233

#ST#

Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Rekurses des Hrn. Tobias Schmidheine, von Balgach, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 17. Juni 1872.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

hat in Sachen des Hrn. Tobias S e h m i d h e i n e , von Balgach,

Kts. St. Gallen, wohnhast in WädenschweiI, Kts. Zürich, betreffend Gerichtsstand .

nach angehortem Berichte des Justiz und Bolizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sieh ergeben: I. Jm September 1871 kanste der Rekurrent von Baptist Rustaller in der Snmmel.., Gemeinde Vsäfsikon, Kts. Schwyz, ein Quantum Obst. Als er dieses Obst bei dem Verkäufer abholen wollte, verweigerte der lettere die .Ablieferung, weil der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt worden sei. S.hmidheine deponirte daher einen Betrag von Fr. 50 auf dem Bezirtsamte der Hose, woraus .der Verkauser von diesem Amte angewiesen wurde, die Lieferung des Obstes zu vollziehen.

II. Jm Oktober daraus erhob Schmidheine por dem Kreisgerichte

Pfäffikon gegen Rnstaller eine Eivilklag... mit dem Reehtsbegehren, dass

die deponirten Fr. 50 ihm wieder aushin zu geben seien. Mit Urtheil vom 11. Oktober 1871 wies jedoch das Gericht diese Klage ab, weil

Bundesblatt.Jahrg. XXIV. Bd.III.

19

234

der Kläger den Beweis für die vollständig geleistete Zahlung des Kanfpreises nicht erbracht habe.

Aus der andern Seite liess nun Baptist Rnstaller den Tobias Schund. heine am 3. November gleichen Jahres vor das Friedens.iehteramt Bfässikon zitiren zum Sühneversuch über die Rechtslage, ob nicht der

Beklagte (S.h.nidheine^ ihm die Summe von Fr. 44. 70 ^schuldig sei,

wosür er aus dem Depositum von Fr. 50 sich bezahlt machen konne.

Der Beklagte erschien jedoch .bei diesem Vorstande nicht. dagegen liess er durch seinen Anwalt, Hrn. Fürsprecher Bisig in Einsiedeln, am 2. Dezember l 87l dem .^ermittleramte erossnen, dass er die Kompetenz der Gerichte des Kantons .^.chw.^ sür diese Klage bestreite. Dessenungeachtet stellte der Friedensrichter von Bsäsfikon am gleichen 2. De-

zember 1871 den Leitschein an das Kreisgericht Vfäsfikon aus. Schmidheine erneuerte zwar am 3. März 1872 seineu Broteft. allein .^as Kreisgericht Bsäsfikon beschloss im Termine vom 4. gleichen Monats, es sei derselbe peremptorisch vorzuladen, inzwischen aber znr Bezahlung einer Ordnungsbusse und der Gerichtskoften. sowie einer Entschädigung von Fr. 8 an die Gegenpartei verurtheilt.

..1L Gegen dieses Urtheil führte nun Hr. Fürsprecher Bisig in Einsiedeln, Ramens des Tobias Schmidheine, mit Eingabe an den Bundesrath vom 3. Ap..il 1872 Beschwerde, und verlangte dessen Aufhebung, indem er geltend machte, dass nach Vorschrift von Art. 50 der Bundesverfassung ^chmidheine, als ein ansrechtstehender Schweizerbürger, an dessen Wohnort in Wädenschweil belangt werden müsse.

Durch das sragliche Depositum sei weder ein gesezliches noch ein vertragliches Pfandrecht zu Gunsten des Baptist Rnstaller entstanden, indem die Kaufsrestanzsorderung des leztern immer bestritten geblieben sei.

...V. Jn seiner Antwort vom 1..). April 1872 ^chloss Rustaller auf Abweisung der Rekursbeschwerde.

Baptist

Der Art. 50 der Bundesverfassung komme hier ^icht zur Anwendung, indem der .Vertrag im Kanton Schwr^z abgeschlossen worden fei und die Klage aus Aushingabe eines in der Gerichtsbarkeit dieses Kantons liegenden Depositums gehe. Zudem habe Rekurrent selbst den Gerichtsstand von Schw^z anerkannt, indem er sei.^e Klage dort anhängig gemacht habe. Die zweite Klage erscheine dah..x als Widerklage. Beide Klagen seien konnte, da sie ihren Ursprung in dem nämliehen Geschäste haben. Die Widerklage konne gemäss ^16 nnd 65 der Zivilprozeßordnung des Kautons Sehw^z vor dem gleichen Gexiehte angehoben werden, vor welchem die Vorklage angehoben worden sei.

in

Uebrigens hätte Schmidheine, wenn er durch das rekurrirte Urtheil seinen Rechten sieh verlezt geglaubt, nach Anleitung von ^ 1 des

235 Kassationsgesezes des Kautions Schwyz inner nüzlicher Frist von dem Rechtsmittel der Kassation Gebrauch machen können.

