung, dass der Heimat-, resp. Rieberlassungskauton die Auslieseruug seines ^lngel^origen versteigern konne, wenn er dessen Beurtheilung selbst übernehme, in Art. 6 folgende Bestimmung.

,,Wenn bie Urheber eines uub desselben Verbrechens v e r s c h i e d e ,.n e n Kantonen a n g e h o r e n , so. hat die Untersuchung und Beur"theilung in demjenigen Kantone zu ersolgen, welcher z u e r s t Unter" s u e h u u g einleitete, oder bei gleichzeitigem Eingreifen in demjenigen, ,,weleher die Untersuchung schon am weitesten durchgeführt hat, und es ,,sind demselben die andern Kantonen angehorigen Miturheber und Ge,,hülsen auszuliefern.^

Es war dies sonach bezüglich der Bflicht der Auslieferung ..innähernd die gleiche Bestimmung, wie die gegenwärtige in Art. 4, zweitem ^atz, nur mit dem Unterschied, dass die Auslieferung dahin stattgefunden gehabt l,ätte, wo zuerst die Untersuchung an die Hant.. genommen worden wäre.

Jn welchem S i n n e diese Auslieferung zu perstehen gewesen wäre, ob nur als eine fakultative , je nach dem Willen des ree.ui.rirten Kantons, oder als eine unbedingte Vorschrift im Sinne einheitlicher

^4 Beurtheilung und somit als eine Ausnahme von d..r in Art. 1 .....m Heimat- resp. Ried...rlassnugskanton eingeräumten Berechtigung, --- die.^ ^eht ganz deutlich hervor sowol aus dem Berichte, mit dem der Bund...srath seinen damaligen Gesetzesentwurs begleitet, wie aus dem Berichte der ständeräthlichen kommission, welche mit der Vorberathung die ses Gesezes beauftragt war.

Der B e r i c h t des B u n d e s r a t h e s vom. 8. Juni 185... sprach sich üb^.r den zitirten Art. 6 des Entwurfes dahin ans : ,,Bei K o n k u r r e n z von ^erbrechen lässt sich nicht wol ein an^ .,derer Grundsatz ausstellen, als dass dir B e n r t h e i l u n g da statt,,sinde, wo das s c h w e r s t e Verbrechen begangen wurde. Denn, ..,müssten zuerst eine Reihe kleinerer Strafen vollzogen werden, so wür,,den nicht nur^ die spätern häusig ihre Wirkung verlieren, sondern un^ .,,ter Umständen konnte in diesem Verfahren eine Grausamkeit ^ liegen, ,.,welche ^en anerkannten Grundsätzen der Konknrren^ widersprachen .^ So der Berieht des Bundesrathes.

Welches sind nun die Grundsätze der Konkurrenz nach kommunalistisehem Sprachgebrauches --- Dass ein Verbrecher, welcher mehrere Delikte begangen hat, n i c h t sür j e d e s Delikt besonders, sondern nnr für das s c h w e r s t e Delikt bestrast werden solle, in de.n Sinne, dass die leichtern Delikte ihm nnr als Ersehwerungsgründe der ordentlichen Strafe angerechnet würden.

Dies war also der Gedanke, welchem der .^lrt. 6 des Entwurfes entsprungen war, die persoul.che Rücksicht gegen den Angeschuldigten aus Gründen der Humanität, ...ass nnr eine e i n h e i t l i c h e Bestr...-

su n g sür sämmtli.he Delitte stattfinde, nnd dass zu diesen. ^wecke d^e Auslieferung au s e n ^ n Kanton stattzufinden habe, wo das seh^.^ Delikt begangen worden.

Ebenso deutlich spricht sich der B e r i c h t der s t a u d era t h l i ch e u ^ .Ko m mi ss i on aus, deren Berichterstatter ^.r. Dr. Blu^r war, lautet .

,,Bei Art. 6 handle es siel.. nicht blos um Mitschuldige in mebrern ^Kautonen . es musse auch von Verbrechern gesprochen werden, die in ,,^olge gewerbsmäßiger Betreibung über mehrere Kautoue sieh erstrecken.

^,Die Ansliesernng fall da gestattet werden, d a h i n , wo ^ie Haupt..

