Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4194 Widersprechende Aventus Generalunternehmung AG, 5620 Bremgarten, CH-Marke Nr. 455 478 "AVENTUS" gegen Widerspruchsgegner Gérard Deray, F-75015 Paris, IR-Marke Nr. 722 317 "AVENTIS" Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. November 2001 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4194 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Marke Nr. 722 317 ,,AVENTIS" wird der Schutz in der Schweiz für die Klasse 36 definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden die Widerspruchsgebühr (CHF 800.­) zurückzuerstatten.

6.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1000.­ zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

8. November 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2001-2468

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