Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 10. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 25. Mai 20001 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1

Teuerungsausgleich

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. September 2001 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.

10. August 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 2

BBl 2000 3233/34 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

4126

2001-1457