V. Die Regierung ...on Schwyz erklärte in ihrem Schreiben vom.

30. April 1872, dass sie dem vom Rekursbeklagten gestellten Antrage beipflichte. Die Regierung fügte noch bei, es habe der Reknrrent durch

sein ausbleiben a.m Gerichtstage das rekurrirte Urtheil selbst provozirt, und es sei das peremptorische Verfahren gegen ihn gemäss §§ 23, 105 und 10.... . der Ei.vilprozessordnung des Kantons Schwyz wenigstens in.

formeller .Hinsicht ein ganz korrektes.

Jn

Er wag u ng:

1) .Es kommt nichts daraus an, wo der Vertrag über die sragliche Obftlieserung abgeschlossen wurde, weil die Bundesverfassung das fornin contractus nicht kennt, sondern verlangt, dass der aufrechtstehende Schuldner für persönliche Forderungen an seinem Wohnort gesucht werde. Da nun Rekurrent zahlungsfähigst und im Kanton Zürich wohnt, so muss .er für diese Forderung, die unzweifelhaft einen rein persönlichen Charakter hat, an seinem Wohnorte belangt werden.

2) Anders würde sich die Sache allerdings gestalten, wenn der Debitor dem in einem andern Kanton wohnenden Gläubiger Vsandrechte bestellt .hätte, weil in diesem Falle der leztere sie nach Massgabe seiner Geseze xealisiren könnte. Hier kann aber weder von einem geglichen noch vertragsmässigen .Pfandrecht die Rede sein, sondern es ist ein...

bestimmte Summe laut amtlicher Bescheinigung aus Recht hin bis zur gütlichen oder rechtlichen Erledigung der Sache deponirt worden, so dass also dem Verkäuser bis anhin noch keine bestimmten Rechte erwachsen sind.

3) Was die Frage der Konnexität betrifft, so ist allerdings in einem gewissen Sinne eine solche vorhanden, weil der ..Streit unter den.

Litiganten sich darum dreht, ob der Rest der Kaussnmme bezahlt set oder nicht. Rekurrent fusst sieh aus die Tilgung der ganzen Forderung und verlangte desswegen Herausgabe des Depositums, n..as aber der Richter perweigerte, weil der Beweis hiesür nicht gehörig erbracht sei.

Wenn nun aber Rustaller nach Erledigung des gegen ihn angehobenen.

Prozesses als Kläger sür die Restanz der Forderung austritt, so kann.

er diese Klage aus dem einsachen Grunde nicht als Widerklage geltend machen, weil der erste Brozess bei Anhebung des jezigen Rechtsstreites bereits richterlich erledigt war.

Es ist also eine neue selbstständig...

Klage angehoben , die aber als aus einer persönlichen Forderung beruhend, am Wohnort des Beklagten angehoben werden muss. Daß das Depositum bis nach Austrag der Saehe in amtliehen Händen

bleibt, versteht sich von selbst ;

236 b e s e.h l o s s e n : 1. Es sei der Rekurs begründet und der Entscheid des KreisBerichtes Bsäfsikon vom 4. März 1872 ausgehoben.

2. Dieser Beschluß sei der Regierung des Kantons Schw.^ süx ^ch und zuhanden des Kreisgerichtes Vsässikon und des Rekurs.beklagten, Hrn. Baptist Rnstaller in Bsäsfikon, sowie dem Hrn. Advokat .Bisig in Einsiedeln, zuhanden des Reknrrenten, Hrn. Tobias Schmidheine in Wädensehweil, unte.: Rükschinss der Akten mitzuteilen.

B e r n , den 17. Juni 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieb

237

#ST#

Bundesrathsbeschluß im

Sachen des Rekurses der Frau Elisa Kuller, geb. Nigg, in Rorschach, betreffend Gerichtsstand der Betreibung.

(Vom 2l. Juni 1872.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen der Frau Elisa M ü l l e r , geb. Rigg, in Rorschach, Kts. St. Gallen, betreffend Gerichtsstand der Betreibung ; nach angehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements unb nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben :

L Jm Jahr 1869 fiel der damals in Jgis, Kts. Granbünden, wohnhaft gewesene Salomon Müller von Wülflingen, Kts. Zürich (Ehemann der Rekurrentin), in Konkurs, wobei mehrere Gläubiger zu Verlust kamen.

.Später zog die Familie Müller nach Rorsehach, wo die Ehefrau.

Müller gemeiuschastlich mit ihren Geschwistern in Folge Ablebens ihrer

Mntter Anna Ehristina Rigg, die in Maienseld, Kts. Graubünden, wohnhaft war, eine Erbschast machte. Diese Erbschaft bestand wesentlich in Grundeigenthum, das in der Gemeinde Maienseld liegt.

Jn Folge dessen erwlrkte Buchhändler H i ss in Ehur, welcher im Konkurse des Ehemannes Müller zu Verlust gekommen war, am 17. Mai 1870 durch das Kreisamt Maienseld einen Sequester auf

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß in Sachen des Rekurses des Hrn. Tobias Schmidheine, von Balgach, betreffend Gerichtsstand. (Vom 17. Juni 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.09.1872

Date Data Seite

233-237

Page Pagina Ref. No

10 007 413

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.