,,haudlu^g stattgefunden.^

Hier steht somit mit dürreu Worten, dass in solchen fällen, wo die Aussührung eines Verbrechens aus mehrere Kautone sich erstreckte, die Auslieferung g e s t a t t e t werden s o l l e , d a h i n , wo die HauptVerhandlung stattg^.sunden.

Diese Worte, .,die Auslieferung s o l l da gestattet werdeu^, haben nur einen Siuu im Gegensatz ^u der Berechtigung der Kantone, die

785.

Auslieferung perweigern zu dürfen, - und sprechen somit wieder deut^lich den Bedanken aus, dass süx solchen b e s o n d e r e n Fall die Auslieferung eben unbedingt gestattet werden müsse.

Wortlaut und Genesis des Art. 4, wie dessen ..^egenubexstellung zu Art. l, zeigen daher deutlich, dass die Bestimmung des 2. Lemma in Art. 4 eine A u s n a h m e ^bilde, von der den Kantonen in Art. 1 eingeräumten Berechtigung, die Ablieferung der eigenen Angehoben verweigern zu konnen.

Der Entscheid des Bundesrathes stützt stch daher aus die richtige Anwendung des Anslieserungsgese^es.

Erwähnt muss nur noch werden,

dass der vom Staatsrath

von

Gens angeführte Bräeedenzsall Küng-Arnold nicht der gleiche Fall ist, wie der gegenwärtige. dort handelt es sich um ein Delikt, das nur in e i n e m Kanton begangen wurde. hier handelt es sich um ein Delikt, das st.h aus mehrere Kantone erstreckte,^ und bezüglich dessen die Haupthandlung jedensalls nicht in Gens, sondern in ^verdon und Ollen begangen wurde, worüber unbestritten einheitliche Untersuchung in ^verdon geführt wird, abgesehen davon, dass auch der Expressungsversuch im Betrag von Fr. 40,000. - gegenüber dem preussisehen Gesandten. in Lausanne, mithin aus Waadtländer Boden begangen worden wäre.

Gestuft ans das Angebrachte wiederholen wir daher den Antrag, Sie mochten in Aufrechthal.ung des Entscheides des Bundesrathes den vom ^taatsrath von Gens hiegegen eingelegten Rekurs abweisen.

B e r n , den 29. ^ebrnar 1872.

.^

Für die Minderheit der Kommission :

.^. ^el^ Ständerath.

B u n .

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.hr ^ .

X Xl ^ .

Bd. I.

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Bericht der

nationalräthlichen .Commission in der Rekurssache von Alois Arnold von Attinghansen, Kts. Uri, betretend Nichtanerkennung seiner Ehe.

(Vom 7. Februar 1872.)

Kommisstonsantrag : Es sei der Rekurs des Al. Arnold von Attinghausen als unbegründet abzuweisen.

Die faktischen Verhältnisse dieses Rekurssalles

sind kurz folgende:

Jm Jahr 1865 verlobte sich der Beschwerdeführer Alois Arnold von Attinghausen, Kantons Uri, wohnhast in Gens, mit Genovefa Gueben von Onnion in Hochsavoyen, und wandte sieh darauf zum Zwecke der Vollziehung der Ehe an seine Heimathbehorde um die erforderliche Bewilligung. Am 17. Dezember 1865 sasste der Gemeinderath einen ablehnenden Beseheid.

Rachdem nach der Darstellung des Beschwerdeführers es wünschend wexth wurde, dass die Ehe vollzogen werde, und die nachgesuchte Einwilligung der Heimathbehorde nieht erhältlich war, ging er am 18.

April 1866 aus der Mairie zu Onniou eine Eivilehe ein. Mit Ein-

gabe vom 23. Rovember t 869 stellte er an den Gemeinderath von Attinghausen das Gesuch um n a c h t r ä g l i c h e A n e r k e n n u n g sein er E h e , und anerbot sich, vorausgehends alles das zu leisten und zu bezahlen, was die kantonalen und eidgenossisehen Geseze ihm auserlegen wurden, wenn er sich mit einer S c h w e i z e r .bürg eri n verehelichen

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Bericht der Minderheit der ständeräthlichen Kommission in Sachen Achsenbein, Auslieferung betreffend. (Von 29. Februar 1 872.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1872

Date Data Seite

776-786

Page Pagina Ref. No

10 007 231

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