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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend Fristverlängerungen sur die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn .und die Neussthalbahn.

(Vom 19. Dezember 1872.)

Tit. l Durch die Bundesrathsbeschlüsse vom 18. Ehristmonat 1871 , betreffend Genehmigung der .Konzessionen für eine Eisenbahn BözeneggNordostbahn und die Reussthalbahn ist für beide Unternehmungen der ..Termin für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanz-

ausweises auf 18. Ehristmonat 1872 festgefezt worden.

Auf Ansuchen der betreffenden Eisenbahnkomite hat der Grosse Rath des Kantons Aargau unterm 28. vorigen Monats diese Fristen fux beide Konzessionen um ein Jahr verlängert, und es wird nunmehr von Seite der Regierung von Aargau die Genehmigung dieser Fristverlängerungen nachgesucht.

Diesem Gesuche, welches uns zu keinerlei besondern Bemerkungen Veranlassung gibt, entsprechend , empfehlen wir Jhnen genannte FristVerlängerungen mit nachfolgenden Besehlussentwüxsen zur Genehmigung,

947 .wobei wir auch diesen Anlass benuzen, Sie, Tit., unserer vollkommen^n Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Dezember 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

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Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

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(Entwurf) .

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betretend .l.^.^^.rl^g^n.ag .^....r ..1Ie I^enbaIin .^o^n^gg^or^thaIin..

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Dekretes des ^rossen .l^athes des Kantons Aar^au vom 28. VVintermonat 1872, betreffend .l^ristverlan^erun.^ fur die Eisenbahn von Bo^ene^ bis ^ur ^ordostbahu, 2) einer be.^^lichen Botschaft des Bundesrathes vom 1.^. Christmona.t 1872^ beschliesst.

1. Die im Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 18. Christnionat 1871, betreffend ^enebini^un.^ der Konzession fur eine Eisenbahn von Bo^ene^ bis an die ^ordostbahn, ftir den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Einan^aus^veises fest.^ese^te Erist ...vlrd um 12 Monate, vom ^a.^e dieses Beschlusses an gerechnet, verlängert.

948 2. Alle ubrigen Bestimmungen des genannten Bundesra^hsbeSchlusses verbleiben in I^ft, nnd es soll denselben durch ^e.^en..värti^en Beschlnss keinerlei Eintrag geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung nnd üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

(Entwurf) .

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Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Dekretes des ^rossen ^athes des Kantons Aar^au vom 28. ^Vintermonat 1872, betreffend Fristverlängerung f^r die ^eusstba^lbahn , 2) einer be^.^lichen Botschaft des Bundesrathes vom 1.). Christ-

monat 1872,

beschliesst.

1. Die im Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 18. Christmonat 1871, betreffend ^enehmi^un^ der l^on^ession ftir die Reuss^ thalbahn, fur den Beginn d.^.. Erdarbeiten und die Leist.^n^ des ^man^ausv^eises fest^ese^te ^'^ist ^ird um 12 ^Monate, vor^. ^a^e dieses Beschlusses an gerechnet, verlagert.

2. Alle ubri.^en Bestimmungen des genannten BundesrathsbcSchlusses verbleiben in ^raft, und es soll denselben durch ^e^nv.^ärti.^en Bcschluss keinerlei Eintrag geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen bekanntmachun.^ dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft de...

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend

Genehmigung der Konzessionen 1) für eine Eisenbahn von Baden über Mellingen und Lenzburg zum Anschlusse an die aargauische Südbahn bei Lenzburg, eventuell bis Aarau zum Anschlusse an die schweizerische Thalbahn; 2) für eine Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Marchstein.

(Vom 19. Dezember 1872.)

Tit. l Unterm 30. vorigen Monats hat der Grosse Rath des Kantons Aargau folgende zwei Eisenbahnkonzessionen ertheilt: 1) dem leitenden Ausschusse der Tossthalbahngesellsehaft in Winterthnx, in Verbindung mit der Direktion der Eisenbahngesellschast Winterthur-Singen-Kreuzlingen, die Konzession für eine Eisenbahn von Baden über Mel.lingen und Lenzburg zum Ansehlusse an die aargauische Südbahn bei Lenzbnrg, eventuell bis Aarau zum Anschluß an die schweizerische Thalbahn ; 2) dem Eisenbahnkomite des Suhrenthals die Konzession für eine Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal .bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Markstein.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerungen für die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn und die Neussthalbahn.

(Vom 19. Dezember 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1872

Date Data Seite

946-949

Page Pagina Ref. No

10 007 522

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