Schweizerisches Strafgesetzbuch

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 2. Mai 20012, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3, beschliesst: I Das Schweizerische Strafgesetzbuch4 wird wie folgt geändert: Art. 179quinquies Nicht strafbare Handlungen

Weder nach Artikel 179bis noch nach Artikel 179ter macht sich strafbar: a.

wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufzeichnet;

b.

wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche aufzeichnet, sofern alle Gesprächsteilnehmer vorgängig hinreichend über die Aufzeichnung informiert werden;

c.

wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses im Geschäftsverkehr unter Beteiligung einer Geschäftsperson Fernmeldegespräche aufzeichnet und die Aufzeichnungen ausschliesslich zum Zweck verwendet, über deren geschäftlichen Inhalt Beweis zu führen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft beziehungsweise am Tag der Annahme in der Volksabstimmung.

11457

1 2 3 4

SR 101 BBl 2001 2632 BBl 2001 ...

SR 311.0

2001-0904

